Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt – Liste aktualisiert

Das BMF hat die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, aktualisiert (Az. III C 3 – S-7155-a / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155-a / 19 / 10001 :004 vom 03.05.2023

Das BMF hat die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (Stand: 01.01.2023) aktualisiert:

„In der Zwischenzeit sind Änderungen der Schreibweise, Adressänderungen und Änderungen durch Umfirmierung, die von Relevanz sind und bereits zum 1. Januar 2023 hätten Berücksichtigung finden müssen, bekannt geworden. Da diese Änderungen für in die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UStG zwingend erforderlich sind, erfolgt ausnahmsweise eine unterjährige Aktualisierung der Liste der inländischen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Die aktualisierte Fassung der Liste (Anlage) tritt an die Stelle der Liste, die dem Schreiben vom 9. Dezember 2022 – III C 3 – S 7155-a/19/10001 :004 (2022/1229966) -, BStBl I S. 1679, beigefügt war.

Bei folgenden Firmen wurde eine Änderung der Schreibweise berücksichtigt:

  • Fly away GmbH & Co. KG, 90762 Fürth
  • JETKONTOR AG, 22848 Norderstedt

Bei folgenden Firmen wurde deren Adressänderung berücksichtigt:

  • JETKONTOR AG, 22848 Norderstedt
  • Jetfleet AG, 63739 Aschaffenburg

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen

Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen Stellung genommen (Az. III C 3 – S-7183 / 19 / 10003 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7183 / 19 / 10003 :002 vom 28.04.2023

Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 vom 21. Dezember 2020 Bundesgesetzblatt Teil Eins (BGBl. I) Seite 3096, Veröffentlichung des Bundesfinanzhof-Urteils vom 17. Juli 2019 – V R 27/17

Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurde zum 1. Januar 2021 in § 4 Nummer 25 Satz 3 UStG ein neuer Buchstabe d angefügt. Mit der Ergänzung werden nunmehr Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, als begünstigte Einrichtungen anerkannt.

Der Gesetzgeber folgte mit der Gesetzesänderung den Grundsätzen des BFH in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 – V R 27/17, BStBl II 2023 S. xxx, wonach an der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen auf Grund der hier vorliegenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern ein besonderes Gemeinwohlinteresse besteht. Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich demnach auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen.

Demzufolge wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 4.25.2 wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 8 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
    „Leistungen von Verfahrensbeiständen“
  2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
    „Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe d UStG sind die von Verfahrensbeiständen erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2019 – V R 27/17, BStBl II 2023 S. xxx). Unter die Steuerbefreiung fallen sowohl die von freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen erbrachten Beistandsleistungen als auch die Leistungen von Mitarbeitern von Betreuungsvereinen, die vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand bestellt wurden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen. Bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens auf Grundlage der Änderung in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe d UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wurden bzw. erbracht werden.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17. Juli 2019 – V R 27/17 sind in allen offenen Fällen für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2020 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Grundsätzen im BFH-Urteil vom 17. Juli 2019 – V R 27/17 als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesfinanzminister Christian Lindner stellt die neue Strategie zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Geldwäsche durch den Zoll vor

Der Bundesfinanzminister hat die Generalzolldirektion beauftragt, zur Stärkung der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Geldwäsche bis zum zweiten Quartal 2025 bestimmte Maßnahmen umzusetzen.

BMJ, Pressemitteilung vom 03.05.2023

Eine zentrale Herausforderung für den Zoll und die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern ist die Bekämpfung von Organisierter Kriminalität (OK) und Geldwäsche. Der Koalitionsvertrag setzt hier einen wichtigen Schwerpunkt. Seit Langem nimmt der Zoll eine aktive Rolle in der Sicherheitsarchitektur des Bundes ein und leistet dabei unverzichtbare Arbeit.

Mit den geführten Ermittlungsverfahren gegen Organisierte Kriminalität (zuletzt 117 im Jahr 2021) stand der Zoll mit dem Zollfahndungsdienst sowie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den vergangenen Jahren stets an der Spitze aller Bundesbehörden.

Um den mit hoher Dynamik und überwiegend international agierenden Täterstrukturen weiterhin schlagkräftig zu begegnen, ist die Bekämpfung von OK und Geldwäsche permanent weiterzuentwickeln.

Der Bundesfinanzminister hatte daher die Generalzolldirektion in diesem Kontext beauftragt, ein Konzept für eine zukunftsgerichtete Strategie für den Zoll zu entwickeln, die die heutigen sowie künftigen Herausforderungen bei der Bekämpfung adressiert und neue Impulse setzt. Ziel ist es, unter Wahrung der Einheit des Zolls als Ganzes, Effektivität und Effizienz zu steigern, die Digitalisierung sowohl in der Sachausstattung als auch durch unterstützende IT-Technik zu verbessern und die Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene zu stärken.

Das nun von der Generalzolldirektion vorgelegte Konzept unterstreicht, dass der Zoll, aufgrund seiner einzigartigen Expertise bezüglich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und der ausgezeichneten Vernetzung zu Partnerbehörden im In- und Ausland bereits heute gut aufgestellt ist. Die Voraussetzungen für eine schlagkräftige OK-Bekämpfung sind beim Zoll also vorhanden. Es gilt nun, sich mit einer weiterentwickelten Strategie, der Dynamik der sich permanenten verändernden international agierenden Täterstrukturen und Deliktsphänomenen nicht nur anzupassen, sondern möglichst einen Schritt voraus zu sein.

„Der Zoll wird mit der neuen Strategie noch schlagkräftiger, fokussierter und effizienter. Wir nutzen die Stärken des Zolls auch bei den Finanzermittlungen. Neben einer nachhaltigen Strafverfolgung gilt es, die Täter da zu treffen, wo es ihnen am meisten weh tut: Bei illegal erlangtem Vermögen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Der Bundesfinanzminister hat deshalb heute die Generalzolldirektion beauftragt, zur Stärkung der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Geldwäsche bis zum zweiten Quartal 2025 Folgendes umzusetzen:

  1. Einrichtung eines OK-Bekämpfungszentrums für den Zoll im Zollkriminalamt (ZKA)
  2. Schaffung von regionalen „OK-Ermittlungszentren“ im Zollfahndungsdienst und in der Finanzkontrolle Schwarzarbeit durch Priorisierung der Aufgabenwahrnehmung und durch regionale Schwerpunktsetzung
  3. Aufbau eines Innovationszentrums für die technische Einsatz- und Ermittlungsunterstützung für den Zoll im ZKA
  4. Stärkung der verfahrensintegrierten Finanzermittlungen im Zoll

Darüber hinaus sind weitere querschnittliche Optimierungsmaßnahmen geplant, wie der Ausbau der Spezialeinheiten des Zolls und die Optimierung der Fortbildung.

Ein maßgeblicher und übergreifender Aspekt ist die umfassende Digitalisierung der Ermittlungen. Diese wird künftig einen wesentlichen Beitrag für die Entlastung der Ermittlungsprozesse im Zoll leisten und eine noch schnellere und effizientere Aufgabenwahrnehmung ermöglichen.

Durch die Intensivierung und Verzahnung der delikts- und einheitenübergreifenden Zusammenarbeit (insbesondere zwischen den regionalen OK-Ermittlungszentren, aber auch mit den übrigen Bereichen des Zolls) wird zudem eine stärkere Vernetzung und gegenseitige Unterstützung der Ermittlungseinheiten sichergestellt. Dieses eng verzahnte Vorgehen macht den Zoll bereits jetzt erfolgreich und wird nun fokussierter für Aufdeckung, Aufklärung und Zerschlagung von Strukturen der Organisierte Kriminalität eingesetzt.

Für eine personelle Stärkung im Zuge der Reform werden Planstellen aus bestehenden Haushaltvermerken priorisiert dem Zollfahndungsdienst zugeführt. Damit können die personellen Voraussetzungen für die Umsetzung der Planungen geschaffen werden, ohne den Bundeshaushalt zusätzlich zu belasten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Das BMF hat die Liste der Hauptquartiere i. S. d. Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere bekanntgegeben (Az. III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :004 vom 28.04.2023

Bezug: BMF-Schreiben III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :002 (BStBl I S. 163) vom 25. Januar 2022

Das BMF hat die Liste der Hauptquartiere i. S. des Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i. S. des Art. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekanntgegeben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Sonderregeln bei Besteuerung der Seeschifffahrt

In den meisten Ländern bestehen für die Seeschifffahrt besondere steuerliche Regelungen, um den globalen wirtschaftlichen Besonderheiten der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen. Mit diesen Sonderregelungen sollen auch steuermotivierte Ausflaggungen verhindert werden (BT-Drucks. 20/6468).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.04.2023

In den meisten Ländern bestehen für die Seeschifffahrt besondere steuerliche Regelungen, um den globalen wirtschaftlichen Besonderheiten der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen. Wie es in einer Antwort der Bundesregierung (20/6468) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/6353) nach der Mindestbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen heißt, sollen mit diesen Sonderregelungen auch steuermotivierte Ausflaggungen verhindert werden.

138 Staaten hätten entschieden, dass Einkünfte aus der internationalen Seeschifffahrt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes auszunehmen seien. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 298/2023

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BFH: Kein Abzug sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Der BFH hat eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind. Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union (Az. I R 35/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 24/23 vom 27.04.2023 zum Urteil I R 35/22 (I R 32/18) vom 22.02.2023

Mit Urteil vom 22.02.2023 – I R 35/22 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Wie der BFH nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Ursprünglich gingen allerdings sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat „final“ sind. Das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015 C-388/14 war sodann vom BFH (Urteil vom 22.02.2017 – I R 2/15, Pressemitteilung Nr. 031/17) als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen daran Zweifel aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat mit Urteil W vom 22.09.2022 – C-538/20 – sein Urteil Timac Agro Deutschland – und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung – bestätigt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in einem Drittstaat

Der BFH hatte zu entscheiden, ob inländische Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, die mit nach dem DBA-China steuerfrei gestellten Einkünften in Zusammenhang stehen und im Beschäftigungsstaat China nicht abziehbar sind, als Sonderausgaben abgezogen werden können (Az. X R 25/21).

BFH, Urteil X R 25/21 vom 14.12.2022

Leitsatz

Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids

Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. Dies entschied der BFH (Az. VI R 13/21).

BFH, Urteil VI R 13/21 vom 15.02.2023

Leitsatz

Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur erweiterten Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG dahingehend teleologisch einzuschränken ist, dass die Vorschrift die erweiterte Kürzung für Sondervergütungen nicht ausschließt, wenn der betreffende Mitunternehmer nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Az. IV R 25/20).

BFH, Urteil IV R 25/20 vom 09.03.2023

Leitsatz

§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Der BFH nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerkmale „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ der gesetzlichen Neuregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auszulegen sind (Az. VI R 39/19).

BFH, Urteil VI R 39/19 vom 12.01.2023

Leitsatz

  1. Kosten der Lebensführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand.
  2. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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