BFH: Kindergeld für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde

Wie der BFH entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen (Az. III R 7/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 29/23 vom 01.062023 zum Urteil III R 7/21 vom 20.04.2023

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.04.2023 III R 7/21 entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Da die Tochter verheiratet ist, berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch. Unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Klägers hob sie deshalb auf. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für unbegründet. Volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich u.a. dann berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes). Ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bestimmt sich anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf auf der einen Seite und den Einkünften und Bezügen des Kindes auf der anderen Seite. Das Opferentschädigungsgesetz sieht für die Opfer von Gewalttaten verschiedene Versorgungsleistungen vor, die es dem Bundesversorgungsgesetz entnimmt. Danach kommen insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion in Betracht. Im Streitfall erhielt das Kind eine Beschädigtengrundrente. Eine solche Grundrente dient in erster Linie dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat. Insoweit dient sie nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen.

Selbst wenn die Beschädigtengrundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungskomponenten zum einen nicht trennbar. Zum anderen dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden, sondern die Familienkasse hätte berücksichtigen müssen, dass das Kind auch einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht.

Leitsatz:

Eine Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 31 BVG ist nicht als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes zu berücksichtigen.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.01.2021 – 3 K 126/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die im November 1984 geborene Tochter A des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist mit X (Ehemann) verheiratet. Beide sind Eltern zweier minderjähriger Kinder. Für A wurde zuletzt im Dezember 2015 eine Behinderung festgestellt.

2

A bezog in dem im Revisionsverfahren noch streitigen Zeitraum (November und Dezember 2019) Bundeselterngeld (§ 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit-Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz-) sowie seit dem 01.05.2010 Versorgungsbezüge nach § 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz -OEG-) in Höhe von monatlich 151 €.

3

Ihr Ehemann bezog Arbeitslohn und Krankengeld sowie Wohngeld, bei dessen Festsetzung die Eheleute und deren zwei Kinder berücksichtigt worden waren. Das Wohngeld für Oktober 2019 in Höhe von 248 € wurde am 30.09.2019, das Wohngeld für November 2019 in Höhe von 434 € am 30.10.2019 und das Wohngeld für Dezember 2019 in Höhe von 341 € am 29.11.2019 dem Girokonto des Ehemannes gutgeschrieben. Die Zahlung für November 2019 enthielt eine Nachzahlung; das Wohngeld war am 15.10.2019 bereits für Oktober 2019 auf 341 € erhöht worden.

4

Mit Bescheid vom 21.01.2020 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2019 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Dem dagegen gerichteten Einspruch half die Familienkasse durch Bescheid vom 27.03.2020 für den Zeitraum ab Januar 2020 ab.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2020 wurde der Einspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 sodann als unbegründet zurückgewiesen. Die Familienkasse führte aus, die Tochter des Klägers könne sich aufgrund des Ehegattenunterhaltes selbst unterhalten.

6

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der existenzielle Lebensbedarf der A bestehe aus dem Grundbedarf -dem anteiligen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG- in Höhe von 9.168 € im Jahr 2019, also 764 € je Monat, und -da die Rente nach dem OEG nicht zu berücksichtigen sei- einem Mehrbedarf in Höhe des anteiligen Behindertenpauschbetrags (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).

7

Bei der Ermittlung ihrer Einkünfte und Bezüge ließ das FG die Rente nach dem OEG unberücksichtigt und verwies dazu auf das Senatsurteil vom 13.04.2016 – III R 28/15 (BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648), betreffend Schmerzensgeldrente. Angesetzt wurde das Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € sowie ein Viertel des Wohngeldes, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 08.08.2013 – III R 30/12 (BFH/NV 2014, 498), betreffend ALG II-Nachzahlung, jeweils vermindert um eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 15 €, d.h. für Oktober 2019 47 €, für November 2019 93,50 € und für Dezember 2019 70,25 €.

8

Bei der Ermittlung der von A bezogenen Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes ließ das FG dessen Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder unberücksichtigt. Es legte den um den Werbungskosten-Pauschbetrag verminderten Arbeitslohn des Ehemannes zugrunde, mithin im Oktober 2019 1.094,97 €, sowie dessen Krankengeld, d.h. im November 2019 1.107,90 € und im Dezember 2019 1.034,04 €. Des Weiteren setzte es bei den Einnahmen des Ehemannes ebenfalls jeweils ein Viertel des um eine Kostenpauschale in Höhe von 15 € verminderten Wohngeldes an, d.h. für Oktober 2019 47 €, für November 2019 93,50 € und für Dezember 2019 70,25 €.

9

Das auf diese Weise im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt ermittelte Einkommen des Ehemannes belief sich im Oktober 2019 auf 1.058,14 € (rechnerisch richtig wäre: 1.141,97 €), im November 2019 auf 1.201,40 € und im Dezember 2019 auf 1.104,29 €. Soweit es die aus Elterngeld und anteiligem Wohngeld bestehenden Mittel der A überstieg, erhöhte das FG diese um die Hälfte der Differenz, d.h. für Oktober 2019 um 355,57 €, für November 2019 um 403,95 € und für Dezember 2019 um 367,02 €. Danach lagen die finanziellen Mittel der A unter ihrem Bedarf; das FG ermittelte eine Unterdeckung für Oktober 2019 von 97,24 €, für November 2019 von 2,38 € und für Dezember 2019 von 62,56 €.

10

Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts. Die Grundrente des OEG orientiere sich an der Grundrente des § 31 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz -BVG-), die zum Ausgleich von Schädigungsfolgen gezahlt werde und -wie die Eingliederungshilfe- dem Kind damit wegen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs zweckgebunden zufließe. In den Monaten November und Dezember 2019 sei A daher zum Selbstunterhalt imstande gewesen.

11

Die Familienkasse beantragt, den Gerichtsbescheid des FG Mecklenburg-Vorpommern aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Monate November und Dezember 2019 betroffen sind.

12

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen, denn das FG hat die Rente nach dem OEG zu Recht nicht bei den Einkünften und Bezügen der A berücksichtigt (2.); falls die Rente berücksichtigt würde, wäre im Gegenzug auch der Bedarf zu erhöhen (3.). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass sich eine weitere -nicht mehr entscheidungserhebliche- Minderung der Einkünfte und Bezüge der A daraus ergeben dürfte, dass der vom FG als Bezug angesetzte Ehegattenunterhalt wegen des vom Ehemann geleisteten Kindesunterhaltes niedriger anzusetzen ist (4.). Die im Wohngeld für November 2019 enthaltene Nachzahlung für Oktober 2019 ist auf die Monate November und Dezember 2019 zu verteilen, was die Unterdeckung jedoch ebenfalls nicht beseitigt (5.).

14

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich ist.

15

Das Tatbestandsmerkmal „außerstande […], sich selbst zu unterhalten“ wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1999 – VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.b; Senatsurteile vom 05.02.2015 – III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 13, und in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10, m.w.N.). Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist dabei anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (z.B. Senatsurteile in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10; vom 19.01.2017 – III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29, und vom 27.11.2019 – III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 16). Diese Prüfung hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 11.04.2013 – III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037).

16

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere solche für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 19). Diese können einzeln nachgewiesen oder mit dem maßgeblichen Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) angesetzt werden.

17

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von A bezogene Rente nach § 1 Abs. 1 OEG im Hinblick auf die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht zu den Einkünften und Bezügen gehört.

18

a) Eine Schmerzensgeldrente ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes nicht zu berücksichtigen, weil dies der Sonderfunktion des Schmerzensgeldes widersprechen würde, immaterielle Schäden abzumildern; Schmerzensgeld hat nicht die Funktion, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648).

19

b) Dies trifft auch bei der Rente nach § 1 Abs. 1 OEG zu.

20

aa) Das OEG regelt die Versorgungsleistungen nicht im Einzelnen, sondern verweist in § 1 Abs. 1 OEG auf den Leistungskatalog des BVG. Danach kommen insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion in Betracht.

21

Das FG hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der von A bezogenen Rente um eine sog. Grundrente nach § 31 BVG handelt. Dies ergibt sich aber aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und ist zudem offensichtlich, da die monatlich gezahlten 151 € im Streitzeitraum dem bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 zu beanspruchenden Betrag entsprechen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BVG).

22

bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem die Verwertung einer angesparten Beschädigtengrundrente zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs betreffenden Urteil vom 27.05.2010 – 5 C 7/09 (BVerwGE 137, 85) ausgeführt, bei der Rente nach § 1 Abs. 1 OEG handele es sich um eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehraufwand abdecken solle, andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt sei, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht diene. Letzteres gelte besonders für die nach dem OEG berechtigten Opfer von Straftaten, die gerade auch deshalb entschädigt würden, weil sie einen erheblichen Schaden an immateriellen Rechtsgütern erlitten hätten. Dass die Beschädigtengrundrente überwiegend immaterielle Zwecke verfolge, ergebe sich aus ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und ihrem systematischen Verhältnis zu anderen Leistungen des BVG. Die Grundrente diene nach der gesetzlichen Konzeption ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht der Linderung konkreter Not; sie setze keine Bedürftigkeit voraus und solle nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen.

23

cc) Der Senat schließt sich der Auslegung an, dass die Grundrente maßgeblich auch immaterielle Schäden ausgleichen soll und ihre immaterielle und ihre materielle Komponente nicht voneinander getrennt werden können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 30.04.2020 – B 8 SO 12/18 R, Sozialrecht -SozR- 4-3500 § 90 Nr. 10, SozR 4-3100 § 25f Nr. 1, Rz 18). Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass die Grundrente gemäß § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung nicht als Einkommen galt und nach § 82 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Streitzeitraum geltenden Fassung im Hinblick auf die Sozialhilfe ausdrücklich nicht zum Einkommen gehörte. Des Weiteren ist auch durch ihre Ansparung gebildetes Vermögen binnen eines Jahres nicht für die Sozialhilfe einzusetzen (BSG-Urteil in SozR 4-3500 § 90 Nr. 10, SozR 4-3100 § 25f Nr. 1). Eine angesparte Rente nach dem OEG muss vom Mündel auch nicht für die Vergütung des Vormundes eingesetzt werden (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.11.2015 – II-6 WF 272/14, juris).

24

3. Selbst wenn der Senat der Familienkasse darin folgen würde, dass die Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 31 BVG -im Streitfall- als Sozialleistung typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken würde, wäre sie zwar als Bezug zu berücksichtigen. Dies verhülfe der Revision aber nicht zum Erfolg. Denn -anders als in der von der Familienkasse angestellten Berechnung- wäre im Streitfall dann auch als behinderungsbedingter Mehrbedarf ein Betrag in Höhe der Rente anzusetzen, wie dies z.B. auch bei der Eingliederungshilfe (Senatsurteil vom 09.02.2012 – III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391) oder dem Pflegegeld (Senatsurteil vom 20.10.2022 – III R 13/21, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2023, 941) geschieht. Selbst wenn man deshalb im Streitfall den anteiligen Behindertenpauschbetrag nicht (zusätzlich) auf der Bedarfsseite ansetzen würde, bestünde hier weiterhin eine Unterdeckung.

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4. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Ehegattenunterhalt zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören kann. Es hat diesen indessen berechnet, ohne die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen.

26

Richtig ist zwar, dass weder die Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes, für das Kindergeld begehrt wird, wegen Unterhaltsverpflichtungen des Kindes gegenüber seinem Kind (d.h. dem Enkel der Eltern des behinderten Kindes) zu kürzen sind noch der Bedarf des Kindes insofern zu erhöhen ist. Da der Anspruch des Ehegatten auf Ehegattenunterhalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder aber rechtlich nachrangig ist (§ 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und Mittel, die der Ehegatte für vorrangigen Kindesunterhalt aufwendet, tatsächlich auch nicht für den Unterhalt des Ehegatten zur Verfügung stehen, mindert dieser Kindesunterhalt den Ehegattenunterhalt (zu den Einzelheiten vgl. Senatsurteil in NJW 2023, 941, Rz 26 ff.).

27

Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an, weil bereits die Nichtberücksichtigung der Opferentschädigungsrente dazu führt, dass A sich in den beiden im Revisionsverfahren noch streitigen Monaten nicht selbst unterhalten konnte.

28

5. Das FG hat das mit dem Wohngeld für November 2019 nachgezahlte Wohngeld für Oktober 2019 zu Unrecht vollen Umfangs im November 2019 erfasst.

29

Der Senat weist dazu darauf hin, dass Ausnahmen von dem im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzip, das auf in etwa gleichbleibende Verhältnisse zugeschnitten ist, z.B. für jährlich wiederkehrende Einnahmen in Form von Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld und für Nachzahlungen bestehen. Eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung ist weder ausschließlich im Zuflussmonat noch in den vorangegangenen Monaten zu berücksichtigen; sie ist vielmehr auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen (Senatsurteil vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 37, m.w.N.). Am Ergebnis, d.h. der in den verbliebenen Streitmonaten November und Dezember 2019 bestehenden Unterdeckung, ändert sich auch dadurch nichts.

30

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Befugnis zur Steuerberatung soll neu geregelt werden

Neben Anwälten und Steuerberatern, die unbeschränkt steuerlich beraten dürfen, können andere Berufsgruppen in beschränktem Umfang Hilfe in Steuersachen leisten. Diese beschränkte Befugnis will das BMJ neu regeln. Dabei soll auch die unentgeltliche studentische Beratung in Tax Law Clinics legalisiert werden. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 31.05.2023

Neben Anwältinnen und Anwälten sowie Steuerberaterinnen und -beratern, die unbeschränkt steuerlich beraten dürfen, können andere Berufsgruppen in beschränktem Umfang Hilfe in Steuersachen leisten. Diese beschränkte Befugnis will das Bundesjustizministerium neu regeln. Dabei soll auch die unentgeltliche studentische Beratung in Tax Law Clinics legalisiert werden.

Mit dem Mitte Mai vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen will das Bundesministerium der Justiz ein kohärenteres System für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen schaffen.

Bislang enthält § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) einen abschließenden Katalog von Berufsgruppen, die zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Dazu zählen beispielsweise Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und -anwälte, bestimmte Berufsvertretungen und -verbände sowie Lohnsteuerhilfevereine. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die im Zusammenhang mit einer anderen – künftig nicht mehr explizit aufgezählten – Tätigkeit erbracht wird, soll in Zukunft zulässig sein, sofern sie als Nebenleistung zu einem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Überdies soll der Kreis der Befugten um Interessenvereinigungen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Verbände zur Förderung Belange behinderter Menschen erweitert werden. Um Rechtsuchende vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen zu schützen, sind bestimmte niedrigschwellige Voraussetzungen vorgesehen, um die Befugnis zur steuerlichen Beratung zu erhalten.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind – ebenso wie Steuerberaterinnen und -berater, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer und vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer sowie Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – gem. § 3 StBerG unbeschränkt zur steuerlichen Beratung befugt. Daran will der Gesetzentwurf nichts ändern.

Neu ist jedoch, dass die die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen künftig im Regelfall zulässig sein soll. Weitere Voraussetzungen für die unentgeltliche Hilfeleistung sollen sich auf Fälle außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen beschränken. Durch diese Neuregelung werden auch sogenannte Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig, die zu Ausbildungszwecken unter Anleitung besonders qualifizierter Personen altruistische Hilfeleistung in Steuersachen anbieten.

Der Entwurf enthält zudem weitere Änderungen im StBerG, insbesondere zur Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, zur Neufassung der Bußgeldregelung sowie zur Mitteilungspflicht der Steuerberaterkammern an Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer über den Ausgang von Beschwerdeverfahren.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 11/2023

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Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses – Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Der Rat der Europäischen Union hat sich am 16.05.2023 auf seinen Standpunkt zu Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verständigt. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 26.05.2023

Der Rat der Europäischen Union hat sich am 16. Mai 2023 auf seinen Standpunkt zu Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verständigt.

Am 8. Dezember 2022 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Besteuerung (DAC 8) vorgelegt. Die nun 8. Erweiterung der sog. EU-Amtshilferichtlinie hat die Sicherstellung von steuerlicher Transparenz im Bereich neuer Technologien, u. a. der Krypto-Services, zum Ziel. Bereits im Oktober 2022 hat die OECD eine Empfehlung zum Informationsaustausch im Krypto-Markt, die „Crypto Asset Reporting Framework (CARF)“ vorgelegt, die weitestgehend Berücksichtigung gefunden hat.

Die allgemeine Ausrichtung des Rates trägt auch einem Konflikt zwischen den Meldepflichten und dem anwaltlichen Berufsgeheimnis Rechnung: So sieht der Rat u. a. die Anpassung des Art. 8 ab Abs. 5 der DAC-Richtlinie vor, wonach jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, um Vermittlern das Recht einzuräumen, von der Vorlage von Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarung abzusehen, soweit eine solche Meldepflicht gegen das Berufsgeheimnis nach nationalem Recht verstoßen würde. Art. 8 ab Abs. 14 lit. a) soll in seinem Wortlaut konkret die Anwaltschaft als Intermediäre adressieren, die aufgrund ihres Anwaltsprivilegs im Sinne des Abs. 5 von der Meldepflicht befreit sind. Damit trägt die Ausrichtung des Rates auch der EuGH-Entscheidung vom 8. Dezember 2023 (C 694/30) Rechnung, in welcher der Gerichtshof Art. 8 ab Abs. 5 in der durch die DAC 6-Richtlinie geänderten Fassung im Lichte des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für ungültig erklärt hat.

Diese Richtlinie unterliegt dem Anhörungsverfahren und nicht dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Damit hat das EP keine gesetzgeberische Befugnis, kann jedoch seine Ansichten darlegen. Zu einer Berücksichtigung dieser ist der Rat nicht verpflichtet. Das finale Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens wird von den Mitgliedstaaten im Rat einstimmig beschlossen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2023

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BFH zur einheitlichen Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts

Der BFH hat entschieden, dass mehrere Teilzahlungen aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als einheitliche Entschädigung zu beurteilen sind. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer selbst das Dienstverhältnis gekündigt hat, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnen wird (Az. IX R 10/21).

BFH, Urteil IX R 10/21 vom 06.12.2021

Leitsatz

Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2021 – 8 K 3125/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren 2015 und 2016 zugeflossenen Abfindungsleistungen als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.

2

Die Kläger werden in den Streitjahren als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war seit Beginn seiner Lehre als … im Jahre 19xx bei seinem Arbeitgeber, der X-GmbH, über 20 Jahre beschäftigt. Er und die X-GmbH schlossen infolge von Umstrukturierungs- und Arbeitsplatzabbaumaßnahmen unter Beteiligung einer Transfergesellschaft, am xx.xx.2015 einen dreiseitigen Vertrag (Z-Vertrag). Unter Teil 1 unterzeichneten der Kläger und die X-GmbH einen Aufhebungsvertrag. Gleichzeitig schloss die Transfergesellschaft mit dem Kläger einen befristeten Anstellungsvertrag (Teil 2). Beiden Teilen vorgeschaltet ist eine Vereinbarung zwischen der X-GmbH, dem Kläger und der Transfergesellschaft, welche wie folgt lautet:

„[X-GmbH] bietet aufgrund strukturbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes und einer danach unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung den Abschluss dieses [Z-Vertrages] an. Auf der Grundlage des Interessenausgleichs und Sozialplans vom [xx.xx].2015 wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Transfergesellschaft … begründet. […].

Zu diesem Zweck wird zwischen [X-GmbH] und dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin ein Aufhebungsvertrag unter Teil 1 vereinbart und gleichzeitig zwischen [Transfergesellschaft] und dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin ein befristeter Anstellungsvertrag unter Teil 2 (welcher die Rechte und Pflichten zwischen dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin und [Transfergesellschaft] regelt). […].“

3

In § 1 des Aufhebungsvertrages wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zwischen [X-GmbH] und dem Kläger mit Ablauf des xx.xx.2015 enden solle. Gemäß § 4 Nr. 1 des Aufhebungsvertrages („Sozialplanabfindung“) wurde dem Kläger als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß Sozialplan vom xx.xx.2015 eine Abfindung in Höhe von 115.700 € brutto zugesagt. § 4 Nr. 2 beinhaltet unter der Überschrift „Zusatzabfindungen“ ein gestaffeltes System weiterer Zahlungen, welche an im Einzelnen normierte Bedingungen geknüpft sind. Sofern der Mitarbeiter bereits am xx.xx.2015 eine andere Arbeitsstelle antritt, ohne in die „[Transfergesellschaft A]“ einzutreten, erhält er eine Zusatzabfindung in Höhe von 30.000 €. Schlägt er —ggf. nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses in der „[Transfergesellschaft A]“— eine (weitere) befristete Beschäftigung in der „[Transfergesellschaft B]“ aus, erhält er eine (weitere) Zusatzabfindung in Höhe von 40.000 € (unter b).

4

Gemäß § 1 des befristeten Anstellungsvertrages (Teil 2) wird für die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft gemäß § 2 vom xx.xx.2015 bis xx.xx.2016 Transfer-Kurzarbeitergeld gewährt. Gemäß § 4 dieses Vertrages erhält der Mitarbeiter, sofern ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber angetreten wird und deshalb das Arbeitsverhältnis bei der Transfergesellschaft gekündigt oder ruhend gestellt wird, eine sog. Startprämie, welche für jeden vollen Monat der Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Transfergesellschaft wie folgt gestaffelt ist: Bei Ausscheiden vom 1. bis 4. Monat 1.750 € pro Monat, bei Ausscheiden vom 5. bis 8. Monat 1.250 € pro Monat, bei Ausscheiden vom 9. bis 11. Monat 500 € pro Monat.

5

Der Kläger war einen Monat bei der Transfergesellschaft A beschäftigt. Er trat ab xx.xx.2015 eine neue Arbeitsstelle an.

6

Am xx.xx.2015 wurde dem Kläger ein Betrag von brutto 115.700 € (abzüglich Lohnsteuer und Sozialabgaben) und am xx.xx.2016 ein weiterer Betrag von brutto 59.250 € (abzüglich Steuern und Solidaritätszuschlag) überwiesen.

7

Letzterer Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • 40.000 € gemäß § 4 Nr. 2 des Aufhebungsvertrages aufgrund des Verzichts des Klägers auf den Anspruch auf Beschäftigung in der Transfergesellschaft B.
  • 19.250 € (11 x 1.750 €) gemäß § 4 des befristeten Anstellungsvertrages für das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft A.

8

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger bei „Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre“ einen Betrag in Höhe von 115.700 € (2015) und in Höhe von 59.250 € (2016). In den Einkommensteuerbescheiden vom 29.06.2018 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) diese Beträge der tariflichen Einkommensteuer. Die Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.2018 als unbegründet zurück.

9

Die Klage, mit der die Kläger die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlungen nach § 34 EStG begehrten, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, es handele sich bei den Zahlungen um eine einheitliche, nicht nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Zahlungen seien für ein- und dasselbe Schadensereignis geleistet worden, weshalb aufgrund des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen keine Zusammenballung von Einkünften vorliege.

10

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 34 EStG). Sie tragen im Wesentlichen vor, die Entschädigungszahlungen beruhten auf zwei Schadensereignissen und seien daher jeweils ermäßigt zu besteuern. Für die im Jahr 2015 ausgezahlte Sozialplanabfindung in Höhe von 115.700 € sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der X-GmbH das Schadensereignis gewesen. Nur dieser Betrag habe bei Ausscheiden des Klägers aus der X-GmbH der Höhe nach festgestanden. Hätte der Kläger im Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis die beiden befristeten Arbeitsverhältnisse bei der Transfergesellschaft A und der Transfergesellschaft B vollständig erfüllt, wäre nur diese Abfindung in einem Betrag ausgezahlt worden.

11

Die im Jahr 2016 gezahlten Beträge hätten auf einem anderen Schadensereignis, dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Transfergesellschaft A, beruht. Dieses Ereignis sei vom Kläger herbeigeführt worden; er allein habe —unabhängig vom Schadensereignis des Vorjahres— den Rechtsgrund für die Zahlung gesetzt. Eine durchgängige Kausalkette liege nicht vor.

12

Vielmehr sei mit der Transfergesellschaft A ein neues eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet worden, unabhängig vom Arbeitsverhältnis mit der X-GmbH. Die Zahlungen in Höhe von 40.000 € und 19.250 € dienten nicht dem Ausgleich weggefallener Einnahmen, sondern stellten eine Belohnung für das erfolgreiche Bemühen um einen neuen Arbeitsplatz dar. Durch die Zahlung der „Prämien“ im Jahr 2016 hätten nicht die wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der X-GmbH entstanden seien, ausgeglichen werden sollen. Vielmehr sei ein Anreiz geschaffen worden, schnellstmöglich eine neue Arbeitsstelle zu finden. Daher seien die Zusatzabfindung für den Verzicht auf die Beschäftigung in der Transfergesellschaft B sowie die Startprämie den Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG zuzuordnen, während die Sozialplanabfindung des Jahres 2015 eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstelle.

13

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 29.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 115.700 € gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert werden, sowie den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 29.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von insgesamt 59.250 € gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert werden.

14

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

15

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Abfindungszahlungen nicht nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern sind.

16

1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

17

a) Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 10.09.2003 – XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).

18

b) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 09.10.2008 – IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2014 – IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514, m.w.N.).

19

c) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der BFH allerdings in solchen Fällen für geboten, in denen —neben der Hauptentschädigungsleistung— in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14.08.2001 – XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 24.01.2002 – XI R 43/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442). Soziale Fürsorge ist dabei allgemein im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich. Derartige ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sein können, sind unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1514).

20

d) Nach seinem Zweck ist § 34 Abs. 1 EStG trotz Zuflusses einer einheitlichen Abfindung in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen außerdem auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die ganz überwiegende Hauptleistung in einem Betrag und daneben nur eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum erhält. Der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum ist nach dem Wortlaut von § 34 EStG kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal.

21

e) Werden zwei oder mehrere Entschädigungszahlungen in aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen nicht zum Ausgleich für dasselbe Schadensereignis, etwa den Verlust eines Arbeitsplatzes, sondern für jeweils unterschiedliche Schadensereignisse erbracht, ist nicht von einer einheitlichen Entschädigungszahlung auszugehen.

22

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall von einer einheitlichen, nicht gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuernden Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers auszugehen.

23

a) Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die drei Entschädigungsleistungen als Ersatz für dasselbe Schadensereignis, den Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers, gezahlt worden sind. Da diese in zwei Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wurden, liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.11.2013, BStBl I 2013, 1326, Rz 8).

24

Nach dem Z-Vertrag war eine einheitliche Entschädigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vereinbart. Unerheblich ist, dass die Zahlungen in unterschiedlichen Teilen des Vertrages geregelt wurden. Vielmehr war für alle vertraglichen Ansprüche der strukturbedingte Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers maßgebend, wie in der Vorbemerkung ausdrücklich ausgeführt wurde. Dieser Personalabbau wurde durch verschiedene Maßnahmen zur Beschäftigungsqualifizierung begleitet, um die von dem Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffenen Beschäftigten möglichst sozial verträglich und zeitnah in ein anderes Arbeitsverhältnis zu überführen. So wird in § 4 des Aufhebungsvertrages nicht nur die Entstehung des Anspruchs des Klägers auf den „Grundbetrag“ in Höhe von 115.700 € als Abfindung bezeichnet („Sozialplanabfindung „), sondern auch die weitere in Rede stehende Zahlung in Höhe von 40.000 € („Zusatzabfindung“). Dies spricht sowohl vom Wortlaut als auch von der systematischen Stellung im Vertrag und dem Bezug auf dasselbe auslösende Moment für eine einheitliche Beurteilung der beiden Leistungen. Die Zusatzabfindung wurde lediglich deshalb gesondert geregelt, weil sie (zusätzlich) von der Entscheidung des Mitarbeiters abhing, ob er von dem Übertritt in die Transfergesellschaft B absah.

25

Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft A stelle ein weiteres —isoliert zu betrachtendes— Schadensereignis dar, welches das ursprüngliche Schadensereignis —strukturbedingter Wegfall des (ursprünglichen) Arbeitsplatzes— überlagert habe. Denn alle vertraglichen Modalitäten wurden im Wege des Z-Vertrages gleichzeitig und unter Beteiligung aller Vertragspartner, der damaligen Arbeitgeberin, dem Kläger sowie der Transfergesellschaft, verbindlich geregelt. Die verschiedenen vertraglichen Bestandteile sind im Streitfall untrennbar verbunden, aufeinander abgestimmt und können nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Der Kläger hat sich unter Inkaufnahme des Verlusts seines langjährigen Arbeitsplatzes bei der X-GmbH entschlossen, die „Gesamtvereinbarung“, welche ihm von seiner damaligen Arbeitgeberin angeboten wurde, anzunehmen. Dazu zählen sowohl die Möglichkeit der befristeten Weiterbeschäftigung zunächst in der Transfergesellschaft A, im Anschluss in der Transfergesellschaft B als auch die vereinbarten finanziellen Anreize für einen vorzeitigen Ausstieg aus den Transfergesellschaften. Wie aus der Vorbemerkung des Z-Vertrages ausdrücklich hervorgeht („aufgrund strukturbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes“), beziehen sich beide Vertragsteile auf den Arbeitsplatzverlust des Klägers bei der X-GmbH.

26

Dementsprechend ist auch die sog. Startprämie in Höhe von 19.250 € als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung anzusehen (gleicher Ansicht Urteil des Hessischen FG vom 31.05.2021 – 10 K 1597/20, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1546, Rz 30, 33 f., rechtskräftig). Sie ist ebenfalls als Entschädigung für ein- und dasselbe Schadensereignis —den strukturbedingten Wegfall des ursprünglichen Arbeitsplatzes— anzusehen. Auch wenn sie nur infolge der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Transfergesellschaft A gezahlt wurde, stellt sie doch zusammen mit der „Zusatzabfindung“ den letzten Akt der sozial verträglichen Abwicklung des Arbeitsplatzes des Klägers dar. Die Startprämie ist daher auch nicht isoliert als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit in der Transfergesellschaft unter § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG zu beurteilen (anderer Ansicht Urteil des Hessischen FG vom 10.06.2015 – 3 K 1960/13, juris, rechtskräftig; zur Abgrenzung der Buchst. a und b bei § 24 Nr. 1 EStG Schießl in Brandis/Heuermann/Schießl, § 24 EStG Rz 51a).

27

Eine isolierte Betrachtung der verschiedenen Zahlungen würde daher —wie das FG zu Recht ausgeführt hat— weder ihrer arbeitsrechtlichen noch ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung gerecht. Vielmehr ist das Angebot der langjährigen Arbeitgeberin an den Kläger, anschließende Arbeitsverhältnisse mit der Transfergesellschaft A und der Transfergesellschaft B abzuschließen, lediglich als Mittel zum Zweck konzipiert worden, dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsverhältnisses Zeiten der Arbeitslosigkeit zu ersparen, die Übergangszeit in ein neues Arbeitsverhältnis möglichst effektiv zu gestalten und es ihm zu ermöglichen, sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben.

28

b) Das FG hat ebenfalls zu Recht erkannt, dass die Zusatzabfindung und die Startprämie auch keine Leistungen der sozialen Fürsorge oder unschädliche geringfügige Teilleistungen im Verhältnis zu der im Jahr 2015 ausgezahlten Sozialplanabfindung in Höhe von 115.700 € darstellen. Angesichts der Höhe der Zusatzabfindung und der Startprämie scheidet die Annahme begünstigungsunschädlicher geringfügiger Teilleistungen aus. Zudem stehen —wie sich auch aus den obigen Darlegungen ergibt— weder die Zusatzabfindung noch die Startprämie zur Sozialplanabfindung in einem Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen.

29

c) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf den Gedanken von Treu und Glauben in Form eines Vertrauensschutzes. Ein Vertrauenstatbestand ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zudem wird im Vertrag sowohl hinsichtlich der Zusatzabfindung (§ 4 Nr. 3 Buchst. a des Aufhebungsvertrages) als auch der Startprämie (§ 4 des befristeten Anstellungsvertrages) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen „nach den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften“ erfolgen sollten.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Der BFH hat zur Frage Stellung genommen, ob die nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung führen kann (Az. I R 27/20).

BFH, Urteil I R 27/20 vom 22.02.2023

Leitsatz

  1. Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen.
  2. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung; Festhaltung an den Senatsurteilen vom 28.02.1990 – I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990 S. 649; vom 19.01.1994 – I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994 S. 725; vom 22.10.2003 – I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004 S. 307).

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.05.2020 – 1 K 67/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten über den einkommens- und gewerbeertragserhöhenden Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

2

Anteilsinhaber zu 60 % der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist der auch als Geschäftsführer bestellte A. Nach § 14 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin vom 04.02.1983 ist ein ausgeschlossener Gesellschafter zur Abtretung seines Geschäftsanteils gegen Entgelt verpflichtet.

3

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen dem Einzelunternehmen des A und der Klägerin bis zum 31.05.2012 sowohl eine Betriebsaufspaltung als auch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft (mit der Klägerin als Betriebsgesellschaft) bestand. Jedenfalls ab dem Jahr 2000 führte die Klägerin in ihrer Buchhaltung ein Konto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verhältnis zu A gebucht und verrechnet wurden und dessen Saldo gemäß § 42 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz –GmbHG–) gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen wurde. Dabei wurden dort auf dem Gehaltsverrechnungskonto nicht ausgeglichene Gehaltsabschläge umgebucht und –neben weiteren Geschäftsvorfällen– Zahlungsflüsse mit Bezug zur Betriebsaufspaltung und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft erfasst. Soweit Zahlungen (um–)gebucht wurden, die die Klägerin an A oder für Rechnung des A geleistet hatte, gehen die Beteiligten für die in den Jahren 2000 bis 2012 erfolgten Buchungen übereinstimmend davon aus, dass A der Klägerin die Beträge (ggf. im Wege der Verrechnung) zu erstatten hatte; besondere Vereinbarungen dazu waren nicht getroffen worden.

4

Seit dem Veranlagungszeitraum 2000 ergab sich aus dem Konto an den Bilanzstichtagen ein Saldo zugunsten der Klägerin, der in ihren Jahresabschlüssen in folgender Höhe ausgewiesen wurde:

31.12.2000 … €
31.12.2001 … €
31.12.2002 … €
31.12.2003 … €
31.12.2004 … €
31.12.2005 … €
31.12.2006 … €
31.12.2007 … €
31.12.2008 … €
31.12.2009 … €
31.12.2010 … €
31.12.2011 … €
31.12.2012 … €
31.12.2013 … €
31.12.2014 … €
31.12.2015 … €

5

Eine Verzinsung erfolgte zunächst nicht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte daraufhin beginnend ab 2001 einkommens- und gewerbeertragserhöhend vGA („Nichtverzinsung der Forderung“) an (Zinssatz: 6 % p.a.). Nach erfolglosem Einspruch strengte die Klägerin für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 ein Klageverfahren an, das einvernehmlich auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung –Einkommenserhöhung entsprechend einer Verzinsung in Höhe von 4,5 % p.a.– beendet wurde.

6

Für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2013 erklärte die Klägerin entsprechende Zinserträge, die als Forderungen gegenüber A auf dem o.g. Konto erfasst wurden. Im Jahr 2012 beantragte das für A zuständige Finanzamt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A, nachdem dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen in Höhe von ca. … € nicht nachgekommen war. Dem waren Pfändungen vorausgegangen, in deren Rahmen die dortigen Rückstände nicht vollständig beigetrieben werden konnten. Nach der Veräußerung des von der Klägerin genutzten und im Eigentum des A stehenden (Betriebs–)Grundstücks beglich A im Jahr 2013 die Steuerforderung. Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kam es nicht.

7

Für die vorliegend allein in Streit stehenden Jahre 2014 und 2015 (Streitjahre) unterblieb eine Verzinsung, sodass das FA wiederum eine vGA ansetzte. Deren Höhe (… €) hatte es für das Jahr 2014 wie folgt ermittelt:

Forderungsanfangsbestand 01.01.2014 … €
Forderungsendbestand 31.12.2014 … €
Summe … €
davon ½ ergibt Bemessungsgrundlage … €
darauf 4,5 % ergibt Zinsbetrag … €

8

Für den Veranlagungszeitraum 2015 wurde die vGA in entsprechender Weise ermittelt (… €).

9

In dem nach erfolglosem Einspruch eingeleiteten Klageverfahren beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG) fand ein Erörterungstermin statt, in dessen Folge das FA die angefochtenen Bescheide für die Streitjahre änderte. Es ging nunmehr davon aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation des A in 2014 keine weiteren Ausreichungen an diesen vorgenommen hätte. Tatsächlich habe aber die Klägerin weitere Zahlungen für Rechnung des A geleistet und die entsprechenden Beträge auf dem Verrechnungskonto verbucht. Insoweit müsse der Forderung ein Darlehenscharakter abgesprochen werden. Ein Teil des zum 31.12.2014 ermittelten Forderungsgesamtbetrags sei daher auszubuchen (… €) und die damit verbundene bilanzielle Gewinnminderung durch Ansatz einer entsprechend hohen vGA zu neutralisieren. Im Übrigen sei die vGA (zinslose Überlassung des auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen –geminderten– Gesamtbetrags) unter Ansatz eines fremdüblichen Zinssatzes von 4,5 % zu bewerten. Die sich daraus ergebenden vGA-Beträge beliefen sich auf … € (2014) und … € (2015).

10

Das FG wies die Klage gegen die Änderungsbescheide, die gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahrensgegenstand geworden waren, als unbegründet ab (Urteil vom 28.05.2020 – 1 K 67/17, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 2021, 223).

11

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

12

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 und 2015 vom 26.09.2018 dahin zu ändern, dass für 2014 die Ausbuchung der Forderung gegen A in Höhe von … € und der Ansatz einer vGA in Höhe von … € unterlassen wird und dass für 2015 der Ansatz einer vGA in Höhe von … € unterlassen wird, und dass die Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festgesetzt bzw. festgestellt werden.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in zwei Schriftsätzen noch weiter zur Sach- und Rechtslage vorgetragen.

II.

15

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler auf einen einkommens- und gewerbeertragserhöhenden Ansatz einer vGA „dem Grunde nach“ erkannt; auch gegen deren Bewertung ist aus revisionsrichterlicher Sicht nichts einzuwenden.

16

1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) mindern vGA das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte („Fremdvergleich“; ständige Senatsrechtsprechung seit Urteil vom 16.03.1967 – I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002 – I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010 – I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186).

17

2. a) Ob und ggf. in welchem Umfang bei Geschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren beherrschendem Gesellschafter die tatsächlich vereinbarten Preise von denjenigen abweichen, die zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären, ist eine „tatsächliche“ Frage, deren Beantwortung im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG obliegt.

18

b) Das FG muss den maßgeblichen Fremdvergleichspreis unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) notwendig macht. Die Entscheidung darüber, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist, obliegt dabei grundsätzlich dem FG. Dieses muss bei der Ermittlung des „fremdüblichen“ Preises allerdings beachten, dass es häufig für die betreffende Leistung nicht „den“ Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen. Davon abgesehen kann die vom FG angestellte Würdigung jedoch im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ist dies nicht der Fall, so muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den vom FG vorgefundenen tatsächlichen Umständen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen (s. Senatsurteil vom 18.05.2021 – I R 4/17, BFHE 273, 440, m.w.N.).

19

c) Die Rechtsprechung hat diese allgemeinen Grundsätze bei der Beurteilung von Darlehensgeschäften zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter wie folgt präzisiert:

20

aa) Gewährt die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen, kommt der Ansatz einer vGA insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt wird. Davon kann insbesondere auszugehen sein, wenn die Gesellschaft für den bei ihr angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt (§ 42 Abs. 3 GmbHG), das einen Saldo zugunsten der Gesellschaft ausweist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 23.06.1981 – VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; Senatsbeschluss vom 16.12.1999 – I B 115/97, BFH/NV 2000, 753; BFH-Beschluss vom 05.04.2004 – X B 130/03, juris).

21

bb) Zur Bestimmung des angemessenen (fremdüblichen) Zinses ist vorrangig die Preisvergleichsmethode anzuwenden, weil diese Methode unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises führt und sie daher als die Grundmethode zur Bestimmung angemessener (Verrechnungs–)Preise anzusehen ist; Fremdpreis ist der Zins, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gewährt hätten (zu Einzelheiten vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 440, m.w.N.).

22

cc) Der erkennende Senat hat für Fälle, in denen eine Gesellschaft für den bei ihr angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto nach § 42 Abs. 3 GmbHG führt, zur Bemessung des angemessenen Zinssatzes den schlagwortartig als „Margenteilungsgrundsatz“ bezeichneten Erfahrungssatz als sachgerecht anerkannt, an dem sich das FG ohne Rechtsfehler orientiert hat.

23

aaa) Bei Kreditgeschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft, die selbst keine Bankgeschäfte betreibt und als privater Darlehensgeber agiert, und ihrem Gesellschafter als privatem Darlehensnehmer berechnet sich die für den Ansatz einer vGA erforderliche verhinderte Vermögensmehrung nach den in Rechnung gestellten Sollzinsen, wenn und soweit davon ausgegangen werden kann, dass der dem Gesellschafter zinslos überlassene Darlehensbetrag anderenfalls zur Kreditrückzahlung verwendet worden wäre. Hat die Gesellschaft selbst keinen Kredit aufgenommen, so bilden die banküblichen Habenzinsen die Unter- und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Der im Einzelfall maßgebliche Betrag innerhalb der genannten Marge ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei dem Risiko, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, besondere Bedeutung zukommt. In der Regel ist der Ansatz der Sollzinsen jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft keine Bankgeschäfte betreibt und deshalb auch nicht den damit verbundenen Aufwand hat. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und –nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (Senatsurteile vom 28.02.1990 – I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19.01.1994 – I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725; vom 22.10.2003 – I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307).

24

bbb) Ungeachtet der zuweilen geäußerten Kritik ist an diesen Grundsätzen festzuhalten.

25

Ein Widerspruch zur oben bereits näher beschriebenen sog. Bandbreitenrechtsprechung, wonach der „richtige“ Fremdvergleichspreis keinen Punktwert darstellt, sondern aus einer Bandbreite von –allesamt fremdüblichen– Preisen besteht, liegt nicht vor. Denn der sich aus der Margenteilung ergebende „Mittelwert“ ist aus Fremdvergleichen (bankübliche Haben- und Sollzinssätze) abgeleitet (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2001 – I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, Rz 55; s.a. Wassermeyer/Baumhoff in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 918) und überdies nur dann anzusetzen, wenn anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für die Schätzung fehlen („im Zweifel“; vgl. etwa Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.11.2005 – 3 K 353/01, EFG 2006, 594, zu einer abweichenden Würdigung der Einzelfallumstände). Die Teilung der Marge selbst beruht auf einer Beobachtung des Wirtschaftslebens und damit auf einem Erfahrungssatz, den der Senat als fremdübliches Verhalten auch für das Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter annimmt (Buciek, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht –JbFSt– 2008/2009, 794; s.a. Baumhoff in Gocke/Gosch/Lang [Hrsg.], Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, Festschrift für Franz Wassermeyer, 2005, S. 347, 353). Es besteht auch kein zwingender Grund, sich in der „Kreditvergabesituation“ allein an dem vom Kreditgeber alternativ erzielbaren Habenzins als Vergleichsmaßstab und in der „Kreditaufnahmesituation“ allein an dem vom Kreditnehmer alternativ hinzunehmenden Sollzins zu orientieren (gleicher Ansicht z.B. Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 594; Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz 1234; vgl. auch Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 Teil D KStG Rz 1067 ff.; a.A. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 693; ablehnend auch Nolden/Bonekamp, Internationale Steuer-Rundschau 2016, 348). Denn mit einem solchermaßen „gespaltenen“ Ansatz können bei der Beurteilung eines einheitlichen Rechtsverhältnisses unterschiedliche Fremdvergleichspreise hervorgehen, was in der Sache und aus Praktikabilitätsgründen nicht überzeugt.

26

Es besteht schließlich auch kein Widerspruch zwischen dem Margenteilungsgrundsatz und neueren Entscheidungen des Senats zu Darlehensgewährungen im Konzern. Vorliegend geht es um die gänzlich anders gelagerte Situation einer privaten Gelegenheitskreditvergabe durch eine personalistisch strukturierte Gesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter. Nur insoweit ist der Margenteilungsgrundsatz als praktikables Hilfsmittel für den Fall anzuerkennen, dass keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar sind („im Zweifel“).

27

3. Die Vorinstanz hat ihrer Entscheidung die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Schätzung des fremdüblichen Zinses zugrunde gelegt und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Streitfall angewandt. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin sind unbegründet.

28

a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine vGA vorlag. Das Verrechnungskonto, das einen Saldo zugunsten der Klägerin aufwies, war in den Streitjahren –im Unterschied zu den Vorjahren– unverzinst geblieben. Allerdings ist entgegen der Ansicht der Revision ungeachtet des Umstands, dass in den Streitjahren ein Niedrigzinsniveau herrschte und im Falle der Geldanlage bei Banken sogar „Strafzinsen“ (Verwahrentgelte) drohten, aus Sicht der darlehensgebenden Klägerin von einer verhinderten Vermögensmehrung auszugehen. Denn nach der Senatsrechtsprechung ist der bankübliche Habenzins, der tatsächlich in den Streitjahren nahezu bei Null lag, nicht der alleinige Maßstab für die Fremdvergleichsprüfung. Die Tatsache, dass die Klägerin keine Bankgeschäfte betreibt und deshalb auch nicht den damit verbundenen („einzupreisenden“ banküblichen) Aufwand hat, führt nicht dazu, dass der Sollzinssatz als Fremdvergleichsmaßstab ausschiede und sich die Schätzung allein am Habenzinssatz zu orientieren hätte. Vielmehr ist dann grundsätzlich nicht allein auf den banküblichen Sollzinssatz abzustellen, sondern ein darunter liegender –also ein sich zwischen Haben- und Sollzinssatz bewegender– Zinssatz heranzuziehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307; Buciek, JbFSt 2008/2009, 794; Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O.).

29

Im Übrigen spricht für das Vorliegen einer vGA auch der Umstand, dass der Senat in dem nicht vergüteten Entzug von Liquidität zu Lasten der Kapitalgesellschaft regelmäßig eine vGA angenommen hat (z.B. Senatsurteil vom 17.12.1997 – I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545). Denn es ist zwischen fremden Dritten grundsätzlich nicht vorstellbar, dass Kapital und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit (Ertragschance) unentgeltlich und –wie im Streitfall– ohne Sicherheiten zur Verfügung gestellt wird. Fremde Dritte pflegen sich nichts zu schenken; außerdem nimmt der Entzug von Liquidität der das Kapital überlassenden Gesellschaft zumindest die Möglichkeit, mit der eigenen Geschäftstätigkeit eine Eigenkapitalverzinsung herbeizuführen (zutreffend Kohlhepp, Der Betrieb 2021, 2920, 2923). Schließlich scheidet eine starre Orientierung an den banküblichen Habenzinsen auch deshalb aus, weil im Streitfall das Kapital ohne hinreichende Besicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ungeachtet dessen zweifelhafter Bonität überlassen wurde, während eine Geldanlage bei einer inländischen Geschäftsbank typischerweise (etwa aufgrund der staatlichen Bankenaufsicht sowie vielfältiger Auflagen und Sicherungsmechanismen im Einlagengeschäft der Banken) nicht mit einem finanziellen Risiko verbunden gewesen wäre (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 07.08.1985 – I B 8/85, BFH/NV 1986, 767). Dem Umstand fehlender Besicherung kommt bei der Fremdvergleichsprüfung nach der Rechtsprechung zum Margenteilungsgrundsatz besondere Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649).

30

b) Soweit die Klägerin das Vorliegen einer vGA wiederholt –auch schriftsätzlich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, ohne dass damit eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung veranlasst gewesen wäre (s. allgemein z.B. BFH-Urteil vom 31.05.2017 – XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024)– mit dem Hinweis auf den betrieblichen Charakter der im Verrechnungskonto erfassten Vorgänge bestreitet, wird dabei insbesondere nicht ausreichend gewürdigt, dass es wegen der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen geschäftsvorfallbezogenen (isolierenden) Betrachtungsweise (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.04.2010 – I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41; Senatsbeschluss vom 27.07.2010 – I B 61/10, BFH/NV 2010, 2119) allein auf den Geschäftsvorfall der unentgeltlichen Kreditgewährung an den beherrschenden Gesellschafter und die hierdurch bewirkte verhinderte Vermögensmehrung ankommt.

31

c) Die Voraussetzungen eines sog. Vorteilsausgleichs, der dem Ansatz einer vGA entgegenstehen könnte, sind im Streitfall nicht erfüllt.

32

aa) Eine verhinderte Vermögensmehrung auf Seiten der Kapitalgesellschaft kann durch vermögenswerte Vorteile ausgeglichen werden, die der Gesellschaft von dem begünstigten Gesellschafter gewährt werden. Die gegenseitig gewährten Vermögensvorteile sind dann miteinander zu verrechnen. Soll der Vorteil zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ausgeglichen werden, muss regelmäßig der Ausgleich durch eine im Vorhinein abgeschlossene und tatsächlich vollzogene Vereinbarung, die klar und eindeutig ist, abgedeckt sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 21.07.1976 – I R 223/74, BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734; vom 07.12.1988 – I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl II 1989, 248).

33

bb) Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein solcher Vorteilsausgleich insoweit vorzunehmen sei, als in dem zu verzinsenden Saldo des Verrechnungskontos unberechtigte Forderungen der Kapitalgesellschaft enthalten seien. Denn auf dem Konto seien (frühere Zeiträume betreffende) Zinsforderungen verbucht worden, die tatsächlich nicht bestanden hätten.

34

cc) Im Streitfall besteht der „Nachteil“ auf Seiten der Klägerin darin, dass sie keine Zinsen für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung erhalten hat. Es ist weder vom FG festgestellt noch sonst ersichtlich, dass überhaupt eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem beherrschenden Gesellschafter bestanden hat, die den Ausgleich dieses „Nachteils“ durch einen „Vorteil“ –insbesondere eine in den Vorjahren erfolgte „Überzahlung“ zugunsten der Klägerin– zum Gegenstand hatte. Bereits aus diesem Grunde scheitert der von der Revision begehrte Vorteilsausgleich.

35

d) Die Höhe des fremdüblichen Zinssatzes hat das FA gemäß § 162 AO auf 4,5 % geschätzt. Das FG hat die Grundlagen und das Ergebnis der Schätzung im Wesentlichen gebilligt. Revisionsrechtlich ist diese Schätzung als Teil der Tatsachenfeststellung des FG nur eingeschränkt überprüfbar. Revisible Schätzungsfehler liegen nicht vor.

36

aa) Das FA ist von einer (geringen) Bandbreite von banküblichen Habenzinssätzen ausgegangen, die nur wenig über der 0 %–Marke lagen. Des Weiteren hat es bankübliche Sollzinssätze für revolvierende Kredite und Überziehungskredite an Privathaushalte herangezogen, die sich bei etwas über 9 % bewegten. Ausgehend von einer Margenteilung hat es mangels anderweitiger Anhaltspunkte sodann 4,5 % angesetzt. In Ermangelung konkret vergleichbarer Kreditgeschäfte hat das FA statistische Angaben der Deutschen Bundesbank verwendet (vgl. auch allgemein Wassermeyer/Baumhoff in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 1 AStG Rz 2226). Gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme hat die Klägerin keine begründeten sachlichen Einwendungen (dazu nachfolgend) oder Verfahrensrügen erhoben.

37

Dass auf Überziehungskreditzinssätze für private Haushalte abgestellt wurde, ist sachlich nachvollziehbar, weil die streitige Darlehensgewährung ebenfalls den Charakter eines unbesicherten Privatkredits hat. Revolvierende Kredite stellen Kredite dar, die vom Kreditnehmer bis zur maximalen Höhe einer Kreditlinie innerhalb der Kreditlaufzeit in wechselnder Höhe wiederholt in Anspruch genommen werden können, auch wenn zwischenzeitlich (Teil–)Tilgungen erfolgt sind. Das im Streitfall geführte Verrechnungskonto ließ sich in einer ähnlichen Weise für die Kreditgewährung und –rückzahlung verwenden, weshalb der Zinssatz für solche revolvierenden Kredite als Anhaltspunkt für eine Schätzung geeignet ist.

38

bb) Wie bereits ausgeführt, ist der Einwand der Klägerin, der fremdübliche Zinssatz sei allein anhand der banküblichen Habenzinssätze zu bestimmen, unzutreffend.

39

cc) Dem Umstand fehlender Besicherung ist nach der Rechtsprechung bei der Feststellung des fremdüblichen Zinssatzes besondere Bedeutung beizumessen. Die Vorinstanz hat dieser Anforderung ausdrücklich Rechnung getragen und die nicht ausreichende Besicherung sowohl bei der Frage des Vorliegens einer vGA als auch bei der Schätzung des anzuwendenden Zinssatzes „zinserhöhend“ berücksichtigt bzw. als ein den Zinssatz von 4,5 % stützendes Argument bewertet.

40

Das FG ist angesichts der Höhe der Ausleihungen von über 200.000 € und der wirtschaftlichen Situation des A zu Recht von einem besonderen Sicherungsbedürfnis ausgegangen, dem ein gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter durch die Anforderung einer Sicherheit oder dem Verlangen nach einer das Ausfallrisiko „kompensierenden“ Zinssatzerhöhung Rechnung getragen hätte (vgl. allgemein Senatsurteil vom 18.05.2021 – I R 62/17, BFHE 273, 457; Senatsbeschluss in BFH/NV 1986, 767). Denn nach den tatsächlichen und den Senat im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) musste A im Jahr 2013 ein Grundstück veräußern, nachdem das FA wegen rückständiger Steuern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte. Diesem Antrag wiederum waren Pfändungsversuche vorausgegangen, die lediglich zu Teilzahlungen führten.

41

Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass der Zugriff auf pfändbare Teile der Gehaltsansprüche des A oder die Aufrechnung gegen dessen Abfindungsanspruch, der aus einem Abtretungsverlangen gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrags resultieren würde, als „Sicherheiten“ zu werten seien. Denn die jedem Gläubiger einer Geldforderung offen stehende Möglichkeit, notfalls in das Vermögen (Grundstücke, Gehalts- oder sonstige Forderungen, bewegliche Sachen) seines Schuldners vollstrecken zu können, sichert den Rückzahlungsanspruch des Gläubigers nur unzureichend ab. Insbesondere kann das Vermögen im Zeitverlauf allmählich aufgezehrt werden oder durch Verfügungen des Schuldners zwischenzeitlich anderweitig abgetreten oder verpfändet worden sein (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 457, Rz 16). Auch pfändbare Gehaltsansprüche entstehen nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis beendet. Daher sieht die Rechtsprechung als „fremdübliche Sicherheiten“ ersichtlich nur solche Mittel an, die dem Gläubiger einen besonderen Zugriff auf bestimmte werthaltige Vermögensgegenstände seines Schuldners gewähren und ihm hierdurch einen Vorteil gegenüber anderen Gläubigern verschaffen (z.B. Grundpfandrechte, Bürgschaften, Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen, Eigentumsvorbehalte u.Ä.). Zudem zeichnen sich „fremdübliche Sicherheiten“ häufig dadurch aus, dass der Gläubiger gegen anderweitige Verfügungen des Schuldners geschützt wird.

42

dd) In den –fremdüblich zu verzinsenden–– Forderungsbestand hat das FA Zinsansprüche eingerechnet, die in den Vorjahren aufgrund der damals vereinbarten Verzinsung des Verrechnungskontos entstanden, aber von A nicht befriedigt worden waren. Die Klägerin meint, dass das Zinseszinsverbot (§ 248 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) insoweit dem Ansatz einer vGA entgegenstehe. Denn die Voraussetzungen einer Umschaffung der (nicht verzinslichen) Zins- in eine (verzinsliche) Darlehensschuld (Novation) lägen im Streitfall nicht vor. Dem ist nicht zu folgen.

43

Der Hinweis auf das „Zinseszinsverbot“ ist unbeachtlich. Denn dieses „Verbot“ betrifft nach dem Wortlaut des § 248 Abs. 1 BGB nur im Voraus getroffene Vereinbarungen, nach denen künftige Zinsen dem (verzinslichen) Kapital zugeschlagen werden sollen (Erman/Martens, BGB, 16. Aufl., § 248 Rz 3). Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen und das FG hat auch nicht festgestellt, dass eine solche Vereinbarung im Streitfall zustande gekommen ist. Im Übrigen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel eine Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft anzunehmen, wenn sie Verrechnungskonten für ihre bei ihr angestellten Gesellschafter führt und in Höhe der die Gehälter übersteigenden Sollbuchungen Forderungen der Gesellschaft entstehen. Für den Darlehenscharakter dieser Forderungen spricht, dass sie von vornherein auf Verrechnungskonten festgehalten werden und damit die Rückzahlungsverpflichtung zum Ausdruck gebracht wird. Dass auf den Verrechnungskonten tatsächlich weder Löhne noch Gehälter eingebucht werden, steht insoweit nicht entgegen (BFH-Urteile in BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; vom 08.10.1985 – VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481).

44

Nach diesen Grundsätzen spricht die vom FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellte Verbuchung der errechneten Zinsbeträge in den Jahren 2005 bis 2013 auf dem Verrechnungskonto für den Darlehenscharakter des zugunsten der Klägerin neu entstandenen Saldos (vgl. auch allgemein BFH-Urteil in BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, zur Verbuchung nicht gezahlter Darlehenszinsen auf dem Verrechnungskonto; s.a. Gosch in Gosch, a.a.O., § 8 Rz 688; Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8 Abs. 3 Teil D KStG Rz 1134). Davon wäre nur dann abzusehen, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine im Vorhinein getroffenen Abrede mit der Kapitalgesellschaft klar und eindeutig die fortbestehende Selbständigkeit einer unverzinslichen Zinsforderung (hierzu allgemein Senatsurteile vom 11.11.2015 – I R 5/14, BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491; vom 25.05.2016 – I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930) vereinbart hätte. Daran fehlt es im Streitfall.

45

e) Das FG hat mangels Entscheidungserheblichkeit keine Entscheidung darüber getroffen, ob die in den Änderungsbescheiden des Streitjahres 2014 angesetzte vGA zum Ausgleich der Ausbuchung eines Teils der Forderung rechtmäßig war. Auch die insoweit angebrachte Revisionsrüge ist unbegründet.

46

Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass (entsprechend der Rechtsansicht des FA) in Höhe der weiteren Verfügungen der Klägerin im Jahr 2014 angesichts der wirtschaftlichen Notlage des Gesellschafters keine (aufstockende) Darlehensgewährung vorgelegen hat, was bei zutreffender Verbuchung den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG berührt und eine (anteilige) Ausbuchung der Forderung in der Steuerbilanz zur Folge hat, die wiederum betragsgleich eine vGA (außerhalb der Bilanz) auslöst, sodass die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Klägerin unverändert bleibt (s. insoweit auch allgemein Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 571). Insoweit kann bei fehlender ernstlicher Vereinbarung eines Darlehens eine Verbuchung auf dem Darlehenskonto keine konstitutiven Wirkungen zeitigen und es geht auch nicht um eine (willensgetragene) Teilwertabschreibung auf den Bestand des Darlehenskontos (damit die Darlehensschuld) zum Abschlusszeitpunkt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts der Klägerin, den diese in der mündlichen Verhandlung dargelegt sowie in den nachgereichten Schriftsätzen wiederholt hat, dem ausgebuchten Teil der Forderung zwar Darlehenscharakter zukäme. Dies würde allerdings die Bemessungsgrundlage für den Ansatz der vGA unter dem Gesichtspunkt der Nicht-Verzinsung der (gesamten) Darlehensforderung erhöhen. Der damit verbundenen Steuererhöhung stünde aber –mit dem FG– das im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtende Verböserungsverbot entgegen.

47

Der höhere vGA-Ansatz in den Änderungsbescheiden kann auch nicht deswegen mit Erfolg angegriffen werden, weil er gemäß § 32a KStG zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung beim Gesellschafter A führen könnte. Die genannte Vorschrift will rein verfahrensrechtlich Folgeanpassungen bei der Besteuerung des Gesellschafters ermöglichen. Eine verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Bindung der vGA-Feststellung auf der Ebene der Körperschaft ergibt sich für den Gesellschafter nicht. Über den vGA-Ansatz auf Gesellschafterebene ist vielmehr ohne jede Bindungswirkung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters zu entscheiden (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2012 – VIII R 9/09, BFHE 238, 512, BStBl II 2013, 149; vom 16.12.2014 – VIII R 30/12, BFHE 248, 325, BStBl II 2015, 858; s.a. Streck/Binnewies, KStG, 10. Aufl., § 32a Rz 5).

48

4. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet.

49

a) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass i.S. des § 119 Nr. 2 FGO bei der Entscheidung des FG ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich, dass das erstinstanzlich angebrachte Ablehnungsgesuch abgewiesen wurde. Soweit im Übrigen mit der Revision geltend gemacht wird, dass das FG unter Mitwirkung eines zuvor erfolglos wegen Befangenheit abgelehnten Richters entschieden hat, so kommt zwar ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO in Betracht (vgl. allgemein Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 119 Rz 12, m.w.N.). Ein solcher liegt indes nach ständiger BFH-Rechtsprechung nur vor, wenn die vom FG ausgesprochene Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs willkürlich war (BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 – X B 192, 193/08, BFH/NV 2010, 1645; vom 30.05.2012 – III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470). Die Voraussetzungen der Willkür hat die Klägerin vorliegend aber nicht i.S. des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO schlüssig dargetan (zu den Darlegungsanforderungen vgl. z.B. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 120 Rz 66, m.w.N.). Sie wiederholt im Kern lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Berichterstatter des FG im Erörterungstermin ein beleidigendes Verhalten gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gezeigt habe.

50

b) Soweit die Klägerin weitere Verfahrensverstöße gerügt hat, sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer Begründung ab.

51

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 und 3 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO). Dieser hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 55 Abs. 4 InsO a. F. auf die Energiesteuer anwendbar ist und ob davon insbesondere auch „Altgeschäfte“ umfasst sind, welche in Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen bestehen, welche bereits vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden waren (Az. VII R 49/20).

BFH, Urteil VII R 49/20 vom 13.12.2022

Leitsatz

  1.  § 55 Abs. 4 InsO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 09.12.2010 (BGBl. I 2010, 1885, 1893) erfasste auch Energiesteuerverbindlichkeiten.
  2. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (Fortführung BFH-Urteil vom 24.09.2014 – V R 48/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015 S. 506).
  3. Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge („Altgeschäfte“) keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.08.2020 – 4 K 2524/19 VE und der Energiesteuerbescheid vom 10.10.2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10.07.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandene Energiesteuer eine Masseverbindlichkeit darstellt.

2

Gegenstand des Unternehmens der … GmbH (Schuldnerin) war die Versorgung von Kunden mit Energieerzeugnissen. Die Schuldnerin hatte sich durch langfristige Lieferverträge an ihre Kunden gebunden, ohne sich durch entsprechende Deckungsgeschäfte gegen einen Anstieg der Einkaufspreise abzusichern. Als die Einkaufspreise nennenswert anstiegen, konnte sie nicht mehr kostendeckend arbeiten; sie erwirtschaftete Verluste und geriet in Zahlungsrückstand.

3

Das zuständige Amtsgericht (AG) bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Beschluss vom 09.07.2018 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam sein würden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der Insolvenzordnung –InsO–). Es traf die folgenden weiteren Anordnungen:

  • Den Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der Kläger wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin wurden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren; bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO).

4

Der Kläger bemühte sich zunächst und letztlich erfolglos, eine Auffanglösung zu finden. Die Schuldnerin stellte die Belieferung ihrer Kunden am 18.07.2018 ein.

5

Das AG eröffnete am 01.10.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt –HZA–) schätzte die im Zeitraum vom 09.07.2018 (12:00 Uhr) bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Lieferungen am 18.07.2018 gelieferte Menge an Energieerzeugnissen und setzte mit Bescheid vom 10.10.2018 Energiesteuer in Höhe von 113.561,63 € gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin fest. Zur Begründung führte es aus, es handele sich um sonstige Masseverbindlichkeiten.

7

Im Einspruchsverfahren reduzierte das HZA mit Bescheid vom 10.07.2019 die Energiesteuer auf der Grundlage einer genaueren Berechnung der in dem fraglichen Zeitraum gelieferten Menge an Energieerzeugnissen auf 32.690,81 € und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

8

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Energiesteuerverbindlichkeit stelle eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 09.12.2010 –InsO a.F.– (BGBl I 2010, 1885) dar. Die Vorschrift betreffe nicht nur die Umsatzsteuer, sondern alle Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis. Der nach § 55 Abs. 4 InsO a.F. erforderliche Zusammenhang zwischen der Entstehung der Steuerverbindlichkeit und den Befugnissen des vorläufigen Insolvenzverwalters werde bei der Energiesteuer schon durch den vom Insolvenzgericht angeordneten allgemeinen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO) begründet. Die Lieferungen an die Kunden seien mit Zustimmung des Klägers erfolgt; denn dieser habe sich aktiv um eine Übergangs- bzw. Nachfolgelösung für die Schuldnerin bemüht. Dass die Lieferungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen erfolgten, die bereits vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden waren („Altgeschäfte“), stehe dem nicht entgegen. Eine solche Einschränkung des § 55 Abs. 4 InsO a.F. ergebe sich weder aus dem Wortsinn und der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 2078 abgedruckt.

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Der Kläger begründet seine Revision mit einer Verletzung von § 55 Abs. 4 InsO a.F. Die Regelung in § 55 Abs. 4 InsO a.F. sei auf die Umsatzsteuer beschränkt. Dies ergebe sich auch aus der Neufassung des § 55 Abs. 4 InsO durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020 –InsO n.F.– (BGBl I 2020, 3256), die Umsatzsteuerverbindlichkeiten explizit erwähne und Verbrauchsteuern den Umsatzsteuerverbindlichkeiten erstmals gleichstelle.

10

Aus der Tatsache, dass er sich aktiv um eine Auffanglösung bemüht habe, könne keine Zustimmung i.S. des § 55 Abs. 4 InsO a.F. geschlussfolgert werden. Er habe lediglich seine –sich aus § 1 InsO ergebende– Aufgabe als Insolvenzverwalter wahrgenommen. Er hätte die Lieferverträge auch nicht kündigen können, anders als der Geschäftsführer der Schuldnerin. Er habe mithin keinen Einfluss auf die Einstellung der Belieferung nehmen können. Sein Handeln stelle deshalb keine Zustimmung dar. Im Übrigen sei § 55 Abs. 4 InsO a.F. nur auf nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters abgeschlossene Neugeschäfte anzuwenden.

11

Der Kläger beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 05.08.2020 ergangene Urteil des FG Düsseldorf vom 05.08.2020 – 4 K 2524/19 sowie den Energiesteuerbescheid vom 10.10.2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10.07.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufzuheben.

12

Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

13

Der Begriff der Zustimmung sei als tatsächliches Einverständnis mit der Fortführung der Geschäftsführung des Schuldners zu verstehen und weit auszulegen, sodass jede Art von aktiver oder konkludenter Billigung umfasst sei.

14

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

15

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Energiesteuerbescheid vom 10.10.2018 sowie der Änderungsbescheid vom 10.07.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 werden ebenfalls aufgehoben.

16

Das HZA durfte für die im Zeitraum vom 09.07.2018 (12:00 Uhr) bis zum 18.07.2018 gelieferten Energieerzeugnisse keine Energiesteuer gegen den Kläger festsetzen, weil es sich dabei um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handelt.

17

1. Die Energiesteuer ist durch die Entnahme des Erdgases zum Verbrauch durch die Kunden der Schuldnerin entstanden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes –EnergieStG–). Die Schuldnerin schuldet als Lieferer die Energiesteuer (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG).

18

2. Die Energiesteuer kann jedoch nicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 4 InsO a.F., sondern um eine Insolvenzforderung i.S. von § 38 InsO handelt.

19

a) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen Steuerbescheide, die Insolvenzforderungen betreffen, nicht mehr ergehen. Das folgt aus dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) normierten Grundsatz, nach dem Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzeröffnung nur nach den Vorschriften der InsO geltend gemacht werden dürfen. Derartige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind zur Insolvenztabelle anzumelden und –im Falle des Bestreitens– durch Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 19.01.2021 – VII R 38/19, BFH/NV 2021, 1057, Rz 24, m.w.N.).

20

b) Nach § 55 Abs. 4 InsO a.F. gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.

21

aa) Von der Norm waren im Streitjahr 2018 grundsätzlich auch Verbindlichkeiten aus Energiesteuer erfasst.

22

(1) Durch die Verwendung des Wortes „Steuerschuldverhältnis“ verweist die Norm auf § 37 Abs. 1 AO und gilt deshalb für sämtliche Steuerarten (Graf-Schlicker/Bremen, InsO, 6. Aufl., § 55 Rz 70; Pape/Schaltke in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung, § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten, Rz 233a; MüKoInsO/Hefermehl, 4. Aufl., § 55 Rz 240; Karsten Schmidt/Thole, InsO, 20. Aufl., § 55 Rz 46; gl.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 20.05.2015, BStBl I 2015, 476; a.A. Nawroth, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht – ZInsO– 2011, 107, 108). Denn § 37 Abs. 1 AO, nach dem Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche sind, ist keine Einschränkung auf bestimmte Steuerarten zu entnehmen.

23

(2) Auch vor dem Hintergrund der Änderung des § 55 Abs. 4 InsO durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (BGBl I 2020, 3256) ist keine andere Sichtweise geboten (a.A. Eisolt, ZInsO 2021, 1521, 1524).

24

Der § 55 Abs. 4 InsO n.F. erwähnt zwar ausdrücklich Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, und stellt diesen Umsatzsteuerverbindlichkeiten sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und die Lohnsteuer gleich. Dies lässt jedoch dennoch nicht den Schluss zu, dass bis zu dieser Gesetzesänderung allein die Umsatzsteuer von dieser Vorschrift erfasst gewesen sein sollte. Hintergrund dieser Änderung war die Auffassung des Gesetzgebers, dass es sich bei der Umsatzsteuer um die praktisch bedeutsamste Steuer handele. Dementsprechend war ursprünglich im Referentenentwurf eine Beschränkung auf die Umsatzsteuer vorgesehen, wobei man davon ausging, dass auch nach der bisherigen Gesetzesfassung alle Steuerarten erfasst worden waren (S. 213 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“, https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_SanInsFoG.html). Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass bis zu dieser Gesetzesänderung allein die Umsatzsteuer erfasst gewesen sein sollte.

25

Im Übrigen wird aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 (BRDrucks 532/10, S. 53) deutlich, dass der Gesetzgeber zwar „insbesondere“ die Umsatzsteuer im Blick hatte, der nach seiner Ansicht praktisch die größte Bedeutung zukam. Die Materialien belegen jedoch nicht, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge des § 55 Abs. 4 InsO auf die Umsatzsteuer beschränken wollte. Im Gegenteil kam es dem Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Haushaltskonsolidierung darauf an, mit den Änderungen die Position der öffentlichen Hand als „Zwangsgläubiger“ im Insolvenzverfahren gegenüber abgesicherten Insolvenzgläubigern zu verbessern (BRDrucks 532/10, S. 51).

26

(3) Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.09.2014 – V R 48/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 19) lässt sich nichts anderes herleiten (so aber Eisolt, ZInsO 2021, 1521, 1523). Denn der V. Senat des BFH hat zwar ausgeführt, dass die Umsatzsteuer von § 55 Abs. 4 InsO a.F. erfasst werde, er hat jedoch keine Aussage dazu getroffen und auch nicht treffen müssen, ob der Anwendungsbereich der Norm auf diese Steuer beschränkt gewesen ist.

27

bb) Die Steuerverbindlichkeit muss nach Bestellung des vorläufigen Verwalters „begründet“ worden sein. In diesem Zusammenhang ist es geboten, für die Abgrenzung die gleichen Maßstäbe wie bei § 38 InsO anzuwenden, weil beide Vorschriften dieselbe Formulierung, nämlich „begründet“, verwenden. Nach § 38 InsO sind Insolvenzgläubiger diejenigen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Entscheidend ist, wann der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist (BFH-Urteil vom 16.05.2013 – IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; BFH-Beschluss vom 01.04.2008 – X B 201/07, BFH/NV 2008, 925). Der Rechtsgrund für einen Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche (Besteuerungs–)Tatbestand verwirklicht wird (BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, und Senatsurteil vom 12.06.2018 – VII R 2/17, BFH/NV 2019, 6, Rz 19).

28

Für den Energiesteueranspruch kommt es mithin nicht darauf an, wann der Energieliefervertrag abgeschlossen oder die Energiesteuer festgesetzt wurde, sondern allein darauf, wann der Versorger oder die Kunden die Energieerzeugnisse zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen haben. Durch den Realakt der Entnahme, der nach § 38 Abs. 1 EnergieStG zur Steuerentstehung führt, wird der Energiesteueranspruch insolvenzrechtlich begründet (Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 251 AO Rz 409).

29

cc) Die Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis müssen von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sein. Der Begriff der Zustimmung ist gesetzlich nicht definiert.

30

(1) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH werden Verbindlichkeiten vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 15). Eine lediglich zeitliche Verbindlichkeitenbegründung nach der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters reicht nicht aus (so noch BMF-Schreiben vom 17.01.2012, BStBl I 2012, 120 Rz 11). Auf die Leistungserbringung oder auf eine „tatsächliche“ Zustimmung des vorläufigen Verwalters zu einer „faktischen“ Unternehmensfortführung kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 28.05.2020 – V R 2/20, BFHE 268, 519, Rz 16).

31

Der V. Senat des BFH hat für die insolvenzrechtliche Einordnung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten maßgeblich darauf abgestellt, dass der Forderungseinzug durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse erfolgt und dazu führt, dass umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die mit dem Forderungseinzug im Zusammenhang stehen, gemäß § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten gelten (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 14).

32

(2) Der Einzug offener Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Kunden hat –worauf das FG zutreffend hinweist– jedoch keinen Bezug zur Entstehung der Energiesteuerverbindlichkeit nach § 38 Abs. 1 EnergieStG. Denn, wie bereits ausgeführt, entsteht die Energiesteuer bereits mit dem Realakt der Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz. Aus dem Forderungseinzug kann daher nicht auf eine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Begründung der Energiesteuer geschlossen werden.

33

(3) Das Anknüpfen an die rechtlichen Befugnisse der in § 55 Abs. 1 und Abs. 4 InsO genannten Verwalter führt nicht dazu, dass jegliche Handlungen nach deren Bestellung Masseverbindlichkeiten begründen. Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die allein vom Schuldner begründet werden und nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des vorläufigen Verwalters stehen, werden nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 22.11.2018 – IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243, Rz 22). Maßgeblich ist vielmehr, wie der vorläufige Insolvenzverwalter seine Befugnisse ausübt (BFH-Urteil in BFHE 268, 519, Rz 18). Liegt keine ausdrückliche Zustimmung vor, kann auf einen fehlenden Widerspruch nur in dem Umfang abgestellt werden, als ein Recht zum Widerspruch besteht (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 17; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2020 – 14 K 303/18 E, EFG 2021, 306).

34

Der Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO) bewirkt (nur), dass der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners zu verhindern vermag. Dagegen ist der vorläufige Insolvenzverwalter rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten (vgl. BGH-Urteil vom 18.07.2002 – IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, unter III.2.c bb).

35

Verfügungen in diesem Sinne sind alle Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken, z.B. Zahlungen des Schuldners (BGH-Urteil vom 25.10.2007 – IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84, unter II.1.e bb) und die Abtretung von Forderungen (BGH-Urteil vom 10.12.2009 – IX ZR 1/09, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht – ZIP– 2010, 138, unter II.2.a). Es werden also solche Rechtsgeschäfte erfasst, durch die unmittelbar ein Recht begründet, übertragen, belastet, aufgehoben oder sonst wie in seinem Inhalt verändert wird (BGH-Urteil in ZIP 2010, 138, unter II.2.b).

36

Ein Unterlassen des vorläufigen Insolvenzverwalters kann vor diesem Hintergrund somit nur dann zur Begründung einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO führen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Entstehung der Verbindlichkeit durch seinen Widerspruch hätte verhindern können.

37

Soweit vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention vertreten wird, dass der Begriff der Zustimmung in einem weiten Sinne zu verstehen sei und dass die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters deshalb aktiv oder auch durch konkludentes Handeln (z.B. Tun, Dulden, Unterlassen) erfolgen könne (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.01.2014 – 2 W 4/14, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2014, 332, Rz 13), hält der erkennende Senat eine derart weite Auslegung des § 55 Abs. 4 InsO nicht für überzeugend. Denn dies führte zu einer zu weitgehenden Besserstellung des Fiskus gegenüber anderen Gläubigern und widerspräche daher dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (vgl. MüKoInsO/Ehricke/Behme, 4. Aufl., § 38 Rz 5).

38

dd) Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO sein, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen, nicht jedoch aus bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehenden Lieferverträgen. Das ergibt sich insbesondere aus § 103 InsO. Danach steht nur dem endgültig bestellten Insolvenzverwalter ein Erfüllungswahlrecht zu (vgl. Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 55 Rz 117; MüKoInsO/Hefermehl, 4. Aufl., § 55 Rz 245; Eisolt, ZInsO 2021, 1521, 1530; Harder/Dannemann, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2021, 311, 312). Soweit das FG hiergegen einwendet, es käme zu einer Verkomplizierung der Rechtsanwendung und zu kaum verständlichen Unterschieden bei verschiedenen Steuerarten, so überzeugt dieser Einwand nicht.

39

Nach der Rechtsprechung des BGH vermag der schwache vorläufige Insolvenzverwalter den Abschluss rechtswirksamer Verpflichtungsverträge nicht zu verhindern (BGH-Urteile in BGHZ 151, 353, unter III.2.c bb, und in ZIP 2010, 138, unter II.2.b). Der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter ist ferner nicht befugt, den Schuldner daran zu hindern, während des Eröffnungsverfahrens die Gegenleistung aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Anspruch zu nehmen, soweit damit keine rechtsgeschäftliche Verfügung verbunden ist.

40

Dem steht nicht entgegen, dass der V. Senat des BFH in seinen Entscheidungen (vgl. in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, und in BFHE 268, 519) allein auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abgestellt hat, ohne eine Unterscheidung danach zu treffen, wann der zugrundeliegende Vertrag abgeschlossen worden ist. Denn im Fall der Energiesteuer kommt es –wie auch das FG zutreffend ausgeführt hat– für die Steuerentstehung nicht auf die Entgeltvereinnahmung an.

41

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen.

42

Es hat zur Begründung von sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 4 InsO für die Annahme einer Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich auf das Vorliegen eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO abgestellt (FG-Urteil, Rz 30). In diesem Zusammenhang hat es die rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters verkannt, indem es angenommen hat, die Weiterbelieferung der Kunden durch die Schuldnerin habe seiner Zustimmung bedurft. Schließlich hat das FG keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neugeschäften vorgenommen.

43

a) Nach den Feststellungen des FG ist die streitige Energiesteuer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG), sodass kein Zweifel daran besteht, dass es sich grundsätzlich um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO handelt.

44

b) Die streitgegenständlichen Energiesteuerverbindlichkeiten gelten nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 4 InsO, weil keine Zustimmung des Klägers vorliegt.

45

aa) Die Energiesteuer entsteht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG durch den Realakt der Entnahme. Diese erfolgte im Streitfall durch die Kunden der Schuldnerin, ohne dass es hierzu der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedurft hätte.

46

Der Begriff der „Zustimmung“ in § 55 Abs. 4 InsO kann sich im Streitfall deshalb nur auf die den Steuertatbestand auslösende Handlung des Schuldners beziehen. Auch die Lieferung des Energieerzeugnisses durch die Schuldnerin an ihre Kunden weist nicht auf eine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hin. Abgesehen davon, dass der Begriff der Lieferung („geliefertes“) der Konkretisierung des Steuerschuldners dient (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG), hat das FG eine ausdrückliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Lieferung nicht festgestellt.

47

bb) Soweit das FG eine Zustimmung zur Lieferung angenommen hat, weil der Kläger sich nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) um eine Übergangs- bzw. Nachfolgelösung für die Schuldnerin bemüht hat, widerspricht dies den Grundsätzen, welche der V. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506 aufgestellt hat (s. oben).

48

Der V. Senat des BFH hat in dieser Entscheidung geurteilt, dass der InsO eine von der Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den §§ 21 ff. InsO abweichende „tatsächliche“ Zustimmung oder eine „faktische“ Unternehmensfortführung neben einer Unternehmensfortführung i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO fremd sei. Das entspricht auch der Rechtsprechung des BGH, wonach es unerheblich ist, dass der vorläufige Insolvenzverwalter den Schuldner zur Fortführung des Geschäftsbetriebs „veranlasst“ hat, wenn eine derartige Einflussnahme von Rechts wegen unverbindlich war (BGH-Urteil in BGHZ 151, 353, unter III.2.c bb).

49

Im Streitfall handelt es sich beim Kläger um einen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, weil dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist (§§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1, 22 Abs. 1 InsO). Das bedeutet, dass der Kläger rechtlich gar nicht befugt war, die Weiterbelieferung zu unterbinden oder gar die bestehenden Lieferverträge (Dauerschuldverhältnisse) zu kündigen. Denn allein in der Erfüllung eines bestehenden Energieliefervertrages liegt keine Verfügung des Schuldners, welche der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedarf.

50

cc) Im Übrigen handelt es sich bei den langfristigen Lieferverträgen um sog. Altverträge, welche bereits vor der Bestellung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter abgeschlossen worden waren. Auch deshalb konnten nach den dargestellten Grundsätzen keine sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO begründet werden.

51

4. Der Senat entscheidet gemäß §§ 121 Satz 1, 90 Abs. 2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

52

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der „Mütterrente“

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob bei gleichzeitigem Bezug einer Rente von einem berufsständischen Versorgungswerk und von der gesetzlichen Rentenversicherung die Öffnungsklausel auf beide Renten anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen der Öffnungsklausel die Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlungen in beide Altersversorgungssysteme erfüllt wurden (Az. X R 24/20).

BFH, Urteil X R 24/20 vom 14.12.2022

Leitsatz

  1. Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht.
  2. Bezieht ein Steuerpflichtiger Altersrenten sowohl aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung und kann er wegen Beitragszahlungen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung zum Teil die Ertragsanteilsbesteuerung beanspruchen (sog. Öffnungsklausel), erstreckt sich dieses Recht nicht auch auf die Besteuerung der gesetzlichen Rente.
  3. Der steuerfreie Teil der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG ist ohne Berücksichtigung desjenigen Teils der Rentenleistungen zu berechnen, der auf Antrag des Steuerpflichtigen der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt (Anschluss an Senatsurteil vom 03.05.2017 – X R 12/14, BFHE 258, 317, Rz. 24 ff.).
  4. § 127 FGO ist auch dann anwendbar, wenn ein geänderter Steuerbescheid nicht während des Revisionsverfahrens, sondern während des vorgelagerten Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist und gemäß § 121 Satz 1, § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.11.2019 – 6 K 1514/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 2014 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

2

Der im Jahr 1944 geborene Kläger bezieht seit dem Laufe des Jahres 2009 Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk). Die im Jahr 1945 geborene Klägerin erhält seit September 2010 ebenfalls Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einem Versorgungswerk.

3

Im Streitjahr bezog der Kläger Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 9.728 € und aus dem Versorgungswerk von 40.704 €. Die Klägerin erzielte aus der gesetzlichen Rentenversicherung Einnahmen von 6.726 €, wobei ihr bestehender Rentenanspruch ab dem 01.07.2014 durch die mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 (BGBl I 2014, 787) eingeführte sog. „Mütterrente“ aufgrund von zwei berücksichtigungsfähigen Kindern jeweils um einen Rentenentgeltpunkt erhöht wurde (monatlich 28,61 € je Kind). Die von der Klägerin aus dem Versorgungswerk vereinnahmte Rente betrug 38.685 €.

4

Das Versorgungswerk ermittelte für den Kläger, dass 21,32 % seiner von ihm bezogenen Renteneinnahmen auf Beiträgen beruhten, die bis zum 31.12.2004 oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien, sodass in diesem Umfang die Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden könne. In die Ermittlung der Höhe des übersteigenden Betrags bezog das Versorgungswerk die an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge ein. Für die Klägerin bestimmte das Versorgungswerk nach derselben Berechnungsmethode einen Anteil von 22,35 % an begünstigt besteuerungsfähigen Einnahmen.

5

Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr jeweils die Anwendung der Öffnungsklausel für beide Renten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) gewährte hiervon abweichend nur für die aus dem Versorgungswerk bezogenen Renten die teilweise Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid brachte das FA die Renteneinnahmen wie folgt in Ansatz:

I. Kläger
1. Einnahmen gesetzliche Rentenversicherung
Jahresbetrag 9.728 €
steuerfreier Teil

(42 % x 9.325 € [Jahresbetrag 2010])

./. 3.917 €
steuerpflichtiger Teil = 5.811 €
2. Einnahmen Versorgungswerk
Jahresbetrag 40.704 €
Öffnungsklausel (21,32 %) ./. 8.679 €
verbleiben = 32.025 €
steuerfreier Teil
Jahresbetrag 2010 39.314 €
Öffnungsklausel (21,32 %) ./. 8.382 €
42 % x 30.932 € ./. 12.992 €
steuerpflichtiger Teil = 19.033 €
Öffnungsklausel
8.679 € x Ertragsanteil (18 %) + 1.562 €
steuerpflichtiger Teil gesamt = 20.595 €
3. Renteneinnahmen gesamt 26.406 €
II. Klägerin
1. Einnahmen gesetzliche Rentenversicherung
Jahresbetrag 6.726 €
steuerfreier Teil (s. unten) ./. 2.591 €
steuerpflichtiger Teil = 4.135 €
2. Einnahmen Versorgungswerk
Jahresbetrag 38.685 €
Öffnungsklausel (22,35 %) ./. 8.647 €
verbleiben = 30.038 €
steuerfreier Teil
Jahresbetrag 2011 37.739 €
Öffnungsklausel (22,35 %) ./. 8.435 €
40 % x 29.304 € ./. 11.722 €
steuerpflichtiger Teil = 18.316 €
Öffnungsklausel
8.647 € x Ertragsanteil (18 %) + 1.556 €
steuerpflichtiger Teil gesamt = 19.872 €
3. Renteneinnahmen gesamt 24.007 €
6

Den steuerfreien Teil der von der Klägerin im Streitjahr bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhte das FA wie folgt:

bisheriger steuerfreier Teil

40 % x 6.149 € (Jahresbetrag 2011)

 

2.460 €

„Mütterrente“ (ab 01.07.2014)

Rentenwert (West) 01.07.2009 bis 30.06.2011: 27,20 €

x 2 (Kinder) x 6 (Monate) x 40 % + 131 €
neuer steuerfreier Teil = 2.591 €

7

Mit ihrem Einspruch vertraten die Kläger –soweit vorliegend noch streitig– zum einen die Ansicht, die Öffnungsklausel sei auch auf die Renteneinnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar. Zum anderen begehrten sie eine Berechnung des steuerfreien Teils der Renten dergestalt, dass der Jahresbetrag der Rente für 2010 (Kläger) bzw. 2011 (Klägerin) nicht um den der Öffnungsklausel unterliegenden Anteil vermindert werde. Schließlich wandten sie sich gegen die Berechnungsmethode des steuerfreien Rentenanteils im Hinblick auf die durch die „Mütterrente“ bedingte Erhöhung der Altersrente.

8

Das FA erließ während des Einspruchsverfahrens zunächst einen Teilabhilfebescheid, in dem es –insoweit antragsgemäß– auch für die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Renten in Höhe des Satzes der Öffnungsklausel eine Ertragsanteilsbesteuerung durchführte. Nach vorheriger Androhung einer Verböserung besteuerte das FA die Renten im Zuge der Einspruchsentscheidung wieder nach Maßgabe der ursprünglichen Bescheidlage.

9

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in weit überwiegendem Umfang ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1181). Eine teilweise Ertragsanteilsbesteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei ausgeschlossen. Bei einer Konkurrenz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und solchen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung seien bei der Prüfung der Öffnungsklausel Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbetrag vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen (Hinweis auf Senatsurteil vom 17.11.2015 – X R 40/13, BFH/NV 2016, 388, Rz 26 ff.). Bei Anwendung der Öffnungsklausel auf die Renten aus dem Versorgungswerk sei der der Öffnungsklausel unterliegende Anteil nicht bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Rente in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

10

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG –abweichend von der Berechnung des FA– im Hinblick auf die durch die „Mütterrente“ vermittelte Erhöhung des Rentenanspruchs der Klägerin für das Streitjahr einen steuerfreien Teil der Leibrente von 2.593 € (anstelle von 2.591 €) in Ansatz brachte. Gerechnet hat das FG insoweit wie folgt:

„Mütterrente“ 01.07. bis 31.12.2014: 6 Monate x 28,61 € x 2 Kinder 343,32 €
darin enthaltene regelmäßige Anpassungen
Rentenwert (West) 30.06.2014 28,140 €
Rentenwert (West) 01.01.2011 bis 30.06.2011: 27,200 €
01.07.2011 bis 31.12.2011: 27,470 €
Durchschnitt 27,335 €
Differenz 0,805 €
0,805 € x 6 Monate x 2 Kinder 9,66 €
„Mütterrente“ ohne regelmäßige Anpassungen 333,66 €
steuerfreier Anteil aus „Mütterrente“ (40 %) 133,46 €
steuerfreier Anteil bisher (6.149,64 € [2011] x 40 %) 2.459,86 €
steuerfreier Anteil Rente 2014 2.593,32 €
11

Das FA hat das finanzgerichtliche Urteil mit Änderungsbescheid vom 21.01.2020 umgesetzt.

12

Mit ihrer Revision knüpfen die Kläger an ihren außergerichtlichen und vorinstanzlichen Rechtsvortrag an und bringen vor:

13

Die von den Klägern einfachgesetzlich und verfassungsrechtlich für zwingend gehaltene Anwendung der Öffnungsklausel auch auf die Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich insbesondere aus einer vergleichenden Betrachtung: Hätten die Kläger diejenigen Beiträge, die sie ins Altersversorgungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt haben, anstelle dessen –zusätzlich– ins Versorgungswerk eingezahlt, hätte sich zwar nicht der Prozentsatz der Öffnungsklausel geändert, wohl aber die Höhe der Rente aus dem Versorgungswerk. Die erhöhten Renteneinnahmen hätten somit anteilig der durch die Öffnungsklausel ausgelösten günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung unterlegen. Sie, die Kläger, würden in nicht zu rechtfertigender Weise steuerrechtlich schlechter gestellt, wenn sie bei der von ihnen gewählten –wirtschaftlich vergleichbaren– Gestaltung die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht teilweise zum Ertragsanteil versteuern dürften. Die vom Senat in der Entscheidung in BFH/NV 2016, 388 aufgestellten Rechtsgrundsätze verstießen gegen die Gesetzessystematik, das Folgerichtigkeitsgebot und das Willkürverbot.

14

Die Anwendung der Öffnungsklausel beeinflusse nicht die Höhe des steuerfreien Teils der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG. Der in dieser Norm genannte „Jahresbetrag der Rente“ sei der Gesamtbetrag der in einem Jahr zugeflossenen Renten. Es handele sich um einheitlich gezahlte Renten, die nicht in einen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG sowie in einen nach Doppelbuchstabe bb der Vorschrift zu besteuernden Anteil aufzuspalten seien. Dies ergebe sich daraus, dass Doppelbuchstabe bb Satz 2 der Vorschrift nicht als Rechtsgrund-, sondern als Rechtsfolgenverweisung auf die Ertragsanteilsbesteuerung zu verstehen sei. Trotz Anwendung der Öffnungsklausel blieben die von den Klägern bezogenen Renten vollständig solche im Sinne von Doppelbuchstabe aa der Vorschrift. Hieraus folge, dass der der Öffnungsklausel unterliegende Rentenanteil nicht –wie vom FG vertreten– bereits vom Jahresbetrag der Renten, sondern erst von dem „der Besteuerung unterliegenden Anteil“ gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG abzuziehen sei. Dies führe nicht zu einer Mehrfachbegünstigung der Kläger. Weder die teilweise Steuerfreistellung der Rente noch die Anwendung der Öffnungsklausel seien Begünstigungstatbestände; vielmehr solle hierdurch die ansonsten drohende doppelte Besteuerung von Renten vermieden werden.

15

Der steuerfreie Anteil der von der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Leibrente sei im Hinblick auf die Erhöhung des Rentenanspruchs durch die Einführung der „Mütterrente“ zum 01.07.2014 nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG anzupassen. Rechtlich unzutreffend sei hierbei, den Erhöhungsbetrag aus der „Mütterrente“ auf einen Rentenwert nach dem Stand des Jahres 2011 (27,335 € je Kind) zurückzurechnen. Zudem sei rechtswidrig, die Anpassung für das Streitjahr lediglich auf Basis eines halben Jahres vorzunehmen.

16

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2014, zuletzt in der Fassung des Einkommensteuerbescheids vom 21.01.2020, dahingehend abzuändern, dass

  • die von den Klägern jeweils aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Leibrenten in Höhe eines Anteils von 21,32 % (Kläger) bzw. 22,35 % (Klägerin) mit dem Ertragsanteil von jeweils 18 % berücksichtigt werden, hilfsweise mit einem vom FA zu ermittelnden anderen Prozentsatz,
  • der nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG in Abzug zu bringende steuerfreie Teil sämtlicher von den Klägern vereinnahmter Leibrenten nach Maßgabe des jeweiligen Jahresbetrags der Rente 2010 (Kläger) bzw. 2011 (Klägerin) zu berechnen ist und
  • der steuerfreie Teil der von der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Leibrente im Hinblick auf die durch die „Mütterrente“ erfolgte Erhöhung des Rentenanspruchs insoweit um 275 € heraufgesetzt wird.

17

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

18

Das FA hält die vom FG zu den Streitpunkten vertretene Auffassung für zutreffend.

II.

19

Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.

20

Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben; der Senat entscheidet in der Sache selbst (dazu unten 1.). Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass nur die Leistungen aus dem Versorgungswerk und nicht auch diejenigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen werden können (unten 2.). Frei von Rechtsfehlern ist die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als der Teil der aus dem Versorgungswerk vereinnahmten Renten, für den die Ertragsanteilsbesteuerung in Anspruch genommen wurde, bei der Berechnung des nachgelagert gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuernden Rentenanteils außer Betracht bleibt (unten 3.). Schließlich hat das FG den steuerfreien Teil der von der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinnahmten Altersrente infolge des unter dem Gesichtspunkt der „Mütterrente“ vorgenommenen Zuschlags an persönlichen Rentenentgeltpunkten zum 01.07.2014 im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen neu berechnet (unten 4.).

21

1. Die Vorentscheidung hat aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand. Das FA hat nach Zustellung des angefochtenen Urteils einen geänderten Verwaltungsakt erlassen (dazu unten a), der nach § 121 Satz 1, § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist (unten b). Über die spruchreife Sache entscheidet der Senat selbst (unten c).

22

a) Das FA hat am 21.01.2020 und damit nach Verkündung und Zustellung des vorinstanzlichen Urteils vom 19.11.2019 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen, mit dem es die Entscheidung des FG, den steuerfreien Teil der Rente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 2 € (2.593 €) zu erhöhen und folglich das zu versteuernde Einkommen der Kläger um jenen Betrag herabzusetzen, verbindlich umgesetzt hat. Mit dieser –Regelungswirkung i.S. von § 118 Satz 1 AO entfaltenden– Verwaltungsentscheidung hat das FA den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 30.10.2015 und die diesen bestätigende Einspruchsentscheidung vom 06.02.2017, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, ersetzt. Dem FG-Urteil liegen somit nicht mehr existente Verwaltungsakte zugrunde, sodass es aufzuheben ist (statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21.01.2015 – XI R 12/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR– 2015, 635, Rz 24, m.w.N.).

23

b) Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 21.01.2020 ist Gegenstand des Revisionsverfahrens gemäß § 121 Satz 1, § 68 Satz 1 FGO geworden. Zwar wurde der Bescheid bereits vor der Rechtshängigkeit der Revision, nämlich während des vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens X B 176/19 erlassen. Allerdings wird ein solches Verfahren nach § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO nach Zulassung der Revision durch den BFH ohne weiteres Zutun des Rechtsmittelführers als Revisionsverfahren fortgesetzt. Aufgrund dessen ist anerkannt, dass auch ein bereits während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ergangener Änderungsbescheid zum Gegenstand des Revisionsverfahrens wird (BFH-Urteile vom 13.09.2001 – IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, unter I.1., sowie vom 18.11.2004 – V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503, unter II.1.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 296).

24

c) § 127 FGO eröffnet dem BFH für den Fall, dass während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden ist, die Möglichkeit, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Von dieser Möglichkeit („kann“) wird aus prozessökonomischen Gründen regelmäßig kein Gebrauch gemacht, wenn die Sache spruchreif ist und der Änderungsbescheid keinen neuen Streitpunkt enthält (u.a. BFH-Urteil in HFR 2015, 635, Rz 26 ff., m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, sodass dem Senat nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO auf Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und somit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen eine eigene –klageabweisende– Entscheidung ermöglicht ist.

25

2. Die Entscheidung der Vorinstanz, den vom Versorgungswerk ermittelten Anteil für eine Ertragsanteilsbesteuerung von 21,32 % (Kläger) bzw. 22,35 % (Klägerin) nur auf die Altersrenten aus dem Versorgungswerk anzuwenden und nicht auf diejenigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstrecken, enthält keine Rechtsfehler.

26

a) Abweichend zur grundsätzlich geltenden nachgelagerten Besteuerung der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG genannten Leibrenten und anderen Leistungen können jene Leistungen auf Antrag insoweit der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen werden, als diese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche für mindestens zehn Jahre oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG; sog. Öffnungsklausel). Zweck dieser Regelung ist, eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und –einkünften, die infolge der längerfristig in ein Altersversorgungssystem geleisteten Überbeiträge droht, in pauschalierender Form zu vermeiden (vgl. BTDrucks 15/2563, S. 8 und 15/3004, S. 20, sowie u.a. Senatsurteil vom 19.05.2021 – X R 20/19, BFHE 273, 237, Rz 38, m.w.N.).

27

b) Wurden –wie im Streitfall– Beiträge in mehr als ein Altersversorgungssystem gezahlt, hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass zur Beantwortung der Frage, ob der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung im jeweiligen Jahr überschritten wurde, die jährlichen Beiträge zusammenzurechnen sind. Umgekehrt muss aber –weil sich die anteilige Besteuerung nach den Regeln der Öffnungsklausel auf die einzelne Rente bezieht– der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhende Teil der Leistung für jeden einzelnen Rentenanspruch getrennt ermittelt werden (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 388, Rz 22 f.). Für die Beurteilung, welche Beiträge im Konkurrenzfall oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, hat der Senat unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und der Gesetzeshistorie des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG zudem entschieden, dass bis zum Höchstbeitrag zunächst die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als verwendet gelten; ein Zuordnungswahlrecht kommt dem Steuerpflichtigen insoweit nicht zu (ausführlich Senatsurteil in BFH/NV 2016, 388, Rz 26 ff.; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 253). Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dienen damit als eine Art Sockel für die hierauf aufbauenden Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung.

28

c) Diese Rechtsgrundsätze, an denen der Senat festhält, hat das FG bei der Besteuerung der Altersrenten aus dem Versorgungswerk und derjenigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beachtet. Es hat auf Grundlage der hierzu erteilten Bescheinigungen des Versorgungswerks 21,32 % (Kläger) bzw. 22,35 % (Klägerin) der Renten aus dem Versorgungswerk antragsgemäß mit dem steuerlich günstigeren Ertragsanteil von jeweils 18 % erfasst. Bei seiner Berechnung hat das FG zutreffend die den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung übersteigenden Beitragsleistungen in beide Altersversorgungssysteme ins Verhältnis gesetzt zu den tatsächlich an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen, und zwar in deren Verhältnis zum jeweils geltenden Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.

29

d) Für die Auffassung der Kläger, die Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls anteilig der Ertragsanteilsbesteuerung zuzuordnen, besteht keine Rechtsgrundlage. Sie widerspricht –anders als die Kläger meinen– zudem der Systematik, die der vorgenannten Senatsrechtsprechung zugrunde liegt. Denn bei der hiernach gebotenen isolierten Betrachtung jedes einzelnen Rentenanspruchs beruhen jene Leibrenten nicht –wie von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG gerade vorausgesetzt– auf Beiträgen, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

30

aa) Gerade weil für die Beurteilung, ob der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG überschritten worden ist, nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen vorrangig die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als verwendet gelten, kann für die hieraus resultierenden Leistungen keine teilweise Besteuerung mit dem Ertragsanteil beansprucht werden, wenn die in jenes Altersversorgungssystem gezahlten Beiträge in keinem Jahr des Versicherungsverlaufs den Höchstbetrag überschritten haben. Nach den Feststellungen des FG blieben für beide Kläger die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in jedem Jahr unter der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

31

bb) Diese Betrachtung erweist sich für die Kläger auch nicht als rechtlich nachteilhaft. Denn der vom Versorgungswerk jeweils ermittelte Anteil an begünstigt besteuerbaren Renteneinnahmen wurde positiv durch die vorrangig zugeordneten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beeinflusst. Wegen deren Sockelbetragswirkung ist der Anteil der der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfenen Renteneinnahmen aus dem Versorgungswerk in dem Umfang höher ausgefallen, in dem die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung in die Verhältnisrechnung einbezogen wurden. Aus diesem Grund trifft die Ansicht der Kläger, den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werde der steuerliche „Erfolgswert“ genommen, nicht zu.

32

e) Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen das Folgerichtigkeitsgebot, das Willkürverbot und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Entscheidung in BFH/NV 2016, 388, Rz 24 ff. aufgestellte Verwendungsreihenfolge bei in mehrere Altersversorgungssysteme geleisteten Beiträgen zu in sich unstimmigen –die Belastungsgleichheit verletzenden– Ergebnissen im Rahmen der Besteuerung von Alterseinkünften führen würde. Dies hält der Senat für ausgeschlossen.

33

aa) Hätte ein Steuerpflichtiger beispielsweise für den in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Teilsätze 1 und 2 EStG vorgegebenen Zeitraum Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung in Höhe des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (= 100) sowie Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 1/10 des Höchstbeitrags (= 10) geleistet, ergäben sich relativ betrachtet Überbeiträge von 10 % (= 110). Bei einem Modell, in dem 10 Einheiten Beiträge jeweils zu 20 Einheiten an Rentenbezügen führten, würde die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung (= 200) nach Maßgabe der im Senatsurteil in BFH/NV 2016, 388 aufgestellten Grundsätze mit 20 (= 10 %) auf Antrag der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen und im Übrigen nachgelagert besteuert werden (= 180 [200 ./. 20]). Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (= 20) wäre in vollem Umfang nachgelagert zu besteuern. Dasselbe Ergebnis würde erzielt, wenn der Steuerpflichtige 11/10-Beiträge (= 110) ausschließlich in das Altersversorgungssystem einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eingezahlt hätte. Die darauf beruhende Altersrente von 220 würde im Fall eines entsprechenden Antrags zu 10/110 (= 20) gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG und in Höhe von 200 nachgelagert besteuert werden.

34

bb) Identische Besteuerungsergebnisse wären –abweichend von der Beurteilung durch die Kläger (vgl. Schriftsatz vom 24.11.2022, dort Bl. 6 f.)– auch zu verzeichnen, wenn ein Steuerpflichtiger Beiträge von 10/10 (= 100) an die gesetzliche Rentenversicherung sowie von 13/10 (= 130) an eine berufsständische Versorgungseinrichtung bzw. alternativ hierzu ausschließlich 23/10-Beiträge (= 230) an jene Versorgungseinrichtung gezahlt hätte. In der ersten Alternative wären die gesamten Rentenbezüge aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung (= 260) nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG begünstigt, da der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als vollständig durch die an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge verbraucht gelten würde. Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (= 200) unterläge der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Bei einer ausschließlichen Verwendung von 23/10-Beiträgen (= 230) für Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungssystem (zweite Alternative) könnten 130/230 (= 56,52 %) der Altersrente von insgesamt 460 (= 260) ertragsanteilsbesteuert werden; die restlichen 200 unterlägen der nachgelagerten Besteuerung.

35

cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze trifft auch die Behauptung der Kläger auf Blatt 7 ihres Schriftsatzes vom 24.11.2022 nicht zu, die Öffnungsklausel käme überhaupt nicht zur Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger 10/10 (= 100) Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und ebenfalls 10/10 (= 100) Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt hätte. Nach der vom Senat aufgestellten Beitragsverwendungsreihenfolge könnte die gesamte Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung (im Modell 200) dem Ertragsanteil unterworfen werden; die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (= 200) müsste nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG versteuert werden. Auch in diesem Modell führt die Alternativbetrachtung zum selben Ergebnis. Bei einer 20/10-Beitragszahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung (= 200) wäre die Altersrente von sodann 400 im Umfang von 100/200 (= 200) begünstigt; der darüber hinausgehende Teil der Rentenbezüge (= 200) wäre nachgelagert zu besteuern.

36

dd) Nach alledem kann der Einwand der Kläger, dass zusätzliche Beiträge, die nicht –wie tatsächlich geschehen– an die gesetzliche Rentenversicherung, sondern alternativ an das Versorgungswerk gezahlt worden wären, eine für sie günstigere Besteuerung ausgelöst hätten, nicht überzeugen. Unabhängig hiervon haben die Kläger nichts dazu ausgeführt, inwiefern dieser wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalt nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen in der Satzung des Versorgungswerks, die bestimmte Höchstbeiträge vorsahen, für sie überhaupt gestaltbar gewesen wäre.

37

f) Der hilfsweise von den Klägern gestellte Antrag, die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem vom FA noch zu ermittelnden Ertragsanteilsatz zu besteuern, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt aus den dargelegten Erwägungen an einer Rechtsgrundlage, jene Renten überhaupt der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG zu unterwerfen.

38

3. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, den nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 4 und 5 EStG zu berücksichtigenden steuerfreien Teil der Renten aus dem Versorgungswerk dergestalt in Abzug zu bringen, dass die auf die Öffnungsklausel entfallenden Rentenleistungen außer Betracht bleiben. Dies entspricht der Gesetzeslage (unten a) und den hierzu vom erkennenden Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen (unten b), an denen auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Kläger festgehalten wird (unten c).

39

a) § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG bestimmt, dass Leibrenten und andere Leistungen, die u.a. aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, sonstige Einkünfte sind, soweit sie nach näherer Maßgabe der Sätze 2 bis 8 der Vorschrift der Besteuerung unterliegen. Dagegen findet für nicht unter Doppelbuchstabe aa fallende Leibrenten und andere Leistungen, bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, die Ertragsanteilsbesteuerung Anwendung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Sätze 1 sowie 3 f. EStG). Nach Satz 2 der Vorschrift gilt –wie bereits oben ausgeführt– die Ertragsanteilsbesteuerung auf Antrag des Steuerpflichtigen auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Von dieser Öffnungsklausel erfasst sind Leibrenten und andere Leistungen, die tatbestandlich unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG fallen (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 237, Rz 38; Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR––, § 22 EStG Rz 202).

40

b) Macht der Steuerpflichtige –wie im Streitfall beide Kläger– von seinem Antragsrecht auf Anwendung der Öffnungsklausel Gebrauch, ist nach den vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 03.05.2017 – X R 12/14 (BFHE 258, 317) vertretenen Grundsätzen in einem ersten Schritt der Anteil der Rente zu ermitteln, der auf den Beiträgen beruht, welche oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Dieser Anteil ist mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Der verbleibende Teil der Rente, der nicht auf diesen Beiträgen beruht, geht in einem zweiten Schritt mit dem Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG in die Besteuerung ein. Hierfür hat der Senat den aus seiner Sicht eindeutigen Gesetzeswortlaut, das systematische –auf gegenseitigem Ausschluss beruhende– Verhältnis zwischen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa einerseits und Doppelbuchst. bb EStG andererseits sowie das Telos der Öffnungsklausel angeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung in BFHE 258, 317, Rz 24 ff. Bezug genommen.

41

c) An den dort vertretenen Rechtsgrundsätzen, die das FA und das FG zutreffend angewandt haben, hält der Senat fest.

42

aa) § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG schließt die für Leibrenten u.a. aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich geltende nachgelagerte Besteuerung aus, soweit jene Renten auf den in der Vorschrift genannten (Über–)Beiträgen beruhen und der Steuerpflichtige hierfür die Ertragsanteilsbesteuerung wählt. Die Vorschrift stellt diesen Rententeil für steuerrechtliche Zwecke solchen Leibrenten gleich, die von vornherein nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG fallen und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, die die Ertragsanteilsbesteuerung auslösen. Die Ausübung des Wahlrechts auf Anwendung der Öffnungsklausel führt dazu, dass der Regelungsbereich des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG –soweit die Öffnungsklausel reicht– von vornherein gesperrt ist. Die Existenz von zwei Besteuerungsregimen für dieselbe Rente zwingt –völlig unabhängig von der Beantwortung der durch die Kläger aufgeworfenen Frage, ob § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung ausgestaltet ist– zu einer systemkonformen Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente.

43

bb) Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Wortlaut des Gesetzes in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gleich mehrfach an den „Jahresbetrag“ der Rente anknüpft. So regelt Satz 2 der Vorschrift, dass Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil der „Jahresbetrag“ der Rente ist. Zudem heißt es in Satz 4, dass sich der steuerfreie Teil der Rente aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem „Jahresbetrag“ und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ergibt. Hieraus folgt aber nicht, dass sich der steuerfreie Teil der Rente auch bei Anwendung der Öffnungsklausel auf den Jahresbetrag der gesamten Rente beziehen muss. Vielmehr ist es in diesem Fall geboten, als „Jahresbetrag“ den nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuernden Teil der Jahresrente zu verstehen.

44

(1) Dies ergibt sich bereits daraus, dass –abweichend von der Rechtsansicht der Kläger– im Fall der Anwendung der Öffnungsklausel die versicherungs- bzw. versorgungsrechtlich einheitlich gezahlte Leibrente für steuerrechtliche Zwecke aufzuspalten ist (allgemeine Ansicht, vgl. hierzu Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 22 Rz 47; HHR/Schüler-Täsch, § 22 EStG Rz 202; Neudenberger/Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff –KSM–, EStG, § 22 Rz B 266; Mues in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 191; vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1087, Rz 257 [dortiges Beispiel]). Der bereits oben aufgezeigte Zweck des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG, die infolge der geleisteten Überbeiträge verursachte doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und –einkünften in pauschalierender Form aufzuheben (u.a. Senatsurteil in BFHE 273, 237, Rz 38, m.w.N.), gebietet es, den hierauf beruhenden Teil der Leistungen auf Antrag einem gesonderten Besteuerungsregime zuzuordnen.

45

(2) Aus diesem Grund kann nur noch der Teil der Leibrente der nachgelagerten Besteuerung i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG „unterliegen“, für den das insoweit vorrangige Ertragsanteilsbesteuerungsverfahren nicht gilt. Demzufolge bezieht sich der steuerfreie Teil der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG auch nur auf den Rentenanteil, der nachgelagert zu besteuern ist, und eben nicht auf den gesamten Rentenbezug.

46

(3) Die hiervon abweichende Auffassung der Kläger, nach der die Öffnungsklausel erst von dem nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG zu ermittelnden Besteuerungsanteil des gesamten Rentenbezugs zur Anwendung gebracht werden soll, unterliegt einem systematischen Fehler. Nach dieser Berechnungsmethode würde sich der steuerfreie Teil der Rente anteilig auch auf solche Leistungen erstrecken, für die die nachgelagerte Besteuerung wegen der Anwendung der Öffnungsklausel gerade ausgeschlossen ist. Der steuerfreie Teil der Rente soll typisierend der Vermeidung einer doppelten Besteuerung dienen (BTDrucks 15/2150, S. 41; Senatsurteil vom 03.12.2019 – X R 12/18, BFHE 266, 319, BStBl II 2020, 386, Rz 15). Eine solche kann sich systematisch aber nur bei der nachgelagerten Besteuerung und nicht auch bei der Ertragsanteilsbesteuerung stellen (ausführlich Senatsurteil in BFHE 273, 237, Rz 105 ff.). Demzufolge wäre es verfehlt, in die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente anteilig Leistungen einzubeziehen, die vom Regime der nachgelagerten Besteuerung gar nicht berührt werden.

47

(4) Die von den Klägern vertretene Berechnungsmethode hätte eine steuerliche Überprivilegierung zur Folge (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 258, 317, Rz 29). Die Kläger begehren einerseits, Teile ihrer Rentenbezüge nicht der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, sondern insoweit nur den Ertrag ihrer Rentenrechte zu versteuern. Andererseits beanspruchen sie, den steuerfreien Teil ihrer Renten in einem Umfang auszuschöpfen, der nur zu gewähren wäre, wenn die Renten vollständig nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nachgelagert zu besteuern gewesen wären. Auf diese Weise würden die Kläger betragsmäßig überschneidend von beiden Besteuerungsregimen profitieren.

48

cc) Der von den Klägern geforderten Beachtung der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, sicherzustellen, dass eine unzulässige doppelte Besteuerung der Alterseinkünfte vermieden wird (Urteil vom 06.03.2002 – 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, unter D.II.), wurde Genüge getan. Soweit die Leistungen aus den Altersrenten des Versorgungswerks auf Überbeiträgen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG beruhen, ist eine doppelte Besteuerung durch Anwendung des Ertragsanteilsbesteuerungsverfahrens ausgeschlossen. Im verbleibenden Umfang der nachgelagerten Besteuerung jener Bezüge wird eine doppelte Besteuerung in typisierender Form durch den Abzug eines steuerfreien Anteils der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG vermieden.

49

4. Der im Streitjahr abzuziehende steuerfreie Teil der Rente der Klägerin aus der gesetzlichen Altersrente beträgt –marginal abweichend von der Berechnung des FG– 2.592 €.

50

a) Der nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG zu ermittelnde steuerfreie Teil der Rente gilt nach Satz 5 der Vorschrift ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs; er ist somit statisch. Abweichend von dieser Grundregel bestimmt § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG, dass der steuerfreie Teil bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen ist, in dem der veränderte Jahresbetrag zu demjenigen Jahresbetrag steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Als Ausnahme hierzu legt wiederum Satz 7 der Vorschrift fest, dass die auf regelmäßigen Anpassungen beruhende Veränderung des Rentenjahresbetrags nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils führt; zudem bleiben derartige Anpassungen bei einer Neuberechnung außer Betracht.

51

b) Die Erhöhung der Rentenleistungen infolge der Einführung der „Mütterrente“ zum 01.07.2014 löst dem Grunde nach eine Anpassung des steuerfreien Teils der Leibrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus.

52

aa) Nach § 307d Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten i.S. von § 66 Abs. 1 SGB VI für Kindererziehung berücksichtigt, sofern am 30.06.2014 bereits ein Rentenanspruch bestand. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (§ 307d Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Der Rentenbetrag erhöht sich somit um ein Jahr der Kindererziehungszeit (BTDrucks 18/909, S. 24). Es handelt sich trotz des landläufig hierfür verwendeten Begriffs der „Mütterrente“ nicht um eine eigene Rentenart, sondern um die Erhöhung bereits festgesetzter Rentenleistungen von Bestandsrentnerinnen und –rentnern (statt vieler Körner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 307d SGB VI Rz 2, 3).

53

bb) Vor diesem sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund streiten sich die Beteiligten zu Recht nicht darüber, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307d Abs. 1 SGB VI nicht als regelmäßige Rentenanpassung, sondern als außerordentliche –grundsätzlich nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG fallende– Veränderung des Jahresbetrags der bereits bestehenden Altersrente zu werten ist und somit eine Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente nach Satz 6 der Vorschrift erfordert. Dies entspricht –soweit ersichtlich– der einhellig hierzu im Schrifttum vertretenen Ansicht (ausführlich Myßen/Emser, Neue Wirtschafts-Briefe 2015, 2383, 2388; ebenso Fischer in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 22 Rz 41; Brandis/Heuermann/Nacke, § 22 EStG Rz 119; HHR/Schüler-Täsch, § 22 EStG Rz 183; Neudenberger/Wernsmann in KSM, EStG, § 22 Rz B 205). Auch der erkennende Senat hat diese Sichtweise in seiner Entscheidung in BFHE 266, 319, BStBl II 2020, 386 (dort Rz 21) bestätigt und hält hieran fest.

54

c) Zu Recht hat das FG entschieden, dass der steuerfreie Teil der Rente nur in dem Umfang anzupassen –d.h. zu erhöhen– ist, als die nach § 307d Abs. 1 SGB VI veränderte Höhe des Jahresbetrags der Rente nicht auf zwischenzeitlichen, d.h. seit Beginn der Rente angewachsenen regelmäßigen Rentenanpassungen beruht.

55

aa) Der Zuschlag von im Streitfall zwei persönlichen Entgeltpunkten führte unter Berücksichtigung des zum 01.07.2014 geltenden aktuellen Rentenwerts gemäß § 64 Nr. 3, § 68 Abs. 1 SGB VI von 28,61 € je persönlichem Entgeltpunkt zu einer Erhöhung des Jahresbetrags der gesetzlichen Altersrente der Klägerin um 343,32 € (28,61 € x zwei persönliche Entgeltpunkte x sechs Monate).

56

bb) Es griffe allerdings zu kurz, wollte man –wie die Kläger– allein aufgrund der hierdurch veränderten Höhe des Jahresbetrags die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG vorgegebene Verhältnisrechnung zur Anpassung des steuerfreien Anteils der Rente vornehmen. Denn insoweit bliebe unberücksichtigt, dass regelmäßige Rentenanpassungen nach Satz 7 der Vorschrift nicht nur eine Neuberechnung des steuerfreien Teils ausschließen (Alternative 1), sondern auch „bei“ einer Neuberechnung „außer Betracht“ bleiben (Alternative 2). Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen eine Neuberechnung des steuerfreien Rentenanteils erforderlich ist, die Rentenleistungen aber zugleich regelmäßige Anpassungen enthalten.

57

cc) Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Die auf § 307d Abs. 1 SGB VI beruhende Erhöhung des Jahresbetrags inkludiert regelmäßige Rentenanpassungen. Dies folgt daraus, dass die ab dem 01.07.2014 wirkende Erhöhung der Rentenleistungen durch den Zuschlag von zwei persönlichen Rentenentgeltpunkten –wie dargelegt– nicht als Rentenneubeginn, sondern als Werterhöhung einer bereits im September 2010 begonnenen Rente anzusehen ist. Die beiden zugeschlagenen Rentenentgeltpunkte wurden mit dem zum 01.07.2014 aktualisierten –d.h. angepassten– Rentenwert (§ 65 SGB VI) von jeweils 28,61 € je Monat bewertet. Im Vergleich zu den für das maßgebliche Referenzjahr 2011 geltenden Rentenwerten von 27,20 € (01.01. bis 30.06.) bzw. 27,47 € (01.07. bis 31.12.) und dem hieraus abzuleitenden Durchschnittswert von aufgerundet 27,34 € beträgt die kumulierte regelmäßige Anpassung des Rentenwerts 1,27 €. Diese Anpassung bleibt bei der Neuberechnung des steuerfreien Anteils der Rente aufgrund der Regelung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 Alternative 2 EStG außer Betracht.

58

dd) Die Verhältnisrechnung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG führt unter Einbeziehung der um die kumulierten regelmäßigen Anpassungen gekürzten Erhöhung des Jahresrentenbetrags 2014 zu folgender Anpassung des steuerfreien Teils der Rente:

bisheriger steuerfreier Teil
40 % x 6.149,00 € (Jahresbetrag 2011) 2.460,00 €
„Mütterrente“ ab 01.07.2014

maßgeblicher Referenz-Rentenwert 2011: 27,34 €

x zwei Kinder x sechs Monate x 40 % + 131,23 €
neuer steuerfreier Teil = 2.591,23 €
gerundet = 2.592,00 €

59

d) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Kläger greifen nicht durch.

60

aa) Die vom FG vorgenommene und durch den Senat im Ergebnis bestätigte Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente beruht auf den gesetzlichen Vorgaben in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 6 und 7 EStG. Das Ergebnis berücksichtigt, dass regelmäßige Rentenanpassungen –auch soweit sie in außerordentlichen Werterhöhungen enthalten sind– während der nach aktueller Rechtslage noch bis ins Jahr 2039 andauernden Übergangsphase der Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften uneingeschränkt steuerlich zu erfassen sind. Dies hat seinen Grund in der vom Gesetzgeber gesehenen Notwendigkeit, der ansonsten in der Übergangsphase eintretenden erneuten Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen entgegenzuwirken (BTDrucks 15/2150, S. 41; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 273, 237, Rz 96, sowie in BFHE 266, 319, BStBl II 2020, 386, Rz 20).

61

bb) Dem von den Klägern aus Gründen der Praktikabilität erwogenen Verzicht auf komplexe(re) Berechnungen des steuerfreien Teils der Rente steht bereits die vorgenannte Gesetzeslage entgegen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass für das dem Streitjahr nachfolgende Besteuerungsjahr 2015 der steuerfreie Teil der Altersrente erneut anzupassen ist. Grund hierfür ist die Regelung in § 307d Abs. 1 SGB VI, nach der die persönlichen Rentenentgeltpunkte der Klägerin erst Mitte des Jahres 2014 erhöht wurden. Dies wirkt sich auf die Höhe des Jahresbetrags der Rente für das Streitjahr aus. Nur für sechs Monate sind der Klägerin die erhöhten Rentenbeträge zugeflossen.

62

cc) Dementsprechend ist es auch zwingend, für das Streitjahr den steuerfreien Teil der Rente nur in dem Umfang anzupassen, als von der Klägerin tatsächlich erhöhte Rentenleistungen vereinnahmt wurden. Die gegenteilige Auffassung der Kläger bedeutete die Besteuerung eines rein fiktiven Sachverhalts.

63

e) Die nach der vorliegenden Berechnung zutreffende Herabsetzung des steuerfreien Teils der Rente um 1 € auf 2.592 € hat keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen, da das FA im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 21.01.2020 im Einklang mit der Entscheidung der Vorinstanz einen Betrag von 2.593 € in Abzug gebracht hatte.

64

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum BgA bei Beteiligung an gewerblich tätiger Personengesellschaft

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine steuerrechtlich beachtliche Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art unabhängig von zuvor getroffenen gesellschaftsrechtlichen Zuordnungen erfolgen kann (Az. I R 16/19).

BFH, Urteil I R 16/19 vom 18.01.2023

Leitsatz

  1. Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA (hier: BgA Beteiligung) begründet (Bestätigung der Rechtsprechung, z. B. Senatsurteil vom 29.11.2017 – I R 83/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018 S. 495, Rz. 18, m. w. N.). Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, werden durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
  2. Das steuerliche Ergebnis einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, durch die auf Ebene einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein BgA begründet wird, kann nur dann durch Erfassung der Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen eines weiteren BgA (hier: BgA Hallenbad) mit dem steuerlichen Ergebnis jenes weiteren BgA verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen der sog. Zusammenfassungsgrundsätze erfüllt sind.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.10.2018 – 1 K 723/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, wendet sich gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) hinsichtlich der Beteiligung an der A–KG. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Die Klägerin war im Jahr 2008 (Streitjahr) alleinige Kommanditistin der im Jahr 2000 gegründeten A–KG. Komplementärin der A–KG war eine nicht am Kapital beteiligte AG. Bei der A–KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die Klägerin aufgrund der Gesellschaftsverträge eine beherrschende Stellung inne hatte. Die A–KG hielt im Streitjahr Beteiligungen an drei kommunalen Gesellschaften, nämlich der B GmbH (74,9 %), deren Geschäftszweck in der Versorgung der Stadt mit Strom, Wärme und Wasser bestand, der C GmbH (100 %), die den öffentlichen Nahverkehr betrieb, und der D GmbH (100 %), die das Freibad und ein Blockheizkraftwerk betrieb. Zwischen der A–KG und den drei Beteiligungsgesellschaften bestand jeweils ein Gewinnabführungsvertrag. Zudem erbrachte die A–KG gegenüber den drei Beteiligungsgesellschaften EDV-Dienstleistungen. Hieraus erzielte sie im Streitjahr einen Umsatz in Höhe von … € und einen Gewinn in Höhe von … €.

3

Das für die A–KG zuständige Finanzamt qualifizierte die Beteiligungsgesellschaften als Organgesellschaften der A–KG und erließ entsprechende Feststellungsbescheide, in denen das Einkommen der jeweiligen Organgesellschaften der A–KG als Organträgerin zugerechnet wurde.

4

Daneben unterhielt die Klägerin in eigener Trägerschaft ein städtisches Hallenbad, das Verluste erwirtschaftete und als BgA behandelt wurde (BgA Hallenbad). Die Klägerin erfasste die Kommanditbeteiligung an der A–KG beim BgA Hallenbad als gewillkürtes Betriebsvermögen und gelangte dadurch im Rahmen der Gewinnermittlung des BgA Hallenbad zu einer Saldierung der Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades (im Streitjahr: … €) mit den Erträgen aus der Beteiligung an der A–KG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte –das für die Besteuerung der kommunalen BgA zuständige Finanzamt (FA)– akzeptierte diese Sachbehandlung bis einschließlich 2004.

5

Für das Streitjahr kam das FA nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der A–KG als ein –neben dem BgA Hallenbad– eigenständiger BgA erfasst und besteuert werden müsse. Es erließ am 28.08.2012 einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid betreffend den BgA „Halten einer Kommanditbeteiligung an der [A-KG]“ (BgA Beteiligung). Die Körperschaftsteuer wurde unter Berücksichtigung der aufgrund der Organschaft zugerechneten Einkommen für das Streitjahr auf … € festgesetzt. Die Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades wurden nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Aufgrund eines geänderten Grundlagenbescheides wurde die Körperschaftsteuer durch Bescheid vom 04.05.2016 auf … € herabgesetzt. Der BgA Hallenbad wurde gesondert veranlagt.

6

Die gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat sie mit Urteil vom 16.06.2015 – 1 K 1305/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 2016, 592) als unbegründet abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hin hat der erkennende Senat das FG-Urteil mit Urteil vom 29.11.2017 – I R 83/15 (BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Dem FG-Urteil war nicht zu entnehmen, inwieweit die A–KG im Streitjahr eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft unterhalten und ob damit die Klägerin neben dem BgA Hallenbad überhaupt einen weiteren BgA betrieben hat.

7

Mit Urteil vom 23.10.2018 – 1 K 723/18 (EFG 2019, 1549) hat das FG die Klage erneut als unbegründet abgewiesen.

8

Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin. Sie beantragt,

das FG-Urteil, den Änderungsbescheid vom 04.05.2016 und den Bescheid vom 28.08.2012 aufzuheben.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es von einem durch die A–KG vermittelten BgA Beteiligung ausgegangen ist, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Zusammenfassungsgrundsätzen nicht mit dem BgA Hallenbad zusammengefasst werden konnte.

11

1. BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach den Maßgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

12

a) BgA sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG –mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe (§ 4 Abs. 5 KStG)– alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Unter einer Einrichtung ist jede Betätigung zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, die sich von der sonstigen Tätigkeit funktionell abgrenzen lässt (z.B. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 – I R 8/09, BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz 11).

13

Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA begründet (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 18, m.w.N.). Denn die aus der Beteiligung bezogenen Gewinnanteile sind Einkünfte des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung ––EStG–) und die einzelnen Mitunternehmer sind –entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Grundsatz der transparenten Behandlung der Mitunternehmerschaften– selbst als Gewerbetreibende und Steuersubjekte anzusehen. Mit der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb werden somit regelmäßig die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KStG erfüllt, wobei begrifflich insbesondere auch der Rahmen einer Vermögensverwaltung überschritten ist (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 18, m.w.N.).

14

b) Eine gewerblich tätige Personengesellschaft liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die Gesellschaft nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält. Hierdurch wird grundsätzlich keine wirtschaftliche Betätigung begründet; die Anteile sind dann dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Eine andere Beurteilung kann allerdings in Betracht kommen, wenn die Gesellschaft über eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt (sog. geschäftsleitende Holding) oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaften ausübt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Allein das Streben nach Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften reicht nicht aus (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 20, m.w.N.).

15

c) Zudem wird ein BgA nicht aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG (gewerblich geprägte Personengesellschaft) begründet. Auch die Gewinnfeststellung des für die A–KG zuständigen Finanzamts mit dem Inhalt, dass diese im Streitjahr gewerbliche Einkünfte beziehe und diese der Klägerin als Kommanditistin zuzurechnen seien, führt nicht zur Bejahung eines BgA. Denn im Feststellungsverfahren einer Personengesellschaft wird nicht darüber entschieden, inwiefern die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer Beteiligung einen BgA unterhält. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf das Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 24 ff., m.w.N.

16

d) Nach dem Wortsinn des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit sie BgA unterhält, selbst Subjekt der Körperschaftsteuer im Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb (s. z.B. Senatsurteil vom 10.12.2019 – I R 24/17, BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz 10, m.w.N.). Steuerliches Gewinnermittlungssubjekt ist allerdings nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihren BgA, sondern jeweils der einzelne BgA (Senatsurteile vom 13.03.1974 – I R 7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391; vom 13.04.2021 – I R 2/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz 12).

17

e) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mehrere BgA nebeneinander unterhalten. Ob diese nach Maßgabe der Rechtsprechung und der von ihr entwickelten sog. Zusammenfassungsgrundsätze (z.B. Senatsurteile vom 28.02.1956 – I 5/54 U, BFHE 62, 361, BStBl III 1956, 133; vom 08.02.1966 – I 212/63, BFHE 85, 213, BStBl III 1966, 287; vom 04.09.2002 – I R 42/01, BFH/NV 2003, 511) zu einem einzigen Gewinnermittlungssubjekt zusammengefasst werden können, ist auf Ebene der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu prüfen. Diese Zusammenfassungsgrundsätze sind (erst) durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) in § 4 Abs. 6 KStG gesetzlich verankert worden (Senatsurteil in BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz 12), so dass für die Zeiträume davor –und damit für das Streitjahr– weiterhin auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückzugreifen ist (BFH-Urteil vom 26.06.2019 – VIII R 43/15, BFHE 265, 230, Rz 26).

18

Durch organisatorische Maßnahmen mit steuerrechtlicher Wirkung zusammengelegt werden können nach diesen Grundsätzen mehrere gleichartige Betriebe (s. jetzt § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG i.d.F. des JStG 2009) oder mehrere Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe (s. jetzt § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG i.d.F. des JStG 2009). Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (s. jetzt § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009).

19

2. Hiervon ausgehend ist es im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einem durch die A–KG vermittelten BgA Beteiligung ausgegangen ist. Aufgrund der durch die A–KG als Holdinggesellschaft gegenüber den Organgesellschaften erbrachten EDV-Dienstleistungen und der beherrschenden Stellung der Klägerin gegenüber der A–KG ist im Streitfall auch die Zurechnung von Einkommen aufgrund der Organschaft auf Ebene des durch die A–KG vermittelten BgA Beteiligung zu berücksichtigen.

20

a) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die A–KG im Streitjahr EDV-Dienstleistungen gegenüber den Gesellschaften des Organkreises erbracht, wobei sich diese EDV-Dienstleistungen innerhalb der Gesamtbetätigung der Stadt auch wirtschaftlich herausgehoben haben. Da hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

21

b) Das Einkommen der Organgesellschaften der A–KG ist auf Ebene des durch die A–KG vermittelten BgA Beteiligung zu berücksichtigen.

22

aa) Der A–KG sind aufgrund der bestehenden Organschaft als Organträgerin die Einkommen der jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Diese Folgen sind auch auf Ebene der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts zu beachten. Dahingehend ist bereits anerkannt, dass ein Organschaftsverhältnis zwischen einem BgA als Organträger und Kapitalgesellschaften begründet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 02.09.2009 – I R 20/09, BFH/NV 2010, 391, unter II.2.a; in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 26; aus der Literatur vgl. z.B. Meyer in Hidien/Jürgens, Die Besteuerung der öffentlichen Hand, 2017, § 16 Rz 1202; Paetsch in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 4 Rz 76). Ein solches Organschaftsverhältnis ist somit auch dann auf Ebene einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu beachten, wenn ein BgA durch eine Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vermittelt wird und dieser –wie im Streitfall– aufgrund seiner gewerblichen Betätigung der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Organschaft ist (s. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG).

23

bb) Das der A–KG zugerechnete Einkommen der Organgesellschaften könnte zwar auf Ebene der Klägerin grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sein, da das Halten einer Beteiligung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich eine reine Vermögensverwaltung darstellt (vgl. hierzu nur Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 20; Schiffers, Deutsche Steuer-Zeitung – DStZ– 2020, 323, 332).

24

Einer solchen Zuordnung zum Bereich der Vermögensverwaltung auf Ebene der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts steht jedoch im Streitfall entgegen, dass nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG die Klägerin aufgrund der Gesellschaftsverträge bei der A–KG, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, eine beherrschende Stellung inne hatte und die A–KG als Organträgerin –über den Gewinnabführungsvertrag hinaus– ihre gewerbliche Betätigung in Form von EDV-Dienstleistungen unmittelbar gegenüber den Organgesellschaften erbracht hat. Es liegt somit (insgesamt) eine Tätigkeit vor, die sich in ihrer Gesamtheit funktionell von der sonstigen Tätigkeit der Klägerin abgrenzen lässt und danach eine Einrichtung i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG und somit einen BgA darstellt (vgl. hierzu allgemein z.B. Senatsbeschluss in BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz 11, m.w.N.). Insoweit liegen auch insbesondere auf eine Einheit hindeutende Merkmale vor (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz 13). Daher ist das Einkommen der Organgesellschaften auch auf Ebene der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts in den (über den durch die A–KG vermittelten) BgA Beteiligung einzubeziehen und dort der Besteuerung zu unterwerfen.

25

cc) Darüber hinaus können die Organgesellschaften der A–KG der Klägerin jedoch –entgegen der Ansicht der Klägerin– keine weiteren BgA vermitteln. Über die Organschaft wird grundsätzlich nur das Einkommen der Organgesellschaften, aber nicht deren Tätigkeit zugerechnet, so dass hierdurch kein weiterer BgA begründet werden kann. Insoweit kann lediglich auf die den einheitlichen BgA begründenden Tätigkeiten abgestellt werden, jedoch nicht auf die durch die Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten. Die Tätigkeiten der A–KG erschöpfen sich nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG in der Erbringung von EDV-Dienstleistungen und dem Halten von Beteiligungen.

26

dd) Da der Klägerin durch die A–KG lediglich ein BgA Beteiligung vermittelt wird und nicht –wie von der Klägerin angenommen– für jede Beteiligungs–/Organgesellschaft ein eigener BgA, braucht der Senat somit nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage einzugehen, inwiefern die juristische Person des öffentlichen Rechts die Reihenfolge der Zusammenfassungen ihrer BgA beliebig bestimmen und ändern kann.

27

3. Zutreffend ist das FG schließlich davon ausgegangen, dass der durch die A–KG vermittelte BgA Beteiligung und der BgA Hallenbad nach den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Zusammenfassungsgrundsätzen nicht zusammengefasst bzw. die steuerlichen Ergebnisse durch Bilanzierung nicht verrechnet werden können.

28

a) Dahingehend ist einerseits auf die durch die A–KG erbrachten EDV-Dienstleistungen und das Halten der Beteiligungen abzustellen und andererseits auf den Betrieb des Hallenbades. Auf die Tätigkeiten der Organgesellschaften kann dagegen –wie bereits unter II.2.b cc ausgeführt– nicht verwiesen werden, da durch die Organschaft dem Organträger nur das Einkommen der Organgesellschaften, aber nicht deren Tätigkeit zugerechnet wird.

29

b) Hiervon ausgehend üben die beiden BgA ihre Tätigkeiten weder im gleichen Gewerbezweig aus noch ergänzen sie sich, so dass keine Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit möglich ist (vgl. hierzu allgemein z.B. Senatsurteile vom 11.02.1997 – I R 161/94, BFH/NV 1997, 625, unter II.1.a; in BFH/NV 2003, 511, unter II.3.b). Zudem liegen weder Feststellungen des FG vor noch ist es für den Senat erkennbar, dass die beiden Tätigkeitsbereiche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht aufweisen würden und hiernach zusammengefasst werden könnten. Schließlich handelt es sich bei beiden BgA offenkundig um keine zusammenfassbaren Versorgungs- bzw. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe.

30

c) Eine Verrechnung des steuerlichen Ergebnisses der A–KG mit dem steuerlichen Ergebnis des BgA Hallenbad aufgrund einer Bilanzierung der A–KG als gewillkürtes Betriebsvermögen beim BgA Hallenbad ist entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht möglich (s. insoweit auch Schiffers, DStZ 2016, 535, 543; derselbe, DStZ 2020, 332, 335; Storg in Hidien/Jürgens, a.a.O., § 15 Rz 46 [Kapitalgesellschaftsbeteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen, sofern diese nicht ausnahmsweise selbst einen BgA darstellt]; Herkens/Staats in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 4 KStG Rz 192; vgl. auch Eversberg/Baldauf, DStZ 2010, 358, 366; a.A. wohl Bürstinghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 KStG Rz 29; Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 4 KStG Rz 51a; einschränkend Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 4 KStG Rz 49). Durch die Beteiligung an der A–KG wird der Klägerin ein eigener BgA vermittelt, so dass sie hierdurch selbst Subjekt der Körperschaftsteuer im Hinblick auf diesen Betrieb wird (vgl. allgemein Senatsurteil in BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz 10, m.w.N.). Die von der Klägerin begehrte Verrechnung auf Ebene des BgA Hallenbad wäre damit nur unter den zuvor dargestellten Zusammenfassungsgrundsätzen möglich (ebenso Schiffers, DStZ 2016, 535, 543). Nur unter diesen Voraussetzungen kann ein durch eine Mitunternehmerschaft vermittelter BgA einem anderen BgA zugeordnet bzw. mit diesem zusammengefasst werden.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Der BFH hat u. a. zur vollentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft bei anteiliger Gutschrift des eingebrachten Werts auf dem Kapitalkonto I und dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto entschieden (Az. IV R 2/20).

BFH, Urteil IV R 2/20 vom 23.03.2023

Vollentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft bei anteiliger Gutschrift des eingebrachten Werts auf dem Kapitalkonto I und dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto

Leitsatz

  1. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist insgesamt nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.10.2019 – 7 K 67/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zuge der Übertragung eines Grundstücks mit aufstehender Windkraftanlage (WKA) auf eine Personengesellschaft die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu kürzen ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die M–GbR. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag (G–Vertrag) vom 24.02.2010, im Innenverhältnis mit Wirkung ab dem 01.01.2010, gegründet (§ 4 G–Vertrag). Gesellschafter der Klägerin sind G, J, D und A zu je 25 %. Das Festkapital der Klägerin beträgt 10.000 € (§ 5 Nr. 1 G–Vertrag). Jeder Gesellschafter hält hieran einen Anteil von 2.500 € (§ 5 Nr. 2 G–Vertrag). Gegenstand der Klägerin ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Grundstücken, das Betreiben einer WKA sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte (§ 2 G–Vertrag). Die Gewinnverteilung richtet sich nach den Festkapitalkonten (§ 10 Nr. 1 G–Vertrag). Nach § 12 Nr. 6 G–Vertrag gewähren je 100 € Festkapitaleinlage eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird das sich bei der Liquidation ergebende Vermögen im Verhältnis der (Fest–)Kapitalanteile an die Gesellschafter verteilt (vgl. § 18 G–Vertrag).

3

Zur Erfüllung der Einlageverpflichtung der Gesellschafter ist nach § 5 Nr. 3 G–Vertrag ein Grundstück mit aufstehender WKA auf die Klägerin zu übertragen. Soweit der Wert der Einlage die Einlage gemäß § 5 Nr. 2 G–Vertrag von nominal insgesamt 10.000 € übersteigt, ist dieser Betrag einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutzuschreiben.

4

Das einzubringende Grundstück sollte von der Besitz-GbR übertragen werden. An der Besitz-GbR waren die GbR I zu 50 % sowie B und R zu jeweils 25 % beteiligt, an der GbR I die Gesellschafter der Klägerin zu jeweils 25 %. Zum Vermögen der Besitz-GbR gehörte ein Grundstück , das mit einer Kläranlage und einer WKA bebaut war. Die Besitz-GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

5

Bereits mit Auseinandersetzungsvertrag vom 28.12.2009 hatten die Gesellschafter der Besitz-GbR vereinbart, dass die GbR I gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet. Zur Erfüllung des Abfindungsanspruchs sollte nach § 4 Nr. 1 des Auseinandersetzungsvertrags der mit der WKA bebaute Teil des Grundstücks auf die neu gegründete Klägerin übertragen werden. Der hinsichtlich der WKA mit dem Versorger bestehende Stromeinspeisevertrag sollte im Innenverhältnis ab dem 01.01.2010 auf die neu zu gründende Klägerin übertragen werden (§ 4 Nr. 2 des Auseinandersetzungsvertrags). Tatsächlich vereinbarte die Klägerin mit der Y–GmbH mit Nachtragsvertrag vom 14.04.2010, dass der Stromeinspeisevertrag mit Wirkung ab dem 01.01.2010 mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin übergeht. Die Stromeinspeisevergütungen gingen ab März 2010 auf den Konten der Klägerin ein. Am 04.03.2010 wurde die Übertragung des Grundstücks nebst WKA ohne Auflassung von der Besitz-GbR auf die Klägerin notariell beurkundet. Die Auflassung wurde am 31.08.2010 notariell beurkundet.

6

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) 2010 vom 06.12.2013 für die Klägerin im Schätzungswege ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 36.000 € ausgewiesen hatte, reichte die Klägerin in dem sich anschließenden Einspruchsverfahren eine Feststellungserklärung ein. Sie erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 165 €. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte sie für die WKA eine AfA in Höhe von 30.300 €. Die Klägerin setzte die WKA mit einem Wert von 400.000 € an und legte der AfA eine Nutzungsdauer von elf Jahren zugrunde. Der jährliche Absetzungsbetrag von 36.363 € sei im Feststellungszeitraum 2010 (Streitjahr) nur zeitanteilig ab März 2010 in Höhe von 30.300 € gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der die Festkapitalkonten von jeweils 2.500 € überschreitende Wert der eingebrachten WKA wurde in Höhe von 390.000 € in der Buchführung der Klägerin einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben.

7

Das FA erkannte in der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2015 den für die WKA geltend gemachten Abschreibungsbetrag mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht steuermindernd an. Es liege die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen und damit eine Einlage vor. Danach seien nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG die zuvor im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge vom Einlagewert abzuziehen, so dass die Klägerin im Ergebnis keine weiteren Abschreibungsbeträge mehr in Anspruch nehmen könne. Hiervon ausgehend stellte das FA in der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2015 die laufenden Gesamthandseinkünfte der Klägerin mit 30.465 € fest. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

8

Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin sinngemäß, die für das Streitjahr festgestellten laufenden Gesamthandseinkünfte in Höhe von 30.465 € auf 165 € herabzusetzen. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob die Übertragung des Windkraftanlagengrundstücks auf die Klägerin ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang sei. Zudem war für den Fall der Annahme eines entgeltlichen Vorgangs streitig, mit welchem Wert bei der Klägerin Anschaffungskosten für die WKA als Bemessungsgrundlage für die AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) anzusetzen seien. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 17.10.2019 verständigten sich die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung tatsächlich dahingehend, dass die WKA im Zeitpunkt der Übertragung auf die Klägerin mindestens einen Wert von 10.000 € hatte.

9

Die Klage war nur in geringem Umfang erfolgreich. Das FG änderte mit Urteil vom 17.10.2019 – 7 K 67/15 den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 dahin, dass der laufende Gesamthandsgewinn mit 29.708 € festgestellt wird. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus:

10

Die WKA sei gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die gewerblich tätige Klägerin eingebracht worden. Es liege ein tauschähnlicher Vorgang vor, soweit der Wert der WKA den Festkapitalkonten der Gesellschafter gemäß § 5 Nr. 2 G–Vertrag in Höhe von 10.000 € gutgeschrieben worden sei. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG finde insoweit keine Anwendung. Das FG schließe sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an, wonach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten mangels Einlage keine Anwendung finde. Ein derartiger Vorgang sei auch nicht einer Einlage i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG gleichzustellen.

11

Soweit jedoch der Wert der übertragenen WKA der gesamthänderisch gebundenen Rücklage mit 390.000 € gutgeschrieben worden sei, liege kein tauschähnlicher Vorgang, sondern eine Einlage vor. Insoweit könne die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG keine Abschreibungsbeträge steuermindernd geltend machen. Die Rechtsprechung des BFH, wonach insgesamt ein tauschähnlicher Vorgang vorliege, wenn der Wert des zur Erlangung der Mitunternehmerstellung eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern auch dem Kapitalkonto II oder einem anderen Kapitalkonto (z.B. gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto) gutgeschrieben werde, sei durch das BFH-Urteil vom 29.07.2015 – IV R 15/14 (BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593) überholt. Der BFH habe in dieser Entscheidung zwar ausdrücklich offengelassen, ob auch dann ein in vollem Umfang entgeltliches Geschäft vorliege, wenn der Wert des zur Erlangung/Erweiterung einer Mitunternehmerstellung eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto (z.B. dem Kapitalkonto II) gutgeschrieben oder in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage eingestellt werde. Die systematisch zutreffende Übertragung der in diesem BFH-Urteil aufgestellten Grundsätze auf den Streitfall führe aber dazu, dass die WKA nur insoweit gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht sei, als deren Wert den Festkapitalkonten der Gesellschafter gutgeschrieben werde. Denn die maßgeblichen Gesellschafterrechte richteten sich nach dem Gesellschaftsvertrag nur nach den Festkapitalkonten. Die vorzunehmende Aufspaltung des Übertragungsvorgangs in einen vollentgeltlichen und in einen voll unentgeltlichen Teil spiegele auch den wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Sachverhalts zutreffend wider. Ein entgeltliches Austauschverhältnis liege nur insoweit vor, als die Klägerin für die Übertragung der WKA Gesellschaftsrechte im Wert von insgesamt 10.000 € gewährt habe. Dass die gewährten Gesellschaftsrechte nach der Übertragung der WKA einen Mehrwert repräsentieren, sei lediglich ein notwendiger Reflex der Übertragung, der eine Erhöhung der Anschaffungskosten nicht rechtfertige.

12

Hieraus resultiere für das Streitjahr bei Anschaffungskosten in Höhe von 10.000 € und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von elf Jahren ein zeitanteiliger Abschreibungsbetrag in Höhe von 757 € (= jährlicher Abschreibungsbetrag von 909 € x 10/12).

13

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie mit einer Verletzung des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG begründet.

14

Sie beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 17.10.2019 – 7 K 67/15 aufzuheben und den Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 06.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2015 dahin zu ändern, dass ein laufender Gesamthandsgewinn in Höhe von 165 € festgestellt wird.

15

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen, soweit die Klägerin begehrt, in dem Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 06.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2015 einen laufenden Gesamthandsgewinn von unter 19.098 € festzustellen.

16

Zur Begründung trägt das FA vor, dass es –anders als noch vor dem FG– die im Streitfall erfolgte Übertragung nunmehr als einen vollentgeltlichen Vorgang werte. Dies habe eine Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den obersten Landesfinanzbehörden ergeben. Insoweit sei die Klägerin klaglos zu stellen. Gleichwohl könne die von der Klägerin begehrte Abschreibung nicht in voller Höhe anerkannt werden. Der Wert der WKA betrage nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren lediglich 145.939,90 €. Die Abschreibung für zehn Monate belaufe sich daher auf 11.367 €. Daraus ergebe sich ein laufender Gesamthandsgewinn in Höhe von 19.098 € (= 30.465 € ./. 11.367 €).

II.

17

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

18

Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es die Übertragung des im Privatvermögen befindlichen Grundstücks mit aufstehender WKA (bzw. der ideellen Anteile hieran) gegen Einräumung der Mitunternehmerstellungen zu Unrecht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt hat. Diese Übertragung ist als ein insgesamt entgeltlicher Vorgang zu beurteilen (dazu 1.). Die Sache ist nicht spruchreif (dazu 2.).

19

1. Die Übertragung der (ideellen) Anteile an dem vorbezeichneten Grundstück mit aufstehender WKA gegen Einräumung der Mitunternehmerstellungen ist ein insgesamt tauschähnliches und damit ein vollentgeltliches Geschäft. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist nicht, auch nicht teilweise anwendbar.

20

a) aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (lineare AfA). Bemessungsgrundlage der linearen AfA sind daher die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die AfA oder Absetzungen für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 EStG); ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere AfA vom Einlagewert (§ 7 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG).

21

bb) Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen die Einräumung (oder Erweiterung) einer Mitunternehmerstellung (Gewährung von Gesellschaftsrechten) keine Einlage i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, sondern ein entgeltliches Geschäft. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG greift nicht ein (BFH-Urteile vom 24.01.2008 – IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.2., und IV R 66/05, BFH/NV 2008, 1301, unter II.2.). In diesem Fall liegt für die Personengesellschaft ein Anschaffungsgeschäft vor (BFH-Urteil in BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.2.a und b).

22

cc) Die Einräumung einer Mitunternehmerstellung zeigt sich dadurch, dass der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts dem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird, welches nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaftsrechte repräsentiert. Im Fall eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Mehrkontenmodells wird dieses Konto üblicherweise als Festkapitalkonto oder Kapitalkonto I bezeichnet (BFH-Urteil in BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593, Rz 27).

23

(1) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der Verwaltungsauffassung und der herrschenden Meinung im Fachschrifttum liegt bei der Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine Personengesellschaft ein vollentgeltliches (= insgesamt entgeltliches) Geschäft auch dann vor, wenn infolge der der Einbringung zugrundeliegenden Vereinbarung der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern auch einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage gutgeschrieben wird (BFH-Urteile in BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.2.b bb bbb und II.2.b cc; in BFH/NV 2008, 1301, unter II.2.b bb; BMF-Schreiben vom 11.07.2011 – IV C 6–S 2178/09/10001, BStBl I 2011, 713, Tz. II.2.a, dritter Spiegelstrich, Alternative 1 i.V.m. BMF-Schreiben vom 26.07.2016 – IV C 6–S 2178/09/10001, BStBl I 2016, 684; Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl., § 7 Rz 125; Bartone in Korn, § 7 EStG Rz 101.1; Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 7 EStG Rz 214).

24

Auch bei der Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes und Gutschrift des eingebrachten Werts in vorbezeichneter Weise geht die ganz herrschende Meinung von einem vollentgeltlichen Geschäft aus (z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2006 – VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.B.3.a; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.07.2008 – I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464, unter B.I.3.; BMF-Schreiben vom 11.11.2011 – IV C 2–S 1978–b/08/10001//2011/0903665, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.07 i.V.m. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 684; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 131; Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG, § 24 UmwStG Rz 108; Bär/Merkle in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 Rz 76).

25

(2) Der Senat hält an dieser Beurteilung –auch aus Gründen der Rechtsprechungskontinuität– fest. Bei einer vereinbarungsgemäßen Gutschrift des Werts des eingebrachten Wirtschaftsguts in vorbezeichneter Weise liegt insgesamt ein tauschähnliches Geschäft vor. Dieser Vorgang ist auch entgeltlich, soweit eine anteilige Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbringung insgesamt für Rechnung des Einbringenden erfolgt, d.h. es zu keinen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern kommt.

26

In diesem Fall ist der auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto verbuchte Wertanteil des eingebrachten Wirtschaftsguts Bestandteil der vom Einbringenden im Austausch gegen die Einräumung der Mitunternehmerstellung geschuldeten Leistung und damit Teil des tauschähnlichen Geschäfts. Auch wenn die Gutschrift auf diesem Rücklagenkonto dem Einbringenden –anders als eine Gutschrift auf dem Festkapitalkonto– keine direkte Vermögensposition zuweist, gewährleistet sie doch, dass der Einbringende eine Mitunternehmerstellung in Höhe des Werts seines eingebrachten Wirtschaftsguts erhält. Denn der Einbringende partizipiert an dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto anteilig in Höhe seiner Beteiligungsquote, die sich wiederum nach dem Festkapitalkonto richtet. In einem solchen Fall ist die anteilige Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto ein Teil der dem Einbringenden für seine Sacheinlage gewährten „tauschähnlichen Gegenleistung“ und nicht nur eine reflexartige Wertsteigerung seiner Beteiligung.

27

dd) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich im Grundsatz nichts Abweichendes aus den BFH-Urteilen in BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593 (Rz 25 f.) und vom 04.02.2016 – IV R 46/12 (BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, Rz 26 f.).

28

In diesen Urteilen hat der Senat entschieden, dass keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vorliegt, wenn der Gegenwert des übertragenen Wirtschaftsguts dem Einbringenden allein auf seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird und sich die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten (so jetzt auch BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 684).

29

Zugleich hat der Senat offengelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei, wonach ein vollentgeltliches Geschäft auch dann vorliege, wenn der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto (z.B. dem Kapitalkonto II) oder der gesamthänderisch gebundenen Rücklage gutgeschrieben werde. Das FG hat hieraus allgemein gefolgert, dass in derartigen Fällen die Einbringung in einen entgeltlichen (tauschähnliches Geschäft) und einen unentgeltlichen Teil (Einlage) aufzuteilen sei (vgl. auch Kollmann/Schmidt/Kaya, Deutsches Steuerrecht 2022, 2294). Dem schließt sich der Senat nicht an. Die geäußerten Bedenken bezogen sich allein auf die den vorbezeichneten Urteilen zugrundeliegenden besonderen Sachverhaltskonstellationen. In diesen Fällen war der Übertragende bereits Gesellschafter (Kommanditist) einer bestehenden Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) und sowohl vor als auch nach der Einbringung zu 100 % am Vermögen, Gewinn/Verlust und an den Stimmrechten der Personengesellschaft beteiligt (vgl. dazu HHR/Niehus/Wilke, § 6 EStG Rz 1560; Patt in D/P/M, a.a.O., § 24 UmwStG Rz 109). In solchen Fällen, in denen eine relative Erweiterung der Mitunternehmerstellung gegenüber den Mitgesellschaftern nicht erfolgt, stellt sich die Frage, ob und wie zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Vorgängen unterschieden werden kann. Bei der im Streitfall gegebenen Konstellation der (erstmaligen) Einräumung einer Mitunternehmerstellung liegt hingegen bei anteiliger Gutschrift des Werts des eingebrachten Wirtschaftsguts auf dem Festkapitalkonto und der gesamthänderisch gebundenen Rücklage ein insgesamt entgeltlicher Vorgang vor.

30

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG mangels einer Einlage insgesamt nicht anwendbar.

31

aa) Die Gesellschafter der Klägerin haben sich anlässlich ihrer Neugründung nach § 5 Nr. 3 G–Vertrag verpflichtet, ihre Sacheinlage durch Übertragung des Windkraftanlagengrundstücks einschließlich Aufbauten zu erbringen. Soweit der Wert dieser Einlage die Höhe der Festkapitalkonten der Gesellschafter von jeweils 2.500 €, d.h. insgesamt 10.000 € überstieg, war der übersteigende Betrag einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutzuschreiben. Die Klägerin hat daher ein Mehrkontenmodell installiert. Ausweislich der gesellschaftsvertraglichen Regelungen richten sich bei diesem Kontenmodell die maßgeblichen Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht, nach den festen Kapitalanteilen der Gesellschafter (vgl. § 5 Nr. 2, § 10 Nr. 1, § 12 Nr. 6 G–Vertrag).

32

bb) Das einzubringende Windkraftanlagengrundstück befand sich vor der Übertragung auf die Klägerin im Privatvermögen der Besitz-GbR. Die Sacheinlage stellt sich daher steuerrechtlich als die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens gegen erstmalige Einräumung von Mitunternehmerstellungen dar; der Grund und Boden sowie die aufstehende WKA sind steuerrechtlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 06.02.2014 – IV R 41/10, Rz 41). Jeder Gesellschafter der Klägerin hat seine (ideellen) Anteile an dem Windkraftanlagengrundstück eingebracht. Der Umstand, dass das Windkraftanlagengrundstück zivilrechtlich unmittelbar von der Besitz-GbR auf die Klägerin übertragen wurde, ist unerheblich. Denn hiermit hat die Besitz-GbR ihre Abfindungsverpflichtung gegenüber der GbR I erfüllt und das Windkraftanlagengrundstück für Rechnung der Gesellschafter der Klägerin in dieselbe eingebracht.

33

cc) Dieser Einbringungsvorgang ist für jeden Gesellschafter der Klägerin als ein insgesamt tauschähnliches Geschäft und damit als ein vollentgeltlicher Vorgang zu werten. Dem steht die anteilige Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto nicht entgegen. Das Entgelt besteht für jeden Gesellschafter in der Gutschrift auf dem jeweiligen Festkapitalkonto in Höhe von 2.500 € und seinem Anteil an der gesamthänderisch gebundenen Rücklage, der sich wiederum nach seiner Beteiligungsquote richtet.

34

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat –aus seiner Sicht zu Recht– bisher keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zum gemeinen Wert der übertragenen WKA getroffen.

35

a) Überträgt ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, wird dieser Vorgang nach ständiger Rechtsprechung als Anschaffung des Wirtschaftsguts zu einem dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts entsprechenden Preis beurteilt (z.B. BFH-Urteil vom 26.03.2015 – IV R 7/12, Rz 13, m.w.N.). Gehört das eingebrachte Wirtschaftsgut bei der Personengesellschaft zu deren abnutzbarem Anlagevermögen, ergibt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG folglich aus dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Einbringung. Der gemeine Wert ist ein objektiver Wert. Dieser Wert ist vom FG festzustellen (BFH-Urteil vom 26.03.2015 – IV R 7/12, Rz 14 f.).

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b) Die WKA ist eine Betriebsvorrichtung und damit –anders als der Grund und Boden, auf dem sie montiert ist– ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (z.B. BFH-Urteil vom 06.02.2014 – IV R 41/10, Rz 28, m.w.N.). Die Klägerin hat die AfA-Bemessungsgrundlage für die WKA mit einem Betrag von 400.000 € angesetzt. Das FA ist hingegen von einem wesentlich geringeren gemeinen Wert der WKA ausgegangen.

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Das FG wird im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen zum gemeinen Wert der WKA nachzuholen und –im Rahmen des Klageantrags– über die Klage zu entscheiden haben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Auflösung der für die Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines Neugesellschafters gebildeten negativen Ergänzungsbilanzen bei nachfolgendem entgeltlichen Ausscheiden des neu Eingetretenen

Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet. So der BFH (Az. IV R 27/19).

BFH, Urteil IV R 27/19 vom 23.03.2023

Leitsatz

Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet.

Quelle: Bundesfinanzhof

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