Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen von multinationalen umsatzstarken Unternehmen und Konzernen

Das Bundeskabinett hat am 07.12.2022 den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen.

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Ermäßigter Steuersatz für Sammlermünzen

Das BMF äußert sich zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen und zur Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2023 (Az. III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001 vom 01.12.2022

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2023

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2023 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 54.712 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 652 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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FG Rheinland-Pfalz rügt Agentur für Arbeit Kaiserslautern wegen „Missachtung des Gerichts“ und gibt Klage wegen Kindergeld statt

Das FG Rheinland-Pfalz hat der Klage einer Frau wegen Kindergeld stattgegeben, weil die zuständige Agentur für Arbeit auf zwei gerichtliche Anfragen nicht reagiert und das Gericht deshalb keine Zweifel hatte, dass das Kind der Klägerin im streitigen Zeitraum dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war (Az. 6 K 1577/22).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.12.2022 zum Urteil 6 K 1577/22 vom 15.11.2022 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 15. November 2022 (Az. 6 K 1577/22) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) der Klage einer Frau aus Pirmasens wegen Kindergeld stattgegeben, weil die (auch für Pirmasens) zuständige Agentur für Arbeit Kaiserslautern auf zwei gerichtliche Anfragen nicht reagiert und das Gericht deshalb keine Zweifel hatte, dass das Kind der Klägerin – wie von ihr vorgetragen – im streitigen Zeitraum dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war.

Im März 2022 erließ die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende beklagte Familienkasse einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das für sechs Monate gezahlte Kindergeld (rund 1.314 Euro) zurückgefordert wurde, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können.

Dagegen erhob die Klägerin Klage und wies erneut – wie schon im Einspruchsverfahren – darauf hin, dass sich ihre Tochter auch bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe.

Das Gericht wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2022 an die Agentur für Arbeit Kaiserslautern (zuständig auch für Pirmasens) und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Nach Ausbleiben einer Rückantwort wandte sich das Gericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 an die Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28. Oktober 2022 zu beantworten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, obwohl es mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war (am 8. Oktober 2022). Daher gab das FG der Klage der Klägerin statt und führte zur Begründung aus, die Agentur für Arbeit Kaiserslautern sei dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Dass die Agentur auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert habe, stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. Deshalb glaube das Gericht der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

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Entlastungspakete: Schnelle und spürbare Entlastungen in Milliardenhöhe

Das BMF hat eine Übersicht über die drei Entlastungspakete veröffentlicht, die von der Bundesregierung angesichts der stark steigenden Preise auf den Weg gebracht wurden. U. a. enthält das dritte Entlastungspaket Maßnahmen, die größtenteils mit dem Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt werden sollen. Das Gesetz bedarf jedoch noch der Zustimmung des Bundesrates.

BMF, Mitteilung vom 05.12.2022

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise drei Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Allein das dritte Entlastungspaket umfasst rund 65 Milliarden Euro und wird sehr zügig umgesetzt. Dazu kommen Schritte zur Vermeidung schleichender Steuererhöhungen im Zusammenhang mit der Inflation. Mit einem umfassenden Abwehrschirm werden darüber hinaus die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert.

Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung 2022 insgesamt drei Entlastungspakete im Gesamtvolumen von rund 100 Milliarden auf den Weg gebracht. Mit dem Abbau der sog. kalten Progression werden Bürgerinnen und Bürger auch vor inflationsbedingt höherer Besteuerung geschützt.

Ein wirtschaftlicher Abwehrschirm der Bundesregierung gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges soll darüber hinaus die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Er umfasst unter anderem die Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse sowie einer Strompreisbremse und Finanzmittel in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro. Hinzu kommt ein gesondertes Maßnahmenpaket, das von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffene Unternehmen unterstützt.

Drittes Entlastungspaket

Das dritte Entlastungspaket enthält unter anderem folgende Maßnahmen, die größtenteils mit dem vom Bundestag am 02.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt wurden:

  • Vorgezogener vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können bereits ab 2023 vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das entlastet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahr 2023 um rund 3,2 Milliarden Euro und 2024 um 1,8 Milliarden Euro.
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zum 01.01.2023 auf 1.230 Euro.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro: Damit wird die private Altersvorsorge gestärkt – damit sich Sparen und Investieren lohnt.
  • Entfristen und Verbessern der Homeoffice-Pauschale: Damit wird an bis zu 210 Homeoffice-Tagen ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von je 6 Euro möglich, maximal 1.260 Euro pro Jahr.
  • Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis Ende 2024 eine steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro zukommen lassen können.
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende: Zum 01.01.2023 steigt der Betrag um 252 Euro auf 4.260 Euro.
  • Fördern des Ausbaus von Photovoltaikanlagen: Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen.
  • Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei Strom- und Energiesteuern wird um ein weiteres Jahr verlängert.

Rückblick: Erstes und Zweites Entlastungspaket

Das erste und zweite Entlastungspaket umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage entfällt seit 01.07.2022
    Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Milliarden Euro entlastet.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    Beziehende von Wohngeld erhielten 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 230 Euro.
  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.
  • Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 31.08.2022.

Rückwirkend zum 01.01.2022:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist um 200 Euro auf 1.200 Euro gestiegen.
  • Der Grundfreibetrag ist um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie ist auf 38 Cent gestiegen.

Wirtschaftlicher Abwehrschirm

Mit einem umfassenden Abwehrschirm sollen die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert werden. Er umfasst insbesondere:

  • Maßnahmen zur Ausweitung des Angebots sowie Senkung des Verbrauchs von Energie.
  • Einführung einer Strompreisbremse für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie alle Unternehmen.
  • Schnellstmögliche Einführung einer Gaspreisbremse.
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
  • EU-Solidarabgabe für Unternehmen im Energiebereich.
  • Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme.
  • Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie.

Das Bundesfinanzministerium und die obersten Landesfinanzbehörden haben sich darüber hinaus darauf verständigt, die gestiegenen Energiekosten im Interesse betroffener Steuerpflichtiger zu berücksichtigen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen von Finanzämtern im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Wirtschaftspaket

Um gezielt Unternehmen zu unterstützen, die infolge des russischen Angriffskrieges von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind, stellt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket bereit.

Es enthält Maßnahmen, um Unternehmen kurzfristig Liquidität zu sichern. Folgende Programme sind bereits startklar:

  • KfW-Kreditprogramm für kurzfristige Liquidität
  • Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme
  • Finanzierungprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen
  • Hilfsprogramm für energieintensive Industrie

Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ermöglicht der Bund zudem, dass die KfW kurzfristig Kreditlinien für Energieversorgungs- und Energiehandelsunternehmen zur Verfügung stellen kann, damit deren Liquidität gesichert bleibt.

Details haben Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck am 08.04.2022 vorgestellt.

Mehrbelastungen vermeiden

Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Es schließt die mit der kalten Progression verbundenen ungewollten Steuerbelastungen aus: Für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger wird die Steuerlast an die Inflation angepasst, um Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere Folgendes:

  • Anheben des Grundfreibetrags ab dem 01.01.2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro und ab dem 01.01.2024 um weitere 696 Euro auf insgesamt 11.604 Euro.
  • Verschieben der Tarifeckwerte entsprechend der Inflation. Der Spitzensteuersatz wird damit bei 62.810 statt bisher 58.597 Euro greifen. Für 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben.
  • Besonders hohe Einkommen (nach sogenanntem Reichensteuersatz) ab 277.826 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.
  • Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.

Zudem werden Familien gezielt unterstützt:

  • Das Kindergeld wird ab 01.01.2023 einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht.
  • Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro erhöht. Zum 01.01.2023 wird er um weitere 404 Euro erhöht und zum 01.01.2024 um weitere 360 Euro.
  • Außerdem wird der Unterhalthöchstbetrag für 2022 angehoben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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German Tax Advisers und ETAF – Keine weiteren Belastungen für Berufsrecht aus Europa

Sowohl die German Tax Advisers als auch die ETAF nahmen zum Berichtsentwurf des Wirtschafts- und Währungsausschusses des EU-Parlaments über die Lehren aus den sog. Pandora Papers Stellung. Sie fördern für die beratenden Berufe eine Stärkung des Berufsrechts in den Mitgliedstaaten. Gleichzeitig sprachen sie sich gegen weitere Belastungen aus. Darüber berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 06.12.2022

Sowohl die German Tax Advisers als auch die ETAF nahmen zum Berichtsentwurf des Wirtschafts- und Währungsausschusses des EU-Parlaments über die Lehren aus den sog. Pandora Papers Stellung. In Schreiben an die zuständigen EU-Abgeordneten fordern sie für die beratenden Berufe eine Stärkung des Berufsrechts in den Mitgliedstaaten. Gleichzeitig sprachen sie sich gegen weitere Belastungen aus.

Der Berichtsentwurf zur Vorbereitung einer Resolution des EU-Parlaments „über die Lehren aus den Pandora Papers und anderen Enthüllungen“ (2022/080(INI)) stammt aus der Feder des sozialdemokratischen EU-Abgeordneten Niels Fuglsang aus Dänemark. Darin enthalten sind durchaus Forderungen, die die Positionen der German Tax Advisers und ihres europäischen Dachverbands, der European Tax Adviser Federation (ETAF) wiedergeben. Zurecht weist der Entwurf etwa auf die globalen Ausmaße komplexer Strukturen von Offshore-Konstrukten hin. Diese waren im Jahr 2021 Gegenstand der Enthüllungen rund um die sog. Pandora Papers.

Andererseits müsste der Entwurf des Berichterstatters an wichtigen Punkten erheblich nachgebessert werden. Grund genug für die German Tax Advisers und die ETAF sich an die maßgeblichen EU-Abgeordneten des Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON) zu wenden und Änderungsvorschläge im Sinne des Berufsstands zu unterbreiten.

Dabei fordern sowohl die German Tax Advisers, als auch die ETAF eine kritische Sicht auf das geplante Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung der Rolle von sog. Vermittlern von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung (SAFE). Anstelle von weiteren Auflagen für einen Berufsstand, dessen Arbeitsbelastung und Verwaltungsaufwand kaum noch zu bestreiten ist, wird vorgeschlagen das Berufsrecht der beratenden Berufe in den Mitgliedstaaten zu stärken.

Außerdem zeigten sich die German Tax Advisers und die ETAF kritisch gegenüber der Forderung Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Eine Ansicht, die MdEP Markus Ferber (CSU) offensichtlich teilt. Er schlug etwa vor, die gesamte Forderung über die Anzeigepflichten gem. DAC 6 ersatzlos zu streichen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2023

Das BMF hat – ergänzend zur Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2023 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, bekanntgemacht (Az. III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :005 vom 29.11.2022

Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – Sonderregelung für Anlagegold

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2023 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 25. November 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2022 Nr. C 448 S. 4) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Jahressteuergesetz 2022: Gas-Soforthilfe soll entlasten und keine unnötige Bürokratie schaffen

Hessen stimmt dem Jahressteuergesetz 2022 im Finanzausschuss des Bundesrates nicht zu und plädiert für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Hessen stimmt Jahressteuergesetz 2022 im Finanzausschuss des Bundesrates nicht zu und plädiert für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

„Die Menschen im Land brauchen Hilfe bei den Energiekosten und bekommen sie. Was sie nicht brauchen, ist neue Bürokratie. Leider sorgt die Ampel-Koalition mit der Besteuerung der Dezemberhilfe-Gas im Jahressteuergesetz 2022 genau dafür, indem sie diese Hilfen erst nach dem Gießkannenprinzip an alle Bürgerinnen und Bürger zahlt und sie dann nach einer Einzelfallprüfung besteuern will. Der bürokratische Aufwand für Mieter, Vermieter, Energieversorger und Finanzämter ist enorm, der Nutzen für den Staat am Ende gering“, erklärt Hessens Finanzminister Michael Boddenberg. „Kurzum: Energiehilfen? Ja! Bürokratie? Nein! Versorger und Vermieter müssten für alle Kunden und Mieter Meldungen abgeben, obwohl am Ende nur etwa 10 Prozent der Steuerbürgerinnen und -bürger von der Besteuerung betroffen sind. Das geplante Mitteilungsverfahren führt nur zu einem Datenfriedhof, aber nicht zu einer sachgerechten Besteuerung. Um Missverständnissen vorzubeugen: Wir sperren uns nicht gegen die Energiehilfen. Diese unterstützen wir ausdrücklich. Was wir nicht wollen, ist, dass diese mit einem enormen Bürokratieaufwand einhergehen.“

Hessen für Anrufung des Vermittlungsausschusses

Die partielle Besteuerung der Entlastungsbeträge aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, die das Jahressteuergesetz 2022 vorsieht, bedeutet für alle Verfahrensbeteiligten einen extremen bürokratischen Aufwand. Die Energieversorger sollen die gewährten Entlastungen an die Finanzverwaltung melden. Vermieter und Hausverwaltungen müssen die Entlastungsbeträge auf die einzelnen Wohneinheiten aufteilen und Namen und Anschrift an die Finanzbehörden weitergeben. Die Finanzämter sollen anschließend die besteuerungsrelevanten Fälle ermitteln. Die betroffenen Endkunden müssen die Beträge in den Steuererklärungen angeben. „Es ist die Aufgabe der Finanzämter, Steuern zu verwalten und nicht, eine verteilungspolitische Unschärfe bei der Dezember-Soforthilfe auszubügeln. Diesen Bürokratieaufwuchs durch den Bund gehen die unionsgeführten Finanzminister nicht mit und zwar zum Schutze aller Beteiligten, die von dieser neuen Bürokratie betroffen wären. Wer für weniger Bürokratie ist – und in diese Richtung habe ich den Bundesfinanzminister immer verstanden – , muss sich diesem Weg anschließen und ihn konsequent fortsetzen.“

Hessen wird daher im Finanzausschuss des Bundesrates dem Jahressteuergesetz nicht zustimmen und plädiert mit den anderen unionsgeführten Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Über das weitere Vorgehen zum Jahressteuergesetz 2022 wird im Anschluss an die Ausschussbefassung das Bundesratsplenum, das sich voraussichtlich am 16. Dezember mit dem Jahressteuergesetz 2022 befassen wird, entschieden.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, 05.12.2022

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Änderungen im Bereich des Arbeitslosengeldes und Kurzarbeitergeldes

Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Im Rahmen eines Änderungsantrags der Regierungsfraktionen wurde eine Regelung aufgenommen, mit der gemäß der Rechtsprechung des BSG eine neue Bemessungsgrundlage beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld für Grenzgängerinnen und Grenzgänger geschaffen wird, sofern die Entgeltersatzleistung im Wohnsitzstaat der Grenzgängerinnen und Grenzgänger besteuert wird. Der Änderungsantrag enthielt darüber hinaus eine Regelung zur Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte.

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Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ein neuer Zinssatz

Die Berliner Finanzämter setzen für Erstattungen und Nachzahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 niedrigere Zinsen an. Der neue Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt nun 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Die Berliner Finanzämter setzen für Erstattungen und Nachzahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 niedrigere Zinsen an. Der neue Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt nun 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Damit setzt die Finanzverwaltung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (BVerfGE 158, 282) um.

Konkret geht es um die Verzinsung der Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Ablauf der jeweiligen Karenzzeit. Entsprechende Bescheide und Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen werden ab 05.12.2022 verschickt.

Die gesetzliche Neuregelung war notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht den bisherigen Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig erklärte. Gleichzeitig sprach das Gericht für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 eine sog. Anwendungssperre aus.

Die Steuerverwaltung setzte daraufhin die Zinsfestsetzungen für diese Verzinsungszeiträume aus. Es galt, zunächst die Voraussetzungen für die Neuberechnung zu schaffen. Technisch und organisatorisch sind die Finanzämter nun dazu in der Lage.

Die Zinsfestsetzungen werden daher ab sofort für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 mit dem aktuellen Zinssatz neu berechnet und gegebenenfalls – unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) – angepasst.

Für die Steuerpflichtigen sind in diesem Zusammenhang folgende zwei Punkte wichtig:

Erlass von Zinsbescheiden

Ergibt sich durch die Neuberechnung eine Änderung, erlassen die Berliner Finanzämter Zinsbescheide mit dem Datum vom 5. Dezember 2022. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Zinsfestsetzung bislang ausgesetzt war.

Versand von Informationsschreiben

Haben die Steuerpflichtigen Einspruch gegen den bisherigen Zinsbescheid mit Verzinsungszeiträumen ab dem 1. Januar 2019 eingelegt, sich im Rahmen der Neuberechnung aber keine Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen ergeben, werden diese schriftlich mit dem Datum vom 5. Dezember 2022 darüber informiert.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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