BFH: Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein sich im Sonderbetriebsvermögen befindendes Grundstück zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG a. F. zählt (Az. II R 21/21).

Leitsatz

Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2020 – 3 K 1429/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten der Klägerin sind der Beigeladene und Beteiligte (Beigeladener) und seine Eltern. Komplementärin der Klägerin ist die M–GmbH. Gesellschafter der M–GmbH sind die Eltern des Beigeladenen.

2

Im Sonderbetriebsvermögen der Eltern befand sich ein mit Lagerhallen und einem Bürotrakt bebautes Grundstück, das bis zum 01.07.2013 im hälftigen Miteigentum der Eltern stand und an die M–GmbH vermietet war. Mit Mietvertrag aus dem Jahr 2006 vermietete die M–GmbH das Grundstück weiter an die B–GmbH, eine Gesellschaft im Konzern der C–AGNach § 3 des Mietvertrags wurde das Mietobjekt zum Lagern von Rohstoffen, Offsetpapier und gegebenenfalls Halbfabrikaten und zu allen damit im Zusammenhang stehenden Nebenarbeiten überlassen. § 9 des Mietvertrags gestattete dem Mieter die Untervermietung oder Unterverpachtung, die dann nicht genehmigungs–, sondern nur anzeigepflichtig war, wenn sie an andere Konzerngesellschaften der C–AG erfolgte. Zusätzlich zum Mietvertrag wurde zwischen der M–GmbH und der B–GmbH Ende des Jahres 2007 ein Dienstleistungsvertrag über die Lagerbewirtschaftung der überlassenen Flächen durch die M–GmbH mit Beginn ab Mai 2007 geschlossen. § 1 des Dienstleistungsvertrags enthielt den Hinweis, dass das Lager auf dem Grundstück von der B–GmbH angemietet wurde. Sowohl der Miet- als auch der Dienstleistungsvertrag wurden in der Folge mehrfach geändert und verlängert.

3

Am 01.07.2013 übertrugen die Eltern jeweils 25 % der Kommanditanteile an der Klägerin unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beigeladenen. An diesem Tag war das Grundstück von der M–GmbH an die B–GmbH weitervermietet und die M–GmbH führte wie im Dienstleistungsvertrag vereinbart die Lagerbewirtschaftung auf dem Grundstück durch.

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Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens auf den 01.07.2013 für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) ––ErbStG– und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG (Feststellungsbescheide) jeweils vom 11.05.2015 für die Schenkung des Vaters und der Mutter des Beigeladenen stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens fest. Das festgestellte Verwaltungsvermögen bestand in Gänze aus dem Betriebsgrundstück und ergab eine Verwaltungsvermögensquote von 75,22 %.

5

Die Einsprüche, mit denen die Klägerin geltend machte, das Grundstück sei kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, da die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG vorlägen, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Eine schädliche Nutzungsüberlassung liege in der Weitervermietung des Grundstücks durch die M–GmbH an die B–GmbH. Im Streitfall könne dahingestellt bleiben, ob mit der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R E 13b.9 Satz 3 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 –ErbStR 2011– vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernr. 1/2011, 2; nunmehr R E 13b.13 Satz 3 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 –ErbStR 2019– vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, 2) dann keine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte anzunehmen sei, wenn es sich um eine „gewerbliche Nutzungsüberlassung“ handle. Aufgrund der Würdigung der Umstände im Einzelfall seien der Mietvertrag und der Dienstleistungsvertrag nicht derart eng verknüpft, dass die Überlassung des Grundstücks als einheitlich originär gewerblich einzustufende Tätigkeit anzusehen sei. Vielmehr handle es sich nach dem Willen der Beteiligten um jeweils voneinander unabhängige Verträge. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1671 veröffentlicht.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG geltend. Die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass Grundstücke, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit Dritten zur Nutzung überlassen würden, nicht Verwaltungsvermögen seien. Entgegen der Auffassung des FG sei nicht nur „streng“ auf die Verträge abzustellen, sondern es käme auf das Leistungsbündel an (vgl. auch Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17.01.2018 – S 3812a.2.1–3/6 St 34). Die Lagerhaltung sei Teil der Logistikbranche. Im Streitfall sei die Überlassung zwar nur durch einen Vertrag –den Mietvertrag– erfolgt. Es sei aber eine Zusammenschau des Mietvertrags und des Dienstleistungsvertrags vorzunehmen. Daraus ergebe sich ein Geflecht von tatsächlichen gewerblichen Leistungen, sodass insgesamt eine originär gewerbliche Leistung vorliege. Die Untervermietung sei mit Ausnahme der Überlassung im Bereich der C–AG genehmigungspflichtig gewesen, was zeige, dass immer nur eine Bewirtschaftung durch die M–GmbH gewollt gewesen sei.

8

Außerdem sei ihr –der Klägerin– das rechtliche Gehör (§ 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–, § 96 Abs. 2 FGO) versagt worden. Auf den Sachvortrag über die einzelnen gewerblichen Leistungen und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen und Beweisantritte sei das FG zu Unrecht nicht eingegangen. Die Entscheidung des FG sei insoweit überraschend. Bereits im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtssache II B 4/21, aufgrund derer die Revision zugelassen worden sei, habe die Klägerin dargelegt, dass das FG die Beweisantritte nicht hätte übergehen und den Sachverhalt nicht unvollständig hätte würdigen dürfen.

9

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die beiden Feststellungsbescheide vom 11.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017 dahingehend zu ändern, dass die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 0 € festgestellt wird.

10

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Feststellungsbescheide rechtmäßig sind. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG. Die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG sind nicht erfüllt.

13

1. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört zum begünstigten Vermögen vorbehaltlich § 13b Abs. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) beim Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), mithin einer KG im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 EStG. Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bleibt Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG ausgenommen, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaftsbeteiligung zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht.

14

a) Die einschlägigen Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind zwar verfassungswidrig. Sie bedürfen für den Stichtag des Streitfalls jedoch keiner erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Sie sind weiter anzuwenden und nur begrenzt einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 23.02.2021 – II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rz 18).

15

b) Zielrichtung des § 13b ErbStG war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass „Vermögen, das in erster Linie der weitgehenden risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt“, von der steuerlichen Begünstigung auszunehmen (BTDrucks 16/7918, S. 35). Umgekehrt sollte solches Vermögen begünstigt werden, das unmittelbar einem Betrieb und zugleich dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient (BTDrucks 16/11107, S. 11). § 13b ErbStG unterscheidet daher zwischen dem begünstigten und dem grundsätzlich nicht begünstigten Betriebsvermögen, dem sogenannten Verwaltungsvermögen.

16

c) Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG abschließend aufgezählt. Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; vgl. RE 13b.8 Abs. 2 Satz 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schenkung geltenden ErbStR 2011; nunmehr RE 13b.12 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019; BFH-Urteil vom 23.02.2021 – II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rz 19).

17

d) Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. „Dritter“ im Sinne der Vorschrift ist jede Person, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden identisch ist. Dritte können Kapitalgesellschaften –zum Beispiel eine GmbH– sein (BFH-Urteil vom 02.12.2020 – II R 22/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, Rz 36).

18

e) Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist ausnahmsweise nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 1 und 2 ErbStG; zu den Voraussetzungen vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2021 – II R 3/19, BFHE 272, 508, BStBl II 2022, 706, Rz 35 ff.). Dies gilt jedoch nur, soweit keine Nutzungsüberlassung von dem Dritten an einen weiteren Dritten erfolgt (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG). Die Formulierung „Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten“ am Ende des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG stellt eine Einschränkung der zuvor normierten Rückausnahme dar. Sie ist nach denselben Vorgaben auszulegen wie die Formulierung „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“ und Ähnliche im Grundtatbestand des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.

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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das von der M–GmbH an die B–GmbH längerfristig vermietete Grundstück steuerschädliches Verwaltungsvermögen darstellt.

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a) Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht bereits durch die Vermietung des Grundstücks von der Klägerin an die M–GmbH gegeben. Zwar ist insoweit der Grundtatbestand des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG erfüllt und es liegt ein „Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück“ vor. Bei dieser Nutzungsüberlassung sind jedoch unstreitig die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 1 und 2 ErbStG erfüllt, weil die Eltern des Beigeladenen aufgrund ihrer jeweiligen Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin und der M–GmbH einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl bei der Klägerin als auch bei der M–GmbH durchsetzen konnten und durch die Schenkungen diese Rechtsstellung auf den Beigeladenen übergegangen ist.

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b) Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung liegt aber nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG in der Weiterüberlassung des Grundstücks von der M–GmbH an die B–GmbH. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag mit der B–GmbH ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist, denn das Gesetz stellt nach seinem klaren Wortlaut allein auf die (weitere) Nutzungsüberlassung ab.

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Es braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG und des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG auch anzunehmen wäre, wenn Grundstücke nur kurzfristig Dritten zur Nutzung überlassen werden, denn im Streitfall erfolgte die Überlassung jeweils langfristig.

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3. Das FG hat auch keinen Verfahrensfehler begangen.

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a) Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO; zu den Voraussetzungen vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.11.2016 – II R 29/13, BFHE 256, 364, BStBl II 2017, 413; BFH-Beschluss vom 26.06.2021 – VIII B 46/20, BFH/NV 2021, 1511) liegt –entgegen der Auffassung der Klägerin– nicht vor. Das FG hat das Vorbringen der Klägerin, die Überlassung des Grundstücks sei nur in Zusammenhang mit der Übernahme der Lagerbewirtschaftung beabsichtigt gewesen, zur Kenntnis genommen (vgl. unter 3.b bb des FG-Urteils). Es hat aber daraus nicht den von der Klägerin begehrten Schluss gezogen, dass sich daraus ergibt, dass es sich nicht um Verwaltungsvermögen handelt. Darin liegt keine Überraschungsentscheidung.

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b) Es liegt auch kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO des FG vor.

26

aa) Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtssache II B 4/21 geltend macht, dass das FG ihre Beweisantritte zu der Frage, ob die Überlassung des Grundstücks nur im Zusammenhang mit der Übernahme der Lagerbewirtschaftung beabsichtigt gewesen sei und daher der Grundstücksmietvertrag und der Lagerbewirtschaftungsvertrag derart eng miteinander verknüpft gewesen seien, dass von einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit auszugehen gewesen sei, nicht hätte übergehen und den Sachverhalt nicht unvollständig hätte würdigen dürfen, ist schon fraglich, ob eine Bezugnahme in der Revisionsbegründung auf die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Anforderungen an eine Revisionsbegründung gemäß § 120 Abs. 3 FGO entspricht (dazu vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22.01.2009 – II R 9/07).

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bb) Jedenfalls musste das FG den angebotenen Beweisanträgen nicht nachkommen. Zum einen hat es zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt, dass die Überlassung des Grundstücks nur im Zusammenhang mit der Übernahme der Lagerbewirtschaftung beabsichtigt gewesen sei. Es musste daher die von der Klägerin beantragten Beweiserhebungen nicht durchführen, da es bei der diesbezüglichen Würdigung der Sach- und Rechtslage von dem Vortrag der Klägerin ausgegangen ist. Zum anderen war diese Frage nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG nicht entscheidungserheblich. Die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung kann keinen Erfolg haben, wenn die Tatsachen, von denen die Klägerin meint, sie seien vom FG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, aus der Sicht des FG nicht entscheidungserheblich waren (s. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 16.08.2012 – III B 73/11). Für die Frage, ob bei Dritten zur Nutzung überlassener Grundstücke eine Ausnahme zur Qualifizierung von Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG vorliegt, kam es nach der Rechtsauffassung des FG darauf an, ob bei der Vermietung des Grundstücks und dem Vertrag über die Lagerhaltung von einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Nach den Ausführungen des FG hätte dies erfordert, dass der Mietvertrag und der Lagerbewirtschaftungsvertrag in ihrer Zusammenschau und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des konkreten Falls dahingehend auszulegen sind, dass aufgrund eines einheitlich erbrachten Bündels an gewerblichen Leistungen von einer gewerblichen Nutzungsüberlassung auszugehen ist. Dies hat das FG verneint, da nach seiner Auffassung die Möglichkeit der isolierten Inanspruchnahme der Überlassung des Grundstücks für das Vorliegen von Verwaltungsvermögen spricht.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Stellungnahme zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen

Der DStV begrüßt grundsätzlich die Initiative der EU-Kommission zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen. Allerdings müssen bestehende berufsrechtliche Regelungen von Steuerberatern auch bei Fachkräften aus Drittstaaten angewandt werden.

DStV, Mitteilung vom 18.10.2023

Der DStV begrüßt grundsätzlich die Initiative der EU-Kommission zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen. Allerdings müssen bestehende berufsrechtliche Regelungen von Steuerberatern auch bei Fachkräften aus Drittstaaten angewandt werden.

Besonders unter dem Gesichtspunkt des anhaltenden Fachkräftemangels ist es wichtig, den europäischen Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Drittstaaten attraktiv zu halten. Daher sollten Verfahren zur Prüfung und Beurteilung von Qualifikationen Drittstaatsangehöriger für Unternehmen und Bewerber so effizient wie möglich gestaltet werden. Beschleunigte und vereinfachte Anerkennungsverfahren sind aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) allerdings nur dann sinnvoll, wenn in einer Berufsgruppe ein akuter Mangel an Arbeitskräften herrscht. Dies ist zum Beispiel in der IT-Branche, im Gesundheitswesen und in der Langzeitpflege der Fall. Allerdings trifft dieser Umstand nicht auf die beratenden und prüfenden Berufe zu.

Der Fachkräftemangel betrifft in den Kanzleien die Suche nach qualifizierten Steuerfachangestellten und extern sowie intern angestellten IT-Fachkräften. Der DStV begrüßt daher, dass die Verabschiedung der beiden Initiativen zu einer Verbesserung des Arbeitsmarktes für IT-Fachkräfte führen kann. Die Gewinnung von zusätzlichen IT-Fachkräften ist eine wesentliche Säule für den digitalen Wandel in den Kanzleien.

Leitlinien zur Vereinfachung und Beschleunigung der Anerkennung von in Nicht-EU-Ländern erworbenen Qualifikationen müssen dagegen die berufsrechtlichen Unterschiede der reglementierten Berufe berücksichtigen. Bestehende berufsrechtliche Regelungen von Steuerberatern in den Mitgliedstaaten, die bereits für EU-Bürger gelten, müssen auch bei Fachkräften aus Drittstaaten angewandt werden. Durch etwaige neu eingeführte beschleunigte und vereinfachte Anerkennungsverfahren für Drittstaatsangehörige entsteht bei der Steuerberatung in Deutschland zumindest kein gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Mehrwert. Angedachte Maßnahmen dürfen zu keiner Ungleichbehandlung von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen führen oder bewährte und notwendige Zugangsbeschränkungen zu den reglementierten Berufen außer Kraft setzen.

Aus der Sicht von KMU sind die angedachten Initiativen zu begrüßen. Durch beschleunigte und vereinfachte Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen wird es für KMU leichter, internationale Fachkräfte einzustellen oder entsprechende Fachkräfte (Drittstaatsangehörige) aus anderen EU-Ländern anzuwerben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Änderungen bei Doppelbesteuerungsabkommen Österreich und Luxemburg

Der Finanzausschuss im Bundestag hat sich am 18.10.2023 für die Änderungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich und Luxemburg ausgesprochen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2023

Der Finanzausschuss im Bundestag hat sich am 18.10.2023 für die Änderungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich und Luxemburg ausgesprochen. Zur Abstimmung standen Gesetzentwürfe der Bundesregierung zum Protokoll vom 6. Juli 2023 zur Änderung des Abkommens mit dem Großherzogtum Luxemburg (20/8666) sowie zum Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens mit der Republik Österreich. Beide Gesetzentwürfe wurden mit den Stimmen der Regierungsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie mit Zustimmung der oppositionellen CDU/CSU-Fraktion und der AfD-Fraktion gebilligt. Die Fraktion Die Linke hat sich jeweils enthalten.

Hervorgehoben wurde vonseiten der Ampel-Fraktionen und der Unionsfraktion unter anderem, dass der Gesetzentwurf Verbesserungen für Grenzgänger bewirken werde in Zusammenhang mit Homeoffice-Tätigkeiten. Auch die Umsetzung von Empfehlungen der Industrieländerorganisation OECD und der G20-Staaten zu steuerlichen Mindeststandards wurde betont. Die Fraktion Die Linke bemängelte, dass die diesbezüglichen Änderungen nicht weit genug gingen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 773/2023

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Stellungnahme: Meldepflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen im Wachstumschancengesetz

Die WPK hat erneut Kritik an der Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen geübt, da erste Zahlen der Bundesregierung belegen, dass Kosten und Nutzen nicht einmal bei der bereits eingeführten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

WPK, Mitteilung vom 18.10.2023

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) hatte sich die WPK bereits geäußert („Neu auf WPK.de“ vom 26. Juli 2023). Inzwischen wurde der Regierungsentwurf in Erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten. Die WPK hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 Stellung genommen.

WPK kritisiert Einführung einer Meldepflicht

Die WPK hat erneut Kritik an der Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen geübt, da erste Zahlen der Bundesregierung belegen, dass Kosten und Nutzen nicht einmal bei der bereits eingeführten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

Meldepflichtige Sachverhalte müssen konkret sein

Weiterhin hat die WPK gefordert, dass eine etwaige Anzeigepflicht möglichst eng definiert werden soll. Sinnvoll ist es daher, die meldepflichtigen Sachverhalte so konkret wie möglich zu benennen. So etwa sieht es die WPK als problematisch an, alle Konzernunternehmen, also auch kleine und Kleinstgesellschaften, einer Mitteilungspflicht zu unterwerfen. Der Regierungsentwurf lässt erkennen, dass versucht wurde, auch insoweit eine Schwellenwertbeschränkung zu integrieren.

Diese ist aus Sicht der WPK aber nicht gelungen, da der Schwellenwert sich auf alle Konzernunternehmen insgesamt und nicht auf jedes einzelne bezieht. Damit sind kleine und Kleinstkapitalgesellschaften weiterhin betroffen, worauf die WPK in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat.

Nach aktuellem Stand soll die Anzeigepflicht zwar mit Gesetzesverkündung in Kraft treten, jedoch erst deutlich später anzuwenden sein. Der Stichtag soll nun vom BMF bekannt gegeben werden und spätestens der 31. Dezember des vierten Kalenderjahres sein, das auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens folgt.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Nochmals zu Änderungen berufsgerichtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung

Die WPK hat gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 18.10.2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe Stellung genommen.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Änderung der berufsgerichtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung wurde zwischenzeitlich in den vorgenannten Gesetzentwurf integriert (dort Art. 7). Die WPK hatte bereits zum Referentenentwurf Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 29. März 2023).

Einführung sog. Mandatsgesellschaften für Rechtsanwälte und Steuerberater

Nach § 59f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAO-E und § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StBerG-E sollen künftig Berufsgesellschaften von Rechtsanwälten und Steuerberatern, die als Personengesellschaften von mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (sog. Mandatsgesellschaften) keiner Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft bedürfen. Damit sollen sich sog. ARGE, die selbst Rechtsdienstleistungen/Steuerberatungsleistungen erbringen sollen, da sie etwa gemeinsam an Ausschreibungen teilnehmen möchten, schnell gründen lassen und ohne langes Zulassungsverfahren unmittelbar nach Gründung handlungsfähig sein.

Insbesondere bei größeren Projekten sollte es möglich sein, dass sich im Sinne der interprofessionellen Zusammenarbeit auch WPG und BPG beteiligen und mitarbeiten können. Sind diese nicht zugleich auch nach der BRAO oder dem StBerG zugelassen beziehungsweise anerkannt, sind sie keine Berufsausübungsgesellschaften und können sich folglich nach der vorliegenden Legaldefinition nicht an Mandatsgesellschaften beteiligen.

Die WPK hat deshalb vorgeschlagen, den Kreis der Gesellschafter von Mandatsgesellschaften auf WPG und BPG zu erstrecken.

Entscheidung zur Höhe einer Geldbuße durch Beschluss

Daneben hat die WPK noch auf eine unklare Formulierung in § 87 Satz 3 WPO-E hingewiesen und angeregt, insoweit die Begrifflichkeiten des Referentenentwurfs beizubehalten. Dies betrifft den Betrag, von dem durch den Beschluss des Gerichts nicht zum Nachteil des Antragsstellers abgewichen werden darf.

Quelle: WPK

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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG für Laborleistungen

Das BMF ändert aufgrund der BFH-Urteile V R 25/16 vom 24. August 2017 und XI R 23/19 vom 18. Dezember 2019 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (Az. III C 3 – S-7170 / 20 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7170 / 20 / 10002 :001 vom 10.10.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Rechtsprechung

1 Mit Urteil vom 24. August 2017 – V R 25/16, hat der BFH entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchstabe a dieser Vorschrift steuerfrei sind.

2 Dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) folgend, ist diese Auffassung nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 18. September 2019, C-700/17 (Peters), überholt.

Danach können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG, sondern auch nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG steuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i. S. des § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

3 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 09. Oktober 2023 – III C 3 – S 7395/19/10001 :003 (2023/0970079), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.14.1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. 2§ 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG bezieht sich auf Leistungen, die in Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, die mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art erbracht werden. 3§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG betrifft dagegen Leistungen, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, z. B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 18.09.2019, C-700/17, Peters).“

2. Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Medizinische Analysen klinischer Chemiker und von Laborärzten können sowohl nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG als auch nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG steuerfrei sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15), BStBl II 2023 S. XXX) sofern die Leistungen im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden.“

Anwendungsregelung

4 Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.

5 Die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 28. August 2017 – V R 25/16 sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) geändert wurde, nicht anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Reisekosten bei Aufsuchen einer Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“

Das FG Niedersachsen hat zur Frage Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG aufgesucht wird (Az. 4 K 20/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.10.2023 zum Urteil 4 K 20/23 vom 20.09.2023

Mit Urteil vom 20. September 2023 hat der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 4 K 20/23) zu der Frage Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgesucht wird. Wenn dies der Fall ist, gilt sie nach der genannten Vorschrift als sog. erste Tätigkeitsstätte. Dies wiederum hat Folgen für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern: Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann einerseits nur die Entfernungspauschale anstatt der regelmäßig höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 4a EStG). Darüber hinaus kommt ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht, weil es sich beim Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte nicht um eine auswärtige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG handelt.

Der Entscheidung des Finanzgerichts lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger besuchte in den Streitjahren einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs ab und legte im Anschuss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trug der Kläger ganz überwiegend selbst. Zeitlich konnte der Kläger an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er Urlaub oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nahm, erkrankt war, Überstunden abbaute oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen konnte. Das Zutun des Arbeitgebers beschränkte sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hatte und andererseits dem Kläger bspw. Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellte.

Der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts war unter diesen Voraussetzungen der Auffassung, der – unstreitig in Vollzeit durchgeführte – Meistervorbereitungskurs sei „außerhalb des Dienstverhältnisses“ besucht worden. Es reiche zunächst nicht aus, dass der Kläger neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand. Vielmehr sei in Entsprechung zur Gesetzesbegründung zum „neuen“ – seit 2014 geltenden – Reisekostenrecht maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Kläger im Streitfall nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahingehendes Interesse kundgetan. Ob und unter welchen Umständen der Kläger an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meistervorbereitungskurses „innerhalb des Dienstverhältnisses“ auszugehen. Der Arbeitgeber habe den Kläger gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Vielmehr habe der Kläger u. a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen müssen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Kläger zugute komme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten, noch für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.

Gleichwohl hatte die Klage teilweise Erfolg. Hintergrund war insofern die zeitlich fehlerhafte Zuordnung eines dem Kläger gewährten Zuschusses für den Meistervorbereitungskurs. Diesen hatte das Finanzamt in einem Jahr vollständig von den anzuerkennenden Werbungskosten abgezogen. Dem trat das Finanzgericht entgegen. Vielmehr sei der Zuschuss entsprechend dem wirtschaftlichen Zusammenhang aufzuteilen. Da die für den Zuschuss maßgeblichen Kursgebühren in unterschiedlichen Jahren angefallen seien, müsse dies auch für den Zuschuss gelten. Das Gericht bezog sich insofern auf § 3c Abs. 1 EStG. Die Vorschrift enthält eine Regelung für die Abziehbarkeit von mit steuerfreien Einnahmen – im Streitfall: dem Zuschuss – in Zusammenhang stehenden Ausgaben wie Werbungskosten – im Streitfall: den Kursgebühren.

Abschließend ließ der Senat die Revision zum BFH zu. Es liege keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesucht werde.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 12/2023

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Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 wird über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (Az. IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001).

BMF, Schreiben IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001 vom 17.10.2023

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird aufgrund des andauernden Kriegs in der Ukraine der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes über den 31. Dezember 2023 hinaus (vgl. BMF-Schreiben vom 11. November 2022, BStBl I S. 1529) bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem BMF und ersetzen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. November 2022 (Az. FM3 – G-1425-4 / 4).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – G-1425-4 / 4 vom 17.10.2023

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2024 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 bis 2024 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und ersetzen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. November 2022 (BStBl I S. 1527).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2023

Das BMF hat zur Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2023 Stellung genommen (Az. IV D 2 – S-0319 / 20 / 10002 :010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0319 / 20 / 10002 :010 vom 13.10.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Absatz 2 KassenSichV, die nicht unter § 9 KassenSichV fallen, ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gilt Folgendes:

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – DSFinV-TW – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Die Meldeverpflichtung nach § 9 Absatz 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie findet ebenfalls längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung.

Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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