BFH: Grunderwerbsteuer bei Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Waldflächen

Der BFH hatte bzgl. der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Waldflächen durch einen forstwirtschaftlichen Betrieb zu entscheiden, ob Aufwuchs als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück gehört und damit Teil der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer ist (Az. II R 36/19).

BFH, Urteil II R 36/19 vom 25.01.2022

Leitsatz

  1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
  2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Dazu können auch Forstbäume zählen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte Spielfilme

Räumt der Produzent eines Spielfilmes dem Filmverleiher auch das Recht ein, den lizensierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, handelt es sich nicht im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um eine Lizenz, die ausschließlich dazu berechtigt, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Dies entschied der BFH (Az. III R 2/21).

BFH, Urteil III R 2/21 vom 29.06.2022

Leitsatz

Räumt der Produzent eines Spielfilmes (Lizenzgeber) dem Filmverleiher (Lizenznehmer) auch das Recht ein, den lizensierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, handelt es sich nicht im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um eine Lizenz, die ausschließlich dazu berechtigt, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechte).

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.12.2020 – 10 K 10003/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob beim Vertrieb von Filmrechten eine Untertitelung oder Synchronisation das Vorliegen sog. Durchleitungsrechte bzw. einer sog. Vertriebslizenz im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ausschließt. Streitgegenständlich sind zuletzt noch die Gewerbesteuermessbeträge der Jahre 2014 und 2015.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen „Filmverleih“. Sie erwirbt Filmlizenzen von Filmproduzenten, die sie wiederum im Wesentlichen Kinobetreibern überlässt, die sie durch Ausstrahlung in ihren Kinos auswerten. Die Produzenten sind teils im Inland, teils im Ausland ansässig. Die Filme sind teils deutsch–, teils fremdsprachig. Fremdsprachige Filme werden entweder deutsch synchronisiert oder deutsch untertitelt. Die Synchronisierung oder Untertitelung, soweit notwendig, besorgt zum Teil der Lizenzgeber, zum Teil die Klägerin.

3

Die Klägerin befasst sich nicht mit der Verwertung für Digital versatile Discs und Streamingleistungen (Video on Demand), sodass bei der Klägerin keine Gestellung von sog. Bonusmaterial erfolgt.

4

Der Klägerin entstanden Aufwendungen für die Überlassung von Lizenzen wie folgt:

Jahr 2014 2015
insgesamt … € … €
davon Untertitelung bzw. Synchronisation durch die Klägerin beauftragt  

… €

 

… €

5

Die Lizenzverträge zwischen der Klägerin und den Lizenzgebern (Produzenten) sind im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet. Soweit es um Filme geht, deren Untertitelung oder Synchronisation durch die Klägerin erfolgte, ist die Grundstruktur der Verträge jedoch ähnlich und ergibt sich aus folgendem Beispiel: Im Vertriebslizenzvertrag zwischen A als Lizenzgeber und der Klägerin als Vertreiber vom …02.2014 heißt es auf Seite 2 unter 3., dass der Lizenzgeber nicht verpflichtet ist, eine Version in der zugelassenen Sprache zur Verfügung zu stellen und solche Versionen auf Kosten und Verantwortung des Vertreibers gehen und als einzubehaltende Kosten angesehen werden. Die Lizenzierungsdauer beträgt .. Jahre und ist beschränkt auf die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich und Versionen mit Untertitelung oder Synchronisation in der Sprache Deutsch. Die Klägerin darf mit der Rechtenutzung nicht beginnen bzw. diese nicht für einen Zeitraum übertragen, der vor dem Anlaufen des Filmes in den Kinos im Land seiner Ursprungssprache (hier: Frankreich) beginnt, und verpflichtet sich, die Vermarktung auf einen Zeitraum innerhalb von acht Monaten nach der dortigen Freigabe auszurichten. Die Lizenzgebühren sind durch einen mehrstufigen Mechanismus bestimmt: Zunächst hat die Klägerin ein garantiertes Minimum zu entrichten. Dieses beträgt im genannten Beispielsfall … €, zahlbar zu … % bei Vertragsschluss und zu … % bei Auslieferung des Filmmaterials an die Klägerin, und erhöht sich um je … €, wenn die Kinobesucherzahlen im Land der Ursprungssprache (hier: Frankreich) bestimmte festgelegte Grenzen überschreiten, zahlbar bei Rechnungsstellung durch den Lizenzgeber. Darüber hinaus werden in einem zweiten Schritt die Bruttoeinnahmen der Klägerin nach Abzug der als abziehbar definierten Vertriebskosten zwischen dem Lizenzgeber und der Klägerin nach einem bestimmten Prozentsatz geteilt. Dabei wird vom Anteil des Lizenzgebers das im ersten Schritt gezahlte Minimum so lange abgezogen, bis es vollständig gedeckt ist. Welche Vertriebskosten abgezogen werden dürfen, ist in einer längeren Definition in den Geschäftsbedingungen im Einzelnen geregelt. Dazu gehören auch die Kosten der Untertitelung oder Synchronisation, soweit die Klägerin dazu berechtigt ist, und nur für die berechtigte Sprache. Soweit Kosten in den Geschäftsbedingungen nicht als abziehbar definiert sind, trägt sie die Klägerin allein. Unter „…“, dort unter „…“, ist bestimmt, dass der Lizenzgeber stets unbeschränkten und kostenlosen Zugang (u.a.) zu allen alternativen Sprachspuren und untertitelten Versionen hat. Der Vertreiber hat den Lizenzgeber unverzüglich zu unterrichten über jede Person, die Untertitelungen oder Synchronisationen herstellt, und über die Studios, in denen sich Kopien in dieser Zeit befinden. Unverzüglich nach Fertigstellung hat der Vertreiber dem Lizenzgeber unbegrenzten kostenlosen Zugang zu gewähren. Der Lizenzgeber wird Rechteinhaber aller synchronisierten oder untertitelten Fassungen, der Vertreiber erhält jedoch ein nicht ausschließliches, kostenloses Nutzungsrecht zur Nutzung im Rahmen des Lizenzvertrages.

6

Die anderen Verträge unterscheiden sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in der Höhe des garantierten Minimums, dessen Fälligkeit, dem Aufteilungsprozentsatz der Bruttoeinnahmen und der genauen Definition der vor der Verteilung der Bruttoeinnahmen abziehbaren Vertriebskosten. Die Kosten der Untertitelung oder Synchronisation werden jedoch durchweg bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzgebühren berücksichtigt. Die Frage, ob sie wirtschaftlich letztlich vollständig, nur teilweise oder gar nicht vom Lizenzgeber getragen werden, hängt infolge des garantierten Minimums und dessen Anrechnung bei der Verteilung der Bruttoerlöse von betriebswirtschaftlichen Parametern ab, also letztlich von dem Erfolg des Filmes in deutschen Kinos.

7

In ihren Gewerbesteuererklärungen erklärte die Klägerin für die Jahre 2014 und 2015 bei den Hinzurechnungen keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Lizenzen und wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) jeweils erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.

8

Im Rahmen einer u.a. die Gewerbesteuer 2014 und 2015 umfassenden Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Lizenzen (Filme) verändert habe, indem sie Untertitel, Bonusmaterial u.Ä. hinzugefügt habe. Durch die Übersetzung und Synchronisation sei ein neues Produkt (Film in Landessprache) hergestellt worden. Deshalb sei der für Durchleitungsrechte in § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG vorgesehene Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Das FA folgte der Auffassung der Prüferin. Mit Gewerbesteuermessbescheiden für 2014 und 2015 vom 17.08.2018 rechnete das FA (unter Beachtung des auch für andere —unstreitige— Hinzurechnungen insgesamt geltenden Freibetrages von 100.000 €) dem Gewerbeertrag ein Viertel eines Viertels von … € für 2014 und von … € für 2015 hinzu und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

9

Der Einspruch vom 18.09.2018 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 03.12.2018 als unbegründet zurückgewiesen.

10

Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren reduzierte das FA mit Änderungsbescheiden vom 30.11.2020 die Hinzurechnung auf die Lizenzaufwendungen der Klägerin für Filme, bei denen die Synchronisation oder Untertitelung von der Klägerin beauftragt worden war. Für Lizenzen, bei denen die Filme in der Originalsprache Deutsch überlassen wurden oder die Untertitelung oder Synchronisation vom Lizenzgeber beauftragt wurde, nahm das FA keine Hinzurechnungen mehr vor.

11

Das FG gab der im Übrigen aufrechterhaltenen Klage in vollem Umfang statt und änderte die Gewerbesteuermessbescheide 2014 und 2015 dahingehend ab, dass jeweils die Hinzurechnung für „Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten – insbesondere Konzessionen und Lizenzen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG)“ entfiel.

12

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

13

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es unterstützt die Auffassung des FA.

II.

16

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage als unbegründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Hinzurechnung der von der Klägerin für die Überlassung von Filmrechten geleisteten Lizenzaufwendungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG) auch insoweit ausgeschlossen ist, als die Klägerin selbst eine Untertitelung oder Synchronisation der Filme in Auftrag gegeben hat.

17

1. Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der in den Erhebungszeiträumen 2014 und 2015 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchst. a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Dadurch soll der unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftete („objektivierte“) Ertrag des Betriebs mittels Hinzurechnung eines „Finanzierungsanteils“ als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erfasst werden; zudem soll die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage verbreitern (Senatsurteile vom 26.04.2018 – III R 25/16, BFHE 261, 549, BFH/NV 2018, 1199, Rz 26, m.w.N., und vom 19.12.2019 – III R 39/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 32).

18

Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel eines Viertels der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG). Denn eine Sachkapitalüberlassung kann nicht nur durch die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten erfolgen; der einheitlich mit 25 % des zu zahlenden Entgelts pauschalierte Nettoertrag der befristeten Überlassung wird dabei als im nutzenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet behandelt und mit Gewerbesteuer belastet (Senatsurteile in BFHE 261, 549, BFH/NV 2018, 1199, Rz 27, m.w.N., und in BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 33).

19

2. Im Streitfall hat die Klägerin Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten erbracht, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

20

a) Rechte i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition —ein Abwehrrecht— besteht (Senatsurteil in BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 35, m.w.N.).

21

aa) Wie sich aus dem in der Vorschrift enthaltenen Klammerzusatz ergibt, gehören zu den Rechten insbesondere auch Lizenzen. Unter einer Lizenz ist die vom Lizenzgeber dem Lizenznehmer privatrechtlich eingeräumte Befugnis zu verstehen, Rechte oder Werte zu nutzen. Rechte, die durch eine Lizenz überlassen werden, sind insbesondere auch Urheberrechte, hinsichtlich derer der Urheber nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung —UrhG— einem anderen das Recht einräumen kann, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Rode in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 23, m.w.N.).

22

bb) Wie sich aus dem vom FG in Bezug genommenen Vertrag vom …02.2014 —der nach den Feststellungen des FG als exemplarisch für die hier strittigen Lizenzverträge gelten kann— ergibt, hat die Klägerin vom Lizenzgeber das Recht erhalten, einen näher bezeichneten Film in einem näher bezeichneten Gebiet in grundsätzlich exklusiver Weise über verschiedene Kanäle (z.B. Kino, Pay–TV, Free–TV) zu vertreiben. Dabei wurde der Klägerin auch das Recht eingeräumt, den Film zu untertiteln und zu synchronisieren.

23

b) Es handelte sich auch um eine zeitlich befristete und keine hiervon abzugrenzende endgültige Rechteüberlassung (s. dazu Senatsurteil in BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 42 ff., m.w.N.). Denn die Lizenzdauer war nach diesem Vertrag auf .. Jahre, beginnend ab Vertragsunterzeichnung, befristet.

24

c) Die betreffenden Lizenzgebühren haben nach den Feststellungen des FG auch in Höhe der noch streitigen Beträge in Höhe von … € (2014) und … € (2015) den Gewinn der Klägerin gemindert.

25

3. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass im Streitfall die Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, eingreift.

26

a) Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, liegen bei sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechten vor, bei denen nur das Recht zum Absatz und Vertrieb bestimmter Produkte oder Dienstleistungen an den Lizenznehmer übertragen wird. Eine solche Vertriebslizenz ist nur dann gegeben, wenn der Lizenznehmer die eingeräumten Rechte nicht selbst nutzt oder verändert oder bearbeitet und er stattdessen die Rechte unverändert weitergibt (Senatsurteil in BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 52, m.w.N.). Denn nur in diesen Fällen ist der Lizenznehmer einem Handelsvertreter gleichzustellen (BTDrucks 16/4841, S. 80).

27

b) Im Streitfall hat die Klägerin hinsichtlich der noch streitigen Lizenzen für Filme, die weder in Originalsprache Deutsch gedreht noch vom Lizenzgeber synchronisiert oder untertitelt wurden, nicht nur das Recht zum Vertrieb des jeweiligen Filmes erhalten. Vielmehr wurde ihr darüber hinaus das Recht eingeräumt, bearbeitete Vervielfältigungsstücke des urheberrechtlich geschützten Werkes herzustellen und diese mit Zustimmung des Lizenzgebers des Originalwerks zu verwerten.

28

aa) Aus der Anknüpfung an den Handelsvertreter wird die Vorstellung des Gesetzgebers deutlich, dass nur solche Vertriebslizenzen eine Hinzurechnung ausschließen sollen, welche der Steuerpflichtige nicht selbst in seinem Gewerbebetrieb nutzen kann und welche somit auch nicht zur Stärkung seines Betriebskapitals und damit dessen Sollertrages beitragen können (Keß in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 26; Staats, eKomm Ab EZ 2015, § 8 GewStG Rz 334 —Aktualisierung v. 01.01.2015—; Rode in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 32). Unschädlich für die Annahme einer reinen Vertriebslizenz können daher nur Befugnisse sein, die unmittelbar mit dem Vertrieb zusammenhängen (z. B. Überlassung des lizenzierten Textes als Druckversion, Installation der lizenzierten Software auf einem PC; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 290; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 11). Im Übrigen ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts das Ausschließlichkeitskriterium dahingehend zu interpretieren, dass auch Bearbeitungen und Veränderungen von geringem Gewicht oder Umfang den Ausnahmetatbestand ausschließen (Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 11; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 290).

29

Werden sowohl Vertriebsrechte als auch andere Rechte in einem gemischten Vertrag übertragen und wird ein einheitliches Entgelt entrichtet, begründet dies einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot, sodass die Ausnahmeregelung nicht mehr anwendbar ist (Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 11; Staats, eKomm Ab EZ 2015, § 8 GewStG Rz 336 —Aktualisierung v. 01.01.2015—).

30

bb) Hinsichtlich der im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilenden Filmlizenzen ergibt sich aus dem Urheberrecht, dass reine Vertriebslizenzen von weiter reichenden Verwertungsrechten abzugrenzen sind.

31

(1) Nach § 1 UrhG genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des UrhG. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG), soweit es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Nach § 3 Satz 1 UrhG werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. §§ 15 ff. UrhG weisen dem Urheber verschiedene ausschließliche Rechte zu, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten oder in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Hierzu zählen etwa das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl (Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 Abs. 1 UrhG), das Recht, ein Filmwerk durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (Vorführungsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 UrhG) und das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Senderecht gemäß § 20 UrhG). Daneben räumt § 23 Satz 1 UrhG —in der im Streitzeitraum geltenden Fassung— dem Originalurheber das Recht ein, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit seiner Zustimmung veröffentlicht oder verwertet werden dürfen.

32

(2) Bei vertonten Filmen sind Bild- und Tonteil eine Werkeinheit, weshalb sie als Ganzes das Gesamtkunstwerk „Film“ i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG bilden (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rz 275). Der in § 23 Satz 1 UrhG —in der im Streitzeitraum geltenden Fassung— verwendete Begriff der „Bearbeitungen eines Werkes“ erfordert Abwandlungen des Werkes, die die notwendige Schöpfungshöhe besitzen, um selbst als Bearbeitung gemäß § 3 Satz 1 UrhG urheberrechtlich geschützt zu sein (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 23 Rz 3, m.w.N.). Eine Bearbeitung i.S. der §§ 3 Satz 1, 23 Satz 1 UrhG setzt daher begrifflich eine Veränderung des Originalwerks voraus (Urteil des Bundesgerichtshofs ––BGH— vom 28.11.1985 – I ZR 104/83, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1987, 1404, unter 3.a). Sie liegt immer dann vor, wenn ein Werk urheberrechtlich geschützte Bestandteile eines anderen Werkes enthält und mit diesem eine innere Verbindung eingeht (Bullinger in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 3 Rz 8). Wird die Bearbeitung körperlich festgelegt, liegt darin zugleich auch eine Vervielfältigung i.S. des § 16 UrhG (BGH-Urteil vom 16.05.2013 – I ZR 28/12, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report —GRUR–RR— 2014, 65).

33

Bereits eine Übersetzung, die in § 3 Satz 1 UrhG als Beispiel einer Bearbeitung explizit genannt wird, stellt eine Bearbeitung dar, wenn ihr Werkcharakter zuzumessen ist. Übersetzungen geschützter Werke beinhalten in der Regel eine eigenschöpferische Leistung des Übersetzers und können daher auch ihrerseits Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes sein. Denn die neue Sprachform erfordert im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Sie lässt sich nicht allein durch eine mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe bewerkstelligen, sondern muss den Sinngehalt vollständig erfassen und auch Zwischentöne des Originals wiederzugeben versuchen (BGH-Urteil vom 15.09.1999 – I ZR 57/97, NJW 2000, 140, unter II.1.). Aufgrund der idiomatischen Verschiedenheit der Sprachen führt die Übersetzung zu einem gestalterisch veränderten Werk (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 3 Rz 7).

34

Die Übersetzung eines geschützten Sprach- oder Filmwerkes ist insofern auch nicht mit der Übersetzung einfacher Texte (wie z.B. Speisekarten, Theaterprogrammen, Geschäftsbriefen) vergleichbar. Denn bei Letzteren genießt bereits das Original mangels Schöpfungshöhe keinen Werkschutz und eröffnet auch die Übersetzung keinen entsprechenden Gestaltungsspielraum für den Übersetzer (BGH-Urteil in NJW 2000, 140, unter II.1.; Urteil des Oberlandesgerichts —OLG— München vom 29.07.2004 – 29 U 2350/04, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2004, 845, unter II.2.). Vielmehr handelt es sich insoweit um routinemäßige Übersetzungen, die mitunter bereits durch ein Übersetzungsprogramm erstellt werden können (Schulze in Dreier/Schulze, 7. Aufl., § 3 UrhG Rz 13).

35

Entsprechend stellt auch die Nachsynchronisation eines geschützten Filmwerkes regelmäßig eine Bearbeitung i.S. der §§ 3 Satz 1, 23 Satz 1 UrhG dar (Schulze in Dreier/Schulze, 7. Aufl., § 3 UrhG Rz 45; Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 3 Rz 40; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 23 Rz 28, m.w.N.; Ahlberg/ Lauber-Rönsberg in BeckOK Urheberrecht, § 3 Rz 14), wobei die Anforderungen an die eigenschöpferische Leistung grundsätzlich niedrig sind, weil auch bei Filmwerken bereits die sog. „kleine Münze“ geschützt wird (OLG München vom 13.04.2017 – 6 U 3515/12, GRUR–RR 2017, 417, Rz 32).

36

Der bearbeitende Urheber genießt nach § 3 Satz 1 UrhG ebenfalls den Schutz seines Urheberrechts am bearbeiteten Werk. Dazu gehören sowohl das Recht auf Anerkennung seines Urheberrechts und auf Nennung der Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG) als auch die Verwertungsrechte nach §§ 15 ff. UrhG, die allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur mit Zustimmung des Originalurhebers ausgeübt werden dürfen.

37

cc) Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt sich, dass der Klägerin keine reinen Vertriebslizenzen eingeräumt wurden, sondern die einheitlichen Lizenzgebühren auch für Rechte entrichtet wurden, welche die Klägerin in ihrem eigenen Gewerbebetrieb nutzen konnte und welche somit auch zur Stärkung ihres Betriebskapitals und damit dessen Sollertrages beitragen konnten.

38

(1) Nach der vom FG als exemplarisch für den hier zu beurteilenden Vertragsbestand gewerteten Vereinbarung vom …02.2014 ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet, eine Version in der zugelassenen Sprache zur Verfügung zu stellen. Vielmehr sollten solche Versionen auf Kosten und Verantwortung des Vertreibers —sprich der Klägerin— gehen und als einzubehaltende Kosten angesehen werden. Damit wurde der Klägerin das Recht eingeräumt, Bearbeitungen des lizensierten Filmes und entsprechende Vervielfältigungsstücke des bearbeiteten Originalwerks herzustellen.

39

Eine Bearbeitung liegt hier zweifellos vor. Das Originalwerk ist ein Spielfilm, der für sich genommen als Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) urheberrechtlichen Werkschutz genießt, da es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Vergleich mit einfachen Ausgangswerken wie Speisekarten, Theaterprogrammen oder Geschäftsbriefen scheidet daher offenkundig aus. Das Untertiteln oder Nachsynchronisieren eines Spielfilmes in einer anderen Sprache erfordert im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Zudem müssen der Text und die Sprache regelmäßig an die jeweiligen kulturellen Besonderheiten des Zielpublikums angepasst werden. Es handelt sich daher nicht um eine rein mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe aus der französischen in die deutsche Sprache. Zu Recht weist das BMF darauf hin, dass selbst beim bloßen Untertiteln eines Spielfilmes die Besonderheiten der jeweiligen Sprache beachtet werden und Timing und Präzision von geschriebenem Wort und gezeigtem Bild passen müssen. Hieraus ergeben sich eigenschöpferische Leistungen der an der Bearbeitung beteiligten Personen, die in den vom FG zu Unrecht herangezogenen Vergleichsfällen (z.B. Eintippen/Digitalisieren eines handgeschriebenen Buchskriptes) gerade nicht vorliegen. Durch diese Bearbeitungen entstanden eigenständige, ihrerseits nach § 3 Satz 1 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke, hinsichtlich derer der Urheber auch eine Namensnennung beanspruchen kann.

40

(2) Die Klägerin nutzte die ihr durch die Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte auf Herstellung von bearbeiteten Vervielfältigungsstücken des Originalwerks und auf Verwertung der Bearbeitungen in ihrem eigenen Betrieb. Anders als das FG meint, ist eine Selbstnutzung der Lizenzen nicht nur durch Aufführung der Filme möglich. Diese Sichtweise würde die Lizenzvereinbarung auf das Originalfilmwerk verengen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es aber darum, dass die Lizenzvereinbarung nicht nur die Verwertung des Originalfilmwerkes in Kinos oder über andere Kanäle umfasste. Vielmehr regelte sie auch die Herstellung von bearbeiteten Vervielfältigungsstücken des Originalfilmwerkes und deren Verwertung. Diese Rechte hat die Klägerin ausgeübt. Erst mit der Bearbeitung schuf die Klägerin überhaupt ein marktgängiges und damit in ihrem Betrieb mit wirtschaftlichem Erfolg verwertbares Produkt. Es handelte sich insoweit auch nicht um die Ausübung von Befugnissen, die unmittelbar mit dem Vertrieb zusammenhängen. Denn die Klägerin gab nicht nur das Originalfilmwerk unverändert weiter und beschränkte sich auf reine Vertriebshandlungen (z.B. Aufspielen des lizenzierten Filmes auf den jeweiligen Übertragungskanal), sondern ließ selbst ein bearbeitetes und verändertes Werk herstellen. Die Rechte hieran gingen nach den vertraglichen Vereinbarungen auf den Inhaber des Rechts am Originalwerk über und die Klägerin verwertete anschließend mit Zustimmung des Originalurhebers dieses bearbeitete Werk. Die Lizenzen wurden daher nicht nur zur Durchleitung von Rechten, sondern zur Wertschöpfung im Betrieb der Klägerin genutzt. Über die abgestuften Vergütungsregelungen trug die Klägerin auch das unternehmerische Risiko hinsichtlich des Erfolgs der nachsynchronisierten oder untertitelten Filmversionen in ihrem Vertragsgebiet. Damit sind nach der Senatsrechtsprechung (Urteil in BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 52 f.) die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nicht gegeben.

41

(3) Da nach den Feststellungen des FG die Vertriebsrechte und die anderen Rechte in einem gemischten Vertrag übertragen wurden und die Klägerin hierfür ein einheitliches Entgelt entrichtet hat, ist das Ausschließlichkeitsgebot verletzt und eine Aufteilung ausgeschlossen.

42

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1, § 137 Satz 1 FGO. Der Klägerin waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als das FA im Klageverfahren der Klage abgeholfen hat. Denn die Klägerin hat die zur Teilabhilfe führenden Umstände (lizensierte Filme waren teilweise in Originalsprache Deutsch gedreht und teilweise schon vom Lizenzgeber synchronisiert oder untertitelt worden) erst im Klageverfahren vorgetragen, obwohl sie diese schon vor Erlass der Einspruchsentscheidung hätte mitteilen können.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob eine in das Betriebsvermögen eingelegte wesentliche Beteiligung auch dann mit den insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten zu bewerten ist, wenn der Anteilseigner zu einer Zeit, als die im Privatvermögen gehaltene Beteiligung die seinerzeit geltende Wesentlichkeitsgrenze noch nicht überschritten hatte, Ausschüttungen aus dem EK 04 bezogen hat bzw. ob ein negativer Buchwert anzusetzen ist, wenn die bezogenen Ausschüttungen aus dem EK 04 die insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten der Beteiligung überstiegen haben (Az. IV R 19/18).

BFH, Urteil IV R 19/18 vom 30.06.2022

Leitsatz

  1. Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05.06.2008 – IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008 S. 965).
  2. Bei der Bewertung ist auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war.
  3. Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen können, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat (Az. VI R 32/20).

BFH, Urteil VI R 32/20 vom 12.05.2022

Leitsatz

  1. Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher.
  2. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-) Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis.
  3. Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG.

Quelle: Bundesfinanzhof

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DStV-Steuerrechtsausschuss gibt Praxistipp zur Versicherungsteuer bei Garantiezusagen von Händlern

Der DStV-Steuerrechtsausschuss hat praxisrelevante Themen erörtert und einen Praxishinweis zur Versicherungsteuer bei Garantiezusagen von Händlern erarbeitet.

DStV, Mitteilung vom 05.10.2022

Viele steuerrechtliche Neuerungen beschäftigen den Berufsstand in diesem Herbst. So hat der DStV-Steuerrechtsausschuss unter der Leitung von DStV-Vizepräsident StB/RB Manfred Klar in seiner Sitzung praxisrelevante Themen erörtert und einen Praxishinweis erarbeitet.

Zahlreiche aktuelle Themen standen auf der Tagesordnung der DStV-Steuerrechtsausschusssitzung im September 2022. Insbesondere die Regierungsentwürfe zur Beschleunigung der Betriebsprüfung und zum Jahressteuergesetz 2022 wurden intensiv diskutiert. Weiterhin hat sich der Ausschuss mit der für die Praxis relevanten Abgrenzungsfrage befasst, in welchen Fällen Garantiezusagen der Versicherungsteuer bzw. der Umsatzsteuer unterliegen. Diese gilt es bis zum Jahreswechsel im Blick zu behalten.

BMF-Schreiben zu Garantiezusagen ab 01.01.2023 anzuwenden

Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im letzten Jahr ein Schreiben zu Garantiezusagen als Versicherungsleistung herausgegeben (vgl. BMF-Schr. v. 11.05.2021). Die Vorgaben gelten nun ab 01.01.2023 (vgl. BMF-Schr. v. 18.10.2021). Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterliegen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsteuer – unabhängig davon, ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leisten ist. Dies hat auch umsatzsteuerliche Folgen: Da die Versicherungsleistung nach § 4 Nr. 10a UStG umsatzsteuerfrei ist, ist insoweit kein Vorsteuerabzug möglich. Beachtlich ist nach Auffassung des Ausschusses zudem, dass das BMF-Schreiben branchenunabhängig gelten soll.

Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht

Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt betroffenen Unternehmen, zu überprüfen, ob deren Verträge möglicherweise Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht erfüllen. Wird etwa ausschließlich mit Garantie ausgestattete Ware verkauft, d. h. es wird kein gesondertes Entgelt für die Garantie erhoben und ein Erwerb ohne Garantie ist nicht möglich, liegt keine Versicherungsleistung vor. Auch wenn eine Garantiezusage im Rahmen eines Vollwartungsvertrags erfolgt, führt dies nicht zur Versicherungsteuerpflicht. Hier liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Vermittelt das Unternehmen seinem Kunden lediglich Versicherungsschutz, entsteht ebenfalls keine Versicherungsteuer, da die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen besteht.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG i. d. F. des KöMoG

Das BMF hat zur Abbildung von Minder- und Mehrabführungen nach § 14 Abs. 4 KStG i. d. F. des KöMoG Stellung genommen (Az. IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :007 vom 29.09.2022

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BStBl I S. 889), KöMoG, wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Absatz 4 KStG).

Das BMF-Schreiben regelt, was für die Neuregelung zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen gilt. Hierbei geht das BMF auf folgende Punkte ein:

I. Zeitliche Anwendung

II. Behandlung von Minder- und Mehrabführungen

1. Steuerliche Auswirkungen

2. Rücklage nach § 34 Absatz 6e KStG

a. Bildung der Rücklage

b. Auflösung der Rücklage

c. Rücklage bei Personengesellschaften als Organträger

III. Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)

IV. Mittelbare Organschaft

V. Kettenorganschaft

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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ECOFIN aktualisiert schwarze Liste für Steuerzwecke

Der ECOFIN hat am 04.10.2022 Anguilla, die Bahamas und die Turks- und Caicosinseln auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, die nun insgesamt 12 Länder und Gebiete umfasst.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.10.2022

Der ECOFIN hat am 04.10.2022 Anguilla, die Bahamas und die Turks- und Caicosinseln auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, die nun insgesamt 12 Länder und Gebiete umfasst. Grund der Aufnahme auf die Liste ist ein Verstoß gegen das Kriterium 2.2 der EU-Liste: Sie haben u. a. Offshore-Strukturen begünstigt, die Gewinne ohne eine reale Wirtschaftstätigkeit anziehen. Des Weiteren wurde bemängelt, dass Empfehlungen des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken nicht angemessen umgesetzt wurden.

Aus Anhang II, der einen Überblick über die Zusammenarbeit der EU mit ihren internationalen Partnern im Hinblick auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich gibt, wurden einige Länder/Gebiete, wie z. B. Bermudas oder Tunesien, gestrichen, nachdem sie an sie gestellte Anforderungen umgesetzt/erfüllt haben.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Rechtmäßigkeit der Auszahlungssperre gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Auszahlungssperre gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in seiner neuen Fassung rechtmäßig ist (Az. 4 K 110/21).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 110/21 vom 17.05.2022 (nrkr – BFH-Az.: III R 27/22)

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 4 K 110/21) entschied der 4. Senat des Finanzgerichts, dass die Auszahlungssperre gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in seiner neuen Fassung rechtmäßig ist.

Nach dieser Vorschrift erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist – auch wenn der Anspruch auf Kindergeld materiell-rechtlich bereits früher entstanden sein sollte.

Die Norm ist nicht neu; die sog. „Auszahlungssperre“ fand sich früher in § 66 Abs. 3 EStG. Allerdings stellte der BFH fest, dass die Norm des § 66 Abs. 3 EStG systematisch dem Festsetzungsverfahren zuordenbar ist und vertrat daher die Auffassung, dass eine – dem Abrechnungsverfahren zuzuordnende – Auszahlungssperre dort keine Wirksamkeit entfalten könne. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber die Norm des § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben und mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG, BGBl. 2019, 1066) in die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG überführt. Die neue Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG – welche die Auszahlungssperre nunmehr dem „richtigen“ Erhebungsverfahren zuordnen soll – ist gem. § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingegangen sind. Die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bereits in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden; durchgreifende (etwa verfassungsmäßige) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Norm wurden nicht erkannt (vgl. die Urteile des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Mai 2021, 12 K 246/20; des Finanzgerichts Nürnberg vom 28. Juli 2021, 3 K 1589/20; des Finanzgerichts Münster vom 21. Mai 2021, 4 K 3164/20); höchstrichterliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor (anhängige Verfahren beim BFH unter den Aktenzeichen III R 21/21 und III R 28/21).

Da die Beteiligten im beim 4. Senat des Finanzgerichts anhängigen Verfahren kein Einvernehmen zum Ruhen des Verfahrens erzielt hatten, hatte der Senat ohne Zuwarten auf ein BFH-Urteil zu entscheiden. Er hat sich der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.

Gegen das Urteil des 4. Senats ist Revision eingelegt worden, sodass beim BFH nunmehr unter dem Aktenzeichen III R 27/22 ein weiteres Verfahren zu dieser Thematik anhängig ist.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022

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Verfassungsmäßigkeit des in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehls, welcher die Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.1998 regelt

Gegen den in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehl, der die Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.1998 regelt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt. Der Gesetzgeber habe mittels der neu eingefügten Sätze 5 bis 7 des § 5a Abs. 4 EStG vielmehr die bestehende, über Jahrzehnte geübte Verwaltungspraxis formal in Gesetzesform gegossen und ihre Anwendbarkeit für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.1998 sichergestellt (Az. 5 K 46/21, 5 K 47/21 und 5 K 48/21).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zu den Urteilen 5 K 46/21, 5 K 47/21 und 5 K 48/21 vom 27.04.2022 (nrkr – BFH-Az.: IV R 12/22, IV R 13/22 und IV R 14/22)

Mit mehreren Urteilen vom 27. April 2022 (Aktenzeichen 5 K 46/21 und 5 K 47/21 – beide deckungsgleich – sowie 5 K 48/21) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass gegen den in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehl, welcher die Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1998 regelt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt. Der Gesetzgeber habe mittels der neu eingefügten Sätze 5 bis 7 des § 5a Abs. 4 EStG vielmehr die bestehende, über Jahrzehnte geübte Verwaltungspraxis formal in Gesetzesform gegossen und ihre Anwendbarkeit für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1998 sichergestellt.

Gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG ist ein nach Maßgabe des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ermittelter und nach Satz 2 gesondert und einheitlich festgestellter Unterschiedsbetrag in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils aufzulösen und dem Gewinn hinzuzurechnen. Der aufzulösende Betrag wird dem Gewinnanteil desjenigen Mitunternehmers anlässlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zugerechnet, für den im Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende Anteile an Unterschiedsbeträgen festgestellt wurden.

Nach der jahrzehntelang geltenden Verwaltungsauffassung und -praxis ging der Unterschiedsbetrag bei einer Buchwertfortführung auf den Rechtsnachfolger über. Entsprechend erfolgte beim Rechtsvorgänger keine Hinzurechnung (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002 – IV A 6 – S 2133a – 11/02, BStBl I 2002, 614, Rd. 28, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 31. August 2008 – IV C 6 – S 2133-a/07/10001, BStBl I 2008, 956). Diese sich im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut befindliche Anwendungspraxis hatte ihren Hintergrund in einer sachlichen Billigkeit, weil anderenfalls in den Fällen eine erhebliche Schlechterstellung vorgelegen hätte, in denen die Sonderabschreibung nach § 82 f EStDV in Anspruch genommen worden war.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017, 2 K 277/16 (EFG 2018, 655-658), sollte der Unterschiedsbetrag bei steuerneutralen Anteilsübertragungen zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 EStG, § 24 UmwStG) hingegen nicht auf den Rechtsnachfolger des Gesellschafters übergehen. Der BFH hatte mit Urteilen vom 28. November 2019 (IV R 28/19, BFHE 266, 305) und vom 29. April 2020 (IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058-1060) diese vom Finanzgericht Hamburg vertretene Ausfassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d. h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide. Danach scheide auch derjenige im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus, der seinen Anteil unentgeltlich auf einen anderen übertrage, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge (BFH-Urteil vom 1. Oktober 2020, IV R 4/18, BFHE 271, 154).

Die Neufassung des § 5a Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 1259) stellt nach Auffassung des 5. Senats des Finanzgerichts eine Reaktion des Gesetzgebers auf diese Rechtsprechung dar. In Bezug auf § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG habe der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Minderung einer Beteiligung eines Gesellschafters lediglich zu einer entsprechenden anteiligen Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages führe. In den neu eingefügten Sätzen 5 und 6 des 4. Absatzes werde für unentgeltliche Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG geregelt, dass in Fällen einer Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Anteils eines Mitunternehmers an einem Betrieb zum Buchwert der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger übergehe und beim Übertragenden entsprechend keine Hinzurechnung erfolge. Damit werde die bisherige Verwaltungsauffassung und -praxis in Gesetzesform gegossen.

Schließlich werde unter Bezugnahme auf § 182 Abs. 2 Satz 1 AO klargestellt, dass ein gegenüber dem Rechtsvorgänger festgestellter Unterschiedsbetrag in den Fällen, in denen er beim Rechtsvorgänger nicht hinzuzurechnen sei, ohne gesonderten Verwaltungsakt gegenüber dem Rechtsnachfolger wirke.

Gegen die Urteile des 5. Senats sind Revisionen eingelegt worden, die beim BFH unter den Aktenzeichen IV R 12/22, IV R 13/22 und IV R 14/22 anhängig sind.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022

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Zu den Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

Nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein kommt eine Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auch dann in Betracht, wenn ein Verein (Subunternehmer-)Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt, die sich lediglich mittelbar beim begünstigten Personenkreis niederschlagen (Az. 4 K 96/19).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 96/19 vom 28.06.2022 (nrkr – BFH-Az.: V R 14/22)

Nach dem Urteil des 4. Senats des Finanzgerichts vom 28. Juni 2022 (Aktenzeichen 4 K 96/19) kommt eine Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auch dann in Betracht, wenn ein Verein (Subunternehmer-)Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt, die sich lediglich mittelbar beim begünstigten Personenkreis niederschlagen.

Der Kläger ist ein Verein, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51 – 68 AO). In den Streitjahren führte er u. a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/Krankenhäusern auf der einen Seite und Laboren auf der anderen Seite durch. Vertragliche Beziehungen bestanden dabei lediglich zwischen dem Kläger und den Krankenhäusern, Ärzten bzw. den Laboren. Zu den Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert wurden, bestanden keine Vertragsbeziehungen.

Das Finanzamt lehnte eine Steuerbegünstigung dieser Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ab. Denn die Leistungen seien im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht worden, der kein Zweckbetrieb im Sinne des § 66 AO sei. Die Leistungen kämen im Streitfall nämlich nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis (Verletzte, Kranke und Behinderte) zugute, sondern seien gegenüber Dritten (Krankenhäusern/Laboren/Ärzten) erbracht worden.

Der 4. Senat des Finanzgerichts ließ das jedoch ausreichen. In Fortentwicklung einer etwas großzügigeren Rechtsprechung des BFH zu § 66 AO entschied er, dass die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer Körperschaft den hilfsbedürftigen Personen bereits dann „zugutekommen“, wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person – sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer – ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil einer erforderlichen Gesamtbehandlung sind. Auch reine Subunternehmerleistungen könnten daher unter § 66 AO fallen und damit in den Genuss der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommen.

Die vom 4. Senat gegen das Urteil zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 14/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022

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