BFH: Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie entgegen der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 FGO nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen die Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO führt zur Unwirksamkeit der Rügeerhebung. So der BFH (Az. VIII S 3/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 37/22 vom 15.09.2022 zum Beschluss VIII S 3/22 vom 23.08.2022

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie entgegen der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt wird. Der Verstoß gegen die Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO führt zur Unwirksamkeit der Rügeerhebung, wie der VIII. Senat des BFH mit Beschluss vom 23.08.2022 – VIII S 3/22 – entschieden hat.

Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte grundsätzlich verpflichtet, Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache als Rügeführer vertrat, am 21.02.2022 per Telefax eine Anhörungsrüge erhoben (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 133a Abs. 2 FGO). Ein Telefax ist aber kein elektronisches Dokument i. S. der §§ 52a, 52d FGO. Unter diesen Begriff fällt eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form als Prozesserklärung maßgeblich ist. Das Telefax fällt nicht hierunter, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH) lediglich den Inhalt des übermittelten Dokuments wiedergibt, aber selbst keine Rechtswirksamkeit erzeugt. Auch die weiteren formalen Anforderungen, dass das elektronische Dokument für seine Rechtswirksamkeit mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert (§ 52a Abs. 3 FGO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach den Vorgaben des § 52d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 FGO eingereicht werden muss, wurden durch die Übermittlung des unterschriebenen Telefaxes nicht erfüllt. Die Rügeerhebung per Telefax war im entschiedenen Streitfall auch nicht gemäß § 52d Satz 3 FGO als sog. Ersatzeinreichung zulässig. Hierfür hätte der Rügeführer nach der Rügeerhebung unverzüglich glaubhaft machen müssen, ihm sei eine Übermittlung der Rüge als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen. Er machte nach Hinweis der Geschäftsstelle des VIII. Senats aber nicht geltend, dass vorübergehend ein technisches Übermittlungshindernis bestanden habe.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Bundesfinanzhof arbeitet jetzt papierlos

Seit dem 01.09.2022 arbeiten sämtliche Senate des BFH mit der elektronischen Gerichtsakte. Nachdem bereits seit einiger Zeit der Verwaltungsbereich des BFH seine Vorgänge ausschließlich elektronisch erledigt, werden nunmehr auch im gesamten Rechtsprechungsbereich keine Papierakten mehr geführt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/22 vom 15.09.2022

Seit dem 01.09.2022 arbeiten sämtliche Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der elektronischen Gerichtsakte. Nachdem bereits seit einiger Zeit der Verwaltungsbereich des BFH seine Vorgänge ausschließlich elektronisch erledigt, werden nunmehr auch im gesamten Rechtsprechungsbereich keine Papierakten mehr geführt.

Die verbindliche Einführung der führenden elektronischen Gerichtsakte erfolgt damit für den BFH als einem der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes deutlich vor dem gesetzlich vorgegebenen Termin. Danach muss die elektronische Gerichtsakte bis zum 01.01.2026 in allen Gerichtszweigen bundesweit verbindlich eingeführt werden. Die vorzeitige Einführung war zur Vermeidung von Medienbrüchen sinnvoll, weil die Prozessbevollmächtigten mit dem Bundesfinanzhof seit dem 01.01.2022 (Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) bzw. ab dem 01.01.2023 (Steuerberaterinnen/Steuerberater) nur noch elektronisch kommunizieren dürfen.

Der Einführung war eine umfangreiche Vorbereitungs- und Pilotierungsphase vorausgegangen. Beginnend ab Juli 2021 wurden dann nach und nach alle elf Senate des Bundesfinanzhofs mitsamt der Gerichtsgeschäftsstelle in die elektronische Arbeitsweise überführt. Zugleich wurde die Kommunikation mit den Prozessbeteiligten vom bisherigen Postversand größtenteils auf die elektronische Übersendung umgestellt.

Die elektronische Gerichtsakte ermöglicht eine durchgängige digitale Bearbeitung vom Eingang eines Schriftstücks bis zur Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung.

Quelle: Bundesfinanzhof

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SAFE, SAFER, am SAFESTEN: Die neue Initiative der EU-Kommission

Im ersten Quartal 2023 wird die EU-Kommission mit SAFE eine neue Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung verabschieden. Die beratenden und prüfenden Berufe dürften sich dabei im Anwendungsbereich wiederfinden. Der DStV lehnt die Bezeichnung „Vermittler“ für seine Mitglieder kategorisch ab.

DStV, Mitteilung vom 14.09.2022

Im ersten Quartal 2023 wird die EU-Kommission mit SAFE eine neue Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung verabschieden. Die beratenden und prüfenden Berufe dürften sich dabei im Anwendungsbereich wiederfinden. Der DStV lehnt die Bezeichnung „Vermittler“ für seine Mitglieder kategorisch ab.

SAFE lautet die neue Initiative der EU-Kommission. SAFE steht für „Securing the Activity Framework of Enablers” und richtet sich gegen die Rolle von „Vermittlern“ bei der Ermöglichung von Steuergestaltungen- oder -modellen, die zu aggressiver Steuerberatung und Steuerhinterziehung führen.

SAFE dürfte neben verschiedener Due-Diligence-Verpflichtungen ein Verbot der Vermittlung grenzübergreifender Steuergestaltungen beinhalten, soweit diese Steuerhinterziehung oder aggressive Steuerplanung erleichtern.

Außerdem erwägt die EU-Kommission die Einführung eines zentralen EU-Registers für solche „Vermittler“. Allein registrierte „Vermittler“ sollen nach den Vorstellungen der EU-Kommission dann noch solche Steuerberatungsleistungen erbringen dürfen. Bei Verstößen könnten registrierte „Vermittler“ aus dem Register gelöscht werden.

Zur Erreichung ihrer Ziele schlägt die EU-Kommission zudem die Einführung eines Verhaltenskodexes vor, der sicherstellen soll, dass „Vermittler“ weder Steuerhinterziehung noch aggressive Steuerplanung erleichtern.

Schließlich sollen EU-Steuerzahler künftig jede Beteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die 25 % der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Kontrollrechte ausmachen, in ihren Steuererklärungen angeben müssen.

Sowohl in Gesprächen mit der EU-Kommission als auch in seinem Konsultationsbeitrag hat der DStV die Bezeichnung für seine Mitglieder als „Vermittler von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung“ kategorisch abgelehnt. Dies scheint sich auszuzahlen, denn inzwischen hat die EU-Kommission dem DStV mitgeteilt, dass der Begriff „Vermittler“ nicht in Zusammenhang mit dem Berufsstand im Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags genannt werden soll. Das freut uns. Wir bleiben dennoch wachsam.

Zudem fordert der DStV eine klare Definition des Begriffs aggressiver Steuerplanung, damit für den Berufsstand möglichst wenig Graubereich in der Beratung entsteht. Nach derzeitigem Stand scheint die EU-Kommission deshalb eine Kombination aus einer Definition und Erkenntnissen aus der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach § 138d ff. der Abgabenordnung anzustreben. Inwieweit eine solche Gesetzesgestaltung auch umsetzbar ist, bleibt jedoch abzuwarten.

Der DStV spricht sich zudem dafür aus, dass der Anwendungsbereich von SAFE auf Sachverhalte beschränkt werden, die eine Steuerplanung aufgrund von komplexen Strukturen in Drittstaaten zum Inhalt haben. Damit blieben die meisten DStV-Mitglieder, insbesondere kleinere und mittlere Kanzleien, die weder die Kenntnisse noch die entsprechende Nachfrage von Mandanten für Offshore-Konstrukte haben, entlastet.

Dessen ungeachtet bezweifelt der DStV, dass ein Verbot der Vermittlung aggressiver Steuerplanung umsetzbar sein wird. Insbesondere spricht er sich aufgrund rechtsdogmatischer Erwägungen gegen eine mögliche Sanktionierung aus. Schließlich kann die Hilfestellung zu einer Tat analog zum Strafrecht nur dann sanktioniert werden, wenn auch die Haupttat sanktionierbar ist. Die Haupttat, also die aggressive Steuerplanung durch den Steuerpflichtigen, soll aber weiterhin sanktionsfrei möglich sein.

Zudem sieht der DStV ein Vermittlungsverbot bei „Vermittlern“ mit Sitz in Drittstaaten als kaum durchsetzbar an.

Auch sieht der DStV eine EU-Registrierung für „Vermittler“, gleich ob aus Drittstaaten oder aus der Europäischen Union, kritisch. Eine solche Registrierung wäre nur dann sinnvoll, wenn ein Steuerpflichtiger einen nicht registrierten Vermittler auch nicht mehr mit der Steuerplanung betrauen dürfte. Zudem befürchtet der DStV, dass ein solches zentrales EU-Register mittelfristig zur Umgehung der berufsrechtlichen Beschränkung des Marktzugangs führen könnte.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Bundeskabinett bringt Vereinfachungen des Steuerrechts und weitere Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen. Darüber informiert das BMF.

BMF, Pressemitteilung vom 14.09.2022

Jahressteuergesetz 2022, Temporäre Absenkung Umsatzsteuer auf Gaslieferungen, Verlängerung Spitzenausgleich

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden die Weichen für ein transparentes und faires Steuersystem gestellt. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Steuerentlastungen und Anpassungen, mit denen die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorangetrieben wird. Gleichzeitig werden notwendige Anpassungen an EU-Recht und sowie an die Rechtsprechung des EuGHs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs vorgenommen. Darüber hinaus hat das Kabinett heute weitere Maßnahmen zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf den Weg gebracht, mit denen die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 umgesetzt werden.

Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

1. Jahressteuergesetz 2022

Vorbereitung eines direkten Auszahlungsweges für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer

In der Abgabenordnung wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer aufzubauen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z. B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen.

Konkret wird nun in § 139b der Abgabenordnung eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeter Bürgerinnen und Bürger in der IdNr-Datenbank für die Auszahlung künftiger öffentlicher Leistungen geschaffen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliegt dabei einer engen Zweckbindung.

Entfristung der sog. Homeoffice-Pauschale und weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer

Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause soll zukünftig vereinfacht und vereinheitlicht sowie an die vielseitige Nutzung des Homeoffice angepasst werden.

Die sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.

Auf der anderen Seite werden bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers die Sachverhalte vereinfacht und stärker pauschaliert. Die Neuregelung entlastet die Bürgerinnen und Bürger dauerhaft jährlich um zusätzlich 1,4 Milliarden Euro.

Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent

Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. So wird ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet.

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird wie im Koalitionsvertrag vorgesehen bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen. Dies wird für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern steuermindernde Auswirkungen haben. Zugleich trägt die Regelung langfristig dazu bei, eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsauträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht. Die private Vorsorge soll damit gefördert werden.

Anhebung des sog. Ausbildungsfreibetrags

Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. Ausbildungsfreibetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages

Es ist zudem die Steuerfreistellung des von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentnerinnen und Rentner ausgezahlten Grundrentenzuschlages vorgesehen.

Der Grundrentenzuschlag verfolgt die Zielsetzung, die Lebensleistung von Menschen anzuerkennen, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen pflichtversichert waren.

Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023

Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.

  • Einführung einer ErtragsteuerbefreiungEs wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
  • Erweiterung der Beratungsbefugnis von LohnsteuerhilfevereinenLohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o. g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
  • Umsatzsteuer: NullsteuersatzFür die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale

Darüber hinaus setzt die Bundesregierung die gesetzliche Verpflichtung von Bund und Ländern, Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten, für den Bereich der Umsatzsteuer um.

Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007

Zur Umsetzung der Vorgaben eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird die Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 rückwirkend aufgehoben.

Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung

Bei der Riester-Förderung werden Verfahrensverbesserungen vorgenommen; hierdurch wird Bürokratie abgebaut und die Bürgerfreundlichkeit erhöht.

Weitgehende Abschaffung der Registerfallbesteuerung

Im Anwendungsbereich beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte wird die Registerfallbesteuerung, nach der bislang Einkünfte aus Rechteüberlassungen bereits dann entstehen, wenn das Recht in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist, weitgehend für die Zukunft und in Drittlizenzfällen zudem rückwirkend abgeschafft. Gegenüber Steueroasen, die auf der sogenannten Schwarzen Liste der EU stehen, wird die Besteuerung aufrechterhalten.

2. Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht.

Damit wird der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022, im Rahmen des dritten Entlastungspakets Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen zu treffen, umgesetzt.

Die aufgrund des Krieges gegen die Ukraine erheblich gestiegenen Gaspreise sowie der bevorstehende Preisanstieg aufgrund der Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der russischen Minderlieferungen (sog. Gasumlage) sollen damit ausgeglichen werden.

Da die Gasumlage nur bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz erhoben wird, unterliegen Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen, weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.

3. Verlängerung des Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer

Der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer wird um ein weiteres Jahr verlängert. Dies wurde vom Koalitionsausschuss am 3. September 2022 beschlossen.

Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren.

Durch die Verlängerung wird die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Unternehmen in Deutschland weiterhin gewährleistet.

Quelle: BMF

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Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfedern, Familien unterstützen

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen. Das BMF gibt einen Überblick.

BMF, Pressemitteilung vom 14.09.2022

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz werden u. a. die Folgen der kalten Progression bei der Einkommenssteuer ausgeglichen. Steuerliche Mehrbelastungen, die sich aufgrund der deutlich spürbaren Preissteigerungen ergeben, werden durch den vorgeschlagenen Ausgleich der kalten Progression umfassend abgefedert. Dies ist ein wirksames und faires Instrument, von dem rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt. So wird beispielsweise eine vierköpfige Familie mit einem Jahreseinkommen von rund 56.000 Euro um 680 Euro im Jahr entlastet.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die aus dem 14. Existenzminimumbericht und dem 5. Progressionsbericht voraussichtlich resultierenden Anpassungen zunächst unter Berücksichtigung der Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zeitnah umgesetzt werden. Mit Vorlage der beiden Berichte im Herbst 2022 werden die Werte entsprechend angepasst.

Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Aktualisierung des Einkommensteuertarifs

Der steuerliche Grundfreibetrag wird angehoben und die Tarifeckwerte werden nach rechts verschoben. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2023 und 2024 gewährleistet. Mit der Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte wird der Effekt der kalten Progression auf tariflicher Ebene ausgeglichen. So kommen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern an und werden nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert. Davon wird die „Reichensteuer“ ausgenommen.

Steuerliche Unterstützung von Familien

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechend angepasst und das Kindergeld wird für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023 angehoben.

Anpassung steuerlicher Abzug von Unterhaltsleistungen

Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird angehoben und rückwirkend ab dem Jahr 2022 durch die Einführung eines dynamischen Verweises auf die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.

Quelle: BMF

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Gestiegene Energiekosten – Land lindert die Betroffenheit der Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen

Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin erfolgten Sanktionen der EU führen auch für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland zu schwerwiegenden Folgewirkungen. Die niedersächsischen Finanzämter werden daher in dieser herausfordernden Situation helfen und den in besonderer Weise betroffenen Unternehmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten mit steuerlichen Erleichterungen entgegenkommen.

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 09.09.2022

Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin erfolgten Sanktionen der EU führen auch für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland zu schwerwiegenden Folgewirkungen. „Die niedersächsischen Finanzämter werden in dieser herausfordernden Situation helfen und den in besonderer Weise betroffenen Unternehmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten mit steuerlichen Erleichterungen entgegenkommen“, erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.

Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung oder der Erlass fälliger Steuern sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Ein entsprechender Erlass geht heute den niedersächsischen Finanzämtern zu.

Wesentlich betroffenen Unternehmen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen, insbesondere und gerade auch wegen einer Anpassung aufgrund der hohen Betriebskosten nicht mehr angemessener Steuervorauszahlungen, mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Über Anträge wird in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen schnell entschieden. Die Finanzämter gehen hier mit Augenmaß vor und schöpfen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus.

Auch eine rückwirkende Herabsetzung der dritten Vorauszahlung zum 10. September 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Quelle: FinMin Niedersachsen

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs (SpAVerlG)

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs (SpAVerlG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 07.09.2022

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) erhalten im Energie- und im Stromsteuerrecht u. a. den sog. Spitzenausgleich (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG). Diese Steuerentlastungen ermöglichen es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw. Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen. Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung ist nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt.

Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat der Koalitionsausschuss im Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert wird. Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. Durch die Verlängerung wird die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet werden.

Darüber hinaus werden punktuelle Änderungen im Energiesteuergesetz und Stromsteuergesetz vorgenommen. Die Einzelheiten sind dem Entwurf des Gesetzes nebst Begründungen zu entnehmen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Finanzbehörde Hamburg: Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen wegen Energiepreispauschale

Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mindert eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, durch eine Allgemeinverfügung um die Energiepreispauschale nach § 112 Absatz 2 EStG, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht (Az. S 2257-2022/002-52).

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Allgemeinverfügung S 2257-2022/002-52 vom 09.09.2022

Allgemeinverfügung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. September 2022 zur Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den 10. September 2022 wegen der Energiepreispauschale

Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mindert eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, durch eine Allgemeinverfügung um die Energiepreispauschale nach § 112 Abs. 2 EStG, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz

Das BMF hat eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 07.09.2022

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch die gestiegenen Gaspreise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken.

Die Umsatzsteuer ist darauf angelegt, dass sie von den steuerpflichtigen Unternehmen grundsätzlich an die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben wird. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Referentenentwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.09.2022

Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG)

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen gedämpft werden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.
  • Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.
  • Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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