BFH: Änderung von Antrags- und Wahlrechten

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob ein gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit einem später geänderten Grundlagenbescheid zurückgenommen werden kann, um das Wahlrecht in einem späteren Jahr auszuüben und ob die Rücknahme des Antrags über den Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO hinauswirkt (Az. III R 25/22).

BFH, Urteil III R 25/22 vom 20.04.2023

Leitsatz

  1. Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.
  2. Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird.
  3. Die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbricht die Bestandskraft nur insoweit, als ein Folgebescheid an den Grundlagenbescheid anzupassen ist.
  4. Die Rücknahme des Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.03.2022 – 15 K 1055/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob ein im Jahr 2014 gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Einkommensteuer 2007 zurückgenommen werden kann, um ihn im Jahr 2016 für die Einkommensteuerveranlagung 2014 zu stellen.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Einkommensteuererklärung für 2007 reichten sie am 19.12.2008 ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) erließ am 14.05.2009 einen (Erst–)Bescheid über die Einkommensteuer 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO–). In der Folgezeit erließ das FA unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung einen Änderungsbescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO sowie später einen Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und stellten im Rahmen des seinerzeitigen –hier nicht streitigen– Einspruchsverfahrens erstmals einen Antrag auf Berücksichtigung der Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für einen Veräußerungsgewinn des Klägers aus der Beteiligung an der „… KG“ (nachfolgend X–KG) in Höhe von … € für das Streitjahr 2007. Das FA entsprach dem Einspruchsbegehren mit Bescheid vom 27.03.2014 (Abhilfebescheid) und berücksichtigte die Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG.

3

Aufgrund einer dann folgenden Außenprüfung bei der X–KG erging durch das Feststellungsfinanzamt ein geänderter Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Hieraus ergab sich für die Kläger ein geringerer als der bisher im Folgebescheid der Einkommensteuer unterworfene Veräußerungsgewinn.

4

Das FA erließ daraufhin nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO am 18.01.2016 als Folgebescheid einen Änderungsbescheid über die Einkommensteuer 2007. Neben der Reduzierung des Veräußerungsgewinns um … € wurden im geänderten Einkommensteuerbescheid erstmals eine vortragsfähige Großspende aus dem Jahr 2006 erfasst und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um … € gemindert. Der Veräußerungsgewinn war im geänderten Bescheid weiterhin nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt besteuert. Die Einkommensteuer wurde entsprechend herabgesetzt.

5

Mit Schreiben vom 28.01.2016 teilten die Kläger mit, dass sie den Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG für das Streitjahr 2007 zurücknehmen. Stattdessen stellten sie den Antrag nun für das Jahr 2014, in welchem ein zwischenzeitlich festgestellter hoher Veräußerungsgewinn einer anderen Gesellschaft (Y–KG) entstanden war. Ferner stellten die Kläger am 07.04.2016 hilfsweise einen Antrag auf getrennte Veranlagung.

6

Das FA lehnte den Antrag auf Rücknahme der Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG für das Jahr 2007 sowie den Antrag auf getrennte Veranlagung durch Bescheid vom 28.07.2016 ab.

7

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.07.2016 legten die Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erging unter dem 18.05.2018 –aus anderen Gründen– ein erneuter Änderungsbescheid zur Einkommensteuerfestsetzung 2007. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Die anschließend erhobene Klage hatte nur mit dem Hilfsantrag auf getrennte Veranlagung Erfolg. Im Übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 95 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

8

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Bei einer späteren Änderung des Veräußerungsgewinns stehe der Gesetzeszweck des § 34 Abs. 3 EStG dem Ausschluss der Rücknahme des Antrags auf ermäßigte Besteuerung entgegen.

9

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 09.03.2022 – 15 K 1055/20 hinsichtlich des abgelehnten Hauptantrags aufzuheben und dem Antrag auf „Rücknahme des Antrags auf begünstigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 3 EStG vom 28.01.2016“ zuzustimmen und den Einkommensteuerbescheid 2007 entsprechend zu ändern.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Die ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass das Wahlrecht nur einmal im Leben ausgeübt werden könne, erfordere auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks keinen weitergehenden zeitlichen Rahmen. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zum Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz –StSenkG––, BTDrucks 14/2683, BGBl I 2000, 1433) –bezogen auf die seinerzeit noch antragsgebundene Vergünstigung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG– ausdrücklich auf den verfahrensrechtlich vorgesehenen Änderungsrahmen hingewiesen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch bei Einführung der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG mit dem Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes vom 19.12.2000 (Steuersenkungsergänzungsgesetz –StSenkErgG–, BGBl I 2000, 1812) von diesem Änderungsrahmen ausgegangen sei.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 in der Weise, dass der Veräußerungsgewinn nicht nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuert und demzufolge eine höhere Steuer festgesetzt wird. Der Änderung stehen § 351 Abs. 1 AO und § 177 Abs. 2 AO entgegen.

14

1. Nach § 34 Abs. 3 EStG kann die Steuer auf außerordentliche Einkünfte auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden. Der Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist grundsätzlich frei widerruflich. Eine gesetzliche Frist für den Widerruf besteht nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 09.12.2015 – X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 14 ff.). Ob die geänderte Ausübung des Wahlrechts durch erstmaligen Antrag, durch Rücknahme eines Antrags oder durch abweichende Ausübung eines Antrags ihrerseits eine Änderung des Einkommensteuerbescheids rechtfertigt, ist eine hiervon zu trennende Frage (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 17).

15

2. Einer Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 stehen –wie das FG zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat– § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO entgegen.

16

a) Die ständige Rechtsprechung des BFH lässt zwar die Ausübung und Änderung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich so lange zu, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.10.2015 – X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, und in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967; Senatsurteil vom 26.04.2018 – III R 12/17, BFH/NV 2018, 948). Die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts ist auch dann zuzulassen, wenn und soweit der Bescheid lediglich partiell noch nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Damit werden grundsätzlich auch diejenigen Fälle erfasst, in denen Änderungsbescheide auf der Grundlage einer selbständigen Änderungsvorschrift –wie hier § 175 Abs. 1 AO– die teilweise Durchbrechung der Bestandskraft bewirken (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 25).

17

b) Wird ein solcher Änderungsbescheid angefochten, so folgt jedoch aus § 351 Abs. 1 AO, dass die Änderung der Antrags- oder Wahlrechtsausübung nur dann möglich ist, wenn die dadurch zu erzielende Steueränderung den durch die partielle Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt. Gemäß § 351 Abs. 1 AO können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt. Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit u.a. klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 26; Senatsurteil in BFH/NV 2018, 948, Rz 27; BFH-Beschluss vom 05.03.2020 – II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 8). Für Änderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen und demnach im Wege eines Verpflichtungsbegehrens zu verfolgen wären, bedarf es folglich einer eigenen Änderungsvorschrift. Die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts stellt für sich genommen keine Änderungsvorschrift dar (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 27).

18

c) Dieselben Erwägungen gelten im Rahmen des § 177 AO. Zwar kann die zulässige Ausübung eines Wahlrechts oder die zulässige Änderung eines solchen einen materiellen Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO auslösen (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 – IV R 35/09, BFH/NV 2011, 2045, Rz 22). Insoweit erhält der Steuerpflichtige die mit dem Eintritt der Bestandskraft verlorene Befugnis zurück, auf die Höhe des in Frage stehenden Steueranspruchs einzuwirken (Loose in Tipke/Kruse, § 177 AO Rz 4; von Wedelstädt in Gosch, AO § 177 Rz 17; a.A. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 177 AO Rz 133). Dies gilt aber gemäß § 177 Abs. 1 und 2 AO nur, „soweit die Änderung reicht“. Die Berichtigung muss sich daher im Rahmen der Durchbrechung der Bestandskraft halten. Dieser Berichtigungsrahmen darf weder überschritten noch unterschritten werden (BFH-Urteil vom 14.10.2009 – X R 14/08, BFHE 227, 312, BStBl II 2010, 533, Rz 26). Die Berichtigung darf demnach bei einer Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen die bisherige Steuer nicht unterschreiten und auch nicht zu einer höheren Steuer führen, als sie sich aufgrund der Änderung ergibt; bei einer Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen darf sie die bisherige Steuer nicht übersteigen und auch nicht zu einer niedrigeren Steuer führen, als die Änderung zur Folge hat (von Wedelstädt in Gosch, AO § 177 Rz 26, m.w.N.).

19

3. Das FG hat die vorstehenden Grundsätze zutreffend auf den Streitfall angewandt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erlass eines Änderungsbescheids zur Einkommensteuer 2007 ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 3 EStG.

20

a) Der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 27.03.2014 erlassene Änderungsbescheid vom 18.01.2016 durchbricht die Bestandskraft nur insoweit, als der Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid 2007) an den Grundlagenbescheid (geänderter Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die X–KG) angepasst wurde. Zu Recht hat das FG darauf abgestellt, dass die durch die Änderung des Wahlrechts bewirkte Steueränderung nicht mehr innerhalb des Rahmens des § 351 Abs. 1 AO und des § 177 AO liegt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

21

b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Grundlagenbescheid eine Anpassung des Folgebescheids gerade auch im Hinblick auf die Höhe des Veräußerungsgewinns verlangte. Zwar hat der BFH diese Frage in seinem Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967 (Rz 29) ausdrücklich offengelassen. Nach Auffassung des Senats ändert aber die Tatsache, dass die Änderung des Veräußerungsgewinns auch Grund für die Änderung des Einkommensteuerbescheids war, nichts an der Anwendbarkeit des § 351 Abs. 1 AO und des § 177 AO. Die Bindungswirkung entfällt auch hier nur im Umfang der Durchbrechung.

22

aa) Das FA weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Begründung zum StSenkG –bezogen auf die seinerzeit noch antragsgebundene Vergünstigung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG– die Rücknahme eines Antrags dann für möglich erachtet hat, wenn im Rahmen einer Änderung von Steuerbescheiden dies nach den Vorschriften der AO zulässig ist. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Rücknahme des durch das StSenkErgG eingeführten Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG etwas anderes gelten soll (BTDrucks 14/4217, S. 8; vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 36). Vielmehr hat der Gesetzgeber auch bei der Regelung des § 34 EStG von einer gegenüber den Vorschriften der AO eigenständigen Korrekturvorschrift abgesehen.

23

bb) Eine Ausnahme ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut daher nur dann möglich, wenn sich gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung etwas anderes ergibt. Im Streitfall ist keine allgemeine gesetzliche Berichtigungs- oder Änderungsnorm einschlägig, die zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 ohne Berücksichtigung der Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG führen kann.

24

(1) Die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbricht die Bestandskraft nur insoweit, als ein Folgebescheid an einen Grundlagenbescheid anzupassen ist. Infolgedessen erlaubt die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO keine darüber hinausgehende Korrektur, da das Wahlrecht nicht Gegenstand des Grundlagenbescheids ist.

25

(2) Der Einkommensteuerbescheid kann auch nicht unter Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden. Danach ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Unter Ereignis ist jede Begebenheit zu verstehen, die den Sachverhalt oder einen Teil des Sachverhaltes ausfüllt, der den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, d.h. alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge (BFH-Urteil vom 06.03.2003 – XI R 13/02, BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554, unter II.1.; Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz 25, m.w.N.). Ein Antrag, der selbst Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist und insofern unmittelbar rechtsgestaltend einwirkt, kann ein Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein (vgl. von Wedelstädt in Gosch, AO § 175 Rz 50). Kein Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist hingegen ein nachträglich erstmals ausgeübtes oder geändertes Wahlrecht, das aus verfahrensrechtlichen Gründen Voraussetzung für eine von mehreren steuerlichen Folgen für einen bestimmten Tatbestand ist (BFH-Urteile in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 26; vom 17.09.2008 – IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II.2.b dd). Die Rücknahme des Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG stellt daher kein rückwirkendes Ereignis dar.

26

cc) Angesichts der vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehenen Bestandskraft von Steuerbescheiden und den vorgesehenen Korrekturvorschriften in der AO gebietet es auch nicht der Gesetzeszweck des § 34 Abs. 3 EStG –die Sicherung der Altersvorsorge aus dem Berufsleben ausscheidender Unternehmer über 55 Jahre (BTDrucks 14/4217, S. 8)–, den durch die Anwendung der Korrekturvorschriften vorgegebenen Änderungsrahmen zu durchbrechen. Der Gesetzeszweck erfordert nicht, dass das Antragsrecht dem Steuerpflichtigen eine veranlagungszeitraumübergreifende Optimierung seiner Steuerlast außerhalb der maßgeblichen Korrekturvorschriften ermöglichen muss. Darüber hinaus hat schon der X. Senat in seiner Entscheidung in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967 in Rz 36 darauf hingewiesen, dass die Änderung der Geschäftsgrundlage, die der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Dispositionen zugrunde gelegt hat, für sich allein nicht den Tatbestand einer Änderungsvorschrift erfülle und deswegen für sich allein auch nicht die Änderung von Bescheiden rechtfertigen könne. Der Steuerpflichtige kenne seine aktuellen Einkünfte und könne seine zu erwartenden Einkünfte besser prognostizieren als jeder andere. Es sei daher folgerichtig, wenn er auch das Risiko einer etwaigen Fehleinschätzung trage. Soweit die Änderung des Wahlrechts nicht möglich sei, wenn sie zu einer das Änderungspotential nur um 1 € übersteigenden Steueränderung führe, sei das eine unvermeidbare Folge des Umstands, dass der Ermäßigungsantrag als solcher nicht teilbar sei (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 40). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Das FA weist zu Recht darauf hin, dass die dargestellten Erwägungen auch gelten, wenn der Veräußerungsgewinn –wie vorliegend– aus Beteiligungseinkünften resultiert.

27

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Das BMF hat zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) Stellung genommen und den UStAE angepasst (Az. III C 2 – S-7107 / 19 / 10002 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7107 / 19 / 10002 :004 vom 22.05.2023

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) – Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Absatz 4f und 4g UStG)

§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder. § 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten.

In diesem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte ein:

A. Dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f UStG)

I. Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 3 UStG)

  1. Allgemeines
  2. Einheit des umsatzsteuerlichen Unternehmens
  3. Definition der Organisationseinheit
  4. Sonderfall: Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen jPöR gehören (janusköpfige Einrichtungen)

II. Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 4 und 5 UStG)

  1. Allgemeines
  2. Flexibilität bei der Bildung von Organisationseinheiten
  3. Bildung untergeordneter Organisationseinheiten
  4. Zusammenfassung von Organisationseinheiten
  5. Form der Organisationsentscheidungen

III. Überschreitung von Betragsgrenzen (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG)

  1. Allgemeines
  2. Tätigkeiten i. S. d. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG (Katalogtätigkeiten i. S. v. Anhang I MwStSystRL)

IV. Einheitliche Ausübung von Wahlrechten (§ 18 Abs. 4f Satz 7 UStG)

  1. Allgemeines
  2. Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV)
  3. Istversteuerung (§ 20 UStG)

V. Verzicht auf die dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 8 UStG)

  1. Allgemeines
  2. Überschreitung von Betragsgrenzen in § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG; Wahlrechte

VI. Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten

  1. Steuerliche Erfassung
  2. Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Organisationseinheiten
  3. Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Nutzung von ELSTER
  4. Übermittlung von Steueranmeldungen
  5. Bekanntgabe der Steuerbescheide und sonstigen Steuerverwaltungsakte
  6. Aufrechnung oder Verrechnung mit Forderungen / Guthaben anderer Organisationseinheiten
  7. Vertreter und Handlungsfähigkeit der Organisationseinheit
  8. Festsetzungsfrist
  9. Sachlicher Umfang der Prüfungsanordnungen von Außenprüfungen

VII. Weitere Aspekte

  1. Erklärungspflichten bei Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten an einem Umsatz
  2. Leistungsempfänger als Steuerschuldner, § 13b UStG
  3. Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Binnenmarktkontrollverfahren
  4. Rechnungsangaben und § 14c UStG
  5. Vorsteuerabzug und -berichtigung (§§ 15, 15a UStG)

B. Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit (§ 18 Abs. 4g UStG)

I. Allgemeines

II. Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 1 UStG)

III. Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 2 UStG)

VI. Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund (§ 18 Abs. 4g Satz 3 UStG)

C. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

D. Anwendungsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Gem. Rn. 62 ff. des BMF-Schreibens vom 16.12.2016 (BStBl I S. 1451) ist jedoch ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG bereits vor Ablauf des Optionszeitraums zulässig, wenn die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG unternehmerisch erfolgt. In diesen Fällen kann eine steuerliche Erfassung der betroffenen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder bereits vor Ablauf des Optionszeitraums erfolgen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

Die Tübinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtmäßig. Dies entschied das BVerwG (Az. 9 CN 1.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 9 CN 1.22 vom 24.05.2023

Die Tübinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24.05.2023 entschieden.

Seit Januar 2022 gilt in Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden. Besteuert werden Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, „sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden“. Die Steuer beträgt für jede Einwegverpackung 0,50 Euro, für jedes Einwegbesteck(-set) 0,20 Euro. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt.

Die Antragstellerin, Inhaberin eines Schnellrestaurants im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, stellte gegen die Satzung einen Normenkontrollantrag, der vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Erfolg hatte. Der VGH erklärte die Satzung insgesamt für unwirksam und begründete dies mit der fehlenden Örtlichkeit der Steuer, ihrer Unvereinbarkeit mit dem Bundesabfallrecht sowie der mangelnden Vollzugstauglichkeit der Obergrenze der Besteuerung.

Auf die Revision der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht die kommunale Steuer für überwiegend rechtmäßig erklärt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, für deren Einführung die Stadt Tübingen zuständig war. Bei den zum unmittelbaren Verzehr, sei es an Ort und Stelle oder als „take-away“, verkauften Speisen und Getränken ist der Steuertatbestand so begrenzt, dass ihr Konsum – und damit der Verbrauch der zugehörigen Verpackungen – bei typisierender Betrachtung innerhalb des Gemeindegebiets stattfindet. Damit ist der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt.

Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer auch nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Sie bezweckt die Vermeidung von Verpackungsabfall im Stadtgebiet und verfolgt damit auf lokaler Ebene kein gegenläufiges, sondern dasselbe Ziel wie der Unions- und der Bundesgesetzgeber. Die Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie an oberster Stelle, wie sich aus der EU-Verpackungsrichtlinie, der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Verpackungsgesetz ergibt; erst danach folgen Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung des Abfalls. Kommunale Steuern, die Einwegverpackungen verteuern, werden durch die verschiedenen unions- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Abfallrecht nicht ausgeschlossen. Soweit das Bundesverfassungsgericht vor 25 Jahren seine gegenteilige Ansicht zur damaligen Kasseler Verpackungssteuer auf ein abfallrechtliches „Kooperationsprinzip“ gestützt hat (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991/95 u. a. – BVerfGE 98, 106 <117 ff.>), lässt sich ein solches dem heutigen Abfallrecht nur noch in – hier nicht maßgeblichen – Ansätzen entnehmen.

Zwar erweisen sich die zu unbestimmte Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro pro „Einzelmahlzeit“ (§ 4 Abs. 2 der Satzung) und das der Stadtverwaltung ohne zeitliche Begrenzung gewährte Betretungsrecht im Rahmen der Steueraufsicht (§ 8 der Satzung) als rechtswidrig. Diese punktuellen Verstöße lassen jedoch die Rechtmäßigkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Fußnote

Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG lautet:

Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Rat positioniert sich zur DAC 8

Der ECOFIN hat am 16.05.2023 seine Position zur Überarbeitung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden (sog. DAC 8) festgelegt.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.05.2023

Der ECOFIN hat am 16.05.2023 seine Position zur Überarbeitung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden (sog. DAC 8) festgelegt. Die Richtlinie soll um den automatischen Austausch von Informationen zu Kryptowerten und Steuervorbescheiden für vermögende Einzelpersonen ergänzt werden.

Der Kompromisstext des Rates sieht u. a. folgende Änderungen zum Kommissionsvorschlag vor:

  • Berufsgeheimnis: Die Amtshilfe-Richtlinie wird in Einklang mit der Entscheidung des EuGH C-694/20 gebracht. Demnach sind Anwälte, die als Intermediäre an einer grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt sind, auf Grund des Berufsgeheimnisses nicht nur von der Reportingpflicht ausgenommen, sondern auch nicht verpflichtet, andere Intermediäre darüber zu informieren, dass diese der Meldepflicht nachkommen müssen. Unbenommen bleibt jedoch die Pflicht, seinen Mandanten unverzüglich über dessen eigene Meldepflicht zu informieren.
  • Steueridentifikationsnummer (TIN):
    • Um die Verfügbarkeit der Steueridentifikationsnummer zu verbessern, soll die vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilte TIN der gemeldeten natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches gemeldet und übermittelt werden.
      • Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2030 beginnen, soll die vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilte TIN von Gebietsansässigen in Bezug auf Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehältern gemeldet werden.
      • Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, soll die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte TIN von natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemeldet werden.
      • Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, soll die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte TIN von natürlichen und juristischen Personen – sofern von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erhalten -, in den Informationsaustausch im Hinblick auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen eingebunden werden.
    • Die EU-Kommission soll einen Durchführungsrechtsakt vorlegen, um ein Instrument für die elektronische und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der TIN zu entwickeln. Das den EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellte IT-Instrument soll einerseits einen Beitrag leisten, um die Zuordnungsquoten der Steuerverwaltungen zu erhöhen und die Qualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern.
  • Automatischer Informationsaustausch von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden von vermögenden Privatpersonen, die ab 01.01.2026 erteilt, geändert oder erneuert wurden, und die einen Betrag von 1,5 Mio. Euro (KOM-Vorschlag: 1 Mio. Euro) übersteigen.
  • Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen die Sorgfaltspflichten einhalten und die Meldepflichten in Anhang VI Abschnitt II und III erfüllen. Die Übermittlung der Informationen soll mit Hilfe des elektronischen Standardformblatts innerhalb von 9 Monaten (KOM-Vorschlag: 2 Monate) nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen beziehen, erfolgen. Die ersten Informationen werden ab dem 01.01.2026 (KOM-Vorschlag: 01.01.2027) gemeldet. Bis spätestens 30.06.2025 wird die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt für das elektronische Standardformblatt zum automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige Kryptowerte erlassen.
  • Die EU-Mitgliedstaaten sollen Regelungen für die Registrierung von Kryptowert-Betreibern festlegen. Diese werden im Detail in Anhang VI Abschnitt V, F geregelt. Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte vorlegen, in denen die praktischen und technischen Regelungen für die Registrierung und Identifizierung der Kryptowert-Betreiber spezifiziert werden. Bis zum 31.12.2025 wird sie ein Kryptowert-Betreiber-Register einrichten, in dem die übermittelten Informationen (gemäß Anhang VI, Abschnitt V, F 1) aufgezeichnet werden. Die zuständigen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten sollen Zugriff auf dieses Register haben.
  • Die EU-Kommission soll bis 31.12.2026 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung entwickeln sowie den technischen und logistischen Support bereitstellen. Alle EU-Mitgliedstaaten als auch die EU-Kommission (zu Statistikzwecken) werden darauf Zugriff haben. Die EU-Mitgliedstaaten laden gemeldete Informationen in dem Verzeichnis hoch und speichern sie dort, statt sie per gesicherter E-Mail auszutauschen. Die EU-Mitgliedstaaten sollen nur Zugang zu Informationen der Gebietsansässigen ihres Mitgliedstaates haben. Die EU-Kommission legt die Modalitäten für die Einrichtung des Zentralregisters fest.
  • Die zuständigen Behörden sollen einen wirksamen Mechanismus einzurichten, um die gewonnenen Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch z. B. für das Vorausfüllen von Steuererklärungen, Steuerschätzungen oder Risikobewertungen zu verwenden.
  • Die hohen Mindestgeldbußen bei fehlenden Meldungen oder der Übermittlung von unvollständigen, unrichtigen oder falschen Informationen – auch für Intermediäre -, wurden vom Rat gestrichen. Es obliegt den EU-Mitgliedstaaten die Wahl der Sanktionen festzulegen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Bestimmungen der Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2026 anwenden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Entwürfe zu geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab 01.07.2023

Das BMF hat den Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 17.05.2023

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 (Anwendung spätestens ab dem 01.09.2023) – Entwürfe –

  • Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
  • Die Einfärbungen (markieren die Änderungen, außer in den Ablaufdiagrammen) werden vor Bekanntmachung der endgültigen Programmablaufpläne entfernt.
  • Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

BStBK-Studie: Steuerberatende Berufe in Europa

Das Brüsseler Büro der BStBK führte zwischen Juni 2022 und Januar 2023 die umfangreiche Studie „Tax Professions in Europe“ zur Reglementierung der steuerberatenden Berufe in Europa durch. 23 berufsständische Organisationen aus 21 europäischen Ländern trugen dazu bei, ein aussagekräftiges Bild der berufsrechtlichen Reglementierungslandschaft in Europa abzubilden.

BStBK, Pressemitteilung vom 17.05.2023

Das Brüsseler Büro der BStBK führte zwischen Juni 2022 und Januar 2023 die umfangreiche Studie „Tax Professions in Europe“ zur Reglementierung der steuerberatenden Berufe in Europa durch. 23 berufsständische Organisationen aus 21 europäischen Ländern trugen dazu bei, ein aussagekräftiges Bild der berufsrechtlichen Reglementierungslandschaft in Europa abzubilden.

Obwohl die Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass steuerberatende Berufe in Europa sehr vielfältig ausgestaltet sind, offenbaren sie auch mehr Gemeinsamkeiten und nationale Regulierungsansätze als häufig angenommen. So lassen sich in Österreich, Belgien, Kroatien, der Tschechischen Republik, Liechtenstein, Polen und der Slowakei große Überschneidungen und Gemeinsamkeiten mit dem deutschen Berufsrechtssystem feststellen. Auch in diesen Ländern sind die Berufsträgerinnen obligatorische Mitglieder einer selbstverwalteten Organisation und nationalen Rechtsvorschriften sowie Sanktionen im Falle von Fehlverhalten unterworfen. Auch im Hinblick auf verwandte Berufe, die in Ländern wie Portugal oder Frankreich anstelle der Steuerberaterinnen existieren, lassen sich in hohem Maße vergleichbare Regulierungssysteme feststellen.

Die Ergebnisse der Studie sollen nicht nur dazu beitragen, Gemeinsamkeiten mit anderen Berufsträger*innen in Europa zu identifizieren und so möglicherweise Verbündete zu gewinnen, sondern auch in die aktuelle Debatte um die Regulierung von steuerberatenden Berufen auf EU-Ebene einfließen.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

Powered by WPeMatico

BFH: Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK hinzuzurechnen sind, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt (Az. VII R 7/20).

BFH, EuGH-Vorlage VII R 7/20 vom 17.01.2023

Leitsatz

Sind die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt?

Tenor:

  1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt?

  1. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Inhaberin eines Zolllagers Typ D. Sie fertigte haltbar gemachte Nahrungsmittel in Konserven, die von einem anderen Unternehmen (Käuferin) aus Drittländern eingeführt worden waren, zum Zolllagerverfahren ab und überführte sie anschließend (Zeitraum vom 12.12.2012 bis zum 30.05.2013) im Rahmen des Anschreibeverfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Konserven waren mit aufgeklebten Papieretiketten versehen, welche die Lieferanten unter Verwendung von Druckvorlagen, die ihnen von der Käuferin kostenlos elektronisch zur Verfügung gestellt worden waren, im Drittland hergestellt hatten. Die Druckvorlagen wurden von verschiedenen Designstudios in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) im Auftrag und auf Kosten der Käuferin erstellt. In den Zollwertanmeldungen war nur der Betrag angegeben, den die Käuferin entsprechend den mit den Herstellern in den Drittländern abgeschlossenen Kaufverträgen an diese zu zahlen hatte, einschließlich der Kosten für die Einzelverkaufsverpackungen und für den Druck der auf die Verpackungen aufgeklebten Papieretiketten, jedoch ohne die Kosten für die Druckvorlagen.

2

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20.02.2014 erhob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt -HZA-) bei der Klägerin Zoll nach. Das HZA war der Auffassung, dass anteilige Kosten für Designentwürfe beziehungsweise (bzw.) Druckvorlagen für die Aufklebeetiketten in den Zollwert hätten einbezogen werden müssen. Das Einspruchsverfahren und die Klage blieben erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen hätten gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex (ZK) bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigt werden müssen. Die Konserven seien Umschließungen, weil sie sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eigneten und zur Verpackung dieser Waren üblich seien. Zu diesen Umschließungen gehörten auch die Etiketten, auf denen der Inhalt der Konserven beschrieben und beworben werde. Die Etiketten bildeten eine untrennbare Einheit mit den Konserven und seien als solche nicht mit Hangtags (Anhänger, auf denen der Preis der Waren und andere warenbezogene Informationen angegeben sind und die durch einen Schussfaden mit der Ware verbunden werden) oder Fotoeinlegern vergleichbar, die nicht als Umschließungen einzuordnen seien. Eine Privilegierung der in der Europäischen Union (EU) erarbeiteten geistigen Leistungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK sei im Streitfall nicht möglich.

4

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Rechtsmittel ein. Nach ihrer Auffassung gibt es für eine einheitliche Betrachtung der Etiketten und der Behältnisse keine rechtliche Grundlage. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur von der Einheit einer Umschließung mit einer Ware spreche, nicht aber von einer Einheit eines auf einer Umschließung aufgebrachten Informationsschildes mit dieser. Darüber hinaus handele es sich bei den Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen nicht um Kosten „von“ Umschließungen, wie es im Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK verlangt werde. Auch die Allgemeine Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 5 Buchst. b treffe keine Regelung für die Zollwertermittlung. Die Etiketten seien mit Hangtags vergleichbar, weil diese im Zeitpunkt der Einfuhr der Waren ebenfalls fest mit der Ware verbunden und nicht wiederverwertbar seien. Die Verbindung zwischen den Konserven und den Etiketten sei durchaus trennbar, auch wenn die Etiketten bei der Trennung zerstört würden.

5

Nach Auffassung der Klägerin fallen Designleistungen unter Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK und seien demnach nicht dem Transaktionswert hinzuzurechnen, weil geistige Beistellungen begünstigt würden, wenn sie innerhalb der EU erbracht würden. Eine Einordnung von Verpackungsdesigns nach der Auffassung des FG führte zu Wertungswidersprüchen, wenn ein einheitliches Design für verschiedene Zwecke verwendet würde.

II.

6

Der Senat setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit -i.V.m.- § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Sind die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt?

III.

7

Nach Auffassung des Senats kommt es für die Lösung des Streitfalls auf Vorschriften des Zollwertrechts nach dem ZK an. Bei der Auslegung des ZK bestehen Zweifel, die für den Streitfall entscheidungserheblich sind:

8

Anzuwendendes Unionsrecht:

9

Art. 29 ZK:

(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass (…)

(2) (…)

(3) a) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. (…)

10

Art. 32 ZK:

  1. (1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
    1. a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
      1. i) (…)
      2. ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;
      3. iii) (…)
    2. b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
    3. i) (…)
    4. ii) (…)
    5. iii) (…)
    6. iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind;
  2. c) (…)

11

Art. 154 der Durchführungsverordnung zum ZK (ZKDVO):

Werden die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ii) des Zollkodex genannten Umschließungen wiederholt für Einfuhren verwendet, so werden ihre Kosten auf Antrag des Anmelders nach allgemein üblichen Buchführungsregeln angemessen aufgeteilt.

12

Art. 155 ZKDVO:

Bei Anwendung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex werden Kosten für Forschung und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.

13

Art. 156a Abs. 1 ZKDVO:

Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass

  • in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex einzelne Beträge, die dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht bestimmbar sind,
  • (…)

anhand besonderer und angemessener Kriterien ermittelt werden. (…)

14

AV 5:

Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

15

Fußnote 1 zu AV 5:

Als „Verpackungen“ gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln -insbesondere Behältern-, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck „Verpackungen“ umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse.

16

Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) 02.0 und 04.0 zu AV 5 Buchst. a:

I) Diese Allgemeine Vorschrift erfasst nur Behältnisse, die 02.0    
  (…)  
  2) geeignet sind für den dauernden Gebrauch, d.h. ihre Lebensdauer ist so ausgelegt, dass sie der Lebensdauer der Waren entspricht, für die sie bestimmt sind. Solche Behältnisse dienen auch dem Schutz der enthaltenen Ware, wenn diese gerade nicht genutzt wird (z.B. während des Transports oder der Lagerung). Diese Merkmale machen es möglich, solche Behältnisse von einfachen Verpackungen zu unterscheiden. 04.0

IV.

17

Die rechtliche Würdigung des Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft. Es kommt darauf an, ob die Kosten für die in Deutschland hergestellten Druckvorlagen für Etiketten nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK zollwerterhöhend zu berücksichtigen sind oder ob solche Kosten ausschließlich unter den Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK in den Zollwert einbezogen werden dürfen mit der Folge, dass eine Hinzurechnung der Kosten zum Transaktionswert im Streitfall ausscheidet. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auf die Auslegung des Begriffs „Umschließung“ sowie das Verhältnis der genannten Vorschriften zueinander an.

18

1. Maßgeblich für die Ermittlung des Zollwerts im Streitfall sind die Art. 29 ff. ZK, weil der Zoll durch Anschreibung in der Buchführung der Klägerin im Zeitraum vom 12.12.2012 bis zum 30.05.2013 entstanden ist (Art. 201 Abs. 2 ZK i.V.m. Art. 76 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 ZK). Bei den Zollwertmethoden handelt es sich um Vorschriften des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Union (UZK) entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleiben (vergleiche -vgl.- EuGH-Urteil Beemsterboer Coldstore Services vom 09.03.2006 – C-293/04, EU:C:2006:162, Rz 19 ff., Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2006, 157; vgl. auch Senatsurteile vom 19.10.2021 – VII R 27/19, BFH/NV 2022, 628, ZfZ 2022, 136, und vom 01.12.1998 – VII R 147/97, BFHE 187, 362, ZfZ 1999, 157). Die zu klärende Rechtsfrage stellt sich jedoch auch unter Geltung des UZK, weil Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK im Wesentlichen unverändert in Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK und Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK sogar mit demselben Wortlaut in Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK übernommen wurden.

19

a) Zur Bestimmung des Zollwerts ist vorrangig -und so auch im Streitfall- die Transaktionswertmethode gemäß Art. 29 ZK anzuwenden. Der Zollwert eingeführter Waren ist gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK grundsätzlich der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gegebenenfalls durch Hinzurechnungen nach Art. 32 ZK und Nichteinbeziehung der in Art. 33 ZK genannten Abzugsposten zu berichtigen ist.

20

Gemäß Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.

21

Zusammengefasst soll mit der Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss somit den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen. Daher ist der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (EuGH-Urteil BMW vom 10.09.2020 – C-509/19, EU:C:2020:694, Rz 13, mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-, ZfZ 2021, 45, zu Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 UZK).

22

b) Art. 32 ZK enthält eine Aufzählung verschiedener Kosten und Werte, die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind. Diese Aufzählung sieht der vorlegende Senat als abschließend an, weshalb darüber hinausgehende Hinzurechnungen zum Transaktionswert nicht zulässig sind (vgl. auch Schlussanträge zu C-340/93, EU:C:1994:177, Rz 17, zu Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28.05.1980 über den Zollwert der Waren -ZWVO 1980- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- 1980 Nr. L 134, 1); EuGH-Urteil Malt vom 28.03.1990 – C-219/88, EU:C:1990:146, Rz 11, zu Art. 8 ZWVO 1980; vgl. auch Senatsurteil vom 24.01.1995 – VII R 79/94, BFH/NV 1995, 895, ebenfalls zu Art. 8 ZWVO 1980).

23

aa) Gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK sind die Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Die Regelung trifft keine Unterscheidung zwischen Leistungen, die innerhalb der Gemeinschaft und solchen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind. Eine Definition des Begriffs der Umschließung enthält der ZK nicht. Insbesondere ist offen, ob die Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die wiederum auf die eigentlichen Umschließungen (zum Beispiel -z.B.- Konservendosen) aufgeklebt werden, ebenfalls unter den Begriff „Umschließung“ fallen und somit nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind.

24

(1) Der Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK („Umschließungen“, englisch „containers“ bzw. französisch „contenants“) deutet darauf hin, dass mit Umschließungen Behältnisse gemeint sind, die die Ware beinhalten oder diese umgeben. Dafür spricht auch die separate Nennung von Verpackungskosten in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii ZK.

25

(2) Die weitere Voraussetzung, dass die Umschließungen für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden müssen, lässt eine Heranziehung der AV 5 Buchst. a für Behältnisse und Buchst. b für Verpackungen zu (vgl. Witte/Traub, Zollkodex der Union, 8. Aufl., Art. 71 Rz 14 f.; Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 71 Rz 17; Gellert, Zollkodex der Europäischen Union (UZK), 68. EL, Stand November 2022, Art. 71, Seite 6 unter 2.), ohne dass dadurch die Reichweite des Begriffs „Umschließung“ geklärt wäre.

26

Behältnisse (AV 5 Buchst. a) sind demnach zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet (vgl. auch ErlHS 03.0 und 04.0 zu AV 5 Buchst. a). Als Verpackungen gelten nach der Fußnote 1 zu AV 5 Buchst. b innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln -insbesondere Behälter-, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Im Zolltarif wird demnach zwischen Behältnissen und Verpackungen unterschieden. Aus ErlHS 16.0 zu AV 5 Buchst. b ergibt sich dazu der ergänzende Hinweis, dass damit Verpackungsmaterial und Behälter gemeint sind, wie sie gewöhnlich zum Verpacken der betreffenden Waren verwendet werden.

27

Die Anwendung der AV 5 führt jedoch zu keinem eindeutigen Ergebnis im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „Umschließung“ im Sinne (i.S.) von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK. Denn während im Zolltarifrecht zwischen besonders gestalteten und zum dauernden Gebrauch geeigneten Behältnissen und (sonstiger) üblicher Verpackung unterschieden wird, differenziert Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ZK zwischen Umschließungen (Ziff. ii) und Verpackungen (Ziff. iii). Insofern weichen bereits die Begrifflichkeiten voneinander ab. Im Übrigen bestehen auch insofern inhaltliche Unterschiede, als Umschließungen i.S. von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK nicht unbedingt zum dauernden Gebrauch bestimmt sein müssen.

28

(3) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den im Streitfall verwendeten Konservendosen um Umschließungen i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK. Auch die Etiketten, die im Drittland auf die Konserven aufgeklebt werden, dürften unter diese Vorschrift fallen, weil sie fest mit den Konserven verbunden sind und nicht ohne Beschädigung davon zu trennen sein dürften. Dieser Sichtweise entsprechend hat die Klägerin die Kosten für den Druck der Etiketten in den Zollwert einbezogen.

29

Ob der Hinzurechnungstatbestand des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK allerdings so weit ausgelegt werden kann, dass er auch Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für die im Drittland an den eingeführten Waren anzubringenden Etiketten erfasst, ist unklar und bedarf der Klärung durch den EuGH.

30

bb) Zudem ist das Verhältnis von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK und die Abgrenzung von Umschließungen bzw. Verpackungen von den in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK genannten Beistellungen unklar. Nach dieser Vorschrift ist dem Transaktionswert der entsprechend aufgeteilte Wert der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind, hinzuzurechnen, sofern diese unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist. Kosten für Forschung und Vorentwürfe werden allerdings gemäß Art. 155 ZKDVO nicht in den Zollwert einbezogen.

31

(1) Mit der einführenden Formulierung „Gegenstände und Leistungen“ hat der Unionsgesetzgeber einen weiten Wortlaut für Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK gewählt, so dass der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht auf materielle Güter beschränkt ist und auch immaterielle Gegenstände davon erfasst sein können (vgl. EuGH-Urteil BMW, EU:C:2020:694, Rz 17 und 19, ZfZ 2021, 45). Somit könnte auch der Wert der elektronischen Druckvorlagen für Etiketten als (immaterieller) Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.

32

(2) Gerade der im Vergleich zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ZK weite Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK führt zu der Frage, ob Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK vorrangig anzuwenden ist, wenn über die zollwertrechtliche Beurteilung von geistigen Beistellungen zu entscheiden ist. Das vorlegende Gericht hält eine Auslegung für vertretbar, nach der Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK eine spezielle Grundsatzregelung für geistige Beistellungen enthält, auch wenn dies unter Berücksichtigung des eigentlichen Wortlauts und Aufbaus der Vorschrift nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Insofern ist auch zu klären, ob im Fall der zollwertrechtlichen Beurteilung von immateriellen Gegenständen -im Streitfall die Erstellung von Druckvorlagen durch Designstudios- eine Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Diese Frage ist für den Streitfall entscheidungserheblich, weil die Druckvorlagen in Deutschland erstellt wurden und ihr Wert somit den Zollwert bei Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK nicht erhöhen würde, weil nach dieser Vorschrift nur geistige Beistellungen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind, in den Zollwert einzubeziehen sind.

33

(3) Schließlich ist im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK die Frage zu beantworten, was mit den „eingeführten Waren“ gemeint ist. Die Korrektur des Zollwerts nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf den Wert von Gegenständen und Leistungen der für die Herstellung der Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen. Die Waren könnten im Streitfall die insgesamt bei der Einfuhr gestellten Gegenstände sein, also die Konserven mit den angebrachten Etiketten und dem Inhalt, oder nur die Lebensmittel, wofür wiederum spricht, dass die Konserven eigentlich Umschließungen i.S. von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK darstellen.

34

cc) Aufgrund der Zweifel an der Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK und von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK lässt sich im Streitfall nicht eindeutig beurteilen, ob die Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen zu den Verpackungskosten zu rechnen und damit dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind oder ob der Wert der Druckvorlagen als geistige Beistellungen nicht zollwerterhöhend zu berücksichtigen ist, weil diese in der EU erstellt wurden.

35

Für die Auffassung der Verwaltung, nach der im Streitfall Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK Anwendung finden soll, spricht, dass die Etiketten ohne die Druckvorlagen nicht hätten hergestellt werden können und diese damit letztlich in die Ware, so wie sie zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, eingegangen sind. Auch die enge Verbindung der Etiketten mit den Konserven stützt die Auffassung der Verwaltung. Letztlich ergibt sich die Bedeutung der Druckvorlagen auch aus der Tatsache, dass die Etiketten Angaben zum Inhalt der Konserven enthalten. Eine Einbeziehung der Kosten für die Druckvorlagen spiegelte demnach den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren wider (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 – C-529/16, EU:C:2017:984, Rz 24, m.w.N., ZfZ 2018, 68). Insbesondere dienen Berichtigungen (im Streitfall in Form von Hinzurechnungen) auch dazu, die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz 27, m.w.N., ZfZ 2018, 68; vgl. auch EuGH-Urteil BMW, EU:C:2020:694, Rz 13, m.w.N., ZfZ 2021, 45, zu Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 UZK).

36

Die Argumente der Klägerin, welche die Druckvorlagen als geistige Beistellungen i.S. von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK behandelt wissen will, sind jedoch auch nicht von der Hand zu weisen. So werden Druckvorlagen oder ähnliche geistige Leistungen weder in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ZK noch in AV 5 erwähnt. Ist die Aufzählung in Art. 32 ZK abschließend, wovon das vorlegende Gericht ausgeht, spricht dies gegen eine Hinzurechnung von Kosten für Druckvorlagen zum Zollwert. Zudem stellt sich die Frage, warum geistige Beistellungen, die im Zollgebiet der Union erbracht werden, nach dem weit formulierten Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK nicht in den Zollwert einzubeziehen wären, nach dem enger formulierten Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ZK aber schon, wenn diese als Bestandteil der Umschließungen angesehen werden. Wie bereits erwähnt, könnte Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK hinsichtlich geistiger Beistellungen als speziellere Regelung eine Anwendung des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK ausschließen. Außerdem sieht der vorlegende Senat die Gefahr eines Widerspruchs, wenn eine Druckvorlage für verschiedene Etiketten verwendet wird, die in unterschiedlicher Weise mit der Umschließung oder der Ware verbunden sind. So leuchtet es nicht ein, Druckvorlagen dann als Bestandteil der Umschließung anzusehen, wenn das Etikett auf die Umschließung aufgeklebt wird, dies aber zu verneinen, wenn das Etikett nur durch einen Schussfaden mit der Ware verbunden ist, wie dies etwa bei Hangtags der Fall ist. Hangtags hat der Senat bislang jedenfalls nicht als Umschließung angesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2013 – VII B 107/12, BFH/NV 2014, 1107).

37

Im Übrigen erlaubt sich das vorlegende Gericht, auf ein Problem hinzuweisen, das unabhängig vom vorliegenden Streitfall auftreten könnte und bei der Auslegung der genannten Zollwertvorschriften berücksichtigt werden sollte. Sofern die Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen zollwerterhöhend zu berücksichtigen sein sollten, stellt sich die Frage, wie die Kosten auf die Einfuhren aufzuteilen wären, wenn die Druckvorlagen einmalig erstellt, die Waren jedoch über einen längeren Zeitraum eingeführt werden. Art. 32 ZK macht dazu keine Vorgaben. Art. 154 ZKDVO, wonach Umschließungskosten im Falle wiederholter Verwendung nach allgemein üblichen Buchführungsregeln aufgeteilt werden können, regelt einen anderen Fall und ist auf Druckvorlagen zumindest nicht unmittelbar anwendbar. Auch Art. 156a ZKDVO bietet keine zufriedenstellende Lösung für diesen Fall, weil die Ermittlung besonderer Kriterien für die Ermittlung von Zuschlägen und Abschlägen abweichend von Art. 32 Abs. 2 ZK einen Antrag des Beteiligten und damit eine Prüfung vor der Einfuhr sowie eine entsprechende Zulassung durch die Zollbehörde voraussetzt.

38

2. Die unter II. dargestellte Rechtsfrage ist bislang vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zum Zollwertrecht nicht zufriedenstellend beantwortet werden.

39

a) Im Zusammenhang mit der Auslegung von Teil I Titel I Abschnitt C Abs. 2 letzter Satz des Anhangs zu Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28.06.1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEG 1968 Nr. L 172, 1) hat der EuGH mit seinem Urteil Schmid vom 05.10.1988 – C-357/87 (EU:C:1988:478, Slg. 1988, 6239) den Begriff der Umschließung dahingehend ausgelegt, dass sich dieser auf Behältnisse bezieht, die sich nicht nur zur Beförderung der betreffenden Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen. Weiterhin hat der EuGH eine Hinzurechnung von Ausgleichszahlungen für nicht an den ausländischen Verkäufer zurückgelieferte Umschließungen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a ZWVO 1980 bejaht. Dieser Entscheidung kann zwar entnommen werden, dass der EuGH den Begriff der Umschließung eher weit auslegt. Der EuGH hatte jedoch keinen Anlass, zwischen den eigentlichen Umschließungen der Ware (Flaschen und Fässer) und etwaigen Etiketten oder geistigen Beistellungen, die zur Herstellung der Etiketten verwendet worden waren, zu unterscheiden.

40

b) Weiterhin hat sich der EuGH mehrfach mit Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK bzw. der entsprechenden Vorgängervorschrift befasst.

41

aa) So hat er mit Urteil BayWa vom 07.03.1991 – C-116/89 (EU:C:1991:104, Recht der Internationalen Wirtschaft 1991, 687) entschieden, dass Lizenzgebühren für die Vermehrung von Basissaatgut gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZWVO 1980 dem Zollwert des daraus hergestellten Erntesaatguts hinzuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang hat der EuGH klargestellt, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, nach dem die im Zollgebiet der Gemeinschaft erbrachten Leistungen und erzeugten Waren vom Zollwert auszunehmen wären. Dieses Urteil ist allerdings zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZWVO 1980 -der Vorgängervorschrift zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK- ergangen.

42

bb) Auch das EuGH-Urteil GE Healthcare vom 09.03.2017 – C-173/15 (EU:C:2017:195, ZfZ 2017, 209) hilft bei der Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK nicht weiter, weil sich der EuGH dort mit Lizenzgebühren zu befassen hatte, die -anders als die geistigen Vorarbeiten, die durch die Erstellung der Druckvorlagen im Streitfall erbracht wurden- in Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK ausdrücklich geregelt sind.

43

cc) Schließlich hat der EuGH in seinem Urteil BMW (EU:C:2020:694, Rz 18, ZfZ 2021, 45) entschieden, dass unter den Hinzurechnungstatbestand des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK bzw. Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK auch immaterielle Gegenstände wie z.B. Software fallen. Das Verhältnis dieser Vorschrift zu dem enger formulierten Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ZK war dagegen nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Auch können aus diesem Urteil keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob Umschließungen auch geistige Vorarbeiten erfassen können. Außerdem ging es in diesem Zusammenhang um Software, mit deren Hilfe Funktionstests von Steuergeräten für Fahrzeuge durchgeführt werden sollten. Es handelte sich somit um Software, die mit der eingeführten Ware an sich in Zusammenhang stand.

44

3. Auch der erkennende Senat hat sich bislang nicht mit der zollwertrechtlichen Behandlung von Druckvorlagen für Etiketten befasst.

45

Mit Urteil vom 30.01.1990 – VII R 41/87 (BFH/NV 1990, 679) hat der Senat entschieden, dass Druckkosten für im Drittland hergestellte und dort den Waren beigestellte Etiketten zum Zollwert gehören, was vorliegend nicht streitig ist. Etwaige im Zollgebiet der Union entstandene Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen waren in dem damaligen Verfahren nicht streitgegenständlich.

46

Wie auf Seite 14 dargelegt, hat der Senat mit Beschluss in BFH/NV 2014, 1107 weiterhin entschieden, dass sogenannte Hangtags keine Umschließungen i.S. von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK sind. Auch hier waren etwaige elektronische Druckvorlagen nicht Gegenstand der Entscheidung.

47

Im Übrigen hat der vorlegende Senat im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK geurteilt, dass sich in der zur Herstellung der eingeführten Ware zur Verfügung gestellten verkörperten geistigen Leistung der gesamte Entwicklungsprozess einschließlich aller begangenen Irrwege kristallisiert. Ihr zollwertrechtlich anzusetzender Wert umfasst somit alle Kosten, die im Laufe dieses Prozesses entstanden sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 187, 362, ZfZ 1999, 157). Allerdings führt auch diese Entscheidung des Senats zur zollwertrechtlichen Beurteilung von Musterkollektionen im Hinblick auf den Streitfall nicht weiter.

48

4. Lediglich ergänzend weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach seiner Auffassung im Streitfall keine anderen Hinzurechnungstatbestände anwendbar sind.

49

Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii ZK betreffend Verpackungskosten kommt nicht in Betracht, weil die Etiketten im Streitfall auf die Konserven aufgeklebt waren und somit zusammen mit diesen zollrechtlich abgefertigt wurden. Die Etiketten dürften daher zolltariflich als Einheit mit der Ware anzusehen sein.

50

Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK bezieht sich nur auf Bestandteile, die in die eingeführten Waren eingegangen sind, und nicht auch auf Umschließungen oder Verpackungen. Die Etiketten auf den Konservendosen einschließlich der zur Herstellung der Etiketten verwendeten elektronischen Druckvorlagen gehen jedoch nicht in die Ware (Lebensmittel) an sich ein, sondern sind allenfalls Bestandteil der Umschließung. Die Druckvorlagen für Etiketten dienen auch nicht zur Herstellung der Einfuhrware.

Erfolg für DStV: Keine EU-Mindeststrafen bei Verstößen gegen Anzeigepflichten

Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat der EU auf einen gemeinsamen Standpunkt zur 8. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) verständigt. In dem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten dem Vorschlag der EU-Kommission für die Einführung überhöhter EU-Mindeststrafen bei bestimmten Verstößen gegen die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Absage erteilt. Ein Erfolg für den DStV.

DStV, Mitteilung vom 17.05.2023

Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat der EU auf einen gemeinsamen Standpunkt zur 8. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) verständigt. In dem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten dem Vorschlag der EU-Kommission für die Einführung überhöhter EU-Mindeststrafen bei bestimmten Verstößen gegen die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Absage erteilt. Ein Erfolg für den DStV.

Im Dezember 2022 hatte die EU-Kommission ihren Vorschlag für die 8. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) veröffentlicht.

EU-Mindeststrafen

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) berichtete über die darin enthaltene hohe Strafandrohung für Steuerberater bei bestimmten Verstößen gegen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§ 138d ff AO). Diese Mindeststrafen sahen im Vergleich zu den bestehenden Regelungen in Deutschland eine teilweise Vervielfachung des Sanktionsmaßes vor. In seiner Stellungnahme hatte der DStV sich deshalb vehement gegen die Einführung von EU-Mindeststrafen gegen die beratenden und prüfenden Berufe ausgesprochen. Zudem hatte sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth in einer Videobotschaft gegen die Einführung solcher EU-Mindeststrafen gewandt.

Unter schwedischem Ratsvorsitz folgte der Rat der EU nun der Position des DStV. Anstelle überhöhter EU-Mindeststrafen sollen die Mitgliedstaaten nun wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen einführen. Damit dürfte wenig Veranlassung bestehen, die bisherigen Regelungen in Deutschland wesentlich abzuändern.

Neue Bestimmungen zu DAC 8

Der gemeinsame Standpunkt des Rates zu DAC 8 sieht insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereichs des automatischen Informationsaustauschs auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und E-Geld vor. Der Rat hat sich dabei auf gemeinsame Meldestandards für diese Anbieter geeinigt.

Zudem wird künftig der Austausch steuerbezogener Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Steuervorbescheide für sog. wohlhabende Einzelpersonen vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sein. Dies gilt auch für den automatischen Austausch von Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden.

Schließlich werden auch die Vorschriften über die Meldung und Übermittlung der Steueridentifikationsnummer (TIN) nachgebessert. Damit sollen die Steuerbehörden die jeweiligen Steuerpflichtigen leichter ermitteln können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Änderung des Steuerabkommens mit Litauen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Litauen wollen sowohl Doppelbesteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermeiden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/6817).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 17.05.2023

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Lettland wollen Doppelbesteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermeiden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes (20/6819) zu dem Protokoll vom 29. September 2022 zur Änderung des Abkommens vom 21. Februar 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Ziel sei es, das gemeinsamen Projekt der OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und der Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) in die zwischen den beigetretenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen sei ein wesentlicher Baustein zur Schließung von Steuerschlupflöchern und für eine faire globale Besteuerung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 366/2023

Powered by WPeMatico

Änderung des Steuerabkommens mit Lettland

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Lettland wollen Doppelbesteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermeiden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes (BT-Drucks. 20/6819).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 17.05.2023

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Lettland wollen Doppelbesteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermeiden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes (20/6819) zu dem Protokoll vom 29. September 2022 zur Änderung des Abkommens vom 21. Februar 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Ziel sei es, das gemeinsamen Projekt der OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und der Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) in die zwischen den beigetretenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen sei ein wesentlicher Baustein zur Schließung von Steuerschlupflöchern und für eine faire globale Besteuerung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 366/2023

Powered by WPeMatico