Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)

Durch das JStG 2022 wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 UStG angefügt. Das BMF teilt die daraus folgenden Änderungen des UStAE mit (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :010 vom 27.02.2023

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines 1
1. Einführung 1
2. Unentgeltliche Wertabgabe 2
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 3
Anwendungsregelung 9
Schlussbestimmungen 10

I. Allgemeines

1. Einführung

1 Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

§ 12 Absatz 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG handelt.

2 Wird ein Gegenstand, bei dessen Erwerb eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand, zum Nullsteuersatz geliefert, stellt dies alleine keine Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 15a UStG dar.

2. Unentgeltliche Wertabgabe

3 Nach § 3 Absatz 1b und Absatz 9a Nr. 1 UStG sind bestimmte unentgeltliche Leistungen als sog. unentgeltliche Wertabgaben einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der dabei entnommene, zugewendete oder verwendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Danach erfolgt die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nur, wenn der Unternehmer zuvor einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat oder zulässigerweise hätte geltend machen können.

4 Ein Unternehmer konnte eine vor dem 1. Januar 2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen (vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 13 UStAE). Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet hat, ist er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, wodurch der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen wird. Auch nach dem 31. Dezember 2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

5 Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Eine Entnahme des gesamten Gegenstandes ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

6 Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigt sich mangels Steueranfall (Steuersatz 0 %) ein Vorsteuerabzug. Anders als in den Altfällen ist daher für ein systemgerechtes Ergebnis kein Ausgleich eines Vorsteuerabzuges erforderlich. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor. Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 1. Januar 2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.

7 Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz, wobei dies dann auch für bereits installierte Anlagen gilt. Die Entnahme nur eines Teils eines ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes (vgl. Abschnitt 15.2c UStAE) ist nicht möglich.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

(…)

Anwendungsregelung

9 Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen in Abschnitt 12.18 Abs. 1 Sätze 11 und 12 erst ab dem 1. April 2023 angewendet werden.

Schlussbestimmungen

10 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

In Deutschland belegene Immobilien können lt. BFH steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben (Az. II R 37/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 14/23 vom 28.02.2023 zum Urteil II R 37/19 vom 23.11.2022

In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19 – entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.

Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung. Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an.

Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Praxis den steuerfreien Erwerb inländischer Immobilien durch ausländische Vermächtniseinsetzung als legales Gestaltungsmodell nutzen. Seit 2015 und dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist bei Erbfällen im EU-Ausland allerdings Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern, z. B. Polen, entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung. Das bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt. Ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien ist dann nicht möglich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der BFH entschieden (Az. IX R 3/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 13/23 vom 28.02.2023 zum Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22 – entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.

Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.

Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.

Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Das Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Zur Unterstützung der Betroffenen hat das BMF Verwaltungserleichterungen zusammengefasst. Sie gelten für Maßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden (Az. IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :019).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :019 vom 27.02.2023

Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Wegen der hohen Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung werden die der Unterstützung der Betroffenen des Erdbebens in der Türkei und in Syrien dienenden Verwaltungsregelungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Deutschland riskiert seine steuerliche Standortattraktivität

Der aktuelle Mannheim Tax Index des ZEW zeigt, dass Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb weiter an Boden verloren hat.

ZEW, Pressemitteilung vom 27.02.2023

Mannheim Tax Index des ZEW misst effektive Steuerbelastung von Unternehmen in Europa

Der aktuelle Mannheim Tax Index des ZEW Mannheim zeigt, dass Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb weiter an Boden verloren hat. Dies wird insbesondere durch die Senkung des französischen Körperschaftsteuersatzes in den letzten Jahren deutlich: Die Unternehmenssteuerbelastung in Deutschland ist nun im unmittelbaren Vergleich mit wichtigen Wettbewerbern am höchsten. Die effektive Durchschnittssteuerbelastung eines profitablen Investitionsprojekts in Deutschland liegt im Jahr 2022 bei 28,8 Prozent und übersteigt somit den EU-Durchschnitt um 10 Prozentpunkte.

„Deutschland hat gegenüber Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich inzwischen Hochsteuerlandcharakter für Investitionen. Die Position Deutschlands im Mittelfeld der Steuerbelastungen vergleichbarer großer Industrie-Nationen ist aufgrund fehlender Reformen seit der grundlegenden Steuerreform aus dem Jahr 2008 gefährdet“, betont Prof. Dr. Christoph Spengel, ZEW Research Associate im Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“ und Professor an der Universität Mannheim. „Ohne deutliche Reformen in der Körperschaftsteuer ist Deutschland aus steuerlicher Perspektive ein vergleichsweise unattraktiver Standort für Unternehmen mit internationalen Investitionsalternativen“, ergänzt ZEW-Ökonomin Dr. Daniela Steinbrenner.

Steuersatzsenkungen und Sonderabschreibungen können Deutschlands Standortattraktivität verbessern

Neben einer generellen Absenkung des hohen Gewinnsteuersatzes – wie in Frankreich praktiziert – bieten Sonder- und Sofortabschreibungen nach dem Beispiel Großbritanniens eine attraktive Alternative. Von diesen profitieren nur Unternehmen, die tatsächlich investieren. Eine deutliche Verbesserung der Investitionsdynamik ist allerdings nur zu erwarten, wenn diese Sonder- und Sofortabschreibungsmöglichkeiten breit ausgestaltet sind, sodass eine Vielzahl von Unternehmen und Investitionen profitieren können.

Mannheim Tax Index misst effektive Durchschnittssteuerbelastung von Unternehmen

Die effektive Durchschnittssteuerbelastung auf Unternehmensebene bildet bei Standortentscheidungen multinational agierender Konzerne den wesentlichen Entscheidungsrahmen. Im Mannheim Tax Index werden deshalb Steuern auf die Gewinne und das eingesetzte Kapital der Kapitalgesellschaften berücksichtigt. In den Berechnungen werden sowohl die Tarifbelastungen dieser Steuern als auch die Interaktion der verschiedenen Steuerarten und die wichtigsten Regelungen zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Beispiele sind die Bestimmungen zur steuerlichen Abschreibung oder zur Vorratsbewertung. Der Index beinhaltet eine umfassende Reihe von Ländern (EU 27, Großbritannien, Schweiz, Norwegen, USA, Kanada, Japan, Nord-Mazedonien und Türkei) für den Zeitraum von 1998 bis 2022.

Quelle: ZEW

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Grundsteuerreform in Bayern: Die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Grundsteuererklärung

Bayern hat die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung bis zum 30.04.2023 verlängert. Die Frist endet aufgrund des Sonn- und Feiertages mit Ablauf des 02.05.2023. Das BayLfSt hat zudem auf die häufigsten Fehler bei Abgabe der Erklärung hingewiesen.

BayLfSt, Mitteilung vom 22.02.2023

Bis 2. Mai 2023 ist noch Zeit, die Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Bayern hat die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung um weitere 3 Monate bis zum 30. April 2023 verlängert. Die Frist endet aufgrund des Sonn- und Feiertages mit Ablauf des 2. Mai 2023.

Damit die Erklärungen einfach, schnell und korrekt abgegeben werden können, werden im Folgenden die häufigsten Fehler aufgezeigt, die zu einer zu hohen Grundsteuer führen und leicht vermieden werden können. Genauere Details dazu sind in den Hilfetexten bei der Erklärungsabgabe in ELSTER bzw. in den Ausfüllanleitungen zu den Vordrucken zu finden.

Weitere wichtige Informationen, Erklärvideos und Hilfestellungen sind gesammelt unter www.grundsteuer.bayern.de zusammengefasst.

1. Bei Garagen Freibetrag von 50 m² beachten

Die Bürgerinnen und Bürger erklären häufig die Nutzfläche ihrer Garage vollständig, ohne den hierfür vorgesehenen Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen.

Bei der anzugebenden Nutzfläche aller einer zur Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen der hierfür vorgesehene Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen. So z. B. beim Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört.

In diesen Fällen ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 50 m² übersteigt. Ist die Fläche aller Garagen insgesamt z. B. nur 25 m² groß, so ist 0 m² einzutragen. Stellplätze im Freien und Carports müssen generell nicht eingetragen werden.

2. Bei Nebengebäuden Freibetrag von 30 m² prüfen

Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, werden oftmals vollständig erklärt, ohne dass der Freibetrag von 30 m² berücksichtigt wird.

Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m² ist.

Es ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 30 m² übersteigt. Ist die gesamte Nutzfläche nicht größer als 30 m², so ist 0 m² einzutragen.

3. Bei Wohngebäuden grundsätzlich nur Angabe der Wohnfläche erforderlich

Bürgerinnen und Bürger machen bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist.

Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes richtet sich nach der Wohnflächenverordnung. Danach gehören Zubehörräume (wie z. B. Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume) nicht zur Wohnfläche und sind damit auch nicht als Wohnfläche zu zählen. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.

Anders ist es natürlich bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zählt die Fläche dieser Wohnung zur Wohnfläche.

In diesen Fällen ist nur die Wohnfläche und keine Nutzfläche anzugeben.

4. Streuobstwiese, Wiesen- und Waldflurstück richtig erklären

Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) gehören. Auch Privatleute können unter die Grundsteuer A fallen (z. B. an einen Landwirt verpachtete Wiesen). Für die Grundsteuer A wird weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu prüfen:

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

  • aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,
  • einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind und
  • ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn

  • sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist oder
  • zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z. B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.

Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterfallen diese der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten ist immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

5. Grundsteuerermäßigungen beachten

Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl kommt für die Gebäudeflächen eines Grundstücks des Grundvermögens (bebautes Grundstück) insbesondere in Betracht, wenn

  • ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ensembleschutz) des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes,
  • sozialer Wohnungsbau oder
  • ein Wohnteil eines aktiven Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.

Die Ermäßigungen sind gesondert zu erklären. Die einzelnen Voraussetzungen sind in der ELSTER-Anleitung zur Anlage Grundstück (BayGrSt 2) bzw. in der Papier-Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4) erläutert. Für die allgemeine Ermäßigung von Wohnflächen in Höhe von 30 % ist hingegen kein gesonderter Antrag notwendig, da dies automatisch von Amts wegen berücksichtigt wird.

Was ist zu tun, wenn in der Grundsteuererklärung ein solcher Fehler gemacht wurde?

Die Betreffenden müssen das zuständige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln

Erste Möglichkeit: Noch keinen Bescheid bekommen

a. Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über ELSTER abgegeben wurde: Eine Grundsteuererklärung kann über ELSTER korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird. Dazu ist wie folgt vorzugehen: Auf der Seite „Mein ELSTER“ unter dem Punkt „Meine Formulare“ wird unter der Registerkarte „übermittelte Formulare“ die abgegebene Grundsteuererklärung aufgeführt. Über den Punkt „Aktionen“ können die erfolgreich übermittelten Informationen in eine neue Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden.

b. Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde: Die Grundsteuer ist einfach erneut in der korrigierten Fassung abzugeben.

Zweite Möglichkeit: Bereits einen Bescheid erhalten

Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden (z. B. elektronisch mittels ELSTER oder in Papierform). Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch (z. B. Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), wären gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einzulegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – sind der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.

Wird der Fehler nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Steuerliche Privilegierung von „Millionärsfonds“ zulässig

Das Investmentgesetz ermöglicht steuerliche Privilegierungen für luxemburgische Spezialfonds in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung auch dann, wenn der Anleger maßgeblich oder alleine faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds nimmt. So entschied das FG Köln (Az. 12 K 1540/19).

FG Köln, Pressemitteilung vom 27.02.2023 zum Urteil 12 K 1540/19 vom 24.08.2022 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 18/22)

Das Investmentgesetz ermöglicht steuerliche Privilegierungen für luxemburgische Spezialfonds in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung auch dann, wenn der Anleger maßgeblich oder alleine faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds nimmt. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 27.02.2023 veröffentlichten Urteil vom 24.08.2022 entschieden (Az. 12 K 1540/19).

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem nach Luxemburger Recht aufgelegten thesaurierenden Investmentfonds (ausländischer Spezialfonds). Dieser Spezialfonds richtete sich ausschließlich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds. Die Auflage des Fonds war auch als „Ein-Anleger-Fonds“ möglich. Privatpersonen mit einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. Euro konnten alleinige Anleger eines Spezialfonds sein (sog. Millionärsfonds). Veräußerungsgewinne aus diesen Spezialfonds waren aufgrund der Regelungen im Investmentsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei und unterlagen als ausländische Erträge nicht der deutschen Abgeltungssteuer.

Der Kläger erklärte in Höhe der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten ausschüttungsgleichen Erträge seine Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug. Er gab an, dass er faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds genommen habe. Das Finanzamt war nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Auffassung, dass der Kläger die investmentsteuerlichen Privilegierungen zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da der von ihm gehaltene Spezialfonds nicht alle Voraussetzungen des Fondsprivilegs nach dem Investmentsteuergesetz erfülle. Insbesondere liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fremdverwaltung vor, weil die Verwaltung des Spezialfonds faktisch beim Kläger als Anleger verblieben sei. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die erklärten Kapitalerträge.

Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich.

Die Richterinnen und Richter des 12. Senats des Finanzgerichts Köln folgten der Argumentation der Finanzverwaltung nicht. Der vom Finanzamt angeführte Grundsatz der Fremdverwaltung ergebe sich nicht aus dem Gesetz und könne auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Wege der Auslegung angenommen werden. Durch Auslegung könnten keine rechtspolitischen Fehler korrigiert werden. Dies sei mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Finanzgericht Köln gegen das Urteil zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 18/22 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: FG Köln

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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023

Das BMF gibt eine vorläufige Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2022 bekannt (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :051).

BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :051 vom 23.02.2023

Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2023

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2023 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2023 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II 2015 Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. II 2015 Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2023 erfolgen wird und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2023 dem BZSt zu übermitteln haben werden (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis voraussichtlich Ende Juni 2023.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV adressiert Vorschläge zum Bürokratieabbau an das BMJ

Das BMJ hat eine Befragung zum Bürokratieabbau durchgeführt. Der DStV adressiert Verbesserungsvorschläge und führt neun, für die kleinen und mittleren Kanzleien zentrale Punkte aus.

DStV, Mitteilung vom 23.02.2023

Das BMJ hat eine Befragung zum Bürokratieabbau durchgeführt. Der DStV adressiert Verbesserungsvorschläge und führt neun, für die kleinen und mittleren Kanzleien zentrale Punkte aus. Nun wird erwartungsvoll auf die weitere Entwicklung geblickt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) fordert schon lange: mehr Bürokratieabbau! In Zeiten außergewöhnlicher Krisen und Herausforderungen gilt es nach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), die Transformation Deutschlands zu nachhaltigem Wirtschaften und größerer Widerstandsfähigkeit fortzusetzen. Dazu möchte es den Normenbestand kritisch in den Blick nehmen. Um Entlastungspotenziale zu identifizieren, hat das BMJ die Praxis befragt. Der DStV hat seine wesentlichen Forderungen zum Bürokratieabbau erneut vorgetragen und eine zeitnahe Umsetzung angeregt.

Keine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

So setzt sich der DStV dafür ein, auf die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen zu verzichten. Der DStV spricht sich klar dagegen aus, die bereits eingeführte Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auf nationale Gestaltungen auszuweiten. Die dadurch zu erwartenden massiven Berichtspflichten würden keinem erkennbaren praktischen Nutzen gegenüberstehen. Statt neue Bürokratie aufzubauen, empfiehlt der DStV, dass zunächst die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Meldepflicht zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung eindeutig belegt sein sollte. Zudem müssten die Finanzverwaltungen der Länder ein wirksames Berichtswesen einrichten, um die bei Betriebsprüfungen entdeckten Fälle auszuwerten und gesetzlichen Handlungsbedarf zu ermitteln.

Anhebung der Buchführungsgrenzen und der Grenze für die Ist-Besteuerung

Ein weiterer Vorschlag des DStV zum Bürokratieabbau ist, die steuerlichen Buchführungsgrenzen anzuheben bei gleichlaufender Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze für die Ist-Besteuerung. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind durch hohe Steuerbürokratiekosten belastet. Durch Ausweitung des Wahlrechts, die Einnahmenüberschussrechnung für die steuerliche Gewinnermittlung anzuwenden, könnten für KMU der Zeitaufwand und die Kosten im Zusammenhang mit der Buchhaltung und der Erstellung der Steuererklärungen deutlich reduziert werden.

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen

Bereits in 2011 beschloss das damalige Bundeskabinett, die Aufbewahrungsfristen für Belege nach dem Steuer-, Handels- und Sozialversicherungsrecht zu harmonisieren und auf fünf Jahre zu begrenzen. Die damaligen Gespräche des Bundesministeriums der Finanzen mit der Praxis belegten, dass dies ein Bürokratieabbau-Booster wäre. Passiert ist seitdem nichts. Der DStV regt daher nachdrücklich eine Verkürzung und Harmonisierung der handels-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aufbewahrungspflichten an. Durch eine Begrenzung auf fünf Jahre könnten die Bürokratiekosten für die Wirtschaft, insbesondere für KMU, deutlich abgebaut werden.

Erleichterungen bei den Kug-Abschlussprüfungen

Auch beim Kurzarbeitergeld (Kug) besteht dringender Handlungsbedarf: Die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen bedeuten eine große Belastung für die betroffenen Unternehmen und die involvierten Steuerberatungskanzleien. Insbesondere die Vielzahl von Korrekturarbeiten, die im Fall von festgestellten Nachforderungen oder Erstattungen zu erfolgen haben, bedeuten einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand. Daher fordert der DStV die Einführung einer konkreten Bagatellgrenze für geringe Nachforderungen. Zudem setzt sich der DStV für eine zielgerichtete Digitalisierung und medienbruchfreie Ausgestaltung des Verfahrens ein.

Weitere DStV-Anregungen zum Bürokratieabbau

Für folgende weitere Themen hat sich der DStV in der Befragung stark gemacht, um Erleichterungen für die Unternehmen und die steuerberatenden Berufe zu bewirken:

  • Weiterentwicklung des Verfahrens bei der Einfuhrumsatzsteuer hin zu einem Verrechnungsmodell
  • Erklärungspflichten für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer vereinfachen – insbesondere durch Verzicht auf die Umsatzsteuerjahreserklärung
  • Weiterentwicklung der „One in, one out“-Regelung hin zu einem „One in, two out“-Prinzip
  • Klarstellungen zu den Vertretungsbefugnissen im Kug-Verfahren
  • Ablehnung des EU-Richtlinienvorschlags zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern von aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung („SAFE“)

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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BFH: Tarifierung von Kälberhütten

Der BFH hat zur zolltariflichen Einreihung von sog. Kälberhütten zu entscheiden. Dazu hat er dem EuGH u. a. die Frage vorgelegt, ob die Pos. 9406 KN zwingend voraussetzt, dass ein vorgefertigtes Gebäude einen Raum zu allen Seiten vollständig umschließen muss (Az. VII R 25/20).

BFH, EuGH-Vorlage VII R 25/20 vom 23.08.2022

Leitsatz

  1. Setzt die Pos. 9406 KN zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Gebäude einen Raum zu allen Seiten vollständig umschließen muss?
  2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Setzt die Pos. 9406 KN voraus, dass das vorgefertigte Gebäude groß genug ist, um einem durchschnittlich großen Menschen das Betreten zu ermöglichen und ist hierfür mindestens ein betretbarer Bereich in Stehhöhe für einen solchen Menschen erforderlich oder genügt auch eine Betretbarkeit in gebeugter Körperhaltung?

 

Tenor:

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Setzt die Position 9406 KN zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Gebäude einen Raum zu allen Seiten vollständig umschließen muss?
  2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Setzt die Position 9406 KN voraus, dass das vorgefertigte Gebäude groß genug ist, um einem durchschnittlich großen Menschen das Betreten zu ermöglichen und ist hierfür mindestens ein betretbarer Bereich in Stehhöhe für einen solchen Menschen erforderlich oder genügt auch eine Betretbarkeit in gebeugter Körperhaltung?

II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt Haltungslösungen für die Kälberaufzucht.

2

Am 05.08.2015 beantragte sie die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für von ihr regelmäßig eingeführte Waren unterschiedlicher Größe und Machart, die als Kälberhütten oder Kälberiglus bezeichnet werden. Die aus einem Gehäuse (Wände und Dach) und -modellabhängig- zum Teil auch einem Fußbodenelement bestehenden Waren sind mit Einstreu- und Belüftungsöffnungen sowie an der Vorderseite mit einer Eintrittsöffnung ohne Tür versehen. Für einige Modelle sind Türen als optionales Zubehör erhältlich. Lediglich die größte Hütte (eine „Gruppenhütte“) wird ohne Bodenelement eingeführt und anschließend um einen Boden aus Massivholz ergänzt. Das kleinste streitgegenständliche Modell besitzt eine Länge von 147 cm, eine Breite von 109 cm und eine Höhe von 117 cm. Die Gruppenhütte hat die Maße 220 cm x 273 cm x 183 cm. Die Kälberhütten werden üblicherweise außerhalb von Ställen aufgestellt und dienen den Tieren als Witterungsschutz. Sie bestehen aus Polyethylen (mit einem Anteil von 8 % Titandioxid) und einem Metallrahmen als Grundlage jeder Hütte. Zudem ist ein metallischer Rahmen in den Türrahmen eingeschweißt. Der Anteil dieser metallischen Bauteile an der Gesamtware variiert zwischen 12 % und 21 %.

3

Die Klägerin begehrte eine Einreihung in die damalige Unterposition (Unterpos.) 9406 0080 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als „vorgefertigte Gebäude“ bestehend „aus anderen Stoffen“.

4

Mit vZTA vom 29.09.2015 reihte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt -HZA-) die Waren vom Antrag abweichend als „andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9092 erfasst“, in die Unterpos. 3926 9097 KN ein.

5

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer vZTA, mit der die streitgegenständlichen Waren (Kälberhütten) als „vorgefertigte Gebäude“ in die Unterpos. 9406 0080 KN eingereiht würden. Das HZA habe sie zu Recht nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als „andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9092 erfasst“, in die Unterpos. 3926 9097 KN eingereiht; der Kunststoff Polyethylen verleihe den Hütten ihren wesentlichen Charakter.

6

Die Kälberhütten seien insbesondere nicht nach der Anmerkung (Anm.) 2 Buchstabe (Buchst.) x zu Kapitel (Kap.) 39 KN aus diesem Kapitel ausgewiesen. Danach gehörten Waren des Kap. 94 KN nicht zu Kap. 39 KN. Die Kälberhütten stellten keine Waren des Kap. 94 KN dar, insbesondere keine vorgefertigten Gebäude der Position (Pos.) 9406 KN.

7

Einer Einreihung als „vorgefertigte Gebäude“ stehe bereits entgegen, dass die Kälberhütten an der Vorderseite über eine Eintrittsöffnung für das Kalb verfügten, die nahezu die gesamte Frontseite umfasse. Da die Eintrittsöffnung nicht durch eine Tür oder ähnliches verschlossen oder abgedeckt sei, fehle es an der Bildung eines umschlossenen Raumes. Dies sei jedoch Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudes im Sinne (i.S.) der Pos. 9406 KN. Die vom Unionsgesetzgeber in Anm. 4 zu Kap. 94 KN beispielhaft genannten Gebäude (Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude) verfügten alle über Wände sowie ein Dach und bildeten einen umschlossenen Raum, der zu verschiedenen Zwecken von einem Menschen betreten und genutzt werden könne. Nach dieser Anmerkung unterfielen der Pos. 9406 KN die dort genannten Gebäude und solche, die diesen „ähnlich“ seien. Diese gemeinsamen objektiven Merkmale und Eigenschaften wiesen auch die in den nachfolgenden Unterpositionen ausdrücklich genannten vorgefertigten Gebäude auf, nämlich „Mobilheime“ und „Gewächshäuser“. Für eine weitergehende Auslegung des Gebäudebegriffs unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch bestehe vor dem Hintergrund der sich aus dem Wortlaut der Anm. 4 zu Kap. 94 KN ergebenden hinreichenden Bestimmbarkeit des zolltarifrechtlichen Gebäudebegriffs keine Notwendigkeit. Die englischen und französischen Sprachfassungen der genannten Bestimmungen wichen inhaltlich nicht von der jeweiligen deutschen Übersetzung ab und stellten das Einreihungsergebnis damit nicht in Frage.

8

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, die sie wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des FG erfordere die Einreihung der Kälberhütten in die Pos. 9406 KN nicht das Vorhandensein eines allseitig umschlossenen Raumes. Der Verordnungstext und seine Anmerkungen enthielten ein solches Tatbestandsmerkmal nicht. Zu den in Anm. 4 zu Kap. 94 KN genannten Gebäudebeispielen zählten überdies auch „Schuppen“, die -betrachte man etwa Maschinen- und sonstige Lagerschuppen- mitunter über nicht verschließbare Ein- und Ausfahröffnungen oder sogar eine vollständig offene Seite verfügten. Zu beachten sei, dass es sich bei den in Anm. 4 zu Kap. 94 KN aufgeführten Beispielen um eine Wiederholung der in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) 02.0 zur Pos. 9406 HS genannten Beispiele handele, ebenso wie auch in Chapter 94 Note 4 Harmonized Tariff Schedule of the United States. Das HS gelte weltweit in über 200 Staaten. In vielen Drittstaaten, aber auch in den südeuropäischen Mitgliedstaaten der Union, sei aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse ein vollständig umschlossener Raum für die Nutzung eines Gebäudes nicht unbedingt erforderlich. Es sei auch nicht ohne Weiteres eindeutig, dass „vorgefertigte Gebäude“ von Menschen betreten werden können beziehungsweise ob dies zwingend in aufrechtem Gang oder auch großen Menschen möglich sein müsse.

9

Das HZA vertritt demgegenüber die Auffassung, dass angesichts fehlender Begriffsbestimmungen im Positionswortlaut, den Anmerkungen sowie den Erläuterungen für den Begriff „vorgefertigte Gebäude“ zwar zunächst auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen sei (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Profit Europe vom 12.07.2018 – C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564). Zu beachten sei aber zusätzlich, dass nicht alle Erzeugnisse, die vom Begriff des „Gebäudes“ im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs erfasst seien, auch „vorgefertigte Gebäude“ i.S. der Anm. 4 zu Kap. 94 KN und des Wortlauts der zolltariflichen Pos. 9406 KN darstellten. Den in Anm. 4 zu Kap. 94 KN aufgelisteten Gebäuden seien unter anderem (u.a.) folgende Eigenschaften immanent: Sie seien allseitig umschlossen, zum langfristigen (immobilen) Einsatz bestimmt, wiesen eine stabile Bauweise auf und müssten groß genug sein, um einer durchschnittlich großen Person das Betreten zu ermöglichen. Für die streitgegenständlichen Kälberhütten treffe dies nicht zu.

II.

10

Der Senat setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem EuGH gemäß Artikel (Art.) 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Setzt die Position 9406 KN zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Gebäude einen Raum zu allen Seiten vollständig umschließen muss?
  2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Setzt die Position 9406 KN voraus, dass das vorgefertigte Gebäude groß genug ist, um einem durchschnittlich großen Menschen das Betreten zu ermöglichen und ist hierfür mindestens ein betretbarer Bereich in Stehhöhe für einen solchen Menschen erforderlich oder genügt auch eine Betretbarkeit in gebeugter Körperhaltung?

III.

11

Nach Auffassung des Senats kommt es für die Lösung des Streitfalls auf die folgenden Vorschriften des Unionsrechts an, an deren Auslegung für den Streitfall entscheidungserhebliche Zweifel bestehen.

12

Für die streitgegenständliche vZTA vom 29.09.2015 ist die KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16.10.2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union -ABlEU- 2014, Nr. L 312, 1), die am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, maßgeblich. In den für den Streitfall und die Beantwortung der Vorlagefragen nach Ansicht des Senats entscheidenden Teilen ist die KN seither ohne relevante Änderungen geblieben.

13

Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften der KN lauten:

3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
9406 00 Vorgefertigte Gebäude

14

Anm. 1 zu Kap. 39 KN:

1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.

15

Anm. 2 Buchst. x zu Kap. 39 KN:

2. Zu Kapitel 39 gehören nicht:

x) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);

16

Anm. 4 zu Kap. 94 KN:

Als „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.

17

Allgemeine Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur -AV- 2 a:

Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

18

AV 3 b:

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

IV.

19

Hinsichtlich der für die Tarifierung der eingeführten Ware maßgeblichen Auslegung der Pos. 9406 KN bestehen Zweifel. Es kommt im Streitfall auf eine exakte Definition des an dieser Stelle geltenden Gebäudebegriffs an, weil diese Definition den Ausschlag dafür gibt, ob die Waren als „vorgefertigte Gebäude“ in die Pos. 9406 KN oder als „andere Waren aus Kunststoffen …“ in die Pos. 3926 KN einzureihen sind. Die Auswahl der jeweiligen Unterposition ist vorliegend nicht streitig. Anders als in anderen Regelungszusammenhängen des Unionsrechts -konkret etwa in Art. 12 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABlEU 2006, Nr. L 347, 1), der den mehrwertsteuerrechtlichen Gebäudebegriff auf mit dem Boden fest verbundene Bauwerke einengt- enthält der Gemeinsame Zolltarif keine ausdrückliche Definition des Gebäudebegriffs.

20

1. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist -vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung- im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Erläuterungen sowohl zum HS als auch zur KN sind demgegenüber zwar nicht verbindlich, aber wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten. Sie können wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil PRODEX vom 28.04.2022 – C-72/21, EU:C:2022:312, Rz 28 f., m.w.N.).

21

2. Die Pos. 3926 KN erfasst nach ihrem Wortlaut „Andere Waren aus Kunststoffen …“.

22

Die streitgegenständlichen Kälberhütten wären nach der Anm. 1 zu Kap. 39 KN und der AV 3 b entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit -Fertigung überwiegend aus dem Kunststoff Polyethylen- grundsätzlich von der Pos. 3926 KN erfasst. Die Anm. 2 Buchst. x zu Kap. 39 KN bestimmt indes, dass Waren des Kap. 94 (u.a. vorgefertigte Gebäude) aus Kap. 39 ausgewiesen sind.

23

Für den Streitfall entscheidungserheblich ist mithin die Frage, ob die streitgegenständlichen Waren „vorgefertigte Gebäude“ i.S. der Pos. 9406 KN sind.

24

a) Die erste Vorlagefrage zielt in diesem Zusammenhang auf eine Klärung ab, ob ein vorgefertigtes Gebäude i.S. der Pos. 9406 KN einen Raum zu allen Seiten hin vollständig umschließen muss. Ist dies der Fall, könnten die von der Klägerin eingeführten Kälberhütten nicht als vorgefertigte Gebäude eingereiht werden, weil sie jeweils über eine offene Frontseite als Ein- und Austrittsöffnung verfügen. Der Wortlaut der Pos. 9406 KN auf der einen und die Anm. 4 zu Kap. 94 KN auf der anderen Seite lassen sich bezüglich des Erfordernisses einer geschlossenen Bauweise unterschiedlich interpretieren, weshalb der vorlegende Senat den EuGH um Klärung ersucht.

25

aa) Für die Sichtweise der Klägerin, dass ein allseitig umschlossener Raum keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines vorgefertigten Gebäudes i.S. der Pos. 9406 KN ist, spricht in erster Linie, dass weder der Wortlaut des Verordnungstextes noch die dazu gegebenen Anmerkungen ein solches Tatbestandsmerkmal ausdrücklich enthalten. Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal als maßgebliches Abgrenzungskriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren heranzuziehen, widerspricht der oben genannten EuGH-Rechtsprechung, wonach die Einreihung einer Ware im Interesse der Rechtssicherheit zuvorderst anhand der im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln verankerten objektiven Merkmale und Eigenschaften vorzunehmen ist. Auch nach dem allgemeinem Sprachgebrauch erfordern Gebäude zwar eine Überdeckung, aber nicht zwingend Wände auf allen Seiten, sodass ein allseitig umschlossener Raum besteht. So können fest errichtete und überdachte, zu einer oder mehreren Seiten hin offene Unterstände einer gewissen Größe, die dem Schutz von Tieren, Menschen oder Sachen dienen, nach der allgemeinen Verkehrsanschauung durchaus Gebäude sein.

26

Die in Anm. 4 zu Kap. 94 KN genannten Gebäudebeispiele -Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen- bilden zwar ganz überwiegend allseitig umschlossene Räume. Zu Recht weist die Klägerseite aber darauf hin, dass beispielsweise Schuppen, die in der Auflistung Tierställen am nächsten kommen dürften, mitunter auch über eine oder mehrere vollständig offene Seiten verfügen können.

27

Verlangte man eine allseitig geschlossene Bauweise als zwingende Voraussetzung für „vorgefertigte Gebäude“ i.S. der Pos. 9406 KN, führte dies mitunter zu unstimmigen Abgrenzungsergebnissen. Wie das FG im Streitfall festgestellt hat, sind für einige der streitgegenständlichen Warenmodelle Türen als optionales Zubehör erhältlich. Ausgestattet mit diesen Türen würden die Kälberhütten einen umschlossenen Raum bilden. Obgleich dann jeweils sich stark ähnelnde, aus Sicht des Verwenders im Wesentlichen identische Erzeugnisse vorlägen, wären sie an dieser Stelle im Zolltarif nicht gleichgestellt. Eine Behandlung der türlosen Kälberhütten als unvollständige Ware i.S. der AV 2 a scheidet nach Dafürhalten des vorlegenden Senats in diesem Zusammenhang aus, da es sich bei den für einige Modelle verfügbaren Türen um optionales Zubehör handelt und die Hütten unabhängig vom Vorhandensein einer Tür vollständig fertiggestellte Waren sind.

28

bb) Für die Sichtweise des HZA spricht demgegenüber, dass die in Anm. 4 zu Kap. 94 KN aufgelisteten Gebäudebeispiele -Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen- in aller Regel allseitig umschlossene Räume bilden und eben nur diese oder diesen „ähnliche“ -und damit nicht sämtliche- Gebäude in den Anwendungsbereich der Pos. 9406 KN gehören. Es fällt auf, dass der Verordnungsgeber in seiner Auflistung keine Gebäudetypen nennt, die in der Regel keinen allseitig umschlossenen Raum formieren, wie beispielsweise Carports, Gartenpavillons oder offene Unterstände für Weidevieh.

29

cc) Der vorlegende Senat neigt zu der Auffassung, dass die erste Vorlagefrage entgegen der Rechtsmeinung des FG und des HZA zu verneinen ist. Entscheidend für die Festlegung der Eigenschaften, über die „vorgefertigte Gebäude“ i.S. der Pos. 9406 KN zwingend verfügen müssen, sind ausgehend von der unter 1. dargestellten EuGH-Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut der fraglichen Position der KN und der vom Verordnungsgeber dazu geschaffenen Anmerkungen. Der Wortlaut der Pos. 9406 KN liefert indes keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bejahung der ersten Vorlagefrage. Eine derartige Anforderung lässt sich nach Meinung des vorlegenden Senats aus den seitens der Klägerin zutreffend angeführten Gründen auch nicht aus der zur Begriffsklärung gegebenen beispielhaften Warenauflistung in Anm. 4 zu Kap. 94 KN ableiten.

30

Die vom vorlegenden Senat favorisierte Sichtweise wird im Übrigen auch vom Ausschuss für den Zollkodex geteilt. In der Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 06. bis 08.12.2021 (Nationale Entscheidungen und Hinweise zu Pos. 9406 KN, Rz 08.0 bis 12.0, Stand 23.08.2022) heißt es betreffend die Einreihung eines überdachten Gartenhauses, das mit drei Seitenwänden aus gehärtetem Glas eingeführt wird: „Derartige Wintergärten mit Aluminiumrahmen, Glaspaneelen und Schiebetüren gelten als vorgefertigte Gebäude und sind in den KN-Code 9406 90 90 einzureihen, auch wenn sie nur drei Wände und ein Dach aufweisen und selbst dann, wenn sie so konstruiert sind, dass sie an ein anderes Gebäude angebaut werden müssen, da ein Gebäude nicht unbedingt vier Wände haben muss. Es müssen jedoch ein Dach und einige Wände vorhanden sein.“

31

b) Die zweite Vorlagefrage zielt auf eine Klärung ab, ob ein vorgefertigtes Gebäude i.S. der Pos. 9406 KN hoch genug sein muss, um einem durchschnittlich großen Menschen das Betreten zu ermöglichen, und ob dann hierfür mindestens ein Raum in Stehhöhe für einen durchschnittlich großen Menschen vorhanden sein muss oder ob auch eine Betretbarkeit in gebeugter Körperhaltung ausreichend ist. Diese Frage ist entscheidungserheblich. Würde sie hinsichtlich des Erfordernisses der Stehhöhe für durchschnittlich große Menschen bejaht, wäre die Revision der Klägerin unbegründet, weil die von ihr eingeführten Kälberhütten nicht über Stehhöhe für einen durchschnittlich großen Menschen verfügen und damit nicht als vorgefertigtes Gebäude i.S. der Pos. 9406 KN angesehen werden könnten. In gebeugter Körperhaltung sind indes selbst die kleinsten der streitgegenständlichen Kälberhütten für durchschnittlich große Menschen betretbar.

32

Die streitgegenständlichen Waren werden üblicherweise von erwachsenen Menschen bewirtschaftet, die darin Kälber unterbringen und versorgen. Die durchschnittliche Körpergröße Erwachsener in der Europäischen Union fällt regional und geschlechtsabhängig unterschiedlich aus. Sie beträgt für Männer je nach Region etwa 176 cm bis 184 cm und für Frauen etwa 163 cm bis 171 cm (vergleiche die zusammenfassende Studie der NCD Risk Factor Collaboration „Height and body-mass index trajectories of school-aged children and adolescents from 1985 to 2019 in 200 countries and territories: a pooled analysis of 2181 population-based studies with 65 million participants“, veröffentlicht in The Lancet 2020, 396, Seiten 1511 bis 1524). Die größte streitgegenständliche Kälberhütte, die „Gruppenhütte“, ist 183 cm hoch. Selbst die Dimensionen dieser Gruppenhütte (die anderen sind noch deutlich niedriger) erreichen nach Ansicht des Senats nicht eine Stehhöhe für durchschnittlich große typische Verwender der Ware, die der vorlegende Senat im vorliegenden Zusammenhang auf mindestens 190 cm festlegen würde. Denn für die Stehhöhe ist eine gewisse Kopffreiheit erforderlich und für die streitgegenständlichen Waren tritt zusätzlich der Umstand hinzu, dass ein relevanter Teil ihrer freien Höhe durch die für ihre übliche Nutzung erforderliche Einstreu verloren geht.

33

aa) Für die Sichtweise der Klägerin spricht, dass sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht eindeutig ergibt, dass „vorgefertigte Gebäude“ durch Menschen betretbar sein müssen, und dass es -wie dargelegt- schwerfällt, insofern exakte Abgrenzungskriterien zu definieren.

34

bb) Für die Sichtweise des HZA spricht, dass alle in der Anm. 4 zu Kap. 94 KN beispielhaft aufgeführten vorgefertigten Gebäude der Pos. 9406 KN für durchschnittlich große Menschen betretbar und hierzu auch bestimmt sind. Sofern Menschen ein Gebäude betreten und sich in ihm aufhalten, tun sie das ganz üblicherweise in aufrechter Körperhaltung und mit Kopffreiheit nach oben, was dafür streitet, eine Betretbarkeit für den Gebäudebegriff zu fordern und eine solche zudem nur im Falle ausreichender Stehhöhe zu bejahen.

35

cc) Der vorlegende Senat neigt zu der Auslegung, dass eine Ware nur dann ein vorgefertigtes Gebäude i.S. der Pos. 9406 KN sein kann, wenn sie von durchschnittlich großen Menschen betreten werden kann und hierfür mindestens ein Raum mit Stehhöhe für solche Menschen vorhanden ist. Die Gebäudeeigenschaft der streitgegenständlichen Waren dürfte an deren hierfür zu geringer Höhe scheitern. Eine bauliche Anlage ist nach Auffassung des Senats allenfalls dann ein Gebäude, wenn sie von dem typischen menschlichen Nutzer -mithin nicht nur von Kindern oder Menschen mit unterdurchschnittlicher Körpergröße- in aufrechter Körperhaltung betreten und genutzt werden kann. Dies erfordert Stehhöhe für durchschnittlich große Menschen in mindestens einem Teilbereich. Über diese Eigenschaft verfügen Gebäude schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis und auch die in Anm. 4 zu Kap. 94 KN genannten Gebäudebeispiele eint dieses gemeinsame Merkmal.

36

Dass die zolltarifliche Einreihung von Waren als „vorgefertigte Gebäude“ u.a. auch von ihrer Höhe und der Betretbarkeit durch Menschen abhängt, zeigt weiterhin das Beispiel von Gewächshäusern, die in sehr unterschiedlichen Dimensionen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. „Gewächshäuser“ der Unterpos. 9406 0031 KN und damit „vorgefertigte Gebäude“ i.S. der Pos. 9406 KN sind nur gegeben, sofern ihre Größe ausreicht, um einer Person das Betreten zu ermöglichen. Dies ergibt sich etwa aus der Verordnung (EG) Nr. 1655/2005 der Kommission vom 10.10.2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABlEU 2005, Nr. L 266, 50) betreffend die Einreihung eines Minigewächshauses (Abmessungen 50 cm x 24 cm x 25 cm) in die Pos. 4421 KN. Die Verordnungsbegründung stellt darauf ab, dass ein solches wegen seiner Größe nicht als ein vorgefertigtes Gebäude der Pos. 9406 KN angesehen werden könne. Darüber hinaus spricht auch die Erläuterung zur KN 02.0 zu Pos. 9406 dafür, dass vorgefertigte Gebäude eine Stehhöhe erfordern. Denn in der genannten Erläuterung heißt es in Bezug auf die Einreihung von im Gartenbau verwendeten Folientunneln als „vorgefertigte Gebäude“, dass sie groß genug sein müssen, um einer Person das Betreten zu ermöglichen.

37

Zusätzlich bedürfte dieses Kriterium in Grenzfällen noch einer näheren Ausgestaltung, konkret einer Klärung, ob die entsprechende Betretbarkeit erst ab der Dimension einer Stehhöhe für durchschnittlich große Menschen in mindestens einem Teilbereich gegeben ist oder ob es ausreicht, dass ein Aufenthalt zumindest kleineren Menschen oder aber durchschnittlich großen Menschen jedenfalls in gebeugter Körperhaltung möglich ist. Die Auslegung des für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Unionsrechts ist mithin nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel verbleibt.

Quelle: BFH

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