Protokoll vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Abkommens vom 25. Januar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien

Mit dem Änderungsprotokoll, das das BMF veröffentlicht hat, wird der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Bulgarien umgesetzt.

BMF, Mitteilung vom 12.10.2022

Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das am 21. Juli 2022 in Sofia unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Bulgarien sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.

Mit dem Änderungsprotokoll wird der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Bulgarien umgesetzt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Kapitalmaßnahme von Air Liquide S. A. (Frankreich) im Juni 2022

Das BMF hat ein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer veröffentlicht. Hierin geht es auf die Behandlung der Kapitalmaßnahme von Air Liquide S. A. im Juni 2022 näher ein (Az. IV C 1 – S-2252 / 19 / 10028 :019).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10028 :019 vom 11.10.2022

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStGsetz (EStG)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die o. g. Kapitalmaßnahme Folgendes:

  • Die Air Liquide S. A. (Frankreich) hat am 8. Juni 2022 eine Kapitalmaßnahme durchgeführt, bei der Gratisaktien im Verhältnis 1:10 an die Anteilseigner ausgegeben wurden.
  • Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen liegen für diese Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 1, 7 KapErhStG vor. Die Anschaffungskosten der Altanteile sind nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis auf die eingebuchten jungen Anteile zu übertragen. Als Zeitpunkt der Anschaffung der jungen Anteile gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V

Das BMF hat zu verfahrensrechtlichen Fragen zum BMF-Schreiben vom 16.12.2021 zur Anwendung der BFH-Urteile vom 06.05.2020 (Az. X R 16/18 und Az. X R 30/18) Stellung genommen (Az. IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :009 und IV C 3 – S-2221 / 21 / 10002 :011 vom 07.10.2022

Verfahrensrechtliche Fragen zum BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 (BStBl I 2022 S. 155)

Mit Urteilen vom 6. Mai 2020, X R 16/18, BStBl II 2022 S. 109, und X R 30/18, BFH/NV S. 1067, hat der BFH entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt, sofern durch sie ein finanzieller Aufwand der oder des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird, der im konkreten Zusammenhang mit einer Gesundheitsmaßnahme steht. Erstattungen bzw. Bonuszahlungen nach § 65a SGB V sind aber nur dann steuerlich unbeachtlich, wenn sie Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und von den Versicherten privat finanziert worden sind bzw. werden. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an; eine pauschale Bonusleistung muss zudem die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken. Eine „echte“ Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert, liegt dagegen vor, wenn sich ein Bonus der gesetzlichen Krankenkasse auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist oder für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird.

Die Grundsätze dieser Entscheidungen sind nach dem BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021, BStBl I 2022 S. 155 – u. a. zur einkommensteuerlichen Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V – über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen verfahrensrechtlich änderbaren Fällen anzuwenden.

Im BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021, a. a. O., ist zugleich eine Vereinfachungsregelung getroffen worden. Danach bedarf es für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen der vorstehend dargestellten differenzierten Betrachtungsweise nicht, wenn die jährlichen Bonusleistungen auf der Grundlage von § 65a SGB V den Betrag von 150 Euro pro versicherte Person nicht übersteigen. Aus Vereinfachungsgründen kann dann generell vom Vorliegen steuerlich unbeachtlicher Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ausgegangen werden. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt nur hinsichtlich der den Betrag von 150 Euro pro versicherte Person übersteigenden Bonusleistungen nach § 65a SGB V vor. Allerdings können Steuerpflichtige nachweisen, dass auch diesen Betrag übersteigende Bonusleistungen Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und privat finanziert wurden oder werden.

Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Umsetzung dieser Urteile geht das BMF auf folgende Punkte ein:

I. Anwendungsregelung

II. Nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO vorläufig ergangene Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume bis 2015

III. Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F. für Besteuerungszeiträume bis 2016

IV. Weitere verfahrensrechtliche Hinweise

V. Vorlage einer Papierbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen

VI. Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen für den Veranlagungszeitraum 2021

Hinweis

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, in denen Steuerpflichtige durch eine bisher vorgenommene Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung beim Abzug als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG belastet sind und in denen nun eine Korrektur im Hinblick auf Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) vorgenommen werden soll. Soweit die Festsetzungsfrist in den betroffenen Einkommensteuerbescheiden noch nicht abgelaufen ist, kommt eine Änderung unter den in dem BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen in Betracht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Referentenentwurf: Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Das BMF hat am 11.10.2022 den Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 11.10.2022

Seit dem Erlass der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Referentenentwurf: Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Das BMF und das BMWK haben am 11.10.2022 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 11.10.2022

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (§ 2 Abs. 1 StAbwG) Anwendung finden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG werden das BMF und das BMWK ermächtigt, eine Rechtsverordnung (RVO) mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAbwG).

Im Oktober 2022 konnte eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) erzielt werden (13092/22). Die Nullsatzjurisdiktionen Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurden neu auf die EU-Liste aufgenommen. Als Nullsatzjurisdiktionen werden Hoheitsgebiete bezeichnet, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von null oder nahe null Prozent erheben. Ihre Überwachungsmechanismen in Bezug auf die wirtschaftliche Substanz der Unternehmen vor Ort weisen erhebliche Defizite auf. Damit befinden sich auf der EU-Liste nun zwölf Staaten bzw. Hoheitsgebiete.

Die Änderungsverordnung setzt diese Erweiterung gemäß § 3 Abs. 1 StAbwG in das deutsche Recht um.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV), Ergänzung von Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022

Das BMF teilt mit, dass in Anlage 1 des Schreibens IV A 3 – S-0229 / 21 / 10002 :009 vom 2. Juni 2022 nach den Ausführungen unter der Überschrift „Abgeordnete“ mit sofortiger Wirkung eine neue Regelung eingefügt wird (Az. IV A 3 – S-0229 / 22 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 22 / 10002 :001 vom 10.10.2022

Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022, IV A 3 – S-0229 / 21 / 10002 :009, BStBl I Seite 848.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Anlage 1 des vorgenannten BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022 nach den Ausführungen unter der Überschrift „Abgeordnete“ mit sofortiger Wirkung folgende Regelung eingefügt:

Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug
Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Ausgleich für energieintensive Betriebe wird verlängert

Der sog. Spitzenausgleich zur Entlastung energieintensiver Betriebe soll um ein Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs (20/3872) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2022

Der sog. Spitzenausgleich zur Entlastung energieintensiver Betriebe soll um ein Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs (20/3872) vor. Angesichts der hohen Preise sollen die rund 9.000 energieintensiven Unternehmen um rund 1,7 Milliarden Euro entlastet werden. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen nach den Vorgaben des Entwurfs Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. In dem Gesetzentwurf heißt es, durch die Verlängerung werde die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland weiterhin gewährleistet.

Auf einen konkreten Wert zur Erreichung des Ziels zur Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes soll für das Jahr 2023 verzichtet werden. Es habe in früheren Jahren eine deutliche Übererfüllung des Zielwerts gegeben. Jetzt sei davon auszugehen, dass die Wirtschaft in emissionsarme Techniken und Energieeffizienz investiert habe. Des Weiteren sieht der Entwurf vor, die Steuerbegünstigung für den sog. Hafendiesel abzuschaffen. Diese Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse zum Güterumschlag in Seehäfen sei im Jahr 2006 aufgenommen worden, um die Wettbewerbsbedingungen für deutsche Seehäfen gegenüber anderen europäischen Seehäfen möglichst zu verbessern. Ein Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das angestrebte Ziel der Subvention nicht erreicht worden sei. Daher solle die Steuerermäßigung zum 30. Juni 2024 auslaufen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 527/2022

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Jahressteuergesetz mit höheren Freibeträgen

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) soll ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2022

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) soll ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht werden. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Erhöhung von Pausch- und Freibeträgen. Durch die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden. Durch die verschiedenen Maßnahmen sollen die Steuerzahler im kommenden Jahr um 3,16 Milliarden Euro und bis 2026 um rund 6,9 Milliarden Euro entlastet werden.

Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, den Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner zu erhöhen. Zur leichteren technischen Abwicklung sollen bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual erhöht werden. Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 Prozent und 98 Prozent für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch könnte der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, heißt es in der Entwurf. Verbessert wird die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2023 fertiggestellt werden, soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden. Damit würden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben. Erhöht wird der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind. Der Betrag soll von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 527/2022

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Regierung: Online-Schach kann als gemeinnützig gelten

Digital gespieltes Schach fällt „grundsätzlich“ unter die Dimension „interaktive elektronische Werke, die auf einer Spielidee beruhen“, wie es in der Förderrichtlinie „Computerspieleförderung des Bundes“ definiert ist. Darauf weist die Bundesregierung hin.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2022

Digital gespieltes Schach fällt „grundsätzlich“ unter die Dimension „interaktive elektronische Werke, die auf einer Spielidee beruhen“, wie es in der Förderrichtlinie „Computerspieleförderung des Bundes“ definiert ist. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/3681) auf eine Kleine Anfrage (30/3379) der AfD-Fraktion. Die Abgeordneten hatten darin unter anderem gefragt, ob die Bundesregierung Schach in seiner digitalen Version für einen förderwürdigen E-Sport respektive ein förderwürdiges Spiel halte.

„Das Spielen von Online-Schach fällt auch unter den Begriff des Schachs nach § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung. Die Förderung kann damit gemeinnützig sein“, heißt es darauf in der Antwort. Der Status der Gemeinnützigkeit einer Organisation müsse jedoch im Einzelfall geprüft werden, eine Entscheidung darüber treffe nach der deutschen Finanzverfassung das örtlich zuständige Finanzamt. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Koalitionsvertrag darauf verständigt hätten, E-Sport gemeinnützig zu machen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 525/2022

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Bundesrat stimmt reduzierter Umsatzsteuer auf Gas zu – Prämien zum Inflationsausgleich steuerfrei

Der Bundesrat stimmt der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beträgt sie nur 7 Prozent. Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 7. Oktober 2022 auch der Bundesrat der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beträgt sie statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.

Prämien zum Inflationsausgleich steuerfrei

Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGBII nicht als Einkommen bewertet. Diese Änderung war erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Appell an die Bundesregierung

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, schnellstmöglich ein Modell zu schaffen, um die Preissteigerung für Gas, Strom und Wärme für Unternehmen und Haushalte zu begrenzen. Es müsse Anreiz zum Energiesparen beinhalten, sozial gerecht und praktikabel vollziehbar sein. Der Bundesrat betont, dass auch der Umbau zu klimafreundlicher Energieversorgung in allen Sektoren weiter befördert werden muss.

Unterstützung für Strom- und Gaspreisbremse

Die geplante Strom- und Gaspreisbremse unterstützt der Bundesrat – sie müsse jetzt schnellstmöglich eingeführt werden. Da Finanzierungsinstrumente wie die Abschöpfung von Übergewinnen am Strom-, Gas- und Ölmarkt nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, müsse sie die Bremse anderweitig finanziert werden. Ein Impuls für den Ausbau der Sektorenkopplung könnte aus Sicht des Bundesrates die temporäre Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß sein.

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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