Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Stand 01.01.2024

Das BMF hat die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 01.01.2024 bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S-2341 / 23 / 10001 :004).

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2341 / 23 / 10001 :004 vom 04.01.2024

Das BMF hat die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 01.01.2024 bekannt gegeben.

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 01.01.2020.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

Das FG Hamburg hatte im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht (Az. 1 K 121/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2024 zum Urteil 1 K 121/22 vom 12.10.2023 (rkr)

  1. Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorliegt.
  2. Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern zum Kindergeldrecht (DA-KG 2022 A 19.2) formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.
  3. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes Behinderung in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist.
  4. Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20).
  5. Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Senates vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres.

Streitig war das Bestehen eines Kindergeldanspruchs der Klägerin für das Kind A bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Das Kind A leidet zumindest seit dem Jahr 2009 an seelischen Beeinträchtigungen, über die Gesundheitszeugnisse der beim Landkreis C tätigen Amtsärzte sowie eine sozialmedizinische Begutachtung des sozialmedizinischen Dienstes D vorliegen. Ärztliche Bescheinigungen eines behandelnden Arztes liegen nicht vor. Die Feststellung eines Grades der Behinderung hat das Kind A erst im Verlauf des Jahres 2023 während des gerichtlichen Verfahrens beantragt. Durch Feststellungsbescheid wurde entschieden, dass ab 10. Juni 2021 der Grad der Behinderung (GdB) 30 beträgt; die beantragte rückwirkende Feststellung wurde abgelehnt, da die Ausmaße erst seit dem 10. Juni 2021 nachgewiesen seien.

Die Familienkasse zahlte zunächst Kindergeld aufgrund einer Behinderung des Kindes A, forderte jedoch sodann einen amtlichen Nachweis der Behinderung (z. B. Vor- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises) oder einen ärztlichen Nachweis der Behinderung auf dem mitübersandten Vordruck vom behandelnden Arzt an. Die Klägerin A verwies darauf, es sei kein Schwerbehindertenausweis vorhanden und auch einen ärztlichen Nachweis könne sie mangels vertrauensvoller Basis zur Hausärztin nicht vorlegen. Eine Begutachtung von Amts wegen sei zuletzt im Juni 2021 erfolgt, worauf die volle Erwerbsminderungsrente weiterhin bis März 2023 bewilligt worden sei.

Die Beklagte hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für das Kind A ab Januar 2022 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Begründung auf, dass der vorgelegte Nachweis nicht die erforderlichen Angaben zum Nachweis einer Behinderung enthalte und daher kein Nachweis der Behinderung im Sinne des EStG vorliege. Der gegen die Entscheidung eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Aufhebung nunmehr auf § 70 Abs. 3 EStG gestützt wurde. Die bisher beigebrachten Unterlagen seien als Nachweise über das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht ausreichend.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Kindergeld für das Kind A, weil das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Gesundheitszeugnissen und ärztlichen Gutachten ebenso wie der Umstand, dass diese Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruches für das Kind A im Streitzeitraum vorgelegen hätten, da es an einem Nachweis der Behinderung gemäß A 19.2 der DA-KG 2022 fehle.

Das Gericht sah die Klage als begründet an.

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (i. V. m. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG) besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Bei der Frage, ob eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, handele es sich um eine Rechtsfrage, über die das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen zu entscheiden habe. Dabei komme es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorliege. Die Form des Nachweises der Behinderung sei nicht gesetzlich geregelt. Ein Nachweis sei daher auch in anderer Form zulässig als in der DA-KG 2022 in Abschnitt A 19.2 vorgegeben. Die in der DA-KG 2022 A 19.2 formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung könnten daher lediglich einen ersten Anhalt geben, jedoch nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen sei. Die dort für ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten angeführten erforderlichen Angaben insbesondere zum Vorliegen der Behinderung könnten nicht so verstanden werden, dass ausdrücklich in der ärztlichen Bescheinigung oder dem Gutachten das Wort „Behinderung“ bejaht bzw. verwendet werden müsse. Denn diese Rechtsfrage könne nicht durch den behandelnden Arzt oder einen Gutachter abschließend beurteilt werden. So könne etwa auch trotz Verwendung des Wortes „Behinderung“ durch einen Sachverständigen das Merkmal der Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition nicht erfüllt sein. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes „Behinderung“ in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten sei gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen sei.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe liege im Fall des Kindes A nach Überzeugung des Senats eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zumindest seit 2009 vor, sodass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei. Aus den vorliegenden zwischen 2009 und 2021 erstellten Gesundheitszeugnissen sei zu entnehmen, dass das Kind A mindestens seit dem Jahr 2009 und damit seit einem Zeitpunkt, zu dem es erst 21 Jahre alt gewesen sei, an einer Angsterkrankung und einer depressiven Grundstimmung leide. Dabei stimmten die ärztlichen/gutachterlichen Einschätzungen darin überein, dass eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von unter 3 Stunden täglich zumindest für mehr als 6 Monate bestünde. Seit 2016 erhalte das Kind A eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf diese seelischen Erkrankungen. Die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX seien danach erfüllt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2023

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Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale

Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. So entschied das FG Hamburg (Az. 1 K 163/23).

FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2023 zum Gerichtsbescheid 1 K 163/23 vom 18.10.2023 (rkr)

Einer Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Solange die Energiepreispauschale noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Die Klägerin begehrte die Verurteilung ihrer vormaligen Arbeitgeberin zur Zahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.

Zwischen der Klägerin und ihrer vormaligen Arbeitgeberin bestand seit 1994 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war auch im Jahr 2022 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Die Beklagte zahlte für die Monate September, Oktober und November 2022 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Insolvenzgeldzeitraum) ihren Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt und gab in dieser Zeit auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab. Mit E-Mail vom 24. November 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass voraussichtlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet werde. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete tatsächlich in der Folgezeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten in Eigenverwaltung. Am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung aus.

Die Klägerin hat die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht B erhoben, mit der sie – unter Ziffer 2. der angekündigten Klageanträge – unter anderem die Verurteilung zur Zahlung der Energiepreispauschale gemäß §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 300 Euro zzgl. Zinsen von der Beklagten verlangte. Mit Beschluss vom 11. Mai 2023 trennte das Arbeitsgericht B die Klage betreffend den Klageantrag zu 2. ab und verwies den Rechtstreit wegen Unzulässigkeit des Arbeitsrechtswegs insoweit an das Finanzgericht D. Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 erklärte sich das Finanzgericht D für örtlich unzuständig und verwies den Rechtstreit an das Finanzgericht Hamburg.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe im Monat September 2022 pflichtwidrig die Energiepreispauschale weder abgerechnet noch ausgezahlt.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Für den Insolvenzgeldzeitraum habe die Beklagte ihren Arbeitnehmern – so auch der Klägerin – keine Gehälter ausgezahlt und dementsprechend auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben, sodass sie von der Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022 nach § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG befreit gewesen sei.

Das Gericht ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und sah die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet an.

Für die Klage gegen die Beklagte als Arbeitgeberin bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil diese nicht Schuldnerin der Energiepreispauschale sei. Vielmehr erfülle die Beklagte durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihr als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt sei, sondern allein eine ihr durch den Gesetzgeber auferlegte Pflicht einer Zahlstelle. Solange die Energiepreispauschale daher noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden sei, müsse die Klägerin daher als Gläubigerin der Energiepreispauschale grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Das Gericht führt ergänzend aus, dass selbst wenn man das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin vorliegend für gegeben hielte, etwa, weil man aus der der Beklagten gesetzlich zugewiesenen Funktion als Zahlstelle der Energiepreispauschale ein subjektives Recht der Klägerin ableiten wollte (z. B. im Hinblick auf etwaige Zinsansprüche bei Nichtauszahlung), sei die vorliegende Klage gleichwohl unbegründet. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolge die Auszahlung der Energiepreispauschale nämlich dann nicht durch den Arbeitgeber, wenn dieser – wie vorliegend – keine Lohnsteuer-Anmeldung abgebe. Durch diese gesetzliche Regelung konkretisiere der Gesetzgeber die Funktion des Arbeitgebers als bloße organisatorische Zahlstelle der Energiepreispauschale. Der Arbeitgeber solle nämlich durch die Energiepreispauschale zusätzlich zur organisatorischen Belastung grundsätzlich gerade nicht selbst finanziell belastet werden. Vielmehr entnehme er für die Auszahlung der Energiepreispauschale den Zahlbetrag dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Dementsprechend könne eine Auszahlungspflicht dann nicht bestehen, wenn keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben worden sei, da andernfalls der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Wertung mitunter erhebliche Beträge vorzufinanzieren gehabt hätte.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2023

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Ort der sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 4 Seite 2 Nummer 3 UStG bei der Schadensregulierung

Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen. Das BMF teilt die daraus folgende Änderung des Abschnitts 3a.9 UStAE mit (Az. III C 3 – S-7117-f / 21 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-f / 21 / 10001 :001 vom 04.01.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen.

2 Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören nicht zu den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung, nunmehr Art. 59 Buchstabe c dieser Richtlinie, aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 – III C 3 – S 7015/22/10003 :001 (2023/1151652), BStBl I S. 2248, geändert worden ist, wird Abschnitt 3a.9 wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 9 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

    3Keine reine Beratungsleistung liegt vor, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z. B. in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung, wie im Fall der Schadensregulierung, vgl. EuGH- Urteil vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari).“

  2. Absatz 10 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
    3Im Rahmen des Anwaltsberufs erbrachte Leistungen haben hauptsächlich und gewöhnlich die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand, was im Allgemeinen in einem Kontext der Auseinandersetzung und in Gegenwart widerstreitender Interessen stattfindet (vgl. EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari).“

    b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:
    4Keine berufstypische Leistung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ist daher die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger (vgl. BFH-Urteil vom 03.04.2008 – V R 62/05, BStBl II S. 900).“

  3. In Absatz 13 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(vgl. EuGH-Urteile vom 07.10.2010, C-222/09, Kronospan Mielec und vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari, und BFH-Urteil vom 13.01.2011 – V R 63/09, BStBl II S. 461)“.
  4. Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:
    „(14a) Zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallenden „ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer“ gehören solche Leistungen, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten, gesondert betrachtet, ähnlich sind; dies ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari).“

Anwendungsregelung

4 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

5 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Durch Artikel 17 JStG 2022 vom 16. Dezember 2022 wurde § 22g in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Das BMF erläutert die Vorschrift zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister (Az. III C 5 – S-7420 / 20 / 10007 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 20 / 10007 :004 vom 28.12.2023

Durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde § 22g – Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister – in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2. März 2020 S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das neue Schreiben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steuerliche Entlastungen 2024: Mehr Netto vom Brutto

Bürger werden 2024 bei der Lohn- und Einkommensteuer weiter entlastet – durch höhere Freibeträge, die Anpassung des Steuertarifs und die Erhöhung der Soli-Freigrenze.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 03.01.2024

Bürgerinnen und Bürger werden 2024 bei der Lohn- und Einkommensteuer weiter entlastet – durch höhere Freibeträge, die Anpassung des Steuertarifs und die Erhöhung der Soli-Freigrenze. Davon profitieren 48 Millionen Menschen in Deutschland.

Bereits 2023 sind mit der ersten Stufe des Inflationsausgleichsgesetzes steuerliche Entlastungen in Kraft getreten. Die zweite Stufe gilt nun seit 1. Januar 2024. Sie sieht für Bürgerinnen und Bürger weitere Verbesserungen vor und hilft dabei, Mehrbelastungen auszugleichen.

Höhere Freibeträge

Der steuerliche Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt um 696 Euro – von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert.

Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben – um 360 Euro von 8.952 Euro in 2023 auf 9.312 Euro. Damit steigt ebenfalls der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen.

Ausgleich der „kalten Progression“

Gehaltserhöhungen zum Ausgleich der Inflation müssen im Geldbeutel der Bürgerinnen und Bürger ankommen und dürfen nicht zu höheren Steuern führen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif 2024 angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleicht.

Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine Art schleichende Steuererhöhung, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Ergebnis: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat man real weniger Geld in der Tasche.

Soli-Freigrenze steigt

Bereits seit Anfang 2021 zahlen rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen durch eine Anhebung der Freigrenze keinen Solidaritätszuschlag mehr. 2024 steigt die Freigrenze erneut – um 587 Euro von 17.543 Euro auf 18.130 Euro. Das nützt vor allem denjenigen, die bislang aufgrund ihres Einkommens noch nicht oder nicht vollständig vom Soli befreit sind.

Was bedeutet das konkret? Eine Familie mit doppelten Gehalt und zwei Kindern spart 2024 insgesamt 410 Euro Steuern bei einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.667 Euro. Ein Single mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 2.400 Euro wird um 209 Euro entlastet.

Weitere Erläuterungen und Beispiele finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Quelle: Bundesregierung

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Doppelbesteuerung bei Renten dringend vermeiden!

Langt der Fiskus bei Rentnern zweimal zu? Diese Frage ließ der BdSt gerichtlich klären. Wie der BFH (Az. X R 20/19, X R 33/19) bestätigt, werden künftige Rentnerinnen und Rentner tatsächlich doppelt besteuert, wenn nicht gehandelt wird.

BdSt, Mitteilung vom 03.01.2024

Dafür setzt sich der BdSt weiter ein / Gesetzgeber muss tätig werden!

Langt der Fiskus bei Rentnern zweimal zu? Diese Frage ließ der Bund der Steuerzahler (BdSt) gerichtlich klären. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, werden künftige Rentnerinnen und Rentner tatsächlich doppelt besteuert, wenn nicht gehandelt wird. Der BFH hatte bereits im Mai 2021 (Az. X R 20/19, X R 33/19) erstmals eine Rechenformel aufgestellt, wie eine Doppelbesteuerung konkret zu ermitteln sei. Nach Ansicht der Richter kann es danach vor allem bei künftigen Rentnern zu einer zweifachen Belastung kommen. Deshalb fordert der BdSt mit Nachdruck: Eine Reform ist dringend notwendig!

Konkrete Klagefälle – Rechenformel – Parameter

Auch wenn in den beiden konkreten Klagefällen (Rentenbeginn 2007 bzw. 2009) keine Doppelbesteuerung festgestellt wurde, muss die Politik handeln. Die dazu eingereichte Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1143/21) hat das Bundesverfassungsgericht zwar nicht angenommen und für unzulässig erachtet. Dennoch hat der Verband erreicht, dass der BFH für künftige Jahrgänge, die in Rente gehen, eine Doppelbesteuerung (offiziell „Zweifachbesteuerung“) feststellte. Diese liegt vor, wenn die aus bereits versteuerten Einkommen gezahlten Versicherungsbeiträge höher waren als der steuerfreie Teil der Rentenzahlungen. Der BFH hat erstmals eine konkrete Rechenformel zur Bestimmung einer solchen Doppelbesteuerung vorgelegt. Dabei hat das Gericht klargestellt, dass bestimmte Rechengrößen im Steuerrecht – etwa der Grundfreibetrag, der zur Absicherung des steuerfreien Existenzminimums dient – nicht zu Ungunsten der Senioren berücksichtigt werden dürfen.

Wir fordern: Der Gesetzgeber muss endlich handeln! Denn die bisherige Rechenweise der Finanzverwaltung, nach der diese zu keiner Doppelbesteuerung kommt, wurde bereits 2021 gekippt. Zwar haben die BFH-Richter die Revisionen zurückgewiesen, weil sie in den betreffenden Fällen rechnerisch keine „Zweifachbesteuerung“ ermitteln konnten – und das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht angenommen. In der Sache jedoch sind die beiden Entscheidungen wegweisend. In diesem Sinne fordern wir: Der Gesetzgeber muss das geltende Recht anpassen! Die Finanzverwaltung muss Fälle von nachgewiesener Doppelbesteuerung ändern!

Der Bundesfinanzhof hat einige Parameter genannt, wann vor allem eine strukturelle Doppelbesteuerung vorliegt. Dies ist bei Seniorinnen und Senioren der Fall, die

  • erst kürzlich in Rente gegangen sind
  • selbstständig tätig waren und damit keine steuerfreien Arbeitgeberanteile erhalten haben
  • unverheiratet und männlich sind, weil ihre statistische Lebenserwartung dann kürzer ist
  • einen unstetigen Rentenversicherungsverlauf haben

Wichtig: Dabei müssen prinzipiell mehrere der genannten Voraussetzungen vorliegen, aber nicht zwingend alle vier erfüllt sein. Es können zum Beispiel auch unverheiratete Frauen, die nach einer freiberuflichen Tätigkeit erst kürzlich in Rente gingen, doppelt belastet sein. Dies hängt stets von der individuellen Erwerbs- und Rentenbiografie ab. Ehemalige Arbeitnehmer sind nach der Rechenformel des Bundesfinanzhofs momentan eher nicht betroffen.

So setzt sich der BdSt ein – Forderungen

Die bisherigen Regelungen zur Versteuerung von Renten müssen angepasst werden! Der steuerpflichtige Anteil der Rente, je nach Rentenbeginn, muss langsamer ansteigen. Zudem müssen auch laufende Rentensteigerungen vom persönlichen Steuerfreibetrag profitieren. Entsprechende Vorschläge hat der Verband bereits dem Bundesfinanzministerium unterbreitet. Bislang hat das Ministerium noch keine konkrete Handlungsanweisung veröffentlicht. Dies sollte nun zeitnah erfolgen.

Diejenigen, die nach der Rechenformel des Bundesfinanzhofs nicht von einer Doppelbesteuerung betroffen sind, dies aber bei sich vermuten, können Einspruch gegen ihren Bescheid erheben und sollten die mögliche Doppelbesteuerung darlegen. Wir werden hierzu in Kürze Hinweise zur Berechnung anhand von Fallbeispielen veröffentlichen.

Außerdem gibt es bereits Fälle, in denen eine Doppelbesteuerung im Einspruchsverfahren rechnerisch nachgewiesen wurde. Dennoch weigert sich das Finanzamt, die Einkommensteuerbescheide zu ändern. Das ist aus unserer Sicht nicht richtig. Deshalb unterstützen wir hier erneut die betroffenen Rentner und werden in einem neuen Verfahren klagen. Anders als in den ersten Verfahren liegt hier ein Rentenbeginn 2017 vor.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2024

Das BMF gibt die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen nach den §§ 6 bis 10 des BUKG für Umzüge ab 1. März 2024 bekannt (Az. IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :003 vom 28.12.2023

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2024 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt

    – ab 1. März 2024 1.286 Euro

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

    a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

    – ab 1. März 2024 964 Euro

    b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

    – ab 1. März 2024 643 Euro

  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    – ab 1. März 2024 193 Euro

Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :002; Dok: 2021/0281734 – (BStBl I S. 1021) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ab 1. Januar: Neue Regeln zur Bekämpfung von Betrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen in der EU

Am 1. Januar 2024 sind neue Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die den EU-Mitgliedstaaten helfen werden, gegen Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.01.2024

Am 1. Januar treten neue Transparenzvorschriften in Kraft, die den EU-Mitgliedstaaten helfen werden, gegen Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen.

Durch diese neuen Vorschriften werden die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können, die es ihnen ermöglichen, Mehrwertsteuerbetrug leichter aufzudecken. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist. Dies führt wiederum zu Verlusten bei den Steuereinnahmen, mit denen zentrale öffentliche Dienste bezahlt werden.

Beispielsweise vertreiben einige Online-Verkäufer ohne physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucherinnen und -Verbraucher, ohne sich irgendwo in der EU für Mehrwertsteuerzwecke zu registrieren oder indem sie einen geringeren als den tatsächlichen Wert ihrer Online-Verkäufe melden. Die Mitgliedstaaten benötigen daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufzudecken und zu unterbinden.

Im Einzelnen

Das neue System nutzt die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Online-Käufe in der EU erfolgen.

Ab dem 1. Januar müssen diese Zahlungsdienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen, und ab dem 1. April müssen sie den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden dann in einer neuen, von der Europäischen Kommission entwickelten europäischen Datenbank – dem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (CESOP) – zentral erfasst und dort gespeichert, aggregiert und mit anderen Daten abgeglichen.

Alle Informationen im CESOP werden den Mitgliedstaaten anschließend über Eurofisc, dem 2010 ins Leben gerufenen EU-Netzwerk aus Experten im Bereich der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, zur Verfügung gestellt. Für die Mitgliedstaaten wird es dadurch deutlich leichter werden, Daten zu analysieren und Online-Verkäufer auszumachen, die ihren Mehrwertsteuerverpflichtungen nicht nachkommen, einschließlich von Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind.

Eurofisc-Verbindungsbeamte sind zudem befugt, angemessene Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, wie etwa die Einleitung von Auskunftsverlangen, Prüfungen oder die Löschung von Mehrwertsteuernummern aus dem Register. Ähnliche Vorkehrungen bestehen bereits in einigen Mitgliedstaaten sowie anderen Ländern und haben bei der Bekämpfung von Betrug im elektronischen Handel deutliche Wirkung gezeigt.

Quelle: EU-Kommission

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Neue Ära für die Unternehmensbesteuerung in der EU beginnt ab 01.01.2024

Am 01.01.2024 treten bahnbrechende neue EU-Vorschriften in Kraft, mit denen für multinationale Unternehmen, die in den EU-Mitgliedstaaten tätig sind, ein Mindeststeuersatz von 15 % eingeführt wird. Darauf weist die EU-Kommission hin.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.01.2024

Am 01.01.2024 treten bahnbrechende neue EU-Vorschriften in Kraft, mit denen für multinationale Unternehmen, die in den EU-Mitgliedstaaten tätig sind, ein Mindeststeuersatz von 15 % eingeführt wird.

Die Rahmenvorschriften werden die Steuerlandschaft in der EU und weltweit nicht nur gerechter und stabiler machen, sondern auch moderner und besser geeignet für die heutige globalisierte, digitale Welt. Mit dem Inkrafttreten der 2022 von den Mitgliedstaaten einstimmig vereinbarten Vorschriften für eine effektive Mindestbesteuerung wird die sogenannte zweiten Säule durch die EU formell umgesetzt. Vereinbart worden war sie im Rahmen der globalen Vereinbarung über die internationale Steuerreform im Jahr 2021.

Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen, und die EU hat bei ihrer Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften eine Vorreiterrolle gespielt. Im Rahmen der zweiten Säule werden die Anreize für Unternehmen, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern, gesenkt, um so dem „Wettlauf nach unten“ Einhalt zu gebieten, den die Staaten sich liefern, wenn sie bestrebt sind, durch einen möglichst niedrigen Körperschaftsteuersatz Investitionen anzulocken. Die zweite Säule führt bereits zu Ergebnissen, denn eine Reihe von Nullsteuergebieten haben die Einführung einer Körperschaftsteuer für die in den Anwendungsbereich der Regeln fallenden Unternehmen angekündigt.

Im Detail

Die Vorschriften sollen für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. Euro pro Jahr gelten. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Die Richtlinie enthält ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung und Anwendung einer „Zusatzsteuer“, die in einem bestimmten Land geschuldet wird, falls der effektive Steuersatz unter 15 % liegt. Unterliegt eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht dem effektiven Mindeststeuersatz, so wendet der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft auch auf die Tochtergesellschaft eine Zusatzsteuer an. Ferner gewährleistet die Richtlinie die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.

Quelle: EU-Kommission

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