Antrag auf steuerliche Familienförderung eingebracht

Einen Antrag mit dem Titel „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“ hat die CDU/CSU-Fraktion eingebracht (BT-Drucks. 20/11620). Dieser soll am 07.06.2024 in erster Lesung debattiert werden. Er umfasst fünf Forderungen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2024

Einen Antrag mit dem Titel „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“ hat die CDU/CSU-Fraktion eingebracht (20/11620). Dieser soll am Freitagnachmittag in erster Lesung debattiert werden. Er umfasst fünf Forderungen.

So soll es erstens ein steuerlicher Abzugsbetrag für „familiennahe Dienstleistungen“ bis zu einer Höhe von 20 Prozent und maximal 25.000 Euro eingeführt werden, der die bisherige steuerliche Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und haushaltsnahe Dienstleistungen ersetzt und die steuerliche Berücksichtigung ausdehnt.

Zweitens soll es darüber hinaus nach den Vorstellungen der Unionsfraktion künftig einen steuerlichen Abzugsbetrag für die bisher als Sonderausgaben anerkannten Kinderbetreuungskosten in Höhe von 30 Prozent von maximal 6.000 Euro der Aufwendungen für die Betreuung und Pflege eines nahen Angehörigen geben. Der Pflegepauschbetrag soll steigen.

Drittens sollen auch Großeltern familiennahe Dienstleistungen im Haushalt ihrer Kinder steuerlich absetzen können, wenn sie die entsprechenden Kosten tragen. Viertens will die CDU/CSU-Fraktion Leistungen des Arbeitgebers zur Angehörigenbetreuung auf Kinder bis zum 14. Lebensjahr und pflegende Angehörige ausdehnen.

Schließlich sollen fünftens der 2024 geltende Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum um 5,7 Prozent steigen und das Kindergeld 2024 entsprechend angehoben werden. Die bis 2022 bestehende Stufung für kinderreiche Familien ab dem dritten und vierten Kind will die Unionsfraktion wieder einführen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 382/2024

Powered by WPeMatico

Auskunft zu Unterschieden von Handels- und Steuerbilanz

Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf im Verhältnis der rechtlichen Vorgaben für die Handels- und Steuerbilanzen für Unternehmen. Ein Abbau der Abweichungen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Vorgaben ginge entweder zu Lasten der Informationszwecke der Handelsbilanz oder zu Lasten der Steuergerechtigkeit oder er wäre mit Steuermindereinnahmen verbunden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2024

Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf im Verhältnis der rechtlichen Vorgaben für die Handels- und Steuerbilanzen für Unternehmen. Ein Abbau der Abweichungen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Vorgaben ginge entweder zu Lasten der Informationszwecke der Handelsbilanz oder zu Lasten der Steuergerechtigkeit oder er wäre mit Steuermindereinnahmen verbunden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/11573) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/11354).

Unter anderem erklärt die Bundesregierung dazu: „Die Handelsbilanz dient insbesondere dem Gläubigerschutz und ist Bemessungsgrundlage für die Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Gesellschafter und für das Entnahmepotenzial der Einzelunternehmer. So sind Rückstellungen für künftige Verpflichtungen mit dem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis- oder Kostensteigerungen anzusetzen. Im Unterschied dazu ist die Steuerbilanz das Instrument für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Dieser hat sich vorrangig am steuerlichen Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip zu orientieren.“ Die Steuerbilanz bilde den Gewinn für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ab und sei Grundlage für die jährliche Steuerfestsetzung. Vor diesem Hintergrund würden beispielsweise bei der Rückstellungsbewertung künftige Entwicklungen nicht berücksichtigt, erklärt die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 381/2024

Powered by WPeMatico

Jahressteuergesetz 2024 vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen.

BMF, Mitteilung vom 05.06.2024

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen.

Mit dem vorliegenden Gesetz wird der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.

Hervorzuheben sind unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
    Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie
    Anwendungsvorbehalte werden überwunden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
    Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) wird auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
    Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird nunmehr gesetzlich kodifiziert, in der Sache verbessert, damit attraktiver sowie bürokratieärmer ausgestaltet. Insbesondere wird die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV)
    Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie führen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand.

Darüber hinaus sind u. a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten:

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG)
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

DStV setzt sich weiter für Bürokratieabbau ein

Der DStV hat den Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) unter die Lupe genommen. Der große Wurf zum Abbau von Bürokratie ist leider nicht gelungen. Der DStV bringt weitere Vorschläge ein.

DStV, Mitteilung vom 05.06.2024

Der DStV hat den Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) unter die Lupe genommen. Der große Wurf zum Abbau von Bürokratie ist leider nicht gelungen. Der DStV bringt weitere Vorschläge ein.

Regierungsentwurf entlastet nicht spürbar

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung von unnötiger Bürokratie entlasten. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 09/24 zum Regierungsentwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) ausführt, gelingt dies leider nur bedingt. Der DStV hatte bereits mit seiner Stellungnahme S 03/24 zum Referentenentwurf des BEG IV Stellung genommen (vgl. DStV-Info vom 07.02.2024). Die Maßnahmen im Regierungsentwurf gehen kaum über den Referentenentwurf hinaus. Der DStV setzt sich daher für weitergehende Schritte, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ein.

Gute Ansätze zu Digitalisierung

Die Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung – insbesondere die Erleichterung bei den Formerfordernissen im Zivilrecht durch Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB wie z. B. E-Mail – begrüßt der DStV. Auch die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige sieht der DStV positiv, regt jedoch ergänzend die Digitalisierung der Hotelmeldescheine für ausländische Touristen an.

Forderungen des Bundesrats auf dem Prüfstand

Der DStV äußert sich auch zur Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 129/24). In einigen Punkten stimmt er dem Bundesrat zu: Die Forderung des Bundesrats zur Anhebung der Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 250 Euro auf 400 Euro begrüßt der DStV ausdrücklich, da dies spürbar zum Bürokratieabbau beitragen könnte. Auch die Bitte des Bundesrats, sich auf EU-Ebene mit Nachdruck für eine Reduzierung der bürokratischen Belastungen von Unternehmen, insbesondere von KMU, einzusetzen, findet beim DStV Zustimmung. Die derzeitige Evaluierung der DAC-6 Richtlinie sollte dazu genutzt werden, um die bestehende Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus dem Gesetzestext zu streichen, so die Forderung des DStV. Mit Blick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattungen auf europäischer Ebene hebt der DStV positiv die freiwilligen KMU-Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME) hervor. Zudem begrüßt der DStV grundsätzlich die Prüfbitte des Bundesrats zur stärkeren Harmonisierung von Steuer-, Handels- und Sozialrecht, weist jedoch auf Grenzen bei der Harmonisierung der drei Rechtsgebiete hin.

Ergänzende Anregungen zum Bürokratieabbau

Erneut adressiert der DStV weitere Vorschläge für den Abbau von Bürokratie. Die Einführung des Once-Only-Prinzips, die Digitalisierung der Verwaltung, Erleichterungen bei den Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergeldes sowie die Weiterentwicklung der Einfuhrumsatzsteuer hin zum in der EU üblichen Verrechnungsmodell sind einige der Forderungen des DStV. Der DStV wird sich auch in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren weiter für bürokratische Entlastungen stark machen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Grundsteuer Schleswig-Holstein: Differenzierte Hebesätze nach Vorbild NRW von den kommunalen Landesverbänden befürwortet

Mit Blick auf die Neuausrichtung der Grundsteuer haben sich die Landesregierung Schleswig-Holstein und die kommunalen Landesverbände über zu erwartende Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Grundstücksarten ausgetauscht. Diese sind Folge des Bundesgesetzes zur Reform der Grundsteuer, welches u. a. in Schleswig-Holstein angewandt wird. Die Landesregierung hat den kommunalen Landesverbänden das Angebot gemacht, einen Gesetzentwurf einzubringen, der den Kommunen differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke ermöglicht.

Finanzministerium Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.06.2024

Finanzministerin Monika Heinold: „Auf Wunsch der Kommunen wird die Landesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Kommunen Gestaltungsspielraum gibt.“

Mit Blick auf die Neuausrichtung der Grundsteuer haben sich die Landesregierung Schleswig-Holstein und die kommunalen Landesverbände über zu erwartende Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Grundstücksarten ausgetauscht. Diese sind Folge des Bundesgesetzes zur Reform der Grundsteuer, welches unter anderem in Schleswig-Holstein angewandt wird. Die Landesregierung hat den kommunalen Landesverbänden das Angebot gemacht, einen Gesetzentwurf einzubringen, der den Kommunen differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke ermöglicht.

Dazu die Landesverbände: „Den kommunalen Landesverbänden geht es vor allem darum, Vorsorge zu schaffen, die kommunalen Handlungsoptionen zu erweitern und das kommunale Selbstverwaltungsrecht im Grundsatz zu stärken. Damit einher geht aber auch ein Risiko, differenzierte Hebesätze verfassungsfest zu begründen, weshalb zurzeit noch nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit von der Möglichkeit zur Differenzierung in der Praxis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird.“

Die zusätzliche Flexibilität soll den Kommunen in Schleswig-Holstein bereits zum 1. Januar 2025 eingeräumt werden, um den vielfältigen und unterschiedlichen Entwicklungen in den einzelnen Regionen Rechnung zu tragen. Entscheidet sich eine Kommune für die Option, muss sie die Gründe für die von ihr gewählte Differenzierung der Hebesätze darlegen, um verfassungsrechtlich abzusichern, dass die Grenzen des Gleichbehandlungsgebots (Artikel 3 Grundgesetz) trotz der differenziert getroffenen Belastungsentscheidung nicht überschritten werden.

Kommunale Landesverbände und Landesregierung haben sich darauf verständigt, den Gesetzentwurf aus Nordrhein-Westfalen inhaltlich unverändert zu übernehmen.

Dazu Finanzministerin Heinold: „Wir sind schon dabei, eine entsprechende Formulierungshilfe für den Landtag zu erarbeiten, damit das parlamentarische Verfahren zügig beginnen kann. Uns war wichtig, dass es eine Entscheidung der Kommunen ist, ob die Option kommunal zu bestimmender differenzierter Hebesätze ermöglicht wird. Denn auch die Verantwortung der Ausgestaltung liegt ja vor Ort.“

Am bereits vereinbarten Transparenzregister verändert sich nichts. Es umfasst keine differenzierten Hebesätze für Grundsteuer B. Wie mit den Kommunen verständigt, wird das Register im September veröffentlicht. Die Landesregierung wird dem Parlament nun kurzfristig eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Ermöglichung differenzierter Hebesätze auf Grundlage des Gesetzentwurfs aus Nordrhein-Westfalen zuleiten.

Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein

Powered by WPeMatico

Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes gilt, dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden (Az. IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002 vom 04.06.2024

Gesteigerte Mitwirkungspflichten

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. Februar 2024 (BStBl I S. 253). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Baden-Württemberg: Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen

Die Finanzämter im Land Baden-Württemberg werden alle ihnen zur Verfügung stehenden steuerlichen Maßnahmen ausschöpfen, um den vom Hochwasser betroffenen Bürgern sowie Unternehmen in BW entgegen zu kommen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Mitteilung vom 04.06.2024

Die Finanzämter im Land Baden-Württemberg werden alle ihnen zur Verfügung stehenden steuerlichen Maßnahmen ausschöpfen, um den vom Hochwasser betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen entgegen zu kommen.

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Im Land sind durch das Hochwasser große Schäden entstanden, die wir derzeit noch gar nicht ganz erfassen können. Jede Hilfe ist jetzt notwendig. Die Finanzämter werden Betroffene durch steuerliche Erleichterungen unterstützen.“

Konkrete Erleichterungen sind zum Beispiel angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen.

Zuständiges Finanzamt

Alle Betroffenen können sich direkt an das jeweils zuständige Finanzamt wenden. Das zuständige Finanzamt samt Kontaktinformationen kann hier abgerufen werden.

Der sog. Katastrophenerlass zu den steuerlichen Maßnahmen ist hier abrufbar.

Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Cum/Ex-Verfahren: Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer bei sog. Cum/Ex-Geschäften ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. So das FG Hessen (Az. 4 V 1042/22).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 03.06.2024 zum Beschluss 4 V 1042/22 vom 26.07.2023 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 121/23)

Die Kapitalertragsteuer bei sog. Cum/Ex-Geschäften ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern.

Dies hat der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. Juli 2023 entschieden (Az. 4 V 1042/22).

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft, die im Streitjahr 2011 an den Börsen XETRA und EUREX auf eigene Rechnung Geschäfte um den Dividendenstichtag herum tätigte. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung für 2011 machte sie aus diesen getätigten Börsengeschäften unter Vorlage von Steuerbescheinigungen die Anrechnung von Kapitalertragsteuer geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug zunächst wie erklärt zu, stellte im Rahmen einer Außenprüfung später aber fest, dass ein Großteil der Transaktionen sog. Leerverkäufe waren, bei denen der Einbehalt der Kapitalertragsteuer zweifelhaft ist. Infolgedessen änderte das Finanzamt die Anrechnungsverfügung zu Lasten der Antragstellerin ab.

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag, soweit es um die Frage der Korrektur der Kapitalertragsteueranrechnung ging, abgelehnt. Es liege eine typische „Cum/Ex-Konstellation“ vor, bei der es den Beteiligten ausschließlich darum gehe, tatsächlich nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die persönliche Steuer anrechnen zu können oder eine Erstattung zu erhalten. Nach der Rechtslage für das Jahr 2011 setze dies jedoch voraus, dass ein den Verkaufsauftrag ausführendes inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalertragsteuer auf die hier betroffenen Dividendenkompensationszahlungen tatsächlich einbehalten und abgeführt habe. Die Nachweispflicht dafür treffe die Antragstellerin, wobei der bloßen Kapitalertragsteuerbescheinigung in diesen Konstellationen kein Beweiswert für die Frage der tatsächlichen Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer zukomme. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Anonymität der Börsengeschäfte keinerlei Überprüfungsmöglichkeiten bestünden, wer wann welche Aktien besessen habe und ob überhaupt Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei. Die Antragstellerin sei insoweit auch nicht schutzwürdig, da sie sich in Kenntnis ihrer Nachweispflichten in die Anonymität des Börsengeschäfts begeben habe, zumal es ihr angesichts der von ihr getätigten marktrisikolosen Geschäfte ausschließlich darum gegangen sei, einen steuerlichen Vorteil aus der Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu bekommen. Nur unter Einbeziehung dieser Anrechnung sei das Geschäftsmodell wirtschaftlich sinnvoll. Die Änderung der Anrechnungsverfügung sei binnen einer Jahresfrist zulässig.

Das Hessische Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen, über die noch nicht entschieden ist (Az. VIII B 121/23).

Hintergrundinformation

Cum-Ex-Geschäfte sind eine bestimmte Form von Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag einer Aktiengesellschaft herum. In der Regel schütten die Aktiengesellschaften einmal im Jahr eine Dividende an die vorhandenen Aktionäre aus. Dadurch werden diese am Gewinn beteiligt und erhalten die „Verzinsung“ für das angelegte Kapital. Jeder Anleger, der an dem Dividendenausschüttungstag eine Aktie von dem Unternehmen besitzt, bekommt die Dividende ausgezahlt, wobei Kapitalertragssteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.

Darüber stellt die jeweilige Depotbank eine Bescheinigung aus, die später als Nachweis zur Anrechnung auf die persönliche Steuer dient. Bei den Cum-Ex-Geschäften werden Lücken in diesem System genutzt. Aktien werden dabei mit Dividendenanspruch (Cum) und ohne Anspruch (Ex) unter verschiedenen Beteiligten binnen weniger Tage hin- und hergeschoben, sodass unklar ist, welche Person am Stichtag überhaupt im Besitz der Aktien ist und auf welche Transaktionen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Da im Regelfall auch keine Kursgewinne erzielt werden können, liegt der wirtschaftliche Vorteil allein in der Anrechnung oder Erstattung der (tatsächlich nicht einbehaltenen) Kapitalertragsteuer.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

Powered by WPeMatico

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 (§ 3 Nr. 39, § 19a EStG)

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz nimmt das BMF zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen Stellung (Az. IV C 5 – S-2347 / 24 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2347 / 24 / 10001 :001 vom 01.06.2024

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz nimmt die Verwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen Stellung.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1. Januar 2024 das BMF-Schreiben vom 16. November 2021.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Vereinfachtes Stundungsverfahren bei Rückforderungen von Corona-Hilfen

Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern hat auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Corona-Hilfen entwickelt.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 01.06.2024

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Corona-Hilfen entwickelt.

Die COVID-19-Pandemie hat viele Unternehmen des Landes vor große Herausforderungen gestellt. Unternehmen im Land haben sog. Soforthilfen und Überbrückungshilfen in Anspruch genommen, um die pandemiebedingten Umsatzeinbußen zu kompensieren.

Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass nicht alle Hilfen zu Recht in Anspruch genommen worden sind. Die Rückforderung dieser Hilfen sieht die Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrages innerhalb von sechs Monaten vor. Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür bedurfte es bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten etc.).

Das Landesamt für Finanzen (LAF) aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums hat jetzt gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium im Zusammenwirken mit der Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern ein einfacheres Verfahren konzipiert:

Das Verfahren sieht vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass

  • die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder
  • die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.

Das LAF wird unter diesen Voraussetzungen Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren.

Finanzminister Dr. Heiko Geue sagt hierzu:

„Mir war wichtig, ein einfaches Verfahren zur Stundung von Coronahilfen-Rückforderungen zu finden, die zu unverhältnismäßigen Belastungen auf Seiten der Unternehmen führen. Ich danke der Vereinigung der Unternehmensverbände für ihr hartnäckiges Drängen auf eine unbürokratische Lösung.“

Die Stundungsunterlagen können beim LAF per E-Mail (poststelle@laf.mv-regierung.de), über das Kontaktformular des LAF oder telefonisch angefordert werden.

Quelle: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Powered by WPeMatico