BFH-Entscheidung zur neuen Grundsteuer ist ein wichtiges Signal

Das letzte Wort in den anhängigen Klagen vor den Finanzgerichten wird das Bundesverfassungsgericht haben. Auch wenn der BFH (Az. II B 78/23) mit seiner Entscheidung vom 12.06.2024 die Beschwerden des Finanzamtes zurückgewiesen hat, hat er doch keine eindeutige Aussage zur Verfassungswidrigkeit der neuen Grundsteuer getroffen. Somit bleiben verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. So kommentierten Steuerzahlerbund-Präsident Reiner Holznagel und Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke den BFH-Beschluss.

BdSt, Pressemitteilung vom 12.06.2024

Bund der Steuerzahler und Haus & Grund: Bundesverfassungsgericht soll entscheiden

Das letzte Wort in den anhängigen Klagen vor den Finanzgerichten wird das Bundesverfassungsgericht haben. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH, II B 78/23) mit seiner heutigen Entscheidung die Beschwerden des Finanzamtes zurückgewiesen hat, hat er doch keine eindeutige Aussage zur Verfassungswidrigkeit getroffen. Somit bleiben für uns verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. So kommentierten Steuerzahlerbund-Präsident Reiner Holznagel und Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke den heutigen BFH-Beschluss.

Die erheblichen Zweifel an der neuen Grundsteuer bleiben für beide Verbände existent: Sowohl die Bodenpreise als auch die Mietpreise, die Grundlage der Besteuerung sein sollen, seien vielerorts fernab jeder Realität und ihre Herleitung nicht nachvollziehbar, so die beiden Verbandspräsidenten. Für den Bund der Steuerzahler und Haus & Grund steht fest: Die Musterverfahren werden weiter betrieben – es wird eine zeitnahe Entscheidung aus Karlsruhe angestrebt.

Praxishinweis des BdSt: Nach derzeitigem Stand müssen alle, die einen Bewertungsbescheid erhalten haben, ab 2025 die neue Grundsteuer zahlen, auch wenn Einspruch eingelegt worden ist. Lediglich das Ehepaar, dessen Fall nun vom BFH entschieden wurde, muss aktuell keine neue Grundsteuer ab 2025 zahlen.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Hinweis der Redaktion: Mit einer Veröffentlichung der Entscheidung wird am 13.06.2024 gerechnet.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen – Bedeutung des mit Zahlungen verbundenen Zwecks

Das BMF hat die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss bezüglich der Bedeutung des mit der Zahlung verbundenen Zweckes neu geregelt (Az. III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :028).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :028 vom 11.06.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss bezüglich der Bedeutung des mit der Zahlung verbundenen Zweckes Folgendes:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 – III C 3 – S 7160-h/22/10001 :016 (2024/0444870), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 10.2 geändert.

(…)

II. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rheinland-Pfalz: Erleichterungen beim Wiederaufbau weiterhin gültig

Der Ministerrat hat am 11.06.2024 den Entwurf einer Rechtsverordnung beschlossen, die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches zur Katastrophenbewältigung weiterhin ermöglicht. Durch den neuen § 246 c Baugesetzbuch wurde die Landesregierung im vergangenen Jahr ermächtigt, Wiederaufbaugebiete zu bestimmen. In diesen Gebieten können dann zur Katastrophenbewältigung mehrere Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zugelassen werden. Diese Bestimmungen müssen befristet werden, wurden nun durch das Kabinett jedoch weiter verlängert.

FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.06.2024

Der Ministerrat hat am 11.06.2024 den Entwurf einer Rechtsverordnung beschlossen, die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches zur Katastrophenbewältigung weiterhin ermöglicht. Durch den neuen § 246 c Baugesetzbuch wurde die Landesregierung im vergangenen Jahr ermächtigt, Wiederaufbaugebiete zu bestimmen. In diesen Gebieten können dann zur Katastrophenbewältigung mehrere Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zugelassen werden. Diese Bestimmungen müssen befristet werden, wurden nun durch das Kabinett jedoch weiter verlängert.

„Der Wiederaufbau ist Dank des enormen Einsatzes der Akteure und Akteurinnen vor Ort bereits deutlich vorangeschritten. Es braucht aber weiterhin gute Rahmenbedingungen von Land und Bund. Die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches schaffen daher weiterhin wichtige Erleichterungen in den besonders vom Hochwasser betroffenen Gebieten, um den Betroffenen in absehbarer Zeit einen hochwasserangepassten Wiederaufbau in ihren Heimatgemeinden zu ermöglichen“, sagte Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen.

Die Abweichungen von den Regelungen des Baugesetzbuchs ermöglichen unter anderem einen Wiederaufbau in hochwasserangepasster Weise. Als Vorsorge gegen Hochwasser kommt zum Beispiel eine Aufständerung von Gebäuden oder die Herstellung eines Betonkerns in Betracht.

„Wir haben in den letzten zweieinhalb Jahren verlässliche Rahmenbedingungen für einen zukunftsgerichteten, nachhaltigen Wiederaufbau geschaffen. Dies gilt es jetzt kontinuierlich fortzusetzen, um ein resilientes Bauen im Ahrtal zu ermöglichen“, so Ahnen.

Ergänzende Information:

In Rheinland-Pfalz sind die Ortsgemeinden Dorsel, Müsch, Antweiler, Fuchshofen, Schuld, Insul, Dümpelfeld und Pomster der Verbandsgemeinde Adenau, die Ortsgemeinden Kirchsahr, Berg, Kalenborn, Lind, Kesseling, Hönningen, Ahrbrück, Altenahr, Mayschoß, Rech und Dernau der Verbandsgemeinde Altenahr sowie die Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig einschließlich ihrer Orts-/Stadtteile als Wiederaufbaugebiete im Sinne des § 246 c Abs. 1 des Baugesetzbuchs bestimmt.

Quelle: Finanzministerium Rheinland-Pfalz

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Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, dass der Landesgesetzgeber entgegen der bisherigen Einheitsbewertung und auch abweichend von den Neuregelungen sowohl im Bund als auch in anderen Bundesländern die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden ohne Berücksichtigung der aufstehenden Gebäude erhebt (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.06.2024 zu den Urteilen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 vom 11.06.2024

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteilen vom 11.06.2024 entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020 verfassungsgemäß ist (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Die Revision gegen die Urteile an den Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung, die bisher Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer waren, für verfassungswidrig erklärt, weil die Einheitswerte der Grundstücke bezogen auf ihren Verkehrswert in ihrer Relation nicht realitäts- und gleichheitsgerecht bemessen waren, sondern zu Wertverzerrungen geführt hatten. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) vom 4. November 2020 von seiner Möglichkeit, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen, Gebrauch gemacht.

Das Landesgrundsteuergesetz unterwirft unter anderem das Grundvermögen der Grundsteuer (sog. Grundsteuer B). Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen von den Gutachterausschüssen der Kommune festgesetzten Bodenrichtwert. Durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der sog. Steuermesszahl (bei üblichen Wohngrundstücken 0,91 Promille) wird der Grundsteuermessbetrag ermittelt, auf den sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt wird. Gegen das Landesgrundsteuergesetz, vor allem gegen die Bemessung des Grundsteuerwerts, wurden von den Klägern in den beiden heute entschiedenen Musterverfahren zahlreiche verfassungsrechtliche Einwände vorgetragen. Diese hat das Finanzgericht allesamt zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass der Landesgesetzgeber entgegen der bisherigen Einheitsbewertung und auch abweichend von den Neuregelungen sowohl im Bund als auch in anderen Bundesländern die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden ohne Berücksichtigung der aufstehenden Gebäude erhebt. Der Gesetzgeber habe nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auswahl des Steuergegenstands einen weiten Spielraum. Es sei deshalb zulässig, dass der Landesgesetzgeber nur den Grund und Boden eines Grundstücks mit Grundsteuer belaste und die Gebäude außer Acht lasse.

Das maßgebliche und verfassungsrechtlich zulässige Bemessungsziel beim Grundsteuerwert sei der Verkehrswert des Grund und Bodens. Im Verkehrswert bilde sich sowohl das durch die kommunale Infrastruktur beeinflusste Nutzenpotential des Grund und Bodens als auch die objektive Leistungsfähigkeit des Eigentümers ab, denn es gelte: Je höher der mit dem Grund und Boden erzielbare Ertrag, desto höher der Verkehrswert und desto höher zugleich die objektive Leistungsfähigkeit des Eigentümers.

Die Heranziehung der Bodenrichtwerte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei folgerichtig, weil der von den Gutachterausschüssen mit Hilfe der Kaufpreissammlung abgeleitete Bodenrichtwert auf die Ermittlung des Verkehrswerts abziele und daher geeignet sei, die Grundstücke – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – im Verhältnis zueinander realitätsgerecht zu bewerten. Dass dadurch bislang in Form der Einheitsbewertung stark unterbewertete Grundstücke einer höheren Grundsteuer unterworfen würden, sei Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Der Ansatz des Bodenrichtwerts einer Zone für alle Grundstücke dieser Zone, ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, sei verfassungsrechtlich zulässig, weil erstens jede Verkehrswertermittlung eine mit Ungenauigkeiten verbundene Schätzung sei und zweitens angesichts der großen Zahl zu bewertender Grundstücke – wie die alte Einheitsbewertung gezeigt habe – andernfalls die Gefahr eines unüberwindlichen Verwaltungsaufwands der erforderlichen periodischen Aktualisierung der Werte entgegenstehen würde. Der mit dieser pauschalen Regelung angestrebte Wertkorridor von plus/minus 30 % bezogen auf den Verkehrswert sei deshalb verfassungsrechtlich hinnehmbar und könne durch die sog. Öffnungsklausel, wonach die Eigentümer im Einzelfall durch Sachverständigengutachten einen abweichenden Verkehrswert nachweisen könnten, auch in Ausnahmefällen eingehalten werden.

Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfordere besondere fachliche Kenntnisse und Ortsnähe. Es sei deshalb mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu vereinbaren, dass den Gutachterausschüssen bei der Feststellung der Bodenrichtwerte ein Beurteilungsspielraum zuerkannt werde und die Überprüfung durch die Finanzgerichte sich auf etwaige Unzulänglichkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung, methodische Fehler und die Einhaltung der hierzu ergangenen gesetzlichen Vorschriften beschränke.

Das öffentliche Interesse an der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Reform der Grundsteuer überwiege das Interesse der Grundstückseigentümer an der Vorhersehbarkeit der Grundsteuerlast für den Übergangszeitraum von der erstmaligen Feststellung der neuen Grundsteuerwerte durch die Finanzämter bis zur erstmaligen Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen nach dem neuen Gesetz. Es sei deshalb hinzunehmen, dass die konkrete Höhe der Grundsteuer derzeit noch nicht beziffert werden kann, weil die Kommunen die ab 1. Januar 2025 geltenden Hebesätze noch nicht bestimmt haben.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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DStV-Präsident Lüth erneut im Austausch für eine „Rentenabzugsteuer“

Millionen Arbeitnehmer verzichten auf die anspruchsvolle Aufgabe der Bearbeitung und Abgabe einer Steuererklärung. Als Rentnerin bzw. Rentner führt jedoch immer seltener ein Weg daran vorbei. Eine Reform könnte viele Unsicherheiten nehmen und Arbeit sparen, argumentiert DStV-Präsident Lüth.

DStV, Mitteilung vom 11.06.2024

Millionen Arbeitnehmer verzichten auf die anspruchsvolle Aufgabe der Bearbeitung und Abgabe einer Steuererklärung. Als Rentnerin bzw. Rentner führt jedoch immer seltener ein Weg daran vorbei. Eine Reform könnte viele Unsicherheiten nehmen und Arbeit sparen, argumentiert DStV-Präsident Lüth.

In vielen Fällen gilt: Eine Steuererklärung ist kein Hexenwerk. Dennoch verzichten jedes Jahr Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Abgabe einer solchen Erklärung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts entgeht ihnen damit eine durchschnittliche Steuerrückerstattung von 1.095 Euro.

Doch was den jüngeren Generationen zu komplex, das müssen die Rentner und Rentnerinnen in Deutschland wuppen. Immer mehr Senioren wachsen – ob des demographischen Wandels und der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge nebst sukzessivem Wegfall der Steuerbefreiung – in die Steuer- und Erklärungspflicht. Wann genau der Zeitpunkt gekommen ist, wissen viele oftmals nicht. Doch spätestens, wenn ein Schreiben des Finanzamts ins Haus flattert, ist die Unsicherheit und Sorge groß. Vielfach wird sodann eine Steuerkanzlei oder das Finanzamt kontaktiert. Damit trägt die aktuelle Rentenentwicklung auch zu einer höheren Arbeitsbelastung bei.

StB Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), sieht eine Reform des Besteuerungsregimes für Alterseinkünfte für unumgänglich, um insbesondere den Rentnern und Rentnerinnen die bürokratischen und finanziellen Herausforderungen zu nehmen.

Einen möglichen Reformvorschlag stellte jüngst das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern in einem Gedankenaustausch mit dem DStV-Präsidenten vor: die mehrstufige Einführung einer Quellenbesteuerung für Renteneinkünfte (zum ausführlichen Konzept vgl. DStV-Information „Steuerrisiko für Senioren: DStV-Präsident wirbt für Abzugsteuer“).

Diesen Vorschlag gab Lüth nun in einem gemeinsamen Austausch auch an MdB Sascha Müller (Berichterstatter von Bündnis 90/Die Grünen u.a. für Rentenbesteuerung / Mitglied des Bundestags-Finanzausschusses) weiter und stieß auf Zustimmung. Begleitet wurde er hierbei von DStV-Referatsleiterin Steuerrecht, StBin Dipl.-Hdl. Vicky Johrden.

Bereits im April 2024 hatte DStV-Präsident Lüth ein erstes Gespräch mit maßgeblichen Entscheidungsträgern der SPD-Bundestagsfraktion zu dieser Thematik geführt (vgl. o. g. DStV-Information).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Referentenentwurf eines Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetzes (RStruktFÜG)

Das BMF hat am 10.06.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (RStruktFÜG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.06.2024

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds

Der Referentenentwurf sieht vor, die Altmittel des Restrukturierungsfonds (RSF) auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) zur teilweisen Tilgung des dort aufgelaufenen Fehlbetrags zu übertragen und zudem das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für etwaige ab 2024 festzusetzende Bankenabgaben aufzuheben.

Die Übertragung der Altmittel auf den FMS senkt den derzeitigen Fehlbetrag von rund 22 Mrd. Euro um rund 2,3 Mrd. Euro. Dadurch wird die Belastung der Steuerzahler in Bund und Ländern aus der Finanzmarktkrise spürbar gesenkt, und die Banken werden an den infolge der Finanzmarktkrise bei Bund und Ländern entstandenen Kosten der Finanzmarktstabilisierung teilweise beteiligt.

Die Aufhebung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugsverbots führt zu einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen in der EU und ist daher positiv für den Finanzplatz Deutschland.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Das am 27. März 2024 verkündete Wachstumschancengesetz enthält u. a. verschiedene, teils datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen in § 138f AO. Bund und Länder haben aus diesem Anlass eine Aktualisierung des BMF-Schreiben vom 29. März 2021, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023, beschlossen (Az. IV D 1 – S-0304 / 19 / 10006 :014 und IV B 1 – S-1317 / 19 / 10058 :011).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-0304 / 19 / 10006 :014 und IV B 1 – S-1317 / 19 / 10058 :011 vom 07.06.2024

Anpassung an die Änderung des § 138f Abgabenordnung (AO) durch das Gesetz vom 27. März 2024, BGBl. I Nummer 108

Das Gesetz vom 27. März 2024, BGBl. I Nr. 108, enthält u.a. verschiedene, teilweise datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen in § 138f AO.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden nachstehende Randnummern des BMF-Schreibens vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023, BStBl I S. 183, mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:

78 Die Mitteilungspflicht geht insoweit jedoch erst auf den Nutzer über, sobald der Intermediär alle übrigen, nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und die ihm für diese Mitteilung zugewiesene Registriernummer und Offenlegungsnummer an den Nutzer weitergeleitet hat. Der Intermediär hat dem Nutzer darüber hinaus die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 10 AO zur Verfügung zu stellen, soweit sie diesem nicht bekannt sind; auf Nachfrage des Bundeszentralamts für Steuern hat der Intermediär Auskunft darüber zu erteilen, wann er dem Nutzer vorstehende Angaben zur Verfügung gestellt hat.

93 Da die Informationen über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen zwischen diesen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, sollen mehrere identische Mitteilungen der gleichen grenzüberschreitenden Steuergestaltung in mehreren EU-Mitgliedstaaten vermieden werden. Deshalb ist ein Intermediär nach § 138f Abs. 8 AO von der Mitteilungspflicht nach § 138d Abs. 1 AO befreit, sofern und soweit er nachweisen kann, dass er oder der Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ordnungsgemäß nach den dort geltenden nationalen Regelungen zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen mitgeteilt hat.

97 Zur Vermeidung von Mehrfachmeldungen derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sieht § 138f Abs. 9 Satz 2 AO eine Befreiung von der Mitteilungspflicht vor, soweit der Intermediär nachweisen kann, dass bereits ein anderer Intermediär oder ein Nutzer im Hinblick auf dieselbe Steuergestaltung die erforderlichen Informationen entweder dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt hat. Gleiches gilt, wenn der Intermediär nachweisen kann, dass die erforderlichen Informationen im Hinblick auf dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung durch den Nutzer entweder dem Bundeszentralamt für Steuern (vgl. § 138f Abs. 6 Satz 5 AO, siehe Teil I, Kapitel 3.1.5.3, Rz. 80) oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt worden sind

100 Voraussetzung der Befreiung ist, dass der Intermediär, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung mitgeteilt hat, den sich auf die Befreiung berufenden Intermediär benannt hat. Das ergibt sich aus § 138f Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AO, da die Befreiung von der Mitteilungspflicht für alle weiteren Intermediäre voraussetzt, dass der mitteilende Intermediär alle Angaben des § 138f Abs. 3 AO, d. h. auch die weiteren Intermediäre in seiner Mitteilung benennt. Die Benennung anderer Intermediäre ist für den mitteilenden Intermediär freiwillig (§ 138f Abs. 3 Satz 2 AO). Hat er in seiner Mitteilung allerdings andere Intermediäre oder Nutzer benannt, so hat er sie darüber zu informieren (vgl. Teil III, Kapitel 1.5.1.3).

198 § 138f Abs. 6 Satz 4 AO normiert für Fälle, in denen Intermediäre als Berufsgeheimnisträger einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen und vom Nutzer der Steuergestaltung hiervon nicht entbunden werden (vgl. Teil I, Kapitel 3.1.5.3), eine Anlaufhemmung der Mitteilungsfrist. Danach beginnt die 30-tägige Mitteilungsfrist des Nutzers für die Mitteilung der in § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 10 AO genannten Angaben erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer vom Intermediär die erforderlichen Angaben erlangt hat (§ 138f Abs. 6 Satz 4 AO); über diesen Zeitpunkt hat der Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage hin Auskunft zu erteilen.

209 Es ist möglich, dass mehrere Intermediäre zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Geltungsbereich der AO oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat verpflichtet sind (vgl. Teil I, Kapitel 3.3.2). Soweit dies einem Intermediär bekannt ist, kann der Intermediär nach § 138f Abs. 3 Satz 2 AO die vorgenannten Angaben auch zu den anderen ihm bekannten Intermediären mit deren Einwilligung ergänzen. Zur Informationspflicht an die genannten Intermediäre vgl. Teil III, Kapitel 1.5.1.3.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Auskunft zu Aufbewahrungsfrist und digitaler Gewerbesteuer

Die zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung bleibt. „Diese dient dem Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen“, erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine umfangreiche Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.06.2024

Die zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung bleibt. „Diese dient dem Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen“, erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/11604) auf eine umfangreiche Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (20/11288). Außerdem erklärt die Bundesregierung, dass Unternehmen oder Steuerberatungen seit April 2024 direkt bei Abgabe der Gewerbesteuererklärung die digitale Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids über das ELSTER-Portal beantragen können. „Die Umsetzung wurde erfolgreich in über 100 Kommunen pilotiert, umfassend getestet und bereits in einigen Kommunen erfolgreich in die Praxis überführt“, führt die Bundesregierung aus. Darüber hinaus seien indes „keine grundsätzlichen Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer“ geplant. Keine Hoffnung auf einen reduzierten Bürokratieaufwand macht die Bundesregierung bei der im Zuge des Wachstumschancengesetz vorgenommene Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage. Hier hatte die Unionsfraktion nach einer Vereinfachung bei der Miteinbeziehung von Sachkosten gefragt.

In ihrer Antwort geht die Bundesregierung ferner auf Fragen der Unionsfraktion nach möglichen Vereinfachungen im steuerlichen Freistellungsverfahren allgemein sowie speziell im Zusammenhang mit Lizenzgebühren sowie im Abzugsteuerentlastungsverfahren ein. Ebenfalls Thema ist die Einfuhrumsatzsteuer. Die Unionsfraktion hatte ferner neben steuerlichen Aspekten auch Maßnahmen zur Entlastung kleiner Unternehmen und Betriebe in Bezug auf Datenschutzbestimmungen und Dokumentationspflichten, Bürokratiekosten infolge des Lieferkettensorgfaltsgesetzes (LkSG) sowie der nationalen Umsetzung von EU-Recht in Deutschland thematisiert.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 395/2024

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E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.8 vom 01.04.2024

Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.8) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2133-b / 24 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2133-b / 24 / 10001 :002 vom 27.05.2024

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.8) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2024 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2024 und für Echtfälle ab Mai 2025 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

In Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 ist geregelt, dass die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen sind (Mindestumfang). Basierend auf diesem Grundsatz erfolgt in ERiC die sog. Mussfeldprüfung, wonach alle Mussfelder der Taxonomie im zu übermittelnden Datensatz enthalten sein müssen. Liegt kein Wert vor, erfolgt eine Übermittlung ohne Wert, d.h. mit NIL. Von diesem Grundsatz soll ab der Taxonomie-Version 6.9 in der Form abgewichen werden, dass nur noch die für die angegebene Rechtsform relevanten Mussfelder zwingend zu befüllen sind. Dies hat eine Reduzierung der Datensatzgröße zur Folge.

Es ist beabsichtigt, ab der Taxonomie-Version 6.9 die Mussfeldeigenschaft wie folgt zu definieren:

Mussfeld
Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

Hierfür ist eine Änderung der Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 in Vorbereitung. Zudem würde eine entsprechende Anpassung des Technischen Leitfadens und der ERiC-Regeln erfolgen. Diese Anpassungen erfolgen erst ab der Taxonomie-Version 6.9, um den Softwareherstellern für die Umsetzung eine ausreichende Vorlaufzeit gewährleisten zu können.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umwandlung von Steuerfreibeträgen zu Gutschriften – Effekte auf Entlastungswirkung und Beschäftigung

Wenn der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer komplett umgestellt würde auf eine Steuergutschrift, würden die unteren Einkommensgruppen stärker davon profitieren, die Beschäftigung würde aber sinken. Das hat eine Modellrechnung des ifo Instituts ergeben, die im Auftrag des Zentrums für neue Sozialpolitik (ZSP) erstellt wurde.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.06.2024

Wenn der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer komplett umgestellt würde auf eine Steuergutschrift, würden die unteren Einkommensgruppen stärker davon profitieren, die Beschäftigung würde aber sinken. Das hat eine Modellrechnung des ifo Instituts ergeben, die im Auftrag des Zentrums für neue Sozialpolitik (ZSP) erstellt wurde. „Freibeträge mindern für alle das Einkommen, das versteuert werden muss. Das führt dazu, dass die absoluten Steuervorteile in höheren Einkommensgruppen größer sind, weil dort die Grenzsteuersätze höher sind. Die Gutschriften dagegen sind direkte Abzüge von der Steuerzahlung und könnten auch auf untere Gruppen ausgeweitet werden, die bislang nichts von Freibeträgen haben, weil sie keine Einkommensteuer zahlen. Allerdings wären die Beschäftigungseffekte stark negativ“, sagt Andreas Peichl, Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen.

„Unsere Studie verdeutlicht, wie Erhöhungen der Freibeträge im aktuellen System Menschen mit geringem Einkommen weniger entlasten“, sagt Mansour Aalam, Direktor des ZSP. „Die in der Studie modellierte Verknüpfung von Steuer- und Transfersystem kann eine Grundlage bieten, mit experimentellen Ideen über das drängende Problem der Nichtinanspruchnahme nachzudenken.“

Ko-Autor Maximilian Blömer sagt: „Eine vollständige Umstellung auf Gutschriften wie in den USA ist im komplexen deutschen System nicht einfach, weil viele Dinge ineinandergreifen.“ Derzeit beträgt der Freibetrag rund 11.000 Euro. Dieser wird im Modell auf null gesetzt und stattdessen eine Steuergutschrift ausgezahlt. So würde eine jährliche Gutschrift von 1.527 Euro dem Staat Mehreinnahmen von 84,4 Milliarden Euro bringen, eine von 4.581 Euro hingegen Mindereinnahmen von 107,2 Milliarden. Neutral wäre die komplette Umstellung auf Gutschrift bei 2.820 Euro.

„Eine aufkommensneutrale Umstellung auf Gutschriften würde aber dazu führen, dass deutlich weniger Menschen arbeiteten, etwa im Umfang von 550.000 Vollzeitstellen. Obendrein würden 400.000 Personen den Arbeitsmarkt verlassen.“

Der Grundfreibetrag sorgt im Durchschnitt für eine Entlastung von mehr als 4.000 Euro jährlich (etwa 9,6 Prozent des verfügbaren Einkommens) je Haushalt. Die absolute Entlastung steigt kontinuierlich mit dem zu versteuernden Einkommen. Relativ gesehen profitiert die Mittelschicht (drittes bis achtes Zehntel der Einkommen) bei Effekten von mehr als 10 Prozent auf das verfügbare Einkommen am stärksten von dem Grundfreibetrag. Die absolute Entlastung von Paar-Haushalten ist im Vergleich zu jener der Haushalte mit nur einem Erwachsenen mehr als doppelt so hoch.

Die Studie untersucht auch die Wechselwirkungen auf Minijobs, Sozialleistungen, und das Ehegatten-Splitting.

Quelle: ifo Institut

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