Kommunale GmbH kann Vorsteuern aus der Erschließung eines Gewerbegebiets abziehen

Das FG Münster entschied, dass einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Vorsteuerabzug aus der im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages übernommenen Erschließung eines Gewerbegebietes zusteht (Az. 15 K 871/22).

FG Münster, Mitteilung vom 16.10.2023 zum Urteil 15 K 871/22 vom 29.08.2023

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 29. August 2023 (Az. 15 K 871/22 U) entschieden, dass einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Vorsteuerabzug aus der im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages übernommenen Erschließung eines Gewerbegebietes zusteht.

Die Klägerin ist eine GmbH, an der eine Stadt zu 85 % und eine Bank zu 15 % beteiligt sind. Ihr Zweck besteht darin, im Gebiet der Stadt neue Gewerbegebiete zu erschließen und deren Baureife herzustellen. Hierzu brachte die Stadt in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in die Klägerin unter der Bedingung ein, dass diese die Grundstücke als Gewerbeflächen erschließt. In einem im Jahr 2010 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag übertrug die Stadt die Erschließung des Baugebiets nach § 124 des Baugesetzbuchs auf die Klägerin. Nach der durchgeführten Erschließung veräußerte die Klägerin die Grundstücke an verschiedene Unternehmer, wobei sie zur Umsatzsteuerpflicht optierte.

Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug für die in den Streitjahren 2014 bis 2016 hergestellten Erschließungsanlagen (insbesondere Straßen und Entwässerungsanlagen), da diese durch die öffentliche Widmung unentgeltlich auf die Stadt übertragen worden seien. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen bestehe insoweit nicht. Anderenfalls läge eine Wettbewerbsverzerrung vor, da die Stadt die Grundstücke auch selbst hätte erschließen und veräußern können, ohne einen Vorsteuerabzug zu bekommen.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Herstellung der Erschließungsanlagen mit den steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen zusammenhinge, weil die Veräußerungen ohne die Erschließung nicht möglich gewesen wären.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Kosten der Erschließungsanlagen, da sie diese für umsatzsteuerpflichtige Leistungen verwendet habe. Sie habe die Durchführung der Erschließung als Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke von der Stadt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes erbracht. Hierfür komme es nicht darauf an, dass nach den schriftlichen Verträgen keine Gegenleistung vereinbart worden sei, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt der eingegangenen Verpflichtungen. Danach habe sich die Klägerin als Auflage verpflichtet, die Erschließung des Baugebiets durchzuführen. Zwischen dieser Auflage und der Grundstücksübertragung von der Stadt habe ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden. In welcher Höhe dieser tauschähnliche Umsatz auf Seiten der Klägerin Umsatzsteuer ausgelöst hat, ließ der Senat offen, da die Grundstücksübertragung bereits im Jahr 2010 und damit außerhalb der Streitjahre erfolgt sei.

Selbst wenn man nicht von einem tauschähnlichen Umsatz ausginge, sei jedenfalls im Hinblick auf einen Großteil der Kosten ein Vorsteuerabzug zu gewähren, weil diese als allgemeine Kostenelemente ihrer umsatzsteuerpflichtig an die Gewerbetreibenden gelieferten Grundstücke anzusehen seien. Die Erschließung des Gewerbegebiets sei für die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin unerlässlich gewesen. Dabei sei die hypothetische Überlegung des Finanzamts, dass die Stadt die Erschließung selbst hätte durchführen können, irrelevant, da nur die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin zu beurteilen sei. Die Erschließungskosten seien auch in die Bemessung der Kaufpreise eingeflossen. Deshalb stelle die unentgeltliche Übertragung der Erschließungsanlagen an die Stadt und deren öffentliche Widmung auch keine für den Vorsteuerabzug schädliche unentgeltliche Zuwendung dar.

Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2023

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Wachstumschancengesetz im Parlament beraten

Der Bundestag hat am 13.10.2023 erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (BT-Drs. 20/8628) beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.10.2023

Der Bundestag hat am Freitag, 13. Oktober 2023, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz, 20/8628) beraten. Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse, die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt der Finanzausschuss. (…)

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DStV-Präsident für die Entlastung von Berufsstand und Mandant in Brüssel

Die German Tax Advisers mit DStV-Präsident StB Torsten Lüth tauschten sich anlässlich des neuen KMU-Entlastungspakets der EU-Kommission mit der Generaldirektorin für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (DG GROW) aus. Dabei standen Entlastungen für den Berufsstand und für KMU sowie die Vermeidung neuer Belastungen im Fokus des Gesprächs.

DStV, Mitteilung vom 12.10.2023

Die German Tax Advisers mit DStV-Präsident StB Torsten Lüth tauschten sich anlässlich des neuen KMU-Entlastungspakets der EU-Kommission mit der Generaldirektorin für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (DG GROW) aus. Dabei standen Entlastungen für den Berufsstand und für KMU sowie die Vermeidung neuer Belastungen im Fokus des Gesprächs.

Das neue KMU-Entlastungspaket der EU-Kommission setzt sich aus 19 vorgeschlagenen und sich teils bereits in der Umsetzung befindlichen Maßnahmen zusammen. Es bildet damit den Rahmen für das hehre Ansinnen, künftig die Belastungen von Kleinstunternehmen, kleinen- und mittelständischen Unternehmen (KMU) in der EU-Gesetzgebung besser zu koordinieren. Das KMU-Entlastungspaket enthält auch das Vorhaben, zeitnah erste Vorschläge zur Rationalisierung von Berichtspflichten vorzulegen. Dies soll sich als Teil eines systematischen und wiederkehrenden Zyklus wiederholen, um das Ziel einer Verringerung der Berichtspflichten um 25 % zu erreichen.

Die German Tax Advisers (germantaxadvisers.eu) nahmen das Vorhaben zum Anlass, um dazulegen, dass der Berufsstand von bürokratischen Hindernissen grundsätzlich gleich mehrfach betroffen ist. Schließlich müssen neben eigenen Melde- und Berichtspflichten regelmäßig auch bürokratische Verpflichtungen der Mandanten bewältigt werden. Deshalb ist der Berufsstand auch häufig erster Ansprechpartner für die Sorgen und Nöte von KMU.

Trotz des späten Zeitpunkts der Veröffentlichung des KMU-Entlastungspakets zum Ende der Legislatur begrüßte DStV-Präsident StB Torsten Lüth ausdrücklich die neuen Maßnahmen. Zugleich mahnte er jedoch, dass die darin enthaltenen Vorschläge nun auch konsequent umgesetzt und damit geeignete Strukturen für eine dauerhafte Bürokratiebremse in der EU geschaffen werden müssten.

Frau Jorna erwies sich als aufgeschlossene Gesprächspartnerin und aufmerksame Zuhörerin, der die Entlastung von Unternehmen sichtlich am Herzen liegt. Sie erläuterte, dass die EU-Kommission einen neuen Ansatz verfolge, der die Unternehmen und ihr Geschäftsmodell in den Vordergrund stellen soll. Zudem zeigte sich Kerstin Jorna erfreut über die Unterstützung der German Tax Advisers und bat ihrerseits um Rat, wie die Belastung von Unternehmen durch EU-Gesetzgebung am besten quantifiziert werden könne.

Zuletzt übergaben die German Tax Advisers ihrer Gastgeberin eine Auflistung konkreter Entlastungsvorschläge für Berufsstand und Mandant. Die Liste enthält etwa Vorschläge zur Einschränkung verschiedener Berichtspflichten, wie den Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungsmodelle. Kerstin Jorna versprach die Vorschläge an die jeweils zuständigen Stellen weiterzuleiten.

Der DStV sieht die Umsetzung des KMU-Entlastungspakets als einen wichtigen Baustein, damit der Berufsstand künftig wieder mehr Zeit für sein Kerngeschäft, für und zugunsten der Mandanten einsetzen kann. Aus diesem Grund setzt sich der DStV auch für eine konsequente Anwendung des One-in-One-out-Prinzips in der EU-Gesetzgebung ein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Zur Unzulässigkeit einer durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 per Fax erhobenen Klage

Eine durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 per Fax erhobene Klage ist auch dann unzulässig, wenn der Registrierungsbrief für das beSt dem Steuerberater im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zugegangen war. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 14 K 125/23 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.10.2023 zum Urteil 14 K 125/23 E vom 17.08.2023

Eine durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 per Fax erhobene Klage ist auch dann unzulässig, wenn der Registrierungsbrief für das beSt dem Steuerberater im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zugegangen war.

Mit der derzeit in vielen Verfahren streitigen Frage einer Klageerhebung per Fax durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 beschäftigte sich der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf.

Die Kläger wurden bei ihrer Klageerhebung durch einen Steuerberater vertreten. Dieser reichte die Klage im Januar 2023 per Fax bei Gericht ein. Den zur Registrierung erforderlichen Brief mit dem Registrierungscode für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“) hatte der Steuerberater zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten. Die Steuerberaterkammer hatte dazu vorab ihren Mitgliedern mitgeteilt, dass die Briefe voraussichtlich in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 in fünf Tranchen und alphabetischer Reihenfolge (der Namen) versandt würden. Zudem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich bereits im Vorfeld der Versendung der Registrierungsbriefe für die Priorisierung, die sog. Fast Lane, anzumelden.

Die Kläger argumentierten, dass ihre Klage zulässigerweise per Fax erhoben worden sei, da ihr Steuerberater ohne den Registrierungsbrief das beSt aus technischen Gründen nicht habe nutzen können. Am 14.06.2023 wies das Gericht die Kläger auf den Beschluss des BFH vom 28.04.2023 (Az. XI B 101/22) zur Nutzungspflicht des beSt und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Die Klageschrift ging danach erneut – dieses Mal über das beSt – am 26.06.2023 bei Gericht ein. Mit Schriftsatz vom 14.08.2023 trug der Steuerberater u. a. vor, erst am letzten Tag der Klagefrist mit der Klageerhebung beauftragt worden zu sein. Aufgrund der kurzen Zeit sei es ihm dann nicht möglich gewesen, sich im Detail mit dem Fast-Lane-Verfahren zu beschäftigen.

Der 14. Senat hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie per Fax erhoben wurde. Dies entspreche nicht der in § 52d FGO vorgeschriebenen Form. Danach müssen Steuerberater ab dem 01.01.2023 u. a. Klageschriften als elektronisches Dokument übermitteln. Diese aktive Nutzungspflicht für das beSt bestehe für alle Steuerberater ab dem Jahr 2023. Das gelte bei Auslegung der Norm unabhängig davon, wann die Registrierungsbriefe den jeweiligen Steuerberatern zugegangen seien. Aufgrund der Möglichkeit des Fast-Lane-Verfahrens werde eine Klageerhebung nicht unmöglich oder unzumutbar.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat abgelehnt. Zwar treffe die Kläger bzw. deren Steuerberater aufgrund der besonderen Umstände des Falles (u. a. kurzfristige Bevollmächtigung) kein Verschulden daran, die Klageschrift im Januar nicht als elektronisches Dokument übermittelt zu haben. Allerdings hätten die Kläger die Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses dargelegt. Die Antragsfrist habe spätestens am Tag nach dem Hinweis des Gerichts vom 14.06.2023 begonnen. Erst mit Schriftsatz vom 14.08.2023 und damit außerhalb der Frist seien die Wiedereinsetzungsgründe dargelegt worden. Denn erst in diesem Schriftsatz habe der Steuerberater erstmalig vorgetragen, warum er das Fast-Lane-Verfahren aufgrund der besonderen Umstände ausnahmsweise nicht habe nutzen können. Dass dieser Umstand entscheidend für eine Wiedereinsetzung sein würde, habe sich aber unmissverständlich aus dem BFH-Beschluss vom 28.04.2023, auf den das Gericht hingewiesen habe, ergeben.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Oktober 2023

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Aussetzung der Vollziehung – Anforderungen an die Schätzung des Gewinns eines Supermarkts bei Ermittlung der Einkünfte durch EÜR

Das FG Düsseldorf hatte sich mit den Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschuss-Rechnern auseinanderzusetzen (Az. 5 V 1048/23).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.10.2023 zum Beschluss 5 V 1048/23 A(E,G,U,F) vom 13.09.2023

Der 5. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich kürzlich mit den Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschuss-Rechnern auseinanderzusetzen.

Der Antragsteller betrieb einen Lebensmitteleinzelhandel und ermittelte seinen Gewinn in den Streitjahren 2016 bis 2019 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Tageseinnahmen wurden in Form von manuellen Berichten aufgezeichnet, in die u. a. auch die Erlöse aus den Tagesabschlussberichten einer Geschäftskasse einflossen. Im Rahmen einer im Jahr 2021 kombinierten Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung wurden vereinzelte Tagesabschlussberichte einer weiteren PC-Kasse aus den Streitjahren aufgefunden. Daneben beschlagnahmte die Steuerfahndung u. a. zwei Kassen, die offenbar in den Streitjahren zum Einsatz gekommen waren, in denen sich aber keine SD-Karten befanden.

Das beklagte Finanzamt argumentierte, dass der Antragsteller gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen habe, indem er die mit den beiden eingesetzten PC-Kassen gefertigten digitalen Einzelaufzeichnungen nicht auf den zugehörigen SD-Karten gespeichert habe. Aus den aufgefundenen Tagesabschlussberichten sei zudem klar erkennbar, dass der Antragsteller zwei Kassen genutzt habe, aber nur die Tagesabschlussberichte einer Kasse Eingang in die steuerlichen Aufzeichnungen gefunden hätten. Daraufhin ermittelte das Finanzamt unter Zugrundelegung der beschlagnahmten Tagesabschlussberichte einen durchschnittlichen Tageserlös für beide Kassen und rechnete diesen auf einen Jahresgesamterlös hoch.

Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gegen die durch das Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen erläuterte der Antragsteller insbesondere, dass keine Pflicht zur elektronischen Buchführung bestünde und darüber hinaus formelle Buchführungsmängel keine Schätzungsbefugnis begründen würden.

In seinem Beschluss vom 13.09.2023 setzte der 5. Senat die Vollziehung der betroffenen Bescheide teilweise aus. Eine Schätzungsbefugnis ergebe sich nicht schon aus formellen Mängeln, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Aufbewahrung von mit der Geschäftskasse erstellten digitalen Einzelaufzeichnungen verletzt hätte. Die den Antragsteller treffenden, grundsätzlich steuergesetzübergreifenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten stünden unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und griffen nicht für Einzelhandelsunternehmer, die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauften. Selbst wenn – was umstritten sei – die Neufassung des § 146 Abs. 1 Satz 1 AO Einzelaufzeichnungspflichten auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner erzeugen sollte, wären diese ebenfalls aus Zumutbarkeitsgründen suspendiert. Eine andere Beurteilung dürfte sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Antragsteller in seinem Betrieb eine PC-Kasse eingesetzt habe.

Die Schätzungsbefugnis ergebe sich aber jedenfalls daraus, dass aufgrund materieller Fehler – hier dem Verschweigen der Erlöse einer zweiten Kasse – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die vom Antragsteller eingereichten Aufzeichnungen und die darauf basierenden Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sachlich falsch seien. Gewichtiges Indiz dafür sei außerdem, dass die anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze auffällig niedrig seien.

Hinsichtlich der Höhe der vom Finanzamt angesetzten durchschnittlichen Tageserlöse nahm der Senat eine geringfügige Korrektur unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages vor.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Oktober 2023

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BFH zu DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer

Der BFH geht in seinem Urteil auf Fragen zur Festsetzung von Schenkungsteuer im Rahmen des deutsch-schwedischen Steuerabkommens ein (Az. II R 27/20).

BFH, Urteil II R 27/20 vom 24.05.2023

Leitsatz

Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegt.

Die Urteile II R 28/20 und II R 29/20 vom 24.05.2023 sind inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil II R 27/20 vom 24.05.2023.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.2020 – 7 K 2779/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die im Streitjahr in dem Königreich Schweden (Schweden) ansässige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt 2005 im Wege der Schenkung von ihrem Vater Anteile an einer schwedischen AG. Der Vater unterhielt im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitze in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und in Schweden. Sein Lebensmittelpunkt lag im Zeitpunkt der Schenkung -unstreitig- in Schweden. Schweden hatte die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu Beginn des Jahres 2005 abgeschafft.

2

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) setzte mit Bescheid vom 01.03.2017 gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von X € fest. Mit Bescheid vom 17.03.2017 setzte das FA die Steuer aus nicht streitigen Gründen auf Y € herab.

3

Mit ihrem Einspruch vertrat die Klägerin die Auffassung, ihr Vater, der Schenker, sei abkommensrechtlich allein in Schweden ansässig gewesen, sodass Schweden allein über das Besteuerungsrecht verfügt habe.

4

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2018 als unbegründet zurück. Die dagegen eingelegte Klage hatte Erfolg.

5

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschafts- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern vom 14.07.1992 (BGBl II 1994, 686) -DBA-Schweden 1992- das alleinige Besteuerungsrecht Schwedens. Durch die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden habe das DBA-Schweden 1992 keine Änderung erfahren. Das Urteil ist in Internationales Steuerrecht (IStR) 2021, 108 veröffentlicht.

6

Dagegen richtet sich die Revision des FA.

7

Seiner Ansicht nach ist die Schenkung grundsätzlich in Deutschland steuerbar, da der Schenker einen inländischen Wohnsitz gehabt habe. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweden 1992 verlange für die Ansässigkeit, dass eine Person in dem betreffenden Staat aufgrund ihres Wohnsitzes steuerpflichtig sei. Da es zum Besteuerungszeitpunkt in Schweden kein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mehr gegeben habe, habe es dort nicht zu einer Steuerpflicht kommen können. Dieser Fall sei nicht vergleichbar mit der Situation, in der beispielsweise aufgrund einer persönlichen Steuerbefreiung die Schenkung nicht der Steuer unterliege.

8

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Ihrer Auffassung nach hat das FG zu Recht entschieden, dass das alleinige Besteuerungsrecht Schweden zustehe. Das DBA-Schweden 1992 habe nach Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden unverändert fortbestanden, eine Kündigung seitens Deutschland sei bis heute nicht erfolgt. Auf das Bestehen einer konkreten sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht in Schweden komme es nicht an.

11

Bei verständiger Würdigung der Regelungen des DBA-Schweden 1992 richte sich die Ansässigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweden 1992 im Ergebnis ausschließlich nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Person. Die Vorschrift sei nach ihrem Wortlaut, ihrer Historie, der Systematik und nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass es nicht auf das Bestehen einer konkreten Steuerpflicht in beiden Abkommensstaaten ankomme. Da der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt habe, dürfe die Schenkung allein in Schweden besteuert werden.

12

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Es stellt keinen Antrag.

II.

13

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Schenkung der Anteile durch den Vater an die Klägerin unterliegt in Deutschland der Schenkungsteuer. Die Regelung in Art. 4 DBA-Schweden 1992 steht der Besteuerung in Deutschland nicht entgegen.

14

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) unterliegen der Schenkungsteuer die Schenkungen unter Lebenden. Dazu gehören freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

15

Die persönliche Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG voraus, dass der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist. Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies trifft auf den Vater der Klägerin, den Schenker, zu, denn er hatte neben einem Wohnsitz in Schweden auch einen Wohnsitz im Inland.

16

2. Art. 26 DBA-Schweden 1992 enthält Regelungen, die eine Doppelbesteuerung mit Schenkungsteuer bei einer doppelten Ansässigkeit des Schenkers oder des Beschenkten in Schweden und in Deutschland verhindern sollen.

17

a) Nach Art. 24 Abs. 3 DBA-Schweden 1992 kann bewegliches Vermögen, das kein Betriebsvermögen darstellt und Teil einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit Art. 26 DBA Schweden 1992 nichts anderes bestimmt.

18

b) In welchem Staat eine Person in diesem Sinne „ansässig“ ist, bestimmt Art. 4 DBA-Schweden 1992 für sämtliche Regelungen innerhalb des Abkommens mit dem Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 DBA-Schweden 1992 ist für Zwecke der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“, deren Nachlass oder Schenkung oder deren Erwerb nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

19

Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt sie nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweden 1992 als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

20

c) Danach wäre nach dem DBA-Schweden 1992 an sich die Schenkung in Schweden zu besteuern, da der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung in diesem Land den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte.

21

3. Jedoch besteht seit der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden -ungeachtet eines tatsächlich bestehenden Wohnsitzes- für Zwecke der Schenkungsteuer keine „Ansässigkeit“ in Schweden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweden 1992 mehr (gl.A. Pohl, Neue Wirtschafts-Briefe 2021, 240, 241; a.A. Schmid in Wassermeyer, DBA, Schweden, Vor Art. 24 bis 28 Rz 5; Eisele in Kapp/Ebeling, § 21 ErbStG, Rz 71.1; Ehlig, IStR 2021, 433, 435 ff.). Denn Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 verweist für den Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ im Sinne des Abkommens für Zwecke der Schenkungsteuer auf eine Person, die „nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“. Somit bestimmt sich die Ansässigkeit des Schenkers allein nach dem inländischen Recht.

22

a) Entsprechend der allgemeinen Abkommenspraxis (vgl. etwa Art. 4 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen) definiert Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 den Begriff des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsorts als örtlichen Anknüpfungspunkt für die „Ansässigkeit“ im abkommensrechtlichen Sinne nicht selbst, sondern verweist insoweit auf das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaats. Die Ansässigkeit einer Person (Erblasser oder Schenker) setzt danach voraus, dass deren Nachlass oder Schenkung „nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes … oder eines anderen Merkmals steuerpflichtig ist“.

23

b) Es bedarf folglich für die abkommensrechtliche Ansässigkeit einer tatsächlich existierenden nationalen Vorschrift („nach dem Recht dieses Staates“), die für die (unbeschränkte) Steuerpflicht der Schenkung an den Wohnsitz des Schenkers oder ein ähnliches ortsbezogenes Merkmal anknüpft. Für Deutschland folgt dies aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, der für die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht an einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schenkers anknüpft. Für Schweden fehlte es hingegen seit der Abschaffung der Schenkungsteuer ab dem 01.01.2005 und damit auch im Schenkungszeitpunkt an einer entsprechenden nationalen Norm für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Bezug auf die Schenkungsteuer.

24

c) „Ansässigkeit“ im abkommensrechtlichen Sinne und unbeschränkte Steuerpflicht sind zwar grundsätzlich unterschiedlichen Regelungskreisen zuzuordnen (vgl. Ehlig, IStR 2021, 433, 436). Jedoch verbindet Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 beide Regelungskreise, indem er für die abkommensrechtliche Ansässigkeit auf die jeweiligen nationalen Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht verweist (Wassermeyer in Wassermeyer, MA Art. 4 Rz 2: Ansässigkeit im abkommensrechtlichen Sinne setzt die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund eines ortsbezogenen Merkmals voraus; vgl. auch Ismer/Blank in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 4 Rz 77). Denn nach der Regelung bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ für Zwecke der Schenkungsteuer, dass diese Person nach dem „Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“.

25

d) Diesem Verständnis steht die vom FG zitierte Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht entgegen, wonach die in der abkommensrechtlichen Definition der Ansässigkeit angesprochene „Steuerpflicht“ es nicht erfordert, dass die im Einzelfall betroffenen Einkünfte in dem Ansässigkeitsstaat tatsächlich der Besteuerung unterliegen. Vielmehr genügt danach die abstrakte („virtuelle“) Steuerpflicht (BFH-Urteil vom 06.06.2012 – I R 52/11, BFHE 237, 356, BStBl II 2014, 240, Rz 12 – zur Körperschaftsteuerbefreiung von Kapitalgesellschaften). Der Unterschied zum Streitfall liegt darin, dass in dem vom I. Senat entschiedenen Fall weiterhin ein Gesetz existiert hatte, nach welchem die Erträge der in der Republik Frankreich residierenden Kapitalgesellschaften grundsätzlich einer (unbeschränkten) Steuerpflicht unterlagen. Wird jedoch in einem Vertragsstaat die Steuerart komplett und ersatzlos abgeschafft, dann fehlt es nicht nur an einer tatsächlichen, sondern auch an einer abstrakten oder virtuellen Steuerpflicht in diesem Staat.

26

e) Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Schweden 1992 im Jahr 1992 auch in Schweden die Steuerart Schenkungsteuer noch existierte und folglich eine „Ansässigkeit“ eines Schenkers in Schweden möglich gewesen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des Abkommens ist im Fall der Schenkung der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Voraussetzungen der abkommensrechtlichen Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 müssen daher in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben und beurteilen sich auch nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Der bei Abschluss des DBA Schweden 1992 gegebene Rechtszustand besteht indes nicht für die gesamte Laufzeit fort, da die Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 abgeschafft worden ist. Das DBA-Schweden 1992 ist nicht so auszulegen, als existierte in Schweden das bei seinem Abschluss geltende Schenkungsteuergesetz weiterhin fort.

27

4. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zu Unrecht entschieden, dass die Regelungen des DBA-Schweden 1992 einer Besteuerung der freigebigen Zuwendung des Vaters an die Klägerin im Inland entgegenstehen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

28

a) Die Übertragung der Anteile unterliegt -unstreitig- als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. Die Voraussetzungen für die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht sind erfüllt. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung im Jahr 2005 zwar keine Inländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG, da sie im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hatte. Jedoch bestand für ihren Vater als Schenker eine persönliche Steuerpflicht nach dieser Vorschrift, da er einen Wohnsitz im Inland hatte.

29

b) Das DBA-Schweden 1992, das eine Doppelbesteuerung verhindern soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Ansässigkeit des Vaters in Schweden lag nicht vor, weil im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung kein nationales Recht in Schweden bestand, das die Besteuerung der Schenkung an den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Schweden angeknüpft hätte.

30

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Das beigetretene BMF trägt keine Kosten, da es keinen Antrag gestellt hat.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Aufrechnung in sog. Bauträgerfällen (Aussetzungsverfahren)

Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sog. Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der ‑ dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen ‑ zivilrechtlichen Werklohnforderungen. Das bestätigte der BFH (Az. V B 23/22).

BFH, Beschluss V B 23/22 (AdV) vom 26.09.2023

Leitsatz

  1. Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sog. Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der ‑ dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen ‑ zivilrechtlichen Werklohnforderungen.
  2. Mit der Aufhebung eines finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses durch den Bundesfinanzhof entfällt die Anordnung der vom Finanzgericht festgesetzten Sicherheitsleistung zumindest dann, wenn der Aussetzungsbeschluss unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung erfolgt ist, sodass sich eine nur gegen die Festsetzung der Sicherheitsleistung gerichtete Beschwerde insoweit als im Ergebnis als begründet erweist.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 17.02.2022 – 5 V 3238/21 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 18.11.2021, in dem der Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt —FA—) die ihm von Werkleistenden abgetretenen Werklohnforderungen mit einem Erstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) aus dem Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 06.12.2017 aufgerechnet hat.

2

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die 2013 (Streitjahr) als Bauträgerin steuerfreie Leistungen erbrachte. Hierfür erteilte sie Aufträge an zahlreiche Bauhandwerker (bauleistende Unternehmer), von denen sie steuerpflichtige Leistungen bezog. Dabei gingen sowohl die Antragstellerin als auch die Bauleistenden vom Übergang der Steuerschuld auf die Antragstellerin nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) aus.

3

Im Anschluss an die Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 – V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) beantragte die Antragstellerin am 07.03.2014 beim FA die Erstattung der von ihr nach diesem Urteil im Streitjahr zu Unrecht auf der Grundlage des § 13b UStG a.F. abgeführten Umsatzsteuer. Nachdem das FA die für die Bauleistenden jeweils zuständigen Finanzämter am 16.04.2015 hierüber informiert hatte und die Bauleistenden —nach dem Vortrag des FA im finanzgerichtlichen Verfahren— bereits 2015 ihre Werklohnforderungen gegen die Antragstellerin in Höhe der gegen sie festgesetzten Umsatzsteuer an das FA abgetreten hatten, erließ das FA unter dem 06.12.2017 einen Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2013, aus dem sich ein Erstattungsanspruch zugunsten der Antragstellerin in Höhe von … € ergab.

4

Das FA erklärte am 18.12.2017 die Aufrechnung der ihm abgetretenen Werklohnforderungen mit dem Erstattungsbetrag der Antragstellerin aus Umsatzsteuer 2013. Hierüber beantragte die Antragstellerin am 31.12.2020 einen Abrechnungsbescheid, den das FA am 18.11.2021 erteilte und aus dem sich ergab, dass die an das FA abgetretenen Werklohnforderungen der Bauleistenden gegen den Erstattungsanspruch der Antragstellerin aufgerechnet wurden und das Konto der Antragstellerin anschließend „ausgeglichen“ war.

5

Die Antragstellerin legte Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit der Begründung, dass keine Aufrechnungslage vorgelegen habe. Das FA lehnte den AdV-Antrag mit Bescheid vom 22.12.2021 ab.

6

Das Finanzgericht (FG) gewährte hingegen mit seinemBeschluss vom 17.02.2022 die beantragte AdV, allerdings gegen Sicherheitsleistung in Höhe des von der Vollziehung ausgesetzten Betrages und ließ die Beschwerde gegen seinen Beschluss zu. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob die vom FA erklärte Aufrechnung zum Erlöschen des Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs der Antragstellerin geführt habe. Das FA habe mit einer zivilrechtlichen Gegenforderung aufgerechnet, die wegen Verjährung und eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestritten sei. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sei bislang ungeklärt, ob die FG bei Aufrechnungen des FA mit „rechtswegfremden“ (zivilrechtlichen) Forderungen über deren Bestand und Durchsetzbarkeit selbst entscheiden könnten oder ob zuvor eine Entscheidung des zuständigen Zivilgerichts eingeholt werden müsse. Problematisch sei insoweit, dass für diese Gegenforderung ein anderer Rechtsweg bestehe. Da eine Entscheidung des FG über das Nichtbestehen der Gegenforderung (Werklohnforderung) nach § 322 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) der materiellen Rechtskraft fähig sei, bestehe die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges FG mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Zivilgerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheide (BFH-Beschluss vom 06.08.1985 – VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672). Eine Entscheidungsbefugnis der FG in den sogenannten Bauträgerfällen sei vom FG Münster bejaht (Urteil vom 17.06.2020 – 15 K 3839/17 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2020, 1288, im Revisionsverfahren bestätigt durch BFH-Urteil vom 24.05.2023 – XI R 45/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt), vom Hessischen FG (Beschluss vom 01.03.2016 – 1 V 2262/15, juris) dagegen verneint worden. Bei divergierenden finanzgerichtlichen Entscheidungen und einer fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sei AdV zu gewähren.

7

Die AdV sei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium könne keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin festgestellt werden. Die Antragstellerin habe zudem nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zuließen oder eine unbillige Härte vorliege.

8

Gegen den Beschluss des FG vom 17.02.2022 haben sowohl das FA als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das FG beschloss hierauf am 04.04.2022, dass den Beschwerden nicht abgeholfen wird und legte die Verfahren dem BFH zur Entscheidung über die Beschwerden vor.

9

Das FA hält die Gewährung der AdV für rechtsfehlerhaft und macht geltend, das FG habe in seiner Begründung die von ihm vorgebrachten Argumente nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragstellerin (Bauträgerin) könne auch keine schutzwürdigen Interessen geltend machen. Die Möglichkeit zu einem umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistungsbezug habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Zudem habe die Bauträgerin selbst durch ihren Erstattungsantrag die Erhöhung der Umsatzsteuer zulasten der Bauleistenden bewirkt.

10

Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen sowie den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde des FA zurückzuweisen sowie den Beschluss des FG dahingehend abzuändern, dass AdV ohne Sicherheitsleistung gewährt wird.

12

Entgegen der Auffassung des FG bestehe bei rechtswegfremden Forderungen eine zumindest teilweise oder beschränkte Prüfungskompetenz. Dafür spreche insbesondere, dass auch bei der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber den Bauleistenden zu prüfen sei, ob eine abtretbare Forderung gegen die Antragstellerin bestehe. Das Bestehen einer entsprechenden abtretbaren Forderung sei Voraussetzung für die Befugnis des FA, einen Umsatzsteuerbescheid nach § 27 Abs. 19 UStG gegenüber den Bauleistenden zu ändern.

13

Im Rahmen der Anordnung einer Sicherheitsleistung sei auch zu berücksichtigen, dass das FA im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet sei, die Forderungen glaubhaft zu machen. Wenn die Finanzbehörde nicht in der Lage sei, schlüssig zu den einzelnen Forderungen und die dagegen vorgebrachten Einwendungen vorzutragen, sei bereits aus diesem Grund die AdV ohne Sicherheitsleistung geboten.

14

Während des Einspruchsverfahrens hat die Antragstellerin zudem mehrere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung geltend gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom XX.XX.2022.

15

Das FA gab dem Einspruch in geringem Umfang (… € von … €) statt und wies ihn im Übrigen als unbegründet zurück. Hinsichtlich der dafür maßgebenden Gründe verweist der Senat auf die Seiten 7 bis 10 der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2022. Die dagegen erhobene Klage (5 K XXXX/XX) ruht bis zu einer abschließenden Entscheidung des BFH im Parallelverfahren V B 28/22 (AdV).

II.

16

Die Beschwerden des FA und der Antragstellerin gegen den AdV-Beschluss des FG sind jeweils zulässig und begründet. Der Beschluss des FG ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids bereits deshalb vorliegen, weil bislang ungeklärt sei, ob die FG in den sogenannten Bauträgerfällen über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der —dem FA von Bauleistenden abgetretenen— zivilrechtlichen Werklohnforderungen entscheiden dürften.

17

1. Die Beschwerden sind zulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin auf AdV ohne Sicherheitsleistung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Sicherheitsleistung einen nicht selbständig anfechtbaren Teil (unselbständige Nebenbestimmung) der Entscheidung über die AdV darstellt. Wird eine uneingeschränkt beantragte AdV nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt, liegt darin eine teilweise Ablehnung durch das FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.10.1981 – I B 69/80, BFHE 134, 239, BStBl II 1982, 135; vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536 und vom 10.10.2002 – VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12) und ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren richtet sich gegen die gesamte AdV-Entscheidung (BFH-Beschlüsse vom 20.06.1979 – IV B 20/79, BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666, Rz 20 sowie vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 69 FGO Rz 378).

18

2. Die Beschwerde des FA ist begründet. Der Beschluss des FG ist daher aufzuheben.

19

a) Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

20

aa) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.03.2021 – V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212 und vom 08.04.2009 – I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.09.2011 – I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 07.09.2011 – I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12).

21

bb) Ernstliche Zweifel können auch dann bestehen, wenn zu einer Rechtsfrage in der Rechtsprechung der FG unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, aber nur, wenn und soweit der BFH die jeweilige Rechtsfrage noch nicht entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 10.05.1968 – III B 55/67, BFHE 92, 472, BStBl II 1968, 610, Leitsatz 2; vom 01.10.2007 – VII B 130/07, BFH/NV 2008, 231, unter II.; vom 29.07.2009 – XI B 24/09, BFHE 226, 449, unter II.1.; vom 21.07.2009 – II B 8/09, BFH/NV 2009, 1845 und vom 19.08.1987 – V B 56/85, BFHE 150, 400, BStBl II 1987, 830; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz 91, m.w.N.; FG Köln, Beschluss vom 10.04.2013 – 10 V 216/13, EFG 2013, 1389).

22

cc)Im Beschwerdeverfahren hat der BFH das Rechtsschutzbegehren auf AdV eigenständig zu prüfen und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (BFH-Beschlüsse vom 06.02.2009 – IV B 125/08, BFH/NV 2009, 760 sowie vom 18.08.1987 – VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374; Birkenfeld in HHSp, § 69 FGO Rz 984; Bergkemper in HHSp, § 132 FGO Rz 22 sowie Gosch in Gosch, FGO § 69 Rz 176).

23

b) Das FG hat rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass es zu der —von ihm als streitig und ungewiss erachteten— Rechtsfrage zur Entscheidungskompetenz der FG über rechtswegfremde Forderungen bereits eine gefestigte Rechtsprechung des BFH gibt. Diese Rechtsfrage ist daher nicht im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ernstlich zweifelhaft, sondern geklärt.

24

aa) Nach dem BFH-Urteil vom 01.08.2017 – VII R 12/16 (BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737) entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) den Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung, es sei denn, diese Entscheidung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft. In Abtretungsfällen kann es jedoch grundsätzlich nicht zur Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO kommen, da sich diese nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger erstreckt (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO), nicht aber auf den Zedenten als den Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (BFH-Urteil vom 01.08.2017 – VII R 12/16, BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz 15). Ist danach am Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der abtretende bauleistende Unternehmer (Zedent) nicht beteiligt, kommt es —auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB— zu keiner Rechtskrafterstreckung. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist in diesen Fällen auch dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und somit von der Entscheidungsbefugnis der Finanzgerichtsbarkeit gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfasst (BFH-Urteil vom 01.08.2017 – VII R 12/16, BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz 16).

25

bb) Hieran hält der BFH weiter fest. Denn er hat mit Urteil vom 24.05.2023 – XI R 45/20 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass es in Abtretungsfällen nicht zu der Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO für den Zedenten komme, da sich die Rechtskraft eines Urteils nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger erstrecke, nicht aber auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte, wie im Falle der Abtretung der Zedent als Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (unter III.2.b) des vorstehenden BFH-Urteils vom 24.05.2023 – XI R 45/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 21).

26

3. Der Senat entscheidet über die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Abtretung von Werklohnforderungen an das FA nicht selbst, sondern verweist die Sache insoweit an das FG zurück.

27

a) Aus §§ 132, 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO folgt, dass eine Zurückverweisung auch im Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines AdV-Beschlusses zulässig ist. Sie ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des Instanzenzugs, nämlich der Aufteilung der Rechtsprechungsfunktionen unter den Gerichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.02.2021 – I B 55/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1064, Rz 11 und 40; vom 04.03.2020 – I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236, Rz 26 und vom 06.11.2008 – IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156).

28

b) Die Zurückverweisung ist im Streitfall auch zweckmäßig, weil sich das FG auf der Grundlage seiner —rechtsfehlerhaften— Auffassung mit den von der Antragstellerin im gerichtlichen Aussetzungsverfahren geltend gemachten Einwendungen (Verjährung sowie Zurückbehaltungsrecht) noch nicht befasst hat. Das gilt auch für weitere Einwendungen, die von der Antragstellerin nach Ergehen des Beschlusses des FG vom 17.02.2022 im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden sind. Zudem ist hinsichtlich der Begründung des FA für die Zurückweisung des Einspruchs neuer Sachvortrag der Antragstellerin zu erwarten.

29

4. Mit der Aufhebung des die AdV gewährenden Beschlusses entfällt die Anordnung der vom FG festgesetzten Sicherheitsleistung in Höhe von … €, so dass sich auch die Beschwerde der Antragstellerin im Hinblick auf diesen Umstand insoweit als im Ergebnis begründet erweist. Denn bei der Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO handelt es sich —jedenfalls im Streitfall (Tenor: „Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung …“)— um eine aufschiebende Bedingung, die als Nebenbestimmung (vgl. § 120 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung) Bestandteil der Hauptsacheentscheidung und einheitlich mit dieser zu treffen ist (BFH-Beschlüsse vom 16.03.1995 – VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680; vom 20.06.1979 – IV B 20/79, BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666; vom 22.07.1980 – VII B 43/79, BFHE 131, 14, BStBl II 1980, 658 sowie vom 13.08.1991 – VIII B 14/87, BFH/NV 1992, 688). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist unselbständiger Teil des Beschlusses, wenn —wie hier— ein FG die AdV gegen Sicherheit nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO anordnet (vgl. Birkenfeld in HHSp, § 69 FGO Rz 377 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536) und entfällt daher zugleich mit der Aufhebung dieses Beschlusses. Somit hat das FG aufgrund der Zurückverweisung, falls es erneut AdV gewährt, wiederum über die Frage zu entscheiden, ob diese von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist.

30

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Schenkungsteuer: Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Der BFH entschied, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt (Az. II R 35/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/23 vom 12.10.2023 zum Urteil II R 35/21 vom 26.07.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 26.07.2023 – II R 35/21 – entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sog. Nacherwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), d. h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt.

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt (FA) hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Seinerzeit musste der Kläger keine Schenkungsteuer bezahlen, weil der Grundstückswert mit knapp 90.000 Euro unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro lag, der dem Kläger zustand. Im Jahr 2017 bekam der Kläger von seinem Vater 400.000 Euro geschenkt. Da nach § 14 Abs. 1 ErbStG mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind, ermittelte das FA einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert in der Höhe, in der er im Zusammenhang mit der Schenkung in 2012 festgestellt worden war. Der Kläger meinte, der damals festgestellte Wert sei zu hoch und deshalb nunmehr nach unten zu korrigieren. Bei der Schenkung in 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei.

Der BFH bestätigte – wie schon zuvor das Finanzgericht – die Auffassung des Finanzamts. Grundstückswerte seien – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände wie beispielsweise Geld -, für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen. Der festgestellte Grundstückswert sei dann nicht nur der Schenkungsteuerfestsetzung zu Grunde zu legen, für die er angefordert worden sei, sondern auch nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen seien. Halte der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, müsse er sich sogleich gegen die Feststellung wenden. Tue er dies nicht und werde der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, könne er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

Den Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass der Grundbesitzwert im Feststellungsbescheid vom 04.04.2016 unzutreffend festgestellt worden sei, der für den Vorerwerb herangezogene Wert im Schenkungsteuerbescheid vom 27.09.2018 danach ebenfalls unrichtig und der Vorerwerb mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert einzubeziehen sei, wies das FA als unbegründet zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Dies entschied der BFH (Az. I R 42/19).

BFH, Urteil I R 42/19 vom 17.05.2023

Leitsatz

Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE)

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes abgestimmt. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 06.12.2023.

BMF, Mitteilung vom 11.10.2023

Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 6. Dezember 2023

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (Umwandlungssteuererlass – UmwStE) abgestimmt. Die Aktualisierung enthält Klarstellungen und Präzisierungen gegenüber dem UmwStE vom 11. November 2011 (BStBl I S. 1314) und berücksichtigt die seit dessen Veröffentlichung ergangenen Gesetzesänderungen und höchstrichterlichen Entscheidungen zum Umwandlungssteuergesetz. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme. Näheres ist dem Schreiben zu entnehmen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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