Mindestbesteuerung auch ohne EU-Übereinkunft

Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und die Niederlande haben am Rande der informellen Tagung des ECOFIN-Rats im September ihr Ziel bekräftigt, die Richtlinie zur Mindestbesteuerung einstimmig zu beschließen. Nötigenfalls wollen diese Länder die Mindestbesteuerung auch ohne eine Einigung auf EU-Ebene im Jahr 2023 umsetzen.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.10.2022

Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und die Niederlande haben am Rande der informellen Tagung des ECOFIN-Rats im September ihr Ziel bekräftigt, die Richtlinie zur Mindestbesteuerung einstimmig zu beschließen. Gleichzeitig hätten die Finanzminister dieser Länder deutlich gemacht, dass sie die Mindestbesteuerung nötigenfalls auch ohne eine Einigung auf EU-Ebene im Jahr 2023 umsetzen werden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/4116) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (29/3787) mit.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 602/2022

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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b UStG – Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Entwurf)

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand veröffentlicht, das sich mit dem Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auseinandersetzt (Az. III C 2 – S-7300 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 22 / 10001 :001 vom 25.10.2022

I. Allgemeines
Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bis zum 1. Januar 2017 geltende Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Durch Artikel 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde die Übergangsregelung um § 27 Abs. 22a UStG ergänzt, sodass diese Erklärung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden, es sei denn, diese Erklärung ist widerrufen worden.

In Folge der Neuregelung gelten jPöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies setzt voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer i. d. R. umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (i. e. S.) macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das neue Schreiben, das folgendermaßen gliedert ist:

II. Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und Vorsteuerabzug
III. Besondere Regelungen zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei jPöR
IV. Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder
V. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
VI. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Änderung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Das BMF-Schreiben definiert u. a. Anwendungsbereich und -zeitraum sowie Vereinfachungsregelungen (Az. III C 2 – S-7030 / 22 / 10016 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 22 / 10016 :005 vom 25.10.2022

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2022 Seite 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Änderung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Das Schreiben geht dabei auf folgende Punkte ein:

  1. Umsatzsteuersatzsenkung
    1.1 Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz
    1.2 Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)
  2. Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze
    2.1 Anwendungsbereich
    2.2 Anwendungszeitraum
  3. Vereinfachungsregelungen
    3.1 Abrechnung auf Grundlage des Gastages
    3.2 Abrechnung von Gas- und Wärmelieferungen
    3.3 Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen
    3.4 Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette
  4. Wiederanwendung des Regelsteuersatzes zum 1. April 2024

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2023 verabschiedet

Die EU-Kommission hat ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vorgestellt. Das am 18.10.2022 veröffentlichte Programm kündigt 43 neue Initiativen an, analog zu den sechs Prioritäten der EU-Kommission.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.10.2022

Die EU-Kommission hat ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vorgestellt. Das am 18.10.2022 veröffentlichte Programm trägt den Titel „Eine geschlossen und geeint vorgehende Union“. Es kündigt 43 neue Initiativen an, analog zu den sechs Prioritäten der EU-Kommission.

Grundsätze des Arbeitsprogramms

Der Fokus des Arbeitsprogrammes liegt klar auf der Krisenbewältigung. An erster Stelle stehen dabei der Angriffskrieg auf die Ukraine sowie die Energiekrise. Auch die Herausforderungen durch die Corona-Pandemie sind weiterhin zentral. Daher ist es die oberste Priorität für die EU-Kommission im kommenden Jahr, die Menschen in Krisenzeiten bestmöglich zu unterstützen.

Dafür sollen im Jahr 2023 zum einen bisherige Maßnahmen weitergeführt und zum anderen eine Reihe neuer Initiativen vorgestellt werden. Daneben plant die EU-Kommission eine Neuerung im Hinblick auf die Teilhabe bei der Gesetzgebung: Es sollen Bürgerforen für Entscheidungsprozesse in bestimmten Bereichen eingeführt werden.

Nachhaltigkeit

Im Bereich Nachhaltigkeit und Green Deal möchte die EU-Kommission zum einen eine rasche Einigung zu Fit for 55 erzielen und den Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (sog. EU-Lieferkettengesetz) vorantreiben. Zum anderen sollen bereits vorliegende Maßnahmen zum Thema Kreislaufwirtschaft priorisiert werden, wie z. B. der Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte.

Um Fragen der gerechten Entlohnung und des Zugangs zu sozialem Schutz anzugehen, ist eine Aktualisierung des Qualitätsrahmen für Praktika vorgesehen.

Digitales & Payment

Auch das Thema Digitalisierung steht weiterhin ganz oben auf der Agenda der EU-Kommission. So strebt die EU-Kommission an, bei den bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren, besonders beim Data Act, AI Act sowie dem Cyber Resilience Act, zügig zum Abschluss zu kommen.

Für das zweite Quartal 2023 ist ein legislativer Vorschlag zum digitalen Euro angekündigt. Hierdurch soll die gesetzliche Grundlage für den digitalen Euro geschaffen werden, mit dessen Einführung im Jahr 2026 zu rechnen ist. Ebenfalls für das zweite Quartal 2023 ist eine Novellierung der PSD2 angekündigt.

Darüber hinaus ist für das erste Quartal 2023 eine Richtlinie zum weiteren Ausbau und zur Verbesserung der Nutzung digitaler Werkzeuge im Gesellschaftsrecht geplant.

Steuern

Wie bereits berichtet, ist ein Gesetzesvorschlag für einen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU (BEFIT) für das 3. Quartal geplant. Außerdem will die EU-Kommission im dritten Quartal auch einen Vorschlag für ein zweites Set neuer Eigenmittel vorlegen. Prioritär vorangetrieben werden soll der bereits vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union.

KMU

Um KMU zu entlasten, soll in Q3 die Zahlungsverzugsrichtlinie überarbeitet werden.

Hintergrund

Die EU-Kommission stellt einmal jährlich ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor. Dieses informiert die EU-Institutionen, Bürger und weitere Stakeholder darüber, welche neuen Initiativen vorgestellt, welche bisherigen Initiativen überarbeitet und welche ggf. zurückgezogen werden sollen. Das neue Arbeitsprogramm basiert auf den zu Beginn der Legislaturperiode festgelegten Prioritäten der EU- Kommission sowie auf der Rede zur Lage der Union. Außerdem baut es auf den Ergebnissen der Konferenz zur Zukunft Europas auf.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse zur angemessenen Berücksichtigung dieser besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) veröffentlicht (Az. FM 3 – G-1460-1/5).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM 3 – G-1460-1/5 vom 20.10.2022

Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin beschlossenen Sanktionen der EU begründen teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen in Deutschland.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur angemessenen Berücksichtigung dieser besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Debatte zu EU-Vorgaben für die Umwandlung von Unternehmen

Der Bundestag hat am 20.10.2022 erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (BT-Drucks. 20/3822) beraten. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss zur weiteren Beratung in den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (20/3822) beraten. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die abendliche Aussprache zur weiteren Beratung in den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie 2019/2121 zur Änderung der EU-Richtlinie 2017/1132 „in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ von Unternehmen (Umwandlungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie 2017/1132 vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie).

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

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Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken

Das BMF hat zur Umsetzung der BFH-Urteile vom 22.08.2013 – V R 19/09, vom 07.05.2014 – V R 1/10, vom 03.07.2014 – V R 2/10, vom 10.08.2016 – XI R 31/09, vom 26.04.2018 – V R 23/16 und vom 11.11.2020 – XI R 7/20 sowie der EuGH-Urteile vom 08.11.2012 – C-511/10 „BLC Baumarkt“ und vom 09.06.2016 – C-332/14 „Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft“ zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken Stellung genommen (Az. III C 2 – S-7306 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7306 / 19 / 10001 :003 vom 20.10.2022

Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 22. August 2013 – V R 19/09, vom 7. Mai 2014 – V R 1/10, vom 3. Juli 2014 – V R 2/10, vom 10. August 2016 – XI R 31/09, vom 26. April 2018 – V R 23/16 und vom 11. November 2020 – XI R 7/20 sowie der EuGH-Urteile vom 8. November 2012, C-511/10, BLC Baumarkt und vom 9. Juni 2016, C‑332/14, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft

Hintergrund

Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, „Pro-rata-Satz“). Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht.

Das BMF geht in seinem Schreiben auf folgende Punkte ein:

I. Stand der Rechtsprechung in Bezug auf gemischt genutzte Grundstücke
II. Umsetzung der Rechtsprechung

  1. Grundsätze
  2. Flächenschlüssel
  3. Objektbezogener Umsatzschlüssel
  4. Umbauter Raum
  5. Zuordnung

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
IV. Anwendungsregelungen
V. Schlussbestimmungen

Mit dem Schreiben wird der AEAO entsprechend angepasst.

Hinweis

  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
  • Es wird nicht beanstandet, wenn Unternehmer vor der Veröffentlichung dieses Schreibens zulässigerweise eine direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen nach Abschnitt 15.17 Abs. 7 Sätze 6 und 7 UStAE in der bisherigen Fassung vorgenommen haben.
  • Es wird weiter nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer vor der Veröffentlichung dieses Schreibens auf die Regelungen in der bisherigen Fassung der Abschnitte 15.2c Abs. 10 und 15.6a Abs. 3 UStAE berufen hat.
  • Das BMF-Schreiben vom 30. September 2008, BStBl I 2008 S. 896, wird aufgehoben.
  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Sofortabzug von Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer Wohnung

Der BFH entschied, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG darstellt (Az. IX R 7/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 46/22 vom 20.10.2022 zum Urteil IX R 7/21 vom 03.05.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.05.2022 – IX R 7/21 – entschieden, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG darstellt.

Im Streitfall hatte der Kläger, der Inhaber einer Hofstelle war, im Jahr 2011 eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss. Das Finanzamt meinte, der Kläger könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.

Der BFH wies die Revision zwar zurück, soweit sie die Jahre 2011 und 2012 betraf, weil der Kläger infolge der Steuerfestsetzung auf 0 Euro nicht beschwert sei. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah er die Revision hingegen als begründet an. Das FG habe die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt, denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen sei keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehle sowohl an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt werde. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stelle die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.

Da noch zu klären ist, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise Herstellungskosten i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen, die ebenfalls lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen wären, hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen.

 

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BFH: Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Verwaltungsvermögensquote und die sog. Optionsverschonung jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind (Az. II R 25/20).

BFH, Urteil II R 25/20 vom 26.07.2022

Leitsatz

  1. Der bis zum 30.06.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln.
  2. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden.
  3. Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren.

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BFH: Erlöschen der Kindergeldansprüche infolge von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen des Jobcenters

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, welche Informationen über einen Erstattungsanspruch die Familienkasse haben muss, damit von einer „Kenntnis“ im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gesprochen werden kann (Az. III R 9/21).

BFH, Urteil III R 9/21 vom 02.06.2022

Leitsatz

  1. Musste das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten höhere Leistungen erbringen, kann es gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und können die Kindergeldansprüche des Berechtigten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X als erfüllt gelten und gemäß § 47 AO erloschen sein.
  2. Dies gilt nicht, wenn die Familienkasse das Kindergeld für den jeweiligen Monat im jeweiligen Monat ausgezahlt hat oder wenn die Familienkasse bereits selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat.
  3. Die Familienkasse hat von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald die Information, ab wann das Jobcenter Leistungen erbringt und es deshalb „Erstattung“ gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt, in ihren Geschäftsgang gelangt ist; die Kenntnis des Sachbearbeiters ist nicht erforderlich.
  4. Die Unkenntnis des Jobcenters von der Festsetzung und Zahlung des Kindergelds ist unerheblich; § 107 SGB X i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X stellt allein auf die rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab.

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