ifo Institut/EconPol Europe: Mittelschicht in Deutschland trägt mit die höchste Steuerlast in Europa

Im europäischen Vergleich ist die Steuer- und Abgabenlast für die Einkommen der Mittelschicht in Dänemark, Belgien, Deutschland, Finnland, Litauen, Slowenien und den Niederlanden am höchsten. Das zeigt eine Studie von ifo Institut und EconPol Europe im Auftrag der Hanns-Seidel-Stiftung.

ifo Institut, Mitteilung vom 06.09.2023

Im europäischen Vergleich ist die Steuer- und Abgabenlast für die Einkommen der Mittelschicht in Dänemark, Belgien, Deutschland, Finnland, Litauen, Slowenien und den Niederlanden am höchsten. Frankreich, Polen, Italien, Luxemburg, Schweden und Österreich besteuern ihre Mittelschicht durchschnittlich. Am niedrigsten ist die Steuerlast für die Mittelschicht in Spanien, Griechenland, Estland, Portugal, Zypern, Bulgarien und Rumänien. Das zeigt eine Studie von ifo Institut und EconPol Europe im Auftrag der Hanns-Seidel-Stiftung.

„Familien der Mittelschicht werden im Steuer- und Transfersystem der Mitgliedsländer der EU grundsätzlich weniger stark belastet als Alleinstehende”, sagt ifo-Steuerexperte Florian Dorn. Die Länder unterscheiden sich jedoch darin, ob eher Familien mit Alleinverdiener oder Doppelverdiener steuerlich mehr entlastet werden.

Im europäischen Vergleich sind die Einkommen der Mittelschicht in Luxemburg, Dänemark, Finnland, Österreich und Schweden am höchsten und in den osteuropäischen Ländern am niedrigsten. Die Mittelschichten in Bulgarien und Rumänien bilden dabei das Schlusslicht, jedoch sind die Lebenshaltungskosten in diesen beiden Ländern auch nur halb so hoch wie der EU-Durchschnitt.

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft kann sich die Mittelschicht in Luxemburg, Österreich, Deutschland und Finnland mit ihrem Einkommen am meisten kaufen. Die Kaufkraft der Mittelschicht in Osteuropa ist am geringsten, jedoch verringert sich der Abstand zu Westeuropa, wenn das Preisniveau berücksichtigt wird.

Die Studie untersucht die Einkommen, Kaufkraft und Steuerlast der Mittelschichten der EU-Ländern im europäischen Vergleich. Dabei werden zur Mittelschicht Haushalte gezählt, die zwischen 75 und 200% des Median-Einkommens des jeweiligen Landes verfügen.

Quelle: ifo Institut

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Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (§ 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG)

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG neu gefasst. Die Regelungen sind lt. BMF auf Umsätze aus der Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3
Nummer 2 BEHG anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden (Az. III C 3 – S-7279 / 20 / 10004 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 20 / 10004 :003 vom 05.09.2023

Durch Artikel 12 Nummer 2 i. V. m. Artikel 18 Absatz 4 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022 (BGBl. 2022 I Seite 1838) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführten Übertragungen von Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Absatz 9 UStG.

Inhaltsverzeichnis

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 2
Anwendungsregelungen 2
Schlussbestimmung 5

(…)

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden in der steuerlichen Außenprüfung

Das BMF-Schreiben enthält eine Zusammenstellung zu den automationsgestützten quantitativen Prüfungsmethoden in der
steuerlichen Außenprüfung (Az. IV D 3 – S-1445 / 20 / 10007 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-1445 / 20 / 10007 :006 vom 05.09.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die folgende Zusammenstellung zu den automationsgestützten quantitativen Prüfungsmethoden in der steuerlichen Außenprüfung. Eine Aufnahme dieser Zusammenstellung in die Betriebsprüfungsordnung ist nicht vorgesehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe

Das BMF-Schreiben enthält eine Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden
betriebswirtschaftlichen Begriffe (Az. V D 3 – S-1445 / 20/ 10007 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) V D 3 – S-1445 / 20/ 10007 :005 vom 05.09.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die nachfolgende Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe. Eine Aufnahme dieser Zusammenstellung in die Betriebsprüfungsordnung ist nicht vorgesehen..

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. November 1974, IV B 7 – S 1401 – 25/74, BStBl I, Seite 994.

Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe

Aufgabe dieser Zusammenstellung ist, die in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe darzustellen und zu erläutern.

Begrifflichkeiten zum Einsatz IT-gestützter betriebswirtschaftlicher sowie mathematisch statistischer Prüfungsmethoden (automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden) werden in dem BMF-Schreiben vom 5. September 2023 Az. IV D 3 – S 1445/20/10007 :006, DOK 2023/0729678 (im BStBl veröffentlicht) erläutert.

Die Zusammenstellung umfasst:

  1. Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik (Betriebsvergleich)
  2. Allgemeine betriebswirtschaftliche Begriffe unter Berücksichtigung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) und der zwischenzeitlich hierzu ergangenen Änderungsverordnungen.

Da die Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik die durch das Steuerrecht gezogenen Grenzen (§§ 4 bis 7i EStG, § 9b EStG, § 1 UStG) beachten müssen, stimmen sie mit den allgemeinen betriebswirtschaftlichen Begriffen nicht in allen Fällen überein. Ferner weichen die Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik aus praktischen Gründen in einigen Fällen geringfügig von den Begriffen der Richtsatzermittlung und Richtsatzanwendung ab. Auf die
Vorbemerkungen in den Richtsatzsammlungen wird hingewiesen.

(…)

Quelle: BMF

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Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV – Anlage EÜR 2023

Das BMF gibt die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und
Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für
das Jahr 2023 bekannt (Az. IV C 6 – S-2142 / 22 / 10002 :010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 22 / 10002 :010 vom 31.08.2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2023 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.

Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 72. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern

Das BMF-Schreiben behandelt die Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern (Az. IV D 2 – S-0316-a / 19 / 10006 :037).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0316-a / 19 / 10006 :037 vom 30.08.2023

Durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30. Juli 2021 (BGBl. I S. 3295) wurde der Anwendungsbereich des § 1 Kassensicherungsverordnung auch auf EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ausgeweitet. Damit sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. TSE

Hinsichtlich der Wirtschaftsguteigenschaft einer TSE und der Abschreibung gelten die Regelungen des BMF-Schreibens vom 21. August 2020 (BStBl I S. 1047) entsprechend.

2. Einheitliche digitale Schnittstelle

Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW).

Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“.

3. Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender EU-Taxameter oder Wegstreckenzähler mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Eckpunktepapier zum Bürokratieabbau: DStV-Forderung berücksichtigt

Die Ampelkoalition hat Eckpunkte für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgestellt. Eine DStV-Forderung zum Bürokratieabbau im Steuerrecht aus der BMJ-Verbändeabfrage wurde berücksichtigt.

DStV, Mitteilung vom 05.09.2023

Die Ampelkoalition hat Eckpunkte für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgestellt. Eine DStV-Forderung zum Bürokratieabbau im Steuerrecht aus der BMJ-Verbändeabfrage wurde berücksichtigt.

Mit dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sollen die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und die Verwaltung durch den Abbau unnötiger bürokratischer Belastungen entlastet werden. Das Eckpunktepapier der Bundesregierung enthält zur Erreichung dieses Ziels zahlreiche Maßnahmen (vgl. Homepage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)). Steuerrechtlich relevant ist die geplante Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre.

Der Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) begrüßt diesen Vorstoß. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist eine vom ihm seit vielen Jahren erhobene Forderung. Sie würde die Bürokratiekosten für die Wirtschaft – insbesondere für KMU – und für die kleinen und mittleren Kanzleien spürbar abbauen. Durch kürzere und harmonisierte Fristen könnte eine finanzielle Entlastung bei den Steuerpflichtigen und Unternehmen eintreten. Der DStV erachtet den Vorstoß allerdings lediglich als ersten Schritt. Gleichermaßen wichtig ist es, dass die Aufbewahrungsfristen im Sozialrecht verkürzt und eine Harmonisierung der Fristen hergestellt wird. Zudem sollte eine Verkürzung der Fristen auf fünf Jahre erfolgen.

Der DStV hatte Anfang 2023 an der Verbändeumfrage des BMJ zum Bürokratieabbau teilgenommen und seine neun wesentlichen, für kleine und mittlere Kanzleien zentralen Forderungen adressiert (vgl. DStV-Info vom 23.02.2023). Eine dieser Forderungen war die Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen auf fünf Jahre. Das Statistische Bundesamt hatte die Umfrage ausgewertet und sechs DStV-Vorschläge, darunter die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen, als für unmittelbare gesetzliche Maßnahmen geeignet eingestuft (vgl. DStV-Info vom 20.04.2023).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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Unterstützung für Betroffene nach schweren Unwettern im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen und Aichach-Friedberg

Die Bayerische Staatsregierung hat steuerliche Erleichterungen und finanzielle Hilfen für von dem Unwetter am 26./27.08.2023 Betroffene beschlossen.

FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 29.08.2023

Unwetter in Bayern: Hilfen für betroffene Privathaushalte, Unternehmen und Kommunen

Am vergangenen Wochenende des 26./27. August 2023 kam es durch extreme Unwetter mit Sturm, Hagel und Starkregen in Teilen Bayerns zu verheerenden Schäden. Die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen sowie der Landkreis Aichach-Friedberg waren hiervon besonders stark betroffen. Dort entstanden nach ersten Einschätzungen Schäden in zweistelliger Millionenhöhe.

Ministerpräsident Dr. Markus Söder:

„Bayern hilft und hält zusammen. Danke allen Einsatzkräften für die schnelle und umfassende Hilfe – das ist auch emotional ganz wichtig. Wir lassen niemanden allein. So können bei existenzbedrohenden Schäden staatliche Hilfen genutzt werden. Durch den Klimawandel nimmt Extremwetter wie Hagel leider immer weiter zu. Wir stehen in der Not zusammen. Allen Betroffenen viel Kraft bei den anstehenden Reparaturen!“

Finanz- und Heimatminister Albert Füracker führt anlässlich des Beschlusses in der heutigen (29.08.) Kabinettssitzung aus:

„Die Bayerische Staatsregierung lässt die drei von den Unwettern extrem betroffenen Landkreise nicht im Stich: Privatpersonen und Unternehmen können steuerliche Erleichterungen erhalten, zudem haben wir heute im Kabinett die Einleitung einer staatlichen Finanzhilfeaktion beschlossen. Demnach können insbesondere Privathaushalten, denen durch das Unwetter eine existenzielle Notlage droht, im Einzelfall finanzielle Hilfen gewährt werden. Betroffenen Kommunen können im Wege des kommunalen Finanzausgleichs Unterstützung erhalten“. Aufgrund der zunehmenden Großschadensereignisse und Naturkatastrophen wird ein umfassender Versicherungsschutz immer wichtiger. „Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger, den eigenen Versicherungsstatus daraufhin zu überprüfen“, so Füracker weiter.

Im Rahmen der steuerlichen Erleichterungen können für Privatpersonen sowie Unternehmen im Einzelfall nach den maßgeblichen Vorschriften unter anderem Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen gemindert werden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Ansprechpartner für die Betroffenen ist das jeweils zuständige Finanzamt. Die jeweiligen Finanzämter werden auf Anfrage möglichst schnell und unbürokratisch prüfen, ob und gegebenenfalls welche steuerlichen Hilfsmaßnahmen im Einzelfall gewährt werden können.

Aufgrund der heute im Kabinett beschlossenen Finanzhilfeaktion können Betroffene von Starkregen und Überschwemmungen bei existenzieller Bedrohung im Einzelfall über die Härtefonds-Richtlinie finanzielle Unterstützung erhalten, Privathaushalte auch bei Hagelschäden. Berechtigte sollen möglichst zeitnah einen entsprechenden Antrag bei den hierfür zuständigen Landratsämtern stellen können.

Die betroffenen Kommunen können im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei der Behebung von Schäden an kommunalen Hochbauten, insbesondere an Schulen oder Kindertageseinrichtungen, sowie an Brücken- und Straßenbauwerken unterstützt werden. Bei finanzieller Notlage einer Gemeinde können gegebenenfalls auch Bedarfszuweisungen gewährt werden.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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BFH: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft

Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus. So entschied der BFH (Az. II R 38/20).

BFH, Urteil II R 38/20 vom 25.04.2023

Leitsatz

  1. Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.
  2. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber bei der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs den aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anschein einer Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.
  3. Ist die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft, muss sie sich die Interessen ihrer Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer zurechnen lassen.

    Tenor:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2020 – 5 K 35/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH- wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 05.07.2016 gegründet. Die beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter waren die F-GmbH und die E-GmbH. Gesellschafter der F-GmbH waren zu gleichen Teilen die Herren H und I. Gesellschafter der E-GmbH war Herr G. Dieser war ab Januar 2017 mittelbar über eine GmbH & Co. KG als deren alleiniger Kommanditist und Gesellschafter der Komplementär-GmbH an der E-GmbH beteiligt. Zu alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreiten Geschäftsführern der Klägerin waren die Herren G und H bestellt.

    2

    Die Klägerin erwarb als GmbH in Gründung mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 05.07.2016 Grundbesitz zu einem Kaufpreis in Höhe von 6.330.000 €. Zugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt und im Grundbuch am 15.07.2016 eingetragen. Mit Bescheid vom 25.08.2016 setzte das damals zuständige Finanzamt gegen die Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Grunderwerbsteuer in Höhe von 379.800 € (6.330.000 € x 6 %) fest.

    3

    Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 09.05.2017 schloss die Klägerin -vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer G und H- mit der Verkäuferin auf ihre Kosten einen Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags vom 05.07.2016. Unter § 2 des Aufhebungsvertrags wurde die seinerzeit erklärte Auflassung aufgehoben und die Verkäuferin verpflichtet, den bereits gezahlten Kaufpreis an die Klägerin zurückzuzahlen. Unter § 3 des Aufhebungsvertrags beantragten die Vertragsbeteiligten mit der Bewilligung der Klägerin die Löschung der Auflassungsvormerkung. Unter § 6 des Aufhebungsvertrags wurde die Notarin beauftragt, den Aufhebungsvertrag dem Grundbuchamt und dem Finanzamt erst vorzulegen, sobald ihr die Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin nachgewiesen worden sei. Eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolgte trotz Anmahnungen der Klägerin nicht.

    4

    Mit notariell beurkundeten Kaufverträgen vom 29.06.2017 wurden die ursprünglich von der Klägerin erworbenen Grundstücke durch die Herren G und H von der ehemaligen Verkäuferin erworben. Der Kaufpreis betrug insgesamt 6.330.000 € und wurde seitens der Neuerwerber durch Zahlung unmittelbar an die Klägerin erbracht. Hinsichtlich dieser Grundstückserwerbe erfolgten -nicht streitgegenständliche- Grunderwerbsteuerfestsetzungen.

    5

    Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde die Löschung der zugunsten der Klägerin eingetragenen Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt durch die Notarin beantragt. Die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte am 18.06.2018.

    6

    Am 09.06.2017 beantragte die Klägerin beim seinerzeit zuständigen Finanzamt die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 25.08.2016 nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Mit Bescheid vom 15.11.2018 lehnte der nunmehr zuständige Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 25.08.2016 ab.

    7

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019) wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet zurück. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 393 veröffentlicht.

    8

    Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 25.08.2016 nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG lägen vor, da der Erwerbsvorgang binnen zwei Jahren rückgängig gemacht worden sei. Grund für die Rückgängigmachung sei unter anderem gewesen, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die für die intendierte Projektentwicklung nötige Finanzierung über Fremdkapital oder Eigenkapital durch die Gesellschafter aufzubringen.

    9

    Die Verkäuferin habe mit Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 09.05.2017 wieder uneingeschränkt über ihre Grundstücke verfügen können. Sie sei in der Lage gewesen, bei Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegebenenfalls im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges die Löschung der Auflassungsvormerkung zu erreichen. Die Auflassungsvormerkung selbst habe keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und der Klägerin keine verwertbare Rechtsposition vermittelt. Das Grundbuch sei ab Erteilung der Löschungsbewilligung unrichtig geworden. Die Verkäuferin hätte es jederzeit berichtigen lassen können, eine Mitwirkung der Klägerin sei dafür nicht erforderlich gewesen. Zudem habe die Klägerin weder tatsächlich an den Zweitverträgen mitgewirkt, noch daran mitwirken müssen.

    10

    Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.11.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25.08.2016 aufzuheben.

    11

    Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

    II.

    12

    Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Grundstückserwerb vom 05.07.2016 nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG im Streitfall nicht erfüllt sind.

    13

    1. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird.

    14

    a) „Rückgängig gemacht“ ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 05.09.2013 – II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 11 und vom 19.09.2018 – II R 10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz 14).

    15

    b) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten“ Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben war (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013 – II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 12 und vom 19.09.2018 – II R 10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz 15).

    16

    2. Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.

    17

    a) Die Auflassungsvormerkung beeinträchtigt die Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks unabhängig vom Fortbestand des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs (BFH-Urteil vom 01.07.2008 – II R 36/07, BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882, unter II.1.). Die Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit entfällt erst dann, wenn der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer eine Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form erteilt hat und der Veräußerer im Verhältnis zum Erwerber darüber frei und ohne Einflussnahme seitens des Erwerbers verfügen kann (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2008 – II R 36/07, BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882, unter II.1.). Bis dahin geht von der eingetragenen Auflassungsvormerkung ein Rechtsschein aus, der dem Erwerber ermöglicht, auf die Weiterveräußerung Einfluss zu nehmen.

    18

    b) Ist die Löschungsbewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung (GBO) zwar erteilt, der Antrag auf Löschung nach § 13 GBO jedoch -wie im Rechtsverkehr üblich- schuldrechtlich noch von der Rückzahlung des ursprünglich gezahlten Kaufpreises abhängig, kann der ursprüngliche Veräußerer im Verhältnis zum Erwerber noch nicht frei über das Grundstück verfügen. Üblicherweise wird dies im Rechtsverkehr dadurch bewirkt, dass der Notar von beiden Vertragsparteien beauftragt wird, die Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung dem Grundbuchamt erst dann vorzulegen, wenn der Kaufpreis zurückgezahlt wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Veräußerer das nach Erteilung der Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung unrichtige Grundbuch unter Missachtung dieser schuldrechtlichen Absprache berichtigen lassen könnte. Solange er dazu im Innenverhältnis nicht berechtigt ist und die Auflassungsvormerkung auch tatsächlich nicht löschen lässt, hat er seine ursprüngliche Rechtsposition noch nicht wiedererlangt. Umgekehrt kann der Erwerber, solange die Auflassungsvormerkung im Innenverhältnis schuldrechtlich zu Recht besteht und noch eingetragen ist, weiter Einfluss auf die Weiterveräußerung nehmen.

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    3. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber nach der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs die verbliebene Rechtsposition oder den Anschein der Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013 – II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 14 und vom 19.09.2018 – II R 10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz 17).

    20

    a) Übt der Ersterwerber bei der erneuten Veräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition oder deren Anschein tatsächlich nicht aus (so z.B. bei der Benennung eines Ersatzkäufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers, vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2010 – II R 31/09) oder handelt der Ersterwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten, steht dies einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen. Handelt der Ersterwerber dagegen zumindest auch im eigenen Interesse, sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2010 – II R 31/09).

    21

    b) Eine Kapitalgesellschaft als Ersterwerberin muss sich dabei die Interessen der für sie handelnden Personen zurechnen lassen. Dies gilt nicht nur für das Handeln eines Alleingesellschafters (vgl. zur Zurechnung der Interessen des Alleingesellschafters BFH-Urteil vom 25.08.2010 – II R 35/08). Eine Verwertung im eigenen wirtschaftlichen Interesse liegt auch dann vor, wenn die Aufhebung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs im Interesse des Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.2006 – II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).

    22

    c) Ob ein Ersterwerber die ihm verbliebene Rechtsposition oder deren Anschein auch im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.

    23

    4. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG im Streitfall zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und Erteilung der Löschungsbewilligung für die eingetragene Auflassungsvormerkung Einfluss auf die Weiterveräußerung nehmen konnte und diese Einflussmöglichkeit auch in ihrem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. Diese tatsächliche Würdigung ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und bindet daher den Senat im Revisionsverfahren (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2021 – XI R 19/20, Rz 41).

    24

    a) Im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke durch die Herren G und H am 29.06.2017 war zugunsten der Klägerin noch die Auflassungsvormerkung aus dem ursprünglichen Kaufvertrag im Grundbuch eingetragen. Sie vermittelte zumindest den Rechtsschein, dass der Klägerin weiterhin ein Übereignungsanspruch zustand. Damit konnte die Klägerin Einfluss auf die Weiterveräußerung nehmen. Die bereits erteilte Löschungsbewilligung steht -entgegen der Auffassung der Klägerin- dem nicht entgegen, denn die Veräußerin durfte im Verhältnis zur Klägerin bis zur Rückzahlung des Kaufpreises davon keinen Gebrauch machen. Die Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch G und H jedoch noch nicht erfolgt. Sie wurde erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags vom 29.06.2017 von den Neuwerbern G und H im abgekürzten Zahlungsweg durch die Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin erbracht. Erst zu diesem Zeitpunkt waren die schuldrechtlichen Voraussetzungen für die Löschung der Auflassungsvormerkung erfüllt.

    25

    b) Die Klägerin hat den Anschein der ihr verbliebenen Rechtsposition aufgrund der noch nicht gelöschten Auflassungsvormerkung auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet. Das FG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Veräußerung der Grundstücke an die Geschäftsführer und mittelbaren Gesellschafter der Klägerin letztlich der Verwirklichung des von der Klägerin betriebenen Bauprojekts diente. Diesbezüglich muss sich die Klägerin als Kapitalgesellschaft das Handeln ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen.

    26

    5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Festsetzungsverjährung zwischen einer Erwerbsanzeige in 2013 und einem Festsetzungsbescheid in 2018 eintritt oder ob die Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO für die Feststellungen der Grundbesitzwerte ohne Prüfung des Einzelfalls uneingeschränkt vorliegen (Az. II R 10/21).

BFH, Urteil II R 10/21 vom 25.04.2023

Leitsatz

Bei einer Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung) beendende Wirkung für die Feststellungs- und für die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2021 – 8 K 3173/18 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Kirchenkreis in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er war in Höhe von 50 % an einer grundbesitzenden gemeinnützigen GmbH (gGmbH) beteiligt. Mitgesellschafter der gGmbH war in Höhe von 50 % ein eingetragener Verein. Dieser übertrug nach seiner Auflösung mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13.03.2013 (Anteilsübertragungsvertrag) seinen 50 %-Anteil an der gGmbH auf den Kläger. Die Grundstücke der gGmbH lagen in verschiedenen Finanzamtsbezirken.

2

Der Erwerbsvorgang in Bezug auf die Anteile der gGmbH wurde dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) am 26.03.2013 durch den Notar und am 27.03.2013 durch den Kläger angezeigt. Der Kläger übersandte dem FA im Rahmen der Anzeige die Vertragsurkunde und eine Grundstücksliste. Die nach dem Anteilsübertragungsvertrag erforderliche Genehmigung durch die Landeskirche wurde am 18.04.2013 erteilt. Der beurkundende Notar teilte auf Nachfrage des FA mit, dass der Anteilsübertragungsvertrag am 06.05.2013 wirksam geworden sei.

3

Das FA erkannte nach Erlass des Bescheids vom 25.09.2013 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (GrEStG) „für den am 13.03.2013 durch Anteilsübertragungsvertrag“ „verwirklichten Erwerbsvorgang“ durch „Vereinigung der Anteile i.S.v. § 1 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 GrEStG“ (Feststellungsbescheid), dass in der ursprünglich durch den Kläger übersandten Grundstücksliste zwei Grundstücke nicht erfasst worden waren. Nachdem der Kläger im Jahr 2014 eine ergänzte Grundstücksliste übermittelt hatte, erließ das FA am 07.10.2014 einen geänderten Feststellungsbescheid, der auch diese Grundstücke erfasste. Die in dem Bescheid vorgesehenen Spalten für die Angaben zur Steuerbefreiung des Erwerbsvorgangs waren von dem FA durchgestrichen worden. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Für den in seinem Bezirk belegenen Grundbesitz erließ das FA am 19.12.2017 Bescheide über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer auf den 13.03.2013 (Wertfeststellungsbescheide), die ebenfalls bestandskräftig wurden.

4

Mit Bescheid vom 23.01.2018 (Grunderwerbsteuerbescheid) setzte das FA Grunderwerbsteuer fest. Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2018 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage, mit der der Kläger zum einen die Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung geltend machte und zum anderen seinen zwischenzeitlich durch das FA abgelehnten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 der Abgabenordnung -AO-) weiter verfolgte, hatte keinen Erfolg. Das FG führte zur Begründung aus, dass hinsichtlich der Grunderwerbsteuer bei Erlass des Bescheids vom 23.01.2028 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Wertfeststellungsbescheide vom 19.12.2017 seien Grundlagenbescheide, die den Ablauf der Festsetzungsfrist des Grunderwerbsteuerbescheids gehemmt hätten. Die beantragte Steuerbefreiung könne nicht gewährt werden, da der Feststellungsbescheid vom 07.10.2014 diese -bindend- versagt habe. Im Hinblick auf die Billigkeitsmaßnahme habe das FA sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 813 veröffentlicht.

6

Mit seiner Revision macht der Kläger sinngemäß eine Verletzung von §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 171 Abs. 10 AO und §§ 163, 227 AO geltend. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen worden. Die dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sei nicht eingetreten; die im Jahre 2013 eingereichten Anzeigen seien ordnungsgemäß gewesen. Die Wertfeststellungsbescheide stellten bezüglich des Grunderwerbsteuerbescheids keine Grundlagenbescheide dar und würden daher den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid nicht hemmen. Die Grundlagenbescheide vom 25.09.2013 und vom 07.10.2014 seien unbestimmt und deshalb nichtig. Aus dem Durchstreichen der Spalte „Steuerbegünstigung“ im geänderten Feststellungsbescheid habe der Kläger nicht ableiten müssen, dass hierdurch bereits eine Entscheidung über die Besteuerung und zur Versagung der Steuerbegünstigung getroffen worden sei. Dem zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretenen Kläger sei nicht zumutbar gewesen, den geänderten Feststellungsbescheid anzufechten. Vielmehr habe er damit rechnen können, dass über die Steuerbefreiung erst im Grunderwerbsteuerbescheid entschieden und eine solche bejaht werden würde. Deshalb sei die Grunderwerbsteuer zumindest aus sachlichen Billigkeitsgründen mit 0 € festzusetzen.

7

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 23.01.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 11.09.2018 aufzuheben, hilfsweise, das FA zu verpflichten, die Grunderwerbsteuer im Bescheid vom 23.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2018 aus Billigkeitsgründen abweichend auf 0 € festzusetzen.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Die Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid sei wegen der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG frühestens am 31.12.2020 abgelaufen, da keine ordnungsgemäßen Anzeigen über die betroffenen Grundstücke gegenüber dem FA gemacht worden seien. Die Voraussetzungen für eine Steuerfestsetzung auf 0 € im Billigkeitsweg lägen nicht vor.

II.

10

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war und die rechtmäßig festgesetzte Grunderwerbsteuer nicht im Billigkeitsweg nach § 163 Satz 1 AO auf 0 € herabzusetzen war.

11

1. Der Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids vom 23.01.2018 war nicht wegen Festsetzungsverjährung unzulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Er erging innerhalb der Festsetzungsfrist.

12

a) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) und beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO unter anderem für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll verhindern, dass die Festsetzungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23.05.2012 – II R 56/10, Rz 10).

13

b) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG müssen die beurkundenden Notare, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GrEStG müssen Steuerschuldner über die Rechtsvorgänge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG Anzeige erstatten. Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Vorgang vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 GrEStG). Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten (§§ 18 Abs. 5, 19 Abs. 4 Satz 1 GrEStG). Die Anzeigen der Steuerschuldner sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG).

14

In dem mehrstufigen Verfahren der Festsetzung der Grunderwerbsteuer haben die Anzeigen in Bezug auf die Beendigung der Anlaufhemmung sowohl für die Feststellungsfrist als auch für die Festsetzungsfrist Bedeutung. Durch den Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden unter anderem die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundstücke, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, festgestellt. Erst aufgrund dieses Bescheids kann die gesonderte Wertfeststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes für die betroffenen Grundstücke erfolgen, weil vorher nicht feststeht, dass und für welche Grundstücke Werte festzustellen sind. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke ist dann auch (bindender) Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO für den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid (BFH-Urteil vom 15.03.2017 – II R 36/15, BFHE 257, 482, BStBl II 2017, 1215). Durch die Anzeigen sollen daher sowohl die für die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen zuständigen Finanzämter als auch das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt in die Lage versetzt werden, die mögliche Grunderwerbsteuerbarkeit des angezeigten Rechtsvorgangs zu prüfen. Dem Feststellungsfinanzamt soll durch die Angaben in der Anzeige ermöglicht werden, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt benötigt. Das Festsetzungsfinanzamt ist unabhängig davon nach § 162 Abs. 1, 5 i.V.m. § 155 Abs. 2 AO berechtigt, aufgrund der Anzeige vor Erlass des Feststellungsbescheids einen Grunderwerbsteuerbescheid im Wege der Schätzung zu erlassen. Wenn das Festsetzungsfinanzamt einzelne von dem Rechtsvorgang betroffene Grundstücke aufgrund der unvollständigen Angabe der Grundstücke in der Anzeige aber gar nicht kennt, fehlt es bereits an einer verwendbaren Schätzungsgrundlage.

15

c) Der notwendige Inhalt der Anzeigen ergibt sich aus § 20 GrEStG. Unter anderem verlangen § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG mehrere Grundstücke, gelten diese Anforderungen für jedes einzelne Grundstück.

16

d) Danach kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG bei einer Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) beendende Wirkung für die Feststellungs- und für die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.08.2009 – II B 172/08, BFH/NV 2009, 1970, unter II.2.b cc und vom 26.01.2012 – II B 98/11, Rz 5). Diese Rechtsfolge erstreckt sich auf alle von dem Rechtsvorgang der Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG betroffenen Grundstücke und nicht nur auf die nicht angegebenen Grundstücke, da die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG für alle zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke in nur einem Feststellungsbescheid zu erfolgen hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2022 – II R 40/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 15). Seiner Pflicht zur einheitlichen Feststellung kann das Feststellungsfinanzamt nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn in der Anzeige alle betroffenen Grundstücke vollständig aufgelistet sind. Dasselbe gilt für die Pflicht aller Festsetzungsfinanzämter zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Fehlt in der Anzeige ein Grundstück, ist weder das für die Feststellung zuständige Finanzamt in der Lage, die Besteuerungsgrundlagen für alle von dem Rechtsvorgang erfassten Grundstücke zutreffend festzustellen, noch kann das Festsetzungsfinanzamt die Grunderwerbsteuer gegebenenfalls schätzen, da es die von dem Rechtsvorgang der Anteilsvereinigung betroffenen Grundstücke nicht kennt.

17

e) Dem steht nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, nach der die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch durch eine unvollständige Anzeige beendet werden kann. Ob eine unvollständige Anzeige die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendet, ist entsprechend dem Normzweck dieser Vorschrift danach zu beurteilen, ob insoweit die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wurde. Entscheidend ist, ob die Anzeige derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Anzeige hinausläuft (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2009 – II B 172/08, BFH/NV 2009, 1970, unter II.2.b bb).

18

Danach mag im Einzelfall eine unvollständige oder unrichtige Anzeige den Anlauf der Festsetzungsfrist dann nicht hemmen, wenn alle von dem Erwerbsvorgang betroffenen Grundstücke in der Anzeige aufgelistet wurden, aber beispielsweise eine der Pflichtangaben nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG wie die Katasterbezeichnung oder die Angabe von Straße und Hausnummer des aufgelisteten Grundstücks unvollständig oder unrichtig sind. In solchen Fällen ist es ohne weiteres möglich, das Grundstück zu identifizieren und in das Feststellungs- sowie Festsetzungsverfahren einzutreten. Davon zu unterscheiden ist die Ausgangssituation, in der einzelne Grundstücke in der Auflistung vollständig fehlen. In einem solchen Fall ist es ungewiss, ob und wann das Finanzamt von den fehlenden betroffenen Grundstücken Kenntnis erlangt. Das gilt umso mehr, wenn sich die fehlenden Grundstücke nicht im Bezirk des Finanzamts befinden, sondern sich über mehrere Finanzamtsbezirke verteilen, sodass sie auch in den Datensätzen des Finanzamts nicht aufzufinden sind.

19

f) Schließlich ist auch der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen unendlich gehemmt. Denn nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Hierdurch wird ein fairer Ausgleich zwischen dem Interesse der Finanzverwaltung hinsichtlich einer angemessenen Bearbeitungszeit und dem Interesse des Steuerpflichtigen an Bestandskraft und Rechtsfrieden erreicht.

20

g) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom 23.01.2018 innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen ist. Weder die notarielle Anzeige vom 26.03.2013 noch die klägerische Anzeige vom 27.03.2013 waren ordnungsgemäß im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 20 GrEStG. In beiden Anzeigen fehlten zwei von der Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG betroffene Grundstücke. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann daher nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst am 31.12.2016 zu laufen und war bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids im Jahr 2018 nicht abgelaufen. Unerheblich ist danach, ob der bestandskräftig gewordene Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert auf den 13.02.2013 vom 19.12.2017 die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO für den gesamten Inhalt des Grunderwerbsteuerbescheids auslöste (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.03.2017 – II R 36/15, BFHE 257, 482, BStBl II 2017, 1215, Rz 21).

21

2. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid nicht aus anderen Gründen rechtswidrig oder nichtig ist. Er setzt die bestandskräftig gewordenen bindenden Feststellungen des geänderten Feststellungsbescheids über die Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3a GrEStG vom 07.10.2014 und der Feststellungsbescheide über den Grundbesitzwert auf den 13.03.2013 vom 19.12.2017 zutreffend um. Ein wirksamer Feststellungsbescheid löst nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Bezug auf seine Feststellungen Bindungswirkung für den Folgebescheid aus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.07.2012 – X R 28/10, BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444, Rz 22).

22

a) Der Grunderwerbsteuerbescheid nimmt unter der Rubrik „Sachverhalt“ zutreffend auf die Feststellungen im geänderten Feststellungsbescheid vom 07.10.2014 Bezug. Er bezeichnet in Umsetzung des geänderten Feststellungsbescheids den Anteilsübertragungsvertrag vom 13.03.2013 als den der Besteuerung zugrundeliegenden Erwerbsvorgang.

23

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Feststellungsbescheid vom 07.10.2014 mit dem 13.03.2013 den zutreffenden Steuerstichtag bezeichnet oder ob es sich hierbei um eine falsche Datumsangabe handelt, da die erforderliche Genehmigung der Anteilsübertragung durch das Landeskirchenamt erst am 18.04.2013 erteilt wurde und die Steuer für den Erwerbsvorgang nach § 14 Nr. 2 GrEStG jedenfalls nicht vor dem Datum der Genehmigung entstanden ist (zum Tag der Bekanntgabe der Genehmigung an den Notar als maßgeblicher Zeitpunkt nach § 14 Nr. 2 GrEStG vgl. BFH-Urteil vom 21.04.1999 – II R 44/97, BFHE 188, 448, BStBl II 1999, 493). Die falsche Datumsangabe macht den Feststellungsbescheid allenfalls rechtswidrig nicht aber nichtig (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.2020 – II R 35/17, BFHE 268, 545, BStBl II 2020, 514, Rz 15).

24

c) Der Feststellungsbescheid ist auch nicht deshalb nichtig, weil er unbestimmt oder nicht zu befolgen wäre. Ihm ist eindeutig zu entnehmen, dass er sich an den Kläger als Adressaten der Feststellung richtet. Auch der Umstand, dass das FA in dem Feststellungsbescheid die Spalten zur Steuerbefreiung durchgestrichen hat (zur notwendigen Entscheidung über eine Steuerbefreiung im Feststellungsbescheid vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2022 – II R 4/20, BFHE 275, 380, BStBl II 2022, 521, Rz 12), führt nicht zur Unbestimmtheit des Feststellungsbescheids. Es wurde für den Adressaten des Bescheids erkennbar vom FA keine positive Entscheidung über eine Steuerbefreiung getroffen.

25

3. Schließlich ist das FG auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO hat.

26

a) Nach § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, bei der Festsetzung der Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

27

b) Die Unbilligkeit der Erhebung einer Steuer, an die § 163 AO die Möglichkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung knüpft, kann sich aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen ergeben. Sachlich unbillig ist die Erhebung vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 112). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteil vom 09.05.2019 – VI R 48/16, Rz 29).

28

c) Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass sind Maßnahmen der finanzbehördlichen Billigkeit im Steuerschuldverhältnis, über die in einem vom Steuerfestsetzungsverfahren gesonderten Verfahren durch eigenständigen Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Dieser Verwaltungsakt unterliegt, wenn die begehrte Billigkeitsmaßnahme abgelehnt wurde, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (§ 102 FGO); diese beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet wurden oder Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Bestandskräftig festgesetzte Steuern können dann erlassen werden, wenn die Festsetzung eindeutig und offensichtlich unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. BFH-Entscheidungen vom 04.08.2009 – V B 26/08, BFH/NV 2009, 1784, unter II.1.a, m.w.N. und vom 21.01.2015 – X R 40/12, BFHE 248, 485, BStBl II 2016, 117, Rz 29). Darüber hinaus wird Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO für den Fall berücksichtigt, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes, die bei der bisherigen Festsetzung durch die Finanzbehörde angewandt worden ist, geändert hat. Bei einer durch die Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtslage liegt demgegenüber kein Vertrauenstatbestand vor (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2010 – V R 17/09, Rz 23).

29

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG einen Ermessensfehler des FA bei der Ablehnung einer abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Satz 1 AO zutreffend vereint. Der Kläger durfte aufgrund einer ungeklärten Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass über die Frage der Steuerbefreiung für den steuerbaren Erwerbsvorgang erst im Grunderwerbsteuerbescheid und nicht bereits im Feststellungsbescheid vom 25.09.2013/07.10.2014 entschieden würde. Der BFH hat die Rechtsfrage, dass die Entscheidung über die Steuerbefreiung von Erwerbsvorgängen nach dem Grunderwerbsteuergesetz im Feststellungs- und nicht im Festsetzungsverfahren über die Höhe der Grunderwerbsteuer zu treffen ist, erst im Jahre 2022 mit BFH-Urteil vom 12.01.2022 – II R 4/20 (BFHE 275, 380, BStBl II 2022, 521, Rz 12) höchstrichterlich entschieden. Zuvor war die Rechtslage höchstrichterlich ungeklärt, sodass kein Vertrauenstatbestand vorlag, auf den sich der Kläger im Billigkeitsverfahren berufen könnte, zumal das FG Hamburg bereits in seinem Urteil vom 07.01.2011 – 3 K 60/10, Rz 36 entschieden hatte, dass über die Steuerbefreiung eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz im Feststellungsverfahren zu entscheiden ist. Auch aus diesem Grund wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, den geänderten Feststellungsbescheid vom 07.10.2014 anzufechten.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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