BFH zur Organschaft bei GmbH & Co. KG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei einer Einmann GmbH & Co. KG auch die nicht am Kapital beteiligte Komplementär-GmbH Teil eines Organkreises ist, wenn diese entgeltliche Leistungen an die Einmann GmbH & Co. KG erbringt und zwischen der Einmann GmbH & Co. KG und dem Kommanditisten eine Organschaft besteht (Az. V R 23/21).

BFH, Urteil V R 23/21 vom 01.02.2022

Leitsatz

  1. Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.
  2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, sodass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht (Festhalten an BFH-Urteil vom 01.12.2010 – XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011 S. 600).

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BFH: Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) – keine eigene arzneimittelrechtliche Prüfungsbefugnis der Zollbehörde

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das FG in einem Rechtsstreit betreffend die Frage, ob bestimmte im Internet bestellte Präparate als Arzneimittel einem Einfuhrverbot unterliegen oder ob sie als Nahrungsergänzungsmittel zum freien Verkehr zu überlassen sind, arzneimittelrechtliche Vorfragen über die Äußerungen der zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde hinaus aufklären muss (Az. VII R 4/19).

BFH, Urteil VII R 4/19 vom 17.05.2022

Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen – Beschränkung der Sachaufklärungspflicht des FG

Leitsatz

  1. Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden.
  2. Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 28.11.2018 – 3 K 1330/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1  Die Beteiligten streiten über die Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen eines Verstoßes gegen das Verbringungsverbot nach § 73 des Arzneimittelgesetzes (AMG).

2  Am 27.06.2016 hielt eine nachgeordnete Dienststelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt -HZA-), das Zollamt Germersheim, Abfertigungsstelle Internationale Frachtstation Speyer (AbfSt IFS Speyer), eine an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) gerichtete Postsendung aus den Vereinigten Staaten von Amerika wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das AMG an. Das HZA leitete den Vorgang mit der Bitte um Prüfung an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), Landau, Rheinland-Pfalz, als Arzneimittelbehörde weiter. Das LSJV kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei vier der in der Postsendung enthaltenen Produkte um nicht einfuhrfähige Arzneimittel handle, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterlägen und somit nicht im Postverkehr eingeführt werden dürften.

3  Das HZA teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 11.07.2016 mit, dass die Zollanmeldung nicht angenommen werden könne. Weiter heißt es in dem Bescheid, die nicht einfuhrfähigen Waren würden zur weiteren Bearbeitung an die Arzneimittelbehörde weitergeleitet; an diese könne sich der Kläger wegen eventueller Fragen wenden. Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer des LSJV wurden in dem Bescheid genannt.

4  Der Kläger legte gegen den Bescheid des HZA Einspruch ein und machte geltend, sowohl das Land Niedersachsen als auch das Land Nordrhein-Westfalen hätten die streitigen Produkte als Nahrungsergänzungsmittel eingestuft; eine Kopie des Schreibens des HZA Münster füge er bei. Die Produkte würden in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in vielen „Shops“ verkauft, nicht in Apotheken, und auch von dem Zollamt Reutlingen seien sie nach einer Prüfung freigegeben worden.

5  Das HZA wies den Einspruch nach einer erneuten Stellungnahme des LSJV vom 11.08.2016 mit Entscheidung vom 13.09.2016 als unbegründet zurück und führte hierzu aus, Privatpersonen dürften nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Postversands grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen. Dabei könnten auch Präparate, die im Ausland frei gehandelt würden, in Deutschland als Arzneimittel gelten. Das LSJV habe als die für den Vollzug des Arzneimittelrechts fachlich zuständige Behörde entschieden, dass die streitigen Präparate als Funktionsarzneimittel den Bestimmungen des AMG unterlägen. Daher sei es nicht zulässig, die Präparate in den freien Verkehr zu überführen. Die Waren gälten als in vorübergehender Verwahrung befindlich, bis sie im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften zerstört, wiederausgeführt oder anderweitig verwertet werden könnten (Art. 198 des Zollkodex der Union -UZK-, Art. 220 Abs. 2 Satz 2 und Art. 247 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2105 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt der Europäischen Union 2015, Nr. L 343, 558). Die Stellungnahme des LSJV vom 11.08.2016 fügte das HZA der Einspruchsentscheidung bei.

6  Die dagegen gerichtete Klage, die sich nur noch auf die Produkte A, B und C bezog, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied (unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 21.07.2009 – VII R 2/08, BFHE 225, 517, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern –ZfZ- 2009, 297), dass das HZA die Annahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) habe ablehnen müssen; denn für die nicht einfuhrfähigen Arzneimittel bestehe ein Einfuhrverbot gemäß § 73 AMG. Es handle sich um Arzneimittel i.S. von § 2 Abs. 1 AMG und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbringungsverbot lägen nicht vor. Dies ergebe sich für die betroffenen Präparate aus den nachvollziehbaren Stellungnahmen des LSJV. An diese Stellungnahmen sei das HZA gebunden. Ob die Entscheidung der Arzneimittelbehörde rechtmäßig sei, könne auch vom FG im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.

7  Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er macht im Wesentlichen geltend, das FG habe § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt, weil es den Amtsermittlungsgrundsatz nicht beachtet habe. Es habe sich in seinem Urteil vollumfänglich auf die Wertungen des LSVJ bezogen und weder die Zuständigkeit dieser Behörde noch die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung überprüft. Weder seine Anregung, ein Sachverständigengutachten über die Bewertung der Waren einzuholen, noch die vorgelegten Entscheidungen des HZA Münster und des Zollamts Reutlingen habe das FG berücksichtigt. Folgte man der Auffassung des FG, hätte der rechtssuchende Bürger keine Möglichkeit, die Entscheidung der Arzneimittelbehörde gerichtlich überprüfen zu lassen. Fraglich sei auch, ob das LSVJ überhaupt die hier zuständige Arzneimittelbehörde sei; denn handelnde Zollbehörde sei im Streitfall das HZA Saarbrücken gewesen. Schließlich sei die Weiterleitung an die Arzneimittelüberwachungsbehörde gemäß § 12 ZollVG rechtswidrig gewesen; denn eine Weiterleitungsbefugnis bestehe nur gegenüber der Staatsanwaltschaft oder im Fall einer Ordnungswidrigkeit gegenüber der für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde. Der Arzneimittelbehörde sei dagegen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG lediglich Mitteilung zu machen.

8  Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des HZA vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2016 bezüglich der Produkte A, B und C aufzuheben und das HZA zu verpflichten, die streitigen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

9  Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II.

10  Die Revision ist in Bezug auf die Nichtannahme der Zollanmeldung unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen (1.). Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags auf Überlassung der streitigen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Revision hingegen unzulässig (2.).

11  Ist die Revision teilweise unzulässig und teilweise unbegründet, kann der Bundesfinanzhof (BFH) darüber einheitlich durch Urteil entscheiden (BFH-Urteil vom 19.09.2012 – IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 22, m.w.N.; s.a. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 126 Rz 4).

12  1. Das angefochtene Urteil entspricht hinsichtlich der Nichtannahme der streitigen Zollanmeldung Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zutreffend hat das FG entschieden, dass der Annahme (Art. 172 UZK) ein Einfuhrverbot gemäß § 73 AMG entgegenstand.

13  Die Annahme der Zollanmeldung setzt voraus, dass für die Waren keine Verbote und Beschränkungen gelten.

14  Gemäß Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 UZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können einer Zollkontrolle unterzogen werden. Die zollamtliche Überwachung erstreckt sich gemäß Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 UZK auch auf die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen.
15  Gemäß Art. 172 UZK werden Zollanmeldungen, die die Anforderungen des Titels V Kapitel 2 des UZK erfüllen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG lehnt die Zollbehörde die Annahme einer Zollanmeldung ab, wenn Verbote und Beschränkungen entgegenstehen (s. dazu auch Senatsurteil vom 19.10.2021 – VII R 7/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, ZfZ 2022, 83, Rz 28 ff., m.w.N.).

16  Im Streitfall steht der Annahme der Zollanmeldung das Verbringungsverbot des § 73 AMG entgegen. An die diesbezügliche Stellungnahme des LSJV ist das HZA gebunden.

17  Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG (i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10.12.2015, BGBl I 2015, 2210) dürfen Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a AMG oder zur Registrierung unterliegen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a AMG genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine Erlaubnis nach § 72 AMG besitzt.

18  Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt der nach Landesrecht zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde.

19  (1) Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AMG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 ZollVG wirken das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. Dabei haben die genannten Behörden die in § 74 Abs. 1 Satz 2 AMG aufgeführten Befugnisse, deren Ausübung in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 Abgabenordnung -AO-) steht (s. Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 2 AMG: „können“).

20  Zu diesen Befugnissen gehört gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG auch die Befugnis, den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen sowie gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG die Befugnis anzuordnen, dass die betreffenden Arzneimittel und Wirkstoffe auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden. Diese Bestimmungen verdrängen als spezielle Regelungen für das AMG die allgemeine Regelung des § 12 ZollVG, der seinem Wortlaut entsprechend nur „vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen“ gilt (zur allgemeinen Subsidiarität von § 12 ZollVG s.a. Weerth in Dorsch, Zollrecht, § 12 ZollVG Rz 1 und 13).

21  Im Übrigen obliegt die Ausführung des AMG den Ländern als eigene Angelegenheit (Art. 83 des Grundgesetzes -GG-), soweit nicht den nach § 77 AMG zuständigen Bundesoberbehörden die Ausführung von Vorschriften des AMG gesondert zugewiesen worden ist (s.a. Delewski in Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Aufl. 2022, § 64 Rz 45 f.; Rehmann, Arzneimittelgesetz, 5. Aufl. 2020, § 64 Rz 1 und § 77 Rz 1). Dementsprechend regeln die Länder auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 GG).

22  (2) Ausgehend von dieser Aufgabenverteilung und unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung sowie des Umstands, dass die Zolldienststellen -als Bundesbehörden- bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Ausfuhr lediglich im Rahmen der ihnen ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse „mitwirken“, folgt, dass die Zolldienststellen selbst keine Arzneimittelüberwachungsbehörden im Sinne des AMG sind.

23  Die Zollbehörden sind daher auch nicht berechtigt, arzneimittelrechtliche Sachverhalte eigenständig zu beurteilen und insbesondere andere Entscheidungen als die Arzneimittelüberwachungsbehörde zu treffen. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften, haben die Zolldienststellen die zuständige Überwachungsbehörde einzuschalten. Ohne deren Beteiligung kann die Zolldienststelle keine auf § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG gestützten zollrechtlichen Konsequenzen ziehen, also weder eine Zollanmeldung ablehnen noch eine bereits angenommene Zollanmeldung für ungültig erklären (Senatsurteil in BFHE 225, 517, ZfZ 2009, 297, unter II.2.c; gleicher Ansicht: FG München, Urteil vom 12.04.2011 – 14 K 1638/10, juris, Rz 19; s.a. Kügel in Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., § 74 Rz 7; Rehmann, a.a.O., § 74 Rz 1). An die Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde sind die Zolldienststellen somit gebunden (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2014 – 4 K 78/13, juris, Rz 18); das gilt jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

24  Das entspricht im Übrigen auch den in Abs. 33 getroffenen Regelungen der Dienstvorschrift Arzneimittel (DV Arzneimittel) des BMF (in der für den im Streitfall maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung vom 11.04.2014). Gemäß Abs. 34 DV Arzneimittel richtet sich das weitere Verfahren nach Einschaltung der zuständigen Überwachungsbehörde nach den arzneimittelrechtlichen Maßnahmen (§ 69 AMG).

25  (3) Die Bestimmung der nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Überwachungsbehörde erfolgt in zwei Schritten.

26  In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen, ist diese Frage durch entsprechende Anwendung der mit § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (vgl. allgemein zur Bestimmung der Verbandskompetenz und zur Unterscheidung zwischen Verbandskompetenz und örtlicher Zuständigkeit: Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195, m.w.N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2020 – 2 B 608/20, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2020, Nr. 60; Oberverwaltungsgericht (OVG) der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 06.06.2019 – 1 LA 86/17, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2019, 450).

27  Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 29.03.2006 (Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, 2006, 2287) macht das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, Stellen und Sachverständigen bekannt.

28  c) Für das finanzgerichtliche Verfahren folgt daraus, dass in diesem, soweit die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde eingeschaltet worden ist, nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Einfuhr von Arzneimitteln zu entscheiden ist (so auch FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2014 – 4 K 78/13, juris, Rz 21). Die Überprüfungsbefugnis des FG reicht dabei nur so weit, wie den Zollbehörden eine eigene Entscheidungsbefugnis zukommt. Die Entscheidung der arzneimittelrechtlichen Überwachungsbehörde -als Fachbehörde- unterliegt dementsprechend nicht der gerichtlichen Kontrolle durch die Finanzgerichte.

29  Weder die Sachaufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 76 Abs. 1 FGO noch seine Vorfragenkompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 155 FGO noch schließlich die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG stehen der nur eingeschränkten Prüfungskompetenz des FG entgegen.

30  aa) Zwar sind die Finanzgerichte gemäß § 76 Abs. 1 FGO -ebenso wie die Finanzbehörden (§ 88 Abs. 1 AO)- grundsätzlich nicht nur befugt, sondern verpflichtet, auch Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten zu prüfen und zu entscheiden (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.03.2004 – III R 50/02, BFHE 205, 278, BStBl II 2004, 594, unter II.3.c, m.w.N.).

31  Zudem hat das FG gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 155 FGO den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. Die Bestimmung eröffnet eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz, sofern der beschrittene Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht für einen Klagegrund zulässig ist (s. Begründung zum Regierungsentwurf zu dem am 01.01.1991 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990 [BGBl I 1990, 2809], BTDrucks 11/7030, S. 37; vgl. auch Senatsbeschluss vom 09.04.2002 – VII B 73/01, BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509, unter II.1.). Das angerufene Gericht ist im Rahmen der sog. Vorfragenkompetenz insbesondere auch für die eigenständige Prüfung und Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten zuständig (s. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 34 FGO Rz 51, m.w.N.).
32  Schließlich gewährleistet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass Hoheitsakte grundsätzlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einer vollständigen richterlichen Rechtskontrolle unterzogen werden müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG-, s. dazu die Nachweise bei Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 19 Abs. 4 Rz 183).
33  bb) Allerdings können sowohl die Sachaufklärungspflicht des FG gemäß § 76 Abs. 1 FGO als auch seine Vorfragenkompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG durch die Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung von Hoheitsakten anderer Behörden eingeschränkt werden.
34  (1) Soweit Steuergesetze die Entscheidungen der Finanzbehörden von Entscheidungen ressortfremder Behörden (z.B. Verkehrs-, Gewerbeaufsichts-, Gesundheits-, Versorgungs-, Bauordnungs- und Denkmalschutzbehörden etc.) abhängig machen oder den Steuertatbestand an tatsächliche oder rechtliche Vorgänge aus dem Bereich eines anderen Ressorts anknüpfen, sind die Finanzbehörden regelmäßig nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Inhalt der ressortfremden Entscheidung unbesehen, d.h. ohne diese nochmals überprüfen zu müssen und zu dürfen, zu übernehmen (Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rz 48; Drüen in HHSp, § 88 AO Rz 48). Unterschieden wird (u.a.) zwischen Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung, wobei die in Rechtsprechung und Schrifttum verwendete Terminologie nicht einheitlich ist (s. etwa Drüen in HHSp, § 88 AO Rz 54; vgl. allgemein auch Clausing/Kimme in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Band 2, § 121 VwGO Rz 38; Eisenmenger in Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl., § 20 Rz 53 ff.).

35  Der Begriff „Tatbestandswirkung“ beschreibt nach dem Verständnis des erkennenden Senats die Bindung (hier) der Finanzbehörden an die Tatsache, dass eine andere Behörde einen wirksamen Verwaltungsakt oder ein anderes Gericht einen wirksamen judiziellen Akt erlassen hat. Der Begriff „Feststellungswirkung“ beschreibt dagegen die Bindung der Finanzbehörden an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen einer ressortfremden Behörde (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rz 48; Drüen in HHSp, § 88 AO Rz 48 ff.; Söhn in HHSp, § 118 AO Rz 380 ff.; s. allgemein auch Goldhammer in Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensgesetz, Band 4, § 43 VwVfG Rz 75 ff. und 81; Eisenmenger in Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl., § 20 Rz 53 ff.). Lediglich bei einer offenkundig sachlich unzutreffenden fachbehördlichen Entscheidung kann diese Bindungswirkung entfallen (vgl. BFH-Beschluss vom 16.05.2007 – V B 91/06, BFH/NV 2007, 1932, unter II.2.; s.a. BFH-Urteil vom 29.10.1965 – VI 142/64 U, BFHE 84, 53, BStBl III 1966, 19).

36  Die Berücksichtigung der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts bedarf keiner gesetzlichen Grundlage; vielmehr erfordert erst ihr Ausschluss eine explizite gesetzliche Regelung (BFH-Urteil vom 21.01.2010 – VI R 52/08, BFHE 228, 295, BStBl II 2010, 703, Rz 20, m.w.N.). Die Feststellungswirkung einer Verwaltungsentscheidung hingegen muss sich -ausdrücklich oder konkludent- aus dem jeweiligen Gesetz ergeben (so zutreffend Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rz 48; Drüen in HHSp, § 88 AO Rz 54 am Ende, m.w.N.).

37  (2) Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung der Entscheidungen ressortfremder Behörden können über ihre Wirkung gegenüber den Finanzbehörden hinaus auch die Prüfungsbefugnis und die Entscheidungskompetenz des FG einschränken (vgl. Steinhauff in HHSp, § 34 FGO Rz 53, m.w.N.; s. allgemein auch Krumm in Tipke/Kruse, § 76 FGO Rz 44; Schmidt-Aßmann/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Band 1, Einleitung Rz 183). Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Rechtsschutz des Steuerpflichtigen durch die Einschränkung der Gerichte keinen unzumutbaren Risiken und Lasten ausgesetzt ist (so zutreffend Schmidt-Aßmann/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Band 1, Einleitung Rz 183).

38  Dementsprechend weist auch das BVerfG in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG zwar effektiven Rechtsschutz durch die Gerichte auch in Form einer hinreichenden Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens gewährleistet und dass dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, ausschließt. Dies gilt aber -so das BVerfG ausdrücklich- nur „unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten“ (s. BVerfG-Beschlüsse vom 10.12.2009 – 1 BvR 3151/07, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2010, 435, unter II.2.a aa; vom 15.10.2009 – 1 BvR 3522/08, juris, unter II.4.; vom 22.10.1986 – 2 BvR 197/83 [Solange II], BVerfGE 73, 339, unter B.I.3.c aa; vom 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80 [Sasbach], BVerfGE 61, 82, unter B.II.2.).

39  Gleichermaßen führt etwa der VI. Senat des BFH in Bezug auf Verwaltungsakte ressortfremder Behörden aus, die Tatbestandswirkung sei Ausfluss von Art. 20 Abs. 3 GG und bezwecke, dass die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand eines behördlichen Bescheids den dazu berufenen Spezialgerichten vorbehalten bleibe (BFH-Urteil in BFHE 228, 295, BStBl II 2010, 703, Rz 19 f., m.w.N.).

40  Für die Feststellungswirkung hoheitlicher Entscheidungen ressortfremder Behörden, die keine Verwaltungsakte sind, kann nach Ansicht des erkennenden Senats nichts anderes gelten, sofern der Steuerpflichtige dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt wird.

41  (3) Bezogen auf das AMG ergibt sich die Bindungswirkung der Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörden konkludent aus den Regelungen zur Aufgabenverteilung in § 74 Abs. 1 Satz 1 AMG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 ZollVG (s. oben unter II.1.b bb(1) und (2)). Dies hat der erkennende Senat bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 225, 517, ZfZ 2009, 297, unter II.2.c).

42  (4) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorfragenkompetenz nach § 17 Abs. 2 GVG dann ohnehin nicht betroffen ist, wenn das, was sich prozessual als Vorfrage erweist, nach dem Klageziel des Klägers in Wahrheit die Hauptfrage ist und damit den eigentlichen Kern der Streitigkeit bildet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2005 – 11 ME 390/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2006, 34, m.w.N.; Vogt-Beheim in Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 80. Aufl., § 13 GVG Rz 16; Eymelt-Niemann in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 13 GVG, Rz 45).

43  (5) Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 22.04.2008 – VII B 128/07 (BFH/NV 2008, 1557, unter II.1.b) hinsichtlich der Ablehnung einer Zollanmeldung von einer eigenständigen Prüfungsbefugnis des FG in Bezug auf die Frage, ob ein Produkt nach der Verkehrsauffassung als Arzneimittel anzusehen ist, ausgegangen ist, hat er diese Ansicht bereits mit Senatsurteil in BFHE 225, 517, ZfZ 2009, 297 (unter II.2.c) eingeschränkt.

44  cc) Der betroffene Bürger wird durch die Beschränkung der Sachaufklärungspflicht und der Vorfragenkompetenz des FG auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn gegen die Maßnahmen der zuständigen Überwachungsbehörde (§ 69 AMG) steht dem Adressaten der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) offen (vgl. etwa Vorlagebeschluss des BVerwG vom 03.08.1989 – 3 C 7/86, juris; Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 11.02.2010 – 9 S 3331/08, Sammlung Lebensmittelrechtlicher Entscheidungen 60, 296; Urteil des OVG des Saarlandes vom 03.02.2006 – 3 R 7/05, Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht -ZLR- 2006, 173; Urteil des OVG Lüneburg vom 24.10.2002 – 11 LC 207/02, ZLR 2003, 371; s.a. Delewski in Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., § 69 Rz 75; Rehmann, a.a.O., § 69 Rz 17, sowie Brandenburg/Kock in Dorsch, Zollrecht, Art. 134 UZK Rz 97.1 [Loseblatt, Dokumentstand 190. Ergänzungslieferung 01.2020]; Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 134 UZK Rz 33 [Loseblatt, Dokumentstand 9. Ergänzungslieferung 05.2017]).

45  Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des FG ist somit Reflex der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Arzneimittelbehörden als Landesbehörden, die der justiziellen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegen, und den Hauptzollämtern als Bundesbehörden. Die Feststellungswirkung gewährleistet damit auch die bundesstaatliche Kompetenzverteilung bei der Ausführung von Bundesgesetzen, indem die Zuständigkeit für die gerichtliche Kontrolle an die Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Behörden anknüpft.

46  d) Für den vorliegenden Streitfall folgt daraus, dass das HZA die Annahme der streitigen Zollanmeldung auf der Grundlage der Stellungnahme des LSJV zurecht verweigert hat.

47  Das LSJV ist die im Streitfall zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Die Verbandskompetenz (s.o. unter II.1.b bb (3)) des Landes Rheinland-Pfalz folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 VwVfG analog; denn Anlass für die Amtshandlung der Arzneimittelüberwachungsbehörde ist die Überprüfung der Einfuhrfähigkeit von Waren durch die AbfSt IFS Speyer gewesen und das LSJV ist zuerst mit der Sache befasst worden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des LSJV folgt aus § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel- und des Transfusionsrechts vom 28.11.2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2000, 499) .

48  Somit war die AbfSt IFS Speyer gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG berechtigt und verpflichtet, ihren Verdacht eines Verstoßes gegen § 73 AMG dem LSJV als der für den Vollzug des Arzneimittelrechts in Rheinland-Pfalz zuständigen Behörde zu melden. Das LSJV hat entschieden, dass die streitigen Präparate als Funktionsarzneimittel den Bestimmungen des AMG unterliegen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung offenkundig unzutreffend wäre, sind nicht ersichtlich; der Umstand, dass andere Arzneimittelbehörden in vergleichbaren Fällen anders entschieden haben mögen, begründet jedenfalls keine offenkundige Rechtswidrigkeit der vorliegenden Entscheidung. Somit sind sowohl das HZA als auch das FG an diese Entscheidung gebunden. Will der Kläger dagegen vorgehen, muss er sich an das LSJV wenden und -gegebenenfalls- den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.

49  2. Soweit der Kläger beantragt hat, das HZA zu verpflichten, die streitigen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, ist die Revision unzulässig.

50  Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28.11.2018 zufolge war der Klageantrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren auf die Annahme der streitigen Zollanmeldung beschränkt. Eine Überlassung dieser Waren hat der Kläger dort nicht beantragt. Eine Erweiterung des Klageantrags ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen; die Revision ist insoweit mangels formeller Beschwer unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 01.06.2016 – X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 14, und vom 22.12.2010 – I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 30, m.w.N.; s.a. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 123 Rz 2, m.w.N.).

51  Im Übrigen wäre die Revision aber auch in diesem Punkt aus den dargelegten Gründen unbegründet; denn Waren werden nach Art. 194 Abs. 1 UZK von den Zollbehörden (u.a.) nur dann überlassen, wenn für diese Waren keine Verbote gelten.

52  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Einkünftezurechnung bei sog. doppelter Treuhand

Bei der sog. doppelten Treuhand kann (auch) nach Eintritt des Sicherungsfalles ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO vorliegen. Die entschied der BFH (Az. I R 19/18).

BFH, Urteil I R 19/18 vom 04.05.2022

Leitsatz

Bei der sog. doppelten Treuhand kann (auch) nach Eintritt des Sicherungsfalles ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO vorliegen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.05.2018 – 6 K 357/15 K und die Teil-Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.01.2015 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 2009 und 2010 vom 24.05.2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1  Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, hat gemäß § 2 Nr. 1 seiner Satzung den Zweck, „das ihm zu treuen Händen übertragene Treuhandvermögen der … AG und deutscher … Konzerngesellschaften … zu halten und zu verwalten“. Das Treuhandvermögen wird in der Satzung als der Teil des Vermögens der Unternehmen definiert, der jeweils zur Sicherung der Pensionsverpflichtungen der Unternehmen gegenüber ihren versorgungsberechtigten Personen, insbesondere Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen aus Pensionszusagen, dient und dem Verein zu diesem Zweck übertragen wurde, sowie alle Surrogate dieses Vermögens. Der Kläger verfolgt gemäß § 2 Nr. 2 seiner Satzung keine Erwerbsinteressen. Er wird unentgeltlich tätig.

2  Im Treuhandvertrag vom … 2006 haben die … AG (AG) als Treugeberin und der Kläger als Treuhänder u.a. die nachfolgenden Vereinbarungen getroffen:

„§ 1 Vermögensübertragung, Zweckbindung

1. Die Treugeberin kann dem Treuhänder nach Wahl der Treugeberin und in von ihr bestimmtem Umfang Vermögensgegenstände übertragen zum Zwecke der Verwaltung und Anlage in eigenem Namen, aber treuhänderisch für die Treugeberin und nach deren Weisungen … Das Treuhandvermögen dient ausschließlich dem Zweck der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen der Treugeberin und ihrer in Anlage 1 aufgeführten Konzerngesellschaften … und zum Zwecke der Sicherung der Pensionsansprüche der Versorgungsberechtigten.

§ 2 Verwaltungstreuhand

1. Neben den übertragenen Vermögensgegenständen gehören auch die durch Vermögensumschichtungen entstandenen Surrogate sowie die Erträge hieraus zum Treuhandvermögen. Das Treuhandvermögen ist vom Treuhänder nach Weisung der Treugeberin zu halten und zu verwalten.

4. Verfügungen über Vermögensgegenstände des Treuhandvermögens und Grundsatzentscheidungen, welche die Anlage des Treuhandvermögens betreffen, sind mit der Treugeberin abzustimmen …

5. Der Treuhänder hat das Treuhandvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen … zu halten und zu verwalten …

§ 4 Aufwendungen des Treuhänders

Die Treugeberin ist verpflichtet, dem Treuhänder alle Aufwendungen und Kosten zu erstatten, welche ihm im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen.

§ 5 Zahlungen an Versorgungsberechtigte, echter Vertrag zu Gunsten Dritter, Sicherungstreuhand

1. Zahlungen an Versorgungsberechtigte leistet die Treugeberin grundsätzlich direkt. In diesem Fall kann die Treugeberin sofortige Erstattung der aufgewendeten Mittel vom Treuhänder verlangen …

2. Die Versorgungsberechtigten haben, vorbehaltlich S. 2, keine direkten Ansprüche auf Leistungen aus den Pensionszusagen gegenüber dem Treuhänder. Die jeweils betroffenen Versorgungsberechtigten erwerben hiermit unmittelbar das Recht, bei Eintritt eines Sicherungsfalls im Sinne des § 5 Abs. 3 vom Treuhänder Erfüllung der Pensionsverpflichtungen bis zur Höhe des rechnerisch verhältnismäßigen Anteils der Treugeberin bzw. Konzerngesellschaften an dem Treuhandvermögen im Rang ihrer Fälligkeit zu verlangen (echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB). …

Die durch diesen Abs. 2 begründete Sicherungstreuhand bleibt bestehen, auch wenn die Verwaltungstreuhand (§§ 1 und 2) entfällt. …

3. Ein Sicherungsfall tritt ein, wenn …

c. über das Vermögen der Treugeberin oder einer Konzerngesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird („Sicherungsfall“) …

4. Die Treugeberin darf dem Treuhänder keine Weisungen erteilen, die dem Interesse der Versorgungsberechtigten an einer vollständigen Erfüllung der Pensionsverpflichtungen bei Fälligkeit zuwiderlaufen.

5. Treuhandvermögen kann auf Wunsch der Treugeberin auch an die Treugeberin zurückübertragen werden, soweit Pensionsansprüche erfüllt worden sind und der Marktwert des Treuhandvermögens die Gesamtsumme der Pensionsverpflichtungen übersteigt. …

Sofern und soweit gegen den Treuhänder Ansprüche gemäß § 5 Abs. 2 bestehen, verzichtet die Treugeberin auf diese Rückübertragungsansprüche, soweit das Treuhandvermögen benötigt wird, um die Zahlungen gemäß § 5 Abs. 2 zu leisten.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 5, 7 Abs. 4 bleibt das Treuhandvermögen dem Zugriff des Treugebers entzogen. …“

3  Über das Vermögen der AG wurde am … 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

4  Nach Aufforderung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) reichte der Kläger Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 (Streitjahre) ein. Er erklärte     darin -entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung- Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … € (2009) bzw. … € (2010), wobei er eine Kürzung gemäß § 8b Abs. 1 des             Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) vornahm sowie -wegen fehlender Betriebsausgaben- eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG unterließ.
5  Das FA setzte unter dem 24.05.2012 die Körperschaftsteuer für die Streitjahre auf … € (2009) bzw. … € (2010) fest. Dabei nahm es jeweils eine Hinzurechnung gemäß § 8b Abs. 5 KStG vor.

6  Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 – 6 K 357/15 K, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1474).

7  Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Körperschaftsteuerbescheide 2009    und 2010 vom 24.05.2012 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015 aufzuheben.

8  Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II.

9  Die Revision ist begründet. Das FG-Urteil und die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide sind entsprechend dem Antrag des Klägers aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
10
1. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG als rechtsfähiger Verein mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Nach den Feststellungen des FG ist er nicht gemäß § 5 KStG von der Steuer befreit. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG). Da der Kläger als sonstige juristische Person des privaten Rechts nicht § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG unterfällt, sind nicht alle von ihm erzielten Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln; vielmehr kann er -wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat- auch Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) erzielen.

11

2. In den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre hat das FA Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von … € (2009) bzw. … € (2010) angenommen. Das FG hat dies als rechtmäßig angesehen und im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger bei Erzielung dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt habe. Dies ist rechtsfehlerhaft.

12

a) Der Ansatz der Dividenden als (Betriebs-)Einnahmen setzt voraus, dass jene Einnahmen dem Kläger steuerrechtlich zuzurechnen sind. Die persönliche Zurechnung von Dividenden richtet sich für die Streitjahre nach § 20 Abs. 5 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Anteilseigner i.S. des § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung (AO) die Anteile an dem Kapitalvermögen i.S. des Abs. 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 5 Satz 2 EStG; s.a. Senatsurteil vom 02.02.2022 – I R 22/20, zur Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2022, 324, unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 04.03.2020 – I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236).

13

b) Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen, damit dem zivilrechtlichen Eigentümer oder Inhaber des Wirtschaftsguts. Abweichend davon bestimmt allerdings § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, dass bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen sind; dies setzt im konkreten Einzelfall ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis voraus. Dies war in Bezug auf die in Rede stehenden Aktien in den Streitjahren der Fall.

14

aa) Die Voraussetzungen für ein Treuhandverhältnis sind weder im Zivilrecht noch für das Steuerrecht gesetzlich bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfüllt jedenfalls nicht jede als „Treuhandvertrag“ bezeichnete Vereinbarung die Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Anerkennung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24.11.2009 – I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Erforderlich ist, dass die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht in einer Weise zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint (Senatsurteile in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590; vom 26.02.2014 – I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544). Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug (z.B. BFH-Urteil vom 15.07.1997 – VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152). Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt (z.B. Senatsurteil vom 28.02.2001 – I R 12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468). Wesentliches und im Grundsatz unverzichtbares Merkmal einer solchen Beherrschung ist eine Weisungsbefugnis des Treugebers -und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders- in Bezug auf die Behandlung des Treuguts (z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590). Zudem muss der Treugeber berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treuguts zu verlangen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, m.w.N.), wobei die Vereinbarung einer angemessenen Kündigungsfrist unschädlich ist (BFH-Urteil vom 10.12.1992 – XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538). Die Vereinbarung eines Treuhandentgelts ist nicht notwendige Bedingung, kann aber ein Anzeichen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sein (BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152). Schließlich kommt bei der Frage nach der Durchführung einer Treuhandvereinbarung der bilanziellen Behandlung des Treuguts indizielle Bedeutung zu (BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152).

15

bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen liegt im Streitfall auch nach Eintritt des Sicherungsfalles (§ 5 Ziff. 3 Buchst. c des Treuhandvertrages) ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO vor.

16

(1) Die Weisungsbefugnis des Treugebers -und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders- in Bezug auf die Behandlung des Treuguts (s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 157, dort allerdings nicht zwischen Verwaltungs- und Sicherungstreuhand differenzierend) ergibt sich im Streitfall -auch für den Sicherungsfall- aus § 1 des Treuhandvertrages. Danach erfolgt die Vermögensübertragung „zum Zwecke der Verwaltung und Anlage in eigenem Namen, aber treuhänderisch für die Treugeberin und nach deren Weisungen“. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran durch den Eintritt des Sicherungsfalles etwas geändert hätte. In diesem Zeitpunkt endet zwar die Verwaltungstreuhand und es gelten daher nicht mehr die in § 2 des Treuhandvertrages getroffenen Regelungen (ausdrücklich zur Weisungsbefugnis in der Verwaltungstreuhand § 2 Ziff. 1 des Treuhandvertrages sowie § 2 Ziff. 4 des Treuhandvertrages), allerdings ist den für den Sicherungsfall geltenden Regelungen in § 5 des Treuhandvertrages nicht zu entnehmen, dass die Weisungsbefugnis der Treugeberin und korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders für diesen Fall enden würden.

17  Denn § 5 Ziff. 4 des Treuhandvertrages sieht im Sicherungsfall ausdrücklich vor, dass (lediglich) keine Weisungen erteilt werden dürfen, die der vollständigen Erfüllung der Pensionsverpflichtungen zuwiderlaufen. Die vertraglichen Regelungen setzen damit ein weiterhin bestehendes Weisungsrecht der Treugeberin nach § 1 des Treuhandvertrages voraus. § 5 Ziff. 2 Satz 5 des Treuhandvertrages, der §§ 1 und 2 des Treuhandvertrages als Regelungen zur Verwaltungstreuhand bezeichnet, vermag daran angesichts des klaren Wortlauts von § 5 Ziff. 4 des Treuhandvertrages nichts zu ändern.

18  § 5 Ziff. 2 des Treuhandvertrages steht dem nicht entgegen. Dort wird zwar bestimmt, dass die Versorgungsberechtigten im Sicherungsfall unmittelbar einen Rechtsanspruch auf Erfüllung der Pensionsverpflichtungen durch den Treuhänder erlangen (§ 5 Ziff. 2 Satz 2 des Treuhandvertrages), eine Schlussfolgerung dahingehend, dass der Treuhänder nicht mehr weisungsgebunden wäre und dadurch die in § 1 Ziff. 1 des Treuhandvertrages getroffenen Vereinbarungen außer Kraft gesetzt wären, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

19  Entsprechendes ist auch der Regelung in § 5 Ziff. 6 des Treuhandvertrages, wonach das Treuhandvermögen dem Zugriff des Treugebers vorbehaltlich bestimmter Bestimmungen entzogen sei, nicht zu entnehmen.

20

(2) Vorliegend ist -auch nach Eintritt des Sicherungsfalles- zweifelsfrei erkennbar, dass der Kläger als Treuhänder ausschließlich für Rechnung der AG als Treugeberin handelt (s. allgemein zu dieser Anforderung Senatsurteil in BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468; hierzu auch Hageböke, Der Konzern 2018, 383; Stimpel/Schumacher, Steuerberater-Jahrbuch 2018/2019, 419; s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 157).

21  Die Zweckbindung des übertragenen Treuguts, „ausschließlich … der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen der Treugeberin und ihrer … Konzerngesellschaften … und … der Sicherung der Pensionsansprüche der Versorgungsberechtigten“ zu dienen (§ 1 Ziff. 1 Satz 2 des Treuhandvertrages), bleibt auch im Sicherungsfall umfassend erhalten. Damit liegen sowohl die Chance der Wertsteigerung als auch das Risiko der Wertminderung des Treuguts (weiterhin) bei der AG als Treugeberin. Denn die Pensionsverpflichtung der Treugeberin gegenüber den Versorgungsberechtigten bleibt (auch) im Sicherungsfall bestehen. § 5 Ziff. 5 des Treuhandvertrages sieht dementsprechend vor, dass der Treugeber für den Sicherungsfall die Herausgabe des endgültig nicht mehr benötigten Treuhandvermögens (sog. Übererlös) verlangen kann. Umgekehrt trifft den Treugeber das Risiko einer Wertminderung des Treuguts, da er seinen Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten für den Fall, dass das Treugut zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen sollte, weiterhin nachkommen muss. Letztlich treffen im Streitfall damit die wirtschaftlichen Entwicklungen des Treuhandvermögens ausschließlich die AG als Treugeberin (vgl. auch Ditz/Tcherveniachki, Der Betrieb 2010, 632; Brandis/Heuermann/Krumm, § 5 EStG Rz 515; Stimpel/Schumacher, a.a.O.; ähnlich Hageböke, Der Konzern 2018, 383; zur Bilanzierung von Sicherungsgut s.a. Hennrichs in Beckmann/Mansel/Matusche-Beckmann [Hrsg.], Weitsicht in Versicherung und Wirtschaft, Gedächtnisschrift für Ulrich Hübner, 2012, S. 507).

22  Der Direktanspruch der Versorgungsberechtigten gegenüber dem Treuhänder im Sicherungsfall (§ 5 Ziff. 2 des Treuhandvertrages) vermag hieran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Möglichkeit für den Treuhänder, die angefallenen Verwaltungskosten ab dem Sicherungsfall aus dem Treuhandvermögen zu decken.

23

(3) Den vertraglichen Vereinbarungen ist im Streitfall nicht unmittelbar zu entnehmen, dass der Treugeber jederzeit die Rückgabe des Treuguts verlangen kann (vgl. zu dieser Anforderung BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, sowie Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590; kritisch zu dieser Anforderung Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht -jurisPR-SteuerR- 23/2010 Anm. 2). Diesem Erfordernis ist im Streitfall aber trotzdem ausreichend Rechnung getragen worden.

24  Ausschlaggebend ist, dass der Kläger als Treuhänder bei der Wahrnehmung der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag allein für Rechnung der Treugeberin handelt und an deren Weisungen gebunden ist. Er kann damit über das Treugut nicht entsprechend seiner rechtlichen Eigentümerstellung verfügen. In besonderer Weise kommt dies in § 5 Ziff. 5 des Treuhandvertrages zum Ausdruck, wonach die Treugeberin im Sicherungsfall (nach Zweckerreichung) die Herausgabe des endgültig nicht mehr benötigten Treuhandvermögens verlangen kann (ähnlich Hageböke, Der Konzern 2018, 383; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 157). Da es bei der streitgegenständlichen doppelnützigen Treuhand typischerweise gerade mit dem Treugeberinteresse unvereinbar sein kann, wenn bis zur Zweckerreichung eine jederzeitige Rückgabe des Treuguts vereinbart würde (vgl. Fischer, jurisPR-SteuerR 23/2010 Anm. 2), ist es für die streitgegenständliche Fallgestaltung ausreichend, wenn eine Herausgabe des Übererlöses an den Treugeber vereinbart wird.

25  Nicht zuletzt verbleibt dem Treugeber in jedem Fall das nach Maßgabe des § 675 i.V.m. § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch ohne besondere Vereinbarung bestehende und vertraglich nicht ausschließbare Recht, das Treuhandverhältnis mit einem Treuhänder aus wichtigem Grund zu kündigen und den Ausscheidenden durch einen neuen Treuhänder zu ersetzen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538, m.w.N. aus der Rechtsprechung; hierzu auch Achsnick/Opp, Die doppelnützige Treuhand in der Sanierung, 2021, Rz 620).

26

(4) Weiteres Indiz für das Vorliegen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses ist im Streitfall der Umstand, dass das eigene Vermögen des Treuhänders und das Treuhandvermögen sowie dessen Erträge getrennt gehalten und verwaltet werden müssen (§ 2 Ziff. 5 und § 3 Ziff. 2 des Treuhandvertrages), so dass eine Identifizierung der vom Treuhänder übertragenen Vermögenswerte jederzeit gewährleistet ist (zu dieser Anforderung vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 157).

27

(5) Auf dieser Grundlage, muss der Senat der Frage nach der bilanziellen Behandlung des Treuguts nicht nachgehen (vgl. hierzu allgemein Hennrichs in Beckmann/Mansel/Matusche-Beckmann [Hrsg.], a.a.O., S. 507), der zudem nur eine indizielle Bedeutung für die tatsächliche Durchführung des Treuhandverhältnisses zukäme (BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152).

28

c) Der von der Vorinstanz für rechtmäßig erachtete Ansatz der sonstigen Kapitalforderungen als (Betriebs-)Einnahmen setzt voraus, dass jene Einnahmen dem Kläger steuerrechtlich zuzurechnen sind. Die persönliche Zurechnung von sonstigen Kapitalforderungen kommt aber nur in Betracht, wenn der Kläger Inhaber der auf einen Geldbetrag gerichteten Forderungen ist. Eine Zurechnung von Einkünften scheidet dabei aus, wenn die bezogenen Erträge weitergeleitet werden müssen, ohne dass rechtlich in irgendeiner Weise auf die Verwaltung des Vermögens Einfluss genommen werden kann (BFH-Urteil vom 26.11.1997 – X R 114/94, BFHE 184, 554, BStBl II 1998, 190). Dies ist hier entsprechend den unter II.2.b angeführten Maßgaben der Fall.

29

3. Die Sache ist spruchreif. Das angefochtene Urteil, die Teil-Einspruchsentscheidung des FA und die zugrundeliegenden Festsetzungen sind aufzuheben. Der Ansatz der Dividenden und sonstigen Kapitalforderungen als Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen mit … € bzw. … € kommt nicht in Betracht, da jene Einnahmen dem Kläger steuerrechtlich nicht zuzurechnen sind.

30

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Steuerberater: Rechtsrahmen für geplante Plattform und elektronische Postfächer

Ab Anfang 2023 sollen Steuerberater über eine digitale Plattform und besondere elektronische Postfächer am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Das BMF hat zu deren Ausgestaltung einen Referentenentwurf vorgelegt. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 21.09.2022

Ab Anfang 2023 sollen Steuerberaterinnen und Steuerberater über eine digitale Plattform und besondere elektronische Postfächer am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Das Bundesfinanzministerium hat zu deren Ausgestaltung nun einen Referentenentwurf vorgelegt.

Der elektronische Rechtsverkehr wird auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater weiter vorangetrieben. Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften („große BRAO-Reform“), das zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist, führt für diese Berufsgruppe zum 01.01.2023 eine digitale Steuerberaterplattform sowie besondere elektronische Steuerberaterpostfächer (beSt) ein. Diese ermöglichen – wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) – die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz, der Anwaltschaft sowie mit Behörden und weiteren Teilnehmenden. Ebenso wie das beA beinhalten sie einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis und bestätigen tagesaktuell die berufsrechtliche Zulassung. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen sich für die Plattform registrieren. Ab dem 01.01.2023 gilt zudem eine passive Nutzungspflicht für die Postfächer.

Zur näheren Ausgestaltung hat das Bundesfinanzministerium Ende August den Entwurf für eine Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV) vorgelegt. Der Entwurf enthält insbesondere Vorschriften über die Einrichtung und die hierzu erforderlichen Datenübermittlungen sowie die technische Ausgestaltung der Steuerberaterpostfächer, insbesondere für die Authentisierung und für Zugangsberechtigungen Dritter. Insofern ist der Verordnungsentwurf der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) vergleichbar, welche die Einrichtung sowie die technische Ausgestaltung des beA regelt.

Die BRAK wird die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens und der Umsetzung begleiten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 19/2022

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Unterstützung für Brauereien und Gastronomie – Steuererleichterungen

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 21.09.2022 Steuererleichterungen für kleine Brauereien und die Gastronomie beschlossen. Außerdem wurden Möglichkeiten zur Unterstützung der Gasindustrie verbessert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 21.09.2022 Steuererleichterungen für kleine Brauereien und die Gastronomie beschlossen. Außerdem wurden Möglichkeiten zur Unterstützung der Gasindustrie verbessert. In der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung stimmten die Abgeordneten dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (20/2247) zu, nachdem vorher auf Antrag der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sechs Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden waren. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte ab. Die AfD-Fraktion und die Linksfraktion enthielten sich. Mit dem Gesetz werden unter anderem EU-Vorgaben umgesetzt. Außerdem wird Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit. Per Änderungsantrag eingefügt wurde die Weiterführung der ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel, die bereits im Zuge der Corona-Hilfsmaßnahmen eingeführt worden war und eigentlich zum Ende dieses Jahres ausgelaufen wäre. Zur Stärkung der „einzigartigen Biervielfalt und Braukunst“ sowie der mittelständisch geprägten Brauereistruktur sollen die ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel entfristet werden und dauerhaft in Kraft bleiben. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) sollte eigentlich zum Jahresende auslaufen, wird aber jetzt bis Ende 2023 verlängert. Die Umsatzsteuermindereinnahmen sollen sich dadurch auf rund 3,3 Milliarden Euro belaufen.

Eine weitere Änderung betrifft Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung. So wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der im Zuge der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Zu den von der KfW abgewickelten Zuweisungsgeschäften gehören nach Darstellung im Änderungsantrag zahlreiche Transaktionen, die zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zur Auffüllung der Gasspeicher und dem Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas beitragen. Ein weiteres Instrument seien Kreditlinien, um Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen zu können. Eine belastbare gesetzliche Kreditermächtigung sei erforderlich, damit die KfW handlungsfähig bleibe und das Vertrauen von Wirtschaft und Öffentlichkeit in die Maßnahmenpakete der Bundesregierung keinen Schaden nehme.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 466/2022

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Ausgleich von Belastungen durch Inflation

Die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollen durch verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages sowie durch ein höheres Kindergeld die Belastungen durch die Inflation reduzieren. Dazu haben sie den Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BT-Drucks. 20/3496) eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollen durch verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages sowie durch ein höheres Kindergeld die Belastungen durch die Inflation reduzieren. Der von den Fraktionen eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (20/3496) sieht dazu die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im kommenden Jahr vor. 2024 soll der Grundfreibetrag weiter auf 10.932 Euro steigen. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtige ab 2023 gewährleistet, heißt es in dem Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 464/2022

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Umsatzsteuer auf Gas soll befristet gesenkt werden

Die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas soll zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/3530) vor. Die Senkung der Umsatzsteuer ist im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 vorgesehen. Die Anhörung soll am 26.09.2022 stattfinden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas soll zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden. Dies sieht ein von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam eingebrachter Gesetzentwurf (20/3530) vor. Die Senkung der Umsatzsteuer ist im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 vorgesehen.

Wie die Fraktionen in dem Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz schreiben, entspricht der Zeitraum der Absenkung der Umsatzsteuer vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 dem Zeitraum, in dem auch die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird. Damit den Kunden keine zusätzlichen Belastungen aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage entstehen, soll jetzt die Umsatzsteuer auf den Gasbezug insgesamt gesenkt werden. Denn die steigenden Energiepreise seien bereits jetzt eine große Belastung für viele Bürgerinnen und Bürger. Die Bestrebungen, Deutschland schnellstmöglich unabhängig von russischem Erdgas zu machen, könnten diese Entwicklung verstärken. Auch die Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der von ausbleibenden russischen Lieferungen betroffenen Gasimporteure werde weitere Preisanstiege nach sich ziehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 464/2022

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Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

Das BVerwG hat in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist (Az. 9 C 2.22, 9 C 3.22 und 9 C 4.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 20.09.2022 zu den Urteilen 9 C 2.22, 9 C 3.22 und 9 C 4.22 vom 20.09.2022

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20.09.2022 in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.

Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, eine Klägerin veranstaltete auch selbst Pferdewetten als Buchmacherin.

Die beklagte Stadt Dortmund erhebt seit dem Jahr 2014 eine kommunale Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird der Aufwand für die Teilnahme an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, bei denen es sich nach der Steuersatzung um Einrichtungen handelt, die wie im Fall der Klägerinnen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse an Monitoren ermöglichen. Dabei soll die vom Betreiber des Wettbüros geschuldete Steuer auf die Wettkunden abgewälzt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2017 zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Wettbürosteuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab fest; der Steuersatz beträgt 3 %. Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese betragen jeweils 5 % des Wetteinsatzes.

Der Senat hat die Revisionsverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer zunächst ausgesetzt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u. a.) ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett-und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.

Fußnote

Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG

Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Hinweis zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wurde die o. g. Befugnis auf die Gemeinden übertragen (vgl. § 3 des Kommunalabgabengesetzes).

Quelle: BVerwG

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Prüfung einer Übergewinnsteuer

Die Besteuerung bestimmter Sachverhalte lässt sich verfassungsrechtlich bei Vorliegen von Sachgründen grundsätzlich rechtfertigen. Es komme aber auf die genaue Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage an, heißt es in der Antwort der Regierung (BT-Drucks. 20/3237) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, die sich nach Planungen für eine sog. Übergewinnsteuer erkundigt hatte.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.09.2022

Die Besteuerung bestimmter Sachverhalte lässt sich verfassungsrechtlich bei Vorliegen von Sachgründen grundsätzlich rechtfertigen. Es komme aber auf die genaue Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage an, heißt es in der Antwort der Regierung (20/3237) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/3116), die sich nach Planungen für eine sog. Übergewinnsteuer erkundigt hatte.

An der Prüfung der Übergewinnsteuer seien das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen beteiligt. Das Auswärtige Amt sei teilweise eingebunden gewesen. Mögliche makroökonomische Auswirkungen würden in die Prüfung miteinbezogen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 455/2022

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Meldepflicht für Einkünfte auf Internet-Plattformen

Betreiber digitaler Plattformen sollen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der EU geben (20/3436).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.09.2022

Betreiber digitaler Plattformen sollen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (20/3436) vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 457/2022

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