SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MS Bulk China GmbH & Co. KG – Beiladungsanträge können bis zum 10.10.2023 gestellt werden

Das FG Münster hat im Verfahren der SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MS Bulk China GmbH & Co. KG gegen das Finanzamt Dortmund-West entschieden, dass zum Feststellungsverfahren 2010 gemäß § 60a der FGO nur die Personen beigeladen werden, die im Streitjahr 2010 Kommanditisten der Klägerin waren und die die Beiladung bis zum 10.10.2023 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragen (Az. 12 K 357/18).

FG Münster, Pressemitteilung vom 07.06.2023 zum Beschluss 12 K 357/18 vom 31.05.2023

Mit Beschluss vom 31.05.2023 (Az. 12 K 357/18 F) hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster im Verfahren der SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MS Bulk China GmbH & Co. KG gegen das Finanzamt Dortmund-West entschieden, dass zum Feststellungsverfahren 2010 gemäß § 60a der Finanzgerichtsordnung nur die Personen beigeladen werden, die im Streitjahr 2010 Kommanditisten der Klägerin waren und die die Beiladung bis zum 10.10.2023 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragen.

Im Klageverfahren geht es um die Frage, ob Anzahlungen auf ein zu erwerbendes Bulkschiff, die in den Vorjahren 2008 und 2009 geleistet und als Gründungskosten (Fondsetablierungskosten) aktiviert worden waren, im Streitjahr 2010 als sofort abziehbarer Aufwand behandelt werden können, weil die Gesellschafter der Klägerin beschlossen haben, nicht mehr das Bulkschiff zu betreiben, sondern sich an einer anderen Gesellschaft zu beteiligen, die ein solches Schiff unterhält. Streitig ist in diesem Zusammenhang auch, ob § 6e EStG auf das Streitjahr rückwirkend anzuwenden ist. An der Klägerin sind mehr als 900 Personen beteiligt.

Quelle: FG Münster

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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023

Das BMF-Schreiben enthält die Neufassung der „Verwaltungsgrundsätze
Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ nebst Anlagen (Az. IV B 5 – S-1341 / 19/ 10017 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1341 / 19/ 10017 :003 vom 06.06.2023

Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes unter Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Es enthält zudem auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen.

Quelle: BMF

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Aus für Besteuerung der Preisbremsen

Die Entscheidung des BMF, auf die Versteuerung der Vorteile aus den beschlossenen Hilfen für gestiegene Energiepreise zu verzichten, ist ein richtiger Schritt! Der BdSt begrüßt die Pläne mit Blick auf die sog. Dezemberhilfen und Preisbremsen.

BdSt, Mitteilung vom 31.05.2023

Bund der Steuerzahler begrüßt Pläne des Bundesfinanzministers

Die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums, auf die Versteuerung der Vorteile aus den beschlossenen Hilfen für gestiegene Energiepreise zu verzichten, ist ein richtiger Schritt! Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt die Pläne von Minister Christian Lindner mit Blick auf die sogenannten Dezemberhilfen und Preisbremsen. Aufgrund der gestiegenen Preise für Strom und Gas hatte die Bundesregierung im vergangenen Jahr Preisbremsen und entsprechende Hilfen für Haushalte beschlossen, um Mehrbelastungen abzufedern. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher von ihren Dezember-Abschlägen 2022 befreit. Zudem sind seit März 2023 – mit Rückwirkung zum Januar – Preisbremsen aktiv, sodass Verbraucher mit hohen Energietarifen einen subventionierten Energie- oder Gaspreis zahlen. Von Beginn an hatte der BdSt eine zunächst geplante Nachversteuerung der Gaspreisbremse als verfassungsrechtlich höchst bedenklich bewertet und eine ordentliche, unbürokratische und rechtskonforme Lösung der Bundesregierung eingefordert.

Dezemberhilfe und Preisbremsen: BdSt-Kritik und Forderung im Einzelnen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für die Dezemberhilfe geregelt, dass ab einem bestimmten Einkommen – angelehnt an die Grenze für den Solidaritätszuschlag – die Unterstützung versteuert werden muss. Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatten wir deutlich gemacht, dass die Ermittlung der Grundlage und die Besteuerung zu einer hohen Bürokratiebelastung führen werden. Die Nachversteuerung sollte über die Einkommensteuerfestsetzung erfolgen: Die Finanzämter hätten ermitteln müssen, wer die Förderung als Mieter oder Eigentümer tatsächlich erhalten hat, und hätten dann die Höhe der Einkünfte feststellen müssen – auch bei Bürgerinnen und Bürgern, die bisher nicht dazu verpflichtet gewesen wären, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Zur Versteuerung der Vorteile aus den beschlossenen Preisbremsen war vereinbart worden, das entsprechende Verfahren für die Nachversteuerung zu einem späteren Zeitpunkt zu diskutieren. Doch zeichneten sich bereits Schwierigkeiten bei der Ermittlung ab: So war zum Beispiel fraglich, wie bei Wohnungsgemeinschaften zu verfahren ist. Ebenso deutete sich ein hoher bürokratischer Aufwand für Wohnungsverwaltungen und Vermieter an. Deshalb, so der BdSt, sollte die BMF-Entscheidung von der Bundesregierung schnellstmöglich beschlossen sowie von Bundestag und Bundesrat gesetzlich umgesetzt werden!

„Prinzip Gießkanne“ ist ein Problem

Unser Fazit: Die zu erwartenden Bürokratiekosten für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen stehen in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen. Daher begrüßt der Bund der Steuerzahler die jetzt getroffene Entscheidung aus dem Bundesfinanzministerium, auf die entsprechende Versteuerung der Hilfen zu verzichten. Dazu appelliert BdSt-Präsident Reiner Holznagel: „Künftig sollte genau geregelt werden, wer Unterstützungen vom Staat benötigt. Sie sollten nicht mittels Gießkanne verteilt werden, sondern nur denen zugutekommen, die sie wirklich brauchen, weil sie durch die hohen Energiepreise in eine existenzbedrohende Lage geraten sind.“

In diesem Sinne hatte der Verband das mit den Energiepreisbremsen gewählte „Prinzip Gießkanne“ bereits Ende 2022 als falschen Weg kritisiert, zumal die Hilfen vollständig über Schulden finanziert und derzeitige Lasten damit in die Zukunft verlagert werden. Die Preisbremsen sind nicht zielgerichtet, bürokratisch und setzen teils falsche Anreize, lautete unsere Kritik schon damals. Heute bekräftigen wir unsere Forderung: „Der geplante Ausstieg aus den Preisbremsen Mitte 2024 muss vorbereitet werden. Dazu gehört nicht nur, die staatlichen Belastungen wie Strom- und Mehrwertsteuer zu senken bzw. dauerhaft niedrig zu halten. Die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Standort Deutschland müssen insgesamt angepackt werden“, betont Holznagel.

Quelle: BdSt

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Einfuhrumsatzsteuer: Erhebungsverfahren weiterhin verbesserungswürdig

Ein breites Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik, Kammern und Steuerberaterschaft – darunter der DStV – hat dringend weitere Reformen bei der Einfuhrumsatzsteuer zur Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen angemahnt.

DStV, Mitteilung vom 02.06.2023

Ein breites Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik, Kammern und Steuerberaterschaft – darunter der DStV – hat dringend weitere Reformen bei der Einfuhrumsatzsteuer zur Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen angemahnt.

Deutschland hinkt beim Thema Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) anderen europäischen Staaten, z. B. Niederlande, Belgien oder Polen, hinterher. Warum? Diese Länder nutzen zur Erhebung der EUSt die Möglichkeit der Direktverrechnung. Das heißt, die EUSt wird nicht an die Zollbehörde entrichtet, sondern auf dem Steuerkonto beim Finanzamt vorgeschrieben und mit dem Vorsteuererstattungsanspruch verrechnet.

Aktuelles Fristenmodell ungenügend

Hierzulande hat der Gesetzgeber die Erhebung der EUSt zuletzt zum 01.12.2020 reformiert. Seither gilt das Fristenmodell. Dieses ermöglicht zwar einen Zahlungsaufschub. Aber eben keine direkte Verrechnung mit dem Vorsteuererstattungsanspruch. Dies mildert die Liquiditätsbelastungen kleiner und mittlerer Unternehmen nur bedingt ab.

Sehr häufig haben gerade KMU kein eigenes Aufschubkonto. Nicht etwa, weil sie Probleme mit dem Antragsformular hätten. Nein; vielmehr da sie z. B. die hierfür notwendige Anzahl an Einfuhren bzw. die benötigten Mindesteinfuhrsummen nicht erreichen. In Folge können sie nicht von der verlängerten Fälligkeitsfrist für die EUSt profitieren. Das belastet ihre Liquidität.

Verrechnungsmodell konkurrenzlos

Ein aktuelles Gutachten des Deutschen Maritimen Zentrums (DMZ) hat erneut die Vorteile der Direktverrechnung aufgezeigt. Das Gutachten bekräftigt: Das Verrechnungsmodell sei „konkurrenzlos“. Ferner führe eine Veränderung zu keinen Steuermindereinnahmen.

Zeit zum Handeln

Ein breites Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik, Kammern und Steuerberaterschaft hat daher nun die Finanzminister von Bund und Ländern mit Nachdruck aufgefordert, die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer weiter zu vereinfachen. Die bestehenden Wettbewerbsnachteile sollten beseitigt werden. Lesen Sie mehr dazu im gemeinsamen Positionspapier bzw. der Pressemitteilung.

Auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ist Teil des genannten Bündnisses. Wenngleich politisch hier wohl dicke Bretter gebohrt werden müssen, wäre die Maßnahme ein wichtiger Schritt in Richtung Bürokratieabbau – auch für die kleinen und mittleren Kanzleien.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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BFH zur Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

Der BFH nimmt Stellung zur Festsetzung von Zinsen auf erstattete Stromsteuer (Az. VII R 29/21).

BFH, Urteil VII R 29/21 (VII R 17/18) vom 15.11.2022

Leitsatz

  1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a. F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen.
  2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit der Erstattung des unter Verstoß gegen Unionsrecht festgesetzten Steuerbetrags.
  3. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand, nicht nur auf volle Zinsmonate gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO.

    Tenor:

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.02.2018 – 14 K 924/15 aufgehoben.

    Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erklärte in ihrer Stromsteueranmeldung für das Jahr 2010 eine bestimmte Strommenge als gemäß § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) begünstigt zu besteuernden Eigenverbrauch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt -HZA-) erließ einen von der Erklärung abweichenden Stromsteuerbescheid, der zu einer Erhöhung der Steuer führte. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

    2

    Nachdem die Klägerin in Bezug auf das Jahr 2006 vor Gericht den ermäßigten Steuersatz gemäß § 9 Abs. 3 StromStG zugesprochen bekommen hatte, änderte das HZA die Stromsteuerfestsetzung für das Jahr 2010 und besteuerte nunmehr die betreffende Strommenge ermäßigt gemäß § 9 Abs. 3 StromStG.

    3

    Im Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zinsen im Hinblick auf die für das Jahr 2010 erstattete Stromsteuer in Höhe von … € ab dem …, was das HZA ablehnte. Dagegen erhob die Klägerin Sprungklage, der das HZA zustimmte. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin weiterhin die Festsetzung von Zinsen, jedoch stellte sie keinen Antrag auf Verzinsung des geltend gemachten Zinsbetrags.

    4

    Das FG urteilte, die Klägerin habe weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht einen Anspruch auf die begehrte Verzinsung (…). Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

    5

    Der BFH hat mit Beschluss vom 19.11.2019 – VII R 17/18 (BFHE 267, 83, ZfZ 2020, 113) das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Dieser beantwortete die Vorlagefrage mit Urteil Hauptzollamt B vom 09.09.2021 – C-100/20 (EU:C:2021:716, ZfZ 2021, 329), berichtigt durch Beschluss vom 29.09.2021 – C-100/20 (EU:C:2021:774), wie folgt:

    „Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es eine Verzinsung des Erstattungsbetrags der Stromsteuer verlangt, die zu Unrecht erhoben wurde, weil eine auf der Grundlage einer den Mitgliedstaaten von der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eingeräumten Möglichkeit erlassene nationale Vorschrift fehlerhaft angewendet wurde.“

    II.

    6

    Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

    7

    Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil der Klägerin nach Unionsrecht ein Anspruch auf Gewährung von Zinsen ab Zahlung der zu Unrecht erhobenen Stromsteuer zusteht. Der erkennende Senat kann jedoch nicht abschließend in der Sache selbst entscheiden, weil das FG -von seinem rechtlichen Standpunkt aus zu Recht- keine Feststellungen zu den von der Klägerin auf die Stromsteuer geleisteten Vorauszahlungen getroffen hat.

    8

    1. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012 – C-591/10, EU:C:2012:478, Rz 25, m.w.N., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR- 2012, 1018; Zuckerfabrik Jülich vom 27.09.2012 – C-113/10 u.a., EU:C:2012:591, Rz 65, m.w.N., ZfZ 2013, 76; Irimie vom 18.04.2013 – C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz 21, m.w.N.; Nicula vom 15.10.2014 – C-331/13, EU:C:2014:2285, Rz 28, ABlEU 2014, Nr. C 462, 7; Wortmann vom 18.01.2017 – C-365/15, EU:C:2017:19, Rz 37 ff., ZfZ 2017, 42, und HUMDA vom 13.10.2022 – C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 32; vgl. auch Senatsurteil vom 22.09.2015 – VII R 32/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323).

    9

    Demnach ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht. In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen festzulegen. Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h. sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a., EU:C:2012:478, Rz 26 f., m.w.N., HFR 2012, 1018; Zuckerfabrik Jülich, EU:C:2012:591, Rz 61 und 66, ZfZ 2013, 76; Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz 22 f.; Tarsia vom 06.10.2015 – C-69/14, EU:C:2015:662, Rz 25 f., m.w.N., Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2015, 917, und HUMDA, EU:C:2022:790, Rz 33; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323, und vom 22.10.2019 – VII R 24/18, BFHE 267, 90, ZfZ 2020, 278).

    10

    Der EuGH hat diese Rechtsprechung in Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des erkennenden Senats in BFHE 267, 83, ZfZ 2020, 113 mit dem Urteil Hauptzollamt B (EU:C:2021:716, ZfZ 2021, 329) bestätigt und im Hinblick auf fakultative Steuerbegünstigungen weiterentwickelt. Demnach besteht eine Pflicht zur Verzinsung des Betrags der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben auch dann, wenn dieser Verstoß aus einer Verkennung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts resultiert (Rz 28). Insbesondere verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Rz 32, m.w.N.). Hierzu hat der EuGH weiter festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der in Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts zur Umsetzung der von der EnergieStRL vorgesehenen Möglichkeit einem ermäßigten Satz der Stromsteuer unterliegt, die zu Unrecht erhoben wurde, im Hinblick auf den Betrag der zu Unrecht erhobenen Steuer und die Pflicht zur entsprechenden Rückerstattung in einer vergleichbaren Situation ist wie ein Wirtschaftsteilnehmer, der in Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie dem Normalsatz dieser Steuer unterliegt, die zu Unrecht erhoben wurde (Rz 33). Daher ist der zu Unrecht erhobene Betrag der Steuer zu verzinsen, weil der Wirtschaftsbeteiligte auch in diesem Fall nicht über die Steuer verfügen konnte und dadurch Einbußen erlitten hat (vgl. Rz 34 f.).

    11

    Nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen besteht ein Anspruch auf Verzinsung auch dann, wenn die zu Unrecht erhobene Steuer auf der Grundlage einer nach der EnergieStRL fakultativen Steuerbegünstigung festgesetzt und entrichtet wurde, weil der Steuerpflichtige auch in diesem Fall nicht über den entrichteten Betrag verfügen konnte und dieser Liquiditätsnachteil auszugleichen ist. Aufgrund dessen ist der zu Unrecht erhobene Steuerbetrag ab Zahlung der Steuer zu verzinsen.

    12

    Mit seinem Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20 (EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796) hat der EuGH erneut über den unionsrechtlichen Zinsanspruch entschieden und wiederum bestätigt, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erhobener Geldbeträge sowie auf die Zahlung von Zinsen besteht, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Rz 51 f.). Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass sich ein Verstoß, der einen Erstattungs- und einen Zinsanspruch begründen kann, auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann (Rz 61) und der Unionsrechtsverstoß sowohl von den Unionsgerichten als auch von einem nationalen Gericht festgestellt worden sein kann (Rz 66). Auch eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist nicht zwingend erforderlich (Rz 84).

    13

    Zur konkreten Umsetzung der Verzinsung hat der EuGH in dem genannten Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz 74 f., BFH/NV 2022, 796) außerdem darauf hingewiesen, dass in Ermangelung einer Unionsregelung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind. Insbesondere dürfen die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u.a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde.

    14

    2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin dem Grunde nach einen unionsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung der zu Unrecht für das Jahr 2010 gezahlten Stromsteuer.

    15

    a) Die Zahlung der Stromsteuer für den betreffenden Strom beruht auf Unionsrecht, weil die EnergieStRL diesbezüglich anwendbar ist. Das Aufladen von Akkumulatoren stellt keine Elektrolyse i.S. von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL dar und ist somit nicht vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen.

    16

    Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL gilt diese Richtlinie nicht für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird. Die Begriffe der chemischen Reduktion und der Elektrolyse werden in der EnergieStRL allerdings nicht definiert.

    17

    aa) Die Speicherung von elektrischem Strom in Akkumulatoren erfolgt durch eine Umwandlung des Stroms in eine andere Energieform, nämlich chemische Energie. Bei diesem Vorgang findet in dem Akkumulator eine elektrochemische Reaktion statt, die reversibel ist, sodass der Akkumulator geladen und entladen werden kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar zum EuGH-Urteil Hauptzollamt B vom 09.09.2021 – C-100/20, EU:C:2021:387, Rz 38). Beim Aufladevorgang werden durch Stromzufuhr Abscheidungs- und Lösungsvorgänge an den Elektroden (meist bestehend aus Metallen oder Metallverbindungen) in Gang gesetzt, welche die chemische Zusammensetzung der Elektroden verändern (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Stichwort Akkumulator). Bei diesem Vorgang handelt es sich somit naturwissenschaftlich betrachtet um eine Elektrolyse.

    18

    Eine solche Reaktion läuft nach den Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, auch im Streitfall beim Laden der Akkumulatoren ab (…). Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass auch im Streitfall beim Aufladen der Akkumulatoren eine Elektrolyse im naturwissenschaftlichen Sinne stattfindet.

    19

    bb) Allerdings sprechen die Ziele der EnergieStRL dafür, die Speicherung von Strom in Akkumulatoren dennoch nicht als Elektrolyse i.S. von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL anzusehen.

    20

    Der EuGH weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und insbesondere deren Entstehungsgeschichte (z.B. EuGH-Urteil G.D. gegen The Commissioner of the Garda Síochána u.a. vom 05.04.2022 – C-140/20, EU:C:2022:258, Rz 32, m.w.N., Computer und Recht 2022, 306). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass für die Besteuerung die tatsächliche Verwendung des elektrischen Stroms maßgeblich ist (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar zum EuGH-Urteil Hauptzollamt B, EU:C:2021:387, Rz 26 f.).

    21

    Wie sich aus Erwägungsgrund 22 der EnergieStRL ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber einheitliche Rahmenvorschriften für die Besteuerung von Energieerzeugnissen, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, schaffen. Elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, sollte ebenso behandelt werden (vgl. auch EuGH-Urteil Hüttenwerke Krupp Mannesmann vom 07.09.2017 – C-465/15, EU:C:2017:640, Rz 25, ZfZ 2017, 338). Würde die Speicherung von Strom in Akkumulatoren aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen, könnte allein durch Zwischenspeicherung von Strom in Akkumulatoren erreicht werden, dass Strom, der später für grundsätzlich steuerpflichtige Zwecke eingesetzt werden soll, aus dem einheitlichen Besteuerungssystem ausgewiesen und dessen Besteuerung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen wird. Dies führte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unterschiedlichen Besteuerung innerhalb der Europäischen Union. Darüber hinaus wäre auch das Ziel der Besteuerung nach der tatsächlichen Verwendung des Stroms gefährdet.

    22

    cc) Für eine Einbeziehung des Ladens von Akkumulatoren in den Anwendungsbereich der EnergieStRL spricht weiterhin der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2266 des Rates vom 06.12.2016 zur Ermächtigung der Niederlande, einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird -Durchführungsbeschluss 2016/2266- (ABlEU 2016, Nr. L 342, 30). Dieses Beschlusses hätte es nicht bedurft, wenn das Aufladen von Akkumulatoren als Elektrolyse i.S. von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL anzusehen wäre und damit ohnehin nicht von der EnergieStRL erfasst würde. Auch wenn der Generalanwalt dieses Argument in seinen Schlussanträgen zum EuGH-Urteil Hauptzollamt B (EU:C:2021:387, Rz 31) nicht für ausschlaggebend erachtet hat, weil im Fall der Ladestationen für Elektrofahrzeuge -anders als im Streitfall- der Endverbraucher des elektrischen Stroms beim Elektroauto auch der Nutzer des Akkumulators ist, ist dem entgegenzuhalten, dass zwischen der Frage der Steuerentstehung bzw. des Steuerschuldners und der Frage, ob der Anwendungsbereich der EnergieStRL überhaupt eröffnet ist, unterschieden werden muss. Der erkennende Senat sieht daher in dem Durchführungsbeschluss 2016/2266 weiterhin ein zusätzliches Argument dafür, dass die EnergieStRL im Fall der Speicherung von Strom in Akkumulatoren zur Anwendung kommt.

    23

    dd) Abgesehen davon hat der erkennende Senat in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 267, 83, ZfZ 2020, 113 auch darauf hingewiesen, dass es sich nach seiner Auffassung bei der Einspeisung von Strom in Akkumulatoren nicht um eine Elektrolyse i.S. des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL handelt. Dies hat der EuGH in seiner Entscheidung Hauptzollamt B (EU:C:2021:716, ZfZ 2021, 581) nicht in Frage gestellt, obwohl sich bei Bejahung dieser Vorfrage eine Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens erübrigt hätte. Bei abweichender rechtlicher Beurteilung des Ladevorgangs hätte somit für den EuGH Anlass bestanden, dazu Stellung zu beziehen.

    24

    ee) Schließlich hat auch der deutsche Gesetzgeber die Elektrolyse nicht ausdrücklich als begünstigtes Verfahren i.S. von § 51 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) aufgeführt, sodass eine Begünstigung elektrolytischer Vorgänge allenfalls im Wege einer Verwendung zu zweierlei Zwecken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG in Betracht kommt. Dies spricht dafür, dass auch nach dem Verständnis des deutschen Gesetzgebers die Elektrolyse nicht generell, sondern nur im Falle einer dual-use-Verwendung vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen ist.

    25

    b) Einer Verzinsung der erstatteten Stromsteuer steht nicht schon die Tatsache entgegen, dass es sich bei der EnergieStRL um einen Rechtsakt der Union handelt, der erst der Umsetzung in nationales Recht bedurfte. Bereits mit Urteil Littlewoods Retail u.a. (EU:C:2012:478, Rz 26 f., HFR 1012, 1018) hat der EuGH dies nicht als Ausschlussgrund für einen Zinsanspruch angesehen (zum Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich zu viel gezahlter Mehrwertsteuer vgl. auch EuGH-Urteil Rafinăria Steaua Română vom 24.10.2013 – C-431/12, EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163). Mit Urteil Hauptzollamt B (EU:C:2021:716, Rz 33 ff., ZfZ 2021, 329) hat der EuGH klargestellt, dass auch im Fall einer zu Unrecht nicht gewährten fakultativen Steuerbegünstigung ein Anspruch auf Zinsen gegeben sein kann.

    26

    Ob die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 9 Abs. 3 StromStG auf Art. 5 vierter Anstrich EnergieStRL, der unterschiedliche Steuersätze im Falle betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung zulässt, oder auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Steuerermäßigungen für energieintensive Betriebe vorzusehen, beruht, kann letztlich dahinstehen. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um fakultative Steuerbegünstigungen, durch die den Mitgliedstaaten in der EnergieStRL ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird (vgl. EuGH-Urteil Hauptzollamt B, EU:C:2021:716, Rz 24, ZfZ 2021, 329).

    27

    c) Die Klägerin hat für das Jahr 2010 Stromsteuer in Höhe von insgesamt … € zu Unrecht gezahlt (…).

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    3. Der Berechnung des Zinsbetrags ist der Zeitraum zwischen der überhöhten Zahlung und der Erstattung der nicht geschuldeten Stromsteuer zugrunde zu legen.

    29

    Mit seiner eingangs (unter II.1.) dargestellten Rechtsprechung hat der EuGH entschieden, dass der Gesamtzeitraum zwischen dem Tag der Entrichtung der Steuer und dem Tag ihrer Erstattung zu verzinsen ist, weil der zu Unrecht gezahlte Betrag während dieses Zeitraums dem Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung stand und somit ein Liquiditätsnachteil entstanden ist, der durch die Verzinsung ausgeglichen werden soll. Obwohl die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen durch die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung des betroffenen Mitgliedstaats zu regeln sind, hat der EuGH weiterhin einschränkend klargestellt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die deshalb eine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Erstattungs- und Zinsanspruchs nicht ermöglicht (EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost, EU:C:2022:306, Rz 76, m.w.N., BFH/NV 2022, 796).

    30

    Dementsprechend sind die nationalen Vorschriften zur Verzinsung unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes sowie der dargestellten EuGH-Rechtsprechung unionsrechtskonform auszulegen.

    31

    a) Der Zinslauf beginnt bereits mit der Entrichtung der Vorauszahlungen i.S. von § 6 StromStV, wenn bereits diese zu hoch angesetzt waren, weil der Berechnung zu Unrecht der Regelsteuersatz gemäß § 3 StromStG anstelle des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 9 Abs. 3 StromStG zugrunde gelegt wurde. Durch die Vorauszahlungen wird die Fälligkeit der Steuer (vgl. § 8 Abs. 3 und 4 StromStG) gleichsam vorverlegt, weil dadurch Abschlagszahlungen auf eine eigentlich erst später fällig werdende Steuerschuld verlangt werden (vgl. EuGH-Urteil Hauptzollamt B, EU:C:2021:716, Rz 27, ZfZ 2021, 329). Auf eine Festsetzung der Jahressteuer oder den Zeitpunkt der Aufrechnung mit den Vorauszahlungen kommt es dagegen nicht an.

    32

    Maßgeblich für die Berechnung ist ferner die tatsächliche Höhe der Vorauszahlungen. Werden bei den Vorauszahlungen bereits zu erwartende Steuerentlastungen (z.B. nach § 10 StromStG) in Abzug gebracht, mindern diese die Höhe der einzelnen Vorauszahlungen und damit den Liquiditätsnachteil für den Steuerschuldner. Eine Verzinsung der festgesetzten Stromsteuer ohne Berücksichtigung der Steuerentlastungen würde über einen Ausgleich des Liquiditätsnachteils des Steuerschuldners im Sinne der eingangs dargestellten EuGH-Rechtsprechung hinausgehen.

    33

    Der zu Unrecht entrichtete und daher zu verzinsende Steuerbetrag ergibt sich demnach durch einen Vergleich der sich bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 9 Abs. 3 StromStG und des Abzugs zu erwartender Steuerentlastungen ergebenden Vorauszahlungen mit den tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen.

    34

    Soweit die Vorauszahlungen deshalb zu hoch festgesetzt werden, weil der Steuerschuldner zu hohe Stromverbräuche angegeben hat, ist der erstattete Steuerbetrag nicht zu verzinsen, weil insoweit kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt.

    35

    b) Der Berechnung des Zinsbetrags ist der gesamte Zeitraum ab Leistung der jeweiligen Vorauszahlung bis zur Erstattung der überzahlten Stromsteuer zugrunde zu legen. Eine entsprechende Beschränkung des zu verzinsenden Zeitraums auf volle Zinsmonate entsprechend § 238 AO widerspräche dem Effektivitätsgrundsatz, da die Geltendmachung eines Teils des Zinsanspruchs im Ergebnis unmöglich gemacht würde. Das Senatsurteil in BFHE 267, 90, ZfZ 2020, 278, in dem der Senat eine Beschränkung auf volle Zinsmonate noch für unionsrechtskonform gehalten hat, ist in diesem Punkt aufgrund der danach ergangenen EuGH-Rechtsprechung überholt (vgl. EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost, EU:C:2022:306, Rz 75 f., BFH/NV 2022, 796).

    36

    Der erkennende Senat hält das EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz 75 f., BFH/NV 2022, 796) in diesem Zusammenhang für spezieller als das zur Mehrwertsteuer ergangene EuGH-Urteil HUMDA (EU:C:2022:790), mit dem der EuGH allgemein auf die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung hingewiesen hat (Rz 40). Denn in dem Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz 75 f., BFH/NV 2022, 796) hat der EuGH ausdrücklich festgelegt, wie eine angemessene Entschädigung zu berechnen ist.

    37

    c) Der Zinssatz beträgt gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO 0,5 % pro Monat.

    38

    Der Zinssatz in Höhe von 0,5 % pro Monat steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, weil er auch im Falle einer Verzinsung eines Erstattungsanspruchs aus nationalem Recht anzuwenden ist und somit keine Benachteiligung der Klägerin vorliegt.

    39

    Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (HFR 2021, 922) entschieden hat, dass § 233a AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt wird, hat dies keine Auswirkungen auf den Streitfall. Denn abgesehen davon, dass die Stromsteuer nicht von § 233a AO erfasst wird, ist das bisherige Recht jedenfalls für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiterhin anwendbar.

    40

    4. Ob der Klägerin auch ein Zinsanspruch nach nationalem Recht (§ 236 oder § 233a AO) zusteht, kann dahinstehen. Eine Vorlage an das BVerfG bezüglich § 233a AO ist daher nicht erforderlich.

    41

    5. Soweit die Klägerin auch die Zahlung von Zinseszinsen eingeschlossen wissen will, ist dieser Antrag unzulässig, weil es sich insoweit um eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung i.S. von § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO handelt.

    42

    Nach § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung ist es zwar nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache betragsmäßig erweitert wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.10.1989 – GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327; BFH-Urteil vom 12.07.2016 – IX R 29/15, BFH/NV 2016, 1698).

    43

    Allerdings handelt es sich bei der Geltendmachung von Zinseszinsen nicht nur um eine betragsmäßige Erweiterung der geforderten Zinsen, sondern um einen neuen Streitgegenstand. Dies ergibt sich daraus, dass § 233 Satz 2 AO zwischen Zinsen und der Verzinsung von steuerlichen Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO die Zinsen gehören, unterscheidet. Bezüglich der Zinseszinsen hat die Klägerin in der ersten Instanz keinen Antrag gestellt, weshalb diesbezüglich auch keine Entscheidung des FG vorliegt.

    44

    Im Übrigen könnte -sofern die Zahlung von Zinseszinsen trotz § 233 Satz 2 AO überhaupt in Betracht käme- zum jetzigen Zeitpunkt darüber noch nicht entschieden werden, weil noch nicht feststeht, in welcher Höhe genau der Klägerin Zinsen zu gewähren sind und wann sie den Zinsbetrag erhalten wird.

    (…)

    45

    8. Im zweiten Rechtsgang wird das FG festzustellen haben, wann die Klägerin die Vorauszahlungen auf die Stromsteuer geleistet hat und in welcher Höhe diese gegen Unionsrecht verstoßen haben. Weiterhin wird das FG den Zeitpunkt der Erstattung festzustellen und ausgehend davon den Zinsbetrag zu berechnen haben. In diesem Zusammenhang müssen Zahlungen, die auf zu hoch angegebene Stromverbräuche zurückzuführen sind, aus dem zu verzinsenden Betrag herausgerechnet werden.

    46

    9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH: Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c EStG

Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, sodass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als „ausländische Einkünfte“ i. S. des § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt. So entschied der BFH (Az. I R 8/20).

BFH, Urteil I R 8/20 vom 15.03.2023

Leitsatz

  1. Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als „ausländische Einkünfte“ i. S. des § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt („Verhältnisrechnung“).
  2. ne Verhältnisrechnung (im Streitfall nach Maßgabe der steuerauslösenden/positiven Einkünfte) ist auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist (hier: US-amerikanische „Capital Gain Tax“), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule ‑ als Ergebnis einer „Günstigerrechnung“ ‑ letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene) Gesamteinkommen („Taxable Income“) angewendet wird.

    Tenor:

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.01.2020 – 3 K 1441/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die Beteiligten streiten darüber, mit welchem Betrag eine ausländische Einkommensteuer im Rahmen der inländischen Einkommensteuer-Veranlagung anrechenbar ist, wenn aus dem ausländischen Staat positive -einer sog. Schedulenbesteuerung (hier: „Capital Gains Tax“) unterliegende- Einkünfte bezogen werden, die zum Teil in die inländische Bemessungsgrundlage eingehen (Veräußerung einer Kapitalgesellschafts-Beteiligung) und zum Teil dem inländischen Progressionsvorbehalt unterliegen (Veräußerung von Personengesellschafts-Beteiligungen), diese aber bei der ausländischen Veranlagung im Rahmen der Ermittlung eines „Taxable Income“ (Ermittlung eines Gesamteinkommens u.a. unter Verrechnung von Verlustvorträgen aus den ausländischen Personengesellschafts-Beteiligungen) als Bemessungsgrundlage für einen einheitlichen Steuertarif einbezogen werden.

    2

    Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an drei Gesellschaften mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) beteiligt: An der „AAA, Inc.“ -AAA- (zu 33,33 %) -einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsaktivität darin bestand, ihren Grundbesitz (USA) zum Zwecke des Betriebs von Landwirtschaft zu verpachten- und an den Personengesellschaften „BBB, LLC“ -BBB- (zu 29,55 %) und „CCC, LLC“ -CCC- (zu 10 %), den jeweiligen Pächterinnen. Im Jahr 2010 (Streitjahr) bezog der Kläger in den USA dort deklarierte Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen, die der US-amerikanischen Besteuerung unterlagen, u.a. Gewinne aus der Veräußerung der genannten US-Beteiligungen (… US-$), davon … US-$ aus der Veräußerung der Beteiligung AAA. Aus den Vorjahren bestanden US-Verlustvorträge („Loss Carryover“) in Höhe von … US-$ (negative Einkünfte aus den Beteiligungen BBB und CCC). Das Gesamteinkommen vor Abzug der Verlustvorträge betrug … US-$, das „Taxable Income“ … US-$. Nach dem -der inländischen Einkommensteuer-Erklärung des Streitjahres beigefügten- US-Steuerbescheid berechnete sich die US-(Einkommen-)Steuer wie folgt (Beträge in US-$):

    Taxable interest  
    Capital gain  
    Other gains  
    Rental real estate etc. ./.
    Loss Carryover to 2010 ./.
    Total effectively connected income  
    Itemized deductions ./.
    Exemptions ./.
    Taxable Income  
    Tax (15 %) [nach Vergleichsrechnung]  
    Alternative minimum tax (AMT)  
    Total Tax  

    3

    Vergleichsrechnung:      
    Taxable income    
    Capital gain    
    Deduction ./.  
    Result capital gain  
    Smaller amount    
    Exemption for single ./.  
    Result  
    Tax (15 %)    

    4

    Der Kläger hat die festgesetzte US-Steuer (… US-$ zzgl. AMT in Höhe von … US-$) in den USA bezahlt, bevor die deutsche Einkommensteuer festgesetzt wurde.

    5

    Im Rahmen der inländischen Steuererklärung machte der Kläger für die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der BBB und der CCC die Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) i.d.F. des Protokolls zur Änderung des am 29.08.1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (Änderungsprotokoll) vom 01.06.2006 (BGBl II 2006, 1186, BStBl I 2008, 767) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl II 2008, 612, BStBl I 2008, 784) -DBA-USA 1989/2008- i.V.m. Art. 13 Abs. 3 DBA-USA 1989/2008 geltend und berücksichtigte die Einkünfte bei der Berechnung der inländischen Steuer im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der AAA ordnete er den (steuerpflichtigen) Einkünften i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu und beantragte unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 die Anrechnung der auf den Veräußerungsgewinn gezahlten US-Steuer in folgender Höhe (Werte in US-$):

    Veräußerungsgewinn AAA  
    darauf Tax (15 %)  
     

    Gesamtsteuerbelastung

     

     

    100,00 %

    Anteil Steuer auf Veräußerungsgewinn AAA bezogen auf die Gesamtsteuer  

     

    64,16 %

    AMT  

     

    100 %

    Anteil AMT auf Veräußerungsgewinn AAA  

     

    64,16 %

    anzurechnende US-Steuer  
    (Anzurechnende Steuer in Euro: … € [Währungsumrechnung: 1 US-$ entspricht 0,7457 €].)      

    6

    Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) der Steuererklärung zunächst gefolgt war (Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von … €), erging unter dem 23.06.2016 ein Änderungsbescheid (Einkommensteuer: … €) unter Ansatz von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen in Höhe von … €; ausländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wurden mit … € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt). Die Änderung beruht (soweit hier streitig) darauf, dass die anrechenbaren US-Steuern um … € gekürzt wurden (nun: … €, vorher … €). Die US-Steuer sei nur nach dem Verhältnis der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) steuerpflichtigen US-Einkünfte (Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA 1989/2008) zum US-Gesamteinkommen vor Abzug der Verlustvorträge anzurechnen (= 28,14 %).

    7

    Die Klage gegen die den Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung des FA wurde vom Finanzgericht (FG) Nürnberg mit Urteil vom 22.01.2020 – 3 K 1441/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2020, 723) abgewiesen.

    8

    Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 23.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2018 dahin zu ändern, dass die nach § 34c Abs. 1 EStG anrechenbare US-Steuer auf … € festgesetzt und damit die festzusetzende Einkommensteuer von bisher … € um … € auf … € herabgesetzt wird.

    9

    Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    II.

    10

    Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Höhe der im Streitfall anrechenbaren ausländischen Steuer rechtsfehlerfrei berechnet und zutreffend das sog. Verböserungsverbot beachtet, so dass das angefochtene Urteil den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

    11

    1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anrechnung der US-amerikanischen Einkommensteuer auf die nationale Einkommensteuer (§ 34c Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 EStG) sind dem Grunde nach erfüllt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und ist (mit Blick auf die ausführliche Darlegung der in vergleichbaren Situationen einschlägigen Rechtsgrundlagen z.B. im Senatsurteil vom 17.08.2022 – I R 14/19, BFH/NV 2023, 293) nicht näher zu erläutern.

    12

    a) Insbesondere ist nicht im Streit, dass der sog. Anrechnungshöchstbetrag (zu der Berechnungsmethodik im Streitjahr s. § 52 Abs. 34a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 -Zollkodexanpassungsgesetz-, BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) -als der inländischen Einkommensteuer, die durch die im Inland steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte ausgelöst wird- auch dann betraglich nicht überschritten wäre, wenn die Berechnung der abzugsfähigen Steuern entsprechend dem Vorbringen der Revision erfolgen würde.

    13

    b) Nicht zuletzt sind die hier streiterheblichen Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung AAA ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 1 EStG, da es um Anteile an einer Kapitalgesellschaft geht und die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem ausländischen Staat hat (§ 34d Nr. 4 Buchst. b EStG) und Art. 13 DBA-USA 1989/2008 einer inländischen Besteuerung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht entgegensteht.

    14

    Vielmehr ist nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 auf die deutsche Steuer vom Einkommen einer in Deutschland ansässigen Person unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der USA anzurechnen, die nach dem Recht der USA und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt wurde auf (dort Doppelbuchst. bb) Veräußerungsgewinne, auf die Art. 13 anzuwenden ist, vorausgesetzt, dass sie in den USA nur nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 besteuert werden können. Dabei können nach Art. 13 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat (hier: Deutschland) ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i.S. des Art. 6 DBA-USA 1989/2008 bezieht, das im anderen Vertragsstaat (hier: USA) liegt, im anderen Staat (hier: USA) besteuert werden; unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, umfasst dabei nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 auch Anteile oder vergleichbare Beteiligungen an einer Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder als dort ansässig behandelt wird, und deren Vermögen ganz oder überwiegend aus im anderen Vertragsstaat belegenen unbeweglichen Vermögen besteht.

    15

    2. Das FG hat im angefochtenen Urteil die Höhe der anrechenbaren US-amerikanischen Einkommensteuer rechtsfehlerfrei berechnet.

    16

    a) Die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Berechnung der Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG) sind nicht im Streit. Ausgangspunkt (und zugleich Höchstbetrag für die Anrechenbarkeit) ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer (z.B. Senatsurteil vom 21.05.1986 – I R 37/83, BFHE 147, 52, BStBl II 1986, 739). Alsdann erfolgt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt (s. z.B. Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34c EStG Rz 97). Wird die ausländische Steuer als Quellensteuer nur von den Bruttoeinnahmen erhoben, die ihrerseits in die Ermittlung der ausländischen Einkünfte i.S. des § 34d EStG eingehen, „entfällt“ diese Quellensteuer auf die ausländischen Einkünfte. Fließen in die ausländische Bemessungsgrundlage der ausländischen Steuer allerdings auch solche Einkünfte ein, die aus der Sicht des Ansässigkeitsstaats nicht ausländische i.S. des § 34d EStG sind, ist die ausländische Steuer entsprechend den Ansätzen in der ausländischen Bemessungsgrundlage aufzuteilen in die, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, und in die, die auf die nichtausländischen Einkünfte entfällt („Verhältnisrechnung“; s.a. Lüdicke/Wassermeyer/Weggenmann in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 34c EStG Rz 190; Brandis/Heuermann/Wagner, Ertragsteuerrecht, § 34c EStG Rz 45).

    17

    b) Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass eine solche Verhältnisrechnung auch dann vorzunehmen ist, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist (hier: „Capital Gain Tax“), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule -als Ergebnis einer „Günstigerrechnung“- letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene) Gesamteinkommen („Taxable Income“) angewendet wird (vom FG als „formale Schedulenbesteuerung“ bezeichnet).

    18

    aa) Das FG hat die Art und Weise der US-Steuerberechnung dem US-Steuerbescheid entnommen: Von den an erster Stelle aufgeführten positiven Einkünften – Taxable Interest, Capital Gain (Summe aller Capital Gains), Other Gains – wurden diverse Beträge abgezogen, darunter auch der „Loss Carryover to 2010“. Das ergab das „Taxable Income“, auf das nach Abzug der „Exemption for Single“ die 15 % Tax (auf der Grundlage einer sog. Vergleichsrechnung [der niedrigere Betrag der Capital Gains und des „Taxable Income“]) und die AMT erhoben wurden. Der Verlustvortrag wurde (wie auch die anderen Abzugsbeträge) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht nur von den Gewinnen aus der Veräußerung der beiden Beteiligungen an den Personengesellschaften abgezogen, vielmehr hat die Verrechnung mit dem „Loss Carryover“ (auch) die zu versteuernden Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung AAA anteilig gemindert. Für die Verhältnisrechnung hat das FG das „Taxable Income“ um die Verlustvorträge erhöht, da Ermäßigungen in der Bemessungsgrundlage nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie nach ausländischem Steuerrecht unmittelbar bei der Ermittlung der einzelnen Einkünfte angesetzt wurden; eine solche Situation lag aber mit Blick auf den Abzug bei der Berechnung des „Total effectively connected income“ (als Vorstufe zum „Taxable Income“) nicht vor.

    19

    bb) Die vom FG im angefochtenen Urteil praktizierte Art der Verhältnisrechnung hält den Angriffen der Revision stand.

    20

    (1) Nach § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG sind die ausländischen Steuern nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen (und in die inländische Bemessungsgrundlage einzubeziehenden) Einkünfte entfallen. Es geht damit um eine auf den streitigen Veranlagungszeitraum bezogene sachliche und zeitliche Zuordnungsentscheidung zu dem im Inland steuerpflichtigen Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der AAA bzw. es geht -umgekehrt- um die Aussteuerung der ausländischen Steuer, die auf die anderen in den USA angesetzten Einkünfte (einschließlich der im Inland nur im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts anzusetzenden Einkünfte) entfällt. Diese punktuelle (nicht auf das jeweilige einkünfteerhebliche Gesamtengagement bezogene) Zuordnungsentscheidung (zustimmend wohl Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 34c Rz 22; Rasch in BeckOK, EStG § 34c Rz 54.1; Schmidt/Heinicke, EStG, 41. Aufl., § 34c Rz 14; C. Kraft in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG, 7. Aufl., § 34c Rz 22; Pohl in Micker/Pohl/Oppel, Kompendium Internationales Steuerrecht, 2022, Rz 1210; Dorfmueller, Recht der Finanzinstrumente, 2020, S. 238) hat das FG im angefochtenen Urteil durch eine Verhältnisrechnung nach dem Verhältnis dieser Einkünfte zu den gesamten positiven Einkünften (s.a. Knaupp, EFG 2020, 728) rechnerisch korrekt umgesetzt (Anteil der Einkünfte aus der Anteilsveräußerung AAA an den gesamten positiven Einkünften: = 26 % [der Anteil des Taxable Interest an den gesamten positiven Einkünften beträgt 0,56 %, der Anteil der Capital Gains aus dem Verkauf der Beteiligungen an den Personengesellschaften 53 % und der der Other Gains 20 %] – dabei wurde der minimale Anteil des Taxable Interest aus Rundungsgründen -zugunsten des Klägers- dem Anteil AAA zugeschlagen, so dass sich dort ein Anteil von 27 % ergibt) und einen Betrag von … US-$ ermittelt (Beträge in US-$):

    20

        Summe positiver Einkünfte Anteil der positiven Einkünfte Tax lt. Bescheid

    (…)

    T. Interest  
    Cap. gains

    davon AAA

    BBB, CCC

       

    27 % =

    53 % =

     

    Other gains   20 % =
    Summen    
             
             
    Tax (15 %)    
    AMT      
    Total Tax      
    AAA (27 %)      

    21

    (2) Entgegen der Ansicht des Klägers schließt die „Schedulisierung“ der „Capital Gains“ eine Verhältnisrechnung bei der Steuerberechnung aufgrund eines Gesamteinkommens nicht aus. Denn die tatsächlich erhobene ausländische Steuer ist nicht mit dem festen Tarif bezogen auf die konkreten Einkünfte der Schedule (hier: Veräußerungsgewinn Verkauf Beteiligung AAA und Veräußerungsgewinne BBB und CCC) festgesetzt worden; vielmehr sind in die (ausländische) Bemessungsgrundlage der ausländischen Steuer auch solche Einkünfte eingeflossen, die aus der Sicht des Ansässigkeitsstaats nicht ausländische Einkünfte (§ 34d EStG) sind. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen Senatsrechtsprechung vor, nach der eine ausländische Steuer grundsätzlich nicht verhältnismäßig herabgesetzt werden darf; denn diese Rechtsprechung bezieht sich mit Blick auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen auf den Fall, dass die ausländische Steuer als Quellensteuer nur von den Bruttoeinnahmen erhoben wird, die ihrerseits in die Ermittlung der ausländischen Einkünfte i.S. des § 34d EStG eingehen (Senatsurteil vom 02.02.1994 – I R 66/92, BFHE 173, 404, BStBl II 1994, 727, unter II.1.h der Gründe).

    22

    Dass sich die Verlustvorträge mindernd auf den geschuldeten Steuerbetrag auswirken, berührt die sachliche und zeitliche Zuordnungsentscheidung bezogen auf die konkret festgesetzte ausländische Steuer für die konkret anzusetzenden (steuerpflichtigen) ausländischen Einkünfte nicht; denn es geht nur um die rechnerisch korrekte Zuordnung der für diesen Steuerzeitraum festgesetzten ausländischen Steuer zu den einzelnen (positiven, d.h. steuerauslösenden) Einkunftsteilen im Quellenstaat ohne Differenzierung nach der steuerrechtlichen Qualifikation im Wohnsitzstaat. Im Übrigen ist diese Verhältnisrechnung zur Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuer von dem Berechnungsmodus des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG für die Höhe der durch die ausländischen Einkünfte ausgelösten deutschen Steuer unabhängig.

    23

    c) Der vom FA im angefochtenen Änderungsbescheid berücksichtigte Anrechnungsbetrag von … US-$ (… €) ist höher und daher bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen; das FG hat im angefochtenen Urteil insoweit zutreffend das sog. Verböserungsverbot (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) beachtet.

    24

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

    25

    Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 EStG

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob für die Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG (entsprechend der geänderten Rechtsprechung des BFH zu § 33 EStG) von einem formalisierten Nachweisverfahren abgesehen werden kann (Az. X R 10/21).

BFH, Urteil X R 10/21 vom 14.12.2022

Leitsatz

  1. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z. B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen.
  2. Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dieses bedarf einer Einzelfallprüfung.

    Tenor:

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.04.2021 – 2 K 426/15 aufgehoben.

    Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die am 02.07.1965 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde für das Streitjahr 2012 zusammen mit dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zur Einkommensteuer veranlagt. Während der Kläger nichtselbständig tätig war, erzielte die Klägerin aus ihrem Friseurbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dieser Betrieb bestand aus einer Hauptniederlassung in (B) und einer Zweigstelle in (K).

    2

    Bereits im Oktober 2008 hatte sich die Klägerin wegen Beschwerden im Bereich des rechten Beins behandeln lassen und war im Februar 2009 für mehrere Tage stationär aufgenommen worden. In einem Gutachten zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 22.10.2010 stellt der Gutachter fest, dass die Klägerin seit dem 06.01.2010 bis auf Weiteres in ihrem bisherigen Beruf als Friseurmeisterin nur in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden tätig sein könne. Diese Leistungsminderung dauere voraussichtlich nicht weniger als drei Jahre an. Eine Besserung infolge einer hüftendoprothetischen Versorgung sei nicht unwahrscheinlich.

    3

    Mit Bescheid vom 09.11.2010 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Nord (DRV) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Allerdings stellte das Versorgungsamt am 20.12.2010 eine unbefristete Bescheinigung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) aus, wonach die Klägerin „ein behinderter Mensch i.S. des § 33b des Einkommensteuergesetzes“ in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) sei. Der Grad der Behinderung betrage 30 ab dem 01.02.2009; er beruhe nicht überwiegend auf Alterserscheinungen, sondern auf Behinderungen i.S. des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und/oder b EStG.

    4

    Am 11.12.2012 veräußerte die Klägerin ihre Betriebsstätte in B zum 01.01.2013 und ermittelte einen Veräußerungsgewinn von 6.814 €. Die Übergabe erfolgte am 29.12.2012. Das Gewerbe meldete die Klägerin insoweit unter Hinweis auf eine Betriebsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen ab. Die Betriebsstätte in K führte sie dagegen zunächst fort, bis sie sie im Jahr 2014 unentgeltlich auf den Kläger übertrug. Dieses Gewerbe meldete sie am 30.06.2014 ab.

    5

    Die DRV bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15.03.2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und mit Bescheid vom 23.05.2013 Leistungen für eine Umschulung zur Sozialversicherungsfachangestellten ab dem 01.07.2013. Diese Umschulung nahm die Klägerin nach einer hüftendoprothetischen Versorgung in 2013 auf.

    6

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 beantragte die Klägerin den Abzug des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG, den sie bislang noch nicht in Anspruch genommen hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG fest, da es aus seiner Sicht am Nachweis der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 240 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) fehle. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos, wobei das FA u.a. auch darauf abstellte, dass die Klägerin bis ins Jahr 2014 ihre Tätigkeit als Friseurin nicht aufgegeben habe.

    7

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2021, 1534). Die Klägerin habe einen Teilbetrieb, nämlich die Betriebsstätte in B, veräußert. Nach der Zeugeneinvernahme sei davon auszugehen, dass die Betriebsstätte in K ein eigenständiger Teilbetrieb gewesen sei. Die Klägerin sei auch als dauernd berufsunfähig anzusehen. Unabhängig von einem entsprechenden Bescheid stehe fest, dass sie ihre Erwerbstätigkeit nur noch weniger als sechs Stunden täglich habe ausüben können. Das Gesetz sehe keine formalisierten Nachweisanforderungen vor, so dass das FG im Wege der freien Beweiswürdigung über das Vorliegen der dauernden Berufsunfähigkeit befinden dürfe. Aus dem für die DRV im Jahr 2010 erstellten ärztlichen Gutachten ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin als Friseurin nur drei bis unter sechs Stunden habe tätig sein können. Eine Besserung bis zum Streitjahr 2012 sei unwahrscheinlich gewesen. Unerheblich sei die Möglichkeit, dass die Leistungsminderung durch eine (spätere) hüftendoprothetische Versorgung behoben werden könne, da es sich insoweit im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung lediglich um eine Prognose gehandelt habe. Im Übrigen liege die Vermutung nahe, dass die tatsächlich im Jahr 2013 durchgeführte Operation keine Verbesserung gebracht habe. Maßgeblich sei im Übrigen allein, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt habe.

    8

    Das FA rügt die Verletzung materiellen Rechts.

    9

    Zur Prüfung der dauernden Berufsunfähigkeit als Voraussetzung der Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG sei ein formalisiertes Nachweisverfahren durchzuführen. Die dauernde Berufsunfähigkeit sei entweder durch Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers, durch amtsärztliche Bescheinigung oder durch die erbrachte Leistung einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 oder an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich anknüpften, nachzuweisen. Hierdurch werde eine aufgrund der fehlenden Sachkunde des FA und des FG mögliche unrichtige steuerrechtliche Beurteilung vermieden. Anders als im Fall des Nachweises von krankheitsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG vor der Einführung des § 64 EStDV diene die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG dem Ziel, kleinere Gewinne von der steuerlichen Belastung freizustellen und so dem Inhaber die Möglichkeit zu geben, den Gewinn ungeschmälert für seine Altersversorgung zu verwenden. Dieses Privileg solle nur dem begrenzten Personenkreis der dauernd berufsunfähigen oder mindestens 55 Jahre alten Steuerpflichtigen zugutekommen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Freibetrag bei erbrachtem Nachweis in voller Höhe Wirkung entfalten könne. Dagegen sei bei Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG stets auch die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG zu beachten, weshalb nicht sicher sei, ob es eine steuerliche Auswirkung gebe.

    10

    Sollte ein formalisiertes Nachweisverfahren im Fall des § 16 Abs. 4 EStG nicht nötig sein, sei fraglich, ob das FG zutreffend eine dauernde Berufsunfähigkeit der Klägerin habe annehmen dürfen. Denn eine solche Berufsunfähigkeit sei im Streitjahr 2012 nicht begutachtet worden. Auch das Gutachten vom 22.10.2010 enthalte insoweit keine Aussage. Es sei denkbar, dass die Klägerin ihre Berufsfähigkeit zwischenzeitlich habe wiederherstellen können. Auch habe sie in der Zeit von 2010 bis 2012 ihre Berufstätigkeit als Friseurmeisterin nicht vollständig aufgegeben. Unklar sei, ob die im Jahr 2013 durchgeführte Operation erfolgreich gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass sich die Klägerin zur Sozialversicherungsangestellten habe umschulen lassen. Die Leistungen der DRV hierfür könnten auch aus anderen Gründen gewährt worden sein.

    11

    Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    12

    Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

    13

    Sie verweisen zur Begründung auf die Ausführungen im FG-Urteil.

    II.

    14

    Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

    15

    Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Veräußerung der Hauptniederlassung in B als Teilbetriebsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG angesehen (unten 1.). Auch ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit als Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG durch das Gericht nach den allgemeinen Beweisregeln festgestellt werden kann, ohne dass es insoweit eines formalisierten Nachweises bedarf (unten 2.). Jedoch hat das FG die dauernde Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung nicht auf der Grundlage ausreichender Tatsachenfeststellungen bejaht (unten 3.). Spruchreife ist nicht gegeben, so dass das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen ist (unten 4.).

    16

    1. Im Rahmen seiner Würdigung ist das FG unter Berücksichtigung der räumlichen Trennung der beiden Betriebsstätten und des Vorhandenseins eines jeweils eigenen Kundenstamms vertretbar zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin mit der Betriebsstätte in B einen Teilbetrieb gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG veräußert hat. Dies wird vom FA im Rahmen seiner Revision auch nicht weiter in Frage gestellt. Der Senat sieht daher von weiteren Ausführungen ab.

    17

    2. Die dauernde Berufsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung ist Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG (unter a). Eines formalisierten Nachweises der dauernden Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung bedarf es nicht (unter b).

    18

    a) Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wird der sich bei einer (Teilbetriebs-)Veräußerung ergebende Gewinn nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG). Da Letzteres nicht der Fall ist, kann die Klägerin einen Freibetrag, der sich im Streitfall auf 6.814 € belaufen würde, in Anspruch nehmen, wenn sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

    19

    aa) Seit der Neufassung des § 16 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) setzt die Gewährung des Freibetrags nach Satz 1 der Vorschrift voraus, dass der Steuerpflichtige „im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig“ ist.

    20

    Hintergrund der Anknüpfung der dauernden Berufsunfähigkeit an eine solche „im sozialversicherungsrechtlichen Sinne“ und folglich die Verweisung in das Sozialversicherungsrecht bei der Neufassung des § 16 Abs. 4 EStG durch das JStG 1996 war der erkennbare Wille des Gesetzgebers, einer Ausweitung der steuerlichen Vorteile aus § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG entgegenzutreten (Kanzler, Finanz-Rundschau –FR- 1995, 851 (852) spricht insoweit von einer „Verschärfung“ zur bisherigen Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit durch die Rechtsprechung). Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte den Begriff der Berufsunfähigkeit, der sich auch in § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente fand, für Zwecke des § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. eigenständig ausgelegt (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18.08.1981 – VIII R 25/79, BFHE 134, 548, BStBl II 1982, 293; nachfolgend BFH-Urteile vom 13.03.1986 – IV R 176/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601, und vom 25.08.1993 – IV R 45/91, BFH/NV 1994, 614).

    21

    bb) § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG verweist auf § 240 Abs. 2 SGB VI, der den Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit regelt. Berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI).

    22

    cc) § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG verweist zwar auf das Sozialversicherungsrecht, eine Tätigkeit in einem Verweisungsberuf i.S. von § 240 Abs. 2 SGB VI kann im Rahmen des § 16 Abs. 4 EStG aber nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sie in dem veräußerten bzw. aufgegebenen Betrieb ohne größere Schwierigkeiten ausgeübt werden könnte (ebenso FG Düsseldorf vom 20.02.2002 – 16 K 5432/99 E, EFG 2002, 823; s.a. Schmidt/Wacker, EStG, 41. Aufl., § 16 Rz 575; Maetz in Bordewin/Brandt, § 16 EStG Rz 386.

    23

    dd) Dem SGB VI fehlt zudem eine Aussage, wann die Berufsunfähigkeit dauernd ist, da § 240 Abs. 2 SGB VI zur Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit schweigt. Aufgrund des Zusammenspiels mit der Vorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VI ist allerdings davon auszugehen, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit mehr als sechs Monate andauern muss. Denn § 101 Abs. 1 SGB VI lässt die Leistung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Einschränkung des Eintritts der beruflichen Leistungsfähigkeit zu (vgl. nur Nazarek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 240 SGB VI, Rz 27).

    24

    Anders als § 240 Abs. 2 SGB VI stellt die Begünstigung der Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG ausdrücklich auf die Dauerhaftigkeit einer Berufsunfähigkeit ab. Beachtet man weiter, dass der Freibetrag regelmäßig im Zusammenhang mit der Beendigung einer gewerblichen Betätigung zum Tragen kommt, wird mehr als nur eine zeitlich befristete Erwerbsminderung von wenigen Monaten zu verlangen sein. Entscheidend ist, dass erst eine dauernde Berufsunfähigkeit zur Gewährung des Freibetrags führen darf.

    25

    ee) Die dauernde Berufsunfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung bereits gegeben sein. § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt von seinem Wortlaut her nicht, dass der Steuerpflichtige „wegen“ einer dauernden Berufsunfähigkeit seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert hat. Die Norm geht lediglich davon aus, dass der Steuerpflichtige bei der Veräußerung dauernd berufsunfähig „ist“.

    26

    (1) Vorliegend kann offen bleiben, ob die dauernde Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Erfüllungsgeschäfts (so für § 14a EStG: BFH-Urteil vom 12.05.2011 – IV R 37/09, BFH/NV 2012, 41, Rz 23 f., m.w.N.; ebenso für den Fall der dauernden Berufsunfähigkeit: Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 575) oder schon bei Abschluss des Kaufvertrags (so für den Fall der dauernden Berufsunfähigkeit: BFH-Urteil vom 21.09.1995 – IV R 1/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, unter 1.) vorliegen muss. Sowohl der Verkauf des Teilbetriebs in B als auch dessen Vertragserfüllung sind im Streitjahr erfolgt.

    27

    (2) Dass die dauernde Berufsunfähigkeit im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung vorliegen muss, bedeutet nicht, dass sie auch den Entschluss zur Veräußerung beeinflusst haben muss (überwiegende Kausalität verlangt hingegen Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 16 EStG Rz 709; von einem bestimmenden Grund geht Maetz in Bordewin/Brandt, § 16 EStG Rz 386 aus; keine Kausalität verlangen dagegen Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 416, und Graw in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff -KSM-, EStG, § 16 Rz I 10; von einer Typisierung geht Kanzler, FR 1995, 851 (853) aus).

    28

    b) Der Steuerpflichtige, der die Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG begehrt, trägt die Feststellungslast für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen einschließlich des Erfordernisses, „im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig“ zu sein.

    29

    aa) Unabhängig von der Frage, ob Feststellungen des Sozialversicherungsträgers für steuerliche Zwecke gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 der Abgabenordnung bindend sind (so Kanzler, FR 1995, 851; Wendt, FR 2000, 1199; HHR/Kobor, § 16 EStG Anm. 709; a.A. Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 16 Rz 280; Graw in KSM, EStG, § 16 Rz I 12; wohl auch Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 575; unklar Maetz in Bordewin/Brandt, § 16 EStG Rz 387, da nur Verweis auf R 16 Abs. 14 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR-), stellt sich die Frage, wie der Nachweis einer Berufsunfähigkeit zu führen ist (vgl. nur FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2008 – 2 K 2140/07, EFG 2008, 1954). Insoweit besteht kein Streit darüber, dass neben Bescheiden der Sozialversicherungsträger u.a. auch amtsärztliche Bescheinigungen, wie von der Finanzverwaltung in R 16 Abs. 14 EStR vorgesehen, als Nachweis geeignet sind.

    30

    bb) Darüber hinaus sind jedoch weitere Nachweise, insbesondere in Form von fachärztlichen Bescheinigungen, möglich. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut, aufgrund der Systematik des Gesetzes oder dem Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG.

    31

    (1) Weder der Wortlaut des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI noch der des § 16 Abs. 4 EStG verlangen einen bestimmten formalen Nachweis für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI enthält lediglich die sozialversicherungsrechtliche Definition der Berufsunfähigkeit eines (Renten-)Versicherten, jedoch keine Regelung zur Art des Nachweises. Dasselbe gilt für § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG. Diese Vorschrift stellt durch Verweis auf das Sozialversicherungsrecht lediglich klar, welche Art der Berufsunfähigkeit steuerlich relevant sein soll. Hieraus kann nicht auf ein besonderes Nachweiserfordernis geschlossen werden (so aber FG Rheinland-Pfalz in EFG 2008, 1954).

    32

    (2) Die gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG, die eine ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ebenfalls für den Fall dauernder Berufsunfähigkeit vorsieht und häufig in Verbindung mit § 16 Abs. 4 EStG steht, verlangt auch keinen Nachweis durch eine amtliche Bescheinigung (a.A. die Finanzverwaltung in R 34.5 Abs. 3 EStR, indem auf die Nachweisanforderungen des R 16 Abs. 14 EStR verwiesen wird).

    33

    (3) Entsprechendes galt bis zur Einfügung des § 33 Abs. 4 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) für den Nachweis von Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG, insbesondere für Krankheitskosten. Nunmehr regelt § 64 Abs. 1 EStDV den Nachweis von Krankheitskosten als Folge der seinerzeit geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 11.11.2010 – VI R 17/09 (BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz 18) seine Rechtsprechung, wonach Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig seien, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrundeliegenden Behandlung durch amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen sei, aufgegeben, da sich ein solches formalisiertes Nachweisverlangen nicht aus dem Gesetz ergebe und dem in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geregelten Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspreche. Der Gesetzgeber nahm das Urteil zum Anlass, in § 33 Abs. 4 EStG eine Ermächtigungsgrundlage für ein solches formalisiertes Nachweisverlangen erstmalig zu schaffen. Die bisherige Verwaltungsanweisung des R 33.4 EStR 2008 wurde in § 64 EStDV gesetzlich festgeschrieben (BTDrucks 17/6146, S. 15 und 17).

    34

    § 64 EStDV ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung ist nicht möglich, da sich die dauernde Berufsunfähigkeit nach anderen Grundsätzen als eine Krankheit beurteilt (ebenso zur Nichtanwendung des für die Feststellung einer Behinderung geltenden § 65 EStDV auf die Vorgängerregelung des § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG bereits BFH-Urteil in BFHE 134, 548, BStBl II 1982, 293).

    35

    (4) Ein formalisiertes Nachweisverlangen kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Dieses ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG.

    36

    Dieser Freibetrag soll den zu besteuernden Veräußerungsgewinn u.a. im Fall einer dauernden Berufsunfähigkeit mindern und dient somit der Erleichterung von Betriebsveräußerungen für diese Steuerpflichtigen. Da der Gesetzgeber den Freibetrag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) auf Antrag nur noch „einmal im Leben“, und zwar in Bezug auf die gesamte betriebliche Sphäre des Steuerpflichtigen (Senatsurteil vom 21.07.2009 – X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, unter II.3.) gewährt, werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen begrenzt. Hinzu kommt, dass der Freibetrag angesichts seiner maximalen Höhe von 45.000 € und der ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 € einsetzenden Abschmelzung im Wesentlichen bei der Veräußerung eher kleiner betrieblicher Einheiten zur Anwendung kommt. Im Hinblick darauf erscheint es nicht als geboten, über den Gesetzeswortlaut hinausgehende formalisierte -und damit besonders strenge- Nachweisanforderungen zu stellen.

    37

    cc) Unabhängig hiervon widerspricht ein formalisiertes Nachweisverlangen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Auch aus nichtamtlichen Unterlagen von Fachärzten und anderen Medizinern kann das Gericht eine dauernde Berufsunfähigkeit des Steuerpflichtigen -auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne- im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung ermitteln. Dabei hat das Gericht seine eigene Sachkunde darzulegen, ansonsten ist ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen.

    38

    3. Da das FG seine Auffassung, die Klägerin sei bereits zum Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung dauerhaft berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gewesen, nicht auf ausreichende tatsächliche Feststellungen gestützt hat, ist das Urteil aufzuheben.

    39

    a) Die Entscheidung des FG muss die Tatsachen enthalten, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm rechtsfehlerfrei angewandt worden ist. Denn es ist Aufgabe des Revisionsgerichts, die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall nachzuprüfen, und zwar dahin, ob die Rechtsanwendung auf den Sachverhalt fehlerfrei erfolgt ist. Fehlen erforderliche Feststellungen oder sind sie widersprüchlich oder unklar, ist die Nachprüfung unmöglich, mit der Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss. Es liegt ein materiell-rechtlicher Fehler in der Urteilsfindung vor, den das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 17.06.2020 – X R 18/19, BFHE 269, 305, BStBl II 2021, 313, Rz 12, m.w.N.).

    40

    b) Die vom FG getroffenen Feststellungen tragen seine Würdigung einer dauernden Berufsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung nicht.

    41

    aa) Das FG hat sich bei seiner Würdigung allein auf ein Gutachten aus dem Jahr 2010 gestützt, welches jedoch noch keine abschließende Aussage zur dauernden Berufsunfähigkeit der Klägerin getroffen hat. Vielmehr hat das Gutachten ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine hüftendoprothetische Versorgung, also eine entsprechende Operation, zur Heilung führen könne. Aufgrund der erheblichen zeitlichen Distanz des Gutachtens zum Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung von über zwei Jahren hätte es allerdings weitergehender Feststellungen des FG bedurft, die diese Würdigung tragen.

    42

    bb) Soweit das FG den Aspekt einer Hüftendoprothesenimplantation angesprochen und diesen in seinem Urteil ausdrücklich nicht als Ausschluss für eine im Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung vorliegende dauernde Berufsunfähigkeit angesehen hat, fehlen ausreichende Feststellungen, die diesen Schluss zulassen.

    43

    Das FG vermutet zwar, die tatsächlich durchgeführte Operation im Jahr 2013 habe nicht zu einer tatsächlichen Verbesserung geführt, diese Schlussfolgerung lässt sich indes -anders als die Vorinstanz meint- dem ärztlichen Entlassungsbericht gerade nicht entnehmen.

    44

    cc) Zur Frage, ob eine Verbesserung des Zustandes der Klägerin bereits vor der Operation am 15.02.2013, aufgrund der Operation oder erst nach der anschließenden Rehabilitation vom 27.02.2013 bis (voraussichtlich) zum 15.03.2013 eingetreten war oder erreicht wurde, finden sich im genannten ärztlichen Entlassungsbericht keine Angaben.

    45

    dd) Weitere ärztliche Stellungnahmen, die in einem engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Teilbetriebsveräußerung verfasst wurden, hat das FG nicht erwähnt, obwohl sie Inhalt der Akten waren (z.B. der Bericht des Dipl.-Med. S vom 26.09.2011).

    46

    ee) Soweit das FG darauf verweist, dass die Klägerin im Jahr 2013 trotz der Operation nicht mehr als Friseurin tätig gewesen sei, sondern sich habe umschulen lassen, führt dies ebenfalls nicht dazu, von einer dauernden Berufsunfähigkeit ausgehen zu können. Auch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -dem Grunde nach noch im Streitjahr vor der Teilbetriebsveräußerung- lässt es nicht als zwingend erscheinen, eine dauernde Berufsunfähigkeit annehmen zu können. Ebenfalls lässt die später durchgeführte Umschulung nicht den eindeutigen Schluss auf eine bereits im Streitjahr zum Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung feststehende dauernde Berufsunfähigkeit zu. Insoweit liegt lediglich eine Vermutung des FG vor.

    47

    4. Die Sache ist nicht spruchreif.

    48

    a) Der Senat kann aufgrund fehlender finanzgerichtlicher Feststellungen zum Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit nicht selbst entscheiden, ob diese im Streitjahr 2012 zum Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung gegeben war.

    49

    Insbesondere ist eine solche Feststellung nicht aufgrund der unbefristeten Bescheinigung des Versorgungsamtes vom 20.12.2010 möglich, wonach die Klägerin „ein behinderter Mensch i.S. des § 33b des Einkommensteuergesetzes“ ist. Diese Bescheinigung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV weist zwar auch eine Behinderung wegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit aus. Die Kriterien hierfür sind aber zum einen nicht identisch mit denen einer Berufsunfähigkeit i.S. des § 240 Abs. 2 SGB VI. Zum anderen werden in dieser Bescheinigung Behinderungen i.S. des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und/oder b EStG festgestellt, so dass eine alternative Begründung für das Vorliegen einer Behinderung gegeben wird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine Bescheinigung nach § 65 EStDV nicht als Nachweis für eine dauernde Berufsunfähigkeit geeignet ist, weil eine Behinderung stets nach eigenen Kriterien beurteilt wird.

    50

    b) Es kann allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung -trotz der noch ausstehenden Operation- bereits dauernd berufsunfähig i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG war. Folglich hat das FG entsprechende Feststellungen nachzuholen und unter Würdigung sämtlicher Unterlagen erneut darüber zu befinden. Die Sache wird deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das FG zurückverwiesen.

    51

    5. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

    52

    6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden Einkommensteuer zwischen dem Insolvenzverwalter und dem nichtselbständig tätigen Insolvenzschuldner

Der BFH nimmt Stellung zur Aufteilung der Einkommensteuer zwischen dem insolvenzfreien Vermögen und der Insolvenzmasse (Az. III R 44/20).

BFH, Urteil III R 44/20 vom 19.01.2023

Leitsatz

Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für alle dem Insolvenzschuldner im Veranlagungszeitraum nach materiellem Steuerrecht zuzuordnenden Einkünfte einheitlich zu ermitteln und zwischen dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse im Verhältnis der Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuteilen.

Tenor:

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 – 5 K 1387/19 aufgehoben.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

In der Sache ist die Aufteilung der Einkommensteuerschuld während eines Insolvenzverfahrens zwischen dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der als Insolvenzschuldner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und dem gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) zum Insolvenzverwalter bestellten Beigeladenen (Insolvenzverwalter) als Vertreter der Insolvenzmasse streitig.

2

Im Jahr … (vor den Streitjahren) wurde über das Vermögen des Klägers, der damals gewerblich tätig war und seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, das Insolvenzverfahren eröffnet (§§ 2 ff., 11 ff. InsO). In den Streitjahren 2016 und 2017 erlangte die Insolvenzmasse infolge von Anfechtungen gemäß §§ 129 ff. InsO Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Die Masseeinkünfte beliefen sich im Jahr 2016 auf 1.592 € und im Jahr 2017 (vor Verlustrücktrag) auf 119.807 €. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 17.600 € im Jahr 2016 und 17.840 € im Jahr 2017.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ermittelte die Einkommensteuer für 2016 und für 2017 einheitlich für die Einkünfte des Klägers und der Insolvenzmasse. Hiernach ergab sich für 2016 eine Gesamt-Einkommensteuer in Höhe von 1.559 €, ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 85,74 € sowie Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 21 € und für 2017 eine Gesamt-Einkommensteuer in Höhe von 48.019 € sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.641,04 €. Anschließend teilte das FA die Gesamt-Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte zwischen dem Kläger und der Insolvenzmasse auf und erließ am 27.03.2019 gegenüber dem Kläger und der Insolvenzmasse jeweils gesonderte Einkommensteuerbescheide.

4

Dabei wurde die Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte gegenüber der Insolvenzmasse für 2016 in Höhe von 129,32 € zuzüglich 7,11 € Solidaritätszuschlag und 1,74 € Zinsen zur Einkommensteuer festgesetzt und gegenüber dem Kläger in Höhe von 1.429,68 € zuzüglich 78,63 € Solidaritätszuschlag und 19,26 € Zinsen zur Einkommensteuer. Für 2017 wurde die Einkommensteuer gegenüber der Insolvenzmasse in Höhe von 41.795,41 € sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.298,74 € festgesetzt und gegenüber dem Kläger in Höhe von 6.223,59 € zuzüglich 342,30 € Solidaritätszuschlag.

5

Der Kläger legte erfolglos Einsprüche ein und erhob dann Klage.

6

Während des Klageverfahrens erließ das FA am 11.10.2019 wegen eines den Masseeinkünften zuzuordnenden Verlustrücktrags in Höhe von 20.916 €, durch den die Masseeinkünfte 2017 auf 98.891 € und die Gesamt-Einkommensteuer 2017 auf 39.234 € sowie der Gesamt-Solidaritätszuschlag auf 2.157,87 € sanken, für das Jahr 2017 geänderte Bescheide. Das FA setzte entsprechend dem geänderten Verhältnis der Einkünfte nun gegenüber der Masse 33.237,87 € Einkommensteuer sowie 1.828,08 € Solidaritätszuschlag und gegenüber dem Kläger 5.996,13 € Einkommensteuer sowie 329,79 € Solidaritätszuschlag fest. Dem Kläger verblieben hiernach von seinen im Jahr 2017 erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 17.840 € nach Abzug seiner abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 3.099 € und der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags in Höhe von zusammen 6.325,92 € noch 8.415,08 €. Der Grundfreibetrag betrug 2017 8.820 €.

7

Außerdem legte das FA während des Klageverfahrens Probeberechnungen vor, wonach die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 17.600 € im Jahr 2016 und 17.840 € im Jahr 2017 jeweils 1.165 € und der Solidaritätszuschlag jeweils 38,60 €, zusammen also jeweils 1.203,60 € betragen hätte und damit fast genau dem Lohnsteuerabzug entsprochen hätte. Zinsen zur Einkommensteuer wären nicht festgesetzt worden.

8

Der Kläger beantragte, den Einkommensteuerbescheid für 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019 und den Einkommensteuerbescheid für 2017 in Gestalt des Bescheides vom 11.10.2019 dahingehend zu ändern, dass die Einnahmen der Masse nicht bei ihm berücksichtigt werden, d.h. entsprechend der Probeberechnungen die Einkommensteuer für die Jahre 2016 und 2017 auf jeweils 1.165 € zuzüglich 38,60 € Solidaritätszuschlag herabzusetzen und keine Zinsen zur Einkommensteuer festzusetzen.

9

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es hatte Bedenken gegen die Steuerfestsetzung, bei der der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der jeweils geltenden Fassung nicht steuerfrei bleibt, und entschied, dass dieser vorab von den Einkünften des Klägers abzuziehen sei. Erst dann sei die Steuer im Verhältnis der gekürzten Einkünfte des Klägers zu den vollen Einkünften der Masse aufzuteilen. In der Folge reduzierte es die gegenüber dem Kläger festzusetzende Einkommensteuer für das Jahr 2016 auf 1.323,59 € und für das Jahr 2017 auf 3.256,42 €. Im Übrigen wies das FG die Klage ab. Die beantragte Einkommensteuerfestsetzung entsprechend der bei einer Schattenveranlagung des Klägers ermittelten Höhe von jeweils 1.165 € zuzüglich 38,60 € Solidaritätszuschlag zog das FG nicht in Betracht.

10

Das Urteil ist u.a. in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 729 veröffentlicht.

11

Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

12

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

15

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Vorentscheidung verstößt gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hätte die Steuerfestsetzung für die Streitjahre 2016 und 2017 nicht zu Gunsten des Klägers ändern dürfen. Das FA hat gegenüber dem Kläger zutreffend die Einkommensteuer für 2016 in Höhe von 1.429,68 € zuzüglich 78,63 € Solidaritätszuschlag und 19,26 € Zinsen zur Einkommensteuer und die Einkommensteuer für 2017 zutreffend in Höhe von 5.996,13 € zuzüglich 329,79 € Solidaritätszuschlag festgesetzt. Die gegenüber dem Kläger erlassenen Einkommensteuerbescheide 2016 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung) und 2017 (in Gestalt des letzten Änderungsbescheids) sind rechtmäßig.

16

1. Die Vorentscheidung verstößt schon deshalb gegen Bundesrecht, weil das FG den Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG zu Unrecht von den Einkünften des Klägers abgezogen hat. Der Grundfreibetrag ist Teil der Tarifvorschriften und nicht zum Abzug von den Einkünften vorgesehen (Senatsurteil vom 27.07.2017 – III R 1/09, BFHE 259, 279, BStBl II 2018, 96, Rz 31).

17

2. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen i.S. des § 126 Abs. 4 FGO richtig. Das FA hat die Steuer zutreffend festgesetzt.

18

a) In einem ersten Schritt ist während des Insolvenzverfahrens die Jahreseinkommensteuer für alle im jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG) angefallenen Einkünfte, deren materiell-rechtlicher Rechtsträger der Insolvenzschuldner ist, nach steuerrechtlichen Vorschriften und Maßstäben einheitlich zu ermitteln. Dann ist dieser Betrag in einem zweiten Schritt aufzuteilen. Gegenüber dem Insolvenzschuldner -wegen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit- und gegenüber dem Insolvenzverwalter -wegen der Einkünfte der Insolvenzmasse (§ 55 Abs. 1 InsO)- ist der jeweilige Teilbetrag in gesonderten Einkommensteuerbescheiden festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27.10.2020 – VIII R 19/18, BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 37, und vom 16.05.2013 – IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 27 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 16.07.2015 – III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, und vom 16.04.2015 – III R 21/11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29; sowie Kahlert, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl. 2011, Rz 9.750 ff.). Insolvenzforderungen (§§ 38, 174 Abs. 1 Satz 1 InsO), die gemäß §§ 174, 175 InsO zur Tabelle anzumelden wären (vgl. etwa BFH-Urteil vom 10.07.2019 – X R 31/16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 34), sind nicht streitgegenständlich.

19

aa) Der Grund für die im ersten Schritt vorzunehmende Ermittlung einer Gesamt-Einkommensteuer für alle Einkünfte liegt darin, dass diese ununterscheidbar zur Einkommensteuer beitragen, unabhängig davon, ob sie vor der Insolvenzeröffnung, von der Masse (§ 55 InsO), während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner oder (im letzten Jahr der Insolvenz) nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden (zur Zwangsverwaltung vgl. auch BFH-Urteile vom 10.02.2015 – IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 12 ff. und 35, und vom 09.12.2014 – X R 12/12, BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 48 ff.; zur Zwangsversteigerung vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2020 – X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174, Rz 25 ff.). Würde man die Einkommensteile jeweils gesondert veranlagen, würden derartige Einkünfte gegenüber Einkünften, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens erzielt wurden, durch den mehrfachen Ansatz des Grundfreibetrags sowie etwaiger Pausch- und Freibeträge und eine niedrigere Progression ohne sachlichen Grund privilegiert werden. Eine Rückkehr zur sog. Separationstheorie des Reichsfinanzhofs (RFH), die dieser 1938 aufgegeben hat (RFH-Urteil vom 22.06.1938 – VI 687/37, RFHE 44, 162, RStBl 1938, 669), kommt nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 11.11.1993 – XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477, unter II.2., und vom 07.11.1963 – IV 210/62 S, BFHE 78, 172, BStBl III 1964, 70).

20

bb) In den ersten Jahren nach Inkrafttreten der InsO hat die Finanzverwaltung gegenüber einem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hat, nur die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850e Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnende und somit auch nach Inkrafttreten der InsO weiterhin privilegierte Lohnsteuer erhoben und die Gesamt-Einkommensteuer im Übrigen gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzt. Der Verzicht auf eine Einkommensteuerfestsetzung hatte zur Folge, dass gegenüber der Insolvenzmasse auch in den Fällen, in denen der Insolvenzschuldner heimlich „schwarz“ gearbeitet hatte, die gesamte Steuer festgesetzt wurde, obwohl die Masse auf die Einkünfte des Insolvenzschuldners, auch soweit sie die Pfändungsfreibeträge überstiegen, keinen Zugriff hatte und obwohl gesetzwidrig keine Lohnsteuer abgeführt worden war. Deshalb hat der BFH mit Urteil vom 24.02.2011 – VI R 21/10 (BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Leitsatz und Rz 15 ff.) entschieden, dass gegenüber dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ein Teil der Einkommensteuer festzusetzen ist (so auch BFH-Urteil vom 27.07.2011 – VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111, Rz 13 und 15; Senatsurteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 19 f.).

21

cc) Die seit Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520 im Hinblick auf den Erlass gesonderter Einkommensteuerbescheide erforderliche Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuer zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, ist nach Auffassung des erkennenden Senats entsprechend der unter Geltung der Konkursordnung entwickelten Rechtsprechung, die der BFH bereits in zwei jüngeren Entscheidungen für die InsO bestätigt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63, und in BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 46), ausschließlich entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) vorzunehmen.

22

(1) Dies beruht darauf, dass der Insolvenzschuldner materiell-rechtlich auch hinsichtlich des Teils der Einkommensteuerschuld Steuerschuldner ist, der gegenüber dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse festzusetzen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG sind dem Insolvenzschuldner nicht nur die Einkünfte zuzurechnen, die er während des Insolvenzverfahrens durch eigene Arbeit unmittelbar selbst erzielt, sondern auch alle Einkünfte aus der Insolvenzmasse, auch wenn sie aus Handlungen oder Maßnahmen des Insolvenzverwalters resultieren oder in sonstiger Weise durch die Masse begründet sind und unabhängig davon, ob der Insolvenzschuldner hierauf Zugriff hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 78, 172, BStBl III 1964, 70 zur Konkursordnung). Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Nach materiellem Steuerrecht bleibt es bei der Einkommensteuerpflicht und -schuldnerschaft des Insolvenzschuldners nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. §§ 33, 43 der Abgabenordnung (AO). Wenn dem Insolvenzschuldner danach alle Einkünfte weiterhin steuerlich zuzurechnen sind und der Insolvenzverwalter insoweit lediglich als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Insolvenzschuldner handelt sowie das zu versteuernde Einkommen die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG), ist es nach Auffassung des Senats folgerichtig, die Gesamt-Einkommensteuer zwischen Insolvenzmasse und Insolvenzschuldner im Verhältnis der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) aufzuteilen. Jede andere Aufteilung -z.B. eine Aufteilung im Verhältnis des Einkommens i.S. des § 2 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung getragener Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen, des zu versteuernden Einkommens i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder im Verhältnis der durch fiktive Einzelveranlagungen (Schattenveranlagungen) errechneten Einkommensteuer analog § 270 Satz 1 AO (vgl. dazu etwa Dißars in Schwarz/Pahlke, AO, § 251 Rz 79; Farr, Die Besteuerung in der Insolvenz, 1. Aufl. 2005, Rz 295 ff.; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, S. 147 f.; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rz 72; Neumann in Gosch, AO § 251 Rz 72; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2021, Rz 1461)- widerspräche der gesetzlichen Grundsystematik und wäre auch nicht praktikabel (vgl. Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 251 AO Rz 341 f.; Roth, Insolvenzsteuerrecht, 3. Aufl. 2020, Rz 4.197, s. aber auch Rz 4.193; vermittelnd Fehrenbacher in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2016, Band 5, Teil 1, Steuerrecht in der Insolvenz, Einkommensteuer, Rz 85). Der Senat hält deshalb an der diesbezüglichen BFH-Rechtsprechung fest (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63, und in BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 46).

23

(2) Auch in Ansehung der progressiven Einkommensteuerbelastung hält der BFH an seiner Rechtsprechung zur Aufteilung der Jahressteuerschuld zwischen einem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, und dem Insolvenzverwalter nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte fest, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile beitragen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63; vgl. auch Jatzke in HHSp, § 251 AO Rz 341 f.). So kann im Falle von Einkünften, die insolvenzrechtlich zu unterschiedlichen Vermögensbereichen gehören, einkommensteuerlich nicht bestimmt werden, welche Teile in welchem Umfang zur Progression beigetragen haben. Denn nach Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Einkommensteuer in einer Summe (§ 36 Abs. 1 EStG), ohne Unterscheidung danach, in welchem Zeitabschnitt des Kalenderjahres und in welcher Höhe die jeweiligen in das zu versteuernde Einkommen eingegangenen Einkünfte erzielt wurden. Vor diesem Hintergrund beinhaltet der in Rede stehende Rechtsgrundsatz des BFH eine beachtliche Begründung für die Sachangemessenheit der von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angewendeten Aufteilungsmethode.

24

(3) Die Aufteilung der Einkommensteuer sowie des Solidaritätszuschlags und der Zinsen zur Einkommensteuer zwischen einem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, und dem Insolvenzverwalter entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte ist nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich unbedenklich.

25

(a) Natürliche Personen dürfen nur hinsichtlich des ihr Existenzminimum übersteigenden Einkommens besteuert werden (vgl. etwa Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- Grundfreibetrag, Einkommensteuerrecht vom 25.09.1992 – 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413 -Entscheidungsformel-, und Steuerpflicht bei Kindesunterhalt, Kinderexistenzminimum vom 13.10.2009 – 2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785 -Entscheidungsformel-). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- (i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG) verpflichtet den Staat, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Ebenso wie der Staat nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern, darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen jedenfalls bis zu diesem Betrag nicht entziehen (vgl. BVerfG-Beschluss Erstausbildungskosten vom 19.11.2019 – 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274, Orientierungssatz 1b und Rz 105, m.w.N.). Steuerlasten sind am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit, der Folgerichtigkeit und der steuerlichen Lastengleichheit des Steuerschuldners auszurichten (vgl. etwa BVerfG-Beschluss häusliches Arbeitszimmer vom 06.07.2010 – 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BGBl I 2010, 1157, BStBl II 2011, 318, Rz 36; BFH-Urteil vom 20.10.2010 – IX R 56/09, BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, Rz 23). § 32a EStG setzt diese Grundsätze für die Einkommensbesteuerung um.

26

(b) Diesen Anforderungen genügt die materiell-rechtlich auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamt-Einkommensteuer. Da die Aufteilung des Schuldnervermögens in zwei Vermögensmassen, welche die Aufteilung der Einkommensteuer notwendig macht, eine Folge der Insolvenz ist, ist der Schuldnerschutz im Streitfall vorrangig durch das Insolvenzrecht und die Schuldnerschutzvorschriften gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850a ff. ZPO zu gewährleisten.

27

Ob es rechtspolitisch zweckmäßig wäre, gegenüber dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die Einkommensteuer nur in etwa in Höhe der Lohnsteuer festzusetzen, kann der Senat offen lassen. Denn bloße Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen eine Durchbrechung der gesetzlichen Grundsystematik nicht.

28

(c) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuerschuld nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung des Insolvenzschuldners führt, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, gegenüber einem Insolvenzschuldner, der nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 und 3 InsO Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt. Denn insoweit handelt es sich in insolvenzrechtlicher Hinsicht um im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte, für die der Gesetzgeber in steuerrechtlicher Hinsicht entsprechend dieser Ungleichheit auch unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen durfte. Gelangt beim nichtselbständig tätigen Insolvenzschuldner pfändbarer Arbeitslohn als Neuerwerb nach § 35 Abs. 1 InsO automatisch zur Insolvenzmasse, liegt allein darin keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 12 ff.). Folge ist die Notwendigkeit der Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuerschuld auf zwei Vermögensbereiche. Dagegen hat die Rechtsprechung im Fall des gewerblich oder selbständig tätigen Insolvenzschuldners unter bestimmten Voraussetzungen ein massebezogenes Verwaltungshandeln des Insolvenzverwalters i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO angenommen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29, Rz 13 ff., und in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 20 ff.). Folge ist, dass die Einkommensteuer auch hinsichtlich der gewerblichen oder selbständigen Einkünfte des Insolvenzschuldners gegenüber der Masse festgesetzt wird und schon keine Notwendigkeit der Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuerschuld entsteht.

29

b) Nach diesen Grundsätzen war die angefochtene Steuerfestsetzung nach Auffassung des Senats im Streitfall rechtmäßig.

30

aa) Das FA hat zutreffend in einem ersten Schritt die Gesamt-Einkommensteuer festgesetzt und diese in einem zweiten Schritt entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte zwischen dem Kläger und dem beigeladenen Insolvenzverwalter aufgeteilt. Wie ausgeführt, lassen die gesetzliche Grundsystematik und Praktikabilitätserwägungen ausschließlich eine Aufteilung im Verhältnis der Einkünfte zu. Die vom Kläger beantragte Aufteilung, bei der ihm gegenüber die im Wege einer Schattenveranlagung (Probeberechnung) ermittelte Einkommensteuer festgesetzt wird und gegenüber der Masse die Differenz aus der Gesamt-Einkommensteuer und der auf den Kläger entfallenden Steuer, scheidet deshalb aus, ebenso der vom FG vorgenommene Abzug des Grundfreibetrags von den Einkünften des Klägers. Da nach Auffassung des Senats allein die Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte rechtmäßig ist, kommen auch alle anderen, in der Literatur diskutierten Aufteilungsvarianten nicht in Betracht.

31

bb) Der Streitfall gibt nach Auffassung des Senats keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte und der Einkommensteuerfestsetzung gegenüber einem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, zu zweifeln. So fehlt es schon an einer schlüssigen Berechnung des FG, anhand derer im Einzelnen erkennbar wird, dass aufgrund des steuerlichen Zugriffs das Existenzminimum des Klägers tatsächlich nicht mehr gewährleistet ist. Denn es ist streng auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet dem Steuerpflichtigen lediglich den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau, nicht aber auf dem Niveau, das durch die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung erreicht werden kann (BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.11.2011 – X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, Rz 28 ff.; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 27.09.2017 – 2 BvR 598/12, nicht veröffentlicht). Den Feststellungen des FG kann nicht entnommen werden, dass die nach dem Einkommensteuergesetz abzugsfähigen Aufwendungen des Klägers in voller Höhe als verfassungsrechtlich zwingend zu berücksichtigender Aufwand anzusehen sind. Die Auffassung des FG, dass sämtliche abzugsfähigen Sonderausgaben (Renten- und Krankenversicherungsbeiträge) auch nach Verfassungsrecht berücksichtigt werden müssen, trifft nicht zu. Einer Zurückverweisung zur Prüfung einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO bedarf es nicht, da es sich bei dem Steuerfestsetzungs- und dem Billigkeitsverfahren um zwei selbständige Verfahren handelt (z.B. BFH-Urteile vom 23.02.2021 – II R 22/19, BFHE 273, 190, BStBl II 2021, 636, Rz 11, und vom 09.03.2010 – VIII R 24/08, BFHE 228, 499, BStBl II 2010, 903, Rz 21).

32

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO), denn dieser hat weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert.

Quelle: BFH

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BFH: Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG – Betreuung von Wohnungsbauten

Der BFH nahm u. a. dazu Stellung, ob entgeltliche Reinigungsleistungen an die Gesellschafterin einer GmbH im Sinne der Gewerbesteuer schädliche eigenständige Nebentätigkeiten oder die unschädliche ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes darstellen (Az. III R 49/20).

BFH, Urteil III R 49/20 vom 16.02.2023

Leitsatz

  1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.
  2. Betreuung von Wohnungsbauten i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.

    Tenor:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.07.2020 – 8 K 8320/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Zwischen den Beteiligten ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Streitjahr 2012 streitig.

    2

    Die Klägerin, die als GmbH der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) unterliegt, kaufte und verkaufte Grundbesitz, bebaute Grundstücke für eigene und fremde Rechnung und war Eigentümerin von fremdvermieteten Wohnimmobilien, die von einer anderen GmbH verwaltet wurden. Ihren Sitz hatte die Klägerin im Streitzeitraum im Obergeschoss eines im Eigentum ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter) stehenden Gebäudes mit vier Wohnungen. Die beiden Wohnungen im Erdgeschoss waren fremdvermietet, die Wohnungen im Obergeschoss nutzten die Gesellschafter -ein Ehepaar- zu Wohn- und Geschäftsführungszwecken. Zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern gab es keine schriftliche Vereinbarung zur Raumnutzung; die Klägerin zahlte die auf sie entfallenden Kosten.

    3

    Am 18.12.2012 berechnete die Klägerin den Gesellschaftern 1.647 € für 2011 und 1.647,84 € für 2012 für die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodests der Immobilie durch eine geringfügig Beschäftigte der Klägerin.

    4

    In der Gewerbesteuererklärung für 2012 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von … bei einem Gewinn von … (Gewerbesteuermessbetrag 31 €). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung -AO-). Nach einer Außenprüfung erließ das FA am 20.03.2017 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid, ging von einem Gewinn in Höhe von … aus, der als solcher unstreitig ist, und gewährte der Klägerin nur die einfache Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Höhe von … (Gewerbesteuermessbetrag 7.336 €).

    5

    Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

    6

    Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA habe die erweiterte Kürzung zu Recht versagt. Die Klägerin habe im Streitjahr 2012 in einer fremden Immobilie Reinigungsleistungen gegen Entgelt erbracht und damit gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen. Die streitgegenständliche Reinigung sei keine für die erweiterte Kürzung unschädliche Betreuung von Wohnungsbauten. Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1629 veröffentlicht.

    7

    Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision.

    8

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2020 – 8 K 8320/17 aufzuheben und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 vom 20.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 dahingehend zu ändern, dass der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein gerundeter Gewerbeertrag von … zugrunde gelegt wird.

    9

    Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    II.

    10

    Die Revision ist unbegründet. Die Vorentscheidung ist im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), denn anders als von der Klägerin vertreten, erfordert eine „Betreuung“ von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG mehr als die Reinigung des Hauseingangspodestes und des Treppenhauses.

    11

    1. a) Kapitalgesellschaften wie die Klägerin sind kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG). Gemäß § 6 i.V.m. § 7 GewStG ist die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag, d.h. der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den § 8 und § 9 GewStG genannten Beträge. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die private Vermögensverwaltung betreiben (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96, m.w.N.), tritt auf Antrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

    12

    b) Die von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geforderte ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss. Nebentätigkeiten liegen aber dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 – IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.). Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (Senatsurteil vom 18.12.2019 – III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16, m.w.N.).

    13

    c) Von den neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten Tätigkeiten gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG kommt im Hinblick auf die entgeltlichen Reinigungsleistungen der Klägerin allenfalls die Betreuung von Wohnungsbauten in Betracht; die übrigen Tatbestandsalternativen sind im Streitfall nicht einschlägig.

    14

    aa) Unter Betreuung eines Gebäudes versteht man sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2021 – IV R 32/18, BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 13, und vom 17.09.2003 – I R 8/02, BFHE 203, 504, BStBl II 2004, 243, Rz 11; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 97; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 29a). Baubetreuung und Bewirtschaftungsbetreuung werden typischerweise originär gewerblich und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt; dies ist für die erweiterte Kürzung des Gewinns aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unschädlich, sofern der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG gesondert ermittelt wird (BFH-Urteil in BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 23).

    15

    bb) Die Bewirtschaftungsbetreuung umfasst die Verwaltung der Immobilie und die praktische Betreuung des Gesamtobjekts vor Ort. Beide Arten der Betreuung sind -wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind- gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubt und somit für die erweiterte Kürzung unschädlich, auch wenn sie nicht in einer Hand liegen. Das FG ist dagegen zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Bewirtschaftungsbetreuung ausschließlich oder zumindest schwerpunktmäßig um eine Verwaltungstätigkeit handeln muss, also um rechtsgeschäftliches oder administratives Handeln, das z.B. die Vermietung der Wohnungen, die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen und die Beauftragung Dritter (Handwerker, Reinigungskräfte etc.) oder bestimmte weitere Tätigkeiten nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht -Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz -WEG-)- umfasst. Dieses enge Verständnis findet im Wortlaut des Gesetzes keinen Anhalt und wird auch dem Gesetzeszweck nicht gerecht.

    16

    (1) Hätte der Gesetzgeber die Betreuung von Wohnungsbauten auf reine Verwaltungstätigkeiten und bestimmte Tätigkeiten nach dem WEG beschränken und die praktische Objektbetreuung vor Ort ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, die Formulierung „Wohnungsbauten verwalten“ zu verwenden. Stattdessen hat der Gesetzgeber jedoch das Wort „betreuen“ gewählt. Die Betreuung von Wohnungsbauten umfasst zwar unstreitig deren Verwaltung und bestimmte Tätigkeiten nach dem WEG, schließt aber auch die praktische Objektbetreuung mit ein. Der Begriff der Betreuung ist sowohl in der Bauphase (Baubetreuung) als auch in der Bewirtschaftungsphase (Bewirtschaftungsbetreuung) weiter als der Begriff der Verwaltung.

    17

    (2) Die Annahme, dass die praktische Betreuung vor Ort allenfalls dann von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfasst sein kann, wenn die Immobilie -z.B. ein Mehrfamilienhaus oder Eigentumswohnungen- von demjenigen, der für die praktische Betreuung verantwortlich ist, in (mindestens) demselben Umfang auch (büromäßig) verwaltet wird, dass also Verwaltung und praktische Betreuung vor Ort in einer Hand liegen müssen, würde der Praxis nicht gerecht werden und stünde auch im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Denn der Gesetzgeber wollte u.a. die Schaffung von Wohnraum und die Eigentumsbildung in breiten Bevölkerungsschichten fördern und hat zu diesem Zweck die erweiterte Kürzung auch auf die Errichtung, Veräußerung und Betreuung bestimmter Immobilien erstreckt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 19, m.w.N.). In der Bau- und Verkaufsphase, die sich über mehrere Jahre erstrecken kann, soll die praktische Betreuung des gesamten Objekts (z.B. einer Eigentumswohnungsanlage) trotz des Verkaufs und des zukünftigen Übergangs des Eigentums und der Verwaltungsbefugnisse vom Bauträger bzw. Investor in einer für die erweiterte Kürzung unschädlichen Weise sichergestellt werden können, auch wenn ihm nur noch ein Teil der Wohnungen gehört und die neuen Eigentümer die Verwaltungsaufgaben im Wesentlichen selbst übernehmen oder (teilweise) einem anderen Verwalter übertragen. Es entspricht daher dem Gesetzeszweck, demjenigen, der den praktischen Teil der Betreuung in einem Wohngebäude übernimmt, die erweiterte Kürzung für die Verwaltung und Nutzung eigener Immobilien nicht deshalb zu versagen, weil er auch fremde Wohngebäude vor Ort betreut.

    18

    (3) Allerdings erfüllt nicht jede Tätigkeit vor Ort an oder in der Immobilie den Begriff der Bewirtschaftungsbetreuung i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Eine Immobilie im Sinne dieser Vorschrift betreut nur, wer sie verwaltet oder wer die Hauptverantwortung vor Ort in dem Sinne trägt, dass er sich um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.

    19

    2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das FG im Streitfall auf der Grundlage seiner für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Sachverhaltsfeststellungen im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung zu versagen ist.

    20

    a) Anders als die Klägerin vorträgt, gehört die Reinigung der Gemeinschaftsflächen im Streitfall nicht zur Verwaltung und Nutzung ihres eigenen Grundbesitzes. Denn die Klägerin hat die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodestes gegen Entgelt übernommen.

    21

    Zwar kann die Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch aus fremden (gemieteten) Räumen heraus erfolgen. Unter Umständen kann dann auch die (anteilige) Reinigung der Gemeinschaftsflächen in dieser fremden Immobilie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zuzurechnen sein, insbesondere, wenn die Mieter zu einer ihrem Nutzungsanteil entsprechenden, alternierenden Reinigung aufgrund des Mietvertrags verpflichtet sind oder soweit konkrete, von ihnen oder ihren Geschäftspartnern hervorgerufene Verschmutzungen zu beseitigen sind. Für eine solche Reinigung der Gemeinschaftsflächen aufgrund einer Reinigungspflicht des Mieters oder Nutzers schulden Eigentümer und Vermieter jedoch kein Entgelt. Dass das FG vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, die Klägerin habe mit ihren gegen Entgelt erbrachten Leistungen einen Reinigungsvertrag erfüllt und keine im Zusammenhang mit der Raumnutzung zur Verwaltung eigenen Grundbesitzes stehende Leistung erbracht, ist nicht zu beanstanden.

    22

    Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 14.07.2016 – IV R 34/13 (BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 45), in dem die Reinigung allgemein zugänglicher Flächen durch das grundbesitzverwaltende Unternehmen als unschädlich angesehen wurde, rechtfertigt keine für die Klägerin günstigere Entscheidung; es betraf die Reinigung von Gemeinschaftsflächen in einer eigenen Immobilie durch den Vermieter, nicht (wie im Streitfall) in einer fremden Immobilie durch den Nutzer gegen Entgelt.

    23

    b) Anhaltspunkte dafür, dass die entgeltlichen Reinigungsleistungen in dem fremden Gebäude im Streitfall als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der Klägerin und als unschädliche Nebentätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23) angesehen werden können, hat das FG nicht festgestellt. Nicht ausreichend ist, dass die Reinigung der Gemeinschaftsflächen in einer fremden Immobilie (lediglich) zweckmäßig ist (vgl. auch Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 25).

    24

    c) Die streitgegenständlichen Reinigungsleistungen stellen auch keine Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dar. Eine über ihren Reinigungsauftrag hinausgehende Verantwortung der Klägerin für die Immobilie wurde vom FG nicht festgestellt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen ist nach den unter II.1.c genannten Grundsätzen keine Bewirtschaftungsbetreuung. Die Klägerin hat sich vor Ort nicht um das Gesamtobjekt gekümmert und war insofern auch nicht Hauptansprechpartnerin. Vielmehr hat sie lediglich einzelne konkrete Reinigungsleistungen erbracht.

    25

    d) Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG und des daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten sog. Ausschließlichkeitsgebots (Senatsurteil vom 11.04.2019 – III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 36, m.w.N.) kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend darauf an, ob die schädliche Nebentätigkeit -hier das nicht unter einen Tatbestand der unschädlichen oder erlaubten Nebentätigkeit fallende entgeltliche Reinigen einer fremden Immobilie- mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 126; Senatsurteil vom 11.04.2019 – III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250, Rz 28).

    26

    Vom Ausschließlichkeitsgebot sind auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2022 – III R 19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, und vom 01.06.2022 – III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 25 ff.; kritisch Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 96 und 122).

    27

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Hafenarbeiter, dessen Arbeitgeber arbeitstäglich nach dem Bedarf der Kunden eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des jeweiligen Kunden im Hafengebiet als Einsatzort bestimmt, in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG arbeitet (Az. VI R 4/21).

BFH, Urteil VI R 4/21 vom 15.02.2023

Leitsatz

Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.02.2021 – 4 K 11006/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.12.2016 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 16.08.2016 wird dahin geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 949 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

1

I. Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Hafenarbeiters, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen tätig ist.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (2015) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

3

Der Kläger war bei der A KG (als Hafenarbeiter) beschäftigt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

4

In dem am 03.09.2001 (zunächst auf zwei Jahre befristet) geschlossenen und seit 09.09.2003 unbefristet fortgeführten Arbeitsvertrag wird u.a. auf den Rahmenvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie die Sonderbestimmungen für den Hamburger Hafen nebst sämtlichen Nebenbestimmungen verwiesen. Nach Ziffer 4 des Vertrags erfolgt der „Arbeitseinsatz in bestimmten Funktionen beim Arbeitgeber … im Rahmen des Direktionsrechtes“. Der Kläger erklärte „seine unwiderrufliche Zustimmung auch im Rahmen der A Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden“. In Ziffer 10 heißt es, der Arbeitnehmer verpflichte sich, sich „nach Bedarf gegebenenfalls zu entsprechenden Arbeiten in einer anderen Abteilung, Betriebsstätte oder in einem Beteiligungsunternehmen des Arbeitgebers einsetzen zu lassen“. Außerdem gab der Kläger „sein unwiderrufliches Einverständnis gem. Absatz 4 Ziff. 2 der Richtlinien zu § 7 der Satzung für den Gesamthafenbetrieb Hamburg, sich auf Weisung des Arbeitgebers in anderen Hafeneinzelbetrieben einsetzen zu lassen“.

5

Im Streitjahr wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber an 164 Arbeitstagen an vier verschiedenen Orten innerhalb des Gebiets des Hamburger Hafens eingesetzt, und zwar an 63 Tagen am Ort Z, an 30 Tagen am Ort Y, an 51 Tagen am Ort X und an 20 Tagen bei der B KG (Ort W).

6

Die arbeitstäglichen Fahrten von seiner Wohnung zu den jeweils von seinem Arbeitgeber arbeitstäglich morgens telefonisch zugewiesenen Einsatzstellen legte der Kläger mit seinem eigenen PKW zurück. Zudem bescheinigte der Arbeitgeber, dass der Kläger keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sei.

7

In seiner Steuererklärung gab der Kläger Fahrten von seiner Wohnung zu dem Hafenzugang V als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an und begehrte den Ansatz der Entfernungspauschale in Höhe von (164 Tage x 51 km x 0,30 €/km =) 2.509,20 €. Für die Fahrten innerhalb des Hafengeländes machte er die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von (6 708 km x 0,30 €/km =) 2.013 € geltend.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) veranlagte die Kläger erklärungsgemäß.

9

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzufahrt seien anstelle der (ursprünglich beantragten) Entfernungspauschale in Höhe von 2.509,20 € die tatsächlichen Kosten in Höhe von 5.018,40 € anzusetzen.

10

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

11

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 748 veröffentlichten Gründen ab. Das FA habe zu Recht keine weiteren Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Denn der Kläger habe „typischerweise arbeitstäglich“ das Gebiet des Hamburger Hafens und damit „dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet“ aufsuchen müssen, sodass Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) -trotz Fehlens einer ersten Tätigkeitsstätte- nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden könnten.

12

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

13

Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 03.02.2021 – 4 K 11006/17 sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung für 2016 insoweit zu ändern, als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 949 € berücksichtigt werden.

14

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

15

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten von seiner Wohnung bis zu dem von ihm angefahrenen Hafenzugang zu Unrecht nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale und nicht in tatsächlicher Höhe zum Werbungskostenabzug bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugelassen.

16

1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen.

17

a) Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG).

18

b) Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt die vorgenannte Regelung über die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gelten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2 EStG entsprechend, nach denen die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 3 und 4 EStG).

19

aa) Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 25.11.2020 – IV C 5-S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz 42 und 46; FG Berlin-Brandenburg vom 09.04.2019 – 5 K 5269/17, EFG 2019, 1088; Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl., § 9 Rz 216; Kreft und Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 9 EStG Rz 485; Oertel in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 9 Rz 82; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 109.7; Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 314b; Lochte, in Frotscher/Geurts, EStG, § 9 Rz 157e; Claßen A. in Lademann, EStG, § 9 EStG Rz 72; KKB/Geserich, § 9 EStG, 8. Aufl., Rz 190; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, „Erste Tätigkeitsstätte“, Rz 51 ff.).

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bb) Arbeitnehmer, die ihrer eigentlichen Tätigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nachgehen, werden von der Vorschrift folglich nicht erfasst, auch wenn ihnen ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet zugewiesen ist und sie dort in verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen tätig werden (z.B. HHR/Kreft und Bergkemper, § 9 EStG Rz 485; BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 1228, Rz 42).

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2. Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, kann daher keinen Bestand haben. Denn nach den den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG ist der Kläger (schon) nicht auf einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund (tagesaktueller) Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von (vier) Kunden seines Arbeitgebers tätig geworden. Darauf, dass sich alle Einsatzorte des Klägers auf dem Gebiet des Hamburger Hafens befinden, kommt es insoweit nicht an.

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Dem steht nicht entgegen, dass in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BTDrucks 17/10774, S. 13) beispielhaft davon ausgegangen wird, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG u.a. auf Hafenarbeiter anwendbar sein soll. Dass diese Berufsgruppe uneingeschränkt und unabhängig vom tatsächlichen Einsatzort dem Anwendungsbereich der Norm unterfällt, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Bei der beispielhaften Erwähnung des Hafenarbeiters in der Begründung des Gesetzentwurfs dürfte vielmehr von einem anderen als dem im Streitfall bindend festgestellten Tätigkeitsbild des Klägers ausgegangen worden sein (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2020 – VI R 10/19, BFHE 270, 465, BStBl II 2021, 306 zur ersten Tätigkeitsstätte eines Postzustellers nach neuem Reisekostenrecht).

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Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob er der Auffassung des FG beitreten könnte, dass der Hamburger Hafen, der eine Gesamtfläche von 7 200 ha umfasst und damit größer als das Gebiet vieler Kommunen ist, als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG anzusehen sei. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber Hafengebiete bei der Schaffung der Vorschrift ausdrücklich im Blick gehabt hat (vgl. BTDrucks 17/10774, S. 13), vermag hierfür jedenfalls nicht zu streiten.

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3. Der Klage ist in dem beantragten Umfang -die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten steht zwischen den Beteiligten ebenso wenig in Streit wie der Umstand, dass der Kläger im Streitjahr über keine erste Tätigkeitsstätte verfügte- stattzugeben.

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: BFH

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