BFH: Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale

Der BFH entschied, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann (Az. VI R 26/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 50/22 vom 03.11.2022 zum Urteil VI R 26/20 vom 09.06.2022

Mit Urteil vom 09.06.2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.

Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

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BFH: Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Der BFH entschied, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt (Az. VI R 20/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 51/22 vom 03.11.2022 zum Urteil VI R 20/20 vom 21.06.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.06.2022 entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 Euro. Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind. Das Finanzamt (FA) ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

Die Auffassung des FA hat der BFH ebenso wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Den “Werbemietverträgen“, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des „Werbeentgelts“ von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.

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Kein Zeitplan für Umsatzsteuer-Meldesystem

Die Einführung eines Meldesystems zur Reduzierung des Missbrauchs bei der Umsatzsteuer hängt von zahlreichen Faktoren und insbesondere von der europäischen Regulierung ab. Daher gibt es lt. Bundesregierung keinen konkreten Zeitplan für die angestrebte Umsetzung eines nationalen Meldesystems.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.11.2022

Die Einführung eines Meldesystems zur Reduzierung des Missbrauchs bei der Umsatzsteuer hängt von zahlreichen Faktoren und insbesondere von der europäischen Regulierung ab. Daher gebe es keinen konkreten Zeitplan für die angestrebte Umsetzung eines nationalen Meldesystems, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (20/4181) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/3899). Die Bundesregierung will die Beratungen auf EU-Ebene konstruktiv begleiten und sich für eine möglichst zügige Umsetzung engagieren. Denn hier gehe es nicht nur um Bürokratieeffizienz und digitale Transformation, sondern auch um das Eindämmen von Steuerbetrug.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 614/2022

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„Passive Entstrickung“ führt nicht zur Besteuerung

Die Änderung eines DBA kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führen (sog. passive Entstrickung). So entschied das FG Münster (Az. 13 K 559/19).

FG Münster, Pressemitteilung vom 02.11.2022 zum Urteil 13 K 559/19 vom 10.08.2022

Die Änderung eines DBA kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führen (sog. passive Entstrickung). Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. August 2022 (Az. 13 K 559/19 G,F) entschieden.

Die Klägerin ist eine im Inland ansässige KG, deren beide Kommanditisten zugleich an einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) beteiligt waren. Ein Kommanditist wohnt in Deutschland, der andere in der Schweiz. Die Kommanditanteile waren dem Sonderbetriebsvermögen II der beiden Kommanditisten bei der Klägerin zugeordnet. Die S.L. wies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2012 unbewegliches Vermögen aus, das ca. 59 % der Bilanzsumme ausmachte. Im Jahr 2012 wurde in das DBA Deutschland – Spanien erstmals eine Regelung aufgenommen, die für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht, dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens ein zusätzliches Besteuerungsrecht zuweist und eine Anrechnung der daraus resultierenden Steuer auf die im Wohnsitzstaat anfallende Einkommensteuer vorsieht. Aus dieser Änderung des DBA leitete das Finanzamt eine passive Entstrickung der in dem Anteil des in der Schweiz ansässigen Kommanditisten ruhenden stillen Reserven zum 1. Januar 2013 ab und unterwarf diese gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG der Besteuerung. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass ihr die Änderung des DBA nicht zugerechnet werden könne. Zudem verstoße eine sofort fällig werdende Einkommensteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV. Einen Ausgleichsposten nach § 4g EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung habe die Klägerin mangels Zuordnung zu einer Betriebsstätte nicht bilden können.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Dabei hat er offengelassen, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung der Kommanditanteile durch die Änderung des DBA zum 1. Januar 2013 beschränkt oder im Hinblick auf eine drohende zukünftige Steueranrechnung lediglich gefährdet wurde. Jedenfalls sei der Tatbestand der Beschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Änderung eines DBA nicht der Klägerin bzw. ihren Kommanditisten zuzurechnen sei. Aus der systematischen Stellung dieser Norm, die eine Gleichstellung mit einer Entnahme bewirke, folge, dass eine dem Steuerpflichtigen zurechenbare Handlung zum Ausschluss oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands führen müsse. Außerdem habe der Gesetzgeber mit Einführung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG keine Fälle der passiven Entstrickung erfassen wollen. Er habe vielmehr die zuvor von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der finalen Entnahme, die die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte als gewinnwirksame Entnahme behandelt hatte, gesetzlich regeln wollen, also allein Fälle der aktiven Entstrickung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 4g Abs. 1 EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021, wonach nunmehr auch die passive Entstrickung erfasst werden solle. Eine solche Erwägung könne nicht auf die ursprüngliche gesetzgeberische Intention zurückwirken. Anderenfalls wäre § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit europarechtswidrig. Zur Vermeidung dieses Verstoßes sehe § 4g EStG zwar die Möglichkeit der Bildung eines Ausgleichspostens vor. Die Neuregelung habe jedoch im Streitjahr 2013 noch keine Fälle der passiven Entstrickung erfasst.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster

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Steuereinnahmen wachsen 2023 trotz erwarteter Rezession – warum?

Trotz schrumpfender Wirtschaft sagen die Steuerschätzer dem Fiskus steigende Steuereinnahmen voraus: Hohe Inflationsraten sorgen für ein kräftiges Plus bei der Umsatzsteuer; auch Lohn- und Einkommensteuer legen zu. Dennoch mahnt der DIHK angesichts wachsender Staatsverschuldung klare Prioritäten bei den öffentlichen Ausgaben an.

DIHK, Mitteilung vom 28.10.2022

Die deutsche Wirtschaft wird 2023 schrumpfen: Unternehmen machen weniger Gewinne, vor allem bedingt durch die hohen Energiekosten. Doch bei den Steuereinnahmen erwarten die Steuerschätzer – anders als bei der Finanzkrise 2009 oder der Corona-Pandemie 2020 – für das kommende Jahr weiter ein Plus. Wie kann das sein?

Wie stark der für 2023 prognostizierte konjunkturelle Einbruch sein wird, darüber gehen die Meinungen noch auseinander. Aus dem Bundeswirtschaftsministerium kommt als Vorlage für den Arbeitskreis „Steuerschätzung“ die eher optimistische Annahme, dass das Bruttoinlandsprodukt um lediglich 0,4 Prozent sinken wird.

Die Steuerschätzer haben am 27. Oktober ihre Prognosen zu den Auswirkungen vorgelegt. Demnach wird das Steueraufkommen des Staates in diesem Jahr mit 887,7 Milliarden Euro lediglich um 1,6 Milliarden Euro niedriger ausfallen als im Mai erwartet. Trotz der vorausgesagten Rezession soll das Steueraufkommen im kommenden Jahr sogar stärker steigen als noch im Mai prognostiziert. Im Mai wurde ein Zuwachs von gut 39 Milliarden Euro von 2022 auf 2023 prophezeit, jetzt sagen die Steuerschätzer ein Plus von sogar 49,6 auf 937,3 Milliarden Euro voraus.

Auch für die Jahre nach 2023 wird eine weitere Zunahme der gesamtstaatlichen Steuereinnahmen erwartet – auf den Höchstwert von 1.115 Milliarden Euro im Jahr 2027, dem letzten Jahr des von den Steuerschätzern in den Blick genommenen Zeitraums.

Vor allem die hohe Inflation füllt die Staatskassen

Wieso steigen die Steuereinnahmen trotz der Rezession? Das liegt vor allem an den hohen Inflationsraten. Die auch für 2023 vorausgesagten hohen Inflationsraten sorgen für ein weiter steigendes Umsatzsteueraufkommen – die höheren Preise belasten die Verbraucher, kommen aber dem Fiskus zugute – trotz der vorhergesagten Konsumzurückhaltung.

Auch das Aufkommen der Lohn- und Einkommensteuer steigt angesichts stabiler Beschäftigung und nominaler Gehaltszuwächse. Hier will die Bundesregierung zwar eine Anpassung des Steuertarifs vornehmen, um so die Effekte der sog. kalten Progression abzumildern. Weil das Gesetz aber noch nicht beschlossen ist, werden die daraus resultierenden gesamtstaatlichen Mindereinnahmen in der aktuellen Schätzung noch nicht berücksichtigt. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung betragen die Mindereinnahmen aus der Anpassung des Einkommensteuertarifs bis 2027 immerhin jedes Jahr 17,8 Milliarden Euro.

Umsatz- und Einkommensteuer machen immerhin gut 60 Prozent des gesamtstaatlichen Steueraufkommens aus. Weil auch bei den Gewinnsteuern der Unternehmen (Körperschaft- und Gewerbesteuer) ein leichtes Plus vorausgesagt wird, ergibt sich unter dem Strich trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage ein Plus bei den gesamten Steuereinnahmen des Staates.

Ende des Immobilienbooms zulasten der Länderkassen

Weniger Einnahmen als zuletzt erwartet wird der Fiskus in diesem und den kommenden Jahren aus der Grunderwerbsteuer erzielen. Hohe Immobilienpreise, gestiegene Zinsen für Baufinanzierungen sowie der Fachkräftemangel führen zunehmend zu Stornierungen von Bauprojekten, auch seitens gewerblicher Kunden. Das belastet die Haushalte der Länder, denn sie sind die Empfänger der Grunderwerbsteuer. Doch zugleich profitieren auch sie von dem stärker steigenden Einkommens- und Umsatzsteueraufkommen. In der Summe wird die Einnahmesituation der Länder in den nächsten Jahren angespannter ausfallen.

Das dürfte sich auch auf die Haushalte der Gemeinden auswirken, deren Mittelausstattung die Länder sicherstellen müssen. Das ist für die Wirtschaft wichtig, wird doch von den Gemeinden ein überwiegender Teil der öffentlichen Investitionen gestemmt. Für die wichtigste eigene Einnahmequelle der Kommunen, die Gewerbesteuer, sagen die Steuerschätzer zwar in den kommenden Jahren ein stetiges Plus voraus. Das wird aber auch nur dann so eintreten, wenn die Unternehmen gut durch die aktuelle Energiekrise kommen werden.

Neue Prioritäten: stabilisieren und investieren

Höchste Priorität hat aktuell die Sicherung der Energieversorgung. Die Bundesregierung hat dafür in Form des reaktivierten Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds ein weiteres Sondervermögen in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Für die entsprechenden Kredite müssen zukünftig Tilgungs- und Zinsleistungen aufgebracht werden. Das gilt gleichermaßen für die im Zuge der Corona-Pandemie aufgenommenen Nettokredite des Bundes.

Umso wichtiger ist es, klare Prioritäten auf der Ausgabenseite öffentlicher Haushalte zu setzen. Schwerpunkte sollten dabei die Beschleunigung der Digitalisierung und des Transformationsprozesses der deutschen Wirtschaft sein. Auch die Stabilisierungshilfen für Unternehmen, die angesichts der stark gestiegenen Energiekosten um ihre Existenz kämpfen, dürfen keinesfalls aus dem Blick geraten.

Quelle: DIHK

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Entlastungspaket III: Geplantes Inflationsausgleichsgesetz – Bundesrat fordert Verständigung über Kostenaufteilung

Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, Familien durch Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen zu entlasten. In seiner Stellungnahme zum geplanten Inflationsausgleichsgesetz fordert er jedoch weitere Maßnahmen.

Bundesrat, Mitteilung vom 28.10.2022

Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, Familien durch Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen zu entlasten. In seiner Stellungnahme zum geplanten Inflationsausgleichsgesetz fordert er jedoch weitere Maßnahmen, um zielgerichtet kinderreiche sowie arme oder armutsgefährdete Familien zu erreichen und sozial zu unterstützen – zum Beispiel durch Schulsozialarbeit, Mobile Jugendarbeit und Streetwork. Hierfür könnten bewährte Programme aus der Corona-Zeit schnelle Hilfe in der Fläche leisten und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Krise stärken.

Kostenbelastung der Länder

Zugleich weist der Bundesrat darauf hin, dass das geplante dritte Entlastungspaket des Bundes zu hohen strukturellen Belastungen der Länder führt. Diese sehen sich zwar in der Mitverantwortung, einen angemessenen Beitrag zur Abmilderung der Folgen der hohen Energiepreise zu leisten, fordern aber eine Verständigung über die Höhe tragbarer Länderbelastungen sowie deutlichere Unterstützung durch den Bund.

Unterstützung für den Nahverkehr

Diese Gesamtverständigung zwischen Bund und Ländern müsse eine Nachfolgeregelung für das sogenannte 9-Euro-Ticket enthalten, ebenso eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel, um die Qualität des Nahverkehrs zu verbessern und auf die massiven Energiepreissteigerungen zu reagieren.

Wohngeld, Flüchtlingsunterbringung, Krankenversorgung

Der Bundesrat verlangt, dass der Bund die vollständigen Kosten für das Wohngeld übernimmt und zeitnah die außerordentlich steigenden Energie- und Sachkosten bei Krankenhäusern, Universitätskliniken sowie Pflegeeinrichtungen durch Bundeszuweisungen gegenfinanziert. Auch die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterbringung, Betreuung und Integration von geflüchteten Menschen müsse wiederaufgenommen beziehungsweise intensiviert werden. Diese Forderungen hatte der Bundesrat bereits mehrfach erhoben.

Was die Bundesregierung plant

Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, soll das sogenannte Inflationsausgleichsgesetz für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anpassen. Weiteres Ziel ist es, Familien zu unterstützen – durch Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie durch Erhöhung des Kindergeldes.

Nächste Schritte: Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat

Die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Oktober 2022 wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie formuliert eine so genannte Gegenäußerung dazu und legt dann beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Die dortigen Beratungen haben bereits in erster Lesung begonnen. Nachdem der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, berät der Bundesrat dann noch einmal abschließend. Das Gesetz kann nur mit seiner Zustimmung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Stellungnahme zum Kommissionsvorhaben gegen sog. Professional Enablers

Die BRAK hat sich an einer Konsultation der EU-Kommission zum Vorgehen gegen sog. Enablers im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung beteiligt und sich dabei kritisch schon zur von der Kommission vorgenommenen Gleichsetzung dieser beiden Phänomene geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 27.10.2022

Die BRAK hat sich an einer Konsultation der Europäischen Kommission zum Vorgehen gegen sog. Enablers im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung beteiligt und sich dabei kritisch schon zur von der Kommission vorgenommenen Gleichsetzung dieser beiden Phänomene geäußert.

Aufgrund der Gleichsetzung von „aggressiver“ aber legaler Steuerplanung mit Steuerhinterziehung ist es zudem nicht möglich, den Fragebogen einheitlich zu beantworten. Der Anspruch auf Unterbindung der sog. aggressiven Steuerplanung offenbart schon einen Mangel an Respekt vor der Freiheit des Steuerpflichtigen, er missachtet ferner die berufsrechtliche Verpflichtung der Anwaltschaft und der Steuerberaterschaft, ihre Mandantschaft mit Blick auf die steuerlich optimale Struktur zu beraten. Zudem beurteilt die BRAK die Fragen der Kommission in Teilen als tendenziös. Die verwendeten Begrifflichkeiten sind zu unbestimmt und führen somit zu Rechtsunsicherheit. Gesetzeslücken müssen durch den Gesetzgeber geschlossen werden.

Bei sog. Professional Enablers handelt es sich um Angehörige bestimmter Berufsgruppen, darunter insbesondere auch Anwältinnen und Anwälte, welche ihre spezifischen Fachkenntnisse bzw. ihre Gatekeeper-Stellung dazu nutzen, Straftaten zu begehen, zu fördern oder rechtliche Graubereiche im Sinne ihrer Mandantschaft auf eine Weise auszunutzen, welche dem „Geist“ der Gesetze widerspricht. Die Initiative bezweckt, im Bereich grenzüberschreitende Steuergestaltung gegen solches Handeln vorzugehen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 19/2022

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BFH: Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13 bis 15 UStG n. F.)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob mit dem Betrieb eines Internetportals zum Erwerb von Erlebnisgutscheinen unter Bereitstellung einer Infrastruktur zur Buchung und Inanspruchnahme der angebotenen Erlebnisse eine steuerbare Leistung an die Gutscheinerwerber erbracht wird (Az. V R 35/20).

BFH, Urteil V R 35/20 vom 15.03.2022

Leitsatz

  1. Verkauft ein Steuerpflichtiger über sein Internetportal Gutscheine für bestimmte Freizeiterlebnisse, erbringt er die durch den Gutschein versprochene Leistung entweder selbst oder ist hinsichtlich dieser Leistung als Vermittler tätig. Seine Leistung besteht demgegenüber nicht im Betrieb eines Internetportals.
  2. Ist der Gutschein nur über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt (sog. Wertgutschein), fehlt es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins an einem unmittelbaren Zusammenhang der Zahlung der Gutscheinerwerber mit einer bestimmbaren Leistung.

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BFH: Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit einer GbR – Rückwirkende Neuregelung verfassungsgemäß

Der BFH entschied, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit – im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage – bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze einer Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegenstehen (Az. IV R 42/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 47/22 vom 27.10.2022 zum Urteil IV R 42/19 vom 30.06.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19 – entschieden, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit – im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage – bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze einer Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegenstehen.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA) errichten lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt (FA) gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PVA. Das FA ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung. Er hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2018 zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem rückwirkend auch für frühere Veranlagungszeiträume anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElektroMobFördG) außer Kraft gesetzt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqualifizierende („abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.

Zudem hat der BFH entschieden, dass die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte sog. Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft nicht zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Personengesellschaft – wie im Streitfall – neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall war diese Bagatellgrenze überschritten.

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BFH: Gewerbesteuerliche Folgen der Überlassung von Gewerberäumen durch eine Wohnungsbaugenossenschaft an eine Genossin

Der BFH entschied, dass die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes (hier: eines Ladengeschäftes) an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegensteht, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht (Az. III R 19/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 48/22 vom 27.10.2022 zum Urteil III R 19/21 vom 29.06.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.06.2022 – III R 19/21 – entschieden, dass die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes – eines Ladengeschäftes – an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegensteht, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht.

Der Gewinn von Unternehmen, die u. a. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil gekürzt. Diese Kürzung wird jedoch versagt, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.

Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen vermietet. Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen betrieb darin ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Gewinne unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag i. H. von 24.500 Euro lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb sie einen Genossenschaftsanteil.

Das Finanzgericht hatte als Vorinstanz entschieden, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren sei, weil die Genossin nur geringfügig beteiligt und ihr Unternehmen selbst keiner Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt sei. Der BFH hat demgegenüber die erweiterte Kürzung abgelehnt und ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer „Bagatellaspekte“ die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich – einzeln genommen – die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, im Gesetz keine Stütze finde. Es sei Sache des Gesetzgebers, derartige unbillig erscheinende Ergebnisse zu vermeiden, wie dies kürzlich hinsichtlich des Ausschließlichkeitsgebots des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG geschehen ist (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG n. F.).

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