24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle entdeckt

Beim BZSt sind bisher insgesamt 26.921 Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen erfolgt. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/6734) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.05.2023

Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sind bisher insgesamt 26.921 Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen erfolgt. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/6734) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/6503). Das Bundeszentralamt für Steuern habe dem Bundesministerium der Finanzen inzwischen Informationen über 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle übermittelt, bei denen rechtspolitischer Handlungsbedarf identifiziert worden sei. Den Informationen über diese 24 Steuergestaltungsmodelle würden insgesamt 4.268 einzelne Mitteilungen zugrunde liegen. Die im Zusammenhang mit der Einführung der Mitteilungspflichten entstandenen Kosten werden mit 44,5 Millionen Euro angegeben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 358/2023

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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Finanzunternehmen der Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges i. S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. angenommen werden kann (Eigenhandelsabsicht als „innere Tatsache“)

Das FG Düsseldorf hatte zu prüfen, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i. d. F. der Jahre 2004 bis 2008 fiel (Az. 6 K 3431/16 K).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.05.2023 zum Urteil 6 K 3431/16 K vom 20.09.2022 (rkr)

Unser 6. Senat hatte zu prüfen, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der Fassung der Jahre 2004 bis 2008 fiel.

Die Klägerin ist eine Konzernführungsgesellschaft. Sie erwarb in den Jahren 1999 bis 2009 nach § 71 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 AktG eigene Aktien zur Abfindung außenstehender Aktionäre, zur Vergütung von Aufsichtsräten und um diese in Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen anbieten zu können. Ferner investierte die Klägerin in den Jahren 1995 bis 1998 den Erlös aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs in Anteile an für die Klägerin aufgelegte Spezial-Investmentfonds. Die Klägerin bilanzierte die Anteile im Umlaufvermögen. Aus der Veräußerung der Anteile erzielte sie in den Jahren 2004 bis 2008 Gewinne und Verluste. Zudem nahm sie Teilwertabschreibungen auf Anteile vor.

Die Klägerin begehrte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. auf die eigenen Anteile und die Anteile an den Spezial-Investmentfonds. Alle diese Anteile seien mit kurzfristiger Eigenhandelserzielungsabsicht erworben worden. Das beklagte Finanzamt lehnte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. dagegen ab, da die Klägerin zwar ein Finanzunternehmen im Sinne der Vorschrift sei, der Erwerb der Anteile aber nicht mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erfolgt sei.

Der 6. Senat folgte dem Finanzamt und hat die Klage abgewiesen. Bei der erforderlichen Eigenhandelsabsicht handele es sich um eine innere Tatsache. Es seien daher objektive Indizien erforderlich, um auf das Vorliegen einer solchen Absicht schließen zu können. Dabei genüge die reine Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen nicht. Die weiteren Umstände des Falles reichten aber nicht, um den Senat vom Vorliegen einer Eigenhandelsabsicht zu überzeugen. So seien die nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AktG erworbenen eigenen Anteile zur Erfüllung der dort genannten Ziele (Verpflichtung aus Mitarbeiterprogrammen und Abfindung von Aktionären) erworben worden. Der Erwerb nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sei nach Satz 2 der Vorschrift schon nicht zulässig gewesen und zudem zur Übertragung an Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen erfolgt.

Auch im Hinblick auf die Anteile an den Spezial-Investmentfonds seien die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. nicht erfüllt: Es liege schon kein „abgeleiteter“ Erwerb – also der Erwerb von einem Dritten – vor, da die Fonds speziell für die Klägerin aufgelegt worden seien. Zudem sei der Senat auch hier nicht überzeugt, dass das Ziel des Erwerbs die kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gewesen sei. Denn die Klägerin habe einen Erlös aus der Veräußerung eines Geschäftsbereichs, da kein geeignetes Investitionsobjekt vorhanden gewesen sei, stattdessen in die Spezial-Investmentfonds investiert. Auch aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwands sei eher von einer mittelfristigen Investition auszugehen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Mai 2023

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Neue Offenlegungspflicht bei der Ertragsteuer vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 11.05.2023 in 2./3. Lesung eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, der zufolge multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern offenlegen müssen (BT-Drucks. 20/6758).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.05.2023

Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Mai 2023, eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, der zufolge multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern offenlegen müssen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ (20/5653) stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die Fraktion Die Linke zu. Gegen das zuvor im Rechtsausschuss noch geänderte Gesetz (20/6758) stimmten CDU/CSU und AfD.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Durch die Offenlegungspflicht solle „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“, heißt es in dem Gesetz.

In deutsches Recht umgesetzt werden soll die Richtlinie durch einen neuen Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des Handelgesetzbuches (HGB). Zudem wurden unter anderem eine Offenlegungspflicht erweitert und handelsbilanzrechtliche Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften punktuell geändert.

Änderungen im Ausschuss

Gegenüber der Regierungsvorlage erhöhte der Ausschuss auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen den Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten (Paragraf 342o HGB-E). Nunmehr soll ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro statt 200.000 Euro möglich sein. Angepasst wurde zudem der Zeitpunkt, nach dem Unternehmen zunächst weggelassene Angaben veröffentlichen müssen (Paragraf 342k HGB-E). Dies soll nun bereits nach vier statt nach fünf Jahren erfolgen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2023

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Die Einführung der obligatorischen eRechnung rückt näher

Das BMF hat einen Diskussionsentwurf zur Einführung zur obligatorischen eRechnung für inländische B2B-Umsätze veröffentlicht. Der DStV hat Stellung genommen. Aus seiner Sicht ist es wichtig, gleich zu Beginn auch das anschließend geplante Meldesystem im Blick zu haben.

DStV, Mitteilung vom 11.05.2023

Das BMF hat einen Diskussionsentwurf zur Einführung zur obligatorischen eRechnung für inländische B2B-Umsätze veröffentlicht. Der DStV hat Stellung genommen. Aus seiner Sicht ist es wichtig, gleich zu Beginn auch das anschließend geplante Meldesystem im Blick zu haben.

Eile mit Weile – so könnte man den Ratschlag des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) ans Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Blick auf die Pläne zur Einführung der obligatorischen eRechnung zusammenfassen.

Aktuell befinden sich parallel zwei Züge auf dem Gleis, wenn es um das Thema eRechnung geht: So sieht der Vorschlag der europäischen Kommission VAT in the digital age (Vida) unter anderem eine Pflicht zur eRechnung in Kombination mit einem Meldesystem vor. Da nicht klar ist, wie lange die Abstimmungen dauern werden, plant Deutschland davon losgelöst auch hierzulande die Implementierung eines eRechnungssystems. Zeitlich nachgelagert käme dann ein Meldesystem zur umsatzsteuerlichen Betrugsbekämpfung hinzu.

In seiner DStV-Stellungnahme S 03/2023 gab der DStV ergänzende Hinweise. Er betonte auch die besondere Rolle des steuerberatenden Berufsstandes bei der Umsetzung des später geplanten Meldesystems. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen zwingend unmittelbar in den Datenstrom zwischen Steuerpflichtigen und den später meldenden eRechnungs-Plattformen eingebunden sein.

Zeitplan für die Einführung

Zur Diskussion steht, die obligatorische eRechnung für inländische B2B-Umsätze zum 01.01.2025 einzuführen.

Klar ist: Software- und Prozessumstellungen gehen nicht von heute auf morgen. Daher sollte ausreichend Zeit zwischen Gesetzesverkündung und Inkrafttreten der Neuregelung zur Verfügung stehen. Weniger als 12 Monate Umstellungszeit sieht der DStV kritisch. In einem solchen Fall sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Schonfrist erhalten, bis sie selbst eRechnungen ausstellen müssen. Damit würden jedoch Abgrenzungsfragen einhergehen. Abhilfe könnte ein grundsätzlich etwas späteres Inkrafttreten schaffen. Dann verpflichtend für alle.

Besonderheit: umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) weisen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus. Entsprechend hat der Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Der DStV weist frühzeitig darauf hin, dass eine Einbeziehung in das im nächsten Schritt geplante Meldesystem daher sachlich kaum zu rechtfertigen sei. Insofern sollte es auch ausreichen, wenn Kleinunternehmer lediglich den Empfang von eRechnungen sicherstellen, vom Ausstellen eigener eRechnungen jedoch befreit blieben. Andernfalls würde die mit der Kleinunternehmerregelung beabsichtigte bürokratische Vereinfachung konterkariert.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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DStV-EU-Netzwerk: Gemeinsam für die Selbstverwaltung der Freien Berufe

Im Zuge der Abstimmung des Berichtsentwurfs zu den sog. Pandora Papers stimmte die Mehrheit der Mitglieder im Wirtschafts- und Währungsausschuss (ECON) im EU-Parlament für eine unsubstanziierte Pauschalkritik an der Selbstverwaltung. Sechs Präsidenten der Freien Berufe (u. a. des DStV) setzten sich in einem Schreiben an zuständige Europaabgeordnete dagegen zur Wehr und forderten, dieser Unterstellung bei der Abstimmung im Plenum eine klare Absage zu erteilen.

DStV, Mitteilung vom 11.05.2023

Im Zuge der Abstimmung des Berichtsentwurfs zu den sog. Pandora Papers stimmte die Mehrheit der Mitglieder im Wirtschafts- und Währungsausschuss (ECON) im EU-Parlament für eine unsubstanziierte Pauschalkritik an der Selbstverwaltung. Sechs Präsidenten der Freien Berufe setzten sich in einem Schreiben an zuständige Europaabgeordnete dagegen zur Wehr und forderten, dieser Unterstellung bei der Abstimmung im Plenum eine klare Absage zu erteilen.

Spätestens mit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zum Anti-Geldwäsche-Paket wird in Teilen der Europäischen Institutionen Stimmung gegen die Selbstverwaltung Freier Berufe gemacht. In seiner Abstimmung zum Entwurf einer Entschließung zu den Lehren aus den Pandora Papers und anderer Enthüllungen (2022/2080/INI) hat die Mehrheit der anwesenden Mitglieder im ECON nun weiter Kritik an der Selbstverwaltung geübt.

In einem ohne jeglichen Zusammenhang zum Nachfolgetext stehenden Sachverhalt hoben die Abgeordneten des ECON „die Grenzen der Selbstregulierung des Intermediärsektors im nichtfinanziellen Bereich hervor“. Die Aussage, die ursprünglich von einem Mitglied der Fraktion der Linken GUE/NDL eingebracht worden war, fand Eingang in einen sog. Kompromissänderungsantrag und wurde damit von anderen Fraktionen abgenickt.

Neben DStV-Präsident StB Torsten Lüth und Dipl.-Pharm. Friedemann Schmidt vom Bundesverband der Freien Berufe wiesen auch die Präsidentin des Deutschen Anwaltsvereins sowie die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundessteuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüferkammer im gemeinsamen Schreiben an die zuständigen deutschen Europaabgeordneten diese Behauptung in aller Entschiedenheit zurück.

Dabei zeigten die Präsidenten Unverständnis über eine solche pauschale Unterstellung und über die unsubstanziierte Kritik an einem u. a. im deutschen Rechtssystem fest verankerten und gut funktionierenden System wie der Selbstverwaltung der Freien Berufe.

Sie forderten die Abgeordneten auf, der unsachgemäßen Aussage bei der Abstimmung im Plenum des EU-Parlaments eine klare Absage zu erteilen. Die Abstimmung war bei Redaktionsschluss noch nicht erfolgt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Allgemeine Leistungsklage des Jobcenters gegen die Familienkasse wegen Erstattung

Erstattungsansprüche des Jobcenters nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. §§ 102 bis 105 SGB X sind mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. So der BFH (Az. III R 36/21).

BFH, Urteil III R 36/21 vom 19.01.2023

Leitsatz

  1. Erstattungsansprüche des Jobcenters nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. §§ 102 bis 105 SGB X sind mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht.
  2. Für die Monate, in denen die Familienkasse rechtzeitig geleistet hat, scheidet ein Erstattungsanspruch des Jobcenters aus (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Senatsurteil vom 02.06.2022 – III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022 S. 840).
  3. Ein Erstattungsanspruch ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Familienkasse selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Senatsurteil vom 02.06.2022 – III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022 S. 840).
  4. Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X hat die Familienkasse von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald eine entsprechende Mitteilung unter der eigens für Erstattungsanträge eingerichteten Funktionsadresse der Familienkasse eingegangen ist.
  5. Organisatorische Entscheidungen der Familienkasse, die dazu führen, dass dem für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständigen Sachbearbeiter eine in den Geschäftsbereich gelangte Information nicht bekannt wird, rechtfertigen es nicht, diese im Verhältnis zu Dritten als unbekannt zu werten.

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.04.2021 – 2 K 302/18 wird dahingehend geändert, dass die Familienkasse verurteilt wird, dem Jobcenter 486 € zu erstatten.

Im Übrigen werden die Klage des Jobcenters und die Revision der Familienkasse abgewiesen.

Die Familienkasse trägt 3/5 und das Jobcenter 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

1

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) wendet sich gegen ein Urteil, wonach sie dem Kläger und Revisionsbeklagten (Jobcenter) gemäß § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Teil der von diesem in der Zeit von Juni bis Oktober 2017 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Beigeladene (Kind) gezahlten Leistungen erstatten muss.

2

Mit Bescheid vom 08.05.2017 bewilligte das Jobcenter dem 1993 geborenen Kind, das zwischenzeitlich eine eigene Wohnung angemietet hatte, ab Juni 2017 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Kindergeld. Am selben Tag sandte das Jobcenter an die damals eigens eingerichtete Funktionsadresse der Familienkasse für Erstattungsanträge eine E-Mail und teilte u.a. mit, das Kind erhalte seit dem 01.06.2017 Leistungen nach dem SGB II, weshalb ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X i.V.m. § 40a SGB II geltend gemacht werde. Das Jobcenter gab dabei die Kindergeldnummer des in A wohnenden Kindsvaters an, unter der der Kindergeldanspruch für das Kind früher (wohl bis 2014) geführt worden war, den Namen und das Geburtsdatum des Kindes, dessen aktuelle Adresse in B sowie die Namen und Geburtsdaten seiner Eltern. Dieses Schreiben wurde -nach Angaben der Familienkasse in der mündlichen Verhandlung- wie alle unter der Funktionsadresse eingehenden E-Mails inhaltlich nicht geprüft, sondern nur weitergeleitet und zwar -im Hinblick auf die angegebene Kindergeldnummer- an eine Familienkasse in A; dort sei es dem Datensatz des Kindsvaters zugeordnet worden.

3

Die für den Vater des Kindes zuständige Familienkasse in A teilte dem Jobcenter unter Bezugnahme auf die bereits vom Jobcenter verwendete Kindergeldnummer des Vaters (ohne zu erwähnen, um wessen Kindergeldnummer es sich handelte) mit Schreiben vom 09.06.2017, eingegangen beim Jobcenter am 19.06.2017, mit, dass aus dortiger Sicht ungewiss sei, ob eine Kindergeldbewilligung in Betracht komme und wer gegebenenfalls kindergeldberechtigt sei. Es werde anheimgestellt, eine Berechtigtenbestimmung gemäß § 64 Abs. 3 EStG herbeizuführen oder Hinderungsgründe mitzuteilen, sonst werde der Kindergeldantrag abgelehnt.

4

Am 20.07.2017 sprach das Kind beim Jobcenter vor und teilte mit, dass der Antrag auf Kindergeld über die Mutter laufe.

5

Mit Datum vom 20.07.2017, eingegangen bei der für den Vater zuständigen Familienkasse am 24.07.2017, stellte die Mutter für das Kind einen Antrag auf Kindergeld. Zugleich wurde ein Abzweigungsantrag gestellt; Namen und Adressen der Kindseltern, die keinen Unterhalt leisteten, wurden angegeben.

6

Die für den Vater zuständige Familienkasse leitete den Kindergeldantrag Ende Juli 2017 an die beklagte, für die Mutter zuständige, Familienkasse weiter. Die Erstattungsanzeige wurde dabei nicht an die beklagte Familienkasse zurückübertragen.

7

Die beklagte Familienkasse setzte mit Bescheiden vom 12.09.2017 gegenüber der Kindsmutter Kindergeld für das Kind ab Juni 2017 fest, zweigte das Kindergeld an das Kind ab, zahlte das Kindergeld für die Zeit von Juni bis September am 12./18.09.2017 aus und veranlasste die laufende Auszahlung des Kindergelds ab Oktober 2017. Von der E-Mail vom 08.05.2017 hatte der Bearbeiter keine Kenntnis.

8

Mit Schreiben vom 18.09.2017 forderte das Jobcenter den Bescheid über die Festsetzung des Kindergelds an, der dort am 20.09.2017 zusammen mit dem Abzweigungsbescheid einging. Ein Mitarbeiter des Jobcenters rief daraufhin am 21.09.2017 beim Servicecenter der Familienkassen an und teilte u.a. mit, es sei bereits ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden. Mit Bescheid vom 21.09.2017 änderte das Jobcenter den Bewilligungsbescheid gegenüber dem Kind und rechnete das Kindergeld ab November 2017 auf die Leistungen nach dem SGB II an. Außerdem machte das Jobcenter mit Schreiben vom 21.09.2017 (eingegangen am 25.09.2017) gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend und beantragte, 810 € für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2017 an das Jobcenter zu erstatten (5 x 192 €/Monat Kindergeld abzüglich einer im Hinblick auf § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 3 SGB X abzuziehenden Pauschale von 30 €/Monat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Alg II-IV).

9

Die Familienkasse lehnte eine Erstattung ab, weil sie selbst geleistet habe, bevor sie von der Leistung des Sozialhilfeträgers Kenntnis erlangt habe. Die Erstattungsforderung sei erst am 21.09.2017 eingegangen, nachdem die nachzuzahlenden Beträge bereits am 12./18.09.2017 zur Auszahlung angewiesen worden seien. Seither werde das Kindergeld laufend gezahlt. Das Jobcenter, das einräume, am 20.07.2017 erfahren zu haben, dass die Kindsmutter die Kindergeldberechtigte sei, hätte in der Folge einen (erneuten) Erstattungsanspruch mit den Daten der Kindsmutter stellen müssen.

10

Hierauf hat das Jobcenter eine allgemeine Leistungsklage erhoben.

11

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben.

12

Hiergegen wendet sich die beklagte Familienkasse mit der Revision.

13

Die Familienkasse vertritt die Auffassung, dass die Mitteilung vom 08.05.2017 nicht dazu geführt habe, dass sie i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X Kenntnis von den Leistungen des Jobcenters erlangt habe, bevor sie die (Nach-)Zahlung im September 2017 geleistet habe. Die Akten würden nach Kindergeldberechtigten geführt. Der Erstattungsantrag habe sich in der Kindergeldakte des Kindsvaters befunden. Die für den Vater zuständige Familienkasse habe das Jobcenter darauf hingewiesen, dass sie nicht entscheiden könne, wer vorrangig kindergeldberechtigt sei, und gebeten, eine Berechtigtenbestimmung herbeizuführen. Das Jobcenter habe daher mit der Ablehnung des Kindergeldantrags und seines Erstattungsanspruchs rechnen müssen, wenn es keine weiteren Aktivitäten entfalte. Mangels Anstrengungen des Jobcenters habe man davon ausgehen können, dass sich der Erstattungsanspruch erledigt habe. Nachdem das Kind dem Jobcenter mitgeteilt hatte, dass der Kindergeldantrag über die Mutter laufe, hätte das Jobcenter einen diesbezüglichen Erstattungsanspruch geltend machen müssen.

14

Für den Monat Oktober 2017 habe sie (die Familienkasse) zwar durch das Schreiben des Jobcenters vom 21.09.2017 i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X Kenntnis von der Leistung des Jobcenters erlangt. Für Oktober 2017 scheide jedoch ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf die im Oktober 2017 für diesen Monat erfolgte Zahlung des Kindergelds aus.

15

Die Familienkasse beantragt,

das Urteil des Hessischen FG vom 16.04.2021 – 2 K 302/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

16

Das Jobcenter beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17

Es hält die Vorentscheidung für richtig. Der Erstattungsanspruch sei mit Schreiben vom 08.05.2017 nicht nur in Bezug auf einen bestimmten Kindergeldberechtigten geltend gemacht worden. Auch der von den Familienkassen bereitgestellte Vordruck (KG 17b) frage nach der „leistungsbeziehenden Person“, hier also nach dem Namen und der Adresse des Kindes, und nicht nach den „Kindergeldberechtigten“. Gleichwohl seien auch die Namen beider Eltern angegeben worden. Die Nennung der Kindergeldnummer sei nicht erforderlich. Dass die letzte Kindergeldnummer genannt worden sei, sei unschädlich.

II.

18

Die Revision ist teilweise begründet. Die Vorentscheidung ist dahingehend abzuändern, dass ein Erstattungsanspruch nur in Höhe von 486 € für die drei Monate Juni bis August 2017 besteht.

19

Für die Monate Juni bis August 2017 hat das FG einen Erstattungsanspruch des Jobcenters gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zutreffend bejaht und der Leistungsklage zu Recht stattgegeben. Die Vorentscheidung verstößt hingegen gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), soweit das FG entschieden hat, dass die Leistungsklage des Jobcenters für die Monate September und Oktober 2017 begründet ist, in denen die Familienkasse das gemäß §§ 62 ff. EStG festgesetzte Kindergeld rechtzeitig gezahlt hat. Insoweit ist die Vorentscheidung zugunsten der Familienkasse zu ändern und die Klage des Jobcenters abzuweisen.

20

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Erstattungsansprüche nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 bis 105 SGB X sind mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt berechtigen würde (vgl. Senatsurteil vom 26.01.2006 – III R 89/03, BFHE 212, 1, BStBl II 2006, 544, unter II.1.a, m.w.N.).

21

2. Das FG hat der Klage des Jobcenters auf Erstattung der in den Monaten September und Oktober 2017 erbrachten Leistungen in Höhe von je 162 € (192 € abzüglich Pauschale) zu Unrecht stattgegeben. In diesen Monaten hat die Familienkasse rechtzeitig geleistet. Ein Erstattungsanspruch des Jobcenters scheidet insoweit aus. Zur Begründung wird auf die Senatsurteile vom 22.09.2022 – III R 38/20 (BFH/NV 2023, 35, Rz 23 ff.) und vom 02.06.2022 – III R 9/21 (BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 24 ff.) verwiesen.

22

3. Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit das FG entschieden hat, dass der Erstattungsanspruch des Jobcenters für die Monate Juni bis August 2017 besteht, in denen die Familienkasse das gemäß §§ 62 ff. EStG festgesetzte Kindergeld nicht rechtzeitig gezahlt hat.

23

a) Die Familienkasse hat das Kindergeld für die Monate Juni bis August 2017 erst im September 2017 und somit nicht rechtzeitig gezahlt. Bei rechtzeitiger Leistung durch die Familienkasse wäre das Jobcenter in Höhe des Kindergelds abzüglich Pauschale nicht zur Leistung verpflichtet gewesen.

24

b) Der Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen die Familienkasse wegen der Leistungen für diese Monate ist nicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X ausgeschlossen. Die Familienkasse hat für diese Monate erst geleistet, nachdem sie von der Leistung des Jobcenters durch das Schreiben des Jobcenters vom 08.05.2017 Kenntnis erlangt hat.

25

aa) Gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X besteht ausnahmsweise kein Erstattungsanspruch, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Umstände und Form der Kenntniserlangung sind nicht von Bedeutung (Senatsurteile in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 27, und in BFH/NV 2023, 35, Rz 27). Ob inhaltlich Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers i.S. des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 und § 107 SGB X gegeben ist, ist in erster Linie eine Tatfrage. Hierzu sind der Akteninhalt und alle sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Senatsurteile in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 28 ff., und in BFH/NV 2023, 35, Rz 28 ff.).

26

(1) Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es für die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindes gewährt oder gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb „Erstattung“ gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt. Allein die Mitteilung, es handele sich um einen „Sozialhilfefall“ oder „Sozialfall“ o.Ä. genügt hingegen regelmäßig nicht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.04.2021 – III R 1/20, BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 18; vgl. dazu auch Senatsurteil in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 32).

27

(a) Nach dem objektiven Empfängerhorizont der Familienkasse, einer Behörde, deren Beschäftigten das Erstattungsverfahren im Wesentlichen bekannt ist, beinhaltet die Mitteilung, dass das Jobcenter um „Erstattung“ ersucht, regelmäßig die Information, dass dieses Leistungen erbracht hat oder noch erbringt, die nach ihrer Art und der zeitlichen Zuordnung den verspäteten, an sich vorrangig von der Familienkasse zu erbringenden Leistungen entsprechen. Die Mitteilung eines Erstattungsfalls beinhaltet die Information, dass maximal ein Betrag in Höhe des Kindergelds zu erstatten ist. Denn der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB X). Ein Erstattungsanspruch besteht nur für einen Monat, in dem sowohl eine Leistung erbracht wurde, als auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Anspruch kann somit frühestens ab dem Monat bestehen, ab dem Kindergeld festgesetzt wird, auch wenn das Jobcenter seine Leistung vorher aufgenommen hat. Hat es seine Leistung erst später aufgenommen, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Falls das Jobcenter nicht mitgeteilt hat, dass es seine Leistungen vorher eingestellt hat, endet der Erstattungsanspruch mit der Aufnahme der rechtzeitigen Zahlung des Kindergelds. Auch diesen Zeitpunkt kennt die Familienkasse. Somit ist in der Regel klar, in welcher Höhe die Nachzahlung zurückzustellen ist, um eine Überzahlung zu vermeiden.

28

(b) Die Kenntnis von den Leistungen des Jobcenters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse nicht weiß, ob sich die Verspätung in allen Monaten vollumfänglich in höheren Zahlungen des Jobcenters niedergeschlagen hat oder ob es (in einem Auszahlungsfall oder Aufstockungsfall) nur ergänzende Leistungen erbracht hat (z.B. Senatsurteil in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 31).

29

(c) Die V 33.1 Satz 4 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG) 2017 (BStBl I 2017, 1007; vgl. auch V 34.1 Abs. 1 Satz 4 DA-KG 2021, BStBl I 2021, 1599), wonach der Sozialleistungsträger durch detaillierte Angaben darzulegen hat, dass er einen Erstattungsanspruch hat, betrifft die Geltendmachung des Anspruchs, nicht das Verschaffen der Kenntnis i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X. Im Übrigen können die Familienkassen die Anforderungen an die Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers nicht zu dessen Lasten regeln.

30

(2) Zur Vermittlung der Kenntnis i.S. des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es, dass die Information über die Leistung des nachrangigen Leistungsträgers, die Leistungszeit und das Erstattungsbegehren vor der Nachzahlung in den Geschäftsgang der zuständigen Familienkasse gelangt ist. Das Gesetz stellt nicht auf den Bediensteten, sondern auf den Leistungsträger ab (z.B. Senatsurteil in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 34).

31

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen die Familienkasse wegen der Leistungen für die Monate Juni bis August 2017 nicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X ausgeschlossen. Die Familienkasse hat zwar selbst geleistet, hatte jedoch bereits zuvor i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X Kenntnis von den Leistungen des Jobcenters.

32

Das FG hat festgestellt, dass das Jobcenter mit Schreiben vom 08.05.2017 an die damals eigens für an die beklagte Familienkasse adressierte Erstattungsanträge eingerichtete Funktionsadresse eine E-Mail gesandt hat. Darin wurde u.a. mitgeteilt, für das Kind würden ab dem 01.06.2017 Leistungen nach dem SGB II gezahlt, weshalb ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend gemacht werde. Nach den dargestellten Grundsätzen ist die Erstattungsanzeige damit bei der Familienkasse eingegangen.

33

Das Schreiben enthielt alle Angaben, die für eine Zuordnung erforderlich waren, insbesondere auch den Namen der kindergeldberechtigten Mutter und des Kindes. Es war auch nicht widersprüchlich, weil das Jobcenter nur die letzte bekannte Kindergeldnummer (die des Vaters) und nicht auch die der Mutter angegeben hat; zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine zweite Kindergeldnummer. Da die Familienkasse bereits durch die E-Mail vom 08.05.2017 Kenntnis von den relevanten Umständen hatte, ist es ohne Belang, dass das Jobcenter die Familienkasse kein zweites Mal angeschrieben hat.

34

Dass dem für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständigen Bearbeiter der Familienkasse die E-Mail vom 08.05.2017 nicht bekannt war, spielt keine Rolle (z.B. Senatsurteil in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 34).

35

Der Umstand, dass die Erstattungsanzeige mit den zur Identifizierung des Kindes dienenden Daten (vgl. § 63 Abs. 1 Sätze 3 ff. EStG in der gemäß § 52 Abs. 49a Sätze 4 und 5 EStG seit 2016 geltenden Fassung) und den Daten der vom Jobcenter als mögliche Kindergeldberechtigte ausdrücklich genannten Personen (hier den Eltern) nicht verknüpft wurde, beruhte auf einer organisatorischen Entscheidung der Familienkasse, die es nicht rechtfertigt, in ihren Geschäftsbereich gelangte Informationen Dritten gegenüber als unbekannt zu werten.

36

c) Sonstige Gründe, die einem Erstattungsanspruch entgegenstehen können, hat das FG nicht festgestellt; insbesondere wurde die Ausschlussfrist des § 111 SGB X im Streitfall gewahrt.

37

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 und § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dem beigeladenen Kind werden keine Kosten auferlegt, aber auch keine Kosten erstattet. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam

Der BFH hat zur Erstattung von Antidumpingzöllen nach (teilweiser) Nichtigerklärung der VO Nr. 1472/2006 und DVO Nr. 1294/2009 und zur Verzinsung dieser Erstattungsansprüche Stellung genommen (Az. VII R 13/20).

BFH, Urteil VII R 13/20 vom 13.12.2022

Leitsatz

  1. Soweit die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 durch den EuGH für ungültig erklärt wurden, weil die Europäische Kommission nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die Europäische Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Prüfung der Anträge nachzuholen und neue Antidumpingzollverordnungen zu erlassen. Die aufgrund der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 entrichteten Abgaben blieben daher gesetzlich geschuldet i. S. von Art. 236 Abs. 1 ZK.
  2. Eine nochmalige Mitteilung des festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen Antidumpingzollverordnungen (DVO 2016/1647 und DVO 2016/2257) nicht erforderlich, weil die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls nicht vollständig entfallen war, die Europäische Kommission gemäß Art. 266 AEUV zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und die Höhe des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Prüfung durch die Europäische Kommission unverändert geblieben ist.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.02.2020 – 4 K 1099/14 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt -HZA-) für mehrere Einfuhren von Schuhen, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im April 2010 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, Antidumpingzoll fest. Lieferantin und Herstellerin der aus der Volksrepublik China (China) eingeführten Schuhe war die A und der aus Vietnam eingeführten Schuhe die B. Die Klägerin entrichtete diese Antidumpingzölle.

2

Grundlage der Festsetzung von Antidumpingzoll war die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 05.10.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam -VO 1472/2006- (Amtsblatt der Europäischen Union -ABlEU- 2006, Nr. L 275, 1), die am 07.10.2006 in Kraft getreten war. Die Antidumpingmaßnahmen blieben bis zum Auslaufen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates -DVO 1294/2009- (ABlEU 2009, Nr. L 352, 1) bis zum 31.03.2011 in Kraft.

3

Im Rahmen des Antidumpingverfahrens hatten die Ausführer B und A Anträge auf Marktwirtschafts- und Individualbehandlung (MWB und IB) nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern -GrundVO- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1996, Nr. L 56, 1) gestellt, waren aber von der Europäischen Kommission (Kommission) nicht im Rahmen einer stichprobenhaften Prüfung berücksichtigt worden und hatten daher keinen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz erhalten.

4

Mit den Urteilen Brosmann Footwear vom 02.02.2012 – C-249/10 P (EU:C:2012:53, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes/ Rat vom 15.11.2012 – C-247/10 P (EU:C:2012:710) erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren -andere betroffene Ausführer als im vorliegenden Streitfall- für nichtig.

5

Mit Antrag vom 06.06.2012 (eingegangen beim HZA am 12.06.2012) beantragte die Klägerin die Erstattung des Antidumpingzolls. Das HZA lehnte dies mit Bescheid vom 15.11.2013 ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

6

Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe zu Recht die Erstattung des Antidumpingzolls abgelehnt, weil dieser im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet gewesen sei. Mit der Annahme der Zollanmeldungen sei der Antidumpingzoll aufgrund der DVO 1294/2009 entstanden. Da die ausführenden Hersteller B und A Anträge auf MWB und IB gestellt hätten, sei zu ihren Gunsten von einer Ungültigkeit der VO 1472/2006 auszugehen. Es bestünden jedoch keine Bedenken, dass die Kommission die bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten anhängigen Erstattungsverfahren bis zum Erlass neuer Durchführungsverordnungen, mit denen die Verletzung der Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 GrundVO korrigiert werden sollte, ausgesetzt habe. Weiterhin bestünden keine Bedenken gegen die Wiederaufnahme der Verfahren und gegen die Beachtung des Rückwirkungsverbots. Es spreche auch nichts gegen die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13.09.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd., Lac Cuong Footwear Co. Ltd., Lac Ty Co. Ltd., Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co. Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majestiy Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des EuGH-Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 -DVO 2016/1647- (ABlEU 2016, Nr. L 245, 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14.12.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd, Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt wurden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 -DVO 2016/2257- (ABlEU 2016, Nr. L 340, 1).

7

Der der Klägerin gegenüber ergangene Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 sei darüber hinaus auch nicht deshalb nichtig, weil mit ihm Antidumpingzoll festgesetzt worden sei, der nur auf der DVO 1294/2009 beruht habe. Der Bescheid habe sich auch nicht erledigt, weil die rechtliche Grundlage, nunmehr in Form der DVOen 2016/1647 und 2016/2257, mit Wirkung für den Zeitpunkt seines Erlasses wieder geschaffen worden sei. Die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität seien ebenfalls nicht verletzt worden. Was die Frage nach der Mitteilung der durch die DVOen 2016/1647 und 2016/2257 bestimmten Antidumpingzölle angehe, habe der EuGH dazu nicht Stellung genommen. Zu Unrecht erhoben und damit zu erstatten wäre den Beteiligten jedoch nur die Differenz zwischen den festgesetzten Antidumpingzollsätzen und den Zollsätzen, die bei rechtmäßiger Handhabung hätten festgesetzt werden müssen. Da kein Erstattungsanspruch bestehe, müsse nicht mehr über dessen etwaige Verzinsung entschieden werden. Das Urteil ist in ZfZ 2020, 173 veröffentlicht.

8

Die Klägerin begründet ihre Revision mit einer Verletzung des Art. 236 des Zollkodex (ZK) und der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des effektiven Rechtsschutzes. Aufgrund der Nichtigerklärung der VO 1472/2006 durch den EuGH seien die darin festgesetzten Antidumpingzölle beseitigt worden, weshalb eine Zollschuld zu Lasten der Klägerin nicht habe entstehen können. Es sei auch nicht richtig, dass ihr allenfalls die Differenz zu erstatten sei. Denn bei seiner Feststellung, dass nur der Differenzbetrag zurückzuzahlen wäre, bestätige der EuGH nur für die Ebene des Unionsrechts, dass es der Kommission prinzipiell gestattet sei, ihre Fehler zu korrigieren, indem sie im Rahmen einer Durchführungsverordnung (DVO) Antidumpingzölle für die Geltungsdauer der ungültigen Verordnung neu einführe. Für die Ebene des nationalen Rechts hingen die rechtlichen und praktischen Wirkungen der Wiedereinführung von Antidumpingzöllen jedoch davon ab, wie die Antidumpingzölle erstattet und unter welchen Voraussetzungen die wiedereingeführten Antidumpingzölle erhoben würden. Die Bearbeitung der Erstattungsanträge liege zudem ausschließlich in der Zuständigkeit der nationalen Behörden. Außerdem habe das FG gegen Art. 221 Abs. 1 und 3 ZK verstoßen, weil der neu eingeführte Antidumpingzoll dem Zollschuldner durch die zuständigen nationalen Zollbehörden mitgeteilt werden müsse. Die mit den DVOen angeordnete Rückwirkung der neu festgesetzten Antidumpingzölle beinhalte nur eine zeitliche Vorverlegung, aber keine Ersetzungsregelung. Die neuen DVOen seien daher nicht einfach an die Stelle der für ungültig erklärten DVO 1294/2009 getreten. Der EuGH-Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, dass Art. 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit den Regeln des Antidumpingrechts einen nachträglichen Austausch des gesetzlichen Schuldgrundes in der Weise zulasse, dass ein entstandener Erstattungsanspruch später entfalle.

9

Ein bestandskräftiger nationaler Einfuhrabgabenbescheid sei abgesehen davon kein Grund für einen Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung von Antidumpingzöllen. Der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 der Klägerin mitgeteilte Antidumpingzoll sei durch das EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma vom 04.02.2016 – C-659/13 und C-34/14 (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) für ungültig erklärt worden. Dieser Bescheid enthalte nicht zugleich eine Mitteilung der in DVOen 2016/1647 und 2016/2257 wiedereingeführten und damit neuen Antidumpingzölle. Der Umstand, dass der Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 nicht innerhalb der nationalen Rechtsmittelfristen angefochten und damit bestandskräftig geworden sei, sei für die Anwendung des Art. 236 Abs. 1 ZK unerheblich, weil der Erstattungsanspruch nicht von nationalem Recht abhänge. Selbst wenn man dem Einfuhrabgabenbescheid eine eigenständige Bedeutung im Hinblick auf die Durchführung des Erstattungsanspruchs beimessen würde, wäre er nichtig, anderweitig erledigt oder zumindest unerheblich nach Maßgabe des Grundsatzes der Effektivität.

10

Darüber hinaus seien (u.a. mit der DVO 2016/1647) für bestimmte Unternehmen Antidumpingzölle wieder neu eingeführt worden. Diese hätten innerhalb einer Frist von drei Jahren durch besondere Bescheide mitgeteilt werden müssen. Die buchmäßige Erfassung sei eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitteilung des neu festgesetzten Antidumpingzolls. Auch der EuGH gehe davon aus, dass ein wiedereingeführter Antidumpingzoll in jedem Fall den Zollschuldnern nach Maßgabe des Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt werden müsse. Zugleich sei der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nur dann gewahrt, wenn die Klägerin die rechtliche Möglichkeit erhalte, sich gegen den Mitteilungsbescheid des neu festgesetzten Antidumpingzolls mit Rechtsmitteln zu wehren und einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Dies sei auch relevant für den Beginn der Verjährungsfrist. Die Mitteilungsfrist sei bereits im April 2013 -drei Jahre nach der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr- verstrichen. Selbst wenn man auf die Veröffentlichung der maßgebenden DVOen abstelle, sei die Dreijahresfrist mittlerweile verstrichen.

11

Schließlich habe das FG unrichtigerweise nicht über eine etwaige Verzinsung entschieden. Gegebenenfalls komme eine Vorlage an den EuGH in Betracht.

12

Die Klägerin beantragt, das HZA unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Bescheids vom 15.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2014 zu verpflichten, ihr einen Betrag in Höhe von … € zu erstatten, sowie das HZA zu verpflichten, für zu erstattende Antidumpingzölle Zinsen nach § 238 der Abgabenordnung (AO) beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung festzusetzen.

13

Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Im Hinblick auf eine eventuelle Erstattung seien sowohl der Tenor als auch die Gründe der die Ungültigkeit einer Verordnung aussprechenden EuGH-Entscheidung zu berücksichtigen. Demnach hätte im Streitfall eine IB allenfalls zu einem niedrigeren Zollsatz führen können. Der für alle übrigen Unternehmen geltende residuale Zollsatz werde jedoch nicht von der Ungültigkeit erfasst. Die etwaige Differenz zwischen den festgesetzten Antidumpingzollsätzen und den Zollsätzen, die hätten festgesetzt werden müssen, hätten die nationalen Behörden zum Zeitpunkt des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) noch nicht bestimmen können. Erst mit dem Erlass der DVOen 2016/1647 und 2016/2257 habe sich die Differenz beziffern lassen. Im Streitfall bestehe jedoch kein Erstattungsanspruch, weil die Anwendung der ursprünglich festgesetzten residualen Antidumpingzollsätze für die A und die B bestätigt worden seien. Die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des effektiven Rechtsschutzes seien nicht verletzt worden.

15

Die Zollbehörden hätten nicht die sofortige und vollständige Erstattung des Antidumpingzolls veranlassen müssen, weil es zulässig gewesen sei, das Verfahren zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichten Anträgen auf MWB und IB und zur Durchführung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) wiederaufzunehmen mit der Folge, dass das Erstattungsverfahren bis zur Klärung auszusetzen gewesen sei. Es seien auch keine neuen Antidumpingzölle eingeführt worden, sondern Zölle unter Behebung der festgestellten Verfahrensfehler lediglich wiedereingeführt worden unter gleichzeitiger Wiederholung aller übrigen Bestimmungen. Dementsprechend sei weiterhin eine Rechtsgrundlage dafür gegeben gewesen. Soweit der EuGH auf Art. 221 Abs. 3 ZK hinweise, komme diesem Hinweis Bedeutung nur für die Fälle zu, in denen noch keine buchmäßige Erfassung und keine Mitteilung der Antidumpingzölle erfolgt seien. Im Übrigen schließt sich das HZA den Ausführungen des FG an.

II.

16

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls und somit auch kein Anspruch auf Verzinsung zusteht.

17

1. Nach Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst wurde. Die geltenden Zollvorschriften und somit auch Art. 236 Abs. 1 ZK sind gemäß Art. 1 Abs. 4 VO 1472/2006 bzw. Art. 1 Abs. 5 DVO 1294/2009 auf die in diesen Verordnungen festgelegten Antidumpingzölle anzuwenden.

18

Im Streitfall schuldete die Klägerin den entrichteten Antidumpingzoll, weil die von ihr im April 2010 aus China und Vietnam eingeführten und zum zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 ZK) angemeldeten Schuhe sowohl im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung (Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK) als auch der Zahlung einem Antidumpingzoll nach der VO 1472/2006, verlängert um einen Zeitraum von 15 Monaten durch Art. 2 DVO 1294/2009 bis 31.03.2011, unterlagen. Die Klägerin ist als Anmelderin nach Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK Schuldnerin des Antidumpingzolls.

19

Das HZA hat der Berechnung des Antidumpingzolls zu Recht den allgemeinen Antidumpingzollsatz in Höhe von 16,5 % für die aus China eingeführten Schuhe und in Höhe von 10 % für die aus Vietnam eingeführten Schuhe auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, zugrunde gelegt (Art. 1 Abs. 3 VO 1472/2006, Art. 1 Abs. 3 VO 1294/2009). Ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz war für die beiden ausführenden Hersteller A und B nicht vorgesehen, weil die Kommission für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer keine individuelle Entscheidung über MWB-Anträge nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b GrundVO i.d.F. nach der Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21.12.2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEU 2005, Nr. L 340, 17) getroffen (Erwägungsgründe 60 ff. VO 1472/2006) und auch keine individuelle Behandlung nach Art. 9 Abs. 5 GrundVO gewährt hatte (Erwägungsgründe 82 ff. VO 1472/2006).

20

Die Berechnung des Antidumpingzolls und die Tarifierung der eingeführten Waren wurden von der Klägerin nicht in Frage gestellt, weshalb der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.

21

2. Für die Entstehung des streitgegenständlichen Antidumpingzolls besteht eine Rechtsgrundlage. Der Rechtsgrund für die Zahlung des Antidumpingzolls ist nicht infolge der Beanstandung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 durch den EuGH und der anschließenden Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens durch die Kommission nachträglich entfallen.

22

a) Mit den Urteilen Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte der EuGH die VO 1472/2006 im Hinblick auf bestimmte -hier nicht betroffene- Ausführer für nichtig. Der Grund bestand darin, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen hatte, die auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c GrundVO gestellten Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen. Die Kommission konnte sich nicht auf die Prüfung einer Stichprobe beschränken, weil Art. 2 Abs. 7 GrundVO zu den Vorschriften gehört, die der Bestimmung des Normalwerts dienen, während Art. 17 GrundVO, in dem die Bildung einer Stichprobe geregelt ist, zu den Vorschriften zählt, die die Methoden für die Bestimmung der Dumpingspanne regeln. Somit handelt es sich um Vorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Regelungszweck mit der Folge, dass die Verpflichtung der Kommission zur Entscheidung über den Antrag eines Marktteilnehmers auf MWB nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b GrundVO auch dann bestehen bleibt, wenn sich die Kommission im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dumpingspanne für das Stichprobenverfahren entscheidet (EuGH-Urteil Brosmann Footwear, EU:C:2012:53, Rz 36 ff., ZfZ 2012, 93; vgl. auch EuGH-Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat, EU:C:2012:710, Rz 29 ff.).

23

b) Mit Urteil C & J Clark International und Puma vom 04.02.2016 – C-659/13 und C-34/14 (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erklärte der EuGH die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 für ungültig, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 GrundVO verstieß, weil der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf MWB und IB der nicht in die gemäß Art. 17 GrundVO gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hatten. Der Rat und die Kommission wären jedoch grundsätzlich auch im Falle einer Stichprobenbildung nach Art. 17 GrundVO verpflichtet gewesen, die Anträge auf MWB und IB, die auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 GrundVO bei ihnen gestellt werden, zu prüfen und über sie zu entscheiden, wie sie es bei Anträgen auf MWB tun müssen (Rz 101 ff. und 113 ff.).

24

Weiterhin nahm der EuGH in seinem Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) zur rechtlichen Reichweite einer Nichtigkeitsklage -vorliegend (s. Rz 43 und 46) die Rechtssachen Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:52, ZfZ 2012, 93)- Stellung und urteilte, dass eine teilweise Nichtigkeit einer Antidumpingzollverordnung nicht auf andere betroffene Unternehmen übertragbar ist. Denn erklärt der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die von einer Person eingereicht wurde, die von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie einer Verordnung, durch die Antidumpingzölle erhoben werden, unmittelbar und individuell betroffen ist, diesen Rechtsakt für nichtig, soweit er diese Person betrifft, berührt diese Nichtigerklärung nicht die übrigen Bestimmungen dieses Rechtsakts, insbesondere die Bestimmungen, mit denen Antidumpingzölle auf andere als von der betreffenden Person hergestellte, ausgeführte oder eingeführte Waren eingeführt wurden (EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma, EU:C:2016:74, Rz 183, m.w.N., ZfZ 2016, 212). Vielmehr sind diese Bestimmungen, wenn sie nicht innerhalb der Frist des Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von den Personen angefochten wurden, die befugt gewesen wären, ihre Nichtigerklärung zu beantragen, diesen gegenüber bestandskräftig (Rz 184, m.w.N.). Weiterhin wies der EuGH darauf hin, dass die Antidumpingzölle i.S. von Art. 236 Abs. 1 ZK gesetzlich geschuldet blieben, auch wenn diese Verordnung nicht von dem Organ, das sie erlassen hat, zurückgenommen, vom Unionsrichter für nichtig erklärt oder vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurde, soweit auf die Waren dieser anderen ausführenden Hersteller Antidumpingzölle erhoben werden (Rz 185).

25

Mit diesen Ausführungen hat der EuGH die begrenzte rechtliche Wirkung einer Nichtigkeitsklage bestätigt. Da diese im Fall einer Klage durch eine natürliche oder juristische Person an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, wie die unmittelbare und individuelle Betroffenheit (s. Art. 263 Unterabs. 4 AEUV), als im Fall anderer Kläger, sind auch die rechtlichen Wirkungen auf diese Personen beschränkt, weil der EuGH im Nichtigkeitsverfahren nur deren Situation überprüft.

26

Demgegenüber entfaltet ein EuGH-Urteil in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens erga-omnes-Wirkung, wenn ein Rechtsakt der Organe durch eine Vorabentscheidung für ungültig erklärt wurde, d.h. das Urteil ist nicht auf den Rechtsmittelführer vor den nationalen Gerichten beschränkt. Die Kommission ist folglich in einer derartigen Situation verpflichtet, das Urteil in Bezug auf alle Parteien umzusetzen, die von der Rechtswidrigkeit betroffen sind, die zur Nichtigerklärung der Maßnahme geführt hat (Erwägungsgrund 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 -DVO 2016/223- (ABlEU 2016, Nr. L 41, 3); EuGH-Urteil International Chemical Corporation vom 13.05.1981 – C-66/80, EU:C:1981:102, Rz 12 f. und 15, ZfZ 1982, 46).

27

Davon ausgehend kommt dem EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erga-omnes-Wirkung zu, weil es auf Vorlage des First-tier Tribunal (Tax Chamber) und des FG München (Beschluss vom 24.10.2013 – 14 K 3714/12, ZfZ 2014, Beilage 2014, Nr. 4, 49) ergangen ist.

28

c) Infolge der Entscheidung C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) nahm die Kommission entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 266 AEUV das Antidumpingverfahren in dem Stadium wieder auf, in dem die Regelwidrigkeit eingetreten war, und erließ die DVO 2016/223. Um die MWB- und IB-Anträge nicht in die Stichprobe einbezogener Ausführer nachträglich prüfen zu können, wies die Kommission die nationalen Zollbehörden an, bei ihnen eingereichte Erstattungsanträge nach Art. 236 ZK bzw. Art. 116 Abs. 1 Buchst. a des Unionszollkodex an sie weiterzuleiten und mit der Entscheidung über diese Erstattungsanträge zu warten, bis eine neue Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung der Antidumpingzölle veröffentlicht worden sei (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 DVO 2016/223).

29

aa) Diese Vorgehensweise hält der erkennende Senat im Lichte der bestehenden Rechtsprechung des EuGH für unionsrechtskonform. Denn danach wird die Vereinbarkeit eines Rechtsakts mit einem Urteil des EuGH dadurch hergestellt, dass der für nichtig bzw. ungültig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom EuGH festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist. Das Verfahren kann zum Ersetzen des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Erwägungsgründe 13 und 14 DVO 2016/223; EuGH-Urteile Asteris AE et al. vom 26.04.1988 – 97, 193, 99 und 215/86, Slg. 1988, 2181; Spanien/Kommission vom 12.11.1998 – C-415/96, EU:C:1998:533, Rz 31, Slg. 1998, I-6993, und Industrie des poudres sphérique/ Rat vom 03.10.2000 – C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rz 81 f., Slg. 2000, I-8147). Die durch die Urteile Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte Nichtigkeit und durch das Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erklärte Ungültigkeit der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 nahm die Kommission zum Anlass, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, weil die Rechtswidrigkeit in diesem Fall nach der Einleitung des Verfahrens aufgetreten war und somit alle anderen Feststellungen in diesen Verordnungen weiterhin gültig geblieben sind (vgl. Erwägungsgründe 8, 12, 15 und 16 DVO 2016/223).

30

bb) Abgesehen davon hat der EuGH die Gültigkeit der DVO 2016/223 mit Urteil Deichmann vom 15.03.2018 – C-256/16 (EU:C:2018:187, ZfZ 2018, 160) bestätigt. Insbesondere kann dieser Entscheidung entnommen werden, dass die angefochtenen Antidumpingverordnungen nicht insgesamt für ungültig erklärt worden sind, sondern dass lediglich ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Rates und der Kommission auf Prüfung der Anträge auf MWB (Art. 2 Abs. 7 Buchst. b GrundVO) und auf IB (Art. 9 Abs. 5 GrundVO) festgestellt wurde (Rz 65). Somit hatte die Kommission die Befugnis, im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchführung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) die von den betreffenden ausführenden Herstellern gestellten Anträge zu prüfen, um zu klären, ob die für sie nach der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung geltenden Antidumpingzölle zu niedrigeren als den in diesen beiden Verordnungen vorgesehenen Sätzen hätten festgesetzt werden müssen (Rz 68). Die sofortige und vollständige Erstattung der betreffenden Antidumpingzölle war demzufolge nicht geboten (Rz 70) und die Kommission war berechtigt, das der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung zugrunde liegende Verfahren in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem die Regelwidrigkeit begangen wurde (Rz 73 ff.).

31

Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass kein Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot vorliegt, wenn das Verfahren wiederaufgenommen und eine neue Verordnung erlassen wird, nachdem die Antidumpingzölle bereits ausgelaufen sind, und die Zölle während ihres ursprünglichen Geltungszeitraums wiedereingeführt werden (vgl. Rz 78 f.).

32

Im Hinblick auf Art. 221 Abs. 3 ZK hat der EuGH außerdem entschieden, dass im vorliegenden Fall die nationalen Zollbehörden erst dann die entsprechenden Zölle bestimmen und den Schuldnern mitteilen können, wenn die Kommission das mit der streitigen Verordnung wiederaufgenommene Verfahren durch die Wiedereinführung der mit der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung eingeführten Antidumpingzölle zu angemessenen Sätzen beendet hat. Diesen Behörden obliegt es dabei, unter der Kontrolle der zuständigen nationalen Gerichte im Einzelfall die Beachtung von Art. 221 Abs. 3 ZK sicherzustellen, indem sie prüfen, ob eine solche Mitteilung angesichts der in Art. 221 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Dreijahresfrist und ihrer etwaigen Aussetzung nach Art. 221 Abs. 3 Satz 2 noch erfolgen darf (EuGH-Urteil Deichmann, EU:C:2018:187, Rz 84, ZfZ 2018, 160).

33

d) Mit der DVO 2016/1647 hat die Kommission u.a. für B und mit der DVO 2016/2257 u.a. für die A einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 10 % (Art. 1 Abs. 3 DVO 2016/1647 i.V.m. Anh. II zu DVO 2016/1647) bzw. 16,5 % (Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Anh. II DVO 2016/2257) auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Diese Zollsätze entsprechen den Zollsätzen, die mit der vom EuGH beanstandeten Antidumpingverordnung festgesetzt worden waren. Mit dem Erlass der DVO 2016/1647 und der DVO 2016/2257 hat die Kommission die vom EuGH festgestellten Mängel des Antidumpingverfahrens beseitigt und dieses endgültig abgeschlossen.

34

aa) Auch im Hinblick auf diese Antidumpingverordnungen sieht der erkennende Senat keinen Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV, weil der EuGH mit Urteil C & J Clark International Ltd. vom 19.06.2019 – C-612/16 (EU:C:2019:508) die Gültigkeit u.a. der DVO 2016/1647 bereits bestätigt hat. In seiner Begründung hat der EuGH insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) diente und Antidumpingzölle nicht erstmalig, sondern nur wiedereingeführt wurden (Rz 66 ff.). Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass die ursprünglichen Antidumpingverordnungen infolge des genannten Urteils nur insoweit ungültig geworden sind, als er Verstöße gegen die GrundVO festgestellt hat (Rz 80 ff.; vgl. auch Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) Puma u.a./Kommission vom 09.06.2021 – T-781/16, EU:T:2021:328). Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH trotz des genannten Urteils die DVO 2016/2257 beanstanden würde, sieht der erkennende Senat nicht.

35

Darüber hinaus hat der EuGH die Anwendbarkeit von Art. 221 Abs. 3 ZK grundsätzlich bestätigt, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nationalen Zollbehörden und Gerichte im Einzelfall zu entscheiden haben, ob die Antidumpingzölle auf der Grundlage der neuen Antidumpingverordnungen noch mitgeteilt werden können oder dies infolge des Ablaufs der dreijährigen Frist gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK nicht mehr erfolgen darf (EuGH-Urteil C & J Clark International Ltd., EU:C:2019:508, Rz 84 ff.).

36

bb) Infolge des Erlasses der unionsrechtskonformen DVO 2016/1647 und DVO 2016/2257 wurden die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 insofern ersetzt, als ein endgültiger Antidumpingzoll auf die während der Geltungsdauer jener beiden Verordnungen erfolgten Einfuhren von bestimmten Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, die u.a. von den ausführenden Herstellern A und B hergestellt worden sind, wiedereingeführt wurde und die vom EuGH beanstandeten Verfahrensfehler geheilt worden sind. Somit beruhte die Entstehung der Antidumpingzölle infolge der Annahme der Zollanmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 Abs. 2 ZK für die von der Klägerin eingeführten Schuhe und die Festsetzung des Antidumpingzolls mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 auf einer wirksamen Rechtsgrundlage mit der Folge, dass der Antidumpingzoll i.S. von Art. 236 ZK gesetzlich geschuldet war.

37

Auch eine teilweise Erstattung kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Höhe der festgesetzten Antidumpingzollsätze im Vergleich zur VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 unverändert geblieben ist.

38

e) Die Wiedereinführung der Antidumpingzölle verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot.

39

Die Kommission hat die DVOen 2016/1647 und 2016/2257 erlassen, um ihrer Pflicht zur Umsetzung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) gemäß Art. 266 AEUV nachzukommen (jeweils dort die Erwägungsgründe 12 ff.). Denn die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, sind gemäß Art. 266 AEUV verpflichtet, die sich aus einem EuGH-Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. auch EuG-Urteil Roland vom 09.06.2021 – T-132/18, EU:T:2021:329, Rz 106). Für betroffene Ausführer und Einführer wie die Klägerin war daher absehbar, dass die bisher zu Unrecht nicht geprüften MWB- und IB-Anträge nun geprüft werden würden und korrigierte Antidumpingverordnungen zu erwarten waren. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass die Beanstandung der Antidumpingverordnungen durch die o.g. EuGH-Urteile zu einer vollständigen Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls führen würde, konnte die Klägerin somit nicht haben.

40

Im Übrigen hat der EuGH mit seinem Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) lediglich die unterbliebene Prüfung der MWB- und IB-Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer beanstandet und nicht die Einführung der Antidumpingzölle als solche. Die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 wurden daher nur insoweit für ungültig erklärt, als sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 GrundVO verstießen (EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma, EU:C:2016:74, Rz 112, 135 und 174, ZfZ 2016, 212), während alle übrigen Regelungen (z.B. bezüglich des allgemeinen Antidumpingzollsatzes und der betroffenen Waren) wirksam geblieben sind. Die Berücksichtigung von MWB- und IB-Anträgen hätte sich jedoch allenfalls auf die Höhe des Antidumpingzollsatzes auswirken können, wenn für die antragstellenden Unternehmen -im Streitfall B und A- eventuell ein niedrigerer unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz eingeführt worden wäre. Daher konnten betroffene Einführer jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Einfuhren überhaupt keinem Antidumpingzoll mehr unterliegen würden. Vielmehr blieben die beanstandeten Verordnungen dem Grunde nach wirksam (vgl. EuG-Urteil Union Roland, EU:T:2021:329, Rz 84 und 108).

41

3. Das HZA war nach Erlass der DVOen 2016/1647 und 2016/2257 nicht zu einer erneuten Festsetzung des Antidumpingzolls durch Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids gegenüber der Klägerin verpflichtet.

42

a) Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Diese Mitteilung an den Zollschuldner darf gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist ist während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

43

Das HZA hat der Klägerin den Antidumpingzoll mit mittlerweile bestandskräftigem Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 und damit innerhalb der Frist nach Art. 221 Abs. 3 ZK mitgeteilt. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Einfuhrabgabenbescheids i.S. von § 125 AO bestehen nicht.

44

b) Eine nochmalige Mitteilung des auf die Einfuhren der Klägerin entfallenden Antidumpingzolls war aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Streitfalls (s. EuGH-Urteil C & J Clark International Ltd., EU:C:2019:508, Rz 84 ff.) nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht geboten.

45

aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls dem Grunde nach nicht entfallen war (s. oben), weil die VO 1472/2006 abgesehen von den punktuellen Beanstandungen durch den EuGH grundsätzlich wirksam geblieben war. Durch den Erlass der DVOen 2016/1647 und 2016/2257 hat die Kommission die ihr unterlaufenen Verfahrensfehler behoben, aber keine inhaltliche Änderung an der VO 1472/2006 vorgenommen und insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin keinen neuen Antidumpingzoll eingeführt. Insbesondere hat die Kommission auch nach nochmaliger Prüfung der MWB- und IB-Anträge der hier in Rede stehenden Ausführer A und B keinen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz für diese eingeführt, so dass der Antidumpingzollsatz und dementsprechend die Höhe des geschuldeten Antidumpingzolls unverändert geblieben. Somit kommt auch eine teilweise Erstattung -unabhängig davon, ob diese überhaupt zulässig wäre- nicht in Betracht.

46

bb) Abgesehen davon ist die Entstehung der Zollschuld von der Mitteilung ihres Betrages unabhängig; die Mitteilung hat keinen Einfluss auf die Existenz der Zollschuld. Der Betrag der Einfuhrabgaben bleibt daher i.S. von Art. 236 Abs. 1 ZK auch dann gesetzlich geschuldet, wenn er dem Zollschuldner nicht gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt wurde (vgl. EuGH-Urteil Transport Maatschappij Traffic vom 20.10.2005 – C-247/04, EU:C:2005:628, Rz 26 ff., ZfZ 2005, 411).

47

c) Die teilweise Ungültigerklärung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 begründete auch keine Verpflichtung der nationalen Zollbehörden zur vorübergehenden Erstattung sowie zur erneuten Mitteilung des Antidumpingzolls. In dem EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) wurde eine solche Verpflichtung nicht formuliert. Vielmehr ergab sich daraus lediglich die Verpflichtung der Europäischen Kommission, die zu Unrecht nicht berücksichtigten MWB- und IB-Anträge nachträglich zu prüfen und das Antidumpingverfahren an der Stelle wiederaufzunehmen, an welcher der Fehler aufgetreten ist. Darüber hinaus stand einer vorübergehenden Erstattung die DVO 2016/223 entgegen, deren Gültigkeit der EuGH wie bereits ausgeführt, mit Urteil Deichmann (EU:C:2018:187, ZfZ 2018, 160) bestätigt hatte.

48

d) Da im Streitfall aufgrund der DVO 2016/223 der von der Klägerin gezahlte Antidumpingzoll nicht (vorübergehend) erstattet wurde, liegt der Sachverhalt auch anders als in den Verfahren Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710), in denen aufgrund der Nichtigerklärung der Antidumpingverordnungen im Hinblick auf diese Ausführer eine Erstattung erfolgt war (vgl. dazu Erwägungsgrund 10 DVO 2016/223 mit Verweis auf Durchführungsbeschluss 2014/149/EU).

49

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung, weil ihr bereits kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Antidumpingzolls zusteht.

50

5. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht -wie bereits ausgeführt- nicht, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung und Ergänzung der Antidumpingzölle durch die o.g. EuGH-Entscheidungen als geklärt ansieht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415, Rz 16, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, ABlEU 2021, Nr. C 481, 11, ZfZ 2022, 12).

51

Auch aus dem Urteil des District Court for North Holland vom 17.01.2019 – A WB – 16_3076 (Viditax (FutD), 18-02-2019, FutD 2019-0527) ergibt sich keine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH, weil die Frage, ob der Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids erforderlich ist, nach Ansicht des erkennenden Senats durch das EuG-Urteil Roland (EU:T:2021:329) und die oben dargestellte EuGH-Rechtsprechung bereits geklärt ist.

52

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Selbstunterhalt des behinderten Kindes aus einer durch Vermögensumschichtung begründeten privaten Rente

Der BFH nahm dazu Stellung, ob der Bezug einer privaten Rente, deren Kapitalstamm mit Zuwendungen eines Elternteils und eigenen Ersparnissen des Kindes dotiert wurde, nur mit dem steuerpflichtigen Ertragsanteil bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist (Az. III R 23/22).

BFH, Urteil III R 23/22 vom 16.02.2023

Leitsatz

  1. Die Fähigkeit des volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits und der finanziellen Mittel ‑ seiner Einkünfte und Bezüge ‑ andererseits zu prüfen; das Vermögen des Kindes bleibt dabei unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung).
  2. Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch Vermögensumschichtung begründet wurde ‑ hier: Einzahlung der dem Kind von einem Kindergeldberechtigten zweckgebunden zugewandten Mittel in einen privaten Versicherungsvertrag ‑, so sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen nicht als Bezug zu berücksichtigen.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.04.2022 – 1 K 2137/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist im Revisionsverfahren noch der Kindergeldanspruch von April bis Juli 2021.

2

Der im Jahr 1961 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist seit 1980 aufgrund einer seelischen Störung behindert; ab 01.01.2018 wurde ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit scheidet aus.

3

Im November 2017 teilte der Kläger der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit, dass S seit dem 01.02.2017 eine Rente von monatlich 1.000 € und -wie in den Vorjahren- Einnahmen aus Kapitalvermögen beziehe. Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 30.01.2018 Kindergeld fest, weil S wegen einer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.

4

Mit Schreiben vom 22.07.2020 teilte der Kläger der Familienkasse abermals mit, dass S seit dem 01.02.2017 eine Rente und zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe.

5

Die Rente wird lebenslänglich aufgrund eines Vertrages gezahltauf den S zum Vertragsbeginn per 01.01.2017 einen Einmalbeitrag in Höhe von 400.000 € entrichtet hatte. Dazu verwendete er 379.820 €, die nach dem Tode seiner Mutter mit dem Verwendungszweck „wg Erbsch. Testament“ am 09.11.2016 auf sein Konto überwiesen worden waren und mit denen er aufgrund einer testamentarischen Zweckbindung eine private Rentenversicherung zu begründen hatte. Die weiteren 20.180 € für die am 02.01.2017 vorgenommene Überweisung an den Rentenversicherer stammten aus bereits vorher vorhandenen eigenen Mitteln des S.

6

Mit zwei Bescheiden vom 10.03.2021 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für Dezember 2019 bis einschließlich März 2021 sowie ab April 2021 auf, weil S seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne, und wies die dagegen gerichteten Einsprüche des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 28.07.2021 als unbegründet zurück.

7

Im dagegen geführten finanzgerichtlichen Verfahren stellte das Finanzgericht (FG) Einkünfte und Bezüge sowie Aufwendungen des S im Hinblick auf die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt für das Kalenderjahr 2021 wie folgt fest:

  • S hatte Einnahmen aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von 12.740,88 €.
  • Seine Kapitalerträge wurden vom FG nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags auf 3.599 € geschätzt. Der Schätzung lagen die Kapitalerträge für das Jahr 2019 in Höhe von 4.565,14 € und für das Jahr 2020 in Höhe von 4.404,72 € (jeweils ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags) zugrunde.
  • S zahlte Beiträge zur privaten Krankenversicherung (Basis) in Höhe von 593,65 €, zur Pflegeversicherung in Höhe von 356,28 € und zur Krankenversicherung (Wahl) in Höhe von 100,07 €.

8

Das FG gab der Klage hinsichtlich des im Revisionsverfahren noch streitigen Kindergeldanspruchs statt. Es führte aus, der Kläger könne Kindergeld beanspruchen. Da der Kapitalstamm der privaten Rente mit Zuwendungen der Kindsmutter im Rahmen einer Erbschaft und eigenen Ersparnissen des Kindes dotiert worden sei, werde die Rente nur in Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils berücksichtigt.

9

Für 2021 ergebe sich durch Addition des dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 € (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung -EStG-) entsprechenden Grundbedarfs und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags von 2.120 € (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG) ein Bedarf in Höhe von 11.864 €, monatlich also 988,67 €.

10

Als Einnahmen seien nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 27.11.2019 – III R 28/17 (BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 22, betreffend Erwerbsminderungsrente) der um den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 102 € (monatlich 8,50 €) zu kürzende Ertragsanteil der Rente in Höhe von 3.574,32 € anzusetzen sowie die um den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG in Höhe von 801 € zu mindernden Kapitalerträge, da der Sparer-Pauschbetrag in unteren Einkommensgruppen den ausgeschlossenen Werbungskostenabzug kompensiere (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 01.07.2014 – VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz 11; a.A. A 19.5 Satz 1 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem EStG vom 17.09.2021, BStBl I 2021, 1599). Abzuziehen seien Aufwendungen für die Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 949,93 €. Danach beliefen sich die Einkünfte und Bezüge für 2021 auf 6.121,39 €, so dass S sich behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten könne. Das FG ging insoweit von monatlich gleich bleibenden Verhältnissen aus.

11

Die Familienkasse trägt zur Begründung ihrer auf den Kindergeldanspruch für die Monate April bis Juli 2021 beschränkten Revision vor, das FG-Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG und somit auf der Verletzung materiellen Bundesrechts.

12

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Klage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für die Monate April bis Juli 2021 stattgegeben wurde und die Klage insoweit abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Recht entschieden, dass S sich in den Monaten April bis Juli 2021 behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten konnte.

15

1. Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, wenn nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, die zuvor geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) weiterhin maßgeblich ist.

16

a) Das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1999 – VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.b; Senatsurteile vom 05.02.2015 – III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 13, sowie vom 13.04.2016 – III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10, m.w.N.). Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (z.B. Senatsurteile in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10; vom 19.01.2017 – III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29, und in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 16).

17

b) Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 15, m.w.N.), d.h. grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein Vermögen.

18

aa) Der Begriff der Einkünfte wird durch § 2 Abs. 2 EStG definiert. Er umfasst den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sowie den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 118).

19

bb) Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.05.2009 – III R 8/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 20.03.2013 – XI R 51/10, BFH/NV 2013, 1088, Rz 16), also nicht steuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen (Senatsurteil vom 17.12.2009 – III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552, unter II.2.).

20

Da es festzustellen gilt, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen ist, sind als Einnahmen auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Kapitalanlage dienen, sondern den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen (Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 27). Daher können z.B. freigiebige und nicht zweckgebundene Zuwendungen der nicht kindergeldberechtigten Großeltern an das Kind den Kindergeldanspruch der Eltern ausschließen.

21

Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes dagegen stets außer Betracht zu lassen. Als Bezüge anzusetzen sind allein Zuflüsse „von außen“, sofern sie zur Finanzierung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind (Senatsurteil vom 04.08.2011 – III R 22/10, BFHE 234, 329, BStBl II 2012, 337, Rz 11 zur bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Grenzbetragsregelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Für die Eignung genügt es, dass der Zufluss entsprechend verwendet werden kann. Wie er tatsächlich verwendet wird, spielt keine Rolle.

22

c) Das Vermögen des behinderten Kindes gehört nicht zu den finanziellen Mitteln, die es für den Selbstunterhalt einzusetzen hat. Hätte der Gesetzgeber die Einbeziehung von Kindesvermögen im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG beabsichtigt, so hätte es nahegelegen, dies -wie in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG- in der Vorschrift selbst zum Ausdruck zu bringen und zugleich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen das Vermögen berücksichtigt werden soll (BFH-Urteil vom 19.08.2002 – VIII R 51/01, BFHE 200, 212, BStBl II 2003, 91, unter II.4.a). Mangels sachlicher Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch nach Wegfall der -ausschließlich die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes berücksichtigenden- Grenzbetragsregelung (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) allein auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes abzustellen (Senatsurteile in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 15, betreffend Schmerzensgeldrente; vom 27.10.2021 – III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469, Rz 23, sowie vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 16, betreffend Kapitalleistung aus Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung).

23

Somit sind Einkünfte und Bezüge einerseits und Vermögen sowie Vermögensumschichtungen andererseits voneinander abzugrenzen. Während Einkünfte und Bezüge im Grundsatz alle finanziellen Mittel sind, die jemandem im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zufließen, die er also wertmäßig dazu erhält, ist Vermögen das, was er vor diesem Zeitraum bereits hatte (Senatsurteil in BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 23).

24

2. Vom Kind bezogene Renten gehören grundsätzlich zu dessen Einkünften, soweit sie mit ihrem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG oder -wie hier- ihrem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG der Besteuerung unterliegen; im Übrigen zählen sie zu den Bezügen (Senatsurteile vom 27.11.2019 – III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, betreffend Erwerbsminderungsrente, sowie vom 09.02.2012 – III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463, Rz 11, betreffend Halbwaisenrente; BFH-Urteil vom 16.04.2002 – VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525, betreffend Waisenrente).

25

a) Leibrenten, die -wie im Streitfall- auf eigenen Einzahlungen beruhen, welche ausschließlich oder überwiegend aus versteuertem Einkommen erbracht wurden, werden verfassungsgemäß typisierend nicht mit ihrem gesamten Betrag, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) besteuert. Dies beruht auf der Vorstellung, dass mit den Renten teilweise eigenes Vermögen zurückfließt, die Rentenzahlungen also einen Kapitalrückzahlungsanteil (Tilgungsanteil) enthalten, teils aber auch -in Abhängigkeit von einer durchschnittlichen Lebensdauer und dem Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente- aufgrund einer Verzinsung Erträge erzielt werden (z.B. Brandis/Heuermann/Nacke, § 22 EStG Rz 87 f.; Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 22 Rz 1).

26

b) Der den Ertragsanteil übersteigende Teil der Rentenzahlungen ist nicht als Bezug zu erfassen, wenn der Rentenanspruch durch eine Vermögensumschichtung begründet wurde. Soweit es sich bei Rentenzahlungen nicht um vom Versicherer erwirtschaftete Erträge handelt, sondern das Kind lediglich bereits vorher vorhandenes Vermögen zurückerhält, d.h. vom Kind oder einem Kindergeldberechtigten zuvor -z.B. bei Banken oder Versicherern- angesparte Mittel, handelt es sich nicht um Bezüge, aus denen das Kind i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG seinen Unterhalt zu decken hat. Denn andernfalls würde der Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen gewertet (Senatsurteil in BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 25; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.1999 – 5 C 35/97, BVerwGE 108, 296, Rz 17; Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R, Sozialrecht 4-4200 § 11 Nr. 16, Rz 17, betreffend Sparguthaben und Zinsen).

27

Insoweit ist unerheblich, dass volljährige Personen unterhaltsrechtlich vor der Inanspruchnahme der Eltern auch ihren Vermögensstamm verwerten müssen (vgl. Grüneberg/von Pückler, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl., § 1602 Rz 3), denn die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten folgen anderen Maßstäben als der steuerliche Familienleistungsausgleich (Senatsurteil in BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469, Rz 21).

28

aa) Ob Geld in einer Summe zurückgezahlt wird -z.B. bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, wie in der vom Senat im Urteil in BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444 entschiedenen Sache-, in Raten -z.B. bei Entnahmen im Rahmen eines Sparplanes oder der Veräußerung einer Sache gegen Kaufpreisraten- oder, wie hier, als Teil einer lebenslangen Rente, ist unerheblich. In allen vorgenannten Fällen handelt es sich um den Rückgriff auf Vermögen, soweit nur eine Rückzahlung vorliegt und keine Einkünfte -z.B. aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte- erzielt werden.

29

bb) Die Aufteilung der Rentenzahlungen in vermögensumschichtende Rückflüsse einerseits und Einkünfte andererseits hat anhand der Ertragswerte zu erfolgen. Eine von der steuerlichen Betrachtung abweichende fallbezogene konkrete Berechnung, welcher Anteil der Zahlungen auf Einkünfte und welcher Anteil daher auf die Rückgewähr des angesparten Vermögens entfällt, kommt nicht in Betracht, da der Begriff der Einkünfte § 2 Abs. 1 und 2 EStG zu entnehmen ist. Für eine andere Aufteilung fehlen zudem regelmäßig die Maßstäbe, die Kenntnis der konkreten Lebensdauer des Rentenbeziehers sowie der wirtschaftlichen Daten des Rentenzahlers.

30

cc) Die von der Familienkasse aufgeworfene Frage der Verfügungsbefugnis des S über die nach dem Tod seiner Mutter erlangten Mittel ist unerheblich. Der Begriff des Vermögens setzt nicht voraus, dass damit nach freiem Belieben verfahren werden kann. Vermögen hat auch, wer zweckgebundene Mittel erhält (z.B. einen Zuschuss der Eltern für den Immobilienerwerb) oder einen ertragbringenden Vermögensgegenstand -z.B. als Vorerbe (§ 2113 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches)- nicht veräußern darf oder kann.

31

Der Senat hat zwar im Hinblick auf § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. (jetzt Satz 4) entschieden, dass der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gemindert wird (Senatsurteil vom 29.05.2008 – III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361). Dabei ging es aber nicht -wie im Streitfall- darum, ob ein Gegenstand (dort: Mietwohngrundstück) oder ein Recht (hier: die vor Einzahlung des Einmalbetrags bestehende Forderung gegen die kontoführende Bank) überhaupt als Vermögen anzusehen ist, sondern um die Frage, welchen Wert das betreffende Vermögen hat. Dafür war der Verkehrswert des mit einem Nießbrauchsvorbehalt sowie einem dinglich gesicherten Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Mietwohngrundstücks entscheidend. Für die Nichtberücksichtigung der den Ertragsanteil übersteigenden Rentenzahlungen des Streitfalls als Bezug im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist demgegenüber maßgeblich, dass der Rentenanspruch durch Mittel des S, mithin dessen Vermögen, begründet wurde.

32

3. Die Betrachtung der Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist grundsätzlich monatsbezogen vorzunehmen. Soweit das FG dazu neben den Rentenzahlungen auch die -über die Jahre in annähernd gleich bleibender Höhe erzielten und für das Jahr 2021 geschätzten- Kapitaleinkünfte (konkludent) in monatlich gleich bleibenden Beträgen angesetzt hat, wurde dies von der Revision nicht gerügt und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

33

Offenbleiben kann, ob das FG den Sparer-Pauschbetrag zu Recht nicht als Bezug berücksichtigt hat. Denn dieser hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Deckung des Bedarfs durch die Einkünfte und Bezüge des S.

34

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur steuerlichen Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die von der Klägerin, einer Deponiebetreiberin, gebildete Rekultivierungsrückstellung im Streitjahr 2010 nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Satz 1 i. d. F. des BilMoG abzuzinsen ist, oder das in der Handelsbilanz ausgeübte Beibehaltungswahlrecht nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EGHGB auch für die Steuerbilanz maßgeblich ist (Az. IV R 24/19).

BFH, Urteil IV R 24/19 vom 09.03.2023

Leitsatz

  1. Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2019 – XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020 S. 195).
  2. Der maßgebliche Handelsbilanzwert bestimmt sich unter Berücksichtigung der als GoB zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) und damit auch unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob ein Sponsoringvertrag typischerweise seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. des bürgerlichen Rechts darstellt, welches für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG erforderlich ist (Az. III R 5/22).

BFH, Urteil III R 5/22 vom 23.03.2023

Leitsatz

  1. Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind.
  2. Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus.
  3. Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, so dass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2021 – 10 K 29/20 aufgehoben.

Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 19.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2020 wird dahingehend geändert, dass im Rahmen des Sponsorings gezahlte Entgelte in Höhe von … € nicht als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und in Höhe von … € nicht als Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung berücksichtigt werden.

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig sind die gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für Sponsoring.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Großhandel. Sie ist Hauptsponsor eines Sportvereins (A). Auf der Grundlage einer für jede Saison getroffenen Sponsoringvereinbarung ruft die A, die die Vermarktungsrechte im Rahmen der Heimspiele hält, jährlich festgelegte Beträge ab, die die Klägerin als Betriebsausgaben verbucht.

3

Im Streitjahr 2015 wendete die Klägerin einen Sponsoringbetrag von rd. … € auf. Es bestanden Sponsoringverträge vom … (Saison 2014/2015) und vom … (Saison 2015/2016). Darin räumte die A dem Sponsor (der Klägerin) verschiedene Sponsorenrechte ein, insbesondere bei den Heimspielen, u.a.:

  • Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke,
  • Werbepräsenz in Form von Firmenlogos des Sponsors auf dem Trikot, der Aufwärmbekleidung, der Kleidung der Offiziellen (z.B. Trainer),
  • Bandenwerbung.
4

Die Bandenwerbung fand in der Saison 2014/2015 zunächst durch Anbringen von bereitgestellten Firmenlogos an festgelegten Positionen auf der Bande statt. Ab der Saison 2015/2016 wechselte die Technik. Werbesequenzen wurden fortan an festgelegten Positionen auf einer Bande mit lichtemittierenden Dioden (LED) in Rotation mit anderen Werbesequenzen sowie zusätzlich auf LED-Präsentationsleinwänden eingespielt. Zudem stand der Klägerin ab der Saison 2015/2016 eine Bodenwerbefläche zur Verfügung.

5

Die Klägerin trug nach § … der Verträge die für die Werbemaßnahmen anfallenden Design- und Produktionskosten. Für die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung übernahm die Klägerin die Aufwendungen für die Beflockung. Die Kleidungsstücke stellte die A zur Verfügung.

6

Für das Streitjahr erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) zunächst einen erklärungsgemäßen Gewerbesteuermessbescheid 2015, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

7

In einer u.a. für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass es sich bei dem jeweiligen Sponsoringvertrag um einen gemischten Vertrag handele und die vom Vertrag umfassten Aufwendungen teilweise zu Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führten.

8

Die Betriebsprüfung ordnete die geschätzten Aufwendungen für Bandenwerbung (einschließlich Werbung auf LED-Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung (und anderer Bekleidung) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen für Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten) zu.

9

Zur Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge kürzte die Betriebsprüfung den Gesamtaufwand von … € zunächst um nach ihrer Auffassung nicht der Hinzurechnung unterliegende Aufwendungen (… €) und ordnete den Restbetrag (… €) in Abstimmung mit der Klägerin im Schätzungswege zu gleichen Teilen den ihrer Auffassung nach hinzurechnungsrelevanten Bereichen zu.

10

Konkret ergaben sich folgende Hinzurechnungsbeträge:

§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG    
Bandenwerbung … €
Trikotwerbung … €

11

Hinzurechnungsbetrag insgesamt ¼ von 1/5: … €

§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG    
Bildmaterial … €
Hinzurechnungsbetrag ¼ von ¼: … €    

12

Das FA erließ entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung u.a. einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2015. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2022, 1132).

13

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

14

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 11.11.2021 – 10 K 29/20 aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid für 2015 vom 19.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2020 dahingehend zu ändern, dass im Rahmen des Sponsorings gezahlte Entgelte in Höhe von … € nicht als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und in Höhe von … € nicht als Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung berücksichtigt werden und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt wird.

15

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

16

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Banden- und Trikotwerbung (s. II.1.) und die Überlassung des Vereinslogos (s. II.2.) dem Gewinn anteilig für gewerbesteuerrechtliche Zwecke hinzugerechnet werden.

17

1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG in der für den Erhebungszeitraum 2015 geltenden Fassung werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG 100.000 € übersteigt.

18

a) Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 535 ff., 581 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-). Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14.02.1973 – I R 85/71, BFHE 108, 370, BStBl II 1973, 412; vom 09.11.1983 – I R 188/79, BFHE 139, 408, BStBl II 1984, 149; vom 31.07.1985 – VIII R 261/81, BFHE 145, 134, BStBl II 1986, 304, und vom 10.07.1996 – I R 132/94, BFHE 181, 337, BStBl II 1997, 226; Senatsurteil vom 01.06.2022 – III R 56/20, BFHE 277, 397, Rz 24, betreffend Mehrwegsteigen). Durch einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter zu überlassen und sie während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der ordnungsgemäß zu ziehenden Früchte zu gewähren (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die zivilrechtliche Typisierung des Vertragsverhältnisses ist maßgeblich, mit welchem Inhalt die Beteiligten das Vertragsverhältnis geregelt und tatsächlich durchgeführt haben (Senatsurteil in BFHE 277, 397, Rz 24 und 31, betreffend Mehrwegsteigen).

19

aa) Ist ein Vertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtvertrag, so wird er steuerlich als solcher gewürdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen enthält, die dem Vertragstyp „Miete“ oder „Pacht“ nicht entsprechen (BFH-Urteil vom 23.07.1957 – I 50/55 U, BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306). Bei einem entsprechenden Miet-/Pachtvertrag unterliegt dann das gesamte Entgelt der Hinzurechnung.

20

bb) Die Einordnung unter einen dieser beiden Vertragstypen ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente enthält. In diesem Fall ist zu klären, ob der Vertrag in seine durch die Hauptpflichten bestimmten wesentlichen Elemente zerlegt und teilweise als Miet-/Pachtvertrag angesehen werden kann (gemischter Vertrag mit trennbaren Hauptpflichten). Eine entsprechende Zerlegung ist möglich, wenn sich der Vertrag als ein Nebeneinander von Hauptpflichten verschiedener Vertragstypen darstellt, mithin (rechtlich) trennbare Leistungskomponenten enthält (vgl. Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 202), die sich einer unterschiedlichen Beurteilung zuführen lassen (Urteil des FG Münster vom 18.08.2022 – 10 K 1421/19 G, EFG 2022, 1919, Rz 35). In einem Fall der rechtlichen Trennbarkeit der Hauptpflichten ist nur der Teil des Entgelts hinzuzurechnen, der auf die Gebrauchsüberlassung entfällt (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.1983 – I R 113/79, BFHE 139, 286, BStBl II 1984, 17; Schneider/Redeker, Der Betrieb 2017, 1049, 1051).

21

cc) Eine Trennbarkeit scheidet hingegen aus, wenn der Vertrag wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen (Senatsurteil in BFHE 277, 397, betreffend Mehrwegsteigen; BFH-Urteile vom 25.10.2016 – I R 57/15, BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, Rz 12, m.w.N., und vom 28.06.1978 – I R 131/76, BFHE 126, 43, BStBl II 1979, 47; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. d Rz 37). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die verschiedenen Leistungspflichten so miteinander verschmolzen sind, dass ein Vertragsgebilde ganz eigener Art entsteht, welches nicht mehr nur als ein Nebeneinander von Leistungen verschiedener Vertragstypen charakterisiert werden kann (BFH-Urteil in BFHE 139, 286, BStBl II 1984, 17). Insoweit wird teilweise auch von einem Typenverschmelzungsvertrag gesprochen (Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 202; Urteil des FG Münster in EFG 2022, 1919, Rz 37). In einem solchen Fall scheidet auch eine nur teilweise Zuordnung der Vereinbarung zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags aus, mit der Folge, dass selbst die im Vertrag enthaltenen Elemente von Miete und Pacht im Rahmen der Hinzurechnung außer Betracht bleiben (BFH-Urteile in BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306; vom 17.02.1965 – I 174/60 S, BFHE 81, 641, BStBl III 1965, 230, und in BFHE 139, 286, BStBl II 1984, 17; Urteil des FG Münster in EFG 2022, 1919, Rz 37). Für die Frage, ob ein Vertrag eigener Art vorliegt, ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob bei bürgerlich-rechtlicher Betrachtung einzelner streitig gewordener Rechtsfolgen und Auswirkungen des Vertrags Grundsätze der Miete oder (Rechts-)Pacht unmittelbar oder entsprechend angewendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1960 – I 96/59 S, BFHE 71, 368, BStBl III 1960, 387).

22

b) Das FG hat in seiner Entscheidung zwar die dargelegten Rechtsmaßstäbe zugrunde gelegt. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die beiden vorliegend zu beurteilenden Sponsoringverträge trennbare wesentliche Elemente eines Miet-/Pachtvertrags enthalten, soweit die A der Klägerin Flächen und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zeitweise zu Werbezwecken überlassen hat. Insoweit erweist sich das Urteil als rechtsfehlerhaft.

23

Trotz der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) kann der BFH die -zur Rechtsanwendung gehörende- rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Norm nachprüfen, sofern das FG -wie hier- revisibles Recht ausgelegt hat (BFH-Urteile 12.02.2020 – XI R 24/18, BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz 44, und vom 30.01.2019 – II R 26/17, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733, Rz 31). Insoweit darf der BFH auch eine unzutreffende rechtliche Qualifikation, welchem Vertragstypus ein vereinbartes Rechtsverhältnis zuzuordnen ist, richtigstellen (BFH-Urteil vom 27.08.2014 – VIII R 41/13, BFH/NV 2015, 187, Rz 27; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 197).

24

Bei den im Streitfall vorliegenden Sponsoringverträgen handelt es sich um im BGB nicht speziell geregelte atypische Schuldverträge, bei denen die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Aus diesem Grund können die Sponsoringverträge vom … und vom … nicht in einzelne Bestandteile zerlegt und auch keine auf Elemente der Nutzungsüberlassung entfallenden Teile des Gesamtentgelts (im Schätzungswege) ermittelt werden. Daher scheidet auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags und eine darauf basierende Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen aus.

25

aa) Ein Sponsoringvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sponsor dem Gesponserten zur Förderung seiner Aktivitäten auf sportlichem, kulturellem, sozialem oder ähnlich bedeutsamem gesellschaftspolitischen Gebiet Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt und der Gesponserte sich als Gegenleistung dazu verpflichtet, in bestimmter Weise über die Entfaltung der geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors zu unterstützen (Urteil des Oberlandesgerichts -OLG- Dresden vom 02.03.2006 – 13 U 2242/05, OLG-Report -OLGR- Dresden 2007, 253, unter II.1.; vgl. Weiand, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1994, 227, 230, und Jedlitschka, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht -GRUR- 2014, 842). Im Unterschied zur Werbung werden mit dem Sponsoring nicht nur reine Werbe-, sondern auch Förderziele verfolgt (Höpfner/Weiß, Praxis Steuerstrafrecht 2022, 182, m.w.N.). Der Sponsoringvertrag lässt sich keinem der im BGB geregelten besonderen Schuldvertragstypen zuordnen (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 17.06.1992 – XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690; Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2004 – 20 U 105/04, OLGR Hamm 2005, 33). Es handelt sich um einen atypischen Vertrag (BGH-Urteil in NJW 1992, 2690; Erman/Dieckmann, BGB, 16. Aufl., Vorbem. vor § 311 Rz 11 und 11a; Hohloch, Sponsoring-Vertrag – zur Struktur eines „atypischen Vertrags“, in Festschrift Westermann, S. 299, 303; Bürger, Betriebs-Berater –BB- 1993, 1850 ff.), der als Vertrag eigener Art von der Vertragsfreiheit gedeckt ist und den allgemeinen Regeln des Schuldrechts unterliegt, soweit nicht im Einzelfall bestimmte Vorschriften der gesetzlich geregelten einzelnen Schuldverhältnisse direkt oder entsprechend anwendbar sind. Vergleicht man einen Sponsoringvertrag mit den gesetzlich geregelten Verträgen, zeigt sich, dass der Sponsoringvertrag regelmäßig verschiedene Elemente der gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung) enthält (vgl. Richtsfeld, Causa Sport 2014, 143; Jedlitschka, GRUR 2014, 842), die dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter verleihen (vgl. Bürger, BB 1993, 1850 ff.). Der Gesponserte schuldet in der Regel nicht nur die Überlassung bestimmter Rechte oder Gegenstände (Gestattung der Nutzung von Logos, Warenzeichen, veranstaltungsbezogene Werbemöglichkeiten), sondern ist regelmäßig auch zur „Entfaltung einer Aktivität“ (Hohloch, a.a.O., S. 299, 304, 305) -z.B. Durchführung einer sportlichen Veranstaltung- verpflichtet. Beide Teilleistungen -Entfaltung einer Aktivität und Überlassung von Rechten oder Gegenständen- dienen den kommunikativen Zielen (insbesondere Werbeeffekt) des Sponsors, der als Gegenleistung regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag zahlt (Hohloch, a.a.O., S. 299, 304).

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bb) Auch die hier vorliegenden Sponsoringverträge sind Verträge eigener Art (sui generis) mit nicht trennbaren Leistungspflichten.

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(1) Der Vertrag enthält wesentliche Vertragsbestandteile, die nicht unter die Hauptleistungspflichten eines Miet- und/oder Pachtverhältnisses passen und sich auch nicht lediglich als Nebenleistungen zu einem Miet-/Pachtvertrag darstellen.

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Die von der Klägerin erbrachte Pauschalvergütung stand im Zusammenhang mit von der A erbrachten wesentlich miet- und pachtfremden Leistungen, wie beispielsweise Werbung, Firmenlogo, Netzwerk, Wirtschafts-Club, Public Relations-Aktionen, bildlicher Hinweis auf Spielankündigungen etc. Diese Leistungen enthalten werk- und dienstvertragliche Elemente (vgl. §§ 611 ff., 631 ff. BGB), teilweise mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. §§ 675 ff. BGB). Bei diesen Vertragsbestandteilen stellte die A der Klägerin nicht nur Gegenstände oder Rechte zur Verfügung. Vielmehr übernahm sie erfolgs- oder tätigkeitsbezogene Leistungspflichten, die auf die aktive Herbeiführung einer Werbewirkung zugunsten der Klägerin gerichtet waren. Die A ist bezüglich dieser Werbeträger laut Vertrag in erster Linie zur Erbringung einer Werbe-/Kommunikationsleistung verpflichtet, die als charakteristische Leistung den Sponsoringvertrag prägt (Staudinger/Schaub (2018) Vorbem. zu § 581 Rz 96). Insoweit hat das FA selbst bereits (geschätzte) Entgelte für insoweit vorliegende miet- und pachtfremde Leistungen der A in Höhe von … € -mithin über 60 % des Gesamtentgelts- nicht in die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung einbezogen.

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(2) Darüber hinaus stellen aber auch die übrigen -und hier streitigen– vom FA hinzugerechneten Entgelte keine Miet- oder Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dar.

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(a) Bei den (geschätzten) Entgelten für die Zurverfügungstellung von digitalen Werbeflächen und bewegten Bildern auf Leinwänden und LED-Banden handelt es sich nicht um Miet- oder Pachtzinsen, selbst wenn man die Zurverfügungstellung der Bande isoliert betrachten würde. Die A hatte sich verpflichtet, die von der Klägerin überlassene Werbesequenz an verschiedenen Stellen der LED-Bande in bestimmten Formaten während der Spiele in Rotation mit anderen Werbesequenzen zu zeigen. Es stand nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine von der A zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Damit haben die Vertragsparteien ein bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart (vgl. zur Qualifizierung als Werkvertrag BGH-Urteile vom 26.03.2008 – X ZR 70/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -NJW-RR- 2008, 1155, und vom 22.03.2018 – VII ZR 71/17, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht -WM- Teil IV 2018, 1284). Da die A der Klägerin zudem die (digitalen) Werbeflächen nicht zum eigenen Gebrauch überlassen hat, kommt auch insoweit ein Mietvertrag nicht in Betracht (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 2008, 1155).

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(b) Auch soweit das FG die (geschätzten) Aufwendungen für die Trikotwerbung als Mietzinsen eingestuft hat, ist dem nicht zu folgen. Zwar enthält die Überlassung von Werbeflächen auf eigener Bekleidung des Gesponserten auch ein mietvertragliches Element. Es ist aber nicht so, dass der Klägerin lediglich die Möglichkeit eröffnet wurde, auf einer bestimmten angemieteten Fläche werbend tätig zu werden, und dass es in ihrem Belieben stand, ob sie die ihr zur Verfügung gestellte Fläche selbst nutzt oder nicht. Entscheidend für den Sponsor und Grund für seine Ausgaben ist die damit im Zusammenhang stehende sportliche Darbietung, bei der die Trikots sichtbar werden. Sinn und Zweck der Trikotwerbung ist im Kern, „Wahrnehmbarkeit“ zu generieren (Wassermeyer, Deutsches Steuerrecht —DStR- 2019, 1446, 1447). Die A als „Gesponserte“ ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Kleidung der Spieler während der sportlichen Veranstaltung mit der Werbung des Sponsors wahrgenommen wird. Der wirtschaftliche Wert wird nicht allein durch die Anbringung eines Werbeaufdrucks auf den Trikots geschaffen, sondern erst durch zusätzliche Tätigkeiten des Gesponserten. Dadurch, dass der Verein seine Spieler bei den Sportveranstaltungen mit den beflockten Trikots auftreten lässt, erbringt er eine Werbeleistung (Werkvertrag, ggf. Geschäftsbesorgung) im weitesten Sinn (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.1981 – I R 215/78, BFHE 136, 455, BStBl II 1983, 27, juris, Rz 13). Sofern der Sponsor das Entgelt nicht nur für die Überlassung der Werbefläche -hier das Trikot- zahlt, sondern auch dafür, dass der Gesponserte selbst noch zur Nutzung der Werbefläche beitragen muss -wie hier, indem die Sportler die Trikots während der Sportveranstaltung tragen- liegt kein reiner Pacht-/Mietvertrag vor. Vielmehr handelt es sich um einen gemischten Vertrag, bei dem regelmäßig das werkvertragliche Element dominiert (Staudinger/Schaub (2018) Vorbem. zu § 581 Rz 81) und keine „separierbare Vermietungsleistung“ vorliegt (Diffring/Anhalt, Finanz-Rundschau –FR- 2022, 515, 517).

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(c) Obgleich Aufwendungen für die analoge Bandenwerbung -isoliert betrachtet- als Miet- oder Pachtzinsen einzuordnen sein können (vgl. BGH-Urteile vom 19.12.2018 – XII ZR 14/18, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2019, 74; in WM 2018, 1284, und vom 19.06.1984 – X ZR 93/83, NJW 1984, 2406; Schraut/Sillich, BB 2013, 217), ändert dies nichts daran, dass eine Aufteilung der Entgelte für gewerbesteuerrechtliche Zwecke bei dem hier vorliegenden Sponsoringvertrag (Vertrag eigener Art) nicht in Betracht kommt. Zu bedenken ist auch bei der analogen Bandenwerbung, dass die Zahlung der Klägerin nicht dafür erbracht wird, dass die Klägerin eine bestimmte abgegrenzte Raumfläche benutzen kann, sondern dafür, dass auf den insgesamt gesponserten Sportveranstaltungen der A für die Klägerin geworben wird; ohne die Sportveranstaltungen der A war auch die analoge Bandenwerbung für die Klägerin weitgehend nutzlos (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2007 – I R 42/06, BFHE 219, 558, BStBl II 2008, 949, unter III.1.b bb).

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(d) Letztlich sprechen auch die Regelungen über die Vergütung (Pauschalvergütung, § …) und die Leistungsstörungen (Rückzahlung nur, wenn sämtliche Veranstaltungen ausfallen, § …) für die Annahme einer wirtschaftlich und rechtlich einheitlichen und deshalb nicht aufteilbaren Vereinbarung. Aus der Pauschalvergütung für die Leistungen des Gesponserten, mit der zum einen regelmäßig auch der Förderzweck mit abgegolten wird und der im Streitfall zum anderen in voller Höhe gezahlt werden muss, wenn nur eine von mehreren Sportveranstaltungen stattfindet, kann zudem kein marktübliches Entgelt abgegrenzt werden, das der Überlassung von Nutzungsflächen zugerechnet werden könnte. Nach Auffassung des Senats ließe sich daher auch kein vernünftiger Schätzungsmaßstab für eine Aufteilung des Entgelts finden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 81, 641, BStBl III 1965, 230).

34

cc) Die Einordnung der hier vorliegenden Sponsoringverträge als gemischte Verträge eigener Art führt im Ergebnis dazu, dass eine Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen auch hinsichtlich nur Teilen des Entgelts ausscheidet.

35

2. Da sich -wie unter II.1. dargestellt- das Sponsoring-Vertragsverhältnis im Streitfall als ein einheitliches und unteilbares Ganzes darstellt, scheidet auch eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für die Überlassung des Vereinslogos aus (vgl. Wassermeyer, DStR 2019, 1446, und Diffring/Anhalt, FR 2022, 515, 518).

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3. Danach war die Vorentscheidung, die von anderen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, aufzuheben und der Gewerbesteuermessbescheid 2015 -wie tenoriert- zu ändern. Die Übertragung der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf das FA beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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