Modernisierung der Betriebsprüfung verlässt verändert den Deutschen Bundestag

Kurz bevor das Parlament dem Gesetzentwurf zur Reform der Betriebsprüfung sein Placet gab, empfahl der Finanzausschuss Änderungen – insbesondere beim qualifizierten Mitwirkungsverlangen. Darüber berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 28.11.2022

Kurz bevor das Parlament dem Gesetzentwurf sein Placet gab, empfahl der Finanzausschuss Änderungen – insbesondere beim qualifizierten Mitwirkungsverlangen.

Eine in den letzten Monaten viel diskutierte Neuerung im Zuge der Reform der Betriebsprüfung (BP): Das Sanktionssystem beim Mitwirkungsverlangen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) plädierte in Gesprächen mit MdBs und als Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses dafür, das Instrument deutlich zu entschärfen (vgl. DStV-News 11/2022). Er zeigte u. a. das Risiko auf, dass Betriebsprüfer damit kleine und mittlere Unternehmen (KMU) künftig in ungerechtfertigte Bedrängnis bringen können.

Der Finanzausschuss griff die Bedenken in den Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf teils auf (BT-Drs. 20/4376). Zudem brachte er weitere Änderungen auf den Weg, wie die Möglichkeit zur stärkeren Berücksichtigung von innerbetrieblichen Kontrollsystemen bei BP (Art. 97 § 38 EGAO). Einen umfassenden Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, nach dem u. a. das Mitwirkungsverzögerungsgeld und der Zuschlag ersatzlos gestrichen werden sollten (BT-Drs. 20/4384), lehnte der Finanzausschuss ab.

Änderungen beim Mitwirkungsverlangen

Der Deutsche Bundestag verabschiedete im Vergleich zum Regierungsentwurf folgende Anpassungen:

Bildnachweis: DStV/Die Werbestrategen

Die Änderung von „nicht vollständig“ in „nicht hinreichend“ soll eine höhere Flexibilität in der Praxis erreichen. Die Begrifflichkeit knüpfe an die BFH-Rechtsprechung insbesondere zu § 93 AO („hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen“) an. Maßgebend sei dabei nicht der quantitative Umfang der Nichterfüllung der geforderten Mitwirkung, sondern ihre qualitative Bedeutung für die Ermittlungsmaßnahmen. Für den Fortgang der BP eher unbedeutende Pflichtverletzungen sollen damit vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden. So die Gesetzesbegründung.

Besser: Einzelfallgerechtigkeit

Der DStV erkennt an, dass die Änderungen das Instrument für KMU entschärfen sollen. Die „Karenzfrist“ von 6 Monaten könnte bei kleinen Unternehmen greifen – allerdings nur, wenn die Prüfung zügig nach der Anordnung beginnt und nicht lange dauert. Die neue Formulierung „nicht hinreichend“ ist mit einer Rechtsunsicherheit behaftet. Ob die BFH-Rechtsprechung zu § 93 AO übertragbar ist, dürften künftig Finanzgerichte klären. Wirkungsvoller wären stärkere Ermessenselemente gewesen, damit der Prüfer dem Einzelfall gerecht werden kann.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Bundesrat stimmt Steuerberaterplattform (StBPPV) zu

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV) zugestimmt (BR-Drucks. 489/22).

Bundesrat, Mitteilung vom 25.11.2022

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV) zugestimmt (BR-Drucks. 489/22).

Die Bundessteuerberaterkammer hat gem. § 86 Abs. 2 Nummer 10 i. V. m. § 157e StBerG ab dem 01.01.2023 eine Steuerberaterplattform einzurichten. Damit soll die elektronische Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten vereinfacht und beschleunigt werden und die Digitalisierung bei Steuerberatenden und -bevollmächtigten weiterentwickelt werden.

Die nun beschlossene Verordnung enthält nähere Bestimmungen zu den §§ 86c bis 86e StBerG und betrifft im Wesentlichen zwei Bereiche:

  • In Abschnitt 1 werden Vorgaben für die Steuerberaterplattformen gemäß § 86c StBerG geregelt. Insbesondere betrifft das die Führung der Plattform einschließlich der Informationssicherheit, die Einrichtung der Nutzerkonten, die Erstregistrierung sowie die Sperrung und Löschung von Nutzerkonten.
  • In Abschnitt 2 sind Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (§§ 86d und 86e StBerG) enthalten, die u. a. Vorgaben für die Errichtung, Führung, zum Ablauf der Erstanmeldung, zum Zugang, zur Datensicherheit sowie zur Löschung enthalten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat stimmt Inflationsausgleichsgesetz zu

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25. November 2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.11.2022

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25. November 2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.

Kalte Progression

Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, passt das Inflationsausgleichsgesetz die Steuerlast von rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürgern an die Inflation an. Durch eine Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie die Erhöhung des Kindergeldes werden zudem Familien unterstützt.

Länder äußern auch Kritik

In einer begleitenden Entschließung bekundet der Bundesrat Unterstützung für das Vorhaben, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten und unterstreicht, dass die Länder sich in der Mitverantwortung sehen, einen angemessenen Beitrag zur Abmilderung der Folgen der hohen Energiepreise zu leisten.

Die Länderkammer erklärt aber auch, dass angesichts der Größenordnungen der mit dem Gesetz einhergehenden finanziellen Belastungen eine vollständige Information und frühzeitige Einbindung der Länder in die Entscheidungsprozesse erforderlich gewesen wären. Dies gelte umso mehr, als mit dem Inflationsausgleichsgesetz in erheblichem Umfang Maßnahmen umgesetzt werden, die nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern einer politischen Entscheidung zugänglich sind.

Unterzeichnung- Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet werden und danach zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Teile des Gesetzes treten auch rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Eine Regelung zur Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2023

Das BMF hat die Übersicht über die ab 01.01.2023 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2353 / 19 / 10010 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 19 / 10010 :004 vom 23.11.2022

Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2023 bekannt gemacht.

Die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 01.01.2021 (BStBl I S. 1256) sind mit Fettdruck gekennzeichnet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

NATO-Truppenstatut – Neue Liste der amtlichen Beschaffungsstellen der niederländischen Streitkräfte

Das BMF hat eine neu gefasste Liste der amtlichen Beschaffungsstellen der niederländischen Streitkräfte (Stand: 01.01.2022) bekanntgegeben (Az. III C 3 – S-7492 / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7492 / 19 / 10001 :004 vom 24.11.2022

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Änderung der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen der niederländischen Streitkräfte

Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen nach dem Stand vom 1. Januar 2022 für die niederländischen Streitkräfte (Abschnitt F) geändert.

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen wurde zuletzt mit dem Stand vom 1. Januar 2022 durch BMF-Schreiben III C 3 – S-7492 / 19 / 10001 :004 (BStBl I S. 346) vom 11. März 2022 neu bekanntgegeben.

Das BMF führt hierzu weiter aus:

In der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen der niederländischen Streitkräfte sind bisher nicht alle amtlichen Beschaffungsstellen aufgeführt. Daher wird Abschnitt F der Anlage zum o. g. BMF-Schreiben mit Stand vom 01. Januar 2022 neu gefasst.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Betriebe können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden

Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies entschied das FG Köln (Az. 12 K 2486/20).

FG Köln, Pressemitteilung vom 25.11.2022 zum Urteil 12 K 2486/20 vom 10.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: IV R 22/22)

Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10.11.2021 entschieden (Az. 12 K 2486/20).

Die Klägerin gewährt ihren älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Hiergegen klagte die Klägerin beim Finanzgericht Köln.

Die Klage hatte Erfolg. Die Richterinnen und Richter des 12. Senats entschieden, dass die Klägerin eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden könne. Die Klägerin sage die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, die entsprechende Gegenleistung werde von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht. Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 22/22 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: Finanzgericht Köln

Powered by WPeMatico

Das BMF-Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR ist da

Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ändert sich durch § 2b UStG massiv. Das BMF hat nun in diesem Zusammenhang ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Der DStV hat dazu Stellung genommen und sich für großzügigere Billigkeitsregelungen ausgesprochen.

DStV, Mitteilung vom 24.11.2022

Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ändert sich durch § 2b UStG massiv. Das BMF hat nun in diesem Zusammenhang ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Der DStV hat dazu Stellung genommen und sich für großzügigere Billigkeitsregelungen ausgesprochen.

Die Umsetzung von § 2b UStG dürfte für viele juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) mit Arbeit verbunden sein. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm die Umsatzbesteuerung an europarechtliche Vorgaben angepasst. Damit fallen nicht mehr nur Umsätze aus dem körperschaftsteuerrechtlichen Betrieb gewerblicher Art unter die Umsatzbesteuerung. Die Neuregelung ist zwar seit längerem in Kraft. Gleichwohl konnten jPöR unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Übergangsphase nutzen. Diese läuft zum Jahresende 2022 aus. Nach aktuellen Entwicklungen könnte sie im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 jedoch nochmals bis zum 01.01.2025 verlängert werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in jedem Fall ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR mit einigen Billigkeitsregelungen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 18/22 u. a. folgende Nachjustierungen angeregt:

Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen Bereich

Für den Vorsteuerabzug beim Bezug einheitlicher Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich i. e. S. verwendet werden, soll die jPöR den Gegenstand in vollem Umfang in ihrem nichtunternehmerischen Bereich belassen können (Rn. 8, a. a. O.). Dafür soll ausweislich des BMF-Entwurfschreibens eine entsprechende Zuordnungsentscheidung erforderlich sein.

Der DStV regt an, auf eine explizite Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen Bereich zu verzichten, um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden. Hilfsweise könnte ein klarstellender Hinweis aufgenommen werden, dass eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige für den Gegenstand keinen Vorsteuerabzug begehrt.

Pauschaler Vorsteuersatz bei einem geringen unternehmerischen Bereich

JPöR, deren steuerpflichtiger Umsatz (mit ein paar Ausnahmen) im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro nicht überstiegen hat, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Vorsteuersatz in Anspruch nehmen können (Rn. 27, a. a. O.).

Die Praxis zeigt, dass diese Grenze äußerst schnell überschritten ist. Der DStV empfiehlt daher, die Umsatzgrenze für die Anwendung des pauschalen Vorsteuersatzes anzuheben, sodass die positive Erleichterung eine größere Entlastungswirkung entfalten kann.

Bindungswirkung der pauschalen Vorsteuerermittlung

Will eine jPöR die Vorsteuer pauschal ermitteln, soll sie für mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden sein. Gleichzeitig soll sie die Vereinfachung jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr steuerpflichtiger Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro überstiegen hat (Rn. 32, a. a. O.).

Diese Regelung würde folglich im Zweifel zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. Insofern regt der DStV an, dass jPöR jährlich entscheiden können sollten, ob sie die Pauschalermittlung wünschen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des BFH-Urteils IV R 7/18 vom 16. September 2021 zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in den Fällen einer Betriebsaufspaltung bekanntgemacht (Az. FM3 – G-1425-4/6).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – G-1425-4/6 vom 22.11.2022

Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2021 – IV R 7/18 (BStBl II 2022 S. …) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sog. Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.

Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 21. November 2021, BStBl I S. …), mit der Folge, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2023 keinen Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begründet.

Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (BFH vom 1. August 1979 – I R 111/78, BStBl II 1980 S. 77) ist weiterhin anzuwenden.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

BFH: Absetzungen für Substanzverringerung durch eine KG nach Erwerb eines Kiesvorkommens von ihrem Kommanditisten

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Absetzungen für Substanzverringerung auf ein Kiesvorkommen, das eine KG von dem allein an ihrem Betriebsvermögen beteiligten einzigen Kommanditisten erworben hat, nicht berücksichtigt werden können, da die Einkünfte aus dem Abbau des Bodenschatzes auch nach der Veräußerung weiterhin allein dem Veräußerer zuzurechnen sind (Az. IV R 25/19).

BFH, Urteil IV R 25/19 vom 01.09.2022

Leitsatz

  1. Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich standhält (Bestätigung des BFH-Urteils vom 04.02.2016 – IV R 46/12, BFHE 253, 95, BStBl II 2016 S. 607).
  2. Ein entsprechender Anschaffungsvorgang ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die getroffenen Vereinbarungen zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten nicht beachtet werden.

Powered by WPeMatico

BFH: AdV-Verfahren – Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Der BFH hat entschieden, dass bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge bestehen (Az. VI B 15/22).

BFH, Beschluss VI B 15/22 (AdV) vom 28.10.2022

Leitsatz

  1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)).
  2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), Rz. 33 ff.).

Powered by WPeMatico