Muster für Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023

Das BMF hat das „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023“ bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S-2533 / 19 / 10030 :004).

BMF, Bekanntmachung IV C 5 – S-2533 / 19 / 10030 :004 vom 08.09.2022

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht (siehe Anlage).

Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (Bundessteuerblatt Teil 1 (BStBl I) Seite 911) zu beachten.

Abweichend zum oben genannten BMF-Schreiben gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 Folgendes:

  • Gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

BFH: Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene Steuern

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine (ehemalige) Organgesellschaft für während des Bestehens der Organschaft rechtlich noch nicht entstandene Umsatzsteuer des Organträgers nach § 73 AO haftet (Az. VII R 18/21).

BFH, Urteil VII R 18/21 vom 05.042022

Leitsatz

  1. Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gemäß § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind.
  2. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann.

Powered by WPeMatico

BFH: Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung

Der BFH entschied, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können (Az. X R 19/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/22 vom 08.09.2022 zum Urteil X R 19/19 vom 15.12.2021

Mit Urteil vom 15.12.2021 – X R 19/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können.

Im Streitfall war der Kläger als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als „Sportler“ erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen, von denen er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug brachte. Die ihm von der Stiftung Deutsche Sporthilfe (S) gewährten Leistungen (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen) sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte.

Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der S als Einnahmen des klägerischen Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

Auch die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie stehe aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingten. Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der S als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie wiesen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen seien nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden seien, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.

Leitsatz:

  1. Steht eine -an sich nicht steuerbare- sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird.
  2. Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 20.03.2019 – 3 K 273/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (30.751 €). Als erfolgreicher Sportler war er zudem Mitglied der Sportfördergruppe X und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil.

2

Der Kläger erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb als „Sportler“ (18.201 €), den er als Überschuss der Einnahmen aus Sponsorenverträgen über die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sporttätigkeit ermittelte. Zahlungen, die er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe (S) in Höhe von rund 6.517 € -bestehend aus einer Kader-Förderung (monatlich 300 €) sowie einer ab Juli 2014 in Teilbeträgen ausbezahlten Prämie für seinen Platz bei den Olympischen Spielen (monatlich 416,67 €)- erhalten hatte, ordnete er den sonstigen Einkünften zu, denen er Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte.

3

Demgegenüber erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) die Zahlungen von S in den Bescheiden zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag ebenfalls als Einnahmen des Gewerbebetriebs; die hierzu erklärten Aufwendungen brachte er nicht in Abzug. Nachdem das FA in der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2017 den Abzug zuvor bereits anerkannter Betriebsausgaben teilweise rückgängig gemacht hatte, verständigten sich die Beteiligten im Klageverfahren in tatsächlicher Hinsicht darauf, weitere Betriebsausgaben im Umfang von 5.700 € zu berücksichtigen.

4

Soweit die Klage die Erfassung der Zahlungen von S bei den gewerblichen Einkünften und die Nichtberücksichtigung der diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen betraf, wies das Finanzgericht (FG) sie ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1386). Der Kläger habe im Streitjahr als Profisportler nicht unerhebliche gewerbliche Einkünfte aus Sponsorenverträgen erzielt. Mit dieser gewerblichen Sportlertätigkeit stünden die Zahlungen der S in untrennbarem Zusammenhang. Sie hingen vom sportlichen Leistungsniveau und der erfolgreichen Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen ab. Betrieblich veranlasste Vermögensmehrungen müssten nicht notwendig Entgelt für eine konkrete betriebliche Leistung sein. Vorliegend fielen sie im Rahmen des einheitlichen Gewerbebetriebs des Klägers an. Den Zahlungen der S stünden keine sportbedingten Aufwendungen des Klägers in gleicher Höhe gegenüber. Entsprechende tatsächliche Aufwendungen habe er bereits bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben konkret geltend gemacht, so dass daneben eine Berücksichtigung in pauschaler Form ausscheide.

5

Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen die steuerliche Qualifizierung der Zahlungen der S als gewerbliche Einkünfte. Weder die Bezeichnung als Profisportler noch die angebliche Vergleichbarkeit seiner gewerblichen Erlöse ihrer Höhe nach mit Einnahmen bei sonstigen hauptberuflichen Tätigkeiten könnten hierfür entscheidend sein. Er habe sportbezogene Ausgaben tragen müssen und nicht allein von seinen Einkünften aus dem Betrieb als Sportler leben können. Die in Rede stehenden Zahlungen seien weder als nachträgliches Entgelt noch als Leistungsprämie erbracht worden. Sie hingen von der Zugehörigkeit eines Sportlers zum Kader ab, was letztlich auf den sportlichen Erfolgen beruhe. Für die Folgejahre würden sie dann aber als Ersatz und Ausgleich für die zusätzlichen, zumeist steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben geleistet. Beende ein Sportler seine Karriere, werde beispielsweise die Olympia-Prämie nicht mehr ausbezahlt. Darüber hinaus sei der weitere sportbedingte Aufwand bislang nicht hinreichend berücksichtigt worden. Nach der -auch von anderen Bundesländern angewendeten- Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main vom 21.05.1969 (S 2120 A-1-St I 10) stellten die Zahlungen der S an Sportler grundsätzlich wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, denen in der Regel Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstünden.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung, soweit sie die Klage abgewiesen hat, den Einkommensteuerbescheid sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2014 jeweils vom 29.07.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2017 dahingehend zu ändern, die Zahlungen der S steuerlich mit 0 € zu erfassen.

7

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Grundlage der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bilde die sportliche Betätigung des Klägers als erfolgreicher Sportler und die Verwertung der damit einhergehenden Bekanntheit im Rahmen von Werbe- und Sponsorenverträgen. Auf der sportlichen Betätigung gründeten auch die Zahlungen der S, für deren Erhalt der Sportler bestimmte Leistungen vorweisen müsse und die im Hinblick auf weitere Erfolge gewährt würden.

II.

9

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zahlungen von S im Streitjahr bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen und diesbezüglich geltend gemachte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

10

Der Kläger erzielte als professioneller Sportler im Rahmen von Sponsorenverträgen gewerbliche Einkünfte (dazu unten 1.). Dem Gewerbebetrieb sind auch die Zahlungen der S zuzurechnen (dazu unten 2.). Ein Ansatz pauschaler Betriebsausgaben für sportbedingte Aufwendungen in gleicher Höhe ist nicht vorzunehmen (dazu unten 3.).

11

1. Die Würdigung des FG, die berufsmäßig ausgeübte sportliche Betätigung des Klägers und deren gewerbliche Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen im Streitjahr 2014 einheitlich und die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben dementsprechend als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb zu qualifizieren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

12

a) Unter einem Gewerbebetrieb ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes, § 15 Abs. 2 EStG jede selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet und es sich nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder einer selbständigen Arbeit (§ 18 EStG) handelt (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20.02.2013 – GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441, Rz 32).

13

b) Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 7 EStG) andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 – GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I., und vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.II.; Senatsurteile vom 20.12.2000 – X R 1/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706, unter II.2.a, und vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz 24).

14

Im Fall mehrerer (z.B. freiberuflicher und gewerblicher) Betätigungen sind diese regelmäßig getrennt zu erfassen, auch wenn zwischen ihnen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen. Ein untrennbarer Sachzusammenhang ist aber anzunehmen und damit eine einheitliche Erfassung der gesamten Betätigung geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit (im Rahmen eines Betriebs) anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.1991 – IV R 33/90, BFHE 165, 362, BStBl II 1992, 353, unter I.3.a).

15

c) Die vorstehenden -zu mehreren steuerpflichtigen Betätigungen- entwickelten Rechtsgrundsätze gelten entsprechend im Fall sachlich untrennbar zusammenhängender Tätigkeiten, bei denen die eine steuerpflichtig ist und die andere dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist.

16

aa) Zwar ist die oben genannte BFH-Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass die steuerliche Relevanz der jeweiligen (Einzel-)Betätigung außer Frage steht und mithilfe des Maßstabs der Untrennbarkeit des Sachzusammenhangs lediglich die Frage einer getrennten oder einheitlichen Einkünftequalifikation beantwortet werden soll. Die ihr zugrundeliegende Erwägung, dass Tätigkeiten dadurch, dass sie sich wechselseitig bedingen und miteinander verflochten bzw. verbunden sind, steuerlich eine Einheit bilden können, ist aber auch im Allgemeinen zutreffend. Daher kann aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine isoliert der nicht steuerbaren Sphäre zuzuordnende Tätigkeit durch eine besonders enge Verbindung mit der steuerpflichtigen Betätigung von der Steuerpflicht miterfasst werden.

17

bb) Der hier vertretenen Ansicht steht das BFH-Urteil vom 19.11.1985 – VIII R 104/85 (BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424, unter I.4.) nicht entgegen. In jenem Verfahren hatte das FG die an Spitzensportler geleisteten Zahlungen aus Werbeverträgen mit Ausrüsterfirmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert, die gelegentlich der als Hobby betriebenen Teilnahme am Sport erzielt worden seien. Dem Einwand jenes Klägers, er habe den Sport aus Begeisterung betrieben und dies könne keine gewerbliche Tätigkeit sein, hat der BFH entgegengehalten, dass bei dieser Betrachtung nicht hinreichend zwischen dem unentgeltlich ausgeübten Sport einerseits und dem gelegentlich dieser Sportausübung gezeigten merkantilen Verhalten andererseits unterschieden werde; nur das Letztere sei als gewerbliche Tätigkeit angesehen worden. Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424 somit nur entschieden, dass die Unentgeltlichkeit der ausgeübten sportlichen Betätigung nicht die Steuerpflicht der gewerblichen Werbetätigkeit entfallen lässt. Zu der Frage, ob im Falle eines untrennbaren Zusammenhangs dieser Bereiche eine einheitliche steuerliche Betrachtung geboten sein kann, verhält sich die Entscheidung nicht.

18

d) Nach Maßgabe dessen ist das FG auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, die insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für den Senat bindend sind (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise zu der Wertung gelangt, die -im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnende- sportliche Tätigkeit des Klägers und seine -unstreitig- gewerbliche Werbetätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen stellten sich aufgrund untrennbaren Sachzusammenhangs insgesamt als gewerbliche Betätigung i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG dar.

19

aa) Die finanzgerichtlichen Ausführungen stellen zwar bezüglich des „untrennbaren Zusammenhangs“ ausdrücklich nur auf die Verbindung zwischen den in Rede stehenden Zahlungen der S und dem als Einheit qualifizierten Gewerbebetrieb ab. Letzteres -der einheitliche Betrieb- setzt allerdings eine entsprechend enge Verbindung zwischen sportlicher Betätigung und steuerpflichtiger gewerblicher Werbetätigkeit voraus. Insoweit charakterisiert das FG den Kläger im angegriffenen Urteil als „gewerblichen Profisportler“, dessen sportbedingte Einnahmen (aus den Werbe- bzw. Sponsorenverträgen) angesichts ihrer Höhe und dessen zeitliches Engagement im Sport für eine Haupttätigkeit als Berufssportler sprächen.

20

bb) Soweit das FG nach dem Vorstehenden unterschiedslos von einer einheitlichen „gewerblichen Sportlertätigkeit“ ausgeht, ist diese Wertung revisionsrechtlich unbedenklich.

21

(1) Dem -in rechtlicher Hinsicht unspezifischen- Einwand des Klägers gegen seine Einordnung als „Profisportler“ ist entgegenzuhalten, dass es für die Frage der Berufsmäßigkeit (Nachhaltigkeit) einer Tätigkeit nicht auf diese vom FG gewählte Bezeichnung ankommt; es ist (ebenfalls) nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige nach den Kategorien seines Sportverbandes als Amateur gilt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.1990 – IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333, unter 3.a). Zudem ist diese Erkenntnis für die Beantwortung der vorliegend relevanten Frage, ob die gewerbliche Werbetätigkeit und die sportliche Betätigung des Klägers auf der Einkünfteebene zu einer Einheit zu verklammern sind, nicht weiterführend. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der (einheitliche) Betrieb als Sportler haupt- oder -wie der Kläger sinngemäß vorträgt- nur nebenberuflich betrieben worden ist.

22

(2) Indes kommt -unabhängig von dem verwendeten Begriff des „Profisportlers“- in der finanzgerichtlichen Würdigung zum Ausdruck, dass im Streitfall die Betätigung des Klägers über eine (isoliert zu betrachtende) Sportausübung als Freizeitbeschäftigung weit hinausgeht, vielmehr die festgestellten Umstände -vor allem die Höhe der mit dem Sport erzielten („sportbedingten“) Werbeeinnahmen und das zeitliche Engagement im Sport- den Schluss auf eine insgesamt einkünfterelevante gewerbliche Sportlertätigkeit zulassen.

23

(a) Der Kläger zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass er mit seiner -von ihm selbst als Einheit gewerteten- Betätigung als Sportler mit Werbeeinnahmen aus dem Sponsoring selbständig und am Markt gegen Entgelt tätig geworden ist. Dies geschah nachhaltig, da der Kläger daraus subjektiv und auch objektiv erkennbar für die Dauer seiner Sportlertätigkeit eine ständige Erwerbsquelle machen wollte. Dies kann dem Hinweis des FG auf die absolute Höhe der Einnahmen des Klägers aus den Sponsorenverträgen -unabhängig von der Vergleichbarkeit mit dem Durchschnittseinkommen bei anderen Berufsgruppen- sowie auf sein hohes zeitliches Engagement im Sport -nach den Angaben in seiner Steuererklärung suchte der Kläger seine Arbeitsstätte im Streitjahr nur an insgesamt 39 Tagen auf- entnommen werden. Angesichts der für das Streitjahr erklärten Betriebseinnahmen (30.570,51 €) und der insoweit geltend gemachten –deutlich geringeren- Betriebsausgaben (12.369,28 €) bestehen zudem keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.

24

(b) Sowohl die für die Sportausübung zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände als auch die Erlöse aus Sponsorenverträgen dienen der Finanzierung einer (kostenintensiven) Betätigung als Spitzensportler, wobei letztere wiederum eine Voraussetzung für den Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge darstellt. Der so angenommene finanzielle Einsatz des Sportlers selbst entspricht den Einlassungen des Klägers, der hervorgehoben hat, dass er sich trotz teilweiser Gestellung auf eigene Kosten um … sowie um die Vorbereitung für das Training und die Wettkämpfe habe kümmern müssen. Damit ergibt sich aus dem gerade beschriebenen besonderen Verhältnis zwischen entgeltlicher Werbetätigkeit und Leistungssportbetätigung, dass sich diese Bereiche wechselseitig bedingen und miteinander verflochten sind, so dass insoweit ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen ist.

25

(c) Von einem einheitlichen Betrieb als Sportler geht auch der Kläger selbst aus. So hat er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den Gewinn aus Gewerbebetrieb als „Sportler“ als Überschuss der Einnahmen aus Sponsorenverträgen über die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sporttätigkeit ermittelt. Damit hat er selbst einen einkommensteuerrechtlichen Zusammenhang zwischen beiden Betätigungen hergestellt, indem er nicht nur die unmittelbar durch die Erzielung der Werbeeinnahmen veranlassten Betriebsausgaben, sondern auch diejenigen Ausgaben in Ansatz gebracht hat, die mit seiner sportlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.

26

Zwar ist eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Eigenqualifikation seiner Handlungen rechtlich unbeachtlich, sofern diese nicht durch die tatsächlichen Gegebenheiten gedeckt ist (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020 – X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rz 21). Sie zeigt hier aber zutreffend, dass gerade die Einnahmen aus den Sponsorenverträgen es dem Kläger ermöglichen sollten, weiterhin dem von ihm betriebenen -kostenintensiven- Spitzensport nachgehen zu können.

27

2. Die Zahlungen der S sind dem Gewerbebetrieb des Klägers zuzurechnen. Liegt -wie hier- ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, so werden von diesem auch finanzielle Unterstützungsmaßnahmen an den Betriebsinhaber -vorliegend die Zahlungen der S- erfasst. Ob diese Zahlungen -ohne Bezug zu einer anderen Erwerbsquelle steuerpflichtiger Einnahmen- einkommensteuerlich wiederkehrende Bezüge darstellen können, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Tatbestand des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG im Verhältnis zu den anderen Einkunftsarten -und daher vorliegend- subsidiär ist.

28

a) Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2020 – VIII R 21/17, BFHE 271, 482, BStBl II 2021, 609, Rz 27; Senatsurteil vom 12.11.2014 – X R 39/13, BFH/NV 2015, 486, Rz 15). Als betrieblich veranlasst sind daher nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 14.03.2006 – VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650, unter II.1.a, m.w.N.; Senatsurteil vom 02.09.2008 – X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550, unter II.1.). Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2016 – VIII R 41/14, BFH/NV 2017, 1180, Rz 17).

29

Zuwendungen an einen gewerblich tätigen Unternehmer können daher auch dann betrieblich veranlasst sein, wenn sie nicht mit einem konkreten Leistungsaustauschverhältnis in Zusammenhang stehen, sondern aus anderen, auf das Unternehmen bezogenen Gründen gewährt werden. Daher können auch öffentlich-rechtliche Zuschüsse und betriebsbezogene Preise den Betriebseinnahmen hinzugerechnet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650, unter II.1.c). Als betriebsbezogen sind dabei Preise anzusehen, die untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1989 – I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650, unter II.a). Die Betriebsbezogenheit einer Preisverleihung und die Wertung der damit verbundenen Dotation kann sich daraus ergeben, dass die Zuwendung unbeschadet ihres besonderen Rechtsgrundes (Auslobung gemäß § 657 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Mit einer solchen Auszeichnung soll nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt, sondern seine Persönlichkeit geehrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1985 – IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427, unter 1.).

30

b) Nach Maßgabe dessen ist die Würdigung des FG, die Zahlungen der S seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

31

aa) Nach den Feststellungen des FG stehen die Zahlungen der S zwar nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Leistungsaustausch. Im Streitfall wurden sie aber im Hinblick auf die -im Rahmen des einheitlichen Gewerbebetriebs erbrachte (betriebliche)- Tätigkeit des Klägers als Sportler (Sportförderung als Spitzensportler) gewährt.

32

bb) Den Zahlungen kann außerdem -ähnlich wie bei Preisverleihungen- wirtschaftlich der Charakter als leistungsbezogene Entgelte im untrennbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers als Sportler beigemessen werden. Denn die Zuwendungen wurden im Hinblick auf die besonderen sportlichen Leistungen des Klägers erbracht. Sie waren von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig. So war die monatliche Zahlung in Höhe von 300 € an die (leistungsbezogene) Zugehörigkeit zum Kader, die in Teilbeträgen ausbezahlte Olympia-Prämie in Höhe von 5.000 € an einen besonderen Leistungserfolg des Klägers, das Erreichen des Platzes bei den Olympischen Spielen, geknüpft. Die Zuwendungen sind somit Folge seiner gewerblichen Sportlertätigkeit.

33

cc) Für die einkommensteuerliche Qualifizierung der Zuwendungen der S an den Kläger ist demgegenüber nicht entscheidend, ob die Zahlungen von der S auch (oder vor allem) an Sportler geleistet werden, die keine werberelevanten Sportarten betreiben und daher keine gewerblichen Einkünfte erzielen (hierzu Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht -jurisPR-SteuerR- 45/2019 Anm. 2, unter C.II.). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch geprägt, dass der Kläger über einen einheitlichen Gewerbebetrieb als Sportler verfügte, mit dem -aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs- die sportfördernden Zuwendungen der S in einem betrieblichen Zusammenhang standen.

34

dd) Eine andere Wertung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht gerechtfertigt.

35

(1) Soweit er angibt, die Zahlungen der S würden -was die Zugehörigkeit zum Kader aufgrund der bisherigen sportlichen Erfolge anbelangt- für die Folgejahre als Ersatz und Ausgleich für die zusätzlichen, zumeist steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben geleistet und bei Beendigung der Karriere nicht mehr fortgeführt, ist nicht erkennbar, warum dadurch der oben beschriebene untrennbare Zusammenhang durchbrochen wäre. Vielmehr dienten die Zuwendungen der S -im Hinblick auf die Kader-Förderung- erkennbar jedenfalls (auch) der Förderung der künftigen gewerblichen Sportausübung sowie der Entwicklung und Erhaltung der sportlichen Leistungsfähigkeit, wofür gerade der Umstand spricht, dass die Zahlungen bei Beendigung des Spitzensports eingestellt werden.

36

(2) Soweit sich der Kläger gegen die finanzgerichtliche Einordnung der Zahlungen der S als „nachträgliches Entgelt“ wendet, greift dieser Einwand -jedenfalls im Ergebnis- nicht durch.

37

Die Zahlungen der S können wirtschaftlich betrachtet als leistungsbezogene Entgelte gewertet werden. Sie werden -auch- für die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen gewährt, selbst wenn die Kader-Förderung nachfolgend nur im Hinblick auf die künftige Sportausübung geleistet werden sollte. In Anbetracht dessen trifft der vom FG gewählte Ausdruck „nachträgliches Entgelt“ -sofern im vorstehenden Sinne verwandt- zwar nur einen Aspekt, erscheint aber nicht verfehlt. Jedenfalls ist der Einwand des Klägers deshalb unerheblich, weil der vom Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß gegebene Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen -wie oben dargelegt- der Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs nicht entgegensteht.

38

(3) Die vom Kläger angeführten Artikel 12 und 17 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen) betreffend die Zuweisung des Besteuerungsrechts weisen keinerlei Bezug zum Streitfall auf.

39

(4) Sollten -wie vom Kläger vorgetragen– bei vergleichbarem Sachverhalt die Zuwendungen der S in anderen Bundesländern nicht als Teil der gewerblichen Einkünfte behandelt werden, könnte sich der Kläger darauf nicht mit Erfolg berufen. Läge tatsächlich ein vergleichbarer Sachverhalt vor, beruhte eine solche Verwaltungsauffassung auf einer unzutreffenden Gesetzesauslegung; es bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 – X R 43/09, BFHE 240, 147, BStBl II 2013, 608, Rz 38).

40

3. Ein Ansatz von (pauschalen) Betriebsausgaben für sportbedingte Aufwendungen in Höhe der Zahlungen der S ist nicht vorzunehmen.

41

a) Bei einem Gewerbetreibenden sind tatsächliche Aufwendungen nach den allgemeinen für Betriebsausgaben geltenden Regeln anzusetzen. Der durch die sportliche Betätigung bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf ist einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig (so schon Senatsurteil vom 09.04.2014 – X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359, Rz 17, 33).

42

b) Im Streitfall ist das FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Kläger habe die (abzugsfähigen) sportbedingten Aufwendungen konkret im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht, so dass daneben eine Berücksichtigung in pauschaler Form ausscheidet.

43

aa) Die Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 21.05.1969 – S 2120 A-1-St I 10 (basierend auf dem Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 12.05.1969 – S 2120 A-95-II A 21) zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an Leistungssportler durch die S steht dieser Wertung nicht entgegen. Danach sind die Zuwendungen der S grundsätzlich als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG anzusehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte sei davon auszugehen, dass den Zuschüssen in der Regel in gleicher Höhe Werbungskosten gegenüberstünden, sofern nicht in besonderen Einzelfällen eine andere Beurteilung erforderlich werden sollte.

44

Unabhängig davon, ob die dieser Verwaltungsanweisung zugrundeliegende Auffassung geteilt werden könnte, liegt im Streitfall ein „besonderer Einzelfall“ vor, der eine andere Beurteilung erforderlich macht. Die Zuwendungen, die der Kläger von S erhalten hat, unterfallen nicht § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Sie bilden vielmehr lediglich einen Teil der Einnahmen des Gewerbebetriebs des Klägers als Sportler, in dessen Rahmen die sportbedingten Aufwendungen bereits weitestgehend steuerlich berücksichtigt worden sind.

45

bb) Ebenso wenig kann sich der Kläger für seine Auffassung auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung in der für das Streitjahr gültig gewesenen Fassung (AEAO) berufen.

46

(1) Nach Nr. 32 AEAO zu § 67a (Sportliche Veranstaltungen) sind Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen -nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers- ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen. Nr. 34 AEAO zu § 67a regelt, dass Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt am Main, und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler in der Regel als Ersatz von besonderen Aufwendungen der Spitzensportler für ihren Sport anzusehen sind. Sie sind deshalb nicht auf die zulässige Aufwandspauschale von 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt anzurechnen.

47

(2) Der vorstehend genannten Verwaltungsauffassung ist für die Einkommensbesteuerung der Zuwendungen der S beim Kläger nichts zu entnehmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift des § 67a der Abgabenordnung lediglich regelt, unter welchen Voraussetzungen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins einen (steuerbegünstigten) Zweckbetrieb darstellen. Die Gesetzesnorm weist jedoch keinerlei Bezug zur Einkommensbesteuerung des Sportlers auf. Dementsprechend bestimmt auch Nr. 32 AEAO zu § 67a ausdrücklich, dass die Wertung von Zahlungen als Aufwandspauschale nicht bei der Besteuerung des Sportlers gilt. Nichts anderes kann für die Anweisung Nr. 34 betreffend die Zuwendungen der S gelten (a.A. wohl Fischer, jurisPR-SteuerR 45/2019 Anm. 2, unter C.III.).

48

4. Sofern der Kläger mit dem in der Revisionsbegründung enthaltenen Einwand, er habe Bedenken dagegen, dass das FG Auszüge aus dem über ihn erstellten „Wikipedia“-Eintrag verwendet habe, eine Verfahrensrüge erheben wollte, entspräche diese nicht den Darlegungsanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO, da weder die Tatsachen (genau) bezeichnet werden, aus denen sich der behauptete -hier nicht näher bezeichnete- Verfahrensverstoß ergeben soll, noch dargelegt wird, inwieweit das angefochtene Urteil -ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG- auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 66, 68).

49

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (InvStG)

Das BMF hat das BMF-Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :001 vom 21.05.2019 (BStBl I S. 527) ergänzt und geändert (Az. IV C 1 – S-1980-1 /19 / 10008 :025).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 /19 / 10008 :025 vom 06.09.2022

Das BMF hat das BMF-Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :001 vom 21.05.2019 (BStBl I S. 527) ergänzt und geändert (Az. IV C 1 – S-1980-1 /19 / 10008 :025).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2023

Das BMF hat das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S-2533 / 19 / 10026 :003).

BMF, Bekanntmachung IV C 5 – S-2533 / 19 / 10026 :003 vom 07.09.2022

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2023 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, Bundessteuerblatt I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.

Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen ist die Änderung der jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldung nach den Grundsätzen des § 41c EStG zu prüfen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Drittes Entlastungspaket

Die Bundesregierung hat das dritte Entlastungspaket im Einzelnen vorgestellt. Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses werden vor dem Inkrafttreten ins Kabinett getragen und passieren den Bundestag sowie den Bundesrat.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 05.09.2022

„Deutschland steht in einer schwierigen Zeit zusammen“

Das dritte Entlastungspaket wird die Bürgerinnen und Bürger um 65 Milliarden Euro entlasten. Kanzler Scholz sagte nach dem Koalitionsausschuss, es geht darum, das Land gut durch diese Zeit zu führen – durch kurzfristige Hilfen, strukturelle Veränderungen, um den Anstieg der Energiepreise zu dämpfen, und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt. Die geplanten Maßnahmen im Überblick.

„Das dritte Entlastungspaket, das wir jetzt geschnürt haben, ist von seinem Umfang größer als die ersten beiden zusammen“, betonte Bundeskanzler Olaf Scholz in der Pressekonferenz zu den Ergebnissen des Koalitionsausschusses am Sonntag. Zusammen ergeben die drei Entlastungspakete ein Gesamtvolumen von 95 Milliarden Euro. „Das ist sehr viel, was wir bewegen. Das ist notwendig, und es soll dazu beitragen, dass die Bürgerinnen und Bürger durch diese Situation mit uns gemeinsam gehen können“, so Scholz.

„Es hat etwas Zeit erfordert, aber ich denke, das Ergebnis überzeugt“, sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner zum geplanten Paket. „Das dritte Entlastungspaket ist eine wichtige Antwort auf die Krise. Grundlage ist ein entscheidendes Prinzip: Wer weniger verdient, wird absolut mehr entlastet“, erklärte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck.

Und das sind die Beschlüsse im Einzelnen:

Entlastung bei den Strompreisen

  • Eine Strompreisbremse soll Bürgerinnen, Bürger – und ebenso kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif – spürbar entlasten. Sie sollen eine Basisversorgung zu billigeren Preisen nutzen können. Der Anreiz zum Energiesparen bleibt erhalten. Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Strompreise insgesamt sinken.
  • Zudem soll der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Strompreise und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen.

Hohe Zufallsgewinne von Stromproduzenten werden abgeschöpft

  • Um die Strompreisbremse zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden. Energieunternehmen, die zum Beispiel Erneuerbaren-, Kohle- oder Atomstrom zu gleichbleibend geringen Produktionskosten herstellen, erzielen derzeit auf dem europäischen Strommarkt sehr hohe Zufallsgewinne. Ganz Europa ist massiv von den stark gestiegenen Strompreisen betroffen.
  • Die Bundesregierung setzt sich deshalb in der Europäischen Union mit Nachdruck dafür ein, dass solche Zufallsgewinne nicht mehr anfallen oder abgeschöpft werden können. Die EU-Energieminister werden am 9. September in einer Sondersitzung über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen und die geplante Strompreisbremse beraten.

Erhöhung beim CO2-Preis wird verschoben

  • Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nicht zusätzlich bei den Energiekosten zu belasten, soll die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um ein Jahr verschoben werden. Der CO2-Preis für fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas würde regulär zum 1. Januar 2023 um fünf Euro pro Tonne steigen.

Krisensichere Energieversorgung

  • Mittel- und langfristig wird sich die Lage auf den Energiemärkten entspannen, wenn mehr sichere Alternativen zu russischem Gas zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung arbeitet daran seit Übernahme der Amtsgeschäfte Anfang Dezember 2021. Die Gasspeicher sind bereits einen Monat vorher zu mehr als 85 Prozent gefüllt. Die ersten Flüssigerdgas-Terminals gehen Anfang nächsten Jahres in Betrieb.
  • Energie sparen bleibt wichtig. So kommen wir als Land gemeinsam durch diese schwierige Zeit. Und es hilft für jede Einzelne und jeden Einzelnen, die Preissteigerung zu begrenzen.

Unterstützung für Familien

  • Um Familien besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld erhöht. Die Erhöhung erfolgt bereits zum 1. Januar 2023 um 18 Euro monatlich für das erste und zweite Kind. Das gilt für die Jahre 2023 und 2024. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das 432 Euro jährlich mehr für die kommenden zwei Jahre. Angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ist dies gerade für Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen wichtig.
  • Familien mit niedrigen Einkommen werden auch durch eine weitere Erhöhung des Kinderzuschlags unterstützt. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wurde bereits zum 1. Juli 2022 auf 229 Euro monatlich je Kind erhöht. Um die zusätzlichen Belastungen dieser Familien aufgrund der Inflation abzumildern, wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlages ab dem 1. Januar. 2023 nochmals erhöht und auf 250 Euro monatlich angehoben. Dies gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.

Einmalzahlung für Studierende

  • Auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sind von den steigenden Energiekosten betroffen. Nach dem Heizkostenzuschuss für BaföG-Empfängerinnen und -empfänger sollen nunmehr alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann.

Höheres Wohngeld für mehr Berechtigte

  • Ab 1. Januar 2023 soll es die größte Wohngeldreform in der Geschichte in Deutschland geben. Mit dieser sollen künftig deutlich mehr Geringverdienende ein höheres Wohngeld bekommen. Der Kreis der Wohngeldberechtigten soll auf zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger erweitert werden. Künftig soll das Wohngeld dauerhaft eine Klima- und eine Heizkostenkomponente enthalten.

Kurzfristig zweiter Heizkostenzuschuss

  • Für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 soll es für Wohngeldempfänger einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss geben: Für eine Person sind 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro geplant.

Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner

  • Rentnerinnen und Rentner sollen zum 1. Dezember eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro von der Rentenversicherung erhalten. Wegen der Steuerpflichtigkeit wirkt die Pauschale bei niedriger Rente stärker.

Midi-Job: Anhebung der Grenze auf 2.000 Euro

  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringen monatlichen Einkommen ist eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) besonders hilfreich. Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1. Oktober 2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll nunmehr auf monatlich 2.000 Euro angehoben werden ab dem 1. Januar 2023. Dadurch werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozialversicherung zahlen.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

  • Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30. September 2022 hinaus verlängert. Damit wird Sicherheit für Unternehmen und Beschäftigte geschaffen.

Einführung eines Bürgergeldes

  • Das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden zum 1. Januar 2023 durch das moderne Bürgergeld abgelöst. Der Anpassungszeitraum der jährlichen Erhöhung beim Bürgergeld wird dabei so geändert, dass jeweils die zu erwartende regel-bedarfsrelevante Inflation im Jahr der Anpassung miteinbezogen wird. So wird die Inflation künftig besser und schneller berücksichtigt. Dies beginnt am 1. Januar 2023 zum Start des Bürgergelds und führt zu einem Erhöhungsschritt auf etwa 500 Euro.

Abbau der Kalten Progression

  • Die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif werden angepasst. Davon profitieren ab dem 1. Januar 2023 rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Diese Werte werden im Herbst angepasst, wenn der Progressions- und Existenzminimumbericht vorliegt.

Bundesweites Ticket im Öffentlichen Nahverkehr

  • Das zeitlich befristete 9-Euro-Ticket für die Monate Juni bis September war ein großer Erfolg. Daher soll ein bundesweites Nahverkehrsticket eingeführt werden. Die Verkehrsministerinnen und Verkehrsminister von Bund und Ländern erarbeiten zeitnah ein gemeinsames Konzept für ein bundesweit nutzbares, digital buchbares Abo-Ticket. Ziel ist ein Ticket von etwa 49 bis 69 Euro pro Monat.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

  • Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent wird verlängert. Hiermit soll die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.

Nationale Mindestbesteuerung

  • Die Bundesregierung wird die Umsetzung der international vereinbarten globalen Mindestbesteuerung bereits jetzt national beginnen. Das führt langfristig zu Mehreinnahmen in Milliardenhöhe.

Weitere Maßnahmen zur finanziellen Entlastung

  • Abschaffung der sogenannten Doppelbesteuerung (Rente): Steuerzahlerinnen und Steuerzahlen sollen bereits ab dem 1. Januar 2023 ihre Rentenbeiträge voll absetzen können. Dies geschieht damit zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Künftig werden Renten in der Auszahlungsphase im Alter besteuert.
  • Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf sieben Prozent: Zeitlich bis Ende März 2024 befristet wird für den Gasverbrauch statt des normalen Steuersatzes von 19 Prozent der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gelten. Wenn die Senkung zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass sich diese Maßnahme direkt inflationshemmend auswirken wird.
  • Entfristung und Verbesserung der Home-Office Pauschale: Die bis Ende 2022 bereits verlängerte Home-Office Pauschale wird entfristet und verbessert. Damit wird pro Homeoffice-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 Euro möglich, maximal 600 Euro pro Jahr. Entlastet werden auch Familien mit kleineren Wohnungen, die nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen.

Hilfen für Unternehmen

  • Insbesondere energieintensive Unternehmen, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, werden noch einmal stärker mit einem Programm unterstützt. Daneben werden die bestehenden Maßnahmen bis zum Jahresende verlängert und ebenfalls inhaltlich erweitert.
  • Das KfW-Programm, das Kredithilfen von hundert Milliarden Euro beinhalten, wird zudem denen helfen können, die aufgrund der hohen Energiekosten in Schwierigkeiten gekommen sind.
  • Unternehmen sollen weiterhin bei Investitionen unterstützt werden, ihre Energieversorgung effizienter zu gestalten und umzustellen. Für energieintensive Unternehmen ist zudem die Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs vorgesehen. Hierbei handelt es sich um eine Steuerbegünstigung bei der Energie- und Stromsteuer.
  • Die Strompreisbremse soll ebenso für kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Versorgertarif greifen.

Weitergeltende Maßnahmen

  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer ist um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben worden. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200 Euro geltend machen.
  • Anhebung der Fernpendlerpauschale: Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) ist befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht worden. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.

Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses werden vor dem Inkrafttreten ins Kabinett getragen und passieren den Bundestag sowie den Bundesrat.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Hundesteuer: Auch 2021 mit 401 Millionen Euro Rekordeinnahme

Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2021 rund 401 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein – ein neuer Rekordwert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.09.2022

Mehr Zeit zuhause und eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten: Auch im zweiten Pandemie-Jahr 2021 sind anscheinend viele Menschen auf den Hund gekommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2021 rund 401 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein – ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 5,4 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2020 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 380 Millionen Euro.

Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind in den letzten Jahren durchgehend gestiegen. Im Zehn-Jahresvergleich sogar um 46 %: 2011 hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden noch 275 Millionen Euro eingebracht.

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Höhe und Ausgestaltung der Steuersatzung bestimmt die jeweilige Kommune. Vielerorts hängt der Betrag, den die Hundebesitzer entrichten müssen, auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl dieser vierbeinigen Haustiere gestiegen ist.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Drittes Entlastungspaket: Schnelle und spürbare Entlastungen in Milliardenhöhe

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise bereits mit zwei Entlastungspaketen im Jahr 2022 umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht. Zudem ist am 4. September 2022 ein drittes Entlastungspaket im Volumen von rund 65 Mrd. Euro von den Koalitionsparteien vorgestellt worden, das jetzt umgesetzt werden und kleine Einkommen, die arbeitende Mitte als auch Unternehmen entlasten soll. Bundesfinanzminister Lindner hat darüber hinaus Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

BMF, Mitteilung vom 05.09.2022

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise bereits mit zwei Entlastungspaketen im Jahr 2022 umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht. Zudem ist am 4. September ein drittes Entlastungspaket im Volumen von rund 65 Milliarden Euro von den Koalitionsparteien vorgestellt worden, das jetzt umgesetzt werden und kleine Einkommen, die arbeitende Mitte als auch Unternehmen entlasten soll. Bundesfinanzminister Lindner hat darüber hinaus Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung mit drei Entlastungspaketen im Volumen von insgesamt rund 95 Milliarden rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Das dritte und umfangreichste Entlastungspaket wurde am 4. September von den Koalitionsparteien vorgestellt und soll zügig realisiert werden. Es umfasst kurzfristige Hilfen, Reformen bei Wohngeld und Bürgergeld, zahlreiche steuerliche Maßnahmen und strukturelle Veränderungen, um Entwicklungen bei den Energiepreisen zu dämpfen.

Ein gesondertes Maßnahmenpaket unterstützt zudem Unternehmen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind. Um darüber hinaus zusätzliche steuerliche Belastungen der Bürgerinnen und Bürger infolge der Inflation zu vermeiden, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

Erstes Entlastungspaket

Das erste Entlastungspaket umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 entfallen
    Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Mrd. Euro entlastet.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    Beziehende von Wohngeld erhalten damit 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro gestiegen.
  • Der Grundfreibetrag um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 38 Cent gestiegen.

Zweites Entlastungspaket

Das zweite Entlastungspaket beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.
  • Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022.

Mehrbelastungen vermeiden

Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner am 10. August 2022 Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Es sieht vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.

Die Eckpunkte sehen für 2023 insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Anhebung des Grundfreibetrags um 285 Euro auf 10.632 Euro.
  • Verschiebung der Tarifeckwerte entsprechend der erwarteten Inflation. Der Spitzensteuersatz soll damit bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen.
  • Besonders hohe Einkommen (sogenannter Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.

Zudem sollen Familien gezielt unterstützt werden, indem Kindergeld und Kinderfreibetrag bis 2024 schrittweise angehoben werden. Außerdem soll der Unterhalthöchstbetrag für 2022 angehoben werden.

Details zu den Vorschlägen für ein Inflationsausgleichsgesetz

Wirtschaftspaket

Um gezielt Unternehmen zu unterstützen, die infolge des russischen Angriffskrieges von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind, stellt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket bereit.

Es enthält Maßnahmen, um Unternehmen kurzfristig Liquidität zu sichern. Folgende Programme sind bereits startklar:

  • KfW-Kreditprogramm für kurzfristige Liquidität
  • Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme
  • Finanzierungprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen
  • Hilfsprogramm für energieintensive Industrie

Details haben Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck am 8. April 2022 vorgestellt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Habeck zum dritten Entlastungspaket

Zu dem von der Koalition am 04.09.2022 vorgestellten dritten Entlastungspaket hat Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck, Stellung genommen.

BMWK, Pressemitteilung vom 04.09.2022

Zu dem von der Koalition am 04.09.2022 vorgestellten dritten Entlastungspaket sagt der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck:

„Das dritte Entlastungspaket ist eine wichtig Antwort auf die Krise. Grundlage ist ein entscheidendes Prinzip: Wer weniger verdient, wird absolut mehr entlastet. Damit wirkt das Paket zielgenau. Und das ist wichtig, denn wir müssen in dieser Krise den demokratischen Konsens sozialpolitisch absichern.

Diese Krise hat die Gerechtigkeitsfrage in neuer Dimension auf den Tisch gebracht. Deshalb ist mir ist die Einigung auf eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen besonders wichtig, gepaart mit einer Senkung der Strompreise über die Strompreisbremse. Über beides werden wir bereits am 9. September mit den europäischen Energieministerinnen und -ministern beraten und die Dinge schnell weiter ausbuchstabieren. Die Abschöpfung von Zufallsgewinnen ist nur gerecht: Denn Energieunternehmen, die zum Beispiel Erneuerbaren-, Kohle-, oder Atomstrom produzieren, tun dies zu gleichbleibend geringen Produktionskosten, verdienen aber nach den aktuellen Mechanismen des europäischen Strommarkts irrsinnig viel Geld damit. Dieses Geld für einen solidarischen Beitrag für das Gemeinwohl zu nutzen und in die Senkung der Strompreise und die Dämpfung der Netzentgelte zu stecken, ist genau richtig. Denn über die Abschöpfung der Zufallsgewinne können wir dann eine Strompreisbremse für die Haushalte einführen. Das bedeutet konkret, das Verbraucherinnen und Verbrauchern für einen bestimmten Basisverbrauch einen stabilen Preis bezahlen. Die Haushalte werden so finanziell spürbar entlastet und gleichzeitig bleibt ein Anreiz zum Energiesparen erhalten.

Auch für kleine und mittelständische Unternehmen wird es ein ähnliches Modell geben. Und natürlich müssen wir auch die Wirtschaft in dieser angespannte Lage weiter stabilisieren. Hierzu werden wir diejenigen Unternehmen, die besonders unter den hohen Energiepreisen leiden, nochmal stärker unterstützen. Daneben werden die bestehenden Maßnahmen aus dem aktuellen Rettungsschirm bis zum Jahresende verlängert und ebenfalls inhaltlich erweitert.“

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico

Studie über die Regulierung von Steuerintermediären

Das Europäische Parlament hat eine Studie über die Regulierung von Intermediären und Best Practice veröffentlicht. Analysiert werden der regulatorische Raum steuerberatender Tätigkeit, die Auswirkungen der Regulierung auf die Steuer-Compliance, Schwächen im jeweiligen System und mögliche EU-weite Lösungsansätze. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.09.2022

Das Europäische Parlament hat eine Studie über die Regulierung von Intermediären und Best Practice veröffentlicht. Sie untersucht das regulatorische Umfeld in Deutschland sowie in den Niederlanden, Italien, Irland und im Vereinigten Königreich und kommt zu dem Schluss, dass in Deutschland aufgrund des regulatorischen Umfelds Probleme anderer Staaten nicht bestehen.

Analysiert werden der regulatorische Raum steuerberatender Tätigkeit, die Auswirkungen der Regulierung auf die Steuer-Compliance, Schwächen im jeweiligen System und mögliche EU-weite Lösungsansätze. In Bezug auf letzteres werden ein EU-Verhaltenskodex, eine Berufshaftpflichtversicherung sowie gezielte Maßnahmen gegen Steuervermeidungs-Enabler diskutiert.

Die Studie kommt zu dem Schluss, dass unterschiedliche Berufsgruppen, wie eben auch Anwältinnen und Anwälte, Steuerberatung erbringen, deren Status in Deutschland im Gegensatz zu den anderen untersuchten Staaten geschützt ist. Obwohl in vier Staaten die Steuerberatung der Selbstverwaltung unterliegt, praktizieren Steuerintermediäre aufgrund europäischer wie nationaler Regelungen in allen fünf Staaten in einem zunehmend regulierten Umfeld.

Zu Deutschland kommt die Studie hinsichtlich Steuer-Compliance zu dem Schluss, dass die intensive Regulierung manche Probleme anderer Staaten verhindere, dies könne ggf. durch die Tatsache unterstützt werden, dass der größte Betrugsfall in der Geschichte der Bundesrepublik ein Bankenskandal – kein Steuerberaterskandal – gewesen sei.

Die Studie empfiehlt schließlich, weitergehende Untersuchungen durchzuführen, die Datenlage sei vielfach noch nicht ausreichend.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 15/2022

Powered by WPeMatico