Änderung des Steuerabkommens mit Bulgarien

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bulgarien wollen Doppelbesteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermeiden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.05.2023

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bulgarien wollen Doppelbesteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermeiden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Abkommens vom 25. Januar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (20/6818). Ziel sei es, das gemeinsame Projekt der OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und der Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) in die zwischen den beigetretenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen sei ein wesentlicher Baustein zur Schließung von Steuerschlupflöchern und für eine faire globale Besteuerung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 367/2023

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Aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs frühestens nach Abschluss des erstmaligen „System-Roll-outs“

Das FG Niedersachsen entschied, dass eine am 9. Februar 2023 von der Steuerberaterin der Kläger per Telefax übermittelte Klage formwirksam erhoben worden ist, obwohl die Steuerberaterin ihren „Registrierungsbrief“ mit den Zugangsdaten für das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) bereits am 5. Januar 2023 erhalten hatte (Az. 9 K 10/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.05.2023 zum Zwischengerichtsbescheid 9 K 10/23 vom 14.04.2023 (nrkr)

Mit Zwischengerichtsbescheid vom 14. April 2023 – 9 K 10/23 hat der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden, dass eine am 9. Februar 2023 von der Steuerberaterin der Kläger per Telefax übermittelte Klage formwirksam erhoben worden ist, obwohl die Steuerberaterin ihren „Registrierungsbrief“ mit den Zugangsdaten für das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) bereits am 5. Januar 2023 erhalten hatte.

Denn eine aktive Nutzungspflicht des beSt (§ 52d Satz 2 i. V. m. Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – i. V. m. § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO i. V. m. § 86d Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes – StBerG) besteht nach der Entscheidung des 9. Senats erst mit Abschluss des erstmaligen „System-Roll-outs“ des beSt. Hierbei erscheine es angemessen, auf den Zeitpunkt der Versendung der „letzten“ Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen System-Roll-outs zuzüglich einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des beSt abzustellen. Erst mit Abschluss des erstmaligen „System-Roll-outs“ stehe der sichere Übertragungsweg „zur Verfügung“ (§ 52d Satz 2 FGO).

Damit tritt die Entscheidung des 9. Senats der im Gerichtsbescheid vom 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. März 2023 – 7 K 183/22 (ebenso wie der von dem Bundesfinanzhof mit zwischenzeitlich ergangenem Beschluss vom 28. April 2023 – IX B 101/22 ) vertretenen Auffassung entgegen.

Der 9. Senat begründet dies mit der Gesetzessystematik der betroffenen Regelungen § 52d Satz 2 i. V. m. Satz 1 FGO, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO und § 86d Abs. 1 Satz 1 (i. V. m. § 157e) StBerG sowie mit verfassungsrechtlichen (d. h. grundrechtlichen) Erwägungen.

Wie auch das obiter dictum des Hessischen Finanzgerichts in seinem Beschluss vom 21. März 2023 – 10 V 67/23 (und der zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischengerichtsbescheid des Finanzgerichts Münster ebenfalls vom 14. April 2023 – 7 K 86/23 E ) zieht auch die Entscheidung des 9. Senats eine Verbindung zwischen dem „Zur-Verfügung-Stehen“ im Sinne des § 52d Satz 2 FGO und der gesetzlichen Verpflichtung der Bundessteuerberaterkammer zur Einrichtung des beSt. Anders als das Hessische Finanzgericht und das Finanzgericht Münster unterscheidet der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts dabei jedoch begrifflich zwischen der „Errichtung“ des elektronischen Postfachs im Sinne des von § 52d Satz 2 FGO in Bezug genommenen § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO und der „Einrichtung“ des beSt im Sinne des § 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG. Dementsprechend versteht er das Tatbestandsmerkmal des „Zur-Verfügung-Stehens“ nicht personen-, sondern infrastrukturbezogen. Zur Begründung führt der 9. Senat neben einem Verweis auf die Gesetzessystematik u. a. an, dass eine derart verstandene Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Zur-Verfügung-Stehens“ dem auf Förderung der Prozessökonomie gerichteten Gesetzeszweck besser entspreche.

Ähnlich wie auch das Finanzgericht Münster hält der 9. Senat das sog. Fast Lane-Verfahren für ungeeignet, um eine frühere, bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2022 beginnende aktive Nutzungspflicht zu begründen. Der (künftig) Nutzungsverpflichtete habe die mit der Einrichtung und Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs einhergehenden Beschränkungen seiner Freiheit zu dulden. Ihn treffe indes – insbesondere ohne entsprechende gesetzliche Grundlage – keine Obliegenheit, sich an dessen Einrichtung abweichend von der diesbezüglich gesetzlich geregelten Aufgabenverteilung durch einen Antrag im „Fast Lane“-Verfahren zu beteiligen.

Mangels Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall konnte der 9. Senat offenlassen, ob die Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des beSt unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 56 Abs. 2 FGO mit zwei Wochen zu bemessen ist, die „Errichtung“ des beSt damit mit Ablauf des 31. März 2023 abgeschlossen ist und der „sichere Übermittlungsweg“ seit diesem Zeitpunkt auch „zur Verfügung“ steht.

Gegen den Zwischengerichtbescheid wurde Revision bei dem Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Niedersachsen, Newsletter 6/2023

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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk – Anwendung des Vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere

Das BMF teilt mit, dass die NATO-Hauptquartiere nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem Wert von 2.500 Euro anwenden können (Az. III C 3 – S-7492 / 23 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7492 / 23 / 10001 :001 vom 12.05.2023

Inhaltsverzeichnis

I. Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere 2
II. Änderung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl I S. 1200 3
Anwendungsregelung 4
Schlussbestimmung 4

Die NATO-Hauptquartiere sind nach Artikel 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl. II 1969 S. 2009) berechtigt, Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien.

2 Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitestgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 NATO-ZAbk.

3 Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen können die Truppen bei Beschaffungen für Leistungen an diese bis zu einem bestimmten Wert ein vereinfachtes Verfahren anwenden.

4 Die NATO-Hauptquartiere können nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem Wert von 2.500 Euro (entsprechend dem der Truppen und deren zivilen Gefolge, vgl. Tz. 12 und Tz. 59 in Verbindung mit Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl I S. 1200) anwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt das neue Schreiben.

(…)

Anwendungsregelung

Die Regelungen sind für Umsätze, die nach dem 1. Juni 2023 ausgeführt werden, anzuwenden.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kapitalertragsteuer: Aufhebung des BMF-Schreibens „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013

Der BFH hat mit Urteil VIII R 21/19 vom 15. November 2022 entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist. Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 26. Juli 2013. Dieses Schreiben wird daher aufgehoben (Az. IV C 1 – S-2252 / 19 / 10017 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10017 :001 vom 12.05.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15. November 2022, VIII R 21/19, entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.

Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013 (BStBl I 2013, 939). Dieses BMF-Schreiben wird daher aufgehoben.

Durch das KroatienAnpG vom 25. Juli 2014 wurde gesetzlich klargestellt, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG erforderlich ist. Eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen führt daher seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Neue Steuertransparenzvorschriften helfen den Mitgliedstaaten, Klarheit bei Kryptowerten zu schaffen

Die EU-Kommission begrüßt, dass die Finanzminister am 16.05.2023 eine politische Einigung über neue Steuertransparenzvorschriften für alle Dienstleister erzielt haben, die im Auftrag von in der EU ansässigen Kunden Transaktionen mit Kryptowerten abwickeln.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.05.2023

Die EU-Kommission begrüßt, dass die Finanzministerinnen und -minister am 16. Mai 2023 eine politische Einigung („allgemeine Ausrichtung“) über neue Steuertransparenzvorschriften für alle Dienstleister erzielt haben, die im Auftrag von in der EU ansässigen Kunden Transaktionen mit Kryptowerten abwickeln. Die auf einem Vorschlag der Kommission beruhenden neuen Vorschriften ergänzen die Bestimmungen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) und der Verordnung über Geldtransfers (TFR) und stehen voll und ganz mit der OECD-Initiative für einen Melderahmen für Kryptowerte in Einklang.

Um Einnahmen für öffentliche Investitionen und Dienstleistungen sicherzustellen und gleichzeitig ein innovationsfreundliches Wirtschaftsumfeld zu schaffen, ist eine faire und wirksame Besteuerung von größtem Belang. Derzeit fehlen den Steuerbehörden jedoch die benötigten Informationen zur Überwachung von Erlösen, die mithilfe von Kryptowerten erzielt werden, die sich problemlos grenzüberschreitend handeln lassen. Daher können die Behörden nicht in vollem Maße sicherstellen, dass tatsächlich Steuern gezahlt werden, sodass den europäischen Bürgerinnen und Bürgern wichtige Steuereinnahmen entgehen.

Die Richtlinie wird die Fähigkeit der Mitgliedstaaten verbessern, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung aufzudecken und zu bekämpfen, indem alle Anbieter von Kryptowerten in der EU – unabhängig von ihrer Größe – dazu verpflichtet werden, Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden zu melden. Darüber hinaus werden mit der aktualisierten Richtlinie die Meldepflichten von Finanzinstituten auf E-Geld und digitale Zentralbankwährungen ausgeweitet, und der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs wird auf grenzüberschreitende Vorbescheide ausgedehnt, die von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden.

Die neuen Meldepflichten für Kryptowerte, E-Geld und digitale Zentralbankwährungen werden am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Nachdem das Europäische Parlament eine beratende Stellungnahme abgegeben hat, können die neuen Vorschriften endgültig erlassen werden.

Quelle: EU-Kommission

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Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen

Das BMF hat am 12.05.2023 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe“ veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 12.05.2023

Das Gesetz sieht eine Neuregelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor. Künftig soll auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen verzichtet werden. Stattdessen soll die Befugnis neu geordnet und um eine (generalklauselartig formulierte) Regelung zur Hilfeleistung in Steuersachen, die als Nebenleistung zu einer nichtsteuerberatenden Haupttätigkeit erbracht wird, ergänzt werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aus dem bisherigen Regelungssystem herausgenommen und gesondert geregelt werden. Zugleich sollen Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteure und sonstige Zollvertreter unter niedrigschwelligen Voraussetzungen (weiterhin) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen. Außerdem ist vorgesehen, die Vorschrift über die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen weitestgehend an die Regelung des § 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) anzugleichen, die für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung auf allen anderen Rechtsgebieten gilt. Damit entsteht ein kohärentes Regelungsgefüge.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steuerschätzung unter Eindruck der schwachen wirtschaftlichen Entwicklung

Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat ernüchternde Zahlen vorgelegt: Allein 2023 soll der Fiskus 16,8 Mrd. Euro weniger einnehmen als noch im Herbst 2022 prognostiziert. Nun gilt es, mit den begrenzten Mitteln einen nachhaltigen wirtschaftlichen Aufschwung in Gang zu setzen. Darauf macht die DIHK aufmerksam.

DIHK, Mitteilung vom 12.05.2023

Die deutsche Wirtschaft wird 2023 kaum wachsen. Das hat Konsequenzen für die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ des Bundesfinanzministeriums sagt für dieses Jahr ein Minus von 16,8 Milliarden Euro gegenüber der Schätzung vom vergangenen November voraus, die Grundlage für die Haushaltsplanungen war. Noch deutlichere Korrekturen nach unten gibt es für 2024 und die Folgejahre bis 2027. Wichtig dennoch: Im Ergebnis legen die Steuereinnahmen jedes Jahr zu – auf nunmehr 1.079 Milliarden Euro im Jahr 2027 – aber ihr Anstieg fällt deutlich schwächer aus als noch Ende 2022 erwartet.

Schwächelnde Konjunktur, aber stabiler Arbeitsmarkt

In der Breite der deutschen Wirtschaft ist, trotz der bescheidenen Wachstumsaussichten, eine weiterhin stabile Beschäftigung zu sehen. Die Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer steigen deshalb laut Schätzungen am stärksten: von 227 Milliarden Euro im Jahr 2022 auf gut 304 Milliarden Euro im Jahr 2027. Die Schwäche des inländischen Konsums hinterlässt hingegen Spuren bei der Steuer mit dem höchsten Aufkommen, der Umsatzsteuer. Trotz der hohen Inflation soll ihr Aufkommen in diesem Jahr nur um 1,6 Prozent wachsen, 2022 waren es noch 13,6 Prozent.

Angesichts des schwierigen konjunkturellen Umfelds wird auch bei den Gewinnsteuern ein nur unterdurchschnittliches Plus erwartet. Das Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer, die von Selbstständigen und Personenunternehmern gezahlt wird, klettert um 0,8 Prozent in diesem und 0,4 Prozent im kommenden Jahr. Die Körperschaftsteuer erzielt nach der aktuellen Prognose im Jahr 2023 nur ein Mehraufkommen von 0,4 Prozent.

Wegbrechen der Baukonjunktur hinterlässt Spuren in den Länderkassen

Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer fallen laut Prognose noch geringer aus als ohnehin im vorigen Herbst erwartet. Hohe Immobilienpreise, hohe Preise für Baustoffe und letztlich deutlich gestiegene Zinsen für Baufinanzierungen führen zu mehr und mehr Stornierungen von Bauprojekten, auch von gewerblichen Kunden. Das belastet die Haushalte der Länder, die die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer erhalten. Mit einem prognostizierten Rückgang um 24,1 Prozent im Vergleich zu 2022 bricht die Grunderwerbsteuer regelrecht ein. Zusammen mit den Einbußen bei den gemeinschaftlichen Steuern – also den Steuern, die an Bund, Länder und Gemeinden verteilt werden wie zum Beispiel die Einkommensteuer – sorgt dies dafür, dass auch die Einnahmesituation der Länder in den kommenden Jahren angespannter wird.

Das dürfte sich auch auf die Haushalte der Gemeinden auswirken, weil die Länder eine auskömmliche Mittelausstattung der Gemeinden sicherstellen müssen. Die wichtigste eigene Einnahmequelle der Kommunen ist die Gewerbesteuer, die sehr sensibel auf konjunkturelle Veränderungen reagiert. Wegen der schwachen Wachstumsprognosen steigen auch die Gewerbesteuereinnahmen in den kommenden Jahren nur langsam an.

Stabilisieren und Investieren gehen Hand in Hand

Die Mai-Steuerschätzung bildet die Richtschnur für die Aufstellung des ersten Entwurfes zum Bundeshaushalt 2024, den die Bundesregierung noch nicht vorgelegt hat. Entgegen des noch Ende 2022 erwarteten zusätzlichen Spielraums fallen die geplanten Einnahmen um 13 Milliarden Euro geringer aus und die Haushaltsplanung muss sich daran anpassen. Es wird also mehr denn je darauf ankommen, mit den vorhandenen Mitteln das Richtige zu tun. Dabei gilt es, mit den Ausgaben der öffentlichen Haushalte einen nachhaltigen wirtschaftlichen Aufschwung in Gang zu setzen, der Investitionen am Standort Deutschland auch in Zukunft attraktiv macht und damit Arbeitsplätze sichert.

Investive Ausgaben in die Zukunft sollten Vorrang haben. Dazu gehören neben der Sicherung einer langfristig wettbewerbsfähigen Energieversorgung, schnellere Fortschritte bei der Digitalisierung, die Umsetzung der verabschiedeten Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen sowie mehr und effektivere Investitionen in Bildung und Forschung. Diese strategischen Herausforderungen sollten nur vorübergehend aus kreditfinanzierten Sondervermögen finanziert werden. Bereits heute belasten die Zinsausgaben die öffentlichen Kassen deutlich stärker als noch vor der Corona-Pandemie. Tilgungsverpflichtungen bestehen ohnehin bereits aus den Nettokreditaufnahmen zur Bewältigung von Corona-Pandemie und Energiekrise.

Ende dieses Jahrzehnts werden die Finanzierungskosten für diese Kredite jährlich mit Milliardenbeträgen im Bundeshaushalt zu Buche schlagen. Die Inflationsprognosen lassen außerdem erwarten, dass eine Rückkehr zu den niedrigen Zinsen der letzten Jahre nicht so schnell eintreten wird. Neue Schulden können auf Dauer nicht der Ausweg sein. Eine starke Wirtschaft ist die beste Garantie für einen zuverlässig finanzierten, handlungsfähigen Staat.

Quelle: DIHK

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Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung

Das FG Münster entschied, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind (Az. 13 K 425/22 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 13 K 425/22 E vom 26.04.2023

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. 13 K 425/22 E) entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.

Der Kläger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Jahr 2020 war der Kläger von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen betroffen. Ihm wurden im Streitjahr auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die sog. „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 Euro gewährt.

Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Corona-Hilfen seien nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Sie hätten beim Kläger zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil der Kläger im Jahr 2020 einen höheren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre. Im Jahr 2020 habe der Kläger ausweislich vorgelegter betriebswirtschaftlicher Auswertungen einen Gewinn vor Steuern von ca. 80.000 Euro erzielt. In den drei Vorjahren habe der Gewinn zwischen 55.000 Euro und 70.000 Euro gelegen und sei damit deutlich geringer gewesen. Die Auswertungen hätten zudem Umsatzerlöse (ohne die streitgegenständlichen Zuschüsse) für das Streitjahr in Höhe von ca. 190.000 Euro ausgewiesen, während diese für die drei Vorjahre bei etwa 260.000 Euro bis 290.000 Euro gelegen hätten. Daher bestehe Anlass für die Milderung der Einkommensteuer.

Der 13. Senat hat die Klage abgewiesen. Aus Sicht des Senats kam es dabei nicht auf die Frage an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gem. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen. Es handele sich nämlich jedenfalls nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG. Im Streitjahr 2020 habe der Kläger lediglich Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hätten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch seien sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden seien, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.

Dass der Kläger durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt habe, als es bei normalem Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre, sei unerheblich. Soweit sich der Kläger hiermit wohl auf die frühere Rechtsprechung des BFH beziehe, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, seien die Betriebseinnahmen zu betrachten. Im Jahr 2020 hätten die Betriebseinnahmen aber selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen sei, belege letztlich nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führe jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2023

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Beschlagnahme eines Autos in Italien kann zum Ende der Kfz-Steuerpflicht führen

Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das aufgrund einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, endet die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt. So entschied das FG Münster (Az. 10 K 824/22).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 10 K 824/22 Kfz vom 14.04.2023

Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das aufgrund einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, endet die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. April 2023 (Az. 10 K 824/22 Kfz) entschieden.

Der Kläger unterhielt neben seinem inländischen Wohnsitz auch einen weiteren Wohnsitz in Italien. Am 6. Januar 2020 war er mit seinem im Inland zugelassenen Kraftfahrzeug an einem Verkehrsunfall in Italien beteiligt. Im Zuge der Ermittlungen bezüglich des Verkehrsunfalls beschlagnahmten die dortigen Polizisten (Carabinieri) das Fahrzeug und zogen den Führerschein des Klägers mit der Begründung ein, der Kläger habe das Fahrzeug aufgrund seines Wohnsitzes in Italien zulassen müssen. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger das Fahrzeug nicht mehr nutzen. Nachdem der Kläger in Erfahrung gebracht hatte, dass eine Ummeldung des Fahrzeugs in Italien mit erheblichen Kosten verbunden wäre, entschied er sich, das Fahrzeug verschrotten zu lassen. Wegen der hierfür erforderlichen Genehmigung durch die italienischen Behörden kam es erst am 20. Juni 2020 zur Verschrottung. Erst danach wurden dem Kläger die Fahrzeugpapiere wieder ausgehändigt und er konnte das Fahrzeug zum 14. Juli 2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.

Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt beantragte der Kläger beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6. Januar 2020. Das Hauptzollamt gewährte ein vom Abmeldungszeitpunkt abweichendes Ende der Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Verschrottung am 20. Juni 2020 und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da der Kläger die erhebliche Verzögerung selbst zu verantworten habe.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, die der Senat der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hatte, hatte vollumfänglich Erfolg. Die Kfz-Steuerpflicht dauere grundsätzlich an, solange das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, also vorliegend am 14. Juli 2020. Im Streitfall greife aber die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG, wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert habe.

Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Unfalls und der Beschlagnahme des Fahrzeugs am 6. Januar 2020. Unstreitig sei das Fahrzeug seit diesem Tag nicht mehr auf öffentlichen Straßen benutzt worden. Der Kläger habe auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert habe. Die im Juli 2020 erfolgten Mitteilung an die inländische Zulassungsbehörde sei noch als unverzüglich anzusehen, da auch bei früherer Mitteilung eine Abmeldung ohne Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I sehr wahrscheinlich nicht vorgenommen worden wäre. Dies ergebe sich aus einer vom Gericht vorgenommenen Anfrage bei der Zulassungsbehörde.

Der Kläger habe alle Maßnahmen ergriffen, um ohne schuldhaftes Zögern eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs herbeizuführen. Nach dem Unfall sei ihm eine gewisse Zeit einzuräumen gewesen, die Rechtslage zu prüfen und Rechtsrat einzuholen. Der Umstand, dass sich der Unfall im Ausland ereignet hat, sei dabei zusätzlich zu berücksichtigen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass ein direkter Kontakt mit den italienischen Behörden aufgrund der Covid-Pandemie deutlich eingeschränkt gewesen sei. Der Kläger habe auch davon ausgehen dürfen, dass die zum Fahrzeug gehörenden Kennzeichen von der Beschlagnahme umfasst gewesen seien, sodass er diese nicht habe entfernen und den deutschen Behörden zur für die Abmeldung erforderlichen Entstempelung habe vorlegen können. Grund für die Beschlagnahme sei gerade die unterlassene Anmeldung in Italien gewesen, sodass die Kennzeichen für dieses Verfahren ein Beweismittel dargestellt hätten. Da es auch der vom Kläger beauftragte n italienischen Anwaltskanzlei nicht gelungen sei, das Verfahren zur Genehmigung der Verschrottung zu beschleunigen, habe die Verzögerung ganz überwiegend nicht im Einflussbereich des Klägers gestanden.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2023

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DStV: Rechts- und Berufsrechtsausschuss tagte in Berlin

Zu seiner Frühjahrssitzung kam der Rechts- und Berufsrechtsausschuss des DStV in Berlin zusammen. Einen Schwerpunkt der Beratungen bildete unter anderem das aktuelle Verfahren für ein Gesetz zum Hinweisgeberschutz.

DStV, Mitteilung vom 12.05.2023

Zu seiner Frühjahrssitzung kam der Rechts- und Berufsrechtsausschuss des DStV in Berlin zusammen. Einen Schwerpunkt der Beratungen bildete unter anderem das aktuelle Verfahren für ein Gesetz zum Hinweisgeberschutz.

Diskutiert wurden außerdem aktuelle Fragestellungen zum neuen Recht der Berufsausübungsgesellschaften etwa im Bereich der interprofessionellen Zusammenarbeit sowie mit Blick auf die Anforderungen an Mitgliedschaften bei mehreren Berufskammern. Aus Sicht des Berufsstands seien auch die Entwicklungen zum sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht zu beobachten, welches derzeit einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werde. Einen weiteren Schwerpunkt der Diskussionen bildeten Fragen einer möglichen Modernisierung der Steuerberaterprüfung. Ziel müsse es sein, die Attraktivität des Steuerberaterberufs auch in Zeiten eines zunehmenden Fachkräftemangels für interessierte junge Menschen zu erhalten.

Mit Blick auf das aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Hinweisgeberschutzes sei es aus Sicht der Ausschussmitglieder unverändert wichtig, nicht allein die Anwaltschaft, sondern auch die steuerberatenden und prüfenden Berufe aufgrund ihres gleichlautenden Berufsgeheimnisschutzes vom Regelungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes auszunehmen. Diese Forderung des Berufsstands sei richtigerweise auch in der DStV-Stellungnahme 03/2023 gegenüber dem Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates deutlich hervorgehoben worden. Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss angerufen, nachdem der Bundesrat die Zustimmung zu dem im Deutschen Bundestag verabschiedeten Hinweisgeberschutzgesetz nicht erteilt hatte.

Nach Ansicht des Rechts- und Berufsrechtsausschusses werde es unabhängig von einer Berücksichtigung der berechtigten Forderungen des Berufsstands beim Hinweisgeberschutz auch in anderen Regelungsbereichen darauf ankommen, unvermindert für die Beachtung den berechtigten Interessen des Berufsstands als Organ der Steuerrechtspflege einzutreten. Hier setzte der DStV mit seinen Initiativen sowohl national als auch auf der europäischen Ebene richtigerweise die nötigen Schwerpunkte in Richtung Politik und Verwaltung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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