BFH: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu gewähren ist, wenn diese von einer GmbH erbracht werden, an der der Leistungsempfänger beteiligt ist, und dessen Gesellschafterverrechnungskonto damit belastet wird oder ob die Einbindung eines Kreditinstituts erforderlich ist (Az. VI R 23/20).

BFH, Beschluss VI R 23/20 vom 09.06.2022

Leitsatz

  1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kann auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird.
  2. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.10.2019 – 3 K 452/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist von Beruf Dachdeckermeister und an der XY-GmbH (GmbH) beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr (2017) mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierfür gestellte Rechnung vom xx.xx.2017 beglich der Kläger im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto.

2

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er aus der o.g. Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung geltend.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) gewährte die beantragte Steuerermäßigung nicht. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 281 veröffentlichten Gründen ab. Da in den Zahlungsvorgang kein Kreditinstitut eingebunden gewesen sei und es daher an einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs fehle, seien die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht erfüllt.

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5

Er beantragt,

das Urteil des FG vom 22.10.2019 – 3 K 452/19 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.06.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 28.02.2019 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um 1.191 € auf 10.954 € herabgesetzt wird.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

8

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 EStG nicht vorliegen.

9

1. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt u.a. nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

10

a) Die formelle Ermäßigungsvoraussetzung, dass die Zahlung (der Rechnung) auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut. Denn ohne die Einbindung eines solchen und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses Tatbestandsmerkmal -nach einhelliger Rechtsauffassung (Senatsurteile vom 06.11.2014 – VI R 1/13, BFHE 247, 424, BStBl II 2015, 481, Rz 15; vom 05.03.2009 – VI R 43/08, BFH/NV 2009, 1113; vom 20.11.2008 – VI R 14/08, BFHE 223, 430, BStBl II 2009, 307; vom 20.11.2008 – VI R 22/08, BFH/NV 2009, 736; Senatsbeschluss vom 30.07.2013 – VI B 31/13; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.11.2016 – IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz 50; Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl., § 35a Rz 27; Bode in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff -KSM-, EStG, § 35a Rz F 24; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 35a EStG Rz 26; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 47 f.; Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 35a Rz 12; Brandis/Heuermann/Schießl, § 35a EStG Rz 57; KKB/ Schumann, § 35a EStG, 7. Aufl., Rz 152; Köhler in Bordewin/Brandt, § 35a EStG Rz 349)- nicht erfüllt.

11

b) Dies gilt auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008. Bis dahin hatte der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren die „Zahlung auf das Konto des Erbringers“ nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG a.F. „durch Beleg des Kreditinstituts“ nachzuweisen und eine Rechnung vorzulegen.

12

aa) Der durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. b, Doppelbuchst. bb JStG 2008 neu gefasste § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG (jetzt § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) regelt als Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift (nur noch), dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. Das Belegerfordernis im Veranlagungsverfahren ist hingegen weggefallen.

13

bb) Seither sind die Aufwendungen folglich nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Vorlage einer Rechnung und eines Belegs eines Kreditinstituts über die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung nachzuweisen (Bode in KSM, EStG, § 35a Rz A 98; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 48; HHR/Apitz, § 35a EStG Rz 26; Köhler in Bordewin/Brandt, § 35a EStG Rz 352).

14

cc) Ein Verzicht des Gesetzgebers auf die Einbindung eines Kreditinstituts und damit einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs geht mit der Neuregelung durch das JStG 2008 jedoch nicht einher. Der Gesetzgeber hat lediglich -aus Vereinfachungs- und verwaltungsökonomischen Gründen- auf die gesetzliche Festlegung einer zwingenden Belegvorlage im Veranlagungsverfahren verzichtet. Nunmehr reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des FA vorlegen kann (Bode in KSM, EStG, § 35a Rz A 98; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 48; HHR/Apitz, § 35a EStG Rz 26; KKB/Schumann, a.a.O., Rz 154; Köhler in Bordewin/Brandt, § 35a EStG Rz 352).

15

dd) Im Übrigen hat der Gesetzgeber die formellen Tatbestandsvoraussetzungen und damit auch das Erfordernis, dass „die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist“ im Rahmen der vorgenannten Neuregelung von § 35a EStG unverändert fortgeführt. Er hat folglich inhaltlich an das bisherige, von ihm angelegte und von der Rechtsprechung aufgenommene Begriffsverständnis, dass es sich bei dem Konto des Leistungserbringers um ein Konto bei einem Kreditinstitut handeln muss, angeknüpft. Führt der Gesetzgeber -auch in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung- geprägte Rechtsbegriffe in einem Gesetz fort, ist davon auszugehen, dass er diese Begrifflichkeiten auch entsprechend dieser Prägung weiterhin verwendet wissen will. Denn anderenfalls bedarf es einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen. Dahingehendes ist vorliegend -insbesondere auch aus der Gesetzbegründung betreffend die Neuregelung durch das JStG 2008- indessen nicht ersichtlich.

16

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn die genannten Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Steuerermäßigung nach § 35a EStG liegen nicht vor.

17

a) Zwar sind die geltend gemachten Aufwendungen für die erbrachten Abdichtungs- und Reparaturarbeiten am Wohnhaus des Klägers grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen ab.

18

b) Der Kläger hat die Rechnung der GmbH vom xx.xx.2017 betreffend die von ihr erbrachten Handwerkerleistungen jedoch weder -wie von § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gefordert- unter Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs beglichen, noch ist der Rechnungsbetrag einem Konto der GmbH gutgeschrieben worden. Die fragliche Gutschrift erfolgte vielmehr im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers. Hierbei handelt es sich um ein eigenes Konto des Klägers bei der kontoführenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als Leistungserbringer. Dieser Zahlungsweg genügt den gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht (vgl. Schmidt/Krüger, a.a.O., § 35a Rz 27; Brandis/Heuermann/Schießl, § 35a EStG Rz 57).

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, nur auf die Ausgabe oder auch auf eine vorausgehende Übertragung bezieht. So entschied der BFH (Az. XI S 4/21).

Leitsatz:

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL)

– nur auf die Ausgabe („Verkauf eines Gutscheins an Kunden“ i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 UStAE) oder

– auch auf eine vorausgehende Übertragung („Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern“ i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE)

bezieht.

Tenor:

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2019 vom 31.05.2021 wird in Höhe von … € für die Dauer des Revisionsverfahrens XI R 21/21 bis zur Zustellung einer dieses Verfahren beendenden Entscheidung ausgesetzt.

Die Aussetzung der Vollziehung ist von der Leistung einer Sicherheit in gleicher Höhe abhängig.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 4 % und der Antragsgegner zu 96 % zu tragen.

Gründe:

A.

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Übertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte für das X-Network (X), sog. X-Cards, der Umsatzsteuer unterliegt. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des vom Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt -FA-) erlassenen Umsatzsteuerbescheids für den Besteuerungszeitraum 2019 (Streitjahr).

2

U.a. im Streitjahr vertrieb die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin), eine GbR, über ihren Internetshop Guthabenkarten oder Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für X. Herausgeber der Gutscheincodes war im Streitjahr die Y Limited (Y) mit Sitz in London. Die Gutscheincodes ermöglichten dem Erwerber die Aufladung seines X-Nutzerkontos mit einem näher bestimmten Nennwert in Euro. Nach der Kontoaufladung konnten vom Kontoinhaber im X-Store von Y digitale Inhalte zu den dort angeführten Preisen erworben werden.

3

Die Guthabenkarten oder Gutscheincodes wurden von Y mit unterschiedlicher Länderkennung über verschiedene Zwischenhändler vertrieben. Für Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Inland und einem deutschen X-Nutzerkonto war die Kennung DE vorgesehen. Im Internetshop der Antragstellerin ist hierzu ausgeführt:

„Sollten Sie sich entscheiden, [X-Guthaben] aufladen zu wollen, müssen Sie sich im Vorfeld darüber informieren, in welchem Land Ihr [X-Konto] registriert ist. So gilt bei [X-Cards] eine strikte Ländertrennung, so dass Sie nur Guthaben aktivieren können, welches tatsächlich für das Land Ihres [X-Kontos] bestimmt ist.“

4

Die auf der Internetseite des X von Y veröffentlichten Nutzungsbedingungen für X-Gutscheincodes bestimmten:

„Um einen Gutscheincode einzulösen, wird Folgendes benötigt: (i) die angegebene Hardware; (ii) ein Konto für das [X], das in dem Land registriert ist, für das der Gutscheincode gilt; und (iii) eine Internetverbindung …“

5

Für die Teilnahme am X wurde durch Y u.a. bestimmt:

„Der [X-Store] ist über alle Konten aufrufbar. Wir sind Ihr Vertragspartner für alle Käufe, die Sie im [X-Store] tätigen, einschließlich Guthaben und Produkte, die Sie mit Ihrem Guthaben erworben haben. … Sie müssen ehrlich zu uns sein. Wir erwarten, dass Ihre personenbezogenen Daten und die Ihrer minderjährigen Familienmitglieder vollständig und korrekt sind. … Der Grund dafür ist, dass wir uns auf die Richtigkeit der angegebenen Informationen verlassen. … Wenn Sie Falschangaben machen, sperren wir möglicherweise die betroffenen Konten. Wir ergreifen diese Maßnahme beispielsweise dann, wenn Kinder ein Erwachsenenkonto nutzen. Die Konsequenzen für Sie sind, dass Sie nicht mehr auf [X] und bestimmte Produkte (auch solche, die Sie bezahlt haben) zugreifen können …“

6

Bis Ende 2018 hatte die Antragstellerin Gutscheincodes über einen inländischen Zwischenhändler (V) bezogen, der die Gutscheincodes seinerseits von der inländischen Z GmbH (Z) unter Ausweis inländischer Umsatzsteuer erworben hatte. Die Antragstellerin machte aus den Rechnungen des V den Vorsteuerabzug geltend, ohne jedoch ihre entsprechenden Ausgangsumsätze zu versteuern.

7

Im Streitjahr bezog die Antragstellerin die X-Cards der Y von Lieferanten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (L) unter Angabe ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer. Sie erklärte bezüglich der von L jeweils angemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen keine innergemeinschaftlichen Erwerbe; die Übertragung dieser X-Cards an die Endkunden meldete sie als nicht steuerbare Umsätze an mit der Begründung, es handele sich dabei um Wert- oder Mehrzweck-Gutscheine. Bei der Veräußerung der X-Cards sei der Wohnsitz oder der Ansässigkeitsort des Endkunden nicht sicher bekannt, so dass der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht sicher bestimmbar sei. Die von Y den jeweiligen Gutscheinen zugewiesene Länderkennung reiche zur sicheren Bestimmung des Leistungsorts nicht aus, da Y die Angabe der Kunden bei der Eröffnung der X-Nutzerkonten und deren späteren Nutzung nicht überprüfe. Eine Vielzahl im Ausland ansässiger X-Kunden hätte u.a. aufgrund von Preisvorteilen ein deutsches Nutzerkonto eröffnet und ebenfalls bei ihr, der Antragstellerin, Karten mit der Kennung DE eingekauft.

8

Die vormals für die Besteuerung der Antragstellerin zuständige Finanzbehörde sah nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Umsätze der Antragstellerin mit X-Cards als steuerbar an, weil diese mit der Kennung DE von Y ausschließlich für Endkunden mit Wohnsitz im Inland und einem deutschen Nutzerkonto bestimmt seien, weshalb sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 UStG im Inland befinde. Dass Erwerber mit Wohnsitz im Ausland die vorgegebene regionale Nutzungsbeschränkung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben, Missachtung der Nutzungsbedingungen von Y und/oder Verschleierung ihrer IP-Adresse möglicherweise umgehen könnten, sei nicht ausschlaggebend für die steuerliche Einordnung des Gutscheins; es sei vielmehr Sache der Antragstellerin dafür Sorge zu tragen, Karten mit der Kennung DE nicht an Kunden mit Wohnsitz im Ausland zu verkaufen. Für die Einordnung der Karten als Waren- oder Einzweck-Gutscheine spreche auch, dass Y die Karten als solche in den Verkehr gebracht habe und diese in der weiteren Leistungskette auch so behandelt worden seien. Allerdings nahm die Finanzbehörde Umsätze von X-Cards der Kennung DE, die nachweislich oder glaubhaft an Kunden mit Wohnsitz im Ausland ausgegeben wurden, von der Besteuerung aus.

9

Die Finanzbehörde setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr des Streitjahres zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 23.12.2020 entsprechend fest. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 10.03.2021 – 4 K 62/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1322) die Klage -auch wegen des das vorliegende Verfahren der AdV nicht betreffenden Besteuerungszeitraums 2017- als unbegründet ab.

10

Während des Revisionsverfahrens hat das –aufgrund Sitzverlegung der Antragstellerin nunmehr zuständige– FA mit Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 31.05.2021 die Steuer auf … € festgesetzt; über die diesbezügliche Revision XI R 21/21 ist noch nicht entschieden.

11

Mit Beschluss vom 26.06.2020 – 4 V 33/20 hat das FG den Antrag auf AdV der Vorauszahlungsbescheide für das 1. und das 2. Kalendervierteljahr des Streitjahres abgelehnt. Das weitere Antragsverfahren 4 V 84/20, mit dem die Antragstellerin die Änderung des Beschlusses vom 26.06.2020 – 4 V 33/20 sowie die AdV der Vorauszahlungsbescheide für das 3. Kalendervierteljahr sowie für die Monate Oktober, November und Dezember des Streitjahres beantragte, erklärten die Antragstellerin und die Finanzbehörde im Hinblick auf das zu jenem Zeitpunkt unmittelbar anstehende Urteil im Verfahren 4 K 62/19 in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 10.03.2021 als in der Hauptsache für erledigt.

12

Im vorliegenden Verfahren wegen AdV des Umsatzsteuerbescheids für das Streitjahr begehrt die Antragstellerin, ihre Umsätze mit X-Cards als nicht steuerbare Umsätze anzusehen. Ihr drohten mit der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Existenz infolge der Vollstreckung wesentliche Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

13

Sie beantragt,

die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2019 vom 31.05.2021 auszusetzen.

14

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen, hilfsweise AdV nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

15

Es hält den Antrag für unzulässig, da die Antragsvoraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht erfüllt seien oder dem Antrag die beiderseitige Erledigungserklärung vom 10.03.2021 entgegenstehe.

B.

16

I. Der Antrag ist zulässig.

17

1. Der Zulässigkeit des Antrags stehen weder der ablehnende Beschluss des FG vom 26.06.2020 – 4 V 33/20 wegen AdV der Vorauszahlungsbescheide für das 1. und 2. Kalendervierteljahr des Streitjahres noch die beiderseitige Erledigungserklärung vom 10.03.2021 im Verfahren 4 V 84/20 entgegen. Da nach der Regelung des § 69 FGO die AdV für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen ist und das FG im Regelfall lediglich über die AdV bis zum Ergehen seiner Entscheidung im Klageverfahren zu befinden hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11.01.2012 – VII B 171/11, BFH/NV 2012, 756, Rz 7), handelt es sich vorliegend nicht um eine Wiederholung eines früheren Antrags auf AdV i.S. des § 69 Abs. 6 FGO (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 03.05.2012 – V S 13/12, BFH/NV 2012, 1485, Rz 13), sondern um einen erstmaligen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO im jetzigen Verfahrensabschnitt der Revision vor dem BFH (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 05.07.2011 – IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894, Rz 11).

18

2. Im Übrigen genügt für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags auf AdV nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO bereits die einmalige Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde, auch wenn diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1485, Rz 14, m.w.N.).

19

II. Der Antrag ist teilweise begründet. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2019 vom 31.05.2021 wird für die Dauer des Revisionsverfahrens XI R 21/21 in Höhe von … € gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

20

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts u.a. aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2018 – X S 41/18, BFH/NV 2019, 204, Rz 10, m.w.N.). Die AdV kann nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

21

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO sind die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung bei Steuerbescheiden auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen; diese Beschränkung ist mit dem Grundgesetz vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.11.2001 – V B 100/01, BFH/NV 2002, 519, unter II.2.; vom 13.03.2012 – I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611, Rz 50, m.w.N.). Wesentliche Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO sind dann gegeben, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.12.2003 – IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, unter II.3.a aa; in BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611, Rz 50).

22

2. Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2019 vom 31.05.2021. Es ist fraglich, ob und in welchem Umfang die Übertragung von X-Cards durch die Antragstellerin der Umsatzsteuer im Inland unterliegt.

23

a) Durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338, BStBl I 2018, 1377) wurden auf der Grundlage von Art. 30a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) § 3 UStG die Absätze 13 bis 15 angefügt, die gemäß § 27 Abs. 23 UStG erstmals auf Gutscheine anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.

24

aa) Nach § 3 Abs. 13 Satz 1 UStG ist ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ein Instrument, bei dem

  1. die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
  2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.

25

bb) Ein Gutschein i.S. des § 3 Abs. 13 UStG, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht (§ 3 Abs. 14 Sätze 1 und 2 UStG). Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt dann nicht als unabhängiger Umsatz (§ 3 Abs. 14 Satz 5 UStG).

26

cc) Ein Gutschein i.S. des § 3 Abs. 13 UStG, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt (§ 3 Abs. 15 UStG).

27

b) Soweit die Antragstellerin im Streitjahr nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine übertrug und damit gemäß § 27 Abs. 23 UStG die Vorschriften des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG Anwendung finden, ist ernstlich zweifelhaft, ob es sich bei diesen Gutscheinen um Einzweck-Gutscheine i.S. des § 3 Abs. 14 UStG handelt, deren Übertragung jeweils als Lieferung oder sonstige Leistung gilt. Denn hierfür müssten der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG).

28

aa) Die X-Cards beziehen sich auf elektronische Dienstleistungen i.S. des Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (DVO (EU) Nr. 282/2011), § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Indem Y als Ausstellerin der Gutscheine (über eine elektronische Dienstleistung) diese an einen Vertriebshändler entgeltlich übertrug, erbrachte sie dem Vertriebshändler L gegenüber eine entgeltliche elektronische Dienstleistung (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG; vgl. zu Telekommunikationsdienstleistungen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Lebara vom 03.05.2012 – C-520/10, EU:C:2012:264, Rz 43).

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bb) Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die -wie von Y an L- an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, d.h. vorliegend am Sitz des L im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Ist der Empfänger der in § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG bezeichneten sonstigen Leistung hingegen kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird -wie im Streitfall die Kunden der Antragstellerin-, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG). Daraus folgt, dass für Leistungen an Unternehmer und für Leistungen an Nichtunternehmer unterschiedliche Leistungsorte vorgesehen sind.

30

cc) Ausgehend davon ist ernstlich zweifelhaft, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung der Gutscheine der Ort der sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer feststanden. Denn fraglich ist, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL), nur auf die Ausgabe („Verkauf eines Gutscheins an Kunden“ i.S. von Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-) oder auch auf eine dem vorausgehende Übertragung („Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern“ i.S. von Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE) bezieht (zu diesen Begrifflichkeiten vgl. auch Abschn. 3.17 Abs. 3 Satz 1 UStAE).

31

(1) Bezieht sich das Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, nur auf den sog. „Verkauf eines Gutscheins an Kunden“, liegt im Streitfall ein Einzweck-Gutschein vor. Es ist dann davon auszugehen, dass das Kriterium der Ortsfeststellung nur auf die Leistung gerichtet ist, auf die sich der Gutschein bezieht und die durch § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG fingiert wird, und damit auf eine an Endverbraucher auf elektronischem Weg zu erbringende sonstige Leistung, deren Ort sich nach § 3a Abs. 5 UStG bestimmt. Der Ort dieser Leistung steht fest, da nur eine Leistungserbringung an im Inland ansässige Endverbraucher in Betracht kam.

32

Denn nach den vom FG festgestellten Bedingungen für die Nutzung der X-Cards besteht eine strikte Ländertrennung. Bei der Eröffnung eines Nutzerkontos sind Identität und Wohnsitz des Nutzers wahrheitsgemäß anzugeben; für den Fall einer Identitäts- oder Wohnsitztäuschung ist ausdrücklich die Sperrung des Nutzerkontos mit dem Verfall des eingezahlten Guthabens angedroht. Für Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Inland und einem deutschen X-Konto ist die Kennung DE vorgesehen. Diese Konten können nur mit einer Guthabenkarte mit der Länderkennung DE aufgeladen werden. Auf dieser Grundlage stehen für den Regelfall einer vertragsgemäßen Nutzung des X sowohl der Leistungsort als auch die Steuerschuld fest.

33

Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere ändert § 3 Abs. 14 Satz 5 UStG wegen der Fiktion des § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG daran nichts.

34

(2) Bezieht sich das Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, demgegenüber auch auf den „Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern“, ist das Vorliegen eines Einzweck-Gutscheins hingegen ernstlich zweifelhaft. Denn bei dem § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG und Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL unterliegenden Übertragungsumsatz wird im Streitfall die auf elektronischem Weg ausgeführte sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht, so dass der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG zu bestimmen sein könnte, es aber an einer Einschränkung in Bezug auf den Empfängerkreis (Unternehmer oder Nichtunternehmer) sowie deren Ansässigkeit fehlt, wie der Streitfall zeigt.

35

(3) Die Finanzverwaltung geht in Abschn. 3.17 Abs. 2 Satz 1 UStAE davon aus, dass ein Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG dadurch gekennzeichnet ist, dass der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, sowie die geschuldete Umsatzsteuer bei dessen Ausgabe oder dessen erstmaliger Übertragung durch den Aussteller des Gutscheins feststehen. Dies entspricht dem Wortlaut des § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG, nach dem es darauf ankommt, dass der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. So wird es auch im Schrifttum gesehen. Danach bezieht sich das Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, nur auf den sog. „Verkauf eines Gutscheins an Kunden“ (s. oben B.II.2.b cc (1)).

36

Gleichwohl bestehen ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung. Denn überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt gemäß § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG bezieht sich dabei gleichermaßen auf die Ausgabe („Verkauf eines Gutscheins an Kunden“ i.S. von Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 UStAE) wie auf eine dem vorausgehende Übertragung („Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern“ i.S. von Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE), wie sich insbesondere aus Abschn. 3.17 Abs. 2 Sätze 12 und 13 UStAE ergibt. Davon geht auch das Schrifttum aus (vgl. z.B. Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 4795; Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 801, und Wäger in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 3 Rz 690).

37

Aus der Zusammenschau von § 3 Abs. 14 Sätze 1 und 2 UStG kann abzuleiten sein, dass das Feststehen des Orts der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, auch den Übertragungsfall erfasst. Auf dieser Grundlage ist es ernstlich in Betracht zu ziehen, dass sich das Feststehen des Leistungsorts auch auf die Übertragung als „Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern“ bezieht (s. oben B.II.2.b cc (2)) und ein Einzweck-Gutschein daher nur vorliegt, wenn sich der Ort der Übertragung dieses Gutscheins im selben Mitgliedstaat befindet, in dem auch der Leistungsort für die Ausgabe liegt. Danach hätte die Antragstellerin Mehrzweck-Gutscheine i.S. von § 3 Abs. 15 Satz 1 UStG übertragen, bei denen gemäß § 3 Abs. 15 Satz 2 UStG die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, der Umsatzsteuer unterliegt, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins und alle bis dahin erfolgten Übertragungen sind dann steuerrechtlich unbeachtlich (vgl. Abschn. 3.17 Abs. 9 Satz 3 UStAE).

38

Die Beurteilung nach der alten Rechtslage für vor dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine (s. hierzu nachfolgend B.II.3.) ist hierfür ohne Bedeutung. Für die summarische Beurteilung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es zudem nicht darauf an, ob dieses Verständnis der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik dazu führt, dass das mit der Neuregelung verfolgte Ziel einer Vorverlagerung der Umsatzbesteuerung durch die Annahme von Einzweck-Gutscheinen auf einen Zeitpunkt vor der „tatsächlichen“ Leistungserbringung (vgl. § 3 Abs. 14 Satz 5 UStG und Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 MwStSystRL) für zahlreiche Fallgruppen verfehlt wird.

39

3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen nicht, soweit die Antragstellerin vor dem 01.01.2019 ausgestellte X-Cards im Streitjahr entgeltlich an ihre Endkunden übertragen hat. Es kann sich dabei um vor dem Streitjahr auf dem inländischen Vertriebsweg über V erworbene X-Cards der Z oder um im Streitjahr über das übrige Gemeinschaftsgebiet von L erworbene X-Cards der Y handeln. Ob oder in welchem Umfang die Antragstellerin im Streitjahr vor dem 01.01.2019 ausgestellte X-Cards an Endkunden übertragen hat, hat das FG nicht festgestellt.

40

a) Auf vor dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine finden nach § 27 Abs. 23 UStG die Vorschriften des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG keine Anwendung. Beim Handel mit vor dem 01.01.2019 ausgestellten X-Cards kommen im Streitfall nach Aktenlage die Rechtsgrundsätze des EuGH-Urteils Lebara -EU:C:2012:264- (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.08.2016 – V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135) zum Tragen. Danach kann die Übertragung von Guthabenkarten unter bestimmten Voraussetzungen eine Dienstleistung darstellen (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz 28 ff., 42 f.) oder anders ausgedrückt, die Guthabenkarte wie eine Ware gehandelt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 15).

41

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach Aktenlage erfüllt.

42

aa) Mit Erhalt der X-Card wurde der jeweilige Empfänger in die Lage versetzt, aus dem Katalog des X-Store die dort bezeichneten digitalen Inhalte zu den dort angeführten Preisen zu beziehen. Der Gegenstand der elektronischen Leistung, die in der jeweiligen X-Card verkörpert wird, war damit nach Aktenlage hinreichend bestimmbar. Dass im Sortiment des X-Store Leistungen enthalten gewesen wären, die im Streitjahr dem ermäßigten Steuersatz unterlegen hätten, ist weder von der Antragstellerin schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 03.12.2015 – V R 43/13, BFHE 252, 171, BStBl II 2016, 858, Leitsatz).

43

bb) Auch der Ort der in der X-Card verkörperten Leistungen stand hinreichend fest. Das Einlösen der jeweiligen X-Card erfolgte jeweils im Inland (s. oben B.II.2.b cc (1)).

44

Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf einen systemwidrigen Umstand berufen, der in ihrer eigenen Einflusssphäre liegt, nämlich dass sie nach den Feststellungen des FG entgegen dem von Y entwickelten Vertriebssystem X-Cards auch an Personen ausgab, die sich bei ihr mit ausländischem Wohnsitz registriert haben; dass -über die theoretische Möglichkeit hinaus- von der Antragstellerin als solche benannte „Wegzugsfälle“ vorlägen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei der rechtlichen Beurteilung der X-Cards ist von deren bestimmungsgemäßer Verwendung auszugehen.

45

c) Der „Weiterverkauf“ der X-Cards (auf jeder Stufe) wie vorliegend durch die Antragstellerin stellt nach Aktenlage einen steuerbaren Umsatz dar (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz 43). Bemessungsgrundlage hierfür ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG), im Streitfall der vom Endkunden geschuldete Betrag (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz 42).

46

d) Ohne Bedeutung ist, dass danach nur die Besteuerung nach neuem Recht ernstlichen Zweifeln unterliegt (s. oben B.II.2.)

47

4. In welchem Umfang die Antragstellerin im Streitjahr noch vor dem 01.01.2019 ausgestellte X-Cards an ihre Kunden übertragen hat, ist vom FG nicht festgestellt. Der Senat schätzt den betreffenden Anteil am Netto-Jahresumsatz von X-Cards (insgesamt … €) griffweise auf 1/12 (angenommene Umschlagdauer der X-Cards 1 Monat gemäß dem in der Antragsschrift angegebenen Lagerbestand). Danach bestehen in Höhe von 11/12 der Steuer von 19 % auf die Bemessungsgrundlage von … € (… €), mithin in Höhe von … €, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids.

48

5. Die AdV ist vorliegend nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 FGO auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen, die sich im Streitfall in der Summe auf … € belaufen, zu beschränken. Denn die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen, gemäß § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids in ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz unmittelbar und ausschließlich bedroht zu sein. Auch das FA sieht mit seinem Hilfsantrag auf AdV nur gegen Sicherheitsleistung eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Vermögenslosigkeit der Antragstellerin mit darauf beruhendem Insolvenzantrag.

49

6. Die AdV ist nach Aktenlage von einer Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abhängig zu machen.

50

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gefährdet oder erschwert erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.12.2015 – XI B 84/15, BFHE 252, 181, BStBl II 2016, 192, Rz 34). Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung darf aber nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Allerdings obliegt es dem Antragsteller auch insoweit, die Umstände substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde unangemessen oder unverhältnismäßig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25.11.2014 – V B 62/14, BFH/NV 2015, 342, Rz 8, m.w.N.).

51

b) Nach Aktenlage erscheint der Prozessausgang wegen Umsatzsteuer 2019 in der Hauptsache offen. Zum Hilfsantrag des FA, AdV gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren, hat sich die Antragstellerin nicht geäußert. Auch deshalb steht die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht in Widerspruch zu § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO.

52

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Tatsache, dass dem Begehren der Antragstellerin nur gegen Sicherheitsleistung entsprochen wurde, wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht zu ihren Lasten aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.06.2005 – X B 72/05, BFH/NV 2005, 1490, unter II.4.). Eine Kostenentscheidung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist nicht zu treffen; denn die Antragstellerin ist nicht nur zu einem geringen Teil unterlegen. Angesichts der Höhe des Streitwerts (… € x 10 %) liegt trotz eines Unterliegens von (nur) 4 % kein Unterliegen der Antragstellerin „zu einem geringen Teil“ vor (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24.05.1993 – V B 33/93, BFH/NV 1994, 133, unter II.5.).

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Der Kläger hat die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung begründende Verletzung nachzuweisen

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung begründende Verletzung nachzuweisen hat (Az. 10 K 759/21).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 10 K 759/21 vom 18.10.2021

Im Streitfall begehrte der Kläger Schmerzensgeld. Er führte aus, das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben, doch dadurch seien dem Dritten seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte sodann Klage bei einem Amtsgericht gegen das Land Baden-Württemberg ein. Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Baden-Württemberg. Dieses vernahm den Dritten als Zeugen.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg wies mit Urteil vom 18. Oktober 2021 Az. 10 K 759/21 die Klage auf Schmerzensgeld nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab. Die Klage sei zwar zulässig, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sei örtlich zuständig. Die Klage gegen die Trägerkörperschaft könne auch als Klage gegen das handelnde Finanzamt ausgelegt werden. Beklagter sei nach dem Behördenprinzip die handelnde Finanzbehörde.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen habe können. Der Kläger habe die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliege die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) beziehe sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde. Der 10. Senat war nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Dritten als Zeugen nicht davon überzeugt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen sei. Die Aussagen seien nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt hätten.

Quelle: FG Baden-Württemberg

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Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen gefordert

Wer privat eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) anschafft und betreibt, soll künftig von Steuererleichterungen profitieren. Dafür setzen sich Hessen und Baden-Württemberg gemeinsam bei der Bundesregierung ein.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.08.2022

Hessen und Baden-Württemberg setzen sich im Sinne des Klimaschutzes für weitere Steuererleichterungen und mehr Bürokratieabbau ein.

Wer privat eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) anschafft und betreibt, soll künftig von Steuererleichterungen profitieren. Dafür setzen sich Hessen und Baden-Württemberg gemeinsam bei der Bundesregierung ein. Dabei erneuern die beiden Länder die Forderung des Bundesrats aus dem November des vergangenen Jahres nach einer Ertragsteuerbefreiung für Anlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp), und wollen darüber hinaus auch neue Spielräume bei der Umsatzsteuer nutzen.

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg erklärte: „Private PV-Anlagen können einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, denn hier zählt jeder Schritt. Wir setzen uns deshalb weiter dafür ein, PV-Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer zu befreien, um Betreiberinnen und Betreibern bürokratischen Aufwand zu ersparen. Niemand soll allein deshalb zum Steuerberater müssen.“

Bisherige Regelung sollte auf PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp ausgedehnt werden

Die aktuelle Vereinfachungsregel für die Einkommensteuer gilt nur für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp. Das ist aus Sicht von Hessen und Baden-Württemberg zu niedrig. Sie fordern daher, dass die Regel auf PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp ausgedehnt wird, um der aktuellen Leistungsentwicklung von Solarmodulen angemessen Rechnung zu tragen.

Baden-Württembergs Finanzminister Dr. Danyal Bayaz sagte dazu: „Bei der Erhöhung auf 30 kWp denken wir insbesondere an Mehrfamilienhäuser. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, Baden-Württemberg bis 2040 klimaneutral zu machen und jede PV-Anlage unterstützt uns auf diesem Weg. Steuerliche Hemmnisse und zusätzliche bürokratische Lasten sind da fehl am Platz. Wir wollen die private Gewinnung von Solarenergie gezielt vereinfachen.“

Durch eine Änderung im EU-Recht haben seit April dieses Jahres EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Lieferung und Installation von Solarpaneelen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Hessen und Baden-Württemberg sprechen sich dafür aus, diese Option beim aktuellen Jahressteuergesetz in nationales Recht umsetzen. Eine entsprechende Regelung sieht der Gesetzentwurf bislang jedoch nicht vor.

Diejenigen unterstützen, die für Klimaschutz und Energieunabhängigkeit aktiv werden

Boddenberg: „Mit unserer Initiative wollen wir diejenigen unterstützen, die für Klimaschutz und Energieunabhängigkeit aktiv werden. Da die EU uns nun grünes Licht gegeben hat – und das ausdrücklich im Interesse des Klimaschutzes – werden wir alle Hebel in Bewegung setzen, damit im Jahressteuergesetz auch Erleichterungen für die Umsatzsteuer umgesetzt werden.“

Bislang gilt bei der Umsatzsteuer: Betreiberinnen und Betreiber von privaten PV-Anlagen sind aufgrund ihrer geringen Umsätze als Kleinunternehmer zu werten. Sie zahlen keine Umsatzsteuer. Der Nachteil an der Kleinunternehmerregelung ist: Kleinunternehmer haben keinen Anspruch auf Erstattung der sogenannten Vorsteuer. Das heißt: Bei der Anschaffung einer PV-Anlage wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Auf die Kleinunternehmerregelung kann aber auch verzichtet werden. Dann erfolgt der Wechsel in die Regelbesteuerung: Die Betreiberinnen und Betreiber der privaten PV-Anlagen müssen dann Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch zahlen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, können sich im Gegenzug aber Vorsteuern vom Finanzamt erstatten lassen. In der Regel sind die Erstattungsbeträge für die Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage höher als die für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom zu zahlende Umsatzsteuer.

Dr. Bayaz: „Die Option zur Regelbesteuerung bringt vergleichsweise viel Bürokratie mit sich – für die Betreiberinnen und Betreiber und die Finanzverwaltung. Diesen Aufwand können wir uns sparen, wenn die Lieferung und Installation von Solarpaneelen umsatzsteuerfrei wird. Die PV-Anlage wird dann einfach zum günstigeren Nettopreis erworben und installiert.“

Quelle: FinMin Baden-Württemberg

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Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) – Stand August 2022

Das BMF hat am 29.08.2022 seine Arbeitshilfen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung mit Stand August 2022 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 29.08.2022

– Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom August 2022 –

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001 S. 183).

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Leichte Verbesserung bei der Reform der Betriebsprüfung

Der BMF-Referentenentwurf zur Beschleunigung der Betriebsprüfung aus Juli sah gravierende Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten und Sanktionen vor. Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 den Regierungsentwurf beschlossen. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 29.08.2022

Der BMF-Referentenentwurf zur Beschleunigung der Betriebsprüfung aus Juli sah gravierende Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten und Sanktionen vor. Der DStV kritisierte das Paket in seiner Stellungnahme, bei einer Veranstaltung und in der F.A.Z. scharf. Manches mildert der vom Bundeskabinett am 24.08.2022 beschlossene Regierungsentwurf ab.

Seit 2019 verhandelten Bund und Länder über die Modernisierung der Betriebsprüfung (BP) – ein Vorhaben, das der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) grundsätzlich begrüßt. Das mit dem Referentenentwurf vorgelegte Ergebnis war jedoch erschreckend. Einzelne, positiv zu wertende Neuerungen, wie Rechtsgrundlagen zur Stärkung der Digitalisierung der BP, waren nur ein schwacher Trost.

Neues Instrument: Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Sehr bedrohlich wirkt die Einführung des sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangens. Als Druckmittel gegenüber dem Steuerpflichtigen zielt es auf die Beschleunigung des Verfahrens ab. Nach dem Referentenentwurf sollte der Prüfer das Instrument anlass- und begründungslos einsetzen können. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nicht oder nicht vollständig nach, drohen empfindliche Strafen: ein automatisches Verzögerungsgeld von 100 Euro pro Tag, weitere Zuschläge sowie eine verlängerte Ablaufhemmung, mindestens um ein Jahr.

„In dieser Ausgestaltung stammt das Instrument aus dem Gruselkabinett des Verfahrensrechts und hat mit einem kooperativen Steuerverfahren nichts zu tun.“ monierte der DStV in dem BDI-Webtalk zur Beschleunigung der BP mit Vertretern des BMF, der Wissenschaft und Wirtschaft (DStV-Information vom 17.08.2022). In seiner Stellungnahme S 11/22 zum Referentenentwurf lehnte er diese Maßnahme entschieden ab. Das Instrument dürfe allenfalls bei einem erkennbaren Fehlverhalten des Steuerpflichtigen zum Einsatz kommen. Zudem seien die Höhe des Verzögerungsgelds und die automatische Verlängerung der Ablaufhemmung von einem Jahr unangemessen – so der DStV.

Der Regierungsentwurf (BR-Drs. 409/22) nimmt die Kritik erfreulicherweise auf. Der Prüfer soll danach – bevor er zu dem Instrument greift – den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens hinweisen müssen. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dann dennoch nicht nachkommt, soll der Prüfer das qualifizierte Mitwirkungsverlangen begründungslos einsetzen können.

Abgestimmte Rahmenbedingungen mit der Finanzbehörde

Steuerpflichtige können dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen entkommen, wenn der Prüfer mit ihnen sog. Rahmenbedingungen für die BP festlegt. Im Dunkeln blieb nach dem Referentenentwurf, was damit genau gemeint ist.

Der DStV fürchtete, dass hier an implementierte Tax Compliance Management Systeme angeknüpft werden könnte. Damit wären gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) benachteiligt. Sie verfügen mitunter nicht über die Ressourcen für solche Systeme. Das heißt jedoch keineswegs, dass sie weniger „compliant“ sind als andere. Der DStV forderte daher eine Konkretisierung der „Rahmenbedingungen“.

Auch hier zeigt sich im Regierungsentwurf ein Lichtblick: „Die Vorschrift steht allen Arten von Vereinbarungen offen. Möglich ist etwa die Vereinbarung von Fristen, in denen Nachfragen nachgekommen werden soll, oder die Festlegung eines Prüfungsplans für die gesamte Prüfung. […] Die Aussparung bestimmter Prüfungsfelder kann ebenfalls Gegenstand der Vereinbarung sein.“- so die neue Gesetzesbegründung.

Früherer Start der BP in Sicht?

Eine Hauptkritik des DStV am Referentenentwurf war: Das Kernproblem der KMU ginge er nicht an – nämlich, dass Prüfer erst Jahre später an die Tür klopfen. Kleine und mittlere Kanzleien fordern einen viel früheren Start der BP, um früher Rechtssicherheit, weniger Aufwand bei der Sachverhaltsaufklärung und eine niedrigere Zinslast für KMU zu erreichen.

An dieser Stelle betritt der Regierungsentwurf Neuland. Für die Ertrag- und Umsatzsteuererklärungen soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen werden, welches dem wirksam gewordenen Steuerbescheid folgt. Gibt die Finanzbehörde die Prüfungsanordnung später bekannt, verkürzt sich quasi die Ablaufhemmung. Die Prüfungsbescheide müssen danach i. d. R. spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs ergehen, das auf das Kalenderjahr des wirksam gewordenen Steuerbescheids folgt. Erstreckt sich die BP auf mehrere Jahre, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten Steuerbescheids maßgeblich.

Nach Auffassung des DStV ist dies ein bemerkenswerter Ansatz. Ob er einen Zeitgewinn bringt, wird ein spannender Diskussionspunkt im parlamentarischen Verfahren. Der DStV wird zudem seine Kritikpunkte an dem Regierungsentwurf nachdrücklich vorbringen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Gewerbesteuereinnahmen 2021 in Rekordhöhe

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2021 rund 61,1 Mrd. Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 15,8 Mrd. Euro beziehungsweise 34,9 % gegenüber dem Vorjahr, teilt das Statistische Bundesamt mit.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.08.2022

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2021 rund 61,1 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 15,8 Milliarden Euro beziehungsweise 34,9 % gegenüber dem Vorjahr, teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Damit lag das Aufkommen aus der Gewerbesteuer mit +10,4 % sogar deutlich über dem Niveau vor Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2019 und auf dem höchsten Stand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991.

Das Gewerbesteueraufkommen lag auch in allen Bundesländern über dem des ersten Corona-Jahres 2020. Die höchsten Anstiege bei den Flächenländern verzeichneten Rheinland-Pfalz mit 64,1 % und Sachsen mit 49,2 %. Bei den Stadtstaaten hatte Bremen mit 66,4 % das stärkste Plus gegenüber dem Jahr 2020. Auch im Vergleich zu 2019 stieg in Rheinland-Pfalz und Sachsen das Aufkommen aus der Gewerbesteuer am stärksten mit 35,2 % beziehungsweise 20,7 %. Bei den Stadtstaaten erzielte Berlin den höchsten Zuwachs mit 28,6 %. Dagegen blieb Hamburg als einziges Bundesland mit einem Minus von 3,1 % unter dem Aufkommen von 2019.

Grundsteuereinnahmen leicht im Plus

Die Einnahmen aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und fortwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen 2021 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 0,4 %. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2021 insgesamt 14,6 Milliarden Euro ein und damit 2,2 % mehr als 2020.

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2021 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 76,1 Milliarden Euro. Gegenüber 2020 ist dies ein Anstieg um 16,1 Milliarden Euro beziehungsweise 26,9 %.

Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht erhöht

Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grund­steuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2021 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 403 % und damit 3 Prozentpunkte über dem des Vorjahres. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2021 gegenüber 2020 um 2 Prozentpunkte auf durchschnittlich 347 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2020 ebenfalls bundesweit um 3 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2021 bei 481 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2022

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Erlöschen von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer bei Reparatur eines Segelbootes aus der Schweiz in Deutschland

Die mangels Gestellung und Zollanmeldung von Waren entstandene Zollschuld erlischt ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind und wenn kein Täuschungsversuch vorliegt. Dies entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 11 K 2900/21).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 11 K 2900/21 vom 25.01.2022 (nrkr – BFH-Az.: VII R 17/22)

Die mangels Gestellung und Zollanmeldung von Waren entstandene Zollschuld erlischt ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind und wenn kein Täuschungsversuch vorliegt.

Sachverhalt

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Segelboot. Er verbrachte das Boot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, am 28. März 2017 auf einem Bootsanhänger mit seinem Pkw aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang beim Zollamt A-Autobahn nach Deutschland, ohne hierfür an der Grenze eine Zollabfertigung durchzuführen. Eine Zollstreife folgte dem Gespann und hielt es an. Zum Sachverhalt befragt, erläuterte der Kläger den Kontrollbeamten, dass er zur Firma XY in B unterwegs sei, um an dem Außenbordmotor fällige Service- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Beamten leiteten daraufhin gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren ein und setzten mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. März 2017 ausgehend von einem geschätzten Zollwert des eingeführten Bootes von 21.000 Euro Zoll in Höhe von 357,00 Euro und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 4.057,83 Euro fest. Nachdem der Kläger die Einfuhrabgaben in Höhe von 4.414,83 Euro bezahlt und eine Strafsicherheit in Höhe von 3.580,00 Euro hinterlegt hatte, setzte er seine Fahrt zur Firma XY fort. Die Kosten für deren Arbeiten beliefen sich auf insgesamt 1.173,70 Euro. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz, die ausweislich eines vom Zollamt A-Autobahn hierüber erstellten Beschaubefundes am 18. Mai 2017 erfolgte, wurde das Boot nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers im Zollgebiet nicht anderweitig genutzt. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Einfuhrabgabenbescheid auf.

Aus den Gründen

Für das streitgegenständliche Boot sei zwar nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a des Unionszollkodex (UZK) zunächst eine Zollschuld entstanden; ob dies auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelte, sei dagegen zweifelhaft. Das FG könne diese Frage allerdings offenlassen, da sowohl die Zollschuld als auch eine etwaige Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK wieder erloschen seien.

Entstehung der Einfuhrzollschuld

Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstünde eine Einfuhrzollschuld u. a. dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt sei.

Im Streitfall habe der Kläger gegen die aus Art. 139 Abs. 1 UZK folgende Verpflichtung verstoßen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft unverzüglich zu gestellen. Der Kläger habe unstreitig am 28. März 2017 mit seinem Pkw und dem auf dem Anhänger verladenen Segelboot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen sei, aus der Schweiz kommend den Grenzübergang A passiert, ohne gegenüber der zuständigen Zollbehörde eine entsprechende ausdrückliche Gestellungsmitteilung abzugeben. Darüber hinaus habe der Kläger für das streitgegenständliche Boot auch keine (ausdrückliche) Zollanmeldung nach Art. 158 Abs. 1 UZK abgegeben.

Gestellung und Zollanmeldung waren nicht wegen nur vorübergehender Verwendung entbehrlich

Die Gestellung der Ware und die Abgabe einer Zollanmeldung seien vorliegend nicht entbehrlich gewesen. Dies erfordere, dass in Bezug auf die eingeführte Ware die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt seien. Dies sei bei dem Segelboot indes nicht der Fall gewesen.

Nach Art. 250 UZK könnten in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmter Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel werde u. a. gewährt, wenn sie außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen seien und von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, denn das Boot sei weder zum Zeitpunkt seines Verbringens noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor seiner Wiederausfuhr am 18. Mai 2017 „eingesetzt“ worden. Der Kläger habe es vielmehr auf einem Pkw-Anhänger verladen zur Firma XY in B transportiert und nach Erledigung der Arbeiten wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, ohne es zwischenzeitlich als Beförderungsmittel genutzt zu haben. Davon, dass das Segelboot „in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzt“ gewesen wäre, könne unter diesen Umständen keine Rede sein.

Keine aktive Veredelung

Das Boot sei auch nicht ordnungsgemäß in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt worden. Die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung bedürfe gemäß Art. 211 Abs. 1 Buchst. a UZK der Bewilligung und müsse beantragt werden. Die Bewilligung könne zwar in vereinfachter Form beantragt und erteilt werden, setze dann aber die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung zur Überführung der Waren in die aktive Veredelung voraus. Eine Überführung in das Verfahren durch konkludentes Verhalten sei nicht möglich. Die Zollschuld sei deshalb wegen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht (Art. 139 Abs. 1 UZK) und die Verpflichtung zur Abgabe einer (ausdrücklichen) Zollanmeldung (Art. 158 Abs. 1 UZK) nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden.

Zweifel am Entstehen von Einfuhrumsatzsteuer

Ob neben der Zollschuld darüber hinaus Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei, sei dagegen zweifelhaft. Für die Verwirklichung des Tatbestands der Einfuhrumsatzsteuer reiche es nicht aus, dass Gegenstände (körperlich) in das Gebiet der EU gelangten. Vielmehr setze eine Einfuhr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie weiter voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehe und einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden könne. Diese Voraussetzung sei nach Auffassung des FG nicht erfüllt. Das streitgegenständliche Segelboot sei weder Gegenstand einer Lieferung noch sei mit ihm eine Dienstleistung erbracht worden; der Kläger selbst habe es im Zollgebiet auch nicht als Beförderungsmittel genutzt, sondern an ihm lediglich die Kielschwerthalterung abändern, den Motor kontrollieren, die Kraftstofffilteranlage instandsetzen sowie den Abgasschwamm erneuern lassen.

Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer sind erloschen

Aber selbst wenn man die Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer vorliegend abweichend beurteilen wollte, wäre eine etwa entstandene Einfuhrumsatzsteuer – wie auch die Zollschuld – jedenfalls nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erloschen. Nach dieser Vorschrift erlösche eine entstandene Zollschuld, wenn den Zollbehörden nachgewiesen werde, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden seien, und wenn kein Täuschungsversuch vorliege (Art. 124 Abs. 6 UZK).

Der Begriff der Verwendung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK sei nach Auffassung des FG restriktiv und insbesondere unter Berücksichtigung des Wirtschaftszollgedankens auszulegen. Vor diesem Hintergrund stelle die Einfuhr des Bootes und die Vornahme von Arbeiten an demselben keine das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ausschließende Verwendung dar. Das Segelboot selbst sei vom Kläger im Zollgebiet nicht als Beförderungsmittel genutzt und deshalb nicht in Konkurrenz zu unionsansässigen Vermietern oder Verkäufern von Booten getreten. Die im Zollgebiet der Union durchgeführten Arbeiten am Segelboot, die im Rahmen eines (bewilligten) Verfahrens der aktiven Veredelung unstreitig möglich gewesen wären, ohne dass für das Boot Einfuhrabgaben entstanden wären, beeinträchtigten ebenfalls keine wirtschaftlichen Interessen einheimischer Unternehmen.

Die weiteren Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld seien, ebenfalls erfüllt. Insbesondere sei dem Kläger nach den konkreten Umständen kein Täuschungsversuch vorzuwerfen, sondern er habe das Boot ohne vorherige Zollabwicklung nach Deutschland verbracht, weil er eine solche aufgrund der geplanten Wiederausfuhr – rechtsirrig – nicht für erforderlich gehalten habe. Darüber hinaus sei nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Segelboot am 18. Mai 2017 wieder aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurde. Damit sei nicht nur die Zollschuld, sondern auch eine etwa entstandene Einfuhrumsatzsteuer erloschen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2022

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Pfändungs- und Einziehungsverfügung: Keine Darlegungspflicht für Ermessungserwägungen gegenüber dem Drittschuldner

Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nur der Vollstreckungsschuldner, nicht aber der Drittschuldner geltend machen. Dementsprechend bedarf es gegenüber dem Drittschuldner keiner Darlegung und Begründung der entsprechenden Ermessenserwägungen. Dies entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 11 K 1433/20).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 11 K 1433/20 vom 23.11.2021 (rkr)

  1. Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nur der Vollstreckungsschuldner, nicht aber der Drittschuldner geltend machen. Dementsprechend bedarf es gegenüber dem Drittschuldner keiner Darlegung und Begründung der entsprechenden Ermessenserwägungen.
  2. Das Vollstreckungsprogramm „Elektronisches Vollstreckungssystem“ (eVS) überlässt dem Sachbearbeiter die Entscheidung über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, den Vollstreckungsbeginn sowie die konkrete Vollstreckungsmaßnahme, sodass kein Automatismus vorliegt, der eine Ermessensentscheidung ausschließt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Im Jahr 2017 führte das beklagte Hauptzollamt auf Grund entsprechender Vollstreckungsaufträge die Vollstreckung von Beitragsforderungen einer Krankenkasse (Gläubigerin) gegen die A-GmbH (Vollstreckungsschuldnerin) durch. In diesem Zusammenhang erzeugte das Hauptzollamt zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über das IT-Verfahren „Elektronisches Vollstreckungssystem“ (eVS), die der Klägerin als Drittschuldnerin zugestellt wurden. Diese enthielten jeweils das Verbot, an den Schuldner zu leisten oder bei einer Verfügung über dessen Ansprüche mitzuwirken, sowie die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung eine Drittschuldnererklärung abzugeben und sich dabei zu vier gestellten Fragen zu erklären. Im Briefkopf weisen die Verfügungen jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel auf. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten diese Ausfertigungen nicht. Sie schließen jeweils mit dem Satz „Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe gültig“.

Die Sache befindet sich nach Zurückverweisung durch den BFH im zweiten Rechtsgang. Ursprünglich war im Wesentlichen streitig, ob Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach §§ 309 und 314 Abgabenordnung (AO) für ihre Wirksamkeit grundsätzlich der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtsträger bedürften. Inzwischen steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage, ob die streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich die Klägerin hierauf berufen kann. Sie macht geltend, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien rechtswidrig, da sie formularmäßig ergangen seien, obwohl es sich um Ermessensentscheidungen gehandelt habe und nicht erkennbar sei, dass das Hauptzollamt seinen Ermessensspielraum erkannt habe und von welchen Gesichtspunkten es bei seiner Ermessensentscheidung ausgegangen sei. Das FG wies die Klage ab.

Aus den Gründen

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.

Schriftform auch bei elektronischer Erzeugung gewahrt

Beide Verfügungen seien mit ihrer Zustellung an die Klägerin wirksam geworden und genügten insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform und Inhaltserfordernissen des § 309 Abs. 1 AO. Sie seien zwar mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erzeugt worden; entscheidend sei jedoch die äußere Form der übermittelten Ausfertigung. Der Klägerin seien die Verfügungen unstreitig nicht in Form von elektronischen Dokumenten i. S. des § 87a Abs. 4 AO übermittelt worden.

Fehlende Unterschrift unschädlich

Zwar würden die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der AO (Vollstreckungsanweisung – VollstrA – in der bis 14.11.2017 geltenden Fassung, Abschn. 41 Abs. 2 Nr. 7) entsprechen, der zufolge eine Pfändungsverfügung „die Unterschrift eines zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle“ enthalten musste. Hierbei handele es sich jedoch um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung hätten.

Hinreichende Bestimmtheit und Form der Vollstreckungsmaßnahmen

Die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen entsprächen auch den Anforderungen des § 119 AO. Sie seien insbesondere hinreichend bestimmt, ließen die ausstellende Behörde unter Angabe des Sachbearbeiters erkennen und bedürften keiner Unterschrift.

Die der Pfändung unterworfenen Forderungen der Vollstreckungsschuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin seien genau bezeichnet. Dass die betroffenen Konten der Vollstreckungsschuldnerin nicht unter Angabe der jeweiligen Kontonummer einzeln benannt werden, sei unschädlich. Auch die Angabe des Schuldgrunds gehöre nach der grundsätzlich auch für die Pfändungsverfügung nach § 309 AO geltenden Bestimmung des § 260 AO nicht zum notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung. Zwar enthalte § 309 Abs. 2 Satz 2 AO eine Spezialregelung für die an den Drittschuldner zuzustellende Ausfertigung der Pfändungsverfügung, wonach diese den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen soll. Das entspreche dem Interesse des Drittschuldners, für den allein die Höhe der Forderung von Bedeutung sei, und schütze die Privatsphäre des Vollstreckungsschuldners. Dem Anspruch des Vollstreckungsschuldners, seinerseits genau und zweifelsfrei zu erfahren, wegen welcher Zahlungsverpflichtung die Pfändung erfolge, werde i. d. R. dadurch genügt, dass die nach § 260 AO geforderten Angaben in einer der Pfändungsverfügung beigefügten Anlage aufgenommen würden, die allein dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt werde. Die Angabe des Schuldgrundes sei daher in der Ausfertigung für die Klägerin als Drittschuldnerin nicht erforderlich.

Wirksamer Erlass mittels elektronischer Einrichtungen ohne Programmautomatismus

Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO sei eine Unterschrift oder die Namenswiedergabe nicht erforderlich für Verwaltungsakte (VA), die formularmäßig oder mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen werden. Damit werde eine eigenständige Regelung für das Abgabenrecht getroffen, die der allgemeinen Regelung in § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift (oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen) enthalten müsse, vorgehe. Beide Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien unter Verwendung des IT-Verfahrens eVS erstellt worden. Dieses diene dabei lediglich als Hilfsmittel; die Entscheidungen über den Beginn der Vollstreckung und die Art der Vollstreckungsmaßnahme habe das Hauptzollamt jeweils durch seinen Sachbearbeiter getroffen.

Das FG habe auf Grund der Vorführung durch die Vertreter des Hauptzollamts festgestellt, dass das IT-Verfahren eVS bei der Bearbeitung von Vollstreckungsfällen, insbesondere auch bei der Erstellung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, lediglich als Hilfsmittel diene; es bedürfe schon auf Grund seiner Programmierung bei der Erstellung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen stets entsprechender Entscheidungen des jeweiligen Sachbearbeiters. Einen Automatismus bei der Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen, nach dem z. B. in vorbelegten Konstellationen systembedingt eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme angeordnet werde, sehe das Programm nicht vor.

Kein Begründungsmangel wegen fehlender Ermessenserwägungen

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen eines Begründungsmangels, insbesondere nicht wegen des Fehlens der Darlegung von Ermessenserwägungen.

Das Hauptzollamt hätte trotz des geringen Umfangs der beizutreibenden Forderungen eine vollumfängliche Pfändung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung des Schuldners mit der Klägerin als Kreditinstitut vornehmen dürfen. Einer besonderen Begründung gegenüber der Klägerin bedürfe es dafür nicht. Die Pfändung erstrecke sich grundsätzlich auf die gesamte Forderung des Pfändungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner, nicht etwa nur auf den Teilbetrag, welcher der Forderung der Vollstreckungsbehörde gegen den Pfändungsschuldner entspreche; eine Teilpfändung der Forderung des Pfändungsschuldners sei nur ausnahmsweise geboten und müsse ggf. in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden. Dies gelte auch, wenn die Pfändungswirkung eine Überpfändung im Sinne des § 281 Abs. 2 AO zur Folge habe. Die Vollstreckungsbehörde kenne nämlich i. d. R. weder die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners noch dessen etwaige Einwendungen.

Klägerin kann sich nicht auf mögliche Ermessensfehler gegenüber dem Vollstreckungsschuldner berufen

Dass die Ermessenserwägungen hinsichtlich der gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ausgewählten Vollstreckungsmaßnahme der Klägerin als Drittschuldnerin nicht mitgeteilt werden müssen, ergebe sich schon aus den Regelungen des § 309 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AO, nach der die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen unterschiedlichen Inhalt haben sollen. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift müssen an Drittschuldner und Vollstreckungsschuldner unterschiedliche Verbote ergehen, nach Abs. 2 Satz 2 soll die Pfändungsverfügung an den Drittschuldner den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe und ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die sie geschuldet wird, bezeichnen. Die Regelung des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO diene dem Schutz des Vollstreckungsschuldners, dessen Interesse es sei, dass der Drittschuldner u. a. keine Rückschlüsse auf Einkommen, Umsätze, Umsatzentwicklung, Höhe der Löhne, Vermögen, Konfession, Subventionen usw. ziehen könne.

Datenschutzrechtliches Mitteilungsverbot

Im Übrigen stünden der Mitteilung der Ermessenserwägungen vorliegend zwar nicht das Steuergeheimnis, wohl aber das Sozialdatengeheimnis und der Datenschutz entgegen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I habe jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Der Anspruch richte sich auch gegen die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 66 SGB X durchführen (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I). Eine Übermittlung von Sozialdaten sei nach § 67b SGB X in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 9.12.2004 nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlaubten oder anordneten. Unabhängig davon, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage die Übermittlung der Sozialdaten erfolge, werde die Übermittlung stets davon abhängig gemacht, ob eine Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich sei (vgl. §§ 69 und 74a SGB X). Eine Übermittlung entsprechender Daten an die Klägerin als Drittschuldnerin sei aber gerade nicht erforderlich. Entsprechendes gelte für den Datenschutz (§ 25 Bundesdatenschutzgesetz).

Kein Ermessensausfall wegen Verwendung eines IT-Programms

Eine Ermessensausübung durch das Hauptzollamt sei weder im konkreten Fall noch grundsätzlich durch die Verwendung des IT-Programms eVS ausgeschlossen. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass in den Vollstreckungsakten keine Begründung der getroffenen Entscheidung enthalten sei. Dabei sei allerdings zu beachten, dass die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen dem Betroffenen grundsätzlich (erst) bis zur letzten Verwaltungsentscheidung mitzuteilen seien. Aus dem Fehlen von Ermessenserwägungen in der Behördenakte könne nicht darauf geschlossen werden, dass kein Ermessen ausgeübt und die Gründe nirgends niedergelegt worden seien.

Durch das IT-Verfahren eVS sei eine Ermessensausübung nicht ausgeschlossen; der jeweilige Bearbeiter müsse vielmehr zwangsläufig Entscheidungen über das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen, deren Art und Weise und über ihren Beginn treffen. Das System biete jeweils verschiedene Handlungsmöglichkeiten, aus denen eine Auswahl getroffen werden müsse. Eine Vorbelegung i. S. eines Handlungsvorschlags erfolge dabei nicht. Der jeweilige Bearbeiter sei daher gezwungen, Entscheidungen über das „Ob“, „Wie“ und „Wann“ der Vollstreckung zu treffen. Ein Automatismus sei durch die Programmierung ausgeschlossen.

Die Entscheidung des Hauptzollamts über die ausgewählte Vollstreckungsmaßnahme sei auch nicht als unter keinen Umständen ermessensgerecht anzusehen. Insbesondere sei nach Aktenlage kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ersichtlich. Die Pfändung sei weder von vornherein aussichtslos, noch handele es sich um eine Pfändung „ins Blaue hinein“. Das gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich bei den zu vollstreckenden Forderungen um Säumniszuschläge und Kosten und nicht um die Hauptforderung handele.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2022

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Kein Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau (Privates Wohnhaus als Anschauungs- und Werbeobjekt)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zusteht, die nach summarischer Prüfung ihrem objektiven Inhalt nach unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) und mit denen ihnen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 12 V 2329/20).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Beschluss 12 V 2329/20 vom 08.02.2022

  1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zusteht, die nach summarischer Prüfung ihrem objektiven Inhalt nach unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) und mit denen ihnen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind.
  2. Es ist unerheblich, dass die Kapitalgesellschaft gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens bzw. der Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation ihres Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist Herr C, dessen Ehefrau B bei der GmbH geringfügig beschäftigt ist. Frau B ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das sie im Streitjahr 2015 teilweise an die GmbH vermietet hatte und zwar „das Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks“ und die beiden Garagenstellplätze. Für die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet. Im Jahr 2015 wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Gebäude vorgenommen. So wurde eine Lüftungsanlage, Rollläden und Dachfenster eingebaut. Zudem wurde das Gebäude mit umfangreicher Haustechnik ausgerüstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Als Auftraggeber trat die GmbH auf. Diese beglich auch die Rechnungen. Eine Abrechnung der GmbH gegenüber der Eigentümerin (Frau B) oder dem Geschäftsführer (Herr C) erfolgte nach Aktenlage nicht. Seit 2016 wird das Gebäude vom Geschäftsführer und dessen Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt.

Gegenüber dem FA trug die GmbH vor, es handele sich um ein Prototypenhaus, das von der Ehefrau des Geschäftsführers zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potenziellen Kunden diene. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers der GmbH (Lüftung, Rollläden, Elektroinstallation, Einbau Netzwerk, Einbau Module) und weitere Vorsteuerbeträge (z. B. für Stützstrümpfe, Massagen, Getränke, Lebensmittel, Operettenkarten). Die GmbH beantragte beim FA erfolglos, die sich aus der Vorsteuerkürzung ergebende Umsatzsteuerzahlungen von der Vollziehung auszusetzen. Auch das FG gewährte der GmbH keinen vorläufigen Rechtsschutz.

Aus den Gründen

Kein Vorsteuerabzug einer GmbH für Eingangsleistungen, die den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und seiner Ehefrau dienen

Das FA habe zu Recht den Vorsteuerabzug für die an dem Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers der GmbH erbrachten Leistungen versagt (Elektroinstallation, Einbau von Steuerungselementen, Dachfenstern, Lüftungsanlage, Türsprechanlage, Versorgungsschacht und Rollläden). Gleiches gelte für die Lieferung von Stützstrümpfen, die Verabreichung von Massagen, Telefon und Strom für den Privatgebrauch, die Lieferung von Getränken und Lebensmittel, für den Erwerb eines Geschenkgutscheins und Operettenkarten. Nach summarischer Prüfung dienten diese Leistungen unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen des Geschäftsführers der GmbH und dessen Ehefrau (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.).

Es sei unerheblich, dass die GmbH gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens durch Nutzung des Gebäudes als Anschauungs- und Werbeobjekt bzw. durch gesundheitsbezogenen Leistungen (Massagen, Stützstrümpfe, Getränke, Lebensmittel usw.) zur Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation des Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag.

„Mittelbare“ Veranlassung kann nur bei nebensächlichen Privatvorteilen zum Vorsteuerabzug führen

Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 2020 XI R 26/20 (BFHE 272, 240) entgegen. Beziehe danach ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, stehe ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgehe, was erforderlich/unerlässlich gewesen sei, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten seien und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich sei. Insoweit reiche eine „mittelbare“ Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.

Im Streitfall fehle es bereits daran, dass der Vorteil des Dritten (hier: des Gesellschafter-Geschäftsführers und dessen Ehefrau) lediglich als nebensächlich zu werten sei, da diesen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden seien. Auch habe die GmbH nicht dargetan, dass die bezogenen Leistungen nicht über das hinausginge, was erforderlich/unerlässlich gewesen sei, um die unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin auf das Gebiet des „smart home“ auszudehnen. Zudem fehle jedweder Nachweis, dass die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten seien.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2022

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