Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält

Mit Urteil XI R 13/20 hat der BFH entschieden, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Das BMF passt daher den UStAE an (Az. III C 2 – S-7245 / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7245 / 19 / 10001 :004 vom 06.10.2023

BFH-Urteil vom 29. November 2022 XI R 13/20

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einleitung

1 Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

2 Mit Urteil vom 29. November 2022 XI R 13/20, hat der BFH entschieden, dass § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

3 Die Verwaltungsauffassung ist an diese BFH-Rechtsprechung anzupassen.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2023 – III C 3 – S 7279/20/10004 :003 (2023/0713649), BStBl I S. 1655, geändert worden ist, wird Abschnitt 12.16 wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Steuerermäßigung begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden.“

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst daher auch die Beherbergung in nicht ortsfesten Einrichtungen (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2022 XI R 13/20, BStBl II 2023 S. xxx). 5Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist neben der Kurzfristigkeit der Vermietung, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- oder Schlafräume zur Beherbergung liegt.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Der Schwerpunkt der Leistung liegt nicht in der Überlassung der Wohn- oder Schlafräume zur Beherbergung, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der Charakter der Leistung nicht durch die Überlassung von Räumen zu Wohn- oder Schlafzwecken, sondern durch andere Aspekte geprägt wird. 2So ist beispielsweise die Vermietung von nicht ortsfesten Hausbooten oder Wohnmobilen zur Durchführung von Reisen insgesamt nicht begünstigt, da dabei nicht der Beherbergungsgedanke im Vordergrund steht, sondern andere Aspekte, wie die gegebene Mobilität und örtliche Flexibilität für die Gesamtleistung charakterbestimmend sind. 3Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist (z. B. die Anmietung von Räumen, um dort entgeltlich sexuelle Dienstleistungen zu erbringen) unterliegen auch hinsichtlich dieses Leistungsaspekts ebenfalls nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG.“

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31. Dezember 2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Konzentriert gegen Finanzkriminalität

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Bekämpfung von Finanzkriminalität, insbesondere von Geldwäsche, in Deutschland grundlegend neu geregelt. Das BMF gibt einen Überblick.

BMF, Mitteilung vom 11.10.2023

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Bekämpfung von Finanzkriminalität, insbesondere von Geldwäsche, in Deutschland grundlegend neu geregelt.

„Finanzkriminalität schadet uns allen. Sie untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat und die Integrität unseres Wirtschafts- und Finanzstandorts. Gleichzeitig verzerren illegale Finanzströme den Wettbewerb. Nicht zuletzt fachen illegale Profite aus Straftaten, die in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden, weitere Kriminalität an. Wir bündeln jetzt die unterschiedlichen Kompetenzen innerhalb der Geldwäschebekämpfung in einer neuen Behörde mit ausreichend Personal und einer modernen IT-Infrastruktur. Wir verbessern zudem die rechtlichen Rahmenbedingungen. Nur so wird es uns gelingen, dass künftig auch die großen Fische ins Netz gehen. Damit läuten wir im Kampf gegen Finanzkriminalität eine neue Ära ein.“

Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner

Zu den Gesetzinhalten im Einzelnen:

Mehr Schlagkraft durch Bündeldung der Kompetenzen

Analyse (Financial Intelligence Unit, FIU), strafrechtliche Ermittlungen und die Koordinierung der Geldwäscheaufsicht werden im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zusammengeführt. Damit wird ein ganzheitliches und vernetztes Vorgehen bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland etabliert und die bestehende Fragmentierung überwunden. Kernkompetenzen werden unter einem Dach gebündelt, wodurch die Zusammenarbeit erleichtert und intensiviert wird. Um Geldwäsche erfolgreich bekämpfen zu können, ist es entscheidend, Erkenntnisse, Expertise und Hinweise zusammenzuführen und zu vernetzen. Da die Sanktionsdurchsetzung bei der Aufdeckung verschleierter Vermögensverhältnisse eine entscheidende Rolle spielt, ist es konsequent, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) im Jahr 2025 ebenfalls in das BBF zu überführen.

Ermittlungen nach dem „follow the money“-Ansatz

Unter dem Dach des BBF wird das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) bedeutsame, internationale Fälle von Geldwäsche mit Deutschlandbezug mit allen den Strafverfolgungsbehörden zustehenden Befugnissen ermitteln. Das EZG verfolgt dabei konsequent den „follow the money“-Ansatz: Anders als andere Strafverfolgungsbehörden, die (aufgabengemäß) in aller Regel ausgehend von Vortaten ermitteln, setzt das EZG bereits bei verdächtigen Finanzströmen an, um so die dahinter liegenden Straftaten aufzudecken. Die konsequente Verfolgung des „follow the money“-Ansatzes wird es dem BBF ermöglichen, illegale oder verdächtige Finanzströme bis hin zu den professionellen Hintermännern und Netzwerken aufzuspüren.

Dort, wo es Schnittstellen gibt, sorgen gemeinsame Ermittlungsgruppen mit anderen Strafverfolgungsbehörden für effektive Kooperation und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Zollfahndungsdienstes (ZFD) ebenso wie die Rolle der Staatsanwaltschaften der Länder bei der Geldwäschebekämpfung bleiben bestehen.

Geldwäschebekämpfung wird priorisiert

Das BBF wird die Kapazitäten und den rechtlichen Rahmen haben, den Fokus voll und ganz auf die komplexen, internationalen Geldwäschefälle legen zu können. Das unterscheidet es von den bestehenden Strafverfolgungsbehörden. Letztere müssen in vielen Ermittlungsverfahren aufwendige Geldwäscheermittlungen zugunsten anderer Delikte regelmäßig de-priorisieren.

Moderne Technologie zur Geldwäschebekämpfung

Der Einsatz moderner digitaler Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz wird den Beschäftigten des BBF die Werkzeuge für eine qualitativ hochwertige und schnelle Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit an die Hand geben. Eine hohe Analysekompetenz des BBF ist in Anbetracht der Komplexität der Geldwäscheaktivitäten (z. B. im Krypto-Bereich) und der großen Datenmengen ein wichtiger Baustein.

Mehr Effizienz bei der Geldwäscheaufsicht des Nichtfinanzsektors

Das dezentrale Aufsichtssystems im Nichtfinanzsektor durch die Länder wird beibehalten. Daneben soll die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht unter dem Dach des BBF einheitliche Leitlinien entwickeln. Damit werden die Aufsichtsbehörden im gesamten Nichtfinanzsektor künftig koordinierter vorgehen. Die Zentralstelle soll die Landesaufsichtsbehörden darüber hinaus gezielt mit eigenen Ressourcen unterstützen, was den bundesweiten Transfer von spezifischem Knowhow in diesem Bereich fördert. Zudem soll die hohe Zahl an Aufsichtsbehörden gemeinsam mit den Ländern reduziert werden.

Bessere Datenqualität im Transparenzregister

Die Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte ist essenzieller Bestandteil einer effektiven Geldwäscheprävention und -verfolgung. Wichtig ist hier eine hohe Datenqualität im Transparenzregister. Deshalb wird die registerführende Stelle zusätzliche Abfragebefugnisse erhalten, um Falscheintragungen leichter aufdecken und Berichtigungen anstoßen zu können. Für Unternehmen sollen zudem Anreize gesetzt werden, freiwillig ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen.

Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters

Durch die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters werden die Daten, die künftig aus den Angaben zu den elektronischen Veräußerungsanzeigen resultieren, gespeichert, um den zuständigen Stellen für die Kriminalitäts- und insbesondere für die Geldwäschebekämpfung sowie den Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung einen volldigitalen Zugriff auf Immobiliendaten zu ermöglichen. Das wird dem Missbrauch von Immobiliengeschäften vorbeugen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Bund und Länder teils uneinig bei Steuerberatung – Gesetzentwurf Neuregelung StBerG

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem im Steuerberatungsgesetz (StBerG) neu geregelt werden soll, wer in beschränktem Umfang zur Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten befugt ist (BT-Drs. 20/8669). Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2023

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem im Steuerberatungsgesetz (StBerG) neu geregelt werden soll, wer in beschränktem Umfang zur Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten befugt ist (20/8669). Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen sollen gesondert geregelt werden. Handlungsbedarf bestehe, „nachdem die Europäische Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 die Auffassung vertreten hat, dass die im StBerG vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen unsystematisch und inkohärent seien“, erklärt die Bundesregierung. Mit ihrem Gesetzentwurf „sollen Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände sowie Spediteure und sonstige Zollvertreter unter niedrigschwelligen Voraussetzungen (weiterhin) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen“, schreibt sie weiter.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen. Diese betreffen insbesondere die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass Hilfeleistungen durch tatsächlich qualifizierte Personen erfolgen. Es sei kaum nachvollziehbar, weshalb Ausnahmen von erforderlichen Qualifikationserfordernissen auf „Nachbarn“ und „Personen mit ähnlich enger persönlicher Beziehung“ ausgeweitet werden sollen. Die Bundesregierung weist diese Kritik des Bundesrats zurück. „Der Vorschlag des Bundesrates berücksichtigt nicht hinreichend, dass das maßgebliche, die Beschränkung der verfassungsrechtlichen Freiheitsrechte rechtfertigende Ziel des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) der Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen ist“, schreibt sie. Derjenige, der sich bei Familienangehörigen, Freunden oder Nachbarn unentgeltlich steuerlichen Rat einhole, müsse sich über die Risiken eines unentgeltlichen, aus persönlicher Verbundenheit erteilten Rechtsrats im Klaren sein und sei daher nicht schutzbedürftig. Einen anderen Vorschlag des Bundesrats will die Bundesregierung prüfen: Die Länderkammer will, dass sich die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch Vereine von Land- und Forstwirten neben den jeweiligen Mitgliedern auch (weiterhin) auf deren mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler erstreckt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 727/2023

Powered by WPeMatico

Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht

Das BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 11.05.1999 zur „Einführung des Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht”. Der UStAE vom 01.10.2010 wird hiermit geändert (Az. III C 3 – S-7395 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7395 / 19 / 10001 :003 vom 09.10.2023

Seit dem 1. Januar 1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 22b UStG, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters im Rahmen des Instituts der Fiskalvertretung (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert.

Fiskalvertreter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

A. Allgemeines

1 Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. Mai 1999 – IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I 1999 S. 515 zur „Einführung des Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht”. Die Regelungen zur Fiskalvertretung wurden insbesondere aufgrund der zuvor genannten gesetzlichen Änderungen überarbeitet und werden wie folgt in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen.

B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2023 – III C 2 – S 7245/19/10001 :004 (2023/0947850), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert.

(…)

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 1999 – IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I S. 515 – wird aufgehoben.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Digitalisierung von Verwaltungsverfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften liegt vor. Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden nicht ohne Auswirkung auf die Abgabenordnung und das Sozialverfahrensrecht bleiben

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2023

Als Unterrichtung (20/8653) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (20/8299) vor. Danach begrüßt der Bundesrat, dass mit den Änderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren weiter vorangetrieben wird. Zugleich weist er unter anderem darauf hin, dass die Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht ohne Auswirkung auf die Abgabenordnung und das Sozialverfahrensrecht (Sozialgesetzbücher I und X) bleiben könnten. „Es wäre jedenfalls nicht unmittelbar einsichtig, warum insbesondere im allgemeinen Sozialverfahrensrecht etwa andere Regelungen für die elektronische Kommunikation und die Ersetzung der Schriftform gelten sollten als im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht“, heißt es in der Stellungnahme weiter.

Mit dem Gesetzentwurf sollen wesentliche Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 in modifizierter Form in das Verwaltungsverfahrensgesetz übernommen werden. Mit dem Planungssicherstellungsgesetz wurde der Vorlage zufolge sichergestellt, dass auch unter den erschwerten Bedingungen während der Covid-19-Pandemie Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten. Die bis Ende 2023 befristeten Regelungen des PlanSiG „ermöglichten aus Anlass der Pandemie verstärkt die digitale Durchführung notwendiger Verfahrensschritte, setzen für ihre Anwendung jedoch keine konkrete pandemische Lage voraus“, schreibt die Bundesregierung weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 718/2023

Powered by WPeMatico

BMF gibt Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung

Der DStV begrüßt, dass das BMF bereits Anfang Oktober erste Hinweise zur geplanten Einführung der eRechnung für inländische B2B-Umsätze gegeben hat. Die Einführung dieser Verpflichtung wird im Rahmen des Wachstumschancengesetzes erfolgen. Damit soll frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden.

DStV, Mitteilung vom 09.10.2023

Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Das BMF hat bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erste Hinweise dazu verlautbaren lassen, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderungen an eine elektronische Rechnung erfüllen.

Inhaltliche Äußerungen seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu noch laufenden Gesetzgebungsverfahren sind – verständlicherweise – äußerst rar. Umso erfreulicher ist, dass das BMF bereits Anfang Oktober erste Hinweise zur geplanten Einführung der elektronischen Rechnung (eRechnung) für inländische B2B-Umsätze gegeben hat. Die Einführung dieser Verpflichtung wird im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (BT-Drs. 20/8628) erfolgen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich bereits früh in die Diskussion um die Einführung der eRechnung eingebracht – sowohl national als auch bei den Plänen auf europäischer Ebene (vgl. u. a. DStV-Stellungnahme S 14/22, DStV-Stellungnahme S 05/23). Er begrüßt das Ansinnen des BMF, frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit schaffen zu wollen.

Nach aktuellem Sachstand soll eine eRechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2015/55/EU vom 16.04.2014 entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 f. UStG-E).

Zulässigkeit von XRechnung und ZUGFerRD

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben frühzeitig die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht.

Gerade für die Praxis dürfte dies ein wichtiger Hinweis sein, der die Planungssicherheit erhöht.

Mögliches Anpassungserfordernis bei EDI-Verfahren

Das BMF äußert sich ferner auch zum Einsatz von EDI-Verfahren. Demnach würde aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne jedoch aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass hierbei technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei jedoch bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.

Anwendungszeitpunkt

Der Regierungsentwurf sieht zwar für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Vorsorglich weist das BMF darauf hin, dass nach aktuellem Zeitplan jedoch alle Unternehmer ab dem 01.01.2025 verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Umsetzung von internationalen Steuerstandards mit Luxemburg

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg vorgelegt (BT-Drs. 20/8666).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2023

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg vorgelegt (20/8666). Mit dem Vertragsgesetz soll das Protokoll vom 6. Juli 2023 ratifiziert werden, mit dem beide Staaten Empfehlungen der Industrieländerorganisation OECD und der G20-Staaten zu steuerlichen Mindeststandards umsetzen wollen. Dabei geht es insbesondere darum, den Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.

Der Bundesrat hat laut Entwurf keine Einwände erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 717/2023

Powered by WPeMatico

Steuerliche Anpassungen mit Österreich

Steuerliche Anpassungen zum mobilen Arbeiten für Grenzgänger sind Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des DBA mit Österreich (BT-Drs. 20/8665).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2023

Steuerliche Anpassungen zum mobilen Arbeiten für Grenzgänger sind Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Republik Österreich (20/8665). Änderungen in dem DBA beziehen sich aber vor allem darauf, internationale Standards umzusetzen, die den Missbrauch von Abkommen vermeiden sollen.

Der Bundesrat hat laut Entwurf keine Änderungen an dem Gesetzentwurf verlangt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 717/2023

Powered by WPeMatico

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Das BMF nimmt vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das JStG 2022 sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge Stellung (Az. IV C 3 – S-2015 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2015 / 22 / 10001 :001 vom 05.10.2023

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird hinsichtlich der Prüfungskompetenz der Finanzämter vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) in der Regel im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle nach § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA -) überprüft werden. Ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend. Diese sind ungeprüft vom Finanzamt der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen.

Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt Teil I auf alle offenen Fälle anzuwenden und es ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017, BStBl I 2018 S. 93, sowie die BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020, BStBl I S. 213, und vom 11. Februar 2022, BStBl I S. 186. Soweit sich aufgrund eines späteren Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen (Artikel 6 JStG 2022, BGBl. I S. 2294 – Inkrafttreten: 1. Januar 2024 ggf. i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG ab dem Beitragsjahr 2024) aus den nachfolgenden Randnummern etwas anderes ergibt, gelten die genannten BMF-Schreiben bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen – längstens bis zum 31. Dezember 2023 – zunächst weiter.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

BFH zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine die Grunderwerbsteuer auslösende Anteilsübertragung ordnungsgemäß i. S. d. § 16 Abs. 5 GrEStG angezeigt wurde (Az. II R 2/21).

BFH, Urteil II R 2/21 vom 21.06.2023

Leitsatz

§ 16 Abs. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico