Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. So entschied das FG Münster (Az. 11 K 1588/23 Kg (PKH)).

FG Münster, Pressemitteilung vom 02.10.2023 zum Beschluss 11 K 1588/23 Kg (PKH) vom 05.09.2023

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit einem im Verfahren über die Beantragung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss vom 05.09.2023 (Az. 11 K 1588/23 Kg (PKH)) entschieden.

Der Antragsteller hat seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Finanzgericht Münster hat diesen Antrag abgelehnt. Dabei hat es zunächst ausgeführt, dass – jedenfalls für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen – der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet sei. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt habe, liege eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, da für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden seien.

Allerdings sei die Klage unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale sei. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates.

Bei der Energiepreispauschale handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen sei. Eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, sei angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig.

Quelle: Finanzgericht Münster

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Das Heizungsgesetz kommt

Das sog Heizungsgesetz, das der Bundestag am 8. September 2023 verabschiedet hatte, hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Der Antrag Bayerns, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, fand am 29.09.2023 keine Mehrheit im Plenum. Damit ist das Gesetz automatisch gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.09.2023

Das sog. Heizungsgesetz, das der Bundestag am 8. September 2023 verabschiedet hatte, hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen: Der Antrag Bayerns, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, fand am 29. September 2023 keine Mehrheit im Plenum.

Damit ist das Gesetz, das der Zustimmung der Länder nicht bedurfte, automatisch gebilligt. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Änderungen im Bundestagsverfahren

Das Gesetz beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung vom April, zu dem der Bundesrat im Mai Stellung genommen hatte (Drucksache 170/23). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen im Bundestag wurde das Vorhaben umfangreich verändert.

Steigerung der erneuerbaren Energien

Um die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen zu reduzieren und zugleich die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu erhöhen, enthält das Gesetz Vorgaben für neu einzubauende Heizungen – sie müssen ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme decken. Das Gesetz nennt verschiedene Optionen wie Wärmepumpen oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, solarthermische Anlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz.

Verzahnung mit kommunaler Wärmeplanung

Die Vorgaben sind eng mit den künftigen Anforderungen zur kommunalen Wärmeplanung verzahnt (vgl. TOP 46). So gilt die 65-Prozent-Vorgabe für Bestandsbauten erst dann, wenn die Gemeinden ihre Pläne zur kommunalen Wärmeplanung vorgelegt haben, spätestens Mitte 2026 in großen bzw. Mitte 2028 in kleinen Kommunen.

Das Gesetz sieht eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen vor, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Vermieter können zehn Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen, wobei maximal 50 Cent pro Quadratmeter umlagefähig sind.

Der Bundestagsbeschluss enthält zudem Regelungen zur Nutzung von Biomasse im Neubau, von Solarthermie-Hybridheizungen, Holz-und Pelletheizungen sowie zu verbundenen Gebäuden, sog. Quartieren.

Förderung geplant

Zur finanziellen Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger kündigte die Bundesregierung Änderungen an der Richtlinie für die Bundesförderung effiziente Gebäude an. Für besondere Härtefälle oder das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.

Bundesrat verlangt weitergehende Fördermaßnahmen (Ziff 2 oder 3)

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im Zuge der nächsten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 (Ziff 2), die finanzielle Förderung zu erweitern: Auch Maßnahmen, die lediglich gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber nicht über dieses hinausgehen, sollen künftig förderfähig sein.

Bundesrat äußert sich zu Regierungsplänen für kommunale Wärmeplanung

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (vgl. TOP 46) der mit dem Heizungsgesetz in engem Zusammenhang steht, hat der Bundesrat am 29. September 2023 im sog. ersten Durchgang zahlreiche Änderungsvorschläge formuliert. Diese Stellungnahme wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Quelle: Bundesrat

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Forderung nach dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuer in der Gastronomie

Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt fordern, in der Gastronomie dauerhaft den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu halten. Am 29. September 2023 stellte Finanzminister Geue eine entsprechende Initiative im Bundesrat vor. Sie wurde in die Fachausschüsse überwiesen, die sich im Oktober damit befassen.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.09.2023

Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt fordern, in der Gastronomie dauerhaft den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu halten. Am 29. September 2023 stellte Finanzminister Geue eine entsprechende Initiative im Bundesrat vor. Sie wurde in die Fachausschüsse überwiesen.

Befristetet Corona-Ausnahme

Hintergrund: Während der Corona-Pandemie war die Steuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken auf 7 Prozent abgesenkt worden – allerdings befristet bis Ende 2023.

Weitere finanzielle Belastung vermeiden

Die beiden Länder warnen nun davor, dass mit Auslaufen der Umsatzsteuersenkung ab dem nächsten Jahr neben der allgemeinen Teuerung der Energie- und Lebensmittelpreise ein weiterer preistreibender Effekt zu Lasten des gastronomischen und touristischen Gewerbes sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern entsteht. Dies gelte es zu vermeiden.

Dauerhafte Entfristung

Daher soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes dauerhaft zu entfristen. Davon würden viele Bereiche profitieren, zum Beispiel Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel oder Bäckereien, soweit sie verzehrfertige Speisen zusammen mit weiteren Dienstleistungen abgeben. Gleiches gelte für soziale Angebote wie Verpflegungsleistungen in Kitas, Hort und Schulen.

Einheitlicher Steuersatz

Zudem sorge ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Vereinfachung und Entbürokratisierung des Steuerrechts, bessere Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit bei Unternehmen sowie Konsumenten.

Wie es weitergeht

Im Oktober befassen sich die Fachausschüsse des Bundesrates mit dem Vorschlag: federführend der Finanz-, mitberatend der Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Entschließungsantrag wieder auf die Tagesordnung des Bundesrates – dann zur Abstimmung, ob die Länderkammer die Bundesregierung zur Entfristung auffordern wollen.

Quelle: Bundesrat

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Für ein moderneres und zukunftsfestes Steuerrecht: BMF setzt zwei Expertenkommissionen ein

Im Rahmen von verschiedenen Expertendialogen mit Vertretern von Wissenschaft und Politik sollen konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen erarbeitet werden. Den Auftakt bildet die Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, die am 29.09.2023 ihre Arbeit aufnimmt. Am 12.10.2023 startet die Kommission „Bürgernahe Einkommensteuer“. Hierüber informiert das BMF.

BMF, Pressemitteilung vom 29.09.2023

Im Rahmen von verschiedenen Expertendialogen mit Vertreterinnen und Vertretern von Wissenschaft und Politik sollen konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen erarbeitet werden. Den Auftakt bildet die Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, die am 29. September 2023 ihre Arbeit aufnimmt. Am 12. Oktober startet die Kommission „Bürgernahe Einkommensteuer“.

Mit dem Wachstumschancengesetz werden bereits dringend notwendige Impulse für Investitionen in die Transformation unserer Volkswirtschaft gesetzt. Die aktuellen wirtschaftlichen und standortpolitischen Herausforderungen anzugehen, ist aber eine Daueraufgabe. Dazu gehört auch, das deutsche Steuersystem ganz grundsätzlich auf seine Zukunftsfestigkeit zu überprüfen. Für die Attraktivität des Standortes Deutschland spielen die steuerlichen Rahmenbedingungen eine gewichtige Rolle. Sie beeinflussen über die Gewinnerwartungen von Unternehmen vor allem auch Investitionsentscheidungen und damit Innovationen. Es geht daher um die Zukunftsfähigkeit Deutschlands.

„Unser Steuerrecht muss fit für die Zukunft gemacht werden. Das gilt nicht erst, seitdem wir in den vergangenen Jahren krisenbedingt unseren Unternehmen, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den steuerberatenden Berufen sehr viel zugemutet haben. Dem Modernisierungsstau müssen wir entgegentreten. Vor diesem Hintergrund, aber auch angesichts struktureller Herausforderungen und globaler Veränderungen, ist unser Format unerlässlich, um wirtschafts- bzw. steuerpolitisch ausgewogene und zugleich vor allem praxisorientierte und zukunftsgerichtete Verbesserungen in unserem Steuersystem vorzunehmen. Wir sind deshalb sehr froh, dass wir zahlreiche namhafte Expertinnen und Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft für unser Vorhaben gewinnen konnten. Denn ein modernes, wettbewerbsfähiges Steuerrecht kann nur zusammen mit denjenigen effizient und praxistauglich gestaltet werden, die die Erkenntnisse aus der Wissenschaft und Praxis einbringen können und die es praktisch anwenden müssen.“

Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium Katja Hessel

Mit dem OECD BEPS-Prozess, der Zwei-Säulen-Lösung einschließlich der weltweiten Mindeststeuer sowie einer Vielzahl von EU-Initiativen der letzten Jahre sind wichtige Maßnahmen gegen unfairen Wettbewerb und unangemessene Steuergestaltungen ergriffen worden. Jetzt gilt es aber auch, Steuern für Unternehmen sowie Bürger und Bürgerinnen möglichst handhabbar auszugestalten, digitale Lösungen mitzudenken und attraktive Rahmenbedingungen einschließlich im internationalen Vergleich akzeptable Steuerbelastungen sicherzustellen.

Für eine unseren Modernisierungsansprüchen genügende Fortentwicklung des Steuersystems braucht es Lösungen, die praxisnah und auch politisch umsetzbar sind. Die Einbindung der Expertise aus Wissenschaft und Wirtschaftspraxis ist dabei unverzichtbar.

Deshalb sollen unter der Leitung der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel bis Mitte des Jahres 2024 Konzepte für ein vereinfachtes und wettbewerbsfähiges Steuerrecht in den zwei Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ erarbeitet werden.

Den Auftakt wird die Kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ machen, in der ab dem 29. September 2023 Expertinnen und Experten aus Praxis und Wissenschaft zusammenkommen, um Ansätze zur weiteren Vereinfachung und Entbürokratisierung der Unternehmensteuer zu sondieren, mögliche Verbesserungen für einen verlässlichen und planbaren Steuervollzug zu diskutieren und die internationale Entwicklung und sich hieraus ergebende Folgen und Chancen für das nationale Recht einzubeziehen.

Am 12. Oktober 2023 wird die Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ ihre Arbeit aufnehmen. Hier liegt der Fokus auf den Chancen der Digitalisierung, einfacher umsetzbaren Regeln sowie dem Abbau von Steuererklärungsbürokratie.

Die Arbeiten sollen Mitte des Jahres 2024 abgeschlossen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Auf Konfusionsgewinne findet § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 weder unmittelbar noch analog Anwendung

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ist auf sog. Konfusionsgewinne weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dies entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 82/20).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 1 K 82/20 vom 24.01.2023 (nrkr – BFH-Az.: I R 10/23)

Klägerin des dem Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24. Januar 2023 (Az. 1 K 82/20) zugrundeliegenden Sachverhalts war eine GmbH, die alleinige Gesellschafterin einer in Frankreich ansässigen S.à.r.l. (B) war. Die Geschäfte der B liefen schlecht, so dass die Klägerin Ende 2012 beschloss, die B im Wege einer „transmission universelle du patrimoine (TUP)“ gem. Art. 1844-5 des französischen Code Civil unter Übertragung des Vermögens der B als Ganzes auf die Klägerin ohne Liquidation aufzulösen. Bis dahin hatte die Klägerin die B mit Waren beliefert. Die Forderungen, die aus den Lieferungen resultierten, beglich die B nicht. Die Klägerin nahm auf die Forderungen Wertberichtigungen vor, die sich bei ihr steuerlich nicht auswirkten. Die Übertragung des Vermögens der B auf die Klägerin wurde Ende Dezember 2012 wirksam. Es entstand ein sog. Konfusionsgewinn, den das Finanzamt als steuerpflichtigen Übernahmefolgegewinn behandelte. Dagegen wandte sich die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf den Konfusionsgewinn die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG jedenfalls analog anzuwenden sei.

Der 1. Senat ist dieser Sichtweise nicht gefolgt, er hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung befasst der 1. Senat sich zunächst mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit der TUP. Da diese zu bejahen sei und der Klägerin dadurch das gesamte Vermögen (vergleichbar einer Anwachsung deutschen Rechts) zugefallen sei, hätten sich die Forderungen der Klägerin gegenüber der B und die Verbindlichkeiten der B gegenüber der Klägerin in einem Rechtsträger, nämlich der Klägerin, vereinigt (sog. Konfusion) und seien eine „logische Sekunde“ später er loschen. Da der Wert der Verbindlichkeiten den der Forderungen überstiegen habe, sei in entsprechender Höhe ein Konfusionsgewinn entstanden. Dieser unterliege der laufenden Besteuerung; § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG sei weder unmittelbar (das war zwischen den Beteiligten auch nicht ernsthaft im Streit) noch analog anwendbar. Letzteres ergebe sich daraus, dass der vorliegende Sachverhalt mit den Fallkonstellationen, die nach dem Willen des Gesetzgebers von der Vorschrift erfasst werden sollten, schon wirtschaftlich nicht vergleichbar sei. Die Norm erfasse unterschiedliche Fälle des Wiedererstarkens einer zuvor (ohne steuerliche Auswirkung) abgeschriebenen Forderung. Demgegenüber entspreche die hier gegebene Konstellation eher der eines Forderungsverzichts, weil durch die Konfusion die Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers fortfalle. Zudem sei in der Nichterfassung von Konfusionsgewinnen keine planwidrige Regelungslücke zu sehen. Entgegen der Sichtweise der Klägerin lasse sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Zweck der allgemeine Grundsatz entnehmen, Buchgewinne sollten immer dann keiner Besteuerung zugeführt werden, wenn die vorherigen Buchverluste sich steuerlich nicht ausgewirkt hätten. Gegen die Annahme eines solchen allgemeinen Grundsatzes spreche auch, dass der Gesetzgeber jedenfalls für Konfusionsgewinne, die in den Anwendungsbereich des § 6 UmwStG fielen, deren Besteuerung gerade nicht davon habe abhängig machen wollen, dass sich die Wertminderung der erloschenen Forderung bis zum Übertragungsstichtag steuermindernd ausgewirkt habe.

Das ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, der unabhängig von dieser Frage keine Steuerfreiheit, sondern lediglich die Bildung von Rücklagen vorsehe, die der übernehmende Rechtsträger verteilt über drei Wirtschaftsjahre auflösen dürfe.

Der 1. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 10/23 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Newsletter II-III/2023

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Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter Waschkommoden

Das FG Schleswig-Holstein hatte die Frage zu klären, ob die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG auch dann noch zur Anwendung kommt, wenn ein Gebrauchtgegenstand nicht nur aufgearbeitet, sondern zugleich um ein Neuteil zum Zwecke seiner zeitgemäßen Nutzung ergänzt wird (Az. 4 K 77/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 4 K 77/22 vom 29.03.2023 (nrkr – BFH-Az.: XI R 9/23)

Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen im Sinne des § 25a UStG nicht entfallen.

In seinem Urteil vom 29. März 2023 (Az. 4 K 77/22) hatte der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts die Frage zu klären, ob die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG auch dann noch zur Anwendung kommt, wenn ein Gebrauchtgegenstand nicht nur aufgearbeitet, sondern zugleich um ein Neuteil zum Zwecke seiner zeitgemäßen Nutzung ergänzt wird. Dies war vom Finanzamt verneint worden, weil die Klägerin im Ergebnis einen neuen (Verkaufs-)Gegenstand hergestellt habe, sodass von einem Wiederverkauf im Sinne des § 25a UStG keine Rede sein könne. Dem trat die Klägerin mit der Erwägung entgegen, dass die Funktion des Objekts als Waschkommode unverändert geblieben sei. Dem Neuteil sei in der Gesamtwürdigung der Restaurierungsarbeiten und auch mit Blick auf das Kaufmotiv ihrer Kunden nur eine untergeordnete Rolle beizumessen. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs sei deshalb die Differenzbesteuerung zu gewähren.

Der 4. Senat ist dieser Sichtweise unter Fortentwicklung insbesondere der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Januar 2017 C-471/15 (Sjelle Autogenbrug) und des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2017 V R 37/15 (BStBl II 2019 S. 452) im Ergebnis gefolgt.

Das in Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines Wiederverkaufs entwickelte Erfordernis der Nämlichkeit bzw. Identität zwischen Ankaufs- und Verkaufsobjekt sei mit Blick auf den Normzweck der Differenzbesteuerung, nämlich der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Doppelbesteuerungen bei der Wiedereinführung von Gebrauchtgegenständen in den Wirtschaftskreislauf, nicht zu eng auszulegen. Die Differenzbesteuerung ist deshalb nicht allein auf Recyclingfälle, wie das Ausschlachten von Einzelteilen aus Gebrauchtfahrzeugen, beschränkt, sondern könne auch in den Fällen der Verbindung eines aufgearbeiteten Gebrauchtgegenstandes mit einem Neuteil (Upcycling) zur Anwendung kommen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der aufgearbeitete Gebrauchtgegenstand dem (Wieder-)Verkaufsobjekt sein Gepräge gebe und aus Verbrauchersicht das entscheidende Kaufmotiv bilde – Fortentwicklung.

Der 4. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 9/23 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Newsletter II-III/2023

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Aufzeichnungen des Arbeitgebers beinhalten keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit – Anwendung des § 3b EstG möglich

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 EStG unstreitig vor, bildet der bloße Umstand, dass die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten, keinen Grund, um von einer Anwendung des § 3b EStG abzusehen. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 4 K 145/20).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 4 K 145/20 vom 09.11.2022 (rkr)

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz unstreitig vor, dann bildet der bloße Umstand, dass die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangszeit und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten, keinen Grund, um von einer Anwendung des § 3b Einkommensteuergesetz abzusehen.

Mit Urteil vom 9. November 2022 (Az. 4 K 145/20) entschied der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Anforderungen an die Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachtzuschlägen. Der Kläger war eine juristische Person des privaten Rechts. Im Rahmen einer Betriebsprüfung fiel auf, dass er an seine Arbeitnehmer teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Die Prüferin erkannte die Steuerfreiheit nicht an. Dabei war unstreitig, dass die vom Kläger in seinen Aufzeichnungen festgehaltenen Personen die Nachtarbeit durchgeführt haben und dass die aufgezeichneten Summen entsprechend den Aufzeichnungen neben dem Grundlohn für die Nachtarbeit bezahlt und die Höchstgrenzen des § 3b EStG (25 % des Grundlohns) nicht überschritten wurden. Streitig war jedoch, ob die Steuerfreiheit deshalb zu verwehren ist, weil nicht die genaue Uhrzeit (Beginn und Ende der Arbeit), sondern lediglich der Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl angegeben wurden (z. B. 4 Stunden innerhalb der Zeit von 20 Uhr – 6 Uhr).

Der 4. Senat entschied, dass die fehlende Präzision der Aufzeichnungen unschädlich und die Steuerfreiheit zu gewähren war. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28. November 1990 (Az. VI R 90/87) das Erfordernis von konkreten Einzelaufstellungen (einschließlich Anfangs- und Schlusszeit) der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit aufgestellt habe, habe dies lediglich dazu gedient, die subjektive Tatsache der Verknüpfung zwischen konkreter Nachtarbeit und Lohnzahlung – in Abgrenzung zu pauschalen Zuschlägen – zu belegen und die Anzahl der Stunden sichtbar zu machen. Die Aufzeichnungen erfüllten indes keinen Selbstzweck. Soweit daher die gesetzlichen Voraussetzungen unstreitig erfüllt seien, seien ungenauere Aufzeichnungen unschädlich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II-III/2023

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Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Verselbstständigung der Personengesellschaft es ausschließt, die Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften in einem Bescheid einheitlich und gesondert festzustellen (Az. 2 K 51/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 2 K 51/22 vom 31.05.2023 (rkr)

  1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft, ist auch dann für jede Gesellschaft ein selbstständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen.
  2. Die im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen gehören nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen.

Mit Urteil vom 31. Mai 2023 (Az. 2 K 51/22) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Verselbstständigung der Personengesellschaft es ausschließt, die Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften in einem Bescheid einheitlich und gesondert festzustellen.

Im Streitfall hatten die Gesellschafter eine GbR gegründet mit dem Zweck der Vermittlung von in fremdem Eigentum stehenden Ferienwohnungen („Vermittlungs-GbR“). Die Vermittlungs-GbR vermittelte in fremdem Eigentum stehende Ferienwohnungen an interessierte Feriengäste und schloss im Auftrag der Eigentümer auch die Mietverträge ab. Für ihre Tätigkeit erhielt die Vermittlungs-GbR eine Provision. Die aus der Tätigkeit der Vermittlungs-GbR erwachsenen Einkünfte erklärten die Gesellschafter als gewerbliche Einkünfte.

Daneben besaßen die Gesellschafter in den Streitjahren jeweils Ferienwohnungen im Alleineigentum und auch eine gemeinsame Ferienwohnung. Die Mietverträge für die eigenen Ferienwohnungen schlossen die Gesellschafter jeweils direkt mit den Feriengästen. Die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Ferienwohnungen erklärten die Gesellschafter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Soweit einzelne Ferienwohnungen im Eigentum der Gesellschafter in den Streitjahren veräußert wurden, wurde der daraus erzielte Erlös als nichtsteuerbares privates Veräußerungsgeschäft behandelt.

Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass die eigenen Ferienwohnungen der Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen der „Vermittlungs-GbR“ zu aktivieren seien. In der Folge seien die Einkünfte aus der Veräußerung und Vermietung der eigenen Ferienwohnungen als gewerbliche Einkünfte der Vermittlungs-GbR festzustellen.

Der 2. Senat hat entschieden, dass die Gesellschafter die in ihrem Eigentum stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen durch eine (von der „Vermittlungs-GbR“ zu trennende) eigenständige Vermietungs-GbR vermietet haben und deshalb diese Ferienwohnungen nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen Vermittlungs-GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen gehören.

Ob sich die Vermietung der eigenen Ferienwohnungen durch die von der „Vermittlungs-GbR“ zu trennende Vermietungs-GbR selbst als eigener Gewerbebetrieb darstellt, konnte das Gericht im Streitfall dahinstehen lassen. Denn die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Ferienwohnungen sind in einem gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festzustellen, der nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Newsletter II-III/2023

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Nießbrauchsertrag kann einem Beteiligten persönlich als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden

Ein Nießbrauchsrecht kann ein Wirtschaftsgut sein. Infolgedessen kann der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 3 K 41/21 und 3 K 42/21).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zu den Urteilen 3 K 41/21 und 3 K 42/21 vom 17.02.2023 (nrkr – BFH-Az.: IV R 36/22 und IV R 37/22)

  1. Ein Nießbrauchsrecht (hier: Nießbrauch an Kommanditanteilen) kann ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 39 Abgabenordnung sein. Infolgedessen kann der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden.
  2. Das für die Bejahung einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz erforderliche Mitunternehmerrisiko, das eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens voraussetzt, erfordert stets das Vorliegen einer Gewinnbeteiligung. Diese ist zwingendes Merkmal.
  3. Für das für die Bejahung einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz erforderliche Mitunternehmerrisiko ist eine Beteiligung am Verlust ebenso wie eine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswertes als Regelmerkmal des Unternehmerrisikos zu verstehen; das Fehlen eines oder aller Regelmerkmale führt zu einem insoweit eingeschränkten Mitunternehmerrisiko, das durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden kann.
  4. Ein Gesellschaftsverhältnis im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz zeichnet sich dadurch aus, dass die Erzielung des Gewinns als gemeinsamer Zweck angestrebt wird, was an den Umständen des Einzelfalls zu messen ist; insoweit ist (auch) eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und Rechtsbeziehungen innerhalb eines Gesellschaftskonstrukts vorzunehmen.

Mit (weitgehend parallelen) Urteilen vom 17. Februar 2022 (Az. 3 K 41/21 und 3 K 42/21) hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts darüber entschieden, ob ein Nießbrauchsrecht ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 39 Abgabenordnung sein kann sowie ferner darüber, welche Merkmale die Bejahung einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz prägen. Schließlich hat der 3. Senat auch Stellung dazu genommen, welche Umstände bei der Frage nach dem Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz heranzuziehen sind.

Beiden Verfahren lag in tatsächlicher Hinsicht ein gesellschaftsrechtliches Firmenkonstrukt zugrunde, das sich vor allem dadurch auszeichnete, dass der Kläger zu 1. an verschiedensten Stellen der mehrstöckigen Personengesellschaft beteiligt war. Die Beteiligung war dabei sowohl wirtschaftlicher Natur (etwa als Kommanditist) als auch dienstvertraglich geregelt, indem der Kläger zu 1. etwa Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften war. Hieraus sowie aus den verschiedenen vertraglichen Grundlagen in den einzelnen Verhältnissen resultierte für den Kläger zu 1. (unstreitig) ein maßgeblicher und umfassender Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaften und damit schließlich auf den wirtschaftlichen Erfolg der Untergesellschaft, der Klägerin zu 2. Nachdem der Kläger zu 1. Durch Übertragung seiner Kommanditanteile an der Untergesellschaft auf seine Söhne nicht mehr unmittelbar an den Erträgen der Untergesellschaft beteiligt war, sich aber gleichzeitig ein 70%iges Nießbrauchsrecht daran einräumen ließ, das wirtschaftlich letztlich wieder ihm zufließen sollte, war zu klären, wie diese Beteiligungsverhältnisse (ertrag)steuerrechtlich in Bezug auf die Untergesellschaft zu bewerten sind.

Der Senat bestätigte den von dem Finanzamt erlassenen Feststellungsbescheid. Er hat insbesondere die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass der Kläger zu 1. nach der Übertragung der Kommanditanteile auf seine Söhne weiterhin als Mitunternehmer bei der Untergesellschaft anzusehen sei. Hierzu hat der Senat festgestellt, dass auch der Nießbrauch an einem Kommanditanteil als Wirtschaftsgut einzuordnen sei. Weiter wurde der Begriff der Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ausführlich definiert und dabei – auch anhand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – besonderer Wert auf die Unterscheidung zwischen den kumulativ erforderlichen Merkmalen „Mitunternehmerinitiative“ und „Mitunternehmerrisiko“ auf der einen Seite und den Regelkriterien, die diese beiden Merkmale ausfüllen und gerade nicht stets kumulativ vorliegen müssen, auf der anderen Seite gelegt. Vor allem für das Bestehen des Mitunternehmerrisikos müssten nicht alle Bestandteile der Erfolgsteilhabe bzw. Risikoteilhabe gleichzeitig bestehen; eine etwaige unterschiedlich starke Ausprägung müsse in der wertenden Zusammenschau betrachtet werden, was im zu entscheidenden Fall insbesondere das fehlende Verlustrisiko unbeachtlich erscheinen lasse. Schließlich wurde klargestellt, dass für die Frage nach dem Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz sämtliche Umstände und auch Rechtsbeziehungen der Beteiligten innerhalb des Unternehmenskonstrukts in den Blick genommen werden könnten und sogar müssten.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen; die Revisionsverfahren sind dort unter den Aktenzeichen IV R 36/22 und IV R 37/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II-III/2023

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Stellungnahme gegenüber BMJ zum EuGH-Vorlageverfahren zum Auskunftsersuchen einer spanischen Steuerverwaltungsbehörde

Der luxemburgische Verwaltungsgerichtshof hat dem EuGH u. a. die Frage vorgelegt, inwieweit eine das Gesellschaftsrecht zum Gegenstand habende Rechtsberatung unter den Schutz des Art. 7 der Grundrechtecharta der Union fällt (Rs. C-432/23). Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 28.09.2023 zum EuGH-Vorlageverfahren Rs. C-432/23

Der luxemburgische Verwaltungsgerichtshof – Cour administrative Luxembourg – hat dem Europäischen Gerichtshof u. a. die Frage vorgelegt, inwieweit eine das Gesellschaftsrecht zum Gegenstand habende Rechtsberatung unter den Schutz des Art. 7 der Grundrechtecharta der Union fällt.

Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens ist, dass die Klägerin sowie die als Streithelferin agierende Rechtsanwaltskammer Luxemburg den in Art. 7 der Grundrechtecharta verankerten Schutz des Schriftwechsels zwischen Rechtsanwalt und Mandant geltend machen und vor ihrem Hintergrund den Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2011/16 auf den Prüfstand stellen. Ausgangssituation des zugrundeliegenden Verfahrens dabei war das Auskunftsersuchen einer spanischen Steuerverwaltungsbehörde – die beratende Tätigkeit einer luxemburgischen Anwaltssozietät für ihre spanische Mandantin betreffend – gegenüber dem Leiter der Verwaltung für direkte Abgaben in Luxemburg. Die Anwaltskanzlei verweigerte jegliche Auskünfte unter Verweis auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.

Der vorlegende Verwaltungsgerichtshof nahm Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.12.2022, Rs. C-694, Orde van Vlaamse Balies, in dem der EuGH eine Regelung der DAC-6-Richtlinie, welche vorsieht, dass Anwaltsintermediäre, die aufgrund einer nationalen Verschwiegenheitsregel von der Meldepflicht befreit sind, andere ggf. vorhandene Intermediäre von der Meldepflicht unterrichten müssen, wegen Art. 7 der Grundrechtecharta für ungültig erklärt hat. Der EuGH erklärte die Unvereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Mandanten müssten sich ihren Anwälten anvertrauen können, ohne Sorge zu haben, dass Informationen zur Beratung im Wege über die anderen Intermediäre an die Behörden weitergegeben werden.

In ihrer Stellungnahme nimmt die BRAK eine unionsrechtliche Einordnung des Vorlageverfahrens vor und hebt abermals die Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses hervor. Nicht nur mit Blick auf die deutsche, sondern auch die europäische Anwaltschaft, wäre eine Fortführung der geschilderten EuGH-Judikatur und damit eine Unterstreichung des Stellenwerts des anwaltlichen Berufsgeheimnisses wünschenswert. Eine Durchbrechung des Berufsgeheimnisses darf auch weiterhin nur unter sehr hoher Hürde zu rechtfertigen sein.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 17/2023

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