Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2024

Das BMF hat – ergänzend zur Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, bekannt gemacht (Az. III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :006).

BMF, Schreiben III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :006 vom 04.12.2023

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 24. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2023 Nr. C 854) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesregierung beantwortet Fragen zu Erbschaftsteuer

52 Milliarden Euro sind im Jahr 2021 in Deutschland vererbt oder verschenkt worden, fünf Milliarden Euro davon in den neuen Bundesländern und Berlin. Das geht aus einer detaillierten Auflistung der Bundesregierung über das steuerlich festgesetzte geerbte und geschenkte Vermögen (20/9508) hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2023

52 Milliarden Euro sind im Jahr 2021 in Deutschland vererbt oder verschenkt worden, fünf Milliarden Euro davon in den neuen Bundesländern und Berlin. Das geht aus einer detaillierten Auflistung über das steuerlich festgesetzte geerbte und geschenkte Vermögen in einer Antwort der Bundesregierung (20/9508) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/9114) hervor.

Die tatsächlich festgesetzte Steuer betrug demnach 6,3 Milliarden Euro in ganz Deutschland und 0,6 Milliarden Euro in Ostdeutschland. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Antwort, dass aufgrund der teilweise mehrjährigen Bearbeitungszeit der Steuerveranlagungen Jahre am aktuellen Rand noch keine Aussage über die endgültige Zahl der Veranlagungen getroffen werden könne. Ferner heißt es in der Antwort: „Grundsätzlich kann die Statistik keine Informationen über alle Vermögensübergänge des Berichtsjahres liefern, da Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen innerhalb der Freibeträge nicht immer veranlagt werden.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 912/2023

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ETAF-Konferenz zur Umsetzung der Zwei-Säulen-Lösung der OECD

Die Podiumsteilnehmer der ETAF-Konferenz zur Umsetzung der Zwei-Säulen-Lösung für die Besteuerung multinationaler Konzerne zeigten sich optimistisch über die positiven Auswirkungen der anstehenden Einführung einer globalen Mindeststeuer. Das berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 04.12.2023

Die Podiumsteilnehmer der Konferenz zur Umsetzung der Zwei-Säulen-Lösung für die Besteuerung multinationaler Konzerne zeigten sich optimistisch über die positiven Auswirkungen der anstehenden Einführung einer globalen Mindeststeuer. Die Einführung einer Digitalsteuer scheint aufgrund des Zögerns der USA dagegen noch in weiter Ferne.

Vor mehr als zwei Jahren haben 140 Länder die Vereinbarung der OECD/G20 zum sogenannten Zwei-Säulen-Modell der Besteuerung multinationaler Unternehmen unterzeichnet. Papier ist aber bekanntermaßen geduldig. Deshalb überrascht es nicht, dass sich der Weg zur Umsetzung der Vereinbarung durch die unterzeichneten Länder als holprig erweist.

Mit ihrer Konferenz „From agreement to implementation: Where do we stand with the Two-Pillar-Solution?” wollte die ETAF (European Tax Advisers Federation), als europäischer Dachverband des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) den aktuellen Umsetzungsstand näher beleuchten. Die über 500 Anmeldungen der überwiegend online zugeschalteten Teilnehmer machten das bestehende Interesse an dem Thema deutlich.

Mit einem Rückblick auf die Anfänge des Rechtsrahmens zu BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch multinationale Konzerne, eröffnete Philippe Arraou, der Präsident der ETAF, die Konferenz. Dabei erläuterte er, dass Säule 1 eine teilweise Umverteilung von Besteuerungsrechten, insbesondere digitaler Geschäftsmodelle, hin zu den Marktstaaten vorsieht. Mittels Säule 2 soll durch die Einführung einer globalen Mindeststeuer von 15% der steuerliche Gestaltungsspielraum sog. MNE (multinational Enterprises) eingeschränkt werden.

Die anschließende Podiumsdiskussion setzte sich aus Vertretern der EU-Kommission, der OECD, des Rats der EU, des EU Tax Observatory und der Expertengruppe zur Umsetzung von Säule 2 der österreichischen Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) zusammen.

Dabei wurde betont, dass die bisherigen 55 Länder, die die Umsetzung der globalen Mindesteuer (Säule 2) vorantreiben, zwar eine ordentliche Grundlage bilden würden, dass man allerdings hoffe, dass sich diese Zahl in den kommenden Jahren noch erheblich steigern werde. Zu den 55 Ländern gehören auch die 27 EU-Mitgliedstaaten, die die entsprechende EU-Richtlinie bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umsetzen müssen. Zudem wurde auch auf die wichtige Rolle der EU-Kommission eingegangen, ohne deren Richtlinienvorschlag sicherlich nicht alle 27 Staaten der EU die Mindeststeuer umgesetzt hätten.

Von einer Einigung der Staatengemeinschaft kann in Bezug auf Säule 1 dagegen nicht gesprochen werden. Die Podiumsteilnehmer machten auch deutlich, dass aufgrund der festgelegten Schwellenwerte derzeit faktisch nur ca. 100 Konzernunternehmen von Säule 1 betroffen wären. Da allein die Hälfte davon ihren Sitz in den USA und rund 30 in China hätten, wäre eine Umsetzung ohne diese Staaten nicht sinnvoll. Aus diesem Grund würde die EU-Kommission hierzu derzeit keinen Richtlinienvorschlag planen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 01.01.2024

Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 01.01.2024 berechnet wird (Az. IV D 4 – S-3104 / 19 / 10001 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S-3104 / 19 / 10001 :009 vom 01.12.2023

Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2024

Das BMF gibt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 25. Juli 2023 veröffentlichten Sterbetafel 2020/2022 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden sind.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für Kalenderjahr 2024

Das BMF äußert sich zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen und zur Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2024 (Az. III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001 vom 01.12.2023

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2024 gilt Folgendes:

  1. Goldmünzen
    Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
    Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 60.029 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
  2. Silbermünzen
    Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 717 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV-Präsident fordert mehr Zeit für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Die Folgewirkungen der Corona-Maßnahmen sorgen nach wie vor für extreme Arbeitsbelastungen in den Steuerkanzleien. Mit Blick auf die nahende Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüssen 2022 wendet sich DStV-Präsident Lüth an das BMJ und bittet nachdrücklich um zeitlichen Aufschub.

DStV, Mitteilung vom 01.12.2023

Die Folgewirkungen der Corona-Maßnahmen sorgen nach wie vor für extreme Arbeitsbelastungen in den Steuerkanzleien. Mit Blick auf die nahende Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüssen 2022 wendet sich DStV-Präsident Lüth an Bundesjustizminister Buschmann und bittet nachdrücklich um zeitlichen Aufschub.

Auch im dritten Jahr nach der ersten Corona-Hochphase herrscht noch längst kein Alltag in den Steuerkanzleien. Die gewährten Corona-Hilfsprogramme sorgen nach wie vor für Belastungsspitzen im Berufsstand. So sind Kanzleien etwa derzeit mit der Erstellung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen unter Zeitdruck. Die Frist hierfür läuft grundsätzlich Ende Januar 2024 aus. Ferner sehen sich viele Steuerberaterinnen und Steuerberater mit Anfragen von Unternehmen und Selbstständigen konfrontiert, die zunächst ohne Unterstützung Corona-Soforthilfen beantragt hatten und die nun aufgrund intensiver Nachprüfungen steuerliche Unterstützung benötigen. Daneben gilt es, den originären Kanzleialltag zu schultern.

Dies ist gerade für kleinere und mittlere Kanzleien eine große Herausforderung. Daher hat sich DStV‑Präsident Torsten Lüth an Bundesjustizminister Marco Buschmann gewandt und zeitliche Entlastung gefordert. Während für die Steuererklärungen 2020 bis 2024 eine gute Fristverlängerungslösung gefunden wurde, mittels derer die Abgabefristen Schritt für Schritt zurückgeführt werden, gibt es ein entsprechendes Pendant für die Fristen zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bislang nicht.

Lüth fordert daher in seinem Schreiben vom 01.12.2023 zur Entlastung der Praxis, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende April 2024 zu verzichten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG)

Das BMF hat zu Einzelfragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) Stellung genommen (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :013 vom 30.11.2023

Das BMF hat zu Einzelfragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) Stellung genommen.

  • Die mit diesem Schreiben veröffentlichten Regelungen ergänzen das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :010 (2023/0197236), BStBl I S. 351.
  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG)

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes an bestimmte Verbände versandt. Bis 09.01.2024 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme (Az. IV B 5 – S-1308 / 22 / 10008 :004).

BMF, Schreiben IV B 5 – S-1308 / 22 / 10008 :004 vom 30.11.2023 (Entwurf)

Mit Schreiben vom 30. November 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 9. Januar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf gegeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Geldwäscheprävention: Ordnungsgemäße Registrierung zum Jahreswechsel sicherstellen

Zum Jahreswechsel sollten alle Steuerberaterinnen und Steuerberater sicherstellen, dass ihre ordnungsgemäße Registrierung im elektronischen Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgt ist. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 30.11.2023

Zum Jahreswechsel sollten alle Steuerberaterinnen und Steuerberater sicherstellen, dass ihre ordnungsgemäße Registrierung im elektronischen Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgt ist. Mit dem 01.01.2024 besteht eine gesetzliche Registrierungspflicht, und zwar unabhängig von der Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung. Nach Registrierung und Bestätigung durch die FIU können Meldungen sodann auf verschlüsseltem Weg abgeben werden.

Die Registrierungspflicht ergibt sich aus § 59 Abs. 6 Geldwäschegesetz (GWG). Sie gilt nach § 45 Abs. 1 S. 2 GWG für alle Verpflichteten nach dem GWG. Dazu gehören unter anderem auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GWG). Zu beachten ist, dass die Registrierungspflicht unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft besteht. Grundsätzlich sind neben Kanzleiinhabern auch angestellte Berufsträger separat als eigenständige Verpflichtete zu registrieren. Die Registrierung allein der Kanzlei ist nicht ausreichend. Berufsträger, die über mehrere Berufsqualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) können sich nur mit einer Qualifikation registrieren. Dabei soll laut FIU die vorherrschende Berufsausübung im Vordergrund stehen.

Die Registrierung im Meldeportal „goAML“ ist über die Webseite der FIU unter https://goaml.fiu.bund.de/Home möglich. Hinweise zum Registrierungsprozess und weiterführende Fachinformationen sind über die Webseiten der Zollverwaltung abrufbar unter www.zoll.de.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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