Diskussionsentwurf zur Umsetzung der globalen effektiven Mindestbesteuerung in Deutschland

Das BMF hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 26.04.2022

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 15. Dezember 2022 auf die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie (MinBestRL)) geeinigt. Der vorliegende Diskussionsentwurf dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Mit der nationalen Umsetzung der MinBestRL implementiert Deutschland zentrale Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sog. G20/OECD Zwei-Säulen-Lösung. Die darin enthaltenen Nachversteuerungsregelungen stellen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicher, wirken schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegen und tragen damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit bei. Es bestand die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 21. April 2023.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz veröffentlicht (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10018 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10018 :001 vom 25.04.2023

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz veröffentlicht.

Mit der Konsultationsvereinbarung werden die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30.09.2020 (Az. I R 60/17) zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Abs. 4 DBA-Schweiz berücksichtigt. U. a. wurde vereinbart, Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens auch auf Personen anzuwenden, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.

Die Konsultationsvereinbarung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden nach § 3 Abs. 6 UStG ein neuer Absatz 6a angefügt und in Absatz 6 die Sätze 5 und 6 gestrichen. Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 geändert (Az. III C 2 – S-7116-a / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7116-a / 19 / 10001 :003 vom 25.04.2023

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurden nach § 3 Abs. 6 UStG ein neuer Absatz 6a angefügt und in Absatz 6 die Sätze 5 und 6 gestrichen. Diese Gesetzesänderung dient zum einen der Umsetzung von Artikel 36a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18.04.2023 (Az. III C 2 – S 7282/19/10001 :005) geändert worden ist, geändert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

 

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Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax ist trotz Möglichkeit der beSt-Beantragung per „Fast-Lane“ zulässig

Das FG Münster entschied, dass eine im Januar 2023 von einem Steuerberater für seine Mandanten per Telefax erhobene Klage zulässig ist, wenn dieser den Registrierungsbrief noch nicht erhalten hatte, aber auch keinen „Fast-Lane-Antrag“ gestellt hatte (Az. 7 K 86/23 E).

FG Münster, Pressemitteilung vom 20.04.2023 zum Zwischen-Gerichtsbescheid 7 K 86/23 E vom 14.04.2023 (nrkr)

Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen grundsätzlich seit dem 01.01.2023 mit dem Finanzgericht elektronisch kommunizieren mit der Folge, dass eine Klageerhebung per Brief oder Telefax unzulässig ist. Voraussetzung ist nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, dass ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung steht“. Diesen stellt die Bundessteuerberaterkammer in Form des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zur Verfügung, wobei sie erst im ersten Quartal 2023 die Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt an die Steuerberaterinnen und Steuerberater versandt hat. Diese hatten allerdings die Möglichkeit, einen sog. Fast-Lane-Antrag zu stellen, um den Registrierungsbrief vorzeitig zu erhalten.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat hierzu mit Zwischen-Gerichtsbescheid vom 14.04.2023 (Az. 7 K 86/23 E) entschieden, dass eine im Januar 2023 von einem Steuerberater für seine Mandanten per Telefax erhobene Klage zulässig ist, wenn dieser den Registrierungsbrief noch nicht erhalten hatte, aber auch keinen „Fast-Lane-Antrag“ gestellt hatte. Die Pflicht zur Nutzung des beSt, die nicht abstrakt, sondern nur konkret für jeden einzelnen Berufsträger bestimmt werden könne, greife dann ein, wenn die Steuerberaterkammer die Registrierungsaufforderung an den Steuerberater übersandt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des Gesetzes „zur Verfügung“. Auf die tatsächliche Einrichtung des beSt komme es nicht an, da sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater ansonsten dauerhaft der Nutzungspflicht entziehen könnten.

Die bloße Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen „Fast-Lane-Antrag“ zu beschleunigen, reiche allerdings nicht für die Entstehung der Nutzungspflicht aus. Die Bundessteuerberaterkammer sei allein zur Abwicklung des Versands der Registrierungsaufforderungen verpflichtet. Das Gesetz sehe insoweit keine Mitwirkungspflicht des einzelnen Berufsträgers zur Beschleunigung des Versands vor. Mit dieser Sichtweise ist der 7. Senat des Finanzgerichts Münster anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen entgegengetreten. Hierfür spreche auch ein Vergleich mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nach § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung seit 2022 ohne weitere Voraussetzungen verpflichtet seien, das besondere Anwaltspostfach zu nutzen. Dass die Bundessteuerberaterkammer, die insoweit als Hoheitsträgerin handele, erst im Laufe des ersten Quartals 2023 die Registrierungsaufforderungen sukzessive in mehreren Tranchen versandt hat, könne nicht den einzelnen Berufsträgern angelastet werden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich gerade nicht, dass die Nutzungspflicht nach der Vorstellung des Gesetzgebers abstrakt ab dem 01.01.2023 für sämtliche Berufsträger greife. Eine strengere abstrakte Auslegung verstoße auch gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz, da von den Steuerberaterinnen und Steuerberatern in Einzelfällen etwas faktisch Unmögliches gefordert würde.

Der Senat hat wegen der uneinheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zugelassen. Der Zwischen-Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Münster

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Unionsfraktion fordert, Bürokratie für Unternehmen abzubauen

Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag fordert die Bundesregierung in einem Antrag dazu auf, „überflüssige und belastende Bürokratie rasch und spürbar abzubauen“. U. a. sollen im Bereich des Steuer- und Handelsrechts die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Einklang mit zeitnahen Betriebsprüfungen deutlich verkürzt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2023

Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag fordert die Bundesregierung in einem Antrag (20/6408) dazu auf, „überflüssige und belastende Bürokratie rasch und spürbar abzubauen“. Die Abgeordneten wollen unter anderem, dass eine sog. Bürokratiebremse bei der Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bundesverwaltung eingeführt wird. Diese soll bewirken, dass für jeden neuen Beschäftigten eine gleichwertige Stelle an anderer Stelle gestrichen werden muss.

Außerdem will die Unionsfraktion, dass im Bereich des Steuer- und Handelsrechts die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Einklang mit zeitnahen Betriebsprüfungen deutlich verkürzt werden. Im Arbeits- und Sozialrecht soll die Minijob-Grenze von 520 auf 600 Euro angehoben und an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt werden. „Überflüssige“ Dokumentationspflichten bei Minijobbern sollen abgeschafft werden. Für die allgemeine Wirtschaftspolitik fordern die Parlamentarier unter anderem eine „Gründerschutzzone“, die junge Unternehmen in den ersten beiden Jahren nach einer Gründung weitgehend von bürokratischen Vorschriften befreit.

Der Antrag soll am 21.04.2023 im Plenum beraten und an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 285/2023

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Bedeutung des OECD-Musterkommentars für die Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (BFH-Urteil I R 44/16 vom 11.07.2018)

Der BFH hat im Urteil I R 44/16 vom 11.07.2018 u. a. zur Bedeutung des OECD-Musterkommentars für die Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Stellung genommen. Das BMF hat zur Anwendung von DBA-Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen, ein aktuelles Schreiben veröffentlicht (Az. IV B 2 – S-1301 / 22 / 10002 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301 / 22 / 10002 :004 vom 19.04.2023

Der BFH hat im Urteil vom 11. Juli 2018 – I R 44/16 – (BStBl II 2023 S. XXX) u. a. zur Bedeutung des OECD-Musterkommentars für die Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Stellung genommen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung von DBA-Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen, Folgendes:

Der OECD-Kommentar ist – unter Berücksichtigung der in ihm enthaltenen Bemerkungen („observations“) der OECD-Mitgliedsstaaten – als ein widerlegliches Indiz für die Staatenpraxis der OECD-Mitgliedsstaaten bei der Auslegung der dem OECD-Musterabkommen entsprechenden Vorschriften ihrer DBA anzusehen. Zu berücksichtigen ist, dass der OECD-Kommentar von Delegationen der OECD-Mitgliedsstaaten unter Beteiligung der für die Verhandlung von DBA und regelmäßig für die Aufsicht über ihre Anwendung zuständigen Personen erarbeitet wird. Er wird mit seinen regelmäßigen Aktualisierungen jeweils formell auf der Ebene des OECD-Council von den Botschaftern der OECD-Mitgliedsstaaten beschlossen. Zugrunde liegt ein – zuletzt am 23. Oktober 1997 (C (97)195/FINAL) erneuerter – Beschluss des OECD-Council, nach dessen Ziffern I.2. und I.3. den Regierungen der OECD-Mitgliedsstaaten empfohlen wird,

“2. when concluding new bilateral conventions or revising existing bilateral conventions, to conform to the Model Tax Convention, as interpreted by the Commentaries thereon;

3. that their tax administrations follow the Commentaries on the Articles of the Model Tax Convention, as modified from time to time, when applying and interpreting the provisions of their bilateral tax conventions that are based on these Articles.”

Dies bedeutet, dass der OECD-Rat empfiehlt, die OECD-Kommentierung in ihrer jeweils zum Anwendungszeitpunkt aktuellen Fassung zu befolgen.

Ferner bleiben die Regierungen der OECD-Mitgliedsstaaten in Ziffer II. des o. a. Beschlusses weiterhin aufgefordert,

“to continue to notify the Committee on Fiscal Affairs of their reservations on the Articles and observations on the Commentaries.”

Dies erlaubt es, in Abwesenheit anderer Indizien prima facie darauf zu schließen, dass ein OECD-Mitgliedsstaat, der keine Bemerkung gegen eine von seinem Botschafter im OECD-Council mitbeschlossene Kommentierung im OECD-Kommentar eingelegt hat, diese Kommentierung teilt.

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV), BGBl. II 1985 S. 926, ist ein Vertrag „nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.“

Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe b) WÜRV sehen vor, dass außer dem Zusammenhang in gleicher Weise zu berücksichtigen sind:

„a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;

b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;“

Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Auslegung eines Abkommens nicht auf den Zeitpunkt seines Abschlusses „eingefroren“ wird.

Für die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) WÜRV in Betracht kommende Staatenpraxis ist keine besondere Form erforderlich (Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, Spätere Übereinkünfte und spätere Praxis bei der Auslegung von Verträgen, Schlussfolgerung Nummer 6, Paragraph 2, in: Resolution der Generalversammlung vom 20. Dezember 2018, UN-Doc.: A/Res/73/202, S. 4). Neben nationalen Gesetzgebungsakten und Gerichtsentscheidungen sind insbesondere auch Voten und Resolutionen in internationalen Organisationen zu berücksichtigen (vgl. Nummer 22 des Kommentars der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zu Schlussfolgerung Nummer 6 Paragraph 2 a. a. O., in: UN-Doc.: A/73/10, S. 50).

Daraus ergibt sich, dass der OECD-Kommentar in Übereinstimmung mit Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) WÜRV in seiner jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltenden Fassung bei der Bestimmung der Auslegung von Vorschriften des OECD-Musterabkommens bzw. diesen entsprechenden Vorschriften von zwischen OECD-Mitgliedsstaaten bestehenden DBA im Sinne der oben beschriebenen Indizwirkung zu berücksichtigen ist. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Ergänzungen und Präzisierungen der Kommentierung.

Die Indizwirkung des OECD-Kommentars ist für die innerstaatliche Anwendung widerlegt, wenn sich ein anderes Abkommensverständnis aus einem BMF-Schreiben oder einer sonstigen Verwaltungsanweisung ergibt. Die Bindungswirkung von BMF-Schreiben oder anderen Verwaltungsanweisungen für die Finanzverwaltung wird daher durch den OECD-Kommentar nicht berührt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)

Das BMF fasst die Folgen aus dem BFH-Urteil vom 26.06.2019 zum Ausweis eines negativen Betrages und Verweis auf weitere Dokumente in einer Abrechnung zusammen (Az. III C 2 – S-7282 / 19 / 10001 :005)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7282 / 19 / 10001 :005 vom 18.04.2023

Folgen aus dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18 – Ausweis eines negativen Betrages und Verweis auf weitere Dokumente in einer Abrechnung

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung 2
II. Auslegung des BFH-Urteils vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18 2
1. Abrechnung über eine Entgeltminderung 2
2. Abrechnung über eine (angeblich) erbrachte Leistung 3
3. Abrechnung mittels Gutschrift 3
III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 3
Anwendungsregelung 4
Schlussbestimmung 4

I. Einleitung

1 Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag.

2 Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

3 Mit Urteil vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18, BStBl II 2023 S. XXX, hat der BFH entschieden, dass ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, nicht im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet wird. In dem entschiedenen Einzelfall waren die ausgewiesenen Beträge jeweils hinter dem Eurozeichen mit einem Bindestrich versehen, der vom BFH als Minuszeichen gewertet wurde. Vom Aussteller des Dokuments wurde mit diesen negativen Beträgen aber nicht (unberechtigt) über von ihm angeblich erbrachte Leistungen abgerechnet, sondern über einen sich aus einer Jahreskonditionsvereinbarung ergebenden „Bonus“. Dieser „Bonus“ (Rückvergütungen, Rabatte u. ä.) war als Entgeltminderung für die ursprünglichen Leistungen des Empfängers des Dokuments an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden und vom Empfänger des Dokuments zu zahlen.

4 Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil entschieden, dass bei der Prüfung, ob in einem Dokument über eine Leistung abgerechnet wird, der Inhalt weiterer Dokumente jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen ist, wenn in der Abrechnung auf diese Dokumente verwiesen wird.

5 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach dieser Entscheidung das im Schreiben Aufgeführte:

(..)

Anwendungsregelung

13 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV-Präsident Lüth sensibilisiert BMF-Spitzenvertreter für Belange des Berufsstands

MdB Katja Hessel, parlamentarische BMF-Staatssekretärin, empfing DStV-Präsident StB Torsten Lüth zum Jahresauftaktgespräch. Im Fokus standen die geplanten Gesetzesinitiativen zur steuerlichen Wachstumsförderung sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness. Lüth

DStV, Mitteilung vom 19.04.2023

MdB Katja Hessel, parlamentarische BMF-Staatssekretärin, empfing DStV-Präsident StB Torsten Lüth zum Jahresauftaktgespräch. Im Fokus standen die geplanten Gesetzesinitiativen zur steuerlichen Wachstumsförderung sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness. Lüth begrüßte den Vorstoß des BMF und warb für einen ambitionierten Bürokratieabbau. Dazu zählte für ihn etwa ein Verzicht auf die Umsatzsteuerjahreserklärung von Betreibern kleiner Photovoltaik-Anlagen.

Ein kräftiger Schub bei der Digitalisierung könnte bürokratische Hemmnisse ebenfalls reduzieren. Lüth forderte den bundesweiten Einsatz von datenschutzsicheren Cloud-Lösungen bei Betriebsprüfungen und die Umsetzung des Digitalisierungsprojekts „RaBe“ (Referenzierung auf Belege). Vor Jahren von der Finanzverwaltung begonnen, müsse die Zielgerade hier endlich erreicht werden.

Bürokratisches Gift für die Praxis dürften hingegen die sich andeutende Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen und die Besteuerung der Gaspreisbremse werden. Lüth zeigte mögliche Herausforderungen auf und warnte nachdrücklich davor, die Praxis zu überfordern.

Stärkung des Berufsstands bei EU-Gesetzgebung geboten

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung (SAFE) nähert sich rasant. Negative Vorzeichen aus Brüssel veranlassten Lüth jüngst, sich mit einem Brandbrief an Bundesfinanzminister MdB Christian Lindner zu wenden. Lüth legte eindrücklich dar, wie dem Berufsstand durch die europäische Gesetzgebung immer wieder herbe Nachteile drohten. Ein Lichtblick ist der Beschluss des Deutschen Bundestags zum Hinweisgeberschutzgesetz (BR-Drs. zu 20/23). Der Deutsche Bundestag forderte darin die Bundesregierung u. a. auf, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass bei EU-Rechtsakten der besonderen Bedeutung der Steuerberater als Organe der Rechtspflege angemessen Rechnung getragen wird. Lüth rief Lindner in seinem Schreiben dazu auf, dem Appell des Bundestags zu folgen.

Zugleich nutzte Lüth das erste Gespräch mit dem neuen Leiter der BMF-Steuerabteilung, MD Dr. Nils Weith, u. a. dazu, die Situation in Brüssel zu schildern. Weith war bestens auf das Kennenlernen vorbereitet. Er zeigte großes Verständnis für die Belange der Steuerberaterschaft und Entgegenkommen. Die beiden Spitzenvertreter berieten auf Basis des Brandbriefs an Lindner mögliche Maßnahmen zur Stärkung des Berufsstands als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und als Faktor zum Aufschwung des deutschen Mittelstands.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Musterklagen zur Grundsteuer kommen: Das Bundesmodell ist verfassungswidrig

Das Grundsteuergesetz des Bundes ist verfassungswidrig! Zu diesem Ergebnis kommt das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, das der Verfassungsrechtler im Auftrag des BdSt sowie Haus & Grund Deutschland angefertigt hat.

BdSt, Mitteilung vom 18.04.2023

Prof. Dr. Gregor Kirchhof präsentiert Gutachten für Bund der Steuerzahler und Haus & Grund – Verbände konkretisieren ihre gemeinsamen Musterprozesse

Das Grundsteuergesetz des Bundes ist verfassungswidrig! Zu diesem Ergebnis kommt das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, das der Verfassungsrechtler im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland angefertigt hat. Das 73-seitige Papier des Jura-Professors von der Universität Augsburg dient nun als Grundlage für die anvisierten Musterklagen der beiden Verbände gegen das Bundesmodell, das in elf Ländern gilt. Bei der Vorstellung des Gutachtens in Berlin verwiesen BdSt-Präsident Reiner Holznagel und Haus & Grund-Präsident Dr. Kai H. Warnecke auf derzeit sechs geplante Musterprozesse in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und zwei in Nordrhein-Westfalen. „Es ist offensichtlich, dass die neue Grundsteuer so nicht funktioniert und am Ende zu deutlichen Mehrbelastungen führt“, begründet Holznagel das juristische Engagement. Dr. Warnecke fasst zusammen: „Zu kompliziert, intransparent und ungerecht!“

Die Dringlichkeit liegt auf der Hand: Laut Gutachten bestehen bereits Probleme, wie der Bund seine Gesetzgebungskompetenz genutzt hat! Der Bund ging von Kompetenzschranken aus, die nach der Verfassungsreform im Herbst 2019 gar nicht mehr bestanden. Daher hätte er nicht so stark an seinem alten Grundsteuergesetz festhalten dürfen. „Ein erheblicher kompetenzrechtlicher Konstruktionsfehler“, betont Prof. Dr. Kirchhof. Im Klartext: Das neue Grundsteuergesetz des Bundes ist nicht neu genug!

Fünf entscheidende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit: Auszüge aus dem Gutachten zum Bundesmodell

1. Bewertung orientiert sich zu sehr an der Einkommensteuer

Fakt: Beim Bundesmodell orientiert sich die Grundsteuer an dem Wert von Grund und Boden. Damit greift das Bundesmodell strukturell in den Bereich der Vermögen- und Einkommensteuer ein.

Kritik: Der Bund schafft kein eigenes Bewertungssystem für die Grundsteuer, obwohl das Bundesverfassungsgericht ein solches System ausdrücklich verlangt hat. Und: Wenn der Bund die Bemessung der Grundsteuer an den Verkehrswerten und damit an möglichen Verkaufserlösen ausrichtet, rückt er die Steuerbemessung in die Nähe der Einkommensteuer, obwohl sich die Einkommen- und die Grundsteuer – von der Verfassung her – unterscheiden müssen.

2. Bodenrichtwerte sind nicht vergleichbar

Fakt: Die Bodenrichtwerte sind wenig vergleichbar. Beispiel Berlin: Die begehrte Wohnlage Wannsee hatte zum 1. Januar 2022 einen Bodenrichtwert von 1.500. In der weniger attraktiven Lage Neukölln ist der Wert gut doppelt so hoch: 3.200!

Kritik: Die Bodenrichtwerte weisen „systematische Bewertungslücken“ auf. Die strikte Anwendung der Bodenrichtwerte stellt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes dar.

3. Pauschalierungen verstoßen gegen das Grundgesetz

Fakt: Das Bundesmodell greift auf sehr viele Parameter zurück: Im Rahmen der pauschalen Nettokaltmieten müssen die Gebäude-Art, Wohnflächen, Baujahr, Mietniveau-Stufen (und Abschläge hiervon), Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssatz, Restnutzungsdauer und der abgezinste Bodenwert berücksichtigt werden.

Kritik: Der Bund hat eine äußerst komplexe Bewertung entwickelt, die im Massen-Verfahren nur schwer anwendbar ist. Manchmal sind die Parameter kompliziert zu ermitteln (Brutto-Grundfläche), andere genutzte Kriterien sind realitätsfern und deshalb gleichheitswidrig (pauschale Nettokaltmieten, Bodenwert). Fazit: Das Recht ist nun deshalb so kompliziert, weil der Bund Kompetenzschranken eingehalten hat, die nach der Verfassungsreform im Jahr 2019 nicht mehr bestanden. Somit belastet das Bundesrecht die vielen Grundsteuerpflichtigen – ohne Grund – mit zu aufwändigen Mitwirkungspflichten. Damit werden die Grundrechte verletzt!

4. Individuelle Umstände werden nicht berücksichtigt

Fakt: Baulasten, Denkmalschutz-Auflagen, Immissionen, Baumängel oder ein besonders guter Erhaltungszustand: Solche „individuellen öffentlich-rechtlichen Merkmale“ sowie „individuellen privatrechtlichen Vereinbarungen und Belastungen“ werden bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigt. Damit werden maßgebliche Parameter gleichheitswidrig außer Acht gelassen.

Kritik: Der grundlegende Fehler des Bundesmodells liegt darin, den Grund der Belastung nicht erkennbar zu regeln und zu versuchen, den Wert von Grund und Boden grob zu ermitteln. Doch Immobilienwerte müssen entweder anhand zahlreicher Kriterien genau bewertet oder in einfachen, gleichheitsgerechten Pauschalierungen steuerlich bemessen werden. Das Bundesgesetz wählt aber einen verfassungswidrigen Mittelweg.

5. Steuerlast steht noch gar nicht fest

Fakt: Wie sehr die Grundstückseigentümer tatsächlich belastet werden, steht erst dann fest, wenn die Gemeinden über die Hebesätze entschieden haben. Dann werden die meisten Grundlagen-Bescheide aber schon bestandskräftig sein.

Kritik: Es droht eine Rechtsschutzlücke! Dennoch ist schon jetzt klar: Die Bewertung nach dem Bundesmodell verursacht strukturell eine mehr als doppelt so hohe finanzielle Belastung der Betroffenen im Vergleich zu den einfacheren Modellen in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

Dem Appell des Gutachtens schließen sich der Bund der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland an:

Insgesamt geht das Grundsteuergesetz des Bundes in zehn Schritten einen steuerlichen Sonderweg, der das Grundgesetz verletzt. Die elf Bundesländer, die das verfassungswidrige Bundesgesetz anwenden, müssen jetzt die Zeit bis zum Jahr 2025, in dem die neue Grundsteuer zum ersten Mal erhoben wird, nutzen: Es braucht verfassungskonforme Grundsteuergesetze, um eine Fülle an verfassungswidrigen Steuereingriffen zu verhindern und die Finanzen der Gemeinden, die die Grundsteuereinnahmen erhalten, zu sichern!

Die Länder sollten sich für ein Grundsteuersystem der Länder Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen entscheiden. Die notwendigen Daten sind vorhanden, der Vollzug ist weitgehend vorbereitet.

Das zu komplizierte und intransparente Bundesgesetz würde durch klare und einfach anzuwendende Landesgesetze ersetzt. Alle Betroffenen würden deutlich entlastet – die Finanzverwaltung, die Gerichte, die Steuerberater und die Steuerzahler.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Keine Steuer auf zuckergesüßte Getränke geplant

Die Bundesregierung plant derzeit weder die Einführung einer Zuckersteuer noch anderer Steuern auf zuckergesüßte Getränke oder andere zuckergesüßte Lebensmittel.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.04.2023

Die Bundesregierung plant derzeit weder die Einführung einer Zuckersteuer noch anderer Steuern auf zuckergesüßte Getränke oder andere zuckergesüßte Lebensmittel. Dies teilt sie in einer Antwort (20/6333) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/6109) mit. Es sei außerdem nicht geplant, Umsatzsteuersätze auf die Lieferung von Lebensmitteln zu reduzieren.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 263/2023

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