Kryptowährungen: DStV-Hinweise zu überarbeiteten BMF-Dokumentationspflichten

Das BMF hat seinen 2022er-Entwurf zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten überarbeitet. Die Umsetzung der geplanten Dokumentationspflichten dürfte sich in der Praxis jedoch lt. DStV nach wie vor mitunter als schwierig gestalten.

DStV, Mitteilung vom 18.04.2024

Das BMF hat seinen 2022er-Entwurf zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten überarbeitet. Die Umsetzung der geplanten Dokumentationspflichten dürfte sich in der Praxis jedoch nach wie vor mitunter als schwierig gestalten.

Bereits im Sommer 2022 hatte das BMF ein erstes Entwurfsschreiben zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token vorgelegt. Der DStV hatte dem BMF daraufhin seine Anregungen in der DStV-Stellungnahme S 15/22 mitgeteilt.

Nunmehr liegt ein überarbeitetes Ergänzungsschreiben auf dem Tisch, zu dem sich der DStV ebenfalls via DStV-Stellungnahme S 06/24 geäußert hat. Themenpunkte sind u. a.:

Verzwickt: Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

Dem aktuellen BMF-Entwurf ist zu entnehmen, dass eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen „insbesondere den regelmäßigen Abruf bestehender Transaktionsübersichten“ umfasst. Zugleich weist das BMF an früherer Stelle daraufhin, dass „bei einigen Anbietern … die Möglichkeit des Abrufs der Transaktionsübersichten zeitlich beschränkt [ist], sodass die Nutzerinnen und Nutzer auf einen rechtzeitigen Abruf achten müssen.“

Kniffelig wird es, wenn Steuerpflichtige bspw. wegen Insolvenz oder „Verbots“ einer Exchange nicht mehr an die gespeicherten Daten kommen. Auch für den Fall, dass tatsächlich Datensätze seitens des Anbieters bereitgestellt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese häufig fehlerhaft sind. Allein die Erfüllung dieser Anforderungen dürfte einige Steuerpflichtige damit künftig in verzwickte Situationen bringen.

Schwitzig: Tauschzeitpunkt statt Tageskurse?

Auch Steuerpflichtigem die Kryptowerte im Privatvermögen halten, könnten zukünftig ins Schwitzen geraten. Ein Grund hierfür: Im Fall des Tauschs einer virtuellen Währung und sonstiger Token soll künftig der Marktkurs im Tauschzeitpunkt anzusetzen sein. Allerdings ist die Möglichkeit, Kurse – bspw. über die im Entwurfsschreiben mehrfach angeführte Plattform coinmarketcap – im 5-Minuten-Takt abzufragen, entfallen.

Selbst Unternehmen können für Lieferungen oder sonstige Leistungen in Fremdwährungen auf die vom BMF bereitgestellten, monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zurückgreifen, was den bürokratischen Aufwand reduziert. Entsprechend sollte nach Sicht des DStV auch im Privatvermögen eine praktikablere Lösung gefunden werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Versteuerung von „Earn-Out-Zahlungen“ im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei der im Streitfall im Rahmen einer sog. Earn-Out-Klausel getroffenen Vereinbarung eines zusätzlichen variablen Entgelts um eine umsatzabhängige Kaufpreisabrede handelt mit der Folge, dass die Kaufpreiszahlungen für den Mitunternehmeranteil erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern sind und nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken (Az. IV R 9/21).

BFH, Urteil IV R 9/21 vom 09.11.2023

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 11.01.2024 als NV-Entscheidung abrufbar.

Leitsatz:

  1. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.03.2021 – 5 K 2442/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

1

Streitig ist die steuerliche Behandlung variabler Kaufpreisbestandteile (sogenannte Earn-Out-Zahlungen) im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die M GmbH, die am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt ist. Alleinige Kommanditistin war die Beigeladene, die zugleich 100 % der Anteile an der M GmbH hielt. Diese Anteile waren dem Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen bei der Klägerin zugeordnet.

3

Mit notariellem Vertrag vom xx.10.2010 veräußerte die Beigeladene ihren Kommanditanteil an der Klägerin sowie sämtliche Geschäftsanteile an der M GmbH an die R GmbH. Der Verkauf erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit schuldrechtlicher Wirkung zum Ablauf des 30.06.2010 („Übertragungsstichtag“) auf die Käuferin übergehen sollte. Die dingliche Übertragung des Kommanditanteils war aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises und die Eintragung der Käuferin als Kommanditistin im Wege der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister. Die Veräußerung der Anteile an der Komplementärin, der M GmbH, erfolgte wirtschaftlich zum Übertragungsstichtag.

4

Als fester Kaufpreis für den Kommanditanteil und die Geschäftsanteile an der M GmbH wurde ein Betrag von … € vereinbart (Ziffer 3.1 des Kaufvertrags), der in Höhe von … € auf die Geschäftsanteile der M GmbH entfiel. Der Kaufpreis war am 15.10.2010 fällig, nicht jedoch vor Sicherstellung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Käuferin als Kommanditistin in das Handelsregister. Zusätzlich wurde unter Ziffer 3.4 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung getroffen:

„Zusätzlich zum Kaufpreis nach Ziff. 3.1 erhält die Verkäuferin einen zusätzlichen Kaufpreis in Form eines variablen Entgelts. Grundlage der Ermittlung des variablen Entgelts ist die in den Geschäftsjahren 2011, 2012 und 2013 erzielte Rohmarge, wobei Rohmarge als Nettoumsatz abzüglich der Materialeinstandskosten definiert ist. Übersteigt die erzielte Rohmarge in einem der vorgenannten Geschäftsjahre den Betrag von EUR …, so erhält die Verkäuferin für das betreffende Geschäftsjahr einen Betrag von EUR 533.000,00. Unterschreitet oder entspricht die Rohmarge in einem der vorgenannten Geschäftsjahre den bzw. dem Betrag von EUR …, so erhält die Verkäuferin für das entsprechende Geschäftsjahr kein variables Entgelt. Im Bereich zwischen einer Rohmarge von EUR … und EUR … errechnet sich das variable Entgelt, welches die Verkäuferin erhält, linear zwischen EUR 0,00 und EUR 533.000,00. […].“

5

Unter Ziffer 6 enthielt der Kaufvertrag zu Steuern und Abgaben folgende Regelungen:

„6.1 Soweit sich, insbesondere auch aufgrund von Betriebsprüfungen, Verbindlichkeiten der Gesellschaft hinsichtlich Steuern, Sozialabgaben und anderer öffentlicher Abgaben (jeweils einschließlich Zinsen, Strafen, Versäumniszuschlägen und andere Nebenleistungen) für vor oder am Übertragungsstichtag beendete Veranlagungszeiträume ergeben, wird die Verkäuferin diese Beträge an die Käuferin zahlen. […]

6.2 Die Käuferin wird an die Verkäuferin alle von der Gesellschaft nach dem Stichtag erhaltenen Erstattungen (einschließlich im Wege der Verrechnung) Steuern, Sozialabgaben und anderen öffentlichen Abgaben zahlen, die sich auf vor oder am Stichtag beendete Veranlagungszeiträume beziehen. […]

6.3 Die Verkäuferin hält die Käuferin und die Gesellschaft von jeder etwaigen auf den Veräußerungsgewinn anfallenden Steuer frei. Dies gilt ohne Beschränkungen im Übrigen insbesondere für eine etwaige Gewerbesteuerlast.

6.4 Zahlungen nach Ziff. 6.1 und 6.2 gelten als nachträgliche Kaufpreisreduzierung oder -erhöhung.“

6

In der Folge kam es auf Grundlage der Vereinbarung unter Ziffer 3.4 des Kaufvertrags zu Kaufpreiszahlungen in Höhe von 136.424 € (2011), 426.500 € (2012) beziehungsweise 252.895 € (2013), die von der Beigeladenen in den betreffenden Veranlagungszeiträumen als laufende Einkünfte erfasst wurden.

7

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €. Darin waren Gewinne der Beigeladenen aus der Veräußerung des Kommanditanteils in Höhe von 235.471,06 € und aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der M GmbH in Höhe von 17.098,40 € enthalten. Am 06.02.2012 erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) für die Klägerin einen erklärungsgemäßen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2010. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-).

8

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2014 gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, die auf Grundlage der Vereinbarung unter Ziffer 3.4 des Kaufvertrags in den Jahren 2011 bis 2013 geleisteten Kaufpreiszahlungen in Höhe von insgesamt 815.819 € („Earn-Out“) seien als nachträgliche Kaufpreiszahlungen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Jahr der Veräußerung (2010) zu berücksichtigen. Der Veräußerungserlös sei um die auf die Erhöhung entfallende Gewerbesteuer zu reduzieren, da dieser Betrag nach den Regelungen des Kaufvertrags von der Beigeladenen als Verkäuferin zu tragen sei. Zudem minderten Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung in Höhe von … € den Veräußerungserlös. Auf dieser Grundlage ermittelte der Betriebsprüfer einen Veräußerungsgewinn für den Kommanditanteil in Höhe von 816.838,80 € sowie einen Veräußerungsgewinn für die Anteile an der M GmbH in Höhe von 17.098,40 €. Der zuerst genannte Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

Festkaufpreis … €
abzüglich Kaufpreisanteil M GmbH ./. … €
zuzüglich Kaufpreiszahlungen 2011 ff. + 815.819,00 €
abzüglich Kaufpreisrückzahlung ./. … €
abzüglich Gewerbesteuer auf erklärten Veräußerungsgewinn ./. … €
abzüglich Gewerbesteuer auf laufenden Gewinn ./. … €
abzüglich Gewerbesteuer auf Erhöhung des Veräußerungsgewinns nach Prüfung ./. … €
abzüglich Beratungskosten ./. … €
Zwischensumme … €
abzüglich Kapital … €
Veräußerungsgewinn 816.838,80 €

9

Dem folgend erließ das FA am 26.07.2016 für die Klägerin einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2010, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt … € auswies. Darin waren -neben dem Gewinn aus Gesamthandsbilanz in Höhe von … €- Veräußerungsgewinne der Beigeladenen in Höhe von 833.936 € (davon entfielen 816.838 € auf die Veräußerung des Kommanditanteils) enthalten. Den dagegen gerichteten Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die geleisteten „Earn-Out-Zahlungen“ seien Kaufpreisraten, die erst mit Zufluss realisiert würden, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.2017 als unbegründet zurück.

10

Während des nachfolgenden Klageverfahrens erließ das FA am 21.02.2019 (antragsgemäß) einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2010, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt … € auswies. Darin waren Veräußerungsgewinne der Beigeladenen in Höhe von 531.686,80 € (davon 514.588,80 € auf die Veräußerung des Kommanditanteils entfallend) enthalten. Bei der Ermittlung des den Kommanditanteil betreffenden Veräußerungsgewinns wurden eine im Jahr 2017 geleistete Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 350.000 € sowie eine (geminderte) Gewerbesteuer auf die Erhöhung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 45.050 € berücksichtigt. Dem liegt ein am 08.02.2017 geschlossener Prozessvergleich zwischen der R GmbH, die Schadenersatzansprüche wegen verletzter Garantieversprechen geltend gemacht hatte, und der Klägerin zugrunde. Danach verpflichtete sich die Klägerin, 350.000 € netto (unter Verrechnung mit einem „Earn-Out-Anspruch“ in Höhe von 50.000 € netto) an die R GmbH zu zahlen.

11

Die Klage, mit welcher die Klägerin begehrte, einen Veräußerungsverlust der Beigeladenen in Höhe von 219.806,80 € festzustellen, war in vollem Umfang erfolgreich. Mit Urteil vom 30.03.2021 – 5 K 2442/17 änderte das Finanzgericht (FG) den Gewinnfeststellungsbescheid für 2010 vom 21.02.2019 dahingehend, dass es für die Beigeladene einen Veräußerungsverlust in Höhe von insgesamt 219.806,80 € (Verlust aus der Veräußerung des Kommanditanteils: 236.905,20 €) feststellte. Das FA habe die in den Jahren 2011 bis 2013 zugeflossenen Kaufpreiszahlungen in Höhe von insgesamt 815.819 € zu Unrecht bei der Ermittlung des im Jahr 2010 angefallenen Veräußerungsgewinns berücksichtigt. Bei gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisabreden mache die Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auf den Veräußerungszeitpunkt und stelle auf die Realisation des Veräußerungsentgelts im Zeitpunkt des Zuflusses ab (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493). Bei dem mit Vertrag vom 05.10.2010 vereinbarten zusätzlichen variablen Entgelt handele es sich um eine derartige umsatzabhängige Kaufpreisabrede. Das Entgelt sei von der erzielten Rohmarge abhängig gewesen. Dies gelte nicht nur für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach, sondern auch für die Höhe des Entgelts. Die mögliche Entgeltspanne habe zwischen 0 € und 533.000 € je Geschäftsjahr gelegen. Damit sei die Entstehung eines zusätzlichen Kaufpreisanspruchs im Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 2010 weder dem Grunde noch der Höhe nach „so gut wie sicher“ gewesen, so dass eine Berücksichtigung unter Beachtung des Realisationsprinzips nicht in Betracht komme.

12

Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der eine Verletzung materiellen Rechts (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, §§ 16, 24 Nr. 2 EStG) gerügt wird. Die variablen Entgelte seien nicht als nachträgliche Einkünfte im Sinne von § 24 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Jahr des Zuflusses zu versteuern, sondern als rückwirkende Erhöhung des Kaufpreises nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Veräußerungszeitpunkt.

13

Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2021 – 5 K 2442/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II.

16

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist zutreffend (stillschweigend) von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen (dazu 1.). Zudem hat es die variablen Kaufpreisbestandteile zu Recht nicht bei der Ermittlung des im Streitjahr angefallenen Veräußerungsgewinns der Beigeladenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt (dazu 2.).

17

1. Die Klage, die sich gegen die Höhe des in dem Gewinnfeststellungsbescheid für 2010 nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO festgestellten Gewinns der Beigeladenen aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils richtet (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 13/19, Rz 16, zur selbständigen Anfechtbarkeit dieser Feststellung), ist zulässig. Wenngleich der Rechtsstreit eine selbständige Feststellung betrifft, die allein die Beigeladene als ausgeschiedene Gesellschafterin persönlich angeht, ist die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 10.09.2020 – IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 12 ff.).

18

Nicht angegriffen ist der in diesem Veräußerungsgewinn enthaltene -auf die Veräußerung der Geschäftsanteile an der M GmbH entfallende- Gewinn in Höhe von 17.098,40 €, der unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG beziehungsweise § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fällt (z.B. BFH-Urteil vom 25.07.2019 – IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 12, 14, zur selbständigen Anfechtbarkeit dieser Feststellung). Dieser festgestellte Veräußerungsgewinnbestandteil steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit (zur Zulässigkeit der „Bruttofeststellung“ vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2019 – IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 23).

19

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitigen variablen Kaufpreisbestandteile den aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermittelnden Veräußerungsgewinn im Streitjahr nicht erhöhen.

20

a) Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), erzielt werden. Im Streitfall hat die Beigeladene ihren Mitunternehmeranteil an der Klägerin im Jahr 2010 veräußert. Der Tatbestand der Veräußerung des Mitunternehmeranteils ist mit der Übertragung der wirtschaftlichen Inhaberstellung auf den Erwerber verwirklicht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.b; BFH-Urteil vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 20). Demnach hat das FA dem Grunde nach zutreffend einen Gewinn der Beigeladenen aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils für 2010 gesondert und einheitlich festgestellt. Zu diesem Veräußerungsgewinn gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung der -im Interesse der Klägerin gehaltenen und damit zum Sonderbetriebsvermögen II der Beigeladenen gehörenden (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 33)- Beteiligung an der M GmbH als Komplementärin (BFH-Urteil vom 03.12.2015 – IV R 4/13, BFHE 252, 441, BStBl II 2016, 544, Rz 17, zur Aufgabe eines Mitunternehmeranteils). Letzteres ist -wie vorstehend erwähnt- zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der erkennende Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

21

b) Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) übersteigt. Der Wert des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG zu ermitteln. Zwischen den Beteiligten ist allein die Höhe des Veräußerungspreises für den Kommanditanteil der Beigeladenen streitig.

22

aa) Veräußerungspreis im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der tatsächlich erzielte Erlös (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.; BFH-Urteil vom 31.08.2006 – IV R 53/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906, unter B.II.2.a, zur Betriebsaufgabe). Dazu gehören alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, sowie Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder -ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat- von einem Dritten erlangt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.09.2014 – IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 26; vom 27.10.2015 – VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 36). Das ist regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis mit seinem Nennwert (BFH-Urteil vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 26).

23

(1) Der Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt, das heißt mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. Später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis sind solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend waren (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.b). Dies gilt auch für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (BFH-Urteil vom 19.03.2009 – IV R 20/08, BFHE 225, 292, BStBl II 2010, 528, unter II.2.d aa aaa).

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(2) Ist die Gegenleistung indes bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiell-rechtliche und deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft -der Anteilsveräußerung- angelegt ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 12; vom 04.02.2020 – IX R 7/18, Rz 27; beide zum Tatbestand des § 17 EStG, dem allerdings dieselben Grundsätze zugrunde liegen wie § 16 EStG; dazu BFH-Urteil vom 14.06.2005 – VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15, unter II.2.a). Ist die nach Vollziehung der Veräußerung geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns zurück (BFH-Urteil vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 13; vom 04.02.2020 – IX R 7/18, Rz 29).

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(3) Eine Ausnahme gilt bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist in diesen Fällen auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Eine stichtagsbezogene Betrachtung (Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt) wird nicht angestellt. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch, wie hoch diese sein wird (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.2010 – IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 29; vom 17.09.2014 – IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 42; vom 27.10.2015 – VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 36 f., mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 und vom 17.07.2013 – X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883; vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 27; gleicher Ansicht H 16 (11) der Einkommensteuer-Richtlinien; Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 16 Rz 250; Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 16 Rz 69; Schiffers in Korn, § 24 EStG Rz 49; Ettinger/Schmitz, GmbH-Rundschau –GmbHR- 2016, 966, 971; der Vorentscheidung zustimmend Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 446; Intemann, Neue Wirtschafts-Briefe 2021, 1776; vgl. auch Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock -D/P/M-, Kommentar zum KStG, § 8b Rz 159, zu § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Zudem steht bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen eine stichtagsbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Widerstreit zur Systematik der §§ 16, 34 EStG sowie zum Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c aa bbb).

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bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beigeladenen in den Jahren 2011 bis 2013 („Earn-Out-Periode“) vereinnahmten variablen Entgelte den im Jahr 2010 erzielten Anteilsveräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erhöht haben. Vielmehr sind sie im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen (§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu versteuern.

27

(1) Bei den variablen Kaufpreisbestandteilen handelt es sich um Entgelte auf gewinnabhängige Kaufpreisforderungen, da sie von den in den drei Jahren nach der Anteilsveräußerung von der Klägerin erzielten Rohmargen (definiert als Nettoumsatz abzüglich Materialeinstandskosten) -das heißt von dem Rohgewinn- abhängig waren. Das Entstehen der Kaufpreisforderungen war also sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss (ebenso Feld, Finanz-Rundschau –FR- 2023, 647, 652: „stetige Earn-Out-Vereinbarung“ mit Besonderheiten). Damit wirken diese variablen Kaufpreisbestandteile nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Sie sind genauso zu behandeln wie (andere) gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen.

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Der erkennende Senat folgt insoweit dem BFH-Urteil vom 19.12.2018 – I R 71/16 (BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493). Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen im Allgemeinen und sogenannten Earn-Out-Zahlungen der hier vorliegenden Art im Besonderen sind nicht ersichtlich (anders dagegen Gosch KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 195f, allerdings speziell zu § 8b KStG; Bahns/Vogel, Die Unternehmensbesteuerung -Ubg- 2015, 634, 636; kritisch auch Geiger/Kurrle, Ubg 2019, 495). Denn auch bei „Earn-Out-Zahlungen“ wie den im Streitfall vereinbarten handelt es sich um -aufschiebend bedingte- Kaufpreisbestandteile, deren Entstehen im Veräußerungszeitpunkt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist; eine Schätzung ihres Kapitalwerts ist im Veräußerungszeitpunkt nicht möglich (BFH-Urteil vom 17.07.2013 – X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 30). Diese Unsicherheit rechtfertigt es, derartige „Earn-Out-Zahlungen“ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und in -jedenfalls gedanklicher- Anlehnung an das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs; zur Verdrängung der Regeln der laufenden Bilanzierung durch die Bestimmungen des § 16 EStG im Allgemeinen vgl. BFH-Urteil vom 31.08.2006 – IV R 53/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906, unter B.II.3.a) von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG auszunehmen. Die Entstehung derartiger Kaufpreisbestandteile ist im Veräußerungszeitpunkt noch nicht „so gut wie sicher“ (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532). Die dem Grunde und der Höhe nach unsicheren „Earn-Out-Zahlungen“ sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern.

29

(2) Soweit teilweise eine materiell-rechtliche Rückwirkung -mangels gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisforderung- angenommen wird, wenn nur das Entstehen einer bereits betragsmäßig festgelegten Zahlung vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist (Geiger/Kurrle, Ubg 2019, 495, 498, unter Hinweis darauf, dies sei die in der Praxis weitaus häufiger anzutreffende Art von „Earn-Out-Klauseln“; Pung in D/P/M, § 8b Rz 159; anderer Ansicht Frey/Wind, GmbHR 2021, 1122; Feld, FR 2023, 647, 653), kann der Senat offenlassen, ob er dem beitreten könnte. Denn vorliegend waren die Kaufpreisforderungen -wie dargelegt- auch der Höhe nach ungewiss. Wenngleich die Berechnungsparameter vertraglich fixiert waren, hing die Höhe der zu leistenden variablen Kaufpreisbestandteile von der Höhe der in den betreffenden Jahren erzielten Rohmargen ab.

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cc) Die vom FA gegen die Besteuerung der variablen Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.

31

(1) Der Hinweis des FA, der Streitfall unterscheide sich von den bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, geht fehl. Im Streitfall sind die variablen Kaufpreisbestandteile wie diejenigen in den BFH-Urteilen vom 27.10.2015 – VIII R 47/12 (BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600), vom 14.05.2002 – VIII R 8/01 (BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) und vom 19.12.2018 – I R 71/16 (BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493) -wie vorstehend aufgezeigt- auch der Höhe nach ungewiss.

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Danach kann der erkennende Senat auch nicht der in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragenen Argumentation des FA folgen, wonach im Streitfall eine steuerliche Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) anzunehmen sei, weil ein fester -die variablen Kaufpreisbestandteile enthaltender- Kaufpreis vereinbart worden und lediglich dessen Zahlung noch vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gewesen sei. Denn im Streitfall ist das Entstehen der variablen Kaufpreisbestandteile -wie dargestellt- sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss gewesen. Soweit die variablen Kaufpreisbestandteile betroffen sind, kann daher nicht von der Reduzierung eines fest vereinbarten Kaufpreises ausgegangen werden. Fest vereinbart war nur ein Kaufpreis in Höhe von … €.

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(2) Ebenso ist der Einwand nicht durchgreifend, die den BFH-Urteilen vom 04.10.2016 – IX R 8/15 (BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316) und vom 04.02.2020 – IX R 7/18 zugrunde liegenden Sachverhalte seien mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Zwar hat der BFH dort für maßgebend erachtet, dass die nach Erfüllung des Erwerbsgeschäfts geleistete Zahlung Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts war, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand (BFH-Urteile vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 13; vom 04.02.2020 – IX R 7/18, Rz 29). Dies schließt es jedoch nicht aus, in den (Ausnahme-)Fällen gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisforderungen (ebenfalls) auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen.

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dd) Auch aus dem BFH-Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 8/01 (BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532) folgt für das Streitjahr keine andere Beurteilung. Nach dieser Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen bei umsatz- oder gewinnabhängigen Veräußerungsentgelten kein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses zu. Vielmehr habe er das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Entgelte das -gegebenenfalls um zusätzliche Einmalleistungen gekürzte- Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (BFH-Urteile vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.b; vom 06.05.2010 – IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 29). Dies betrifft jedoch die Besteuerung der Beigeladenen in den Jahren des Zuflusses der „Earn-Out-Zahlungen“ (2011, 2012 und 2013). In diesen Jahren hat sie die Zahlungen (ohne Berücksichtigung des Schlusskapitalkontos) in voller Höhe zu versteuern. Hingegen gilt für den Veräußerungszeitpunkt, das heißt das Streitjahr (2010), dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die (geminderte) Einmalzahlung dem Kapitalkonto und den Veräußerungskosten gegenüberzustellen ist. Dies hat das FG beachtet.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO.

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Letta-Bericht zum europäischen Binnenmarkt

Am 18.04.2024 wurde der sog. Letta-Bericht vorgelegt, der notwendige Maßnahmen für europäischen Binnenmarkt aufzeigen soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.04.2024

Am 18.04.2024 wurde der lange erwartete sog. Letta-Bericht vorgelegt, der notwendige Maßnahmen für den europäischen Binnenmarkt aufzeigen soll.

Letta konstatiert, dass sich die globale demografische und wirtschaftliche Situation dramatisch verändert hat. Es brauche eine neue umfassende Strategie für den Binnenmarkt für die kommende Legislaturperiode (2024-2029), die die grundlegenden Freiheiten schützt und auf Grundlage eines fairen Wettbewerbs eine dynamische und effektive europäische Industriepolitik etabliert.

Mit dem Bericht werden Maßnahmen vorgestellt zur Erreichung – und Finanzierung – der europäischen Bekenntnisse zu

  • einem gerechten, grünen und digitalen Übergang
  • der Erweiterung
  • der Stärkung der Sicherheit der EU.

Dabei orientiert sich Letta an den vier grundlegenden Freiheiten „Freier Verkehr von Personen (Freizügigkeit), von Waren, Dienstleistungen und Kapital“ und fordert eine neue, fünfte Freiheit „Forschung, Innovation und Bildung“.

Die Finanzierung der ökologischen und digitalen Transition könne nur die Bündelung der Mobilisierung privaten Kapitals, staatlicher Beihilfen sowie öffentlicher Investitionen gestemmt werden. Konkrete Vorschläge sind u. a.:

  • Entwicklung der Spar- und Investitionsunion
  • Förderung der Nutzung des Kapitalmarktes durch KMUs sowie der Schaffung einer EU-Börse für Deep Tech
  • Einführung des digitalen Euro bis 2027

Besonderen Fokus setzt der Bericht auf die Förderung europäischer Unternehmen. Ziel müsse es sein, EU-Unternehmen dabei zu unterstützen, größer zu werden und auf globaler Ebene zu konkurrieren. Dazu brauche es insbesondere Maßnahmen in den Schlüsselbereichen Finanzen, Energie und elektronische Kommunikation. Forderungen sind u. v. a. m.:

  • Umsetzung des Weißbuchs „How to master Europe’s digital infrastructure needs?“
  • Bis 2026: Beseitigung regulatorischer Barrieren für grenzüberschreitende Operationen durch einen gemeinsamen allgemeinen Rahmen für europäische digitale Souveränität und für europäische Cybersicherheit

Außerdem wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Teilnahme von KMU am Binnenmarkt zu erleichtern. Hier setzt der Bericht auf einheitliche Rechtsvorschriften:

  • Ein neuer europäischer Kodex für Wirtschaftsrecht soll, als optionales 28. Regime, geschaffen werden und die Belastung durch verschiedene z.T. nationale Rechtsordnungen überwinden. Er soll eine systematische Kodifizierung des bestehenden Rechtsrahmens, Bestimmungen zur Gründung eines vereinfachten europäischen Unternehmens sowie „Innovationen“ zum allgemeinen Handelsrecht, E-Commerce-Recht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Vollstreckungsrecht, Insolvenzrecht, Bankrecht, Finanzmarktrecht, geistiges Eigentumsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht enthalten.

Bis zur Schaffung des Kodex bestehe insbesondere in den Bereichen Dienstleistungsfreiheit und Steuern Handlungsbedarf:

  • Überarbeitung der Dienstleistungsrichtlinie von 2006, um weiterhin bestehende Einschränkungen zu überwinden, konkret werden Sektoren genannt, die von spezifischen Richtlinien abgedeckten werden, wie die Abschlussprüfer.
    Die Unterscheidung zwischen Waren und Dienstleistungen sei zunehmend verschwommen, es gebe auch kein einheitliches Regulierungsmuster in der EU: So seien einige Berufe in einigen Mitgliedstaaten reguliert sind, in anderen jedoch nicht. Gleiches gelte für die Anforderungen, die an Personen gestellt werden, die den Beruf ausüben möchten (System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen). Die Ausweitung des Systems der automatischen Anerkennung beruflicher Qualifikationen und die Überprüfung der Notwendigkeit und des Umfangs der beruflichen Regulierung sei deshalb nötig.
  • Überwindung der Steuerfragmentierung, insbesondere zum Benefit von KMUs, u. a.
    • Einheitliche Steuerbemessungsgrundlage mit differenzierten Rahmenbedingungen für große Unternehmensgruppen und für KMUs
    • Abschluss laufender legislativer Initiativen im Bereich der Mehrwertsteuer (ViDA)
    • Vereinfachung der Compliance für Unternehmen im MwSt-Bereich
    • engere Verwaltungszusammenarbeit

Im Kontext der Freizügigkeit betont der Bericht, dass dies auch die „Freiheit zu bleiben“ umfasse und fordert, dass die nächste Europäische Kommission einen Vizepräsidenten ernennt, der für die ‚Freiheit zu bleiben‘ verantwortlich ist. Künftige Maßnahmen in diesem Bereich sollten umfassen:

  • Einführung eines speziellen EU-Regimes für „digital cross-border workers“

Außerdem enthält der Letta-Report eine große Anzahl von Empfehlungen zur Verbesserung des europäischen Gesetzgebungsprozesses und der Rechtsdurchsetzung, u. a.:

  • Überarbeitung der Konsultationsprozesse, um die Interessen der Stakeholder besser zu berücksichtigen, u. a. durch Integration eines robusten Risiko-Risiko-Bewertungsansatzes.
  • Die Einführung eines Mechanismus für Dynamische Auswirkungsabschätzungen (Dynamic Impact Assessment, DIA), um die Auswirkungen von Änderungen, die von den Mitgesetzgebern vorgeschlagen werden, vorherzusagen.
  • Das Bekenntnis zum Prinzip der „Nichtzurückweichens“ im Hinblick auf den Binnenmarkt und die Bestätigung der Methode der maximalen Harmonisierung mit gegenseitiger Anerkennung
  • Festlegung verbindlicher Mindestkriterien für die Untersuchung potenzieller Verstöße in allen Mitgliedstaaten, Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens für alle größeren Fälle.
  • Digitalisierung als Mittel zur Beschleunigung von Genehmigungs- und Berichtsverfahren, z. B. Single Digital Gateway (SDG) in Kombination mit dem EUid -Wallet.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Landesregierung Niedersachsen beschließt Bundesratsinitiative – Standortgemeinden sollen besser an Steuereinnahmen aus Erneuerbare-Energie-Projekten beteiligt werden

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 16.04.2024 eine Bundesratsinitiative beschlossen, die den Kommunen eine bessere Beteiligung an Steuereinnahmen aus Erneuerbare-Energie-Projekten ermöglichen soll. Konkret geht es im Rahmen der Bundesratsinitiative um die Verteilung der Gewerbesteuer.

Staatskanzlei Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.04.2024

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 16.04.2024 eine Bundesratsinitiative beschlossen, die den Kommunen eine bessere Beteiligung an Steuereinnahmen aus Erneuerbare-Energie-Projekten ermöglichen soll. Das soll die Akzeptanz dieser Transformationsprojekte vor Ort stärken.

Konkret geht es im Rahmen der Bundesratsinitiative um die Verteilung der Gewerbesteuer. Diese kann von Gemeinden erhoben werden, auf deren Gebiet ein Unternehmen Betriebsstätten unterhält. Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Unterhält ein Unternehmen in mehreren Kommunen Betriebsstätten, verteilt sich die Gewerbesteuer auf die einzelnen Gemeinden. Der Anteil einer Kommune ergibt sich dabei aus der Höhe der Arbeitslöhne, die den Beschäftigten der einzelnen Betriebsstätten in der jeweiligen Gemeinde gezahlt wurden.

Bei vielen Projekten der Erneuerbaren Energien bedeutet diese Systematik allerdings, dass die Gemeinden zwar die betreffenden Anlagen und Infrastrukturen beheimaten, dann aber nicht von der Gewerbesteuer profitieren, da in diesen Anlagen kein Personal beschäftigt wird. Aus diesem Grund wurde bereits 2009 gesetzlich geregelt, dass Gemeinden auch dann von der Gewerbesteuer profitieren, wenn auf ihrem Gebiet Windkraftanlagen betrieben werden, dort aber kein Personal beschäftigt wird. Diese Regelung soll mit der aktuellen Bundesratsinitiative auf weitere Anlagentechnologien der Erneuerbaren Energien sowie auf Infrastrukturen in engem Zusammenhang mit dem Ausbau der Erneuerbaren ausgeweitet werden.

Beispiele hierfür sind:

  • Netzverknüpfungspunkte (große Konverterbauwerke) von Offshore-Anbindungsleitungen,
  • große Batterie- und andere Stromspeicher,
  • Wasserstoffspeicher,
  • Hoch- und Höchstspannungsnetze,
  • Verdichterstationen im Gasnetz oder
  • Tiefengeothermie.

Finanzminister Gerald Heere: „Der Ausbau Erneuerbarer Energien ist einer der wichtigsten Bausteine der Energiewende. Um die gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen und die Folgen des menschengemachten Klimawandels abzumildern, ist er unumgänglich. Deshalb ist es ungemein wichtig, die Akzeptanz von Erneuerbare-Energie-Projekten vor Ort zu stärken. Hierzu kann die bessere Beteiligung der Standortkommunen und damit deren Bürgerinnen und Bürgern an den Steuereinnahmen aus diesen Projekten einen wichtigen Beitrag leisten.“

Quelle: Niedersächsische Staatskanzlei

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EU-Richtlinie für mehr Steuertransparenz gefährdet den Wirtschaftsstandort

Die EU-Richtlinie zur öffentlichen Länderberichterstattung verpflichtet multinationale Großkonzerne ab diesem Jahr zu mehr Steuertransparenz. Eine Studie des ZEW Mannheim und der Universität Mannheim zeigt nun, dass die Richtlinie jedoch vorwiegend europäische Unternehmen in die Pflicht nimmt.

ZEW, Pressemitteilung vom 15.04.2024

ZEW-Studie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt

Die EU-Richtlinie zur öffentlichen Länderberichterstattung verpflichtet multinationale Großkonzerne ab diesem Jahr zu mehr Steuertransparenz. Das Ziel dabei ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen rein nationalen und multinationalen Unternehmen zu schaffen. Eine Studie des ZEW Mannheim und der Universität Mannheim zeigt nun, dass die Richtlinie jedoch vorwiegend europäische Unternehmen in die Pflicht nimmt. Die Studie unter der Leitung von Christoph Spengel, Research Associate am ZEW Mannheim und Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim, wurde mithilfe einer Expertenbefragung und auf Basis von Finanzkennzahlen aus der Orbis Datenbank erstellt.

Anders als rein nationale Unternehmen haben multinationale Konzerne die Möglichkeit, ihre Gewinne in Niedrigsteuerstaaten zu verlagern. Durch die in der EU-Richtlinie geplante länderbezogene Ausweisung von Steuerzahlungen, Beschäftigten, Gewinnen und weiteren Finanzkennzahlen soll die Verlagerung von Gewinnen schneller erkannt werden. „Im Schnitt müssen von der Richtlinie betroffene EU-Unternehmen 80 bis 90 Prozent ihrer globalen Operationen auf Länderbasis offenlegen. Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind, müssen hingegen nur etwa die Hälfte davon so detailliert offenlegen“, erklärt Stefan Weck, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“. „Etwas mehr als 50 Prozent der betroffenen Unternehmen sind in Europa ansässig, während sich der Rest etwa gleichmäßig auf Amerika und Asien verteilt“, ergänzt ZEW-Ökonomin und Co-Autorin Hannah Gundert.

Ungleichbehandlung auch innerhalb der EU

Die Studie zeigt zudem, dass auch innerhalb der EU durch die Offenlegungspflicht eine Ungleichbehandlung der betroffenen Unternehmen stattfindet. So kann die Offenlegung von besonders sensiblen Geschäftsdaten in den meisten Mitgliedstaaten für einige Jahre verzögert werden. Berichtspflichtige Unternehmen aus Belgien, Ungarn oder Griechenland haben diese Möglichkeit nicht. Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus unterschiedliche Anforderungen an die Datengrundlage der Länderberichte sowie an den Ort, an dem die Berichte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Studie weist allerdings auch Möglichkeiten auf, die neu geschaffenen Ungleichheiten zu beseitigen. „Eine Rücknahme der gesamten Richtlinie wäre unseres Erachtens die beste Option, allerdings ist das auch aus politischen Gründen kaum zu erwarten. Deutlich praktikabler ist es da die Voraussetzungen der Offenlegungspflicht für Unternehmen außerhalb der EU anzupassen“, stellt Stefan Weck fest. „Auch die Auswahl der Länder, für welche eine Offenlegung erforderlich wird, sollte angepasst werden. Wir empfehlen für den Abbau von Unterschieden zwischen den EU-Mitgliedstaaten ihre Wahlrechte in der Umsetzung der Richtlinie einzuschränken“, fügt Hannah Gundert abschließend hinzu.

Quelle: ZEW

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Rückwirkende Anwendung des § 6e EStG zu Fondsetablierungskosten ist nicht verfassungswidrig

Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen des § 6e EStG, der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten qualifiziert, Stellung genommen und entschieden, dass die Anwendung auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung darstellt (Az. 12 K 357/18 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil 12 K 357/18 F vom 24.01.2024 (nrkr – BFH-Az.: IV R 6/24)

Mit Urteil vom 24. Januar 2024 (Az. 12 K 357/18 F) hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Voraussetzungen des § 6e EStG, der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten qualifiziert, Stellung genommen und entschieden, dass die Anwendung auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung darstellt.

Die Klägerin betreibt einen geschlossenen Schiffsfonds in Form einer GmbH & Co. KG. Nach ihrer Gründung im Jahr 2007 schloss sie zunächst einen Chartervertrag sowie einen Bauvertrag über einen noch herzustellenden Massengutfrachter ab. Für die Investition wurde ein Emissionsprospekt herausgegeben, auf dessen Grundlage sich die Anleger an der Klägerin beteiligten. Die angefallenen Weichkosten (z. B. für Finanzierung und Beratung bei der Konzeption) behandelte die Klägerin zunächst als Anschaffungskosten. Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass eine zeitgerechte Fertigstellung des Schiffes nicht erfolgen würde, beschlossen der Verwaltungsbeirat und die Geschäftsführung der Klägerin, den Anlegern als Alternativkonzept eine Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG anzubieten, die ein baugleiches Schiff erwerben sollte. In einer im Streitjahr 2010 abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurden die Kündigung des Bauvertrags und die Beteiligung an der neuen Gesellschaft beschlossen.

Die Klägerin behandelte die bisher für das ursprünglich geplante Schiff aktivierten Anschaffungskosten aufgrund der Kündigung des Bauvertrags nunmehr als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt ging demgegenüber weiterhin von Anschaffungskosten aus und berief sich auf die damals gültige sog. Vertragsgeflecht-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Zu der während des Klageverfahrens eingeführten Regelung des § 6e EStG vertrat die Klägerin die Auffassung, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet sei und die rückwirkende Anordnung verfassungsrechtlich unzulässig sei.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen.

Die streitigen Kosten seien nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten in der Ergänzungsbilanz bei der Untergesellschaft zu behandeln, denn es handele sich um Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e EStG. Dies gelte unabhängig davon, dass diese bereits von der Klägerin selbst für das ursprüngliche Investitionskonzept verausgabt worden waren. Die Beurteilung als „Aufwendungen der Anleger“ im Sinne des § 6e EStG habe auch auf der Ebene des Fonds und auf der Grundlage eines gedachten einheitlichen Erwerbsvorgangs zu erfolgen, bei dem die Anleger das Investitionsobjekt aufgrund eines Gesamtkaufpreises erwerben. Damit seien auch Kosten des Fonds aus der Zeit vor dem Beitritt der Anleger erfasst, die Teil der Erwerbsgestaltung sind. Auch nach Änderung des Investitionsobjekts habe weiterhin ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Kosten mit der Abwicklung des Projekts bestanden. Aus Sicht der Anleger sei unerheblich, ob die Klägerin selbst ein Schiff unterhält oder sich an einer Gesellschaft beteiligt, die ein baugleiches Schiff betreibt.

Die Anleger hätten ihre Beteiligungen auch auf Grundlage eines vorformulierten Vertragswerks angeschafft. Bei der ursprünglichen Investitionsvariante habe den Anlegern bei Beteiligungserwerb das Emissionsprospekt mit der wesentlichen Konzeption vorgelegen. Auch bei der letztlich umgesetzten Modifikation hätten sie faktisch keine Einflussnahmemöglichkeiten gehabt. Die Anleger hätten ausschließlich zwischen einer Auflösung der Klägerin und einer Beteiligung an der neuen KG wählen können.

Die gesetzlich angeordnete rückwirkende Anwendung des im Jahr 2019 eingeführten § 6e EStG auf bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume sei im Streitfall verfassungsrechtlich ausnahmsweise zulässig. Jedenfalls für Zeiträume bis zur Änderung der bisherigen Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. April 2018 (Az. IV R 33/15) habe aufgrund der gefestigten Rechtsprechung und der einhelligen Verwaltungspraxis zur Behandlung von Weichkosten bei modellartigen Gestaltungen kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen können. Danach seien die vorliegend streitigen Kosten als Anschaffungskosten zu behandeln gewesen. Die Klägerin habe daher nicht darauf vertrauen können, diese im Streitjahr 2010 sofort als Betriebsausgaben abziehen zu können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. IV R 6/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2024

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Zum Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG

Das FG Münster entschied, welche Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind (Az. 2 K 842/19 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil 2 K 842/19 F vom 06.02.2024 (nrkr – BFH- Az.: IX B 35/24)

Mit Urteil vom 6. Februar 2024 (Az. 2 K 842/19 F) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, welche Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 99,995 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in Belgien (nachfolgend NV) hielt. Nach Gründung im Jahr 1982 agierte die NV als Holding- und Managementgesellschaft ihrer Unternehmensgruppe und hielt hierzu sowohl ausländische als auch inländische Unternehmensbeteiligungen. Die Geschäftstätigkeit der NV erfasste die Vergabe von Darlehen an die operativen Gesellschafter ihrer Unternehmensgruppe und Dritte, die Desinvestition von Beteiligungen zur Förderung des Unternehmenszwecks der Unternehmensgruppe sowie den Ankauf von Beteiligungen. Für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten in Belgien mietete die NV einen Raum von ca. 15-20 qm Größe an, besaß eigene Telefon- und Faxanschlüsse sowie E-Mail-Adressen und Büroausstattung. Die Geschäfte der NV wurden durch vier Verwaltungsratsmitglieder – einen belgischen und drei deutsche – geführt. In den Streitjahren erzielte die NV Zinserträge, Erträge aus der Erbringung von Beratungsleistungen sowie Erträge aus Finanzanlagen. Aufgrund von Besonderheiten des belgischen Steuerrechts wurde gegenüber der NV in den Streitjahren keine Ertragsteuer festgesetzt.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung kam im Rahmen einer Auftragsprüfung zu dem Ergebnis, dass die von der NV erzielten Zinserträge von der Klägerin als Zwischeneinkünfte im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung zu versteuern seien. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass kein Hinzurechnungsbesteuerungsfall vorläge.

Der 2. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, da die NV keine Zwischengesellschaft sei.

Zwar seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AStG erfüllt. Die NV habe Einkünfte erzielt, die in Belgien einer niedrigen Besteuerung unterlagen hätten. Zudem stammten die Einkünfte nicht aus einer in § 8 Abs. 1 AStG genannten (aktiven) (Ausschluss-)Tätigkeit. Für die Prüfung der Ausschlusstatbestände des § 8 Abs. 1 AStG sei bei funktionaler Betrachtungsweise von einer einheitlich zu beurteilenden (Holding-)Tätigkeit der NV auszugehen, da zwischen den verschiedenen Tätigkeiten der NV ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe. Diese Holdingtätigkeit sei nicht von den abschließend aufgezählten (aktiven) Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1-9 AStG erfasst. Doch auch bei einer Segmentierung der Tätigkeiten der NV in eine Holding-, Kreditvergabe-, Beratungs- und Veräußerungstätigkeit seien die Ausschlusstatbestände des § 8 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 9 AStG im Hinblick auf die streitigen Zinserträge nicht erfüllt.

Der Klägerin sei jedoch der Nachweis nach § 8 Abs. 2 AStG gelungen. Danach sei eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die nachgewiesen werde, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgehe. Hinsichtlich der – im Gesetz nicht definierten – Anforderungen an eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit seien ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6290, S. 92) in Anlehnung an die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) die folgenden Kriterien relevant: eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedsstaates, eine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in dem anderen Mitgliedsstaat auf unbestimmte Zeit und die Feststellung dieser Voraussetzungen anhand objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte. Dabei könne die Teilnahme am Wirtschaftsleben auch gegenüber einem verbundenen Unternehmen erfolgen.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls habe die NV in den Streitjahren aktiv, ständig und nachhaltig im Rahmen ihrer Eigenschaft als Holding- und Managementgesellschaft am Wirtschaftsleben in Belgien teilgenommen, über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume und damit über genügend wirtschaftliche „Substanz“ verfügt und ihre Einkünfte aus eigener (Holding-)Tätigkeit erzielt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei nicht erforderlich, dass die NV (auch) an dem Absatzmarkt in Belgien teilgenommen habe. Der Leistungsaustausch zwischen der ausländischen Gesellschaft und dem Markt ihres Aufnahmemitgliedsstaates sei nicht auf den dortigen Absatzmarkt beschränkt. Vielmehr genüge es, wenn sich die ausländische Gesellschaft lediglich an den Beschaffungsmarkt wende, beispielsweise – wie bei der NV – durch Anmietung der festen Geschäftseinrichtung. Dies folge bereits aus dem Sinn und Zweck der Niederlassungsfreiheit. Für den Senat sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Tätigkeit der NV um eine rein künstliche Briefkasten- bzw. rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung handele. Zwar habe sich der Umfang der Tätigkeiten über die Jahre geändert, der Inhalt der Tätigkeit sei seit Gründung der NV jedoch vergleichbar geblieben.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX B 35/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2024

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Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen

Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält jeweils bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage wird um Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ergänzt (Az. IV D 1 – S-0229 / 20 / 10001 :037 und IV D 1 – S-0229 / 22 / 10002 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-0229 / 20 / 10001 :037 und IV D 1 – S-0229 / 22 / 10002 :004 vom 12.04.2024

Ergänzung der Anlage 1 der Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung vom 9. Juni 2023 und vom 26. September 2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird

  • in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 9. Juni 2023, IV D 1 – S 0229/22/10002:002, sowie
  • in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab Januar 2025 vom 26. September 2023, IV D 1 – S 0229/22/10002:003,

nach der Angabe zu „Unterhaltssicherungsgesetz (USG)“ jeweils folgende Angabe

Zeuginnen und Zeugen
Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)“

angefügt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Im Stromsteuerrecht ist von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen und nicht allein auf den Anlagenstandort abzustellen

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage der Stromsteuerbefreiung bei räumlich voneinander entfernten Erzeugungsanlagen zu beschäftigen (Az. 4 K 1324/22 VSt).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2024 zum Urteil 4 K 1324/22 VSt vom 21.02.2024 (nrkr – BFH-Az.: VII R 5/24)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage der Stromsteuerbefreiung bei räumlich voneinander entfernten Erzeugungsanlagen zu beschäftigen.

Die Klägerin sammelte Reste ein und entsorgte diese. Die nach der Zerkleinerung der Reste entstehende Biomasse wurde zu Biogasanlagen verbracht, welche die Klägerin an verschiedenen Standorten betrieb. Durch die Vergärung der Biomasse gewann die Klägerin Biogas, das sie zur Erzeugung von Strom verwendete.

In den Jahren 2018 und 2019 entnahm die Klägerin den von ihr erzeugten Strom an dem jeweiligen Standort ihrer Anlagen zum Selbstverbrauch. Ferner leistete sie den Strom an Letztverbraucher, die den Strom auf dem Betriebsgelände der jeweiligen Anlage dem dort von ihr unterhaltenen Netz entnahmen. Darüber hinaus speiste die Klägerin den überschüssigen Strom im Wege der Direktvermarktung in das allgemeine Versorgungsnetz ein. Die Klägerin meldete beim beklagten Hauptzollamt jeweils im Folgejahr die Strommengen an, die sie ihrer Ansicht nach steuerfrei entnommen und geleistet hatte. Der Beklagte folgte den Anmeldungen der Klägerin nicht und setzte für 2018 und 2019 entsprechende Stromsteuern fest.

Zur Begründung führte er aus, dass der Klägerin keine Steuerbefreiung zustehe, u. a. weil der Strom nicht aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen worden sei. Daneben sei der Strom nicht in drei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von höchstens zwei Megawatt erzeugt worden, denn drei der Anlagen seien wegen ihrer Fernsteuerbarkeit als eine Anlage zur Stromerzeugung anzusehen. Hinsichtlich des in diesen Anlagen im zweiten Halbjahr 2019 erzeugten Stroms gelte die Steuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz in der ab 01.07.2019 geltenden Fassung (StromStG n. F.) nicht, weil diese Anlagen nicht eine elektrische Nennleistung von jeweils mehr als zwei Megawatt gehabt hätten.

Im Klageverfahren argumentierte die Klägerin, dass der Bezug von Zusatzstrom aus dem allgemeinen Versorgungsnetz nur sehr selten und geringfügig erfolgt sei. Daneben seien die Anlagen an zwei Standorten tatsächlich nicht zentral gesteuert worden. Jedenfalls habe sie hinsichtlich des im zweiten Kalenderjahr 2019 zum Selbstverbrauch entnommenen Stroms nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. einen Anspruch auf eine Befreiung von der Steuer.

Der 4. Senat bestätigte die Steuerfestsetzung des Beklagten mit Urteil vom 21.02.2024 (Az. 4 K 1324/22 VSt) nur teilweise, denn hinsichtlich des im zweiten Kalenderjahr 2019 mit den drei Anlagen erzeugten sowie entnommenen Stroms greife die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. Diese Anlagen hätten in diesem Zeitraum zwar für sich genommen eine elektrische Nennleistung von weniger als jeweils zwei Megawatt gehabt, jedoch seien die Nennleistungen der von der Klägerin betriebenen Stromerzeugungseinheiten für Zwecke des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. als eine Anlage zu betrachten. Im Stromsteuerrecht sei von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen, der eine isolierte Betrachtung einzelner Stromerzeugungseinheiten verbiete. Danach sei auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang – nicht aber auf eine standortbezogene Betrachtung – abzustellen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat unter dem Az. VII R 5/24 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter April 2024

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Zeitplan für Abschaffung von Steuerklassen III und V offen

Über Details zur geplanten Abschaffung der Steuerklassen III und V kann die Bundesregierung derzeit noch keine Angaben machen. Die regierungsinternen Beratungen zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren dauern an.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.04.2024

Über Details zur geplanten Abschaffung der Steuerklassen III und V kann die Bundesregierung derzeit noch keine Angaben machen. „Die regierungsinternen Beratungen zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren dauern an“, schreibt sie in ihrer Antwort (20/10931) auf eine Kleine Anfrage (20/10787) der CDU/CSU-Fraktion und erklärt weiter: „Aussagen über die Aufnahme in ein Gesetzgebungsverfahren, das Inkrafttreten sowie mögliche finanzielle Auswirkungen können aus diesem Grund aktuell nicht gemacht werden.“

Das Ehegatten-Splitting an sich werde durch das Faktorverfahren in Steuerklasse IV anstelle der Steuerklassenkombination III/V „nicht berührt“, erklärt die Bundesregierung. Sie führt weiter aus: „Im Faktorverfahren wird die Steuerbelastung anders und gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 235/2024

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