Hessisches Finanzgericht: Kindergeldantrag nicht per beA

Eine Übermittlung des Kindergeldantrags (ausschließlich) über das elektronische Anwaltspostfach (beA) ersetzt die Unterschrift nicht, sodass ein auf diesem Weg übermittelter Kindergeldantrag nicht wirksam gestellt ist. So entschied das FG Hessen (Az. 9 K 39/23).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zum Urteil 9 K 39/23 vom 20.04.2023

Kindergeld wird nicht von Amts wegen, sondern nach § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetztes (EStG) nur auf Antrag gezahlt, wobei dieser Antrag schriftlich erfolgen muss. Dies verlangt eine – nicht zwingend eigenhändige – Unterschrift.

Eine Übermittlung des Kindergeldantrags (ausschließlich) über das elektronische Anwaltspostfach (beA) ersetzt die Unterschrift nicht, so dass ein auf diesem Weg übermittelter Kindergeldantrag nicht wirksam gestellt ist.

Dies hat das Hessische Finanzgericht am 20.04.2023 entschieden (Az. 9 K 39/23).

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der die Kindergeldanträge für seine beiden Kinder mit qualifizierter elektronischer Signatur über sein beA bei der Familienkasse eingereicht hatte. Der Streit richtete sich dabei auf die Frage, ob die für eine wirksame Antragstellung notwendige eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur aus dem beA- Verfahren ersetzt werden kann.

Der 9. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.

§ 67 Satz 1 EStG sehe vor, dass das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden müsse, wobei eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die dafür amtlich vorgeschriebene Schnittstelle (wie das nun verwendete ELSTER- Verfahren) möglich sei.

Eine schriftliche Antragstellung verlange ein Schriftstück, welches eigenhändig unterschrieben sei, wobei die Übermittlung an die Familienkasse durch Telefax oder Computerfax ausreiche. Bei der Übermittlung von Dokumenten per beA handele es sich hingegen um eine elektronische Kommunikation, ähnlich einer Email. Die zu verschickenden Dokumente würden als „elektronische Datei“ auf elektronischem Weg versendet und stellten daher eine elektronische und keine schriftliche Kommunikation dar. Für diese Art der Kommunikation sehe § 67 Satz 1 EStG lediglich den Weg über die vorgeschriebene Schnittstelle vor.

Die von dem Kläger begehrte Möglichkeit, den Kindergeldantrag elektronisch neben dem Weg über die vorgeschriebene Schnittstelle über beA einreichen zu können, würde eine besondere Art der Antragstellung schaffen und damit eine Berufsgruppe – hier die Rechtsanwaltschaft – in privaten Angelegenheiten bevorteilen.

Gegen das Urteil ist bereits eine Revision beim Bundesfinanzhof (III R 15/23) anhängig.

Quelle: FG Hessen

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Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen: DStV erzielt ein wenig Rechtssicherheit

Der DStV forderte als Sachverständiger den Verzicht auf die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nachdrücklich. Die Ampel-Partner griffen zumindest in Teilen seine Anregungen zu Erleichterungen für kleine und mittlere Kanzleien auf.

DStV, Mitteilung vom 17.11.2023

Auf den letzten Metern nahm das Wachstumschancengesetz mit rund 40 Änderungen der Ampel-Partner im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags Fahrt auf. Der DStV forderte als Sachverständiger in der Anhörung den Verzicht auf die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nachdrücklich. Die Ampel-Partner griffen zumindest in Teilen seine Anregungen zu Erleichterungen für kleine und mittlere Kanzleien auf.

Die im Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/8628) vorgesehene Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erhitzt die Gemüter des steuerberatenden Berufsstandes. Zu Recht. Schließlich stehen Aufwand und Nutzen in einem deutlichen Missverhältnis.

Notwendigkeit der Maßnahme?

„Nicht alle, was Teile der Bundesregierung für wünschenswert erachten, ist auch zielführend – gerade weil die Datenbasis so schlecht ist.“ verdeutlichte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Hearing.

Der DStV verwies dabei – wie in seiner Stellungnahme S 07/23 – auf die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur Wirksamkeit der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (BT-Drs. 20/6734). Danach ergebe sich aus den seit 2020 abgegebenen rund 27.000 Meldungen lediglich eine Erfolgsquote von 0,08 %. Weiter gehe daraus hervor, dass 206 Steuergestaltungen geprüft und die zugrunde liegenden Gesetzeslücken bereits geschlossen worden seien. Der Gesetzgeber wisse demnach sehr wohl um die Regelungslücken und schließe sie zügig. Der Zweck der Meldepflicht laufe damit ins Leere. Die nun geplante Anzeigepflicht sei Symbolpolitik. Zudem sei es Armutszeugnis, dass der Gesetzentwurf in puncto Anzeigepflicht keine Angaben zum Erfüllungsaufwand für die Steuerpflichtigen und deren steuerliche Berater enthalte – so der DStV.

Der DStV strich in der Anhörung heraus, dass die schlechte Datenbasis auch bestehe, weil die angekündigte Evaluation der EU-Kommission zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen noch nicht vorliege. Zudem stehe die Entscheidung des EuGH zu einem laufenden Verfahren aus, in dem Verstöße gegen die Grundrechtecharta vorgebracht werden. Warum lerne man nicht aus diesem Verfahren und warte auf die Ergebnisse der EU-Evaluation? Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen jetzt einzuführen, sei vor diesem Hintergrund Aktionismus.

Mehr Rechtssicherheit und weniger Bürokratie geboten!

In seinem Austausch mit MdB StB Markus Herbrand (finanzpolitischer Sprecher FDP) legte DStV-Präsident StB Torsten Lüth dar, welche Rechtsunsicherheiten und bürokratischen Hürden die Meldepflicht bringen wird. Zwar sei es gut, dass zur Ausklammerung des Tagesgeschäfts von kleinen und mittleren Kanzleien Umsatz-, Einkommen- und Einkünfteschwellen vorgesehen seien. Nach dem Regierungsentwurf war allerdings zur Ermittlung der Schwellenwerte auf zwei der drei Kalenderjahre abzustellen, die dem Kalenderjahr vorausgehen, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.

Lüth verdeutlichte, dass dies zu zusätzlicher Bürokratie und Sanktionsrisiken führen würde. Diese Jahre seien i.d.R. noch nicht alle veranlagt. Daher müssten vorgezogene Steuerermittlungen erfolgen. Des Weiteren sei ungeklärt, ob ein Verstoß gegen die Meldepflicht vorliege, wenn auf Basis der eigenen Steuerermittlungen keine Anzeige abgegeben werde, die Schwellen aber durch die in den Steuerbescheiden zugrunde gelegten Umsätze, Einkünfte oder Einkommen gerissen würden.

Herbrand zeigte viel Verständnis für diese praktischen Probleme. Kurz vor Abschluss des Bundestagsverfahrens griffen die Ampel-Partner die DStV-Bedenken teilweise auf. Künftig soll zur Beurteilung der Einkünfte- und Einkommensschwelle auf zwei der drei letzten Veranlagungszeiträume, für die vor dem anzeigepflichtigen Ereignis Einkommen- oder Körperschaftsteuer festgesetzt worden ist, abgestellt werden (BT-Drs. 20/9341, S. 79, BT-Drs. 20/9396, S. 29).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Wachstumschancengesetz: Milliardenschwere Entlastungen für die deutsche Wirtschaft

Die Bundesregierung will Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit für die Unternehmen in Deutschland verbessern und steuerliche Anreize für klimafreundliche Investitionen setzen. Dafür hat sie das Wachstumschancengesetz auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat dem Vorhaben zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 17.11.2023

Die Bundesregierung will Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit für die Unternehmen in Deutschland verbessern und steuerliche Anreize für klimafreundliche Investitionen setzen. Dafür hat sie das Wachstumschancengesetz auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat dem Vorhaben zugestimmt.

Die Bundesregierung ist als Fortschrittskoalition angetreten, um Deutschland zu modernisieren, zukunftssicher zu machen und die Weichen für eine klimaneutrale Wirtschaft zu stellen. Um den Wohlstand und die Stabilität in Deutschland auch für zukünftige Generationen sichern zu können, braucht Deutschland eine starke Wirtschaft.

Offensive der Bundesregierung für Wachstum

Bundeskanzler Scholz betonte am Rande der Kabinettsklausur in Meseberg, dass Deutschland ein wirtschaftsstarkes Land mit guten Perspektiven sei. Man wisse allerdings auch, wo die Herausforderungen derzeit liegen. Deshalb sei es ganz zentral, in dieser Situation eine Offensive der Bundesregierung auf den Weg zu bringen, um Wachstum für unser Land anzuregen.

Im Mittelpunkt dieser Offensive sieht er dabei das vorliegende Wachstumschancengesetz: „Wir werden auch durch steuerliche Maßnahmen dazu beitragen, dass Investitionen jetzt getätigt und nicht aufgeschoben werden.“

Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness bringt das Kabinett Anpassungen mit zahlreichen Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht in die parlamentarischen Beratungen ein. Sie sollen Deutschland auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft weiter voranbringen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken. Insgesamt hat das Wachstumschancengesetz für die Wirtschaft ein jährliches Entlastungspotenzial (volle Jahreswirkung) von rund sieben Milliarden Euro bis 2028.

„Das Wachstumschancengesetz stellt einen wichtigen Baustein dar, um das „Turn-Around-Potenzial“, das unsere Volkswirtschaft hat, voll zu erschließen. Es geht nicht um ein breitflächiges Konjunkturprogramm. Wir müssen Impulse setzen, dass die Kräfte, die in der Wirtschaft vorhanden sind, genutzt werden“, so Bundesfinanzminister Christian Lindner.

Investitionsprämie und Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung

Ein zentrales Projekt ist die Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft. Durch diese Prämie, die für Energieeffizienzmaßnahmen gilt, werden die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessert. Das stärkt die Produktivität und schützt das Klima. Konkret wird die Bundesregierung 15 Prozent der Aufwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen von Unternehmen als direkte finanzielle Unterstützung bezuschussen.

Durch das Gesetz wird außerdem ein zusätzlicher steuerlicher Impuls für mehr Forschung gesetzt. Denn nur mit zukunftsweisenden Verfahren und innovativen Produkten wird Deutschland seinen Wohlstand sichern. Neben Personalkosten sollen künftig auch Sachkosten gefördert werden. Außerdem wird die maximale Bemessungsgrundlage verdreifacht. Dadurch steigen auch die Förderbeträge. Für kleine und mittlere Unternehmen soll sich darüber hinaus der Fördersatz von 25 auf 35 Prozent erhöhen.

Modernisierung des Steuerrechts

Insgesamt soll das Steuersystem durch Änderungen an zentralen Stellen einfacher und moderner werden. Folgende weitere Maßnahmen aus dem Wachstumschancengesetz tragen unter anderem dazu bei:

  1. Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.10.2023 angeschafft werden.
  2. Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von sechs Prozent ab dem 01.10.2023.
  3. Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs.
  4. Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen.
  5. Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter-Grenze auf 1.000 Euro.
  6. Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen.

Das Wachstumschancengesetz ist Teil eines 10-Punkte-Plans für den Wirtschaftsstandort Deutschland, den die Bundesregierung am Rande ihrer Kabinettsklausur in Meseberg vorgestellt hat.

Quelle: Bundesregierung

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Bundestag verabschiedet das Wachstumschancengesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz (BT-Drs. 20/8628, 20/9006, 20/9243 Nr. 1.8) in 2./3. Lesung verabschiedet. Zuvor wurde im Finanzausschuss das Gesetz noch in Teilen geändert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.11.2023

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Freitag, 17. November 2023, das sog. Wachstumschancengesetz (20/8628, 20/9006, 20/9243 Nr. 1.8) verabschiedet, mit dem die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken will. Für das zuvor im Finanzausschuss noch in Teilen geänderte Gesetz (20/9341, 20/9396) stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die Oppositionsfraktionen CDU/CSU, AfD und Linke votierten gegen die Initiative. Der Haushaltsausschuss hatte zur Abstimmung einen Bericht zur Finanzierbarkeit vorgelegt (20/9368).

Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU (20/9349) fand keine Mehrheit im Parlament. Die Unionsabgeordneten forderten darin eine „umfassende Unternehmenssteuerreform“ sowie die Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG

Das BMF hat zu Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG (Kapitalertragsteuer) Stellung genommen (Az. IV C 1 – S-2410 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2410 / 22 / 10001 :001 vom 06.11.2023 (veröffentlicht am 17.11.2023)

In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  1. Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG
  2. Inhalt des Meldesatzes nach § 45b Abs. 2 EStG
  3. § 45b Abs. 3 EStG
  4. Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 bis 6 EStG, § 45c Abs. 1 und 2 EStG
  5. Korrektur fehlerhafter Meldungen
  6. Verfahren bei Ausstellung von Ersatzbescheinigungen / Ausstellung ergänzende Bescheinigung
  7. Meldung des Steueridentifikationsmerkmals nach § 45b Abs. 5 EStG
  8. Verfahren bei unterjährigem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflich
  9. Meldung nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG
  10. Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG
  11. Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG
  12. § 45b Abs. 7 Satz 3 EStG
  13. § 45b Abs. 8 EStG
  14. Angaben nach § 45c Abs. 1 EStG
  15. Angaben gemäß § 45c Abs. 2 EStG
  16. Berücksichtigung von Korrekturen nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV: Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltung entsorgen

Die EU-Kommission hat ihre Initiative zur Straffung von Berichtspflichten veröffentlicht. Damit sollen konkrete Ideen ermittelt werden, wie insbesondere KMU entlastet werden können. Ganz oben auf der Forderungsliste des DStV: Die Streichung der Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen.

DStV, Mitteilung vom 16.11.2023

Die EU-Kommission hat ihre Initiative zur Straffung von Berichtspflichten veröffentlicht. Damit sollen konkrete Ideen ermittelt werden, wie insbesondere KMU entlastet werden können. Ganz oben auf der Forderungsliste des DStV: Die Streichung der Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen.

Vehement stellt sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gegen das Vorhaben der Bundesregierung eine Mitteilungspflicht nationaler Steuergestaltungen einzuführen. Dabei haben die steuergestaltenden Meldepflichten ihren Ursprung in der EU-Gesetzgebung. Schließlich ist die jetzige Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach § 138d Abgabenordnung (AO) ein unliebsames Produkt der Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 6 (EU 2018/822) in nationales Recht.

Im Zuge des geplanten und letztlich überfälligen Bürokratieabbaus in der EU-Gesetzgebung, fordert die EU-Kommission derzeit zu geeigneten Vorschlägen auf, welche konkreten Berichtspflichten modernisiert, vereinfacht oder gar gestrichen werden könnten. Der DStV fokussiert sich in seiner Stellungnahme auf insgesamt vier Berichtspflichten, die vereinfacht oder ganz gestrichen werden sollten. Priorität hat dabei die Streichung der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen.

Dafür gibt es gute Gründe:

Mit ihrer Beantwortung der kleinen Anfrage der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag (Drucksache 20/6503), räumt auch die Bundesregierung ein, dass es bisher kaum aussagekräftige Informationen darüber gibt, wie wirksam die Mitteilungspflichten sind, welche tatsächlichen Kosten für Unternehmen und Finanzverwaltung entstehen und wie hoch der tatsächliche Mehrwert ist. Nach mehr als drei Jahren und über 27.000 Mitteilungen kommt eine solche Bewertung einem Offenbarungseid gleich.

In seiner Stellungnahme rügt der DStV nicht allein das offensichtliche Missverhältnis von Kosten und Nutzen der Mitteilungspflichten, sowohl für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als auch für die Finanzverwaltung. Vielmehr weist der DStV auch darauf hin, dass die Anzeigepflichten rechtlich keineswegs unumstritten sind und derzeit Gegenstand einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof sind (Rs. C-623/22).

Die Streichung der Mitteilungspflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen würde zum Bürokratieabbau beitragen. Zugleich wäre eine solche Maßnahme ein unübersehbares Ausrufezeichen gegen die Befürworter innerhalb der Bundesregierung, die bisher stur an der Einführung nationaler Anzeigepflichten festhalten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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MoPeG: Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen für Personengesellschaften vorerst gesichert?

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags möchte im Zuge des Wachstumschancengesetzes für Rechtssicherheit sorgen. Der DStV-Steuerrechtsausschuss gibt Hinweise für die Praxis, was mit Inkrafttreten des MoPeG gilt.

DStV, Mitteilung vom 16.11.2023

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags möchte im Zuge des Wachstumschancengesetzes für Rechtssicherheit sorgen. Der DStV-Steuerrechtsausschuss gibt Hinweise für die Praxis, was mit Inkrafttreten des MoPeG gilt.

Bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie ihren Mandanten besteht seit geraumer Zeit eine hohe Unsicherheit, wie sich das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf die Begünstigungen nach §§ 5, 6, 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) auswirkt. Mit Inkrafttreten zum 01.01.2024 wird das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften im Gesellschaftsrecht aufgegeben.

Der DStV hat daher BMF und Gesetzgeber bereits in seiner Stellungnahme S 17/22 zum JStG 2022 und erneut in seinen Stellungnahmen S 05/23 und S 07/23 zum Wachstumschancengesetz um Klarstellung gebeten. Auch der Bundesrat forderte in seiner diesbezüglichen Stellungnahme (BR-Drs. 433/23 (B), S. 4) insoweit Anpassungen. Mit den Änderungen am Regierungsentwurf, die der Finanzausschuss in seiner Sitzung am 15.11.2023 beschlossen hat, kann die Praxis vorerst aufatmen.

Auf Basis seiner dazu geführten Erörterungen weist der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) darauf hin, dass der Finanzausschuss die befristete Beibehaltung des Status Quo im Grunderwerbsteuerrecht bis Ende 2024 festgelegt hat. Nach § 24 GrEStG-neu gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer bis 31.12.2024 weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen (BT-Drs. 20/9341 – Art. 39). Dies gilt sowohl für vor dem 01.01.2024 verwirklichte grunderwerbsteuerfreie Grundstücksübergänge („Alt-Fälle“), als auch für die Rechtsvorgänge nach Inkrafttreten des MoPeG. Die Bundesregierung beabsichtigt 2024, die im Koalitionsvertrag angelegte Reform des GrEStG mit den Ländern weiter intensiv zu prüfen und das Grunderwerbsteuerrecht ggf. bis Ende 2024 neu zu gestalten. In welcher Form Personengesellschaften künftig begünstigt werden, ist offen.

Der Bundesrat wird sich mit dem Wachstumschancengesetz voraussichtlich am 15.12.2023 befassen. Ob er diesem zustimmt, bleibt abzuwarten. Da der Bundesrat allerdings selbst entsprechende Änderungen angeregt hat, dürfte sich ein etwaiger Vermittlungsausschuss auf sie nicht auswirken.

Der DStV-Steuerrechtsausschuss begrüßt die vorläufige Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und ihre steuerlichen Berater. Er wird die Reformbestrebungen im nächsten Jahr im Blick behalten und sich für eine rechtssichere, praxistaugliche Ausgestaltung einsetzen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das BZSt

Mit BMF-Schreiben vom 15.11.2023 wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben (Az. IV B 6 – S-1316 / 21 / 10019 :034).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1316 / 21 / 10019 :034 vom 15.11.2023

Durch das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz, PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurde ein Teil der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25. März 2021, S. 1) in nationales Recht umgesetzt.

Die Meldung der Plattformbetreiber an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen, § 15 Absatz 1 Satz 1 PStTG.

Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben. Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. (…)

Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf für Wachstumschancengesetz verändert

Das für den 17.11.2023 in 2./3. Lesung auf der Tagesordnung des Bundestags stehende Wachstumschancengesetz darf nicht auf Stimmen der Opposition hoffen (BT-Drs. 20/9341).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.11.2023

Das für den morgigen Freitag in zweiter und dritter Lesung auf der Tagesordnung des Bundestags stehende Wachstumschancengesetz darf nicht auf Stimmen der Opposition hoffen. Im Finanzausschuss stimmten am Mittwoch lediglich die Ampelfraktionen dafür, die Oppositionsfraktionen votierten dagegen. Das geht aus der vom Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung (20/9341) hervor. (…)

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BFH: Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber

Dem BFH wurde die Frage vorgelegt, ob ein Arbeitnehmer, der seinem als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Arbeitgeber im Wege des Rückgriffs, die auf ihn entfallende Kirchensteuer erstattet, diese im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen kann (Az. X R 16/21).

BFH, Urteil X R 16/21 vom 23.08.2023

Leitsatz

  1. Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlten Lohnkirchensteuern, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da der hierfür erforderliche objektive Zusammenhang mit dem Beruf fehlt.
  2. Die an den Arbeitgeber geleistete Erstattung ist jedoch als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) abziehbar, weil sie als Zahlung auf die eigene Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers anzusehen ist.

    Tenor:

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.06.2020 – 12 K 3738/19 E und die Einspruchsentscheidung vom 15.11.2019 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.12.2018 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der gezahlten Kirchensteuern in Höhe von … € als Sonderausgaben niedriger festgesetzt wird.

    Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

    Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 2014 floss ihm aus dieser Tätigkeit eine Sachzuwendung in Höhe von … € zu.

    2

    Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung kam es zu einer Nacherhebung von Lohn- und Kirchensteuer sowie von Solidaritätszuschlag für die Sachzuwendung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) nahm die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Haftung. Die GmbH nahm den Kläger in Regress. Der Kläger zahlte im Streitjahr 2017 unter anderem einen Betrag für die Kirchensteuer in Höhe von … € an die GmbH und machte diese Zahlung in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) geltend.

    3

    Das FA berücksichtigte den Kirchensteuerbetrag im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nicht, da der Kläger nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe, sondern im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden sei. Deshalb habe er diese Leistung nicht als Schuldner auf seine eigene Kirchensteuerschuld entrichtet.

    4

    Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht (FG) stellte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1715 veröffentlichten Urteil bei der Zahlung des Klägers auf die Haftungsschuld der GmbH und deren Erfüllung im Wege des Regresses durch den Kläger ab. Die GmbH sei als Arbeitgeberin gemäß § 41a Abs. 1 EStG i.V.m. § 43 der Abgabenordnung (AO) zur Entrichtung der Lohnkirchensteuer verpflichtet. Der Kläger hafte als Geschäftsführer der GmbH und habe für die Entrichtung der Steuer aus den von ihm verwalteten Mitteln zu sorgen. Eine Zahlung auf seine persönliche Kirchensteuerschuld habe er nicht geleistet, sondern allein den Rückforderungsbetrag an die GmbH als Folge eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt.

    5

    Mit ihrer Revision bringen die Kläger vor, der Kläger habe -anders als das FA und das FG meinten- aufgrund der Begleichung der Rückgriffsforderung der GmbH die eigene Kirchensteuer gezahlt. Denn die GmbH habe die Kirchensteuer für Rechnung des Klägers an das FA gezahlt.

    6

    Der Anspruch der GmbH gegenüber dem Kläger auf Ersatz der Zahlung der Kirchensteuer leite sich aus der Gesamtschuldnerschaft zwischen ihr als Haftender und dem Kläger als Steuerschuldner her. Beide seien nebeneinander verpflichtet gewesen, die Kirchensteuer zu entrichten, wenn auch die Verpflichtungen auf unterschiedlichen Gründen beruht hätten. Geschuldet habe die Kirchensteuer gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG allein der Kläger. Die Erfüllung dieser Steuerschuld durch die GmbH als Haftende habe den Kläger von seiner Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer befreit. Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) habe die GmbH deshalb von ihm im Innenverhältnis Ersatz verlangen können. Dieser Ersatzanspruch habe, was allerdings vom FG nicht festgestellt worden sei, im Innenverhältnis in voller Höhe bestanden.

    7

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.11.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.12.2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der gezahlten Kirchensteuer in Höhe von … € niedriger festgesetzt wird.

    8

    Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    9

    Das FA verweist auf das aus seiner Sicht zutreffende FG-Urteil. Die von der GmbH entrichtete Kirchensteuer sei als Drittaufwand nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigungsfähig. Auch sei der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit dem Übergang auf die GmbH als Gesamtschuldnerin zu einem Anspruch bürgerlichen Rechts geworden und habe seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verloren. Indem der Kläger auf diesen Anspruch der GmbH gezahlt habe, habe er nicht (mehr) seine persönliche Kirchensteuerschuld als Steuerschuldner beglichen. Anders als im Erbfall sei der Kläger auch nicht in die Position der GmbH eingetreten.

    II.

    10

    Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.12.2018 ist zu ändern und die Einkommensteuer 2017 unter Berücksichtigung gezahlter Kirchensteuer in Höhe von … € niedriger festzusetzen.

    11

    Die vom Kläger der GmbH aufgrund der bestehenden Gesamtschuld erstattete Kirchensteuer in Höhe von … € gehört zwar nicht zu den Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr (unten 1.). Sie führt beim Kläger aber zu Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (unten 2.).

    12

    1. Die vom Kläger an die GmbH gezahlte Kirchensteuer führt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

    13

    a) Werbungskosten sind Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus erfasst der Werbungskostenbegriff alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst werden. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14.01.2021 – VI R 15/19, BFHE 272, 42, BStBl II 2021, 453, Rz 11, m.w.N.). Für den objektiven Zusammenhang mit dem Beruf ist wiederum zum einen die -wertende- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“ und zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre maßgeblich (BFH-Urteil vom 08.03.2022 – VI R 19/20, BFHE 276, 336, BStBl II 2022, 633, Rz 16, m.w.N.).

    14

    b) Anders als im Fall der Haftungsinanspruchnahme eines Arbeitnehmers durch das FA gemäß §§ 69, 34 AO reicht es für einen Abzug der gezahlten Lohnkirchensteuer als Werbungskosten nicht aus, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die aufgrund eines Anspruchs nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geleistete Haftungssumme erstattet.

    15

    aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar mittlerweile geklärt, dass Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2022 – VI R 19/20, BFHE 276, 336, BStBl II 2022, 633, Rz 19). Gleiches wird insoweit für die im Rahmen einer Haftungsinanspruchnahme gezahlte Lohnkirchensteuer gelten. Entscheidend ist jedoch in beiden Fällen, dass diese Zahlungen auf der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers gemäß §§ 69, 34 AO für vom Arbeitgeber angemeldete, aber nicht abgeführte Lohn(kirchen)steuer beruhen. Dem Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer muss eine berufliche Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, aufgrund derer er als Haftender in Anspruch genommen wird und diese Steuern zahlen muss. Dies ist etwa der Fall, wenn er als Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten zur Abführung der Lohnsteuern an das Betriebsstättenfinanzamt verletzt und deshalb vom Finanzamt gemäß §§ 69, 34 AO in Haftung genommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2022 – VI R 19/20, BFHE 276, 336, BStBl II 2022, 633, Rz 18).

    16

    bb) Erstattet der Steuerpflichtige dagegen lediglich im Rahmen eines zivilrechtlichen Rückgriffs gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB seinem Arbeitgeber die von diesem gezahlte Lohn(kirchen)steuer, kommt er allein dem im Arbeitsverhältnis begründeten zivilrechtlichen Anspruch des Arbeitgebers (vgl. zum arbeitsrechtlichen Rückgriffsanspruch nur Urteil des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 14.11.2018 – 5 AZR 301/17, BAGE 164, 159, Rz 17) nach und begleicht seine persönliche Steuerschuld. Ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht in einem solchen Fall nicht schon allein deshalb, weil der Arbeitgeber zur Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen gehört. Vielmehr bleibt der Auslöser für die Zahlung die vorangegangene Begleichung der persönlichen Kirchensteuer des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Ähnlich dem Fall, dass der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn nicht zur Deckung der Lohnsteuer ausreicht und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber daher den Fehlbetrag zur Verfügung stellen muss (§ 38 Abs. 4 Satz 1 EStG), erstattet der Steuerpflichtige seinem Arbeitgeber hier die von diesem für ihn bereits abgeführte Lohnkirchensteuer.

    17

    c) Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Aufwendungen des Klägers zur Tilgung der Regressforderung der GmbH keine Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

    18

    aa) Das FA hat die GmbH -und nicht den Kläger- unter anderem für die Lohnkirchensteuer in Haftung genommen. Dieser Haftungsanspruch rührte aus den Verweisungsvorschriften des § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (KiStG NW), § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (KiStO Pb); im Weiteren nur § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. KiStG NW/KiStO Pb. Die anschließende Erstattung des Klägers an die GmbH beruhte auf § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    19

    bb) Weil der Kläger vom FA nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH in Haftung genommen worden ist, fehlt es an dem für einen Werbungskostenabzug erforderlichen objektiven Zusammenhang mit dem Beruf. Der Kläger, der gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1, § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. KiStG NW/KiStO Pb Schuldner der Lohnkirchensteuer ist, hat dem Arbeitgeber die auf ihn entfallenden Kirchensteuern erstattet und so für die nötige nachträgliche Deckung gesorgt. Hierzu war er als Gesamtschuldner nach § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG i.V.m. KiStG NW/KiStO Pb verpflichtet, soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht (§ 44 Abs. 1 AO). Zwar erfüllt der Arbeitgeber, wenn er aufgrund seiner Haftung die Lohnkirchensteuer zahlt, eine fremde Schuld, da im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung bleibt (vgl. nur BAG-Urteil vom 14.11.2018 – 5 AZR 301/17, BAGE 164, 159, Rz 9 und Landesarbeitsgericht -LAG- Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2023 – 12 Sa 50/22, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2023, 1019, Rz 69). Aus § 38 Abs. 2 Satz 1, § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. KiStG NW/KiStO Pb folgt jedoch, dass im Innenverhältnis der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnkirchensteuer dem Arbeitgeber diesen Betrag in voller Höhe zu erstatten hat, unabhängig von einem eventuell bestehenden Mitverschulden des Arbeitgebers gemäß § 254 BGB (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2023 – 12 Sa 50/22, DStR 2023, 2019, Rz 92). Folglich zahlt der Kläger als Arbeitnehmer, wenn auch an die GmbH als Arbeitgeberin, seine persönliche Kirchensteuer.

    20

    2. Der Kläger kann die von ihm an die GmbH gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben abziehen.

    21

    a) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehört unter anderem die gezahlte Kirchensteuer -obwohl privat veranlasst- zu den Sonderausgaben. Dabei handelt es sich um Geldleistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund (landes-)gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.08.1969 – VI R 261/67, BFHE 96, 458, BStBl II 1970, 11, unter 2.). Abzugsberechtigt ist derjenige, der seine eigene Kirchensteuerschuld tatsächlich gezahlt hat (vgl. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 10 EStG Rz 37).

    22

    b) Für die Berechtigung zum Abzug von Kirchensteuer ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige seine persönliche Kirchensteuer selbst gezahlt hat oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten worden ist.

    23

    Gleiches gilt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlte Kirchensteuer erstattet.

    24

    aa) Grundsätzlich ist im Sonderausgabenbereich nur derjenige zum Abzug berechtigt, der die Aufwendungen als schuldrechtlich zur Zahlung Verpflichteter leistet. Tätigt hingegen eine andere Person als der Schuldner die Zahlung, steht keinem der beiden Beteiligten der Sonderausgabenabzug zu. Denn der Schuldner ist mangels eigener Aufwendungen schon nicht wirtschaftlich belastet, der Dritte hingegen ist rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtet (HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 36, m.w.N.).

    25

    bb) Nicht um die Zahlung eines Dritten, sondern um „gezahlte Kirchensteuer“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt es sich allerdings, wenn die Lohnkirchensteuer im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten wird (so schon Senatsurteil vom 26.11.2008 – X R 24/08, BFH/NV 2009, 568, unter II.1.b). Denn auch in diesem Fall ist der Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsbegriffs des § 10 Abs. 1 EStG tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet (so Senatsurteil vom 02.09.2008 – X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229, unter II.2.b).

    26

    cc) Erstattet ein Steuerpflichtiger dem aufgrund des § 42d Abs. 3 EStG für die Lohnkirchensteuer in Haftung genommenen Arbeitgeber dessen Zahlung, liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Arbeitnehmer, den sein Arbeitgeber gemäß § 42d Abs. 3 Satz 1, § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. KiStG NW/KiStO Pb als Gesamtschuldner in Regress nimmt, ist nicht nur wirtschaftlich durch die Zahlung belastet. Er ist hierzu auch gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1, § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. KiStG NW/KiStO Pb im Innenverhältnis als Schuldner der Lohnkirchensteuer weiterhin in voller Höhe rechtlich verpflichtet. Indem der Arbeitgeber die Steuer entrichtet, erfüllt er nicht seine eigene Schuld, sondern zahlt im Vorgriff auf eine (Nach-)Erhebung der Lohn(kirchen)steuer auf die Schuld des Arbeitnehmers. Zivilrechtlich steht ihm der Gesamtschuldnerausgleich in voller Höhe zu.

    27

    Die Zahlung des Arbeitgebers führt deshalb wie im Fall des sofortigen Abzugs der Kirchensteuer vom Arbeitslohn zur Anrechnung der Lohn(kirchen)steuer auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG. Nach einhelliger Ansicht kommt es nämlich auch dann zur Anrechnung, wenn der Arbeitgeber als Abzugsverpflichteter durch Haftungsbescheid gemäß § 42d Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird (vgl. nur Geisenberger in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff -KSM-, EStG, § 36 Rz D 9; HHR/Lammers, § 36 EStG Rz 39; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 36 EStG Rz 7a, Geurts in Bordewin/Brandt, § 36 EStG Rz 20). Zutreffend wird diese Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Fortsetzung des Abzugsverfahrens angesehen (so ausdrücklich Geisenberger in KSM, EStG, § 36 Rz D8).

    28

    c) Vorliegend verausgabte die GmbH als Arbeitgeberin, wenn auch aufgrund eines Haftungsbescheids, die Steuerschuld des Klägers, die dieser ihr anschließend erstattet hat. Daher zahlte der Kläger, wenn auch an die GmbH, auf seine persönliche Steuerschuld, wozu er rechtlich verpflichtet war. Anders als im Fall der Zahlung des Arbeitnehmers aufgrund der Haftung nach §§ 69, 34 AO zahlte er nicht auf die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers und folglich auch nicht auf eine fremde Steuerschuld.

    29

    Da somit die Zahlung des Klägers an die GmbH ihn nicht nur wirtschaftlich belastet hat, sondern rechtlich auch die Zahlung seiner persönlichen Kirchensteuerschuld darstellt, ist sie im Streitjahr als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen.

    30

    3. Das FG-Urteil hat folglich schon aus materiellen Gründen keinen Bestand. Auf die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler kommt es nicht mehr an.

    31

    4. Die Berechnung der Einkommensteuer für 2017 wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

    32

    5. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

    33

    6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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