Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026

Das BMF gibt die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026 bekannt (Az. III C 3 – S 7344/00039/007/036).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7344/00039/007/036 vom 29.12.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

1 Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026

II. Änderungen

Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis zum 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem 31. Dezember 2025 vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 erhalten.

Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19 %) ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz1 für den pauschalierten Vorsteuerbetrag (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl – Kz. – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

Unternehmer, die Umsätze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erbringen, haben diese in Zeile 22 in der Kz. 43 zu erklären.

Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Die Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Fußnote

1Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung angepasst (§ 24 Absatz 5 UStG).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unterstützung für Betroffene des Stromausfalls im Südwesten der Stadt: Land Berlin verzichtet aus Gründen der Notlage auf City Tax bei Hotelübernachtungen

Das Land Berlin unterstützt die vom Stromausfall im Südwesten der Stadt betroffenen Menschen durch einen gezielten Verzicht auf die Erhebung der Übernachtungsteuer. Für die Dauer der bestehenden Notlage wird bei erforderlichen Hotelübernachtungen keine City Tax erhoben. Das teilt die Senatsverwaltung für Finanzen mit.

SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 05.01.2026

Das Land Berlin unterstützt die vom Stromausfall im Südwesten der Stadt betroffenen Menschen durch einen gezielten Verzicht auf die Erhebung der Übernachtungsteuer (City Tax). Für die Dauer der bestehenden Notlage wird bei erforderlichen Hotelübernachtungen keine City Tax erhoben.

Mit dieser Maßnahme trägt das Land Berlin der außergewöhnlichen Situation Rechnung, in der viele Betroffene ihre Wohnungen vorübergehend nicht nutzen können und auf eine Unterbringung in Hotels angewiesen sind. Zusätzliche finanzielle Belastungen sollen in dieser Notsituation ausdrücklich vermieden werden.

Ein entsprechendes Informationsschreiben hat die Finanzverwaltung heute an den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband für das Gastgewerbe (DEHOGA Berlin) übermittelt.

Rechtsgrundlage für den Steuerverzicht ist der Leitfaden Übernachtungsteuer (Tz. 5.2). Dieser stellt klar, dass Übernachtungen, die aufgrund der Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung erforderlich werden, der grundlegenden Daseinsvorsorge – dem Wohnen – dienen. Solche Übernachtungsaufwendungen sind daher nicht steuerpflichtig.

Zuständig für die Verwaltung der City Tax ist in Berlin zentral das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf. Der reguläre Steuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2025 7,5 Prozent. Im vorliegenden Notfall findet dieser Steuersatz jedoch keine Anwendung.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer

Das BMF teilt die Änderung der örtlichen Zuständigkeit für in Ungarn ansässige Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung mit (Az. IV D 1 – S 0123/00023/002/014).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0123/00023/002/014 vom 01.01.2026

Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung (AO) nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer – abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 UStZustV – nicht mehr das „Zentralfinanzamt Nürnberg“, sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2025 (GVBl. S. 586), das „Finanzamt Nürnberg“ örtlich zuständig ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern

Das FG Hamburg hat entschieden, dass Sponsoringzahlungen an einen gemeinnützigen Verein bei vertraglich vereinbarter werblicher Gegenleistung unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und weder Spenden noch verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen (Az. 2 K 67/23).

FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 2 K 67/23 vom 13.11.2025

  1. Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
  2. Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird.
  3. Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer vGA. Die Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins ist bei der Vereinbarung der Höhe der Verzinsung fälliger Beträge aufgrund des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung geschwächt. Die Vereinbarung einer geringen Verzinsung der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Beträge ist daher nicht zu beanstanden; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Margenteilungsgrundsatzes.

Die Beteiligten stritten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Klägerin war eine GmbH. 2011 schloss die Klägerin mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich darin, den Verein u. a. durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerin erlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen.

Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der Klägerin, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u. a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch sie hin.

Das Gericht gab der Klägerin recht. Nach Ansicht des Senats hat der Beklagte zu Unrecht die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt, denn die Klägerin habe die Sponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Der Senat sah als auslösendes Moment für das Sponsoringengagement der Klägerin die von ihr vorgetragenen kaufmännischen Gründe. Es sei der Klägerin um die Entwicklung einer „Fördermarke“ gegangen, um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen sowie um von Seiten der Großkunden Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen zu erhalten. Durch das Sponsoring des in den Anbauländern der Grundstoffe tätigen Vereins gelinge es der Klägerin, eine thematische Verknüpfung zu ihren Produkten herzustellen. Indem die Klägerin für jedes verkaufte Produkt dem Verein einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stelle, erfülle sie das dem Konsumenten gegebene Markenversprechen, dass der Konsum „hilft“. Dadurch trage die Klägerin nicht zuletzt auch der zunehmenden gesellschaftlichen Erwartungshaltung Rechnung, wonach Unternehmen im Rahmen einer Corporate Social Responsibility gemeinnützige Projekte zum Wohle der Allgemeinheit förderten. Die Gegenleistung liege darin, dass der Verein dulde, dass die Klägerin auf ihren Produkten und den entsprechenden Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderung und die Produkte der Klägerin hinweise. Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins zu, da der Verein sonstige Leistungen erbracht habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor, da Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung einem Fremdvergleich standhielten.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2025

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Erhöhte Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig

Das VG Koblenz hat entschieden, dass die deutlich erhöhten Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig sind, da sie keine erdrosselnde Wirkung entfalten und die Ortsgemeinde Zell (Mosel) ihren weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Steuersätze nicht überschritten hat (Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.12.2025 zu den Urteilen 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO vom 09.12.2025

Die Kläger sind Halter von zwei bzw. drei Hunden in einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Zell (Mosel). Von der für die Ortsgemeinde handelnden Verbandsgemeindeverwaltung wurden sie auf Grundlage der Hundesteuersatzung sowie den entsprechenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde zu Hundesteuer für das Jahr 2024 herangezogen.

In den Satzungen hat die Ortsgemeinde für den ersten Hund einen Betrag von 50 Euro vorgesehen; für Zweithunde beträgt die jährliche Steuer 400 Euro und für jeden weiteren Hund 600 Euro. Für das Vorjahr sahen die Satzungsregelungen für Zweithunde noch einen Steuersatz in Höhe von 120 Euro und für weitere Hunde in Höhe von 350 Euro vor.

Gegen die Steuerbescheide wandten sich die Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihren Klagen. Die Steuern kämen einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleich und hätten erdrosselnde Wirkung. In Relation zu dem für den ersten Hund vorgesehenen Steuersatz seien die Steuersätze für den zweiten und dritten Hund unverhältnismäßig hoch. Die Ortsgemeinde habe zudem nicht hinreichend dokumentiert, weshalb sie die für Mehrhundehaltungen geltenden Steuersätze für das Jahr 2024 erhöht habe.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die für die Höhe der Steuersätze maßgebliche Satzungsregelung sei gerichtlich nicht zu beanstanden, so die Koblenzer Richter.

Dem Satzungsgeber komme ein weiter Spielraum bei der Festlegung der Hundesteuersätze zu, der nur dann überschritten sei, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig sei. Die Ortsgemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Erwägungen für die gewählten Steuersätze zu dokumentieren, weil es keine gesetzlichen Abwägungsdirektiven gebe, die bei der Bemessung der Hundesteuer von der Gemeinde einzuhalten seien. Maßgeblich sei deshalb vor allem, ob die gewählte Höhe der Steuersätze erdrosselnde Wirkung entfalte. Dies sei nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben jedoch weder unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Hundehaltungskosten von etwa 1.000 Euro jährlich noch nach dem Steigerungssatz im Verhältnis zum für den ersten Hund geltenden Steuersatz oder mit Blick auf die absolute Höhe der Steuer der Fall. Die Ortsgemeinde habe sich bei der Festsetzung der Steuersätze noch innerhalb des ihr zustehenden Spielraums bewegt.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2026

In Anlehnung an die „16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ hat das BMF den Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden, bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S 2334/00088/007/013).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2334/00088/007/013 vom 29.12.2025

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 sind durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nummer 377) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro,
b) für ein Frühstück 2,37 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nummer 4a UStG

Das BMF hat ausführlich zur Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit der Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung zum 01.01.2026 Stellung genommen und darüber hinaus den UStAE angepasst (Az. III C 3 – S 7157/00010/002/077).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7157/00010/002/077 vom 29.12.2025

Durch Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387 S. 1, BStBl I S. 1484) wurden § 4 Nummer 4a UStG – Umsatzsteuerlagerregelung – nebst Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nummer 19 Buchstabe a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum 1. Januar 2026 aufgehoben.

Die bis zum 31. Dezember 2025 geltende „Umsatzsteuerlagerregelung“ des § 4 Nummer 4a UStG sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum 31. Dezember 2025 in ein bis zu diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager (im Folgenden: bewilligtes Lager) eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind, und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.

Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 369) wurde § 27 Absatz 40a UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu eingeführt.

In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

  • I. Regelung ab 1. Januar 2026
    • Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31. Dezember 2025 befreiten Umsätzen
    • Auslagerung
    • Auslagerer
    • Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes
    • Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager
    • Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer
    • Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet oder einen anderen EU-Mitgliedstaat
    • Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 4a UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung über den 31. Dezember 2025 hinaus
    • Aufzeichnungspflichten
    • Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers
  • II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Anwendungsregelung

Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 bewirkt werden.

Die Randnummern 1 bis 51 des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2004 – IV D 1 – S 7157 – 01/04 – / – IV D 1 – S 7157a – 01/04 – (BStBl I S. 242), dessen Anlage 1 und die Beispiele 1 bis 26 sowie 31 und 32 in dessen Anlage 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das BMF hat ein Schreiben zur Veröffentlichung des BFH-Urteils I R 42/20 vom 05.12.2023 bekannt gegeben, in dem es zur Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Stellung nimmt (Az. IV B 2 – S 1301/01508/004/038).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1301/01508/004/038 vom 24.12.2025

BMF-Schreiben vom 24.12.2025 zur Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 05.12.2023 – I R 42/20

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Folgendes:

  1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass DBA als völkerrechtliche Verträge nach Artikel 31 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (WÜRV), BGBl. II 1985 S. 926, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte ihrer Ziele und Zwecke auszulegen sind (vgl. BFH, Urteil I R 42/20 vom 05.12.2023, BStBl II 2026 S. …). Dabei stellt der Wortlaut einer Bestimmung eines DBA die Grenze der Auslegung dar.
  2. Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECD-Mitgliedsstaaten mit einer Bestimmung des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) identisch oder zumindest vergleichbar, ist der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) zu dieser Bestimmung – unter Berücksichtigung der enthaltenen Bemerkungen („observations“) der OECD-Mitgliedsstaaten – in seiner bei der Umsetzung des DBA in deutsches Recht durch das nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz erforderliche Zustimmungsgesetz geltenden Fassung als ein widerlegliches Indiz für die Staatenpraxis der OECD-Mitgliedsstaaten bei der Auslegung der dem OECD-MA entsprechenden Vorschriften ihrer DBA anzusehen.
  3. Der OECD-MK beinhaltet in seiner jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltenden Fassung das Verständnis der OECD-Mitgliedsstaaten zur Auslegung der Bestimmungen des OECD-MA. Er stellt keine gesetzliche Norm dar, verfolgt aber das Ziel, Auslegungskonflikte zu vermeiden und Entscheidungsharmonie zu fördern. Innerhalb der Grenze des Wortlauts der auszulegenden Abkommensbestimmung ist daher auch die jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltende Fassung des OECD-MK für die Auslegung heranzuziehen, soweit es sich gegenüber früheren Fassungen des OECD-MK insbesondere um Klarstellungen und Präzisierungen handelt.
  4. Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECD-Mitgliedsstaaten mit einer Bestimmung des OECD-MA nicht identisch oder nicht zumindest vergleichbar, scheidet eine Auslegung unter Heranziehung des OECD-MK aus (vgl. BFH, Urteil I R 42/20 vom 05.12.2023, BStBl II 2026 S. …).
  5. Soweit sich aus anderen Verwaltungsanweisungen (dazu zählt auch die Veröffentlichung von Entscheidungen des BFH im BStBl. Teil II) ein anderes Abkommensverständnis ergibt, geht dieses demjenigen des OECD-MK vor.

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.04.2023 – IV B 2 – S 1301/22/10002 :004 (2022/1218103).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetzliche Neuregelungen im Januar 2026

Die Energiekosten sinken, die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert und die Pendlerpauschale sowie der Mindestlohn werden erhöht. Das Rentenniveau bleibt stabil und die Aktivrente erlaubt einen steuerfreien Hinzuverdienst. Über diese und weitere gesetzliche Änderungen im Januar 2026 informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.12.2025

Die Energiekosten sinken, die Pendlerpauschale sowie der Mindestlohn werden erhöht. Der Bundeshaushalt 2026 ermöglicht Rekordinvestitionen. Der Wehrdienst wird modernisiert. Das Rentenniveau bleibt stabil und die Aktivrente erlaubt einen steuerfreien Hinzuverdienst.

Energie

Entlastung beim Gaspreis

Die Gasspeicherumlage entfällt ab dem 1. Januar 2026. Die Weitergabe der Entlastungen an die Endkundinnen und -kunden wird überwacht. Damit wird sichergestellt, dass sie direkt mit einer niedrigeren Gasrechnung profitieren.

Weitere Informationen zur Gasspeicherumlage

Sinkende Stromkosten

Die Bundesregierung entlastet private Haushalte und Unternehmen ab 2026 bei den Stromkosten mit einem Bundeszuschuss. Der Zuschuss wird von den Netzbetreibern bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2026 berücksichtigt. Die Kostendämpfung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Stromlieferanten. Zudem bleibt für produzierende Unternehmen und Landwirte die Stromsteuer dauerhaft niedrig. Zusammen mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage werden Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen im nächsten Jahr so um etwa zehn Milliarden Euro bei den Energiekosten entlastet.

Weitere Informationen zu niedrigeren Netzentgelten

Verteidigung

Wehrdienst wird modernisiert

Alle 18-jährigen Frauen und Männer sollen ab 2026 einen Fragebogen ausfüllen, um die Motivation und Eignung für den Einsatz in der Bundeswehr zu erfragen. Männer müssen den Fragebogen ausfüllen, für die Frauen ist die Beantwortung freiwillig. Bei allen Interessierten wird die Eignung für den Einsatz in der Bundeswehr anschließend in einem Assessment festgestellt.
Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zum Wehrdienst

Finanzen

Bundeshaushalt 2026: Investieren in die Zukunft Deutschlands

Mit dem Bundeshaushalt 2026 führt die Bundesregierung ihre Investitionsoffensive fort: mit Rekordinvestitionen von über 128 Milliarden Euro für eine verlässliche Verkehrsinfrastruktur, gute Bildung, eine umfassende Digitalisierung, neuen Wohnraum sowie die innere und äußere Sicherheit. Dabei leiten die Bundesregierung drei finanzpolitische Prioritäten: Investitionen, Strukturreformen und Konsolidierung.

Weitere Informationen zum Bundeshaushalt 2026

Mehr Investitionen in Forschung ermöglichen

Über die Forschungszulage profitieren Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Ab 2026 wird diese steuerliche Förderung ausgebaut: Die Obergrenze zur Bemessung der Forschungszulage steigt von zehn auf zwölf Millionen Euro. Außerdem zählen dann mehr Kosten als vorher zu den förderfähigen Aufwendungen. Pauschale Abschläge machen Verfahren einfacher und bürokratieärmer.

Weitere Informationen zum Wachstumsbooster

Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert

Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird um fünf Jahre verlängert – neuer Stichtag: 31. Dezember 2030. So profitieren auch ab 2026 neu zugelassene Elektrofahrzeuge von der bis zu zehnjährigen Steuerbefreiung.

Weitere Informationen zur Kfz-Steuerbefreiung

Höhere Pendlerpauschale, sieben Prozent Umsatzsteuer in Gastronomie

Die Bundesregierung hat ein Steuerentlastungspaket geschnürt: Ab 1. Januar 2026 werden die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent erhöht, die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent reduziert und Gewerkschaftsbeiträge sowie Parteispenden steuerlich vergünstigt. Zudem wird das Ehrenamt mit einer Reihe an steuerlichen Verbesserungen – unter anderem mit der Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale – deutlich gestärkt.

Weitere Informationen zum Steueränderungsgesetz

Härtere Gangart gegen Schwarzarbeit

Die Bundesregierung geht verstärkt gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit vor, indem sie Ermittlungen weiter intensiviert, Menschen vor Ausbeutung schützt und staatliche Einnahmen sichert. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll wird dafür deutlich gestärkt. So wird der Datenaustausch der FKS mit anderen Sicherheitsbehörden verbessert und große Datenmengen können systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – ausgewertet werden. Zudem werden die Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und ihre Beschäftigten verschärft.
Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zum Gesetz gegen Schwarzarbeit

Staatsmodernisierung

Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Für einen modernen, schlanken und handlungsfähigen Staat müssen bürokratische Hürden verschwinden. Wo diese Hindernisse lauern, kann seit 12. Dezember über das neue Portal „EinfachMachen“ gemeldet werden – um so mitzuhelfen, die Verwaltung zu modernisieren.

Weitere Informationen zum digitalen Bürokratiemeldeportal

Arbeit

Mindestlohn steigt

Ab Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto in der Stunde. Ein Jahr später steigt er auf 14,60 Euro. Mehr als sechs Millionen Menschen werden profitieren.

Zudem erhöht sich die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt. Damit steigt auch die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Midi-Job) auf 603,01 Euro.

Weitere Informationen zum Mindestlohn

Sozialer Schutz für Paketboten

Das Paketboten-Schutzgesetz regelt die Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche. Wer einen Auftrag an einen Subunternehmer weiter vergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Das vorerst befristete Gesetz führte zu weniger Scheinselbstständigkeit sowie mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und hat damit die Arbeitsbedingungen in der Paketbranche verbessert. Die Bundesregierung hat das Gesetz nun entfristet.

Weitere Informationen zum Paketboten-Schutzgesetz

Mindestausbildungsvergütung steigt

Zum 01. Januar 2026 steigt die Mindestausbildungsvergütung: Auszubildende, die im Jahr 2026 eine duale Ausbildung beginnen, müssen im ersten Lehrjahr von ihrem Arbeitgeber mindestens 724 Euro Bruttolohn pro Monat gezahlt bekommen. Das ist eine Erhöhung um knapp 6,2 Prozent im Vergleich zur aktuellen Mindestausbildungsvergütung von 682 Euro.

Weitere Informationen zur Mindestausbildungsvergütung

Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer gilt weiter

Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 24 Monate. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Betroffene Unternehmen haben damit Planungssicherheit bis zum Ende des kommenden Jahres.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld

Soziales

Regelsätze bei Bürgergeld und Sozialhilfe unverändert

Die Regelsätze im Bürgergeld und der Sozialhilfe bleiben auch im Jahr 2026 unverändert. Alleinstehende etwa erhalten weiterhin 563 Euro im Monat.

Fragen und Antworten zu Regelsätze im Überblick

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Zum 1. Januar 2026 erhöhen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Zum Beispiel steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 5.512,50 Euro auf 5.812,50 Euro im Monat.

Wie sich Beitragsbemessungsgrenzen genau ändern, hier im Überblick

Künstlersozialversicherung – Beiträge sinken

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2026 von derzeit 5,0 Prozent auf dann 4,9 Prozent. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung

Pflege

Qualifikationen von Pflegekräften besser nutzen

Pflegefachpersonen sollen künftig – gemäß ihren Qualifikationen – mehr Befugnisse bekommen und mehr eigenständige Entscheidungen treffen können, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren, beispielsweise beim Management chronischer Erkrankungen. Zudem werden gezielt alternative Wohnformen zum betreuten Wohnen und zu klassischen Pflegeheimen gestärkt.
Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zu den Pflegekräften

Rente

Damit die Rente stabil, verlässlich und gerecht bleibt

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um. Das Rentenniveau wird bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert. Auch für vor 1992 geborene Kinder sollen drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden. Die Aufhebung des Anschlussverbots ermöglicht die freiwillige Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze und bildet eine arbeitsmarktrechtliche Grundlage für die Aktivrente.

Weitere Informationen zum Rentenpaket 2025

Mit Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen

Ab 2026 können Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.

Weitere Informationen zur Aktivrente

Betriebliche Altersvorsorge wird gestärkt

Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Zum Beispiel können Anwartschaften auf eine Betriebsrente leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden.
Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zur Betriebsrente

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen

Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2026 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 20.700 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 41.500 Euro. Zudem erhöht sich die Zurechnungszeit bei Erwerbsunfähigkeit um einen Monat, wodurch die Rente höher ausfällt.

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente

Altersgrenze für Renteneintritt steigt auf 66 Jahre und sechs Monate

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben („Rente mit 67“) – bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und sechs Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich „Rente mit 63“) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und acht Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.

Weitere Informationen zur Altersgrenze für Renteneintritt

Erhöhung der Beiträge in der freiwilligen Versicherung und des Steueranteils für Neurentner

Für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt der Mindestbeitrag von 103,42 Euro auf 112,16 Euro, der Höchstbeitrag von 1.497,30 Euro auf 1.571,70 Euro. Für Neurentner steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente auf 84 Prozent.

Weitere Informationen zur Beitragserhöhung in der freiwilligen Versicherung

Familie

Kindergeld erhöht sich

Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um vier Euro auf 259 Euro pro Monat. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar in der neuen Höhe aus. Die mehr als zehn Millionen Kindergeld-Berechtigten, die bereits Kindergeld erhalten oder beantragt haben, müssen von sich aus nicht aktiv werden.

Weitere Informationen zum Kindergeld

Verkehr

Neue Sicherheitsstandards im Verkehr verpflichtend

Ab dem 7. Januar 2026 gilt für alle neuen Fahrzeugtypen von Bussen und schweren Nutzfahrzeugen: Sie müssen mit einem ereignisbezogenen Datenspeicher zur Unfallforschung ausgerüstet sein. Es gelten strengere Anforderungen an den unmittelbaren Sichtbereich von Bussen und Lkw, um tote Winkel vor und seitlich des Fahrzeugs so weit wie möglich zu verringern.

Weitere Informationen zu neuen Sicherheitsstandards im Verkehr

Deutschlandticket für 63 Euro

Das Deutschlandticket kostet ab Januar 2026 monatlich 63 Euro. Bund und Länder beteiligen sich mit jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich an den Kosten bis 2030.

Weitere Informationen zum Deutschlandticket

Diese Führerscheine müssen umgetauscht werden

Führerscheine, die 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht werden. Der neu ausgestellte Führerschein wird auf 15 Jahre befristet. Mit der Befristung der neuen Führerscheine sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.

Mehr zu den Fristen, benötigten Unterlagen und Folgen bei verspätetem Umtausch hier im Überblick

Justiz

Mehr Geld für Betreuung und Vormundschaft

Betreuerinnen und Betreuer, Vormundinnen und Vormünder und im Familienrecht tätige Pflegerinnen und Pfleger bekommen ab Januar 2026 mehr Geld.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung

Höhere Geldwertgrenzen bei Streitfällen in höherer Instanz

Die Rechtsmittelstreitwerte bei Berufungen und Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie etwa in Familien- und Betreuungssachen oder in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden angehoben. Mit den höheren Wertgrenzen soll unter anderem der Inflation Rechnung getragen werden.

Weitere Informationen zu Geldwertgrenzen bei Streitfällen

Gerichte erproben Online-Verfahren

Die Bundesregierung hat die Grundlagen geschaffen, damit zukünftig Bürgerinnen und Bürger ihre Zahlungsansprüche vor den Amtsgerichten in einem digitalen Gerichtsverfahren geltend machen können. Durch eine durchgehende Digitalisierung und stärkere Nutzung von Daten soll der Zugang zur Justiz einfacher und Arbeitsprozesse an den Gerichten effizienter werden.

Weitere Informationen zum digitalen Gerichtsverfahren

Innen

Mehr digitale Sicherheit für Unternehmen und Verwaltung

Mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie werden mehr Unternehmen und Branchen zu einheitlich europäischen Sicherheitsstandards verpflichtet. Insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Gesundheit, Energie und Infrastruktur müssen künftig unter anderem klare Meldefristen bei Sicherheitsvorfällen und Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme einhalten. Auch Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen künftig unter der Aufsicht des BSI weitreichende Anforderungen zur IT-Sicherheit erfüllen.

Weitere Informationen zur NIS-2-Richtlinie

Landwirtschaft

Agrardiesel-Subvention kommt zurück

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bekommen ab 1. Januar 2026 wieder Zuschüsse für den Einsatz von Diesel-Kraftstoff. Künftig können sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe wieder 21,48 Cent pro Liter von der Energiesteuer für Diesel erstatten lassen. Das entlastet die Branche dauerhaft um rund 430 Millionen Euro jährlich und stärkt ihre Wettbewerbsfähigkeit.

Weitere Informationen zur Agrardiesel-Subvention

Umwelt und Klimaschutz

E-Schrott richtig und leichter entsorgen

Mit dem Beginn des neuen Jahres 2026 wird es einfacher und sicherer, ausgediente Elektrogeräte zu entsorgen. Zum Beispiel können Verbraucherinnen und Verbraucher E-Zigaretten überall dort unentgeltlich zurückgeben, wo sie verkauft werden. Wertvolle Bestandteile werden wiederverwertet. Das schützt die Umwelt, schont die Ressourcen und reduziert die Brandgefahr.

Weitere Informationen zur Entsorgung von Elektroschrott

CO2-Steuer – Preisentwicklung gebremst

Die CO2-Steuer für Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Öl und Gas steigt moderater als in den vergangenen Jahren. Der Preis für eine Tonne ausgestoßenes Kohlendioxid lag 2025 stabil bei 55 Euro. Ab 1. Januar 2026 bewegt er sich in einem Korridor zwischen 55 und 65 Euro.

1. Information zur CO2-Steuer
2. Information zur CO2-Steuer

90 Prozent der Unternehmen von CO2-Grenzausgleich (CBAM) befreit

Der Europäische CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) wird ab 1. Januar 2026 deutlich vereinfacht. Der Mechanismus wird auf große Importmengen wichtiger energie- und emissionsintensiver Grundstoffe – wie Stahl und Aluminium – begrenzt, die außerhalb der EU hergestellt werden. Kleinimporteure sind bis zu einem Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr von den Pflichten ausgenommen. Damit entfällt für kleine Unternehmen künftig die Pflicht zur Teilnahme am CBAM und der damit verbundene bürokratische Aufwand.

Weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich

Verbraucherschutz

Risiken früh erkennen mit dem neuen Vergiftungsregister

Das Vergiftungsregister startet: Beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) werden sämtliche Anfragen zu Vergiftungen, die bei den Informationszentren für Vergiftungen der Länder eingehen, gesammelt und ausgewertet. Die Erkenntnisse dienen der Risikobewertung unterschiedlicher Verbraucherprodukte, wie z. B. Wasch- und Reinigungsmittel, Haushaltschemikalien oder kosmetische Mittel. Vergiftungsrisiken können so frühzeitig erkannt und produktbezogene Regulierungen sowie die Vergiftungsberatung verbessert werden.

Zum neuen deutschen Vergiftungsregister

Quelle: Bundesregierung

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(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026

Aufgrund der (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026 ändert das BMF den UStAE vom 1. Oktober 2010 (Az. III C 2 – S 7220/00023/014/027).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7220/00023/014/027 vom 22.12.2025

Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2025 – III C 3 – S 7015/00054/001/110 (COO.7005.100.3.13479601), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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