Solidaritätszuschlag: Teilweise Abschaffung aus Sicht der BRAK verfassungswidrig

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsrechtlich nicht mehr durch eine Ausnahmelage gedeckt. Die Erhebung nur noch bei etwa 10 % der Einkommensteuerpflichtigen verstößt zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das hat die BRAK in einem aktuellen Gutachten für das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Abschaffung des „Soli“ Ende 2019 ausgeführt.

Powered by WPeMatico

2,7 % weniger versteuerte Zigaretten im Jahr 2023

Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 64,0 Milliarden Zigaretten versteuert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 2,7 % oder 1,8 Milliarden Stück weniger als im Jahr 2022. Im langfristigen Vergleich zum Jahr 1991 (146,5 Milliarden) ging der Zigarettenabsatz damit um mehr als die Hälfte zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.01.2024

  • Seit 1991 hat sich die versteuerte Menge an Zigaretten mehr als halbiert
  • Absatz von Wasserpfeifentabak zieht nach Ende der Abverkaufsfrist für Packungen über 25 Gramm wieder an
  • 1,2 Millionen Liter Liquids versteuert

Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 64,0 Milliarden Zigaretten versteuert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 2,7 % oder 1,8 Milliarden Stück weniger als im Jahr 2022. Im langfristigen Vergleich zum Jahr 1991 (146,5 Milliarden) ging der Zigarettenabsatz damit um mehr als die Hälfte zurück. Der Absatz von Zigarren und Zigarillos sank im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 9,7 % auf 2,3 Milliarden Stück. Die Menge des versteuerten Tabak-Feinschnitts verringerte sich im Vorjahresvergleich um 6,0 % auf 23.581 Tonnen.

Absatz von Wasserpfeifentabak steigt in zweiter Jahreshälfte deutlich

Der Absatz von Wasserpfeifentabak belief sich im Jahr 2023 auf 727,7 Tonnen. Dabei stieg der Absatz nach dem Ende der Abverkaufsfrist für Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm wieder deutlich an: Während im 1. Halbjahr 2023 lediglich 304 Tonnen Wasserpfeifentabak versteuert wurden, stieg die Absatzmenge im 2. Halbjahr 2023 gegenüber der ersten Jahreshälfte um 39,7 % auf 424 Tonnen. Seit dem Inkrafttreten der neuen Tabaksteuerverordnung am 1. Juli 2022 ist der Handel mit Wasserpfeifentabak in Packungsgrößen über 25 Gramm nicht mehr zulässig. Vorher versteuerte Packungen dieser Größe durften aber noch bis 30. Juni 2023 abverkauft werden.

Der Absatz von klassischem Pfeifentabak stieg im Jahr 2023 mit 398 Tonnen deutlich um 22,6 % gegenüber dem Vorjahr. Die Menge der im Jahr 2023 versteuerten Substitute für Tabakwaren (z. B. Liquids für E-Zigaretten bzw. Verdampfer) betrug 1,2 Millionen Liter. Ein Vorjahresvergleich ist dabei nicht möglich, da Liquids erst seit dem 1. Juli 2022 der Tabaksteuer unterliegen und die abgesetzte Menge erst ab diesem Datum in die Statistik einfließt. Ein Vergleich ist somit lediglich für die zweite Jahreshälfte möglich: Demnach war die abgesetzte Menge an Tabak-Substituten im 2. Halbjahr 2023 mit 0,7 Millionen Litern um 181,1 % höher als im 2. Halbjahr 2022.

Wasserpfeifentabak und Liquids erst seit 2022 mit eigener Besteuerung

Für die unterschiedlichen Tabakprodukte beziehungsweise Substitute fallen nach dem Tabaksteuergesetz unterschiedliche Steuersätze an, die wiederum zu unterschiedlichen Zeitpunkten schrittweise erhöht werden. So wurde zum 1. Januar 2022 ein zusätzlicher Steuertarif für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak eingeführt. Vorher wurden diese wie Pfeifentabak und somit niedriger versteuert. Für Liquids fiel ab 1. Juli 2022 erstmals Tabaksteuer an.

Zum 1. Januar 2022 trat außerdem erstmals seit sieben Jahren wieder eine stufenweise Tabaksteuererhöhung in Kraft:

  • ab 1. Januar 2022 für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak,
  • ab 1. Januar 2023 für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak und
  • ab 1. Januar 2024 für Substitute für Tabakwaren (hierunter fallen z. B. die in E-Zigaretten genutzten Liquids).

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Vertragsverletzungsverfahren: Entscheidungen zu Deutschland

Die EU-Kommission hat vier Entscheidungen im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gefällt. Die Verfahren betreffen die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, das EU-Emissionshandelssystem, die gemeinsame Ladegerät-Richtlinie und die grenzüberschreitende Anerkennung der Kfz-Versicherungsrichtlinie.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.01.2024

Die Europäische Kommission hat vier Entscheidungen im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gefällt. Die Verfahren betreffen die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, das EU-Emissionshandelssystem, die gemeinsame Ladegerät-Richtlinie und die grenzüberschreitende Anerkennung der Kfz-Versicherungsrichtlinie.

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Mit der Gesetzgebung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 neue Steuertransparenzregeln für Transaktionen auf digitalen Plattformen eingeführt. Damit können die Mitgliedstaaten besser erkennen, in welchen Fällen Steuern zu zahlen sind. Darüber hinaus führte DAC7 ab dem 1. Januar 2024 strengere Regeln für gemeinsame Prüfungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung im Allgemeinen ein. Alle Mitgliedstaaten mussten die vollständige Umsetzung dieser neuen Vorschriften für gemeinsame Prüfungen in ihr nationales Recht melden und die Kommission bis Ende 2023 informieren. Deutschland und Polen haben jedoch die Umsetzung dieser Bestimmungen nicht mitgeteilt.

EU-Emissionshandelssystem

Die Überarbeitung der Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem (EU EHS) und die überarbeiteten EU EHS-Regeln für den Luftverkehr traten im Mai 2023 in Kraft. Mit diesen Änderungen werden die bestehenden EU-EHS-Vorschriften gestärkt, das EHS auf den Seeverkehr ausgedehnt und die Kohlenstoff-Bepreisung in neuen Wirtschaftssektoren eingeführt. Geschaffen wird ein separates neues Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und Kraftstoffe, die in Branchen mit geringen Emissionen verwendet werden. Mit den neuen Vorschriften wird auch ein sozialer Klimafonds eingerichtet, der aus den ETS-Einnahmen finanziert wird, um sicherzustellen, dass der Übergang für alle gerecht ist.

Die Mitgliedstaaten arbeiten an den Umsetzungsmaßnahmen, aber bisher haben 26 Mitgliedstaaten, auch Deutschland, die vollständige Umsetzung der Richtlinie und der neuen Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht nicht bis zum 31. Dezember 2023 mitgeteilt.

Gemeinsame Ladegeräterichtlinie

Die Gemeinsame Ladegeräterichtlinie harmonisiert die Ladelösungen für elektronischen Geräten auf dem EU-Markt. Sie gewährleistet Interoperabilität durch die Einführung von USB-C als gemeinsamen Ladeanschluss. Die Richtlinie stellt außerdem sicher, dass der Verkauf von Ladegeräten vom Verkauf elektronischer Geräte entkoppelt wird und die Verbraucher über die Ladeleistung informiert werden. Sie ebnet auch den Weg für harmonisierte drahtlose Ladelösungen. Deutschland und mehrere andere Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Ladeinfrastrukturrichtlinie nicht bis zum 28. Dezember 2023 mitgeteilt.

Kfz-Versicherungsrichtlinie: Schutz von Geschädigten bei Insolvenz des Versicherers

EU-Regelungen stärken den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen in der gesamten EU. In der entsprechenden Richtlinie wird der Umfang dieses Schutzes präzisiert, die Kontrolle der Kfz-Haftpflichtversicherung erleichtert und ein Mechanismus zur Entschädigung von Opfern im Falle der Insolvenz des verantwortlichen Versicherers eingeführt. Außerdem erleichtert sie den Versicherungsnehmern den Wechsel zwischen den Versicherern, indem sie die gleiche und nicht diskriminierende Behandlung von Schadenverlaufsaufstellungen sicherstellt. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 23. Dezember 2023 nachzukommen. Deutschland und andere Mitgliedstaaten haben der Kommission die vollständige Umsetzung dieser Richtlinie nicht bis zum 23. Dezember 2023 mitgeteilt.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Keine Befreiung von Zweitwohnungsteuer bei gemeinsamer Arbeitswohnung von Ehegatten

Das VG Gießen hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer der Stadt Bad Vilbel wandte. Ein gemeinsames Pendeln zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnsitz befreie nicht von dieser Steuer (Az. 8 K 4293/20.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Urteil 8 K 4293/20.GI vom 12.01.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer wandte. Ein gemeinsames Pendeln zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnsitz befreie nicht von dieser Steuer.

Die Kläger bewohnen – nunmehr als Nebenwohnung angemeldet – ein Haus im Gebiet der Stadt Bad Vilbel. Sie arbeiten beide in Frankfurt am Main. Seit dem Jahr 2019 hat das Ehepaar ein Einfamilienhaus im Allgäu, das sie nun als Hauptwohnsitz angemeldet haben. Dort sind die Kläger auch lokalpolitisch und in örtlichen Vereinen aktiv.

Die beklagte Stadt Bad Vilbel setzte gegenüber den Klägern die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2020 in Höhe von rund 2.400 Euro fest.

Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie meinen, ihr Lebensmittelpunkt liege im Allgäu. Sie seien gezwungen, einen weiteren Wohnsitz innezuhaben, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie berufen sich darauf, dass die Satzung der Stadt Bad Vilbel für ihren Fall vorsehe, dass keine Zweitwohnungsteuer erhoben werde.

Nach der entsprechenden Satzungsregelung ist nicht steuerpflichtig, wer als verheiratete und nicht dauerhaft getrennt lebende Person eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat, weil sie von der gemeinsamen Wohnung am Ort der Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann.

Diese Voraussetzungen lägen im Falle der Kläger zwar vor, so der Vorsitzende der 8. Kammer in seiner Begründung. Der Fall der Kläger sei jedoch nicht von dem Schutzzweck der Satzungsregelung erfasst. Geschützt werde durch den Befreiungstatbestand das eheliche Zusammenleben. Erfasst seien hiervon nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Grund für die Zweitwohnsitzsteuer sei eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses „Wohnen“ eine Wohnung – die Erstwohnung – ausreichend sei. Die Kläger hätten sich zwar dazu entschieden, aufgrund ihrer beider beruflichen Tätigkeit in Frankfurt am Main zwischen dem Hauptwohnsitz im Allgäu und dem Zweitwohnsitz im Gebiet der Beklagten zu pendeln. Eine Trennung der Kläger (die Woche über) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit liege jedoch nicht vor, weil beide Kläger gemeinsam zwischen den Wohnsitzen pendelten. Die Kläger seien nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen.

Die Entscheidung (Urteil vom 12. Januar 2024, Az. 8 K 4293/20.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-) Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. So entschied der BFH (Az. IX R 14/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 5/24 vom 25.01.2024 zum Urteil IX R 14/22 vom 26.09.2023

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-) Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.09.2023 – IX R 14/22 – entschieden.

Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten.

Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen – unbebauten – Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ob zwischen dem Bachelor- und Masterstudium auch dann ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn das Kind in der Zwischenzeit ein freiwilliges soziales Jahr ableistet. Die Erstausbildung ist mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen, sodass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist (Az. III R 10/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 3/24 vom 25.01.2024 zum Urteil III R 10/22 vom 12.10.2023

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.10.2023 – III R 10/22 – entschieden hat, liegt eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z. B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z. B. das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, sodass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seien nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Das FG habe zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen habe, könne kein Kindergeld gewährt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Erstattung eines Teils der Investmentmanagementvergütung auf Fondsebene an den Anleger durch den Investmentmanager zu Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 20 Abs. 3 EStG führt (Az. VIII R 8/20).

BFH, Urteil VIII R 8/20 vom 24.10.2023

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico