Erhöhung der Wasserverbrauchsteuer der Stadt Wiesbaden wurde aufgehoben

Die Kommunalaufsicht im Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Wasserverbrauchssteuersatzung gemäß § 138 der Hessischen Gemeindeordnung wegen erheblicher rechtliche Bedenken aufgehoben.

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, Pressemitteilung vom 24.05.2024

Mit einem Schreiben hat die Kommunalaufsicht im Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Wasserverbrauchssteuersatzung gemäß § 138 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) aufgehoben. Nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden die Einführung einer Wasserverbrauchssteuer am 20. Dezember 2023 in der Stadtverordnetenversammlung beraten und beschlossen hatte, hatte die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 auf erhebliche rechtliche Bedenken aufmerksam gemacht. Die Landeshauptstadt Wiesbaden wollte danach den Wasserverbrauch (neben der Benutzungsgebühr) mit einer Steuer von 90 Cent pro Kubikmeter ab 2024 belegen, und zwar schon ab dem ersten Liter.

Die Wasserverbrauchsteuer verletzt geltendes Recht. Nach § 36 des Hessischen Wassergesetzes können zum sparsamen Umgang mit Wasser mehrere Instrumente genutzt werden. Wassersteuern werden, anders als Wassergebühren, nicht in der Vorschrift genannt. Dadurch entsteht ein Widerspruch, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber bei der Steuergesetzgebung keine Regelungen herbeiführen darf, die dem vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen: Wenn aber Wassergebühren zum Zweck des sparsamen Umgangs mit Wasser eingesetzt werden, setzt dem das Kostenüberschreitungsverbot nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) eine Grenze. Danach sollen die Wassergebühren die Kosten der Stadt nicht überschreiten, es darf also kein Gewinn für den Haushalt der Stadt Wiesbaden aus dem Gebührenhaushalt entnommen werden. Mit einer Wasserverbrauchssteuer würde dieses Verbot umgangen.

Belastung der Bürgerinnen und Bürger vermeiden

Auch geht es um die Einhaltung des Kriteriums, dass eine Verbrauchsteuer eine in der Einkommensverwendung zu Tage tretende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen soll. Mit einer Verbrauchssteuer soll nicht jeder besteuert werden, sondern jene, die überdurchschnittlich viel verbrauchen. Das trifft auf Trinkwasser – insbesondere, wenn schon der erste Liter betroffen ist – aber nicht zu. Bei Trinkwasser besteht für jedermann ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 19 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Die schlichte Erfüllung eines unausweichlichen Lebensbedarfs kann keinen besonderen Konsum darstellen, der auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verbraucher hindeutet und insoweit gesondert besteuert werden dürfte.

Gegen die Beanstandung kann die Landeshauptstadt Wiesbaden Klage erheben. Der Magistrat der Landeshauptstadt hat der Kommunalaufsicht mitgeteilt, der Stadtverordnetenversammlung vorschlagen zu wollen, die Erhebung der Steuer einstweilen bis zur etwaigen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Satzung auszusetzen und eine Belastung der Bürgerinnen und Bürger bis zu dieser gerichtlichen Klärung zu vermeiden.

Quelle: Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

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Gemeinsame Daten-Nutzung und Steuertransparenz: EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die EU-Kommission hat im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren zwei Verfahren gegen Deutschland eröffnet. Sie betreffen die Einhaltung des EU-Daten-Governance-Rechtsakts und die Transparenz bei der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünften.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.05.2024

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren zwei Verfahren gegen Deutschland eröffnet. Sie betreffen die Einhaltung des EU-Daten-Governance-Rechtsakts und die Transparenz bei der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünften.

1. EU-Daten-Governance-Rechtsakt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und 17 weitere Mitgliedstaaten einzuleiten, weil diese Länder keine zuständige Behörde für die Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts benannt oder nicht nachgewiesen haben, das die zuständigen Behörden zur Ausführung der im Rechtsakt vorgeschriebenen Aufgaben befugt sind.

Der Daten-Governance-Rechtsakt erleichtert die sektor- und grenzübergreifende gemeinsame Datennutzung zwischen EU-Mitgliedstaaten, was Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen zugutekommen soll. Der Rechtsakt soll das Vertrauen in die gemeinsame Datennutzung stärken, indem Regeln für die Neutralität von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten eingeführt werden, die Unternehmen und natürliche Personen mit Datennutzern verbinden. Datenvermittlungsdienste müssen strikt von anderen von diesen Anbietern erbrachten Dienstleistungen getrennt werden; außerdem müssen sie in einem Register eingetragen sein und ein einheitliches EU-Logo verwenden.

Der Rechtsakt soll außerdem die Weiterverwendung bestimmter im Besitz öffentlicher Stellen befindlicher Daten erleichtern und freiwillige Verfahren zur gemeinsamen Datennutzung fördern. Datenaltruismus bedeutet, dass Nutzer der Bereitstellung der von ihnen generierten Daten für das Gemeinwohl zustimmen, beispielsweise für medizinische Forschungsprojekte.

Datenaltruistische Organisationen können sich in einem öffentlichen Register eintragen lassen und das gemeinsame EU-Logo verwenden. Diese Organisationen dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen und müssen bestimmten Transparenzanforderungen und weiteren Schutzvorkehrungen entsprechen, um die Rechte und Interessen der Bürger/innen und Unternehmen zu schützen, die der Weiterverwendung ihrer Daten zugestimmt haben. Der Rechtsakt ist seit dem 24. September 2023 anwendbar. Die zuständigen Behörden sind für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen verantwortlich und überwachen die Einhaltung der Vorschriften durch Anbieter von Datenvermittlungsdiensten.

Die betroffenen Mitgliedstaaten

Neben Deutschland sind Belgien, Tschechien, Estland, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Schweden betroffen.

Verfahren und nächste Schritte

Die Kommission richtet Aufforderungsschreiben an die 18 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission festgestellten Mängel beheben müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu übermitteln.

2. Transparenz bei der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünften

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Ungarn, Polen und Rumänien einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, Informationen über die von Unternehmen und natürlichen Personen über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünfte zeitnah auszutauschen.

Mit der Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7) wurden zum 1. Januar 2023 neue Steuertransparenzvorschriften für Transaktionen auf digitalen Plattformen eingeführt, anhand derer steuerpflichtige Sachverhalte leichter ermittelt werden sollen.

Die Meldung sollte in zwei Stufen erfolgen: Die Plattformen waren verpflichtet, Daten über die von Unternehmen und natürlichen Personen im Jahr 2023 erwirtschafteten Einkünfte zu erheben und diese an den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, zu melden. Die Mitgliedstaaten ihrerseits mussten diese Informationen anschließend bis zum 29. Februar 2024 untereinander austauschen. Die fristgerechte Meldung und der zeitnahe Austausch sind notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen in der Union und ein reibungsloses Funktionieren von DAC7 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Deutschland, Ungarn, Polen und Rumänien sind ihrer Verpflichtung zum Austausch der notwendigen Informationen mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten nicht nachgekommen, wodurch diese ihre jeweiligen Steuergesetze nicht in vollem Umfang durchsetzen können.

Verfahren und weitere Schritte

Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Deutschland, Polen, Ungarn und Rumänien, die nun zwei Monate Zeit haben, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten zu richten.

Quelle: Europäische Kommission

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Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur

Das BMF hat einen Diskussionsentwurf zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 21.05.2024

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Diskussionsentwurf zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur veröffentlicht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen die Investitionsmöglichkeiten für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds erweitert und ein rechtssicherer Investitionsrahmen geschaffen werden. Damit sollen mehr private Mittel für den enormen Investitionsbedarf beim Ausbau der erneuerbaren Energien und dem Erhalt und Ausbau der Infrastruktur mobilisiert werden.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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BMF-Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds

Zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG gilt dieses BMF-Schreiben (Az. III C 3 – S-7160-h / 22 / 10001 :016).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160-h / 22 / 10001 :016 vom 17.05.2024

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines 4
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 5
Anwendungsregelung 6
Schlussbestimmungen 6

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG Folgendes:

I. Allgemeines

1 Durch Artikel 18 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)) wurde der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG auf alle alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert. Die Änderung ist mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

2 Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von AIF nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG werden nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon umfasst ist auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds.

3 Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung entfällt. Im Übrigen besteht der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert fort.

4 Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Hiernach befreien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verwaltung von durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom XX. XXX 202X – III C X -S XXXX/XX/XXXXX :0XX (202X/XXXXXXX), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.8.13 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich auf die Verwaltung von OGAW im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Seite 3 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (siehe Absatz 21).“
  2. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
    „(8) 1Steuerbegünstigt können inländische Investmentvermögen, EU- Investmentvermögen und ausländische AIF sein. 2Investmentvermögen, die die Anforderungen der OGAW-Richtlinie erfüllen, stellen grundsätzlich steuerbegünstigte Investmentvermögen dar. 3Darüber hinaus fallen auch AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.“
  3. Absätze 9 und 10 und die Zwischenüberschrift nach Absatz 9 werden gestrichen.
  4. Die bisherigen Absätze 11 bis 19 werden die neuen Absätze 9 bis 17.
  5. Der bisherige Absatz 20 wird neuer Absatz 18 und wie folgt geändert:a) In Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(vgl. Absatz 15 Sätze 6 und 7)“.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Für eine administrative Leistung nach Absatz 17 Nr. 4 Buchstabe e bis j kommt im Fall der Auslagerung auf einen außenstehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung von dem Dritten gemeinsam mit einer der in Absatz 17 Nr. 4 Buchstabe a bis d aufgeführten administrativen Leistungen erbracht wird.“

  6. Der bisherige Absatz 21 wird neuer Absatz 19 und die Angabe „Absatz 19“ durch die Angabe „Absatz 17“ ersetzt.
  7. Die bisherigen Absätze 22 und 23 werden die neuen Absätze 20 bis 21.
  8. Der bisherige Absatz 24 wird neuer Absatz 22 und in Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(vgl. Absätze 1 bis 18)“.

Anwendungsregelung

7 Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 bewirkt werden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG) – Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Aufgrund des EuGH-Urteils C-45/20 und C-46/20 sowie der BFH-Urteile XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) sowie V R 4/20 ändert sich die Anwendung der Rechtsprechung, das BMF ändert zudem den UStAE in Abschnitt 15.2c (Az. III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :001 vom 17.05.2024

Folgen aus dem EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2021 – C-45/20 und C-46/20 sowie den BFH-Urteilen vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und vom 29. September 2022 – V R 4/20

I. Rechtsprechung zur Zuordnung

1 Mit Urteil vom 14. Oktober 2021, C-45/20 und C-46/20, Finanzamt N und Finanzamt G, BStBl II 2024 S. xxx, hat der EuGH entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen.

2 Im Anschluss daran hat der BFH mit Urteilen vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024 S. xxx, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024 S. xxx, entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 42/09, BStBl II 2014 S. 76) keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte) für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

3 Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil XI R 28/21 entschieden, dass für eine Zuordnung eines Gebäudeteils zum Unternehmen bei einem Einfamilienhaus die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in den Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen kann, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Unternehmer für seinen Gewerbebetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

4 Eine Mitteilung der erfolgten Zuordnung an die Finanzverwaltung ist nur erforderlich, wenn keine nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorliegen (BFH-Urteil vom 29. September 2022 – V R 4/20, BStBl II 2024 S. xxx). In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde die unternehmerische Zuordnung eines Gebäudes in mehrfacher Weise innerhalb der Zuordnungsfrist dokumentiert. So wurde bereits im Bauplan der Teil, welcher als Bürofläche unternehmerisch genutzt wird, ausgewiesen. Zudem regelte ein geschlossener Mietvertrag die umsatzsteuerpflichtige Vermietung. Überdies hat der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt im Rahmen eines Fragebogens erklärt, dass er das Gebäude anteilig gewerblich bzw. freiberuflich als Büro nutzen werde.

II. Anwendung der Rechtsprechung

5 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF die im Schreiben dargestellte Auffassung bezüglich Zuordnung sowie Dokumentation und Dokumentationsfrist.

(…)

III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

15 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 – III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004 (2024/0136327), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 15.2c geändert.

(…)

IV. Anwendungsregelungen

16 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

17 Das BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014, BStBl I S. 119, wird aufgehoben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Pflicht zur Nutzung des beSt auch bei Klageerhebung über das beklagte Finanzamt

Das FG Niedersachsen hat sich mit der Frage befasst, ob ein Steuerberater nach Einführung des besonderen Steuerberaterpostfaches (beSt) wirksam Klage durch Einwurf der Klageschrift in den Briefkasten des Finanzamtes erheben konnte (Az. 13 K 114/23 und 13 K 115/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.05.2024 zu den Urteilen 13 K 114/23 und 13 K 115/23 vom 24.04.2024

§ 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften aus §§ 52a, 52d FGO, sodass ein zur elektronischen Einreichung verpflichteter Steuerberater die Klage nicht fristwahrend in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO beim Finanzamt anbringen kann.

§ 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften der §§ 52a, 52d FGO (Fortsetzung von FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2019 – 2 K 212/18; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2019 – 7 K 7019/19; FG Münster, Urteil vom 26. April 2017 – 7 K 2792/14 E). Dies gilt nicht nur für in elektronischer Form angebrachte Klageschriften, sondern schließt für den zur elektronischen Einreichung verpflichteten Steuerberater auch die Anbringung in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO aus.

Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 FGO beschränkt sich für Steuerberater damit auf die Einreichung über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an das für diese Zwecke jedenfalls konkludent eröffnete besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamtes.

Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist wegen eines Irrtums über die Möglichkeit der schriftlichen Einreichung beim beklagten Finanzamt kommt nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um eine nicht vorhersehbare Vorschärfung der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

Der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich in zwei Verfahren mit der Frage befasst, ob ein Steuerberater nach Einführung des besonderen Steuerberaterpostfaches (beSt) wirksam Klage durch Einwurf der Klageschrift in den Briefkasten des Finanzamtes erheben konnte.

In den Streitfällen wandte sich der Berater im Auftrag seiner Mandanten gegen Änderungsbescheide nach Durchführung einer Außenprüfung. Der Steuerberater erhob die Klage in Papierform, indem er diese am letzten Tag der Klagefrist in den Briefkasten des beklagten Finanzamtes einlegte. Das Finanzamt übermittelte die Klage sodann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) – nach Fristablauf – an das Finanzgericht.

Nach Auffassung der Kläger habe der steuerliche Berater die Klagefrist nach § 47 Abs. 2 FGO gewahrt. Die Möglichkeit einer Klageeinreichung durch den Steuerberater in Papierform beim Finanzamt bestehe auch nach den kürzlich erfolgten Gesetzesänderungen fort, insbesondere suspendiere die Vorschrift des § 52d FGO unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Sondernorm des § 47 Abs. 2 FGO. Ferner sei dem anbringenden Steuerberater ein fristwahrendes Alternativverhalten mittels Übertragung eines elektronischen Dokuments unter Verwendung des beSt zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht möglich gewesen, da diesem von der Bundesteuerberaterkammer noch kein beSt empfangsbereit zur Verfügung gestellt worden sei. Das beklagte Finanzamt vertrat demgegenüber die Rechtsauffassung, die Klage sei unzulässig, da für den steuerlichen Berater eine aktive Nutzungspflicht des beSt gemäß § 52d Satz 2 i. V. m. Satz 1 i. V. m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 FGO i. V. m. § 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG bestanden habe.

Der 13. Senat ist den Argumenten der Kläger nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei.

Dem liegt die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde, dass die Klage durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamts nicht fristwahrend erhoben werden konnte. Zwar gilt die Frist für die Erhebung der Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO auch dann als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, innerhalb der Frist angebracht wird. Der Steuerberater habe die Klage in Papierform jedoch nicht fristwahrend i. S. d. § 47 Abs. 2 FGO „anbringen“ können.

Denn auch für die fristwahrende Übermittlung an das Finanzamt nach § 47 Abs. 2 FGO sei die Einhaltung der geltenden Formvorschriften und damit stets die elektronische Form erforderlich. Unzutreffend sei die Auffassung der Kläger, das „Anbringen“ nach § 47 Abs. 2 FGO müsse nur wenn es elektronisch erfolge, den Anforderungen des § 52a FGO entsprechen und könne daneben weiterhin mittels eines eigenhändig unterschriebenen Dokuments, mithin in Schriftform, erfolgen. Richtigerweise dispensiere § 47 Abs. 2 FGO jedoch nicht von der nunmehr geltenden elektronischen Einreichungspflicht nach § 52d FGO. M. a. W.: Derjenige, den die elektronische Einreichungspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 52d FGO treffe, müsse die elektronische Übermittlung gemäß § 52a FGO auch bei Beschreiten des von § 47 Abs. 2 FGO eröffneten Weges über das Finanzamt wählen. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, an eine beim Finanzamt eingereichte Klage geringere Formalanforderungen zu stellen. Vielmehr sprechen mehrerlei Gründe gegen einen Dispens.

So streite schon die systematische Stellung des § 47 Abs. 2 FGO recht deutlich dafür, dass ihm keine Regelung zur Form innewohnt. Denn § 47 FGO regelt lediglich die Klagefrist. Ferner wären die Bemühungen des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken und für bestimmte Gruppen als verpflichtend zu erklären auch obsolet, wenn die Klage über den Weg der Anbringung gemäß § 47 Abs. 2 FGO weiterhin per Brief erhoben werden könnte. Und schließlich komme dem Sinn der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO die entscheidende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber habe für den von einem Verwaltungsakt betroffenen Bürger den Zugang zu den Finanzgerichten erleichtern wollen. Der Bürger habe die gesetzliche Klagefrist bis zum letzten Augenblick – ggf. auch durch einen Bevollmächtigten – dadurch nutzen können sollen, dass er die Zeit der Postbeförderung bis zu dem in der Regel auswärtigen Finanzgericht nicht habe beachten müssen und die Klage in den Briefkasten des regelmäßig näher gelegenen Finanzamts habe einwerfen können. Aus diesem Grund werde allenthalben auch hervorgehoben, dass das Finanzamt durch § 47 Abs. 2 FGO gleichsam zum Briefkasten des Finanzgerichts wird. In diesem Lichte erschiene es widersinnig, wenn der gegenüber dem Finanzgericht zur elektronischen Übermittlung verpflichtete Berufsträger wegen der erstrebten Erleichterung, den Postlauf nicht beachten zu müssen, von seiner Pflicht wieder befreit würde. Denn der verpflichtete Berufsträger sei aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Infrastruktur auf die Erleichterung gerade nicht angewiesen, weil er durch diese im Rahmen der Kommunikation mit dem Gericht von dem Postlauf nicht mehr abhängig sei.

Schließlich sei der Steuerberater im konkreten Fall auch zur Einreichung in der Form des § 52a FGO verpflichtet gewesen, da ihm nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung“ gestanden habe, zu dessen Nutzung er nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet war.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2024

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BFH: Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid

Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend. So der BFH (Az. VII R 57/20).

BFH, Beschluss VII R 57/20 vom 24.04.2024

Leitsatz

  1. Für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist.
  2. Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.10.2019 – 9 K 1482/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Duldungsbescheid infolge einer vom Finanzgericht (FG) angenommenen Fiskalerbschaft, die ein Erlöschen der geltend gemachten Abgabenforderungen zur Folge haben könnte, aufrecht erhalten bleiben kann.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) nahm die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) mit Bescheid vom 08.02.2008 auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Die Klägerin hatte dieses Grundstück zuvor mit notariellem Kaufvertrag vom 01.06.2007 von der Abgabenschuldnerin S erworben. Die Klägerin ist die Schwägerin der S, nämlich die geschiedene Ehefrau des Bruders der S, … (B). Als Gegenleistung übernahm die Klägerin in dem Vertrag vom 01.06.2007 eine Briefgrundschuld samt des hierdurch gesicherten Kredits sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Kaufpreises in Höhe von … €. Zudem räumte sie der S und deren Ehemann ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht ein und verpflichtete sich, dem Sohn der S ein unwiderrufliches Verkaufsangebot zu unterbreiten.

3

Das FA erklärte in dem Duldungsbescheid die Anfechtung des Erwerbsvorgangs. Es bezifferte die Abgabenrückstände, die sich im Wesentlichen aus Umsatzsteuern und steuerlichen Nebenleistungen zusammensetzten und wegen derer das FA gegen S die Zwangsvollstreckung betrieb, im Duldungsbescheid mit … €.

4

Die Klägerin legte gegen den Duldungsbescheid Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens verminderten sich die Abgabenrückstände auf … €, weil die der S gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen durch Bescheide vom 21.03.2011 geändert und bestandskräftig wurden. Hintergrund dieser Änderungen war ein gegen S und B geführtes Strafverfahren, aufgrund dessen beide mit Urteil vom xx.xx.2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden waren (Urteil des Landgerichts -LG- …). Das LG ging davon aus, dass durch das Handeln von S und B bei Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern ein Mindestgesamtschaden von über … € nachgewiesen worden sei.

5

Am xx.xx.2015 verstarb S. Ihr Ehemann und ihr einziger Sohn als gesetzliche Erben schlugen das Erbe aus. Eine Erbausschlagung des weiteren gesetzlichen Erben, des B, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 wies das FA den Einspruch überwiegend als unbegründet zurück, änderte aber den Duldungsbescheid, indem es durch Halbierung der verwirkten Säumniszuschläge die Abgabenrückstände auf … € verminderte.

6

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31.10.2019 – 9 K 1482/17 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2021, 166) ab. Zur Begründung führte es aus, die Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb bewirkten eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 1 Abs. 1 AnfG. Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG sei erfüllt. Es liege auf der Hand, dass S mit der Grundstücksveräußerung die Absicht verfolgt habe, die absehbare Vollstreckung des FA in ihr Grundstück zu verhindern. Die Klägerin habe diese Absicht der S gekannt, was daraus abzuleiten sei, dass der Grundstückserwerb ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen zuwidergelaufen sei. Ebenso seien die Voraussetzungen des § 2 AnfG erfüllt gewesen. Gegenüber der S seien Steueransprüche festgesetzt und fällig gewesen. Auch die Säumniszuschläge seien -nach hälftiger Reduzierung in der Einspruchsentscheidung- fällig gewesen. Diese Beträge seien nicht durch Zahlungsverjährung erloschen, da das FA am 25.02.2008 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Bezug auf einen Anteil der S bei einer Bank ausgebracht habe, welche die Drittschuldnerin bis zum Zeitpunkt des Todes der S anerkannt und beachtet habe.

7

Schließlich stehe einer Inanspruchnahme der Klägerin als Duldungsverpflichteter nicht entgegen, dass infolge des Versterbens der S eine Fiskalerbschaft eingetreten sei, durch die sich die Steuerrückstände der S durch Konfusion erledigt hätten. Das FG schloss sich zur Begründung dem Senatsurteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584) an, welches den Fall der Duldung des Vollstreckungszugriffs im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO betrifft.

8

Die Klägerin begründet die Revision damit, für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG gelte der Grundsatz der Akzessorietät. Dieser werde im Falle der hier vorliegenden Fiskalerbschaft nicht durchbrochen. Die Grundsätze des Senatsurteils vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584) könnten auf den Streitfall nicht übertragen werden, da dieses Urteil mit der besonderen Ausgestaltung des § 278 AO begründet worden sei. Im Übrigen seien die Abgabenrückstände durch Zahlungsverjährung erloschen, da die am 25.02.2008 vom FA ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügung fruchtlos geblieben sei und mithin zum Ende des Jahres 2008 eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung und den Duldungsbescheid vom 08.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 aufzuheben,

hilfsweise unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Nach seiner Auffassung wird die Akzessorietät des Duldungsanspruchs im Falle der hier vorliegenden Fiskalerbschaft durchbrochen. Die Vorinstanz habe dies zutreffend erkannt. Die Abgabenrückstände seien auch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen, da infolge der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.02.2008 das Pfändungspfandrecht fortbestanden habe und erst nach dem Tod der S im Zuge der Nachlassabwicklung erloschen sei.

II.

12

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 19.10.2023 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

13

Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2023 vorgebracht hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei erforderlich und angezeigt, weil nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden solle, nachdem sie durch Senatsbeschluss vom 25.11.2020 – VII B 131/19 zugelassen worden sei, hält der Senat dennoch an der genannten Verfahrensweise fest. Denn die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2023 gegenüber ihrer Revisionsbegründung in der Sache keine neuen rechtlichen Aspekte vorgetragen, aus denen sich das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung ableiten lassen würde. Im Übrigen bedeutet allein der Umstand, dass die Revision gegen ein klageabweisendes FG-Urteil durch den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen wird, nicht automatisch, dass die Revision für den Kläger erfolgreich sein muss. Vielmehr kann die Revision auch in dem Fall, dass der Senat die Revision zugelassen hat, unbegründet sein, sodass der BFH nach § 126a FGO verfahren kann (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2016 – VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, Rz 10, m.w.N.).

III.

14

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

15

Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 08.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

16

1. Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen ist. Ein Wahlrecht, ob das FA einen Duldungsbescheid erlässt oder eine auf das Anfechtungsgesetz gestützte Klage erhebt, hat es nicht, weshalb auch diesbezügliche Ermessenserwägungen des FA entbehrlich sind (Senatsurteile vom 10.11.2020 – VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 33 und vom 30.06.2020 – VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 19).

17

2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das FA -vor dem Versterben der S- einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG erlassen konnte. Nach den Feststellungen des FG, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind und an die der Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, benachteiligte die von S vorgenommene Grundstücksveräußerung das FA als Gläubiger (§ 1 Abs. 1 AnfG). Bei der Grundstücksveräußerung handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG. Dabei handelte die S mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, und die Klägerin kannte diesen Vorsatz der S (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Zehn-Jahres-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG war nicht verstrichen. Bei Erlass des ursprünglichen Duldungsbescheids vom 08.02.2008 galt das mit notariellem Vertrag vom 01.06.2007 vorgenommene Rechtsgeschäft, dessen Eintragung im Grundbuch das FG nicht ausdrücklich festgestellt hat, auch gemäß § 8 Abs. 2 AnfG als vorgenommen.

18

Bei Erlass des Duldungsbescheids vom 08.02.2008 hatte das FA als Gläubiger nach den Feststellungen des FG einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt, und die Abgabenforderungen waren fällig im Sinne des § 2 AnfG. Der Schuldtitel bestand in den Änderungsbescheiden vom 21.03.2011, durch welche die Abgabenforderungen auf … € festgesetzt worden waren, wovon das FA im Einspruchsverfahren die verwirkten Säumniszuschläge um die Hälfte reduzierte und die Abgabenforderung auf … € verminderte. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der S hatte gemäß § 2 AnfG auch nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt. Zudem sind die Änderungsbescheide vom 21.03.2011 bestandskräftig geworden, sodass ein Vorbehalt gemäß § 14 AnfG nicht mehr erforderlich war und das ursprüngliche Fehlen dieses Vorbehalts durch Ergehen der Einspruchsentscheidung geheilt worden ist (vgl. zur Notwendigkeit des Vorbehalts gemäß § 14 AnfG Senatsurteil vom 23.10.2018 – VII R 44/17, BFHE 262, 330, BStBl II 2019, 142, Rz 11).

19

3. Der Duldungsbescheid war nach dem Versterben der S am xx.xx.2015 auch nicht aufzuheben. Dabei kann dahinstehen, ob es infolge des Versterbens der S zu einer Fiskalerbschaft gekommen ist (dazu a). Denn selbst wenn es zu einer Fiskalerbschaft gekommen und die zugrunde liegende Abgabenschuld der Hauptschuldnerin S gemäß § 47 AO erloschen wäre, ist jedenfalls der materielle Duldungsanspruch nicht untergegangen (dazu b).

20

a) Es kann dahinstehen, ob es nach dem Versterben der S zu einer Fiskalerbschaft gekommen ist.

21

aa) Es bestehen Zweifel, ob es im Streitfall, wie das FG annahm, zu einer Fiskalerbschaft gekommen ist. Eine Fiskalerbschaft setzt gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) voraus, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. Dieser Fall kann auch dann eintreten, wenn alle vorhandenen gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB). Zwar ist das FG in den Entscheidungsgründen seines Urteils (Seite 14) davon ausgegangen, dass nach dem Versterben der S eine Fiskalerbschaft eingetreten ist, durch die sich die offenen Steuerschulden der S erledigt hatten. Das FG hat jedoch nicht festgestellt, dass außer dem Ehemann und dem Sohn der S auch der Bruder B, der als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB) in Betracht kam, das Erbe ausgeschlagen hatte. Vielmehr ergibt sich aus dem Akteninhalt, auf welchen das FG in seinem Urteil Bezug genommen hat, dass das Amtsgericht (AG) … als zuständiges Nachlassgericht mit Schreiben vom 14.03.2017 mitgeteilt hat, dass über eine Erbausschlagung des B keine weiteren Angaben vorlägen. Mit Schreiben vom 23.08.2017 hat das AG … zudem erklärt, von einer Feststellung des Fiskuserbrechts (§ 1964 Abs. 1 BGB) werde abgesehen. Die Auffassung des FG, nach dem Versterben der S sei eine Fiskalerbschaft eingetreten, ist daher unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, sodass der Senat -selbst wenn darin eine Feststellung gesehen werden könnte- hierdurch nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden wäre (vgl. Senatsurteile vom 07.07.2015 – VII R 49/13, Rz 36 und vom 23.03.1993 – VII R 113/91, BFHE 171, 157, unter II.2.a der Gründe; BFH-Urteil vom 01.02.2012 – I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, Rz 22; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 55). Abgesehen hiervon handelt es sich bei der Frage der Rechtsnachfolge nach Ansicht des erkennenden Senats um einen Rechtsbegriff, durch dessen Verwendung das FG keine die Rechtsnachfolge ausfüllenden Tatsachen feststellen könnte, wodurch es von vornherein nicht zu einer Bindung des Senats an tatsächliche Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO kommt (vgl. dazu Krumm in Tipke/Kruse, § 118 FGO Rz 66).

22

bb) Dementsprechend bestehen Zweifel, dass es im Streitfall infolge einer Fiskalerbschaft tatsächlich zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person -der sogenannten Konfusion- gekommen und die Abgabenschuld der S gemäß § 47 AO erloschen ist (zur Konfusion vgl. Senatsurteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b aa (1) der Gründe; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 47 AO Rz 51).

23

b) Selbst wenn es aber zu einer Fiskalerbschaft gekommen und die zugrunde liegende Abgabenschuld der Hauptschuldnerin S gemäß § 47 AO erloschen wäre, ist jedenfalls der materielle Duldungsanspruch nicht untergegangen.

24

aa) Gemäß § 2 Halbsatz 1 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist (sogenannter Grundsatz der Akzessorietät).

25

An einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG fehlt es grundsätzlich, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist (Senatsurteil vom 10.11.2020 – VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 35 zu einem in § 47 AO genannten Erlöschensgrund; Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 250; Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 11; BeckOK AO/Specker, 26. Ed. [01.10.2023], AO § 191 Rz 343-349). Denn der sich aus der Anfechtung ergebende Duldungsanspruch wird in seinem Umfang durch die (im Bescheid) angegebenen Forderungen begrenzt (Senatsurteil vom 23.10.2018 – VII R 44/17, BFHE 262, 330, BStBl II 2019, 142, Rz 14). Da der Duldungsbescheid zudem -mangels Benennung in § 218 Abs. 1 AO- nicht selbst als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dienen kann, sondern einer Erstschuld bedarf, wird im Schrifttum formuliert, die Duldungspflicht gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO sei „streng“ akzessorisch zur Erstschuld (Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 11; Koenig/Kratzsch, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 191 Rz 131).

26

bb) Jedoch bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG im Falle einer Fiskalerbschaft nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht.

27

(1) Der Senat hat mit Urteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b bb (3) der Gründe) entschieden, der Inanspruchnahme des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung von Vermögensgegenständen im Falle des § 278 Abs. 2 AO durch Duldungsbescheid stehe nicht entgegen, dass sich die Steuerschuld durch Konfusion erledigt habe. Soweit das Bestehen der Steuerschuld Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO sei, fingiere die Regelung inzident deren Fortbestehen.

28

Das zitierte Urteil betrifft den Fall einer Aufteilung der Steuerschuld von zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten gemäß §§ 268 ff. AO. Die Aufteilung hat gemäß § 278 Abs. 1 AO zur Folge, dass danach die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden darf. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO bestimmt aber, dass wenn einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet werden, der Empfänger für einen bestimmten Zeitraum bis zur Höhe des gemeinen Wertes dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden kann.

29

(2) Bei der zitierten Entscheidung hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass die uneingeschränkte Akzessorietät der Verpflichtung des zusammen veranlagten Zuwendungsempfängers im Falle der Konfusion der Steuerschuld bei einer Fiskalerbschaft dem Zweck des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO zuwiderliefe, dem Steuergläubiger im Gegenzug zur Vollstreckungsbegrenzung durch Aufteilungsbescheid nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO den Zugriff auf die Vermögenswerte zu bewahren, die dem Vermögen des Erblassers durch unentgeltliche Übertragung auf den zusammen veranlagten anderen Ehegatten entzogen worden sind (Senatsurteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b bb (3) der Gründe).

30

Von einer solchen Interessenlage ist auch im Falle einer Anfechtung gemäß §§ 1 ff. AnfG auszugehen. Denn dem Anfechtungsrecht liegt der Zweck zugrunde, dem Gläubiger den Zugriff auf die Vermögenswerte zu bewahren, die dem Vermögen des Schuldners durch Übertragung auf eine andere Person entzogen worden sind. Diese Interessenlage besteht im Falle des Versterbens des Schuldners mit der Folge einer Fiskalerbschaft fort. Daher ist es aufgrund des Sicherungszwecks geboten, auch in diesem Fall das Fortbestehen der Steuerschuld zu fingieren.

31

(3) Zudem schließt der Senat aus den folgenden Erwägungen, dass einer Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO und einer Inanspruchnahme auf der Grundlage einer Anfechtung nach §§ 1 ff. AnfG eine vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt und die Erwägungen des Senatsurteils vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584) daher auf den Streitfall übertragbar sind.

32

(a) Die Vergleichbarkeit der Interessenlagen ergibt sich zunächst aus der Zielsetzung des Gesetzgebers. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO regelt einen Sonderfall der Anfechtung einer Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten. Der Regelung liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, zum Schutz des Gläubigers missbräuchlichen Vermögensverschiebungen des Schuldners entgegenzuwirken, die geeignet sind, die Vollstreckung wegen der Steuerforderung zu vereiteln (BTDrucks VI/1982, S. 179). Der eigentliche Steuerschuldner soll nicht durch eine bewusste Vermögensverschiebung in die Lage versetzt werden, Vermögen (über seinen Tod hinaus) seiner Familie oder einem Dritten zu sichern. Damit soll dem Gläubiger der Zugriff auf die zugewendeten Vermögensgegenstände beziehungsweise auf deren Wert erhalten bleiben.

33

Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechen auch die Regelungen der §§ 1 ff. AnfG, auch wenn das Anfechtungsrecht nicht auf den Fiskus beschränkt ist. Würde hier im Falle einer Fiskalerbschaft der Duldungsanspruch untergehen, so würde der ursprünglich Anfechtungsberechtigte seine Vollstreckungsmöglichkeit verlieren. Dies würde missbräuchliche Vermögensverschiebungen des Schuldners beziehungsweise seiner nahen Angehörigen begünstigen und ginge zu Lasten der Allgemeinheit sowie der Steuergerechtigkeit.

34

(b) Darüber hinaus sind auch die anwendbaren Normen vergleichbar.

35

Die Vergleichbarkeit des § 278 Abs. 2 AO und des § 191 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG ergibt sich aus deren Rechtsnatur. Stützt das FA die Anfechtung der Vermögensübertragung nach § 278 Abs. 2 AO auf einen Bescheid, so ist dieser ein besonderer Duldungsbescheid, der als lex specialis den allgemeinen Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz vorgeht (Senatsurteil vom 18.12.2001 – VII R 56/99, BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214, unter II.5.b bb der Gründe). Ebenso wird eine Anfechtung nach § 191 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG durch einen Duldungsbescheid bewirkt (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO).

36

Für die Vergleichbarkeit spricht weiter, dass ein auf § 3 AnfG gestützter Duldungsbescheid gegebenenfalls einen solchen nach § 278 Abs. 2 AO enthalten kann (Senatsbeschluss vom 30.09.2010 – VII B 61/10, Rz 9 und 10). Das wird insbesondere durch den ineinander übergreifenden Anwendungsbereich der Normen deutlich. So ist beispielsweise eine unentgeltliche Vermögenszuwendung zwischen zusammen veranlagten Ehegatten, die innerhalb der maßgeblichen zehnjährigen Verjährungsfrist durch einen Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO angefochten wird, nach einem Wechsel zur getrennten Veranlagung als Duldungsbescheid im Sinne des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 AnfG anzufechten (Müller-Eiselt in HHSp, § 278 AO Rz 27).

37

(4) Aus dem genannten Senatsurteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584) hat die Vorinstanz daher zu Recht den Schluss gezogen, in Fällen der Fiskalerbschaft sei die Akzessorietät auch im Falle eines auf einer Anfechtung beruhenden Duldungsbescheids eingeschränkt. Sowohl in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (z.B. FG Münster, Beschluss vom 24.01.2023 – 7 V 2136/22, EFG 2023, 449, Rz 42) als auch im Schrifttum ist dies auf Zustimmung gestoßen (Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 251; Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 191 Rz 34) und damit begründet worden, die Steuerforderung erledige sich durch die Konfusion nur insoweit, als in das Vermögen des Steuerschuldners beziehungsweise seines Rechtsnachfolgers nicht vollstreckt werden könne, weil er selbst Gläubiger geworden sei. Die Steuerforderung bestehe jedoch fort, soweit sie Grundlage für die Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen sei (Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 251). Habe der Steuerschuldner durch seine -nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbaren- Rechtshandlungen den Zugriff auf sein Vermögen vereitelt, indem er Vermögen veräußert, weggegeben oder aufgegeben habe, würden nach seinem Tod trotz der Konfusion aufgrund der Fiskalerbschaft seine Steuerschulden für Zwecke der Vollstreckung in das weggegebene Vermögen fortgelten; eine uneingeschränkte Akzessorietät würde dem Zweck des Anfechtungsgesetzes widersprechen (Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 251).

38

(5) Gegen die beschriebene Auffassung spricht nicht, dass in anderen Rechtsgebieten -etwa dem Bürgschaftsrecht (§ 768 Abs. 1 Satz 2 BGB)- Regelungen bestehen, wonach im Falle des Versterbens des Hauptschuldners der Dritte hieraus keine Einwendungen ableiten kann. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Durchbrechung der Akzessorietät. Im Anfechtungsgesetz existiert eine vergleichbare Regelung indes nicht.

39

Dies bedeutet jedoch nicht, dass mangels einer vergleichbaren Regelung im Anfechtungsgesetz eine Einschränkung beziehungsweise Durchbrechung der Akzessorietät ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist auf die jeweilige Interessenlage abzustellen. Die Forderung (hier die Steuerschuld) hat als fortbestehend fingiert zu werden, wenn dies nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 14.06.1995 – IV ZR 212/94, Neue Juristische Wochenschrift –NJW- 1995, 2287). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung schon mehrfach betont worden, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung im Anfechtungsgesetz zur Durchbrechung der Akzessorietät nicht notwendig den Rückschluss zulässt, dass die Forderung erloschen sein müsse (vgl. Senatsurteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b bb (3) der Gründe; BGH-Urteil vom 14.06.1995 – IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287).

40

Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b bb (3) der Gründe) bereits darauf hingewiesen, dass in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung das Erlöschen einer (Haupt-)Forderung durch Konfusion für den Gläubiger nicht zum Verlust eines Rechts führen dürfe, das gerade zur Sicherung bei Ausfall der Hauptforderung diene (Urteil des Oberlandesgerichts -OLG- Hamm vom 16.06.1994 – 6 U 227/93, Versicherungsrecht -VersR- 1995, 454; Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 28.07.1998 – 6 U 14/98, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1999, 1528; Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.02.1999 – 4 U 38/98, VersR 1999, 1009). Diese Interessenlage besteht auch im Streitfall, da das Anfechtungsrecht des FA gerade seiner Sicherung bei Ausfall der Steuerforderung diente.

41

4. Für die Steuerrückstände der S ist auch keine Zahlungsverjährung eingetreten. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist nicht erloschen (§§ 47, 232 AO).

42

a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen gemäß § 228 Satz 1 AO einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährung beginnt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 228 Satz 2 AO -in der nach Art. 97 § 14 Abs. 5 i.V.m. Art. 97 § 1 Abs. 12 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) anwendbaren Fassung- fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO zehn Jahre. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der letzten belastenden Behördenentscheidung. Eine Duldungsinanspruchnahme kommt nicht mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Anspruchs, zu dessen Durchsetzung die Anfechtung erfolgt ist, im Zeitpunkt des Ergehens der letzten belastenden Behördenentscheidung, hier also der Einspruchsentscheidung, Zahlungsverjährung eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 10.11.2020 – VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 36).

43

b) Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO wird die Verjährung durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung dauert gemäß § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO im Falle des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung fort. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt gemäß § 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist. Die Verjährung wird gemäß § 231 Abs. 4 AO nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

44

Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sind alle Maßnahmen der Finanzbehörden, die der zwangsweisen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 249 ff. AO dienen sollen (Heuermann in HHSp, § 231 AO Rz 36). Dazu gehören Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gemäß §§ 309 ff. AO. Das aus einer solchen Verfügung entstehende Pfändungspfandrecht erlischt im Sinne des § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, wenn die gesicherte Forderung erlischt oder die Vollstreckungsmaßnahme durch die Finanzbehörde aufgehoben wird (Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 40).

45

Eine Unterbrechungswirkung gemäß § 231 Abs. 1 AO tritt auch dann ein, wenn die Vollstreckungsmaßnahme alsbald aufgehoben wird (Senatsbeschluss vom 21.06.2010 – VII R 27/08, BFHE 229, 492, BStBl II 2011, 331, Rz 14) oder erfolglos bleibt (Heuermann in HHSp, § 231 AO Rz 39; Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 25). In diesem Fall beginnt aber gemäß § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde, eine neue Verjährungsfrist.

46

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Steuerrückstände der S im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 nicht gemäß § 232 AO wegen Zahlungsverjährung erloschen.

47

Die Zahlungsverjährung war aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank vom 25.02.2008 unterbrochen.

48

aa) Anders als die Klägerin meint, war diese Verfügung nicht frucht- beziehungsweise erfolglos. Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezog sich sowohl auf einen pfändbaren Betrag als auch auf künftige Forderungen. Erfasst wurde von der Pfändung ein Anteil der S bei einer Bank. Damit entstand ein Pfändungspfandrecht im Sinne des § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, das erst mit der Abwicklung des Kontos nach dem Versterben der S am xx.xx.2015 erlosch. Mit Ablauf des Jahres 2015 begann demnach gemäß § 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist.

49

bb) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betraf zudem künftige Forderungen. Solange die Geschäftsbeziehung bestand -hier bis zum Abschluss der Kontoabwicklung nach dem Tod der S-, konnte sich die Höhe des Bankguthabens noch ändern. Solche künftigen Forderungen sind pfändbar, wenn schon eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt bestimmt werden kann (vgl. Jatzke in HHSp, § 309 AO Rz 61). Eine die künftige Forderung hinreichend individualisierende Rechtsbeziehung liegt vor, wenn ein zum Zeitpunkt der Pfändung existentes Rechtsverhältnis die Forderung dem Grunde nach bereits anlegt. Das ist beispielsweise bei der Pfändung künftiger Ansprüche auf Saldoausgleich eines Kontokorrentkontos der Fall (Urteil des Saarländischen OLG vom 07.03.2006 – 4 U 659/04 – 184, OLG-Report Saarbrücken 2006, 973, Rz 23, m.w.N.). Dabei ist es für die Wirksamkeit der Pfändung einer künftigen Forderung ohne Bedeutung, ob über deren Höhe Gewissheit besteht und ob die Forderung überhaupt zur Entstehung gelangen wird (Senatsurteil vom 20.08.1991 – VII R 86/90, BFHE 165, 165, BStBl II 1991, 869, unter II.2.a der Gründe). Der wirksamen Pfändung künftiger Forderungen kommt dabei eine dauerhafte Unterbrechungswirkung zu, solange als deren Folge künftig ein Pfändungspfandrecht an einer oder mehreren künftigen Forderungen entstehen kann (Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.06.2019 – 5 B 63/19, Rz 9; FG Köln, Urteil vom 29.09.2005 – 15 K 6405/03, EFG 2006, 162, unter 1.b cc der Gründe; Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 40).

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Des Weiteren ist es für die Entstehung des Pfändungspfandrechts unerheblich, ob der Pfändung weitere Pfändungen im Rang vorgehen (also auch gegebenenfalls ein vertragliches Pfandrecht laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Das früher begründete Pfandrecht geht lediglich demjenigen im Rang vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird (vgl. § 804 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, § 282 Abs. 3 AO). Das bedeutet aber nicht, dass ein nachrangiges Recht gar nicht erst entsteht.

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Damit erlosch das Pfändungspfandrecht erst nach dem Tod der S im Rahmen der Nachlassabwicklung. Die Zahlungsverjährung der von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfassten Forderungen (§ 231 Abs. 4 AO) war entsprechend des Wortlautes des § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts aufgrund der Nachlassabwicklung unterbrochen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Das FG Münster entschied, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 03.11.2022 sei hinreichend bestimmt und damit wirksam (Az. 8 K 1319/21 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2024 zum Urteil 8 K 1319/21 Kg vom 18.04.2024

Mit Urteil vom 18. April 2024 (Az. 8 K 1319/21 Kg) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 3. November 2022 sei (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27. Januar 2022) – jedenfalls soweit er ein „Kind mit Behinderung“ betreffe – hinreichend bestimmt und damit wirksam.

Die Klägerin begehrte Kindergeld für ein in ihren Haushalt aufgenommenes volljähriges (Pflege-)Kind mit Behinderung. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Familienkasse Y lehnte eine Kindergeldfestsetzung ab, das ebenfalls bei der Familienkasse Y geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens teilte die Familienkasse Y mit, dass die Klage aus organisatorischen Gründen an die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice zur weiteren Bearbeitung abgegeben werde, und bat um Änderung des gerichtlichen Rubrums. Zur Erläuterung wies die Familienkasse Y auf den Vorstandsbeschluss 129/2022 der Bundesagentur für Arbeit vom 3. November 2022 hin. Im Anhang zum Vorstandsbeschluss heißt es, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für „Personen, deren Daten … besonders schützenswert sind“, zuständig sei; als Beispiel wird unter anderem die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ aufgeführt.

Der 8. Senat hat eine Änderung des Rubrums veranlasst und die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice als Beklagte angesehen. Zwar sei die Klage zutreffend gegen die Familienkasse Y erhoben worden. Nach Klageerhebung sei jedoch ein auf einem behördlichen Organisationsakt beruhender Zuständigkeitswechsel eingetreten, der zu einem Beteiligtenwechsel geführt habe. Der Vorstandsbeschluss 129/2022 vom 3. November 2022 beruhe auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG. Danach könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen.

Der Vorstandsbeschluss sei auch hinreichend bestimmt und damit wirksam. Denn zum einen regele der Vorstandsbeschluss selbst den Zeitpunkt seines Inkrafttretens, indem es dort heiße, dass „mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 weitere Fallgestaltungen in den Zuständigkeitsbereich des ZKGS übergehen“ sollen. Demgegenüber seien die Ausführungen im Anhang zum Vorstandsbeschluss, wonach der „tatsächliche Vollzug“ zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolge, nicht als Modifikation des Zeitpunktes des Inkrafttretens und damit des Zeitpunktes des gesetzlichen Zuständigkeitswechsels, sondern lediglich als Ausgestaltung der tatsächlichen Umsetzung aufzufassen.

Und zum anderen sei der Vorstandsbeschluss – soweit er die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ betreffe – inhaltlich hinreichend bestimmt. Das im Anhang zum Vorstandsbeschluss aufgeführte und im Streitfall einschlägige Beispiel „Kind mit Behinderung“ sei sowohl hinsichtlich der für das Gruppenmerkmal zu betrachtenden Person (das Kind und nicht der bzw. die Kindergeldberechtigte) als auch des konkreten Gruppenmerkmals (der Behinderung) klar abgrenzbar. Ob die grundsätzlichen Oberbegriffe im Anhang zum Vorstandsbeschluss („Personen“ und „besonders schützenswerte Daten“) zu unbestimmt seien, könne dahinstehen. Denn selbst wenn für eine Überprüfung der „schützenswerten Fälle“ eine abschließende Aufzählung erforderlich sein sollte, führe dies nicht dazu, dass die Personengruppe „Kind mit Behinderung“ trotz eindeutiger Regelung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice falle. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine derartige geltungserhaltende Reduktion dem Willen des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit widerspreche.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster weicht damit von der Rechtsprechung des 16. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2023, Az. 16 K 16111/23) ab.

In der Sache hat der Senat die Klage mangels Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgewiesen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2024

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Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein

Das FG Münster entschied, dass Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt (Az. 11 K 820/19).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2024 zum Gerichtsbescheid 11 K 820/19 E vom 01.03.2024 (rkr)

Mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 1. März 2024 (Az. 11 K 820/19 E) hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt.

Die Kläger zahlten an einen Solidarverein Beiträge für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall. Bei diesem Verein handelt es sich ausweislich seiner Satzung um eine aufsichtsfreie Personenvereinigung und nicht um eine Krankenkasse oder Krankenversicherung. In der Satzung ist ferner geregelt, dass sich die Mitglieder gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zusichern, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge ist einkommensabhängig. Nach der Zuwendungsordnung besteht freie Therapiewahl und es wird ein Zuwendungsrahmen festgelegt, der Obergrenzen für einzelne Behandlungsleistungen enthält. In einem „Argumentarium“ werden die maßgeblichen Prinzipien des Vereins benannt, zu denen unter anderem das Prinzip „Zuwendung statt Anspruch“ gehört. Auch im Aufnahmebogen des Vereins ist die Formulierung enthalten, dass kein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen bestehe.

Das Finanzamt erkannte den von den Klägern beantragten Sonderausgabenabzug für die Mitgliedsbeiträge nicht an, da es an einem Rechtsanspruch auf Leistungen fehle. Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 9. Februar 2022 ab. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2023 (Az. X R 21/22) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Münster zurück.

Im zweiten Rechtsgang hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster der Klage nunmehr weitgehend stattgegeben. Er hat den Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Krankheitsvorsorge anerkannt, nicht jedoch für die Beiträge zur Pflegeabsicherung.

Die für die Vorsorge im Krankheitsfall geleisteten Beiträge seien zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich, da der Ersatz der Krankheitskosten nach der Satzung das Niveau der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erreichen solle.

Obwohl die Satzung einen ausdrücklichen Leistungsanspruch nicht vorsehe, bestehe ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Satzung und der weiteren Begleitumstände. Die rechtliche Selbsteinschätzung des Vereins, die einen Rechtsanspruch ausschließe, diene lediglich dem Zweck, eine aufsichtsrechtliche Einordnung als Krankenversicherung zu verhindern. Vielmehr ergebe sich aus der Satzung, dass in Fällen medizinischer Notwendigkeit ein Anspruch auf Leistungen bestehe, der demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche und auch ein entsprechendes Leistungsniveau garantiere. Dies werde auch durch die von den Klägern übersandten Protokolle der Mitgliederversammlungen gestützt, aus denen sich über einen Zeitraum von acht Jahren keinerlei Streitigkeiten über Leistungsansprüche ergeben hätten. Auch im „Argumentarium“ fänden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder im Krankheitsfall verlässlich und vollumfänglich abgesichert seien. Da der Verein eine solche Absicherung im Krankheitsfall gewähre, sei unschädlich, dass er keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland habe.

Demgegenüber seien die der Pflegevorsorge dienenden Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung begünstigt seien.

Der Senat hat zwar die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde von den Beteiligten jedoch nicht eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2024

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Besteuerung: Rat einigt sich auf neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren (FASTER)

Der Rat der EU hat am 14.05.2024 eine Einigung (allgemeine Ausrichtung) über sicherere und schnellere Verfahren zur Entlastung von der Doppelbesteuerung erzielt. Die sog. FASTER-Initiative zielt darauf ab, die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen sicherer und effizienter zu machen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 14.05.2024

Der Rat hat heute eine Einigung (allgemeine Ausrichtung) über sicherere und schnellere Verfahren zur Entlastung von der Doppelbesteuerung erzielt. Dies wird dazu beitragen, grenzüberschreitende Investitionen anzukurbeln und Steuermissbrauch zu bekämpfen.

Die sog. FASTER-Initiative zielt darauf ab, die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen sicherer und effizienter zu machen.

Die Angleichung unserer Steuerentlastungsverfahren ist von entscheidender Bedeutung, wenn wir das Funktionieren der Kapitalmarktunion verbessern wollen. Ich freue mich, dass wir eine Einigung über diesen wichtigen Vorschlag erzielt haben, mit dem verhindert wird, dass Milliarden an Steuereinnahmen verloren gehen. Außerdem werden Investitionen in anderen Ländern erleichtert und hoffentlich Anreize für Kleinanleger geschaffen, auf den europäischen Finanzmärkten zu investieren, was letztlich der gesamten Wirtschaft zugutekommen wird.

Vincent Van Peteghem, stellvertretender Ministerpräsident und Finanzminister Belgiens

Doppelbesteuerung

Derzeit erheben viele Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Investitionen Steuern auf Dividenden (auf Aktien und Anteilen) und Zinsen (auf Anleihen), die an im Ausland lebende Anleger gezahlt werden. Gleichzeitig müssen diese Anleger im Land ihrer Ansässigkeit für diese Einkünfte Einkommensteuer entrichten.

Obwohl Verträge zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, mit denen das Problem der Doppelbesteuerung ausgeräumt werden soll, unterscheiden sich die Verfahren zur Beantragung einer Quellensteuerentlastung zwischen den Mitgliedstaaten in der Realität erheblich, was dazu führt, dass Entlastungs- oder Erstattungsverfahren langwierig, kostspielig und aufwendig sind. Diese Verfahren können auch anfällig für Steuerbetrug im großen Stil sein.

Durch die Quellensteuerinitiative werden die Verfahren der Steuerentlastung künftig schneller, einfacher und zugleich sicherer.

Eine gemeinsame Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit

Mit der Richtlinie wird eine gemeinsame digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt, die steuerzahlende Anleger nutzen könnten, um die Schnellverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedstaaten werden ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung von digitalen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) für natürliche Personen oder Rechtsträger einführen, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten.

Schnellverfahren

Nach der neuen Richtlinie können die Mitgliedstaaten zwei Schnellverfahren vorsehen, die das bestehende Standardverfahren für die Erstattung von Quellensteuern ergänzen. Dadurch werden die Entlastungs- und Erstattungsverfahren in der gesamten EU schneller und stärker harmonisiert.

Die Mitgliedstaaten müssen eines oder beide der folgenden Systeme anwenden:

  • ein Verfahren der „Steuererleichterung an der Quelle“, bei dem der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird;
  • ein „Schnellerstattungssystem“, bei dem die Erstattung zu viel gezahlter Quellensteuer innerhalb einer bestimmten Frist gewährt wird.

Der Rat kam überein, dass die Mitgliedstaaten die Schnellverfahren anwenden müssen, wenn sie eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die auf öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden.

Die Mitgliedstaaten können fakultativ ihre bestehenden Verfahren beibehalten und müssen Kapitel III der Richtlinie nicht anwenden, wenn sie

  • über ein umfassendes System der Steuererleichterung an der Quelle verfügen, das auf überschüssige Quellensteuer auf Dividenden anwendbar ist, die auf von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, und wenn ihre (von der ESMA gemeldete) Marktkapitalisierungsquote unter einem Schwellenwert von [x] liegt. Wird diese Quote jedoch in [x] aufeinanderfolgenden Jahren überschritten oder ändert sich das System der Steuererleichterung an der Quelle derart, dass es nicht mehr umfassend genug ist, so werden alle in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften unwiderruflich anwendbar. Diese Kriterien tragen der Größe der Finanzmärkte der Mitgliedstaaten Rechnung, gleichzeitig wird aber auch anerkannt, dass einige Mitgliedstaaten nationale Systeme beibehalten, die ihren derzeitigen Marktbedingungen angemessen sind;
  • eine Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Zinsen gewähren, die für öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden.

Darüber hinaus hat der Rat zusätzliche Fälle in den Text aufgenommen, in denen die Mitgliedstaaten Anträge auf eine Quellensteuerentlastung ganz oder teilweise von den Schnellverfahren ausschließen können, um weitere Kontrollen zwecks Verhinderung von Betrug durchzuführen.

Ferner wurden Bestimmungen zu indirekten Investitionen für Fälle aufgenommen, in denen der Anleger nicht direkt in Wertpapiere investiert sondern über einen Organismus für gemeinsame Anlagen.

Damit wird gewährleistet, dass berechtigte Anleger, wie bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen oder deren Anleger, Zugang zu den Schnellverfahren haben.

Nach den neuen Vorschriften müssen zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers eine Entlastung beantragen, sorgfältig prüfen, ob der eingetragene Eigentümer überhaupt berechtigt ist, eine Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen.

Standardisierte Meldeverfahren für Finanzintermediäre

Mit der Richtlinie wird eine standardisierte Meldepflicht für Finanzintermediäre (wie Banken oder Investitionsplattformen) eingeführt. Damit wird den nationalen Steuerbehörden die Aufdeckung von potenziellem Steuerbetrug oder ‑missbrauch erleichtert.

Die Mitgliedstaaten werden nationale Register einrichten, in denen sich große (und fakultativ kleinere) Finanzintermediäre eintragen lassen müssen, um als zertifiziert zu gelten. Um dieses Eintragungsverfahren zu vereinfachen, ist der Rat übereingekommen, ein Europäisches Portal zertifizierter Finanzintermediäre einzurichten.

Dieses Portal wird als zentrale Website eigens für den Zugang zu den nationalen Registern dienen.

Die Mitgliedstaaten verfügen weiterhin über den erforderlichen Ermessensspielraum, wenn es darum geht, die Eintragung oder Streichung eines zertifizierten Finanzintermediärs in dem Register vorzunehmen bzw. Maßnahmen zu ergreifen, die diese betreffen.

Nach ihrer Eintragung im Register müssen die Finanzintermediäre den zuständigen Steuerbehörden die erforderlichen Informationen übermitteln, damit eine Transaktion zurückverfolgt werden kann.

Die Mitgliedstaaten können künftig eine umfassendere Meldung von Transaktionen verlangen, um mögliche Fälle von Steuermissbrauch oder ‑betrug aufzudecken.

Der Rat hat neben der direkten Meldung außerdem die Möglichkeit der indirekten Meldung vorgesehen. Im Falle einer direkten Meldung muss ein zertifizierter Finanzintermediär die Informationen direkt der zuständigen Behörde des Quellenmitgliedstaats übermitteln. Im Falle einer indirekten Meldung sind die Informationen von den einzelnen zertifizierten Finanzintermediären entlang der Wertpapier-Zahlungskette zu übermitteln.

Der Rat ist übereingekommen, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen sollten, falls die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

Hintergrund und weiteres Vorgehen

Die Europäische Kommission hat am 19. Juni 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) vorgelegt.

Dieser Vorschlag unterliegt einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, bei dem der Rat als alleiniger Gesetzgeber fungiert. Hierzu ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Das Europäische Parlament, das um Stellungnahme gebeten worden war, gab diese am 28. Februar 2024 ab. Aufgrund der Änderungen, die der Rat während der Verhandlungen an der Richtlinie vorgenommen hat, wird das Europäische Parlament jedoch erneut zu dem vereinbarten Text angehört werden müssen.

Der vereinbarte Text wird von den Rechts- und Sprachsachverständigen geprüft, und die Richtlinie muss dann vom Rat förmlich angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2028 in nationales Recht umsetzen, die nationalen Vorschriften werden allerdings erst ab dem 1. Januar 2030 anwendbar.

Quelle: European Union

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