Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Dies u. a. entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 418/18).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 12 K 418/18 vom 19.02.2020 (rkr)

  1. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist.
  2. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage betreibt. Die GbR plante im Jahr 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Aus den Gründen

Kein Vorsteuerabzug bei ausschließlich privater Verwendung

Der Klägerin stehe kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der Klägerin verwendet. Ein Entgelt hierfür zahlten die Gesellschafter nicht an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem diene damit nicht der Erzielung von Einnahmen und werde mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin verwendet.

Batteriespeichersystem ist kein Bestandteil der Photovoltaikanlage

Der Vorsteuerabzug richte sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene. Insbesondere sei die Installation eines Batteriespeichersystems keine unabdingbare Voraussetzung für die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms in das Netz des Strombetreibers. Zwar sei nach in § 9 Abs. 1 und 2 EEG ein sog. Einspeisemanagement vorgesehen. Letztlich erfordere dies jedoch nicht die Installation von Stromspeichern, sondern lediglich eine Abregelungsmöglichkeit der Stromeinspeisung ins Netz z. B. mit Hilfe sog. parametrisierter Funkrundsteuerempfänger. Eine entsprechende Abregelungsanlage habe die Klägerin auch übergangsweise installiert.

Eigenständige Beurteilung des Stromspeichers für den Vorsteuerabzug

Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolge unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden sei. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliege, könne daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin die zeitlichen Abläufe zu vertreten habe.

Keine Bindung des FG an die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung

Das FG sei nicht an die in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 31. Januar 2017 und in der vom Bayerischen Landesamt für Steuern herausgegebene „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ vertretenen Auffassungen gebunden. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung bestehe lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z. B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung.

Ob die Verwaltungsanweisungen aufgrund Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegebenenfalls im Rahmen einer nach § 163 Abgabenordnung (AO) oder § 227 AO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wären, könne das FG im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, da Streitgegenstand lediglich die Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2022

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Voller Einsatz gegen Finanzkriminalität

Das BMF hat die Eckpunkte für eine schlagkräftigere Bekämpfung der Finanzkriminalität und eine effektivere Durchsetzung von Sanktionen in Deutschland vorgestellt.

BMF, Mitteilung vom 24.08.2022

Finanzkriminalität darf keine Zukunft in Deutschland haben. Um schlagkräftig dagegen vorzugehen und Sanktionen konsequent durchzusetzen, bündeln wir wichtige Kräfte unter einem Dach, bilden die besten Finanzermittlerinnen und Finanzermittler aus und treiben Digitalisierung und Vernetzung voran.

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 24. August 2022 die Eckpunkte für eine schlagkräftigere Bekämpfung der Finanzkriminalität und eine effektivere Durchsetzung von Sanktionen in Deutschland vorgestellt. Die Pläne sehen insbesondere vor, die wichtigsten Kompetenzen unter dem Dach einer neuen Behörde auf Bundesebene zu bündeln. Ziel dieser weitreichenden Maßnahmen ist es, Finanzkriminalität in Deutschland entschieden einzudämmen.

„Deutschland darf nicht länger den Ruf eines Geldwäsche-Paradieses haben. Wir haben den Mut zum großen Wurf: Mit leistungsfähigen und wirksamen Strukturen werden wir dafür sorgen, dass die ehrlichen Kaufleute vor denen geschützt werden, die sich nicht an Regeln halten.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Mit den vorgestellten Eckpunkten unterstreicht der Bundesfinanzminister die hohe Priorität eines entschlossenen Vorgehens gegen Finanzkriminalität für die Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien bereits entsprechende Schritte im Kampf gegen Geldwäsche skizziert. Zudem hatte jüngst die Financial Action Task Force (FATF) Deutschlands System gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen umfassend geprüft. Die Veröffentlichung des Berichts mit Empfehlungen steht unmittelbar bevor.

Eckpunkte für schlagkräftige Bekämpfung von Finanzkriminalität

Die Eckpunkte sehen die folgenden drei Maßnahmen vor:

  • Kernkompetenzen unter einem Dach bündeln
  • Hoch qualifizierte Finanzermittlerinnen und Finanzermittler ausbilden
  • Digitalisierung und Vernetzung von Registern vorantreiben

1. Kernkompetenzen unter einem Dach bündeln

Für die wirksame Bekämpfung der Finanzkriminalität werden die wichtigsten Kompetenzen unter dem Dach einer neuen Behörde gebündelt: der „Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (BBF). Alle relevanten Funktionen und Kompetenzen werden darunter zusammengezogen:

Ermittlungstätigkeit für große und komplexe Fälle von Finanzkriminalität (insbesondere auch internationale Geldwäsche)

  • Operative Verantwortung für die Umsetzung von Sanktionen
  • Analysetätigkeit für Verdachtsmeldungen
  • Koordinierung der Aufsichtstätigkeit im Nichtfinanzsektor

Alle Funktionen werden unter dem Dach der neuen Behörde in drei jeweils eigenständigen Strängen vereint:

  • I: Neues Bundesfinanzkriminalamt
    Ein neu geschaffenes Bundesfinanzkriminalamt soll gezielt komplexe Fälle von Finanzkriminalität aufklären und bündelt hierfür die erforderliche Expertise. Es verfolgt den „follow-the-money“-Ansatz, fokussiert also auf illegale Finanzströme. Es bietet darüber hinaus die nötige klare Struktur für eine effektive Durchsetzung von Sanktionen.
  • II: Effektivere Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit)
    Anfangspunkt zahlreicher Ermittlungen sind Verdachtsmeldungen, die bei der Financial Intelligence Unit (FIU) eingehen. Die FIU ist daher wichtiger Partner des Bundesfinanzkriminalamts. Sie wird als zweite Säule unter dem Dach der BBF integriert und als unabhängige Analyseeinheit entsprechend den europäischen und internationalen Vorgaben fortgeführt. Durch gezieltere Steuerung und risikobasierte Ausrichtung soll die FIU zudem weiteres Effizienzpotential heben.
  • III: Neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht
    Neu geschaffen wird als dritte Säule eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht. Sie koordiniert künftig die Aufsicht über den sehr breit aufgestellten Nichtfinanzsektor, der neben unterschiedlichsten Gewerbetreibenden z. B. auch Veranstalter von Glücksspiel umfasst. Dabei ist das Ziel, die Zahl der Aufsichtsbehörden der Länder von derzeit über 300 zu reduzieren. Darüber hinaus hat die Zentralstelle die Aufgabe, Leitlinien und Standards für eine risikobasierte Aufsicht aus einem Guss zu erarbeiten und soll der zukünftigen europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA als zentraler Ansprechpartner zu Fragen des Nichtfinanzsektors in Deutschland dienen.

2. Hoch qualifizierte Finanzermittlerinnen und Finanzermittler ausbilden

Um Expertise in der Bekämpfung von Finanzkriminalität auf- und auszubauen, sollen hoch qualifizierte Finanzermittlerinnen und Finanzermittler ausgebildet werden. Den Ausgangspunkt dafür bildet ein Kern besonders relevanter Trainings. Gemeinsam mit Expertinnen und Experten wird dieses Angebot ausgebaut und konzeptionell weiterentwickelt.

3. Digitalisierung und Vernetzung von Registern vorantreiben

Um Eigentumsverhältnisse und wirtschaftlich Berechtigte insbesondere im Ermittlungsfall oder bei Sanktionsdurchsetzung effizient prüfen zu können, sollen alle dafür relevanten Register digital verknüpft werden. Bis zur Umsetzung einer solchen umfassenden Vernetzung sollen einfach zu realisierende Übergangslösungen schnell unmittelbaren Mehrwert bieten. (…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Wertpapierleihegeschäften bei einem zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschränkt steuerpflichtigen, aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten Versorgungswerk gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (Az. VIII R 2/18).

BFH, Urteil VIII R 2/18 vom 17.05.2022

Leitsatz

Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs unterliegen.

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BFH zur Höhe der Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft

Der BFH hatte zu entscheiden, ob das Ermessen der Finanzbehörde, die Gebühr für eine verbindliche Auskunft im Falle der Rücknahme des Antrags vor deren Erteilung zu ermäßigen, dahingehend auf Null reduziert ist, dass anstelle des Gegenstandswerts stets der der Finanzbehörde bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Prüfungsaufwand zugrunde zu legen ist (Az. I R 46/18).

BFH, Urteil I R 46/18 vom 04.05.2022

Leitsatz

Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.02.2018 – 5 K 1287/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühren für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG mit Sitz im Inland. Da mehrere ihrer Gesellschafter planten, einen Zweitwohnsitz im Ausland zu begründen, beantragte sie am 09.12.2013 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Gegenstand dieses Auskunftsersuchens war die steuerliche Entstrickung ihrer Wirtschaftsgüter, insbesondere ihrer Beteiligungen. Die Klägerin gab an, dass aufgrund der Höhe des Gegenstandswerts von der Höchstgebühr gemäß § 89 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszugehen sei.

3

Infolge des Antrags kam es zu umfangreichen rechtlichen Prüfungen durch die zuständige Veranlagungsstelle des FA, das Landesamt für Steuern und das Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz sowie zu einer Besprechung mit den steuerlichen Vertretern der Klägerin beim Landesamt für Steuern und zu mehreren Telefon- und E-Mail-Kontakten. Nachdem das FA mündlich mitgeteilt hatte, dass auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts die beantragte verbindliche Auskunft nicht erteilt werden könne, wurden auch alternative Sachverhaltsgestaltungen diskutiert. Der letzte Kontakt fand am 25.04.2014 statt. Aus Sicht der Finanzverwaltung blieb es dabei, dass der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abzulehnen sei.

4

Mit Schreiben vom 24.06.2014 nahm die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft zurück. Als Grund gab sie an, die Gesellschafter hätten von den Überlegungen zur Verlagerung ihres Wohnsitzes in das Ausland Abstand genommen.

5

Mit Bescheid vom 09.04.2015 setzte das FA für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens gemäß § 89 Abs. 3 bis 7 AO eine Gebühr in Höhe von 98.762 € fest. Bei der Berechnung ging das FA von einem Gegenstandswert in Höhe von 30 Mio. € (Höchstbetrag) aus, der grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 109.736 € zur Folge gehabt hätte. Wegen der Rücknahme des Antrags sei es aber sachgerecht, diese Gebühr gemäß § 89 Abs. 7 Satz 2 AO und Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 89 Nr. 4.5.2 um 10 % auf 98.762 € zu ermäßigen. Die Minderung sei auf der Grundlage des bisherigen Bearbeitungsaufwands von ca. 156 Stunden (Arbeitszeiten des FA, des Landesamts für Steuern und des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz) und des bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag noch ausstehenden Aufwands von schätzungsweise 10 bis 15 Stunden ermittelt worden. Ein Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

6

Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Herabsetzung der Gebühr auf 15.600 € begehrte, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz führte in seinem Urteil vom 20.02.2018 – 5 K 1287/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 701) im Wesentlichen aus, dass die Berechnung der Gebühr durch eine anteilige Reduzierung der Wertgebühr (im Verhältnis der bisher geleisteten Stunden zu den voraussichtlich bis zur Erteilung der Auskunft noch zu leistenden Stunden) nicht mit der für die Verwaltung bindenden Ermessensrichtlinie in AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 vereinbar sei. Durch die Rücknahme des Antrags entfalle der Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung, so dass es nur noch auf den Gebührenzweck der Kostendeckung ankomme. Dies führe unter Berücksichtigung von AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 zu einer Ermessensreduzierung auf Null, lediglich die Zeitgebühr in Höhe von 15.600 € abzurechnen (156 Stunden x 100 € pro Stunde).

7

Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Vorinstanz hat zu Unrecht eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen und die Gebühr gemäß § 89 Abs. 7 Satz 2 AO auf 15.600 € ermäßigt. Vielmehr ist der angefochtene Bescheid, in dem das FA die Gebühr auf 98.762 € festgesetzt hat, frei von Ermessensfehlern (§ 102 FGO).

10

1. Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben (allgemein zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gebührentatbestands Senatsurteil vom 30.03.2011 – I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536; Senatsbeschluss vom 30.03.2011 – I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.04.2015 – IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; vom 27.11.2019 – II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528).

11

Die Gebühr wird gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 AO primär nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert); hierfür verweist § 89 Abs. 5 AO auf eine entsprechende Anwendung von § 34 GKG. Sofern ein Gegenstandswert nicht bestimmbar ist und auch nicht durch Schätzung bestimmt werden kann, ist gemäß § 89 Abs. 6 Satz 1 AO eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit.

12

2. § 89 Abs. 7 Satz 1 AO bestimmt, dass auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden „kann“, wenn ihre Erhebung nach der Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO „kann“ die Gebühr insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

13

§ 89 Abs. 7 Satz 1 und 2 AO sind Ermessensvorschriften i.S. des § 5 AO. Hinsichtlich des in § 89 Abs. 7 Satz 2 AO geregelten Ermessens, die Gebühr im Fall der Rücknahme eines Antrags zu ermäßigen, hat die Finanzverwaltung in AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 eine ermessenslenkende und für die nachgeordneten Behörden bindende Verwaltungsvorschrift erlassen. Danach „ist wie folgt zu verfahren:

  • Hat die Finanzbehörde noch nicht mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist die Gebühr auf Null zu ermäßigen. In diesem Fall kann aus Vereinfachungsgründen bereits von der Erteilung eines Gebührenbescheids abgesehen werden.
  • Hat die Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist der bis zur Rücknahme des Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen.“

14

3. Soweit die Finanzbehörden ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, überprüfen die Steuergerichte auch, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 FGO). Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (Senatsurteil vom 31.05.2017 – I R 92/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019, 14, m.w.N.).

15

4. Nach diesen Maßgaben ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr gemäß § 89 Abs. 3 AO vorliegen. Da zwischen den Beteiligten hierüber kein Streit besteht, sieht der Senat insofern von weiteren Ausführungen ab. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung gemäß § 89 Abs. 7 Satz 2 AO aufgrund der Rücknahme des Antrags durch die Klägerin vor Bekanntgabe der Entscheidung des FA über die Erteilung der verbindlichen Auskunft.

16

5. Die Annahme des FG, aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null sei die Gebühr auf eine Zeitgebühr in Höhe von 15.600 € zu ermäßigen, war dagegen rechtsfehlerhaft.

17

a) Eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null folgt insbesondere nicht aus AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2. Zwar handelt es sich hierbei um eine ermessenslenkende und für das FA bindende Verwaltungsvorschrift. Diese Vorschrift schreibt aber lediglich vor, den bis zur Rücknahme des Antrags angefallenen Bearbeitungsaufwand „angemessen“ zu berücksichtigen und die Gebühr „anteilig“ zu ermäßigen. Weitere Vorgaben zur konkreten Berechnung der Ermäßigung enthält sie nicht.

18

Entgegen der Auffassung des FG kann AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 somit keine generelle Begrenzung auf die Zeitgebühr entnommen werden. Vielmehr sind deren Vorgaben auch bei einer -vom FA zugrunde gelegten- proportionalen Reduzierung der Wertgebühr im Verhältnis des bisherigen zu dem noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand erfüllt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das FG die Ermessensrichtlinie nicht selbst auslegen durfte, sondern darauf beschränkt war zu prüfen, ob die vom FA vorgenommene Auslegung möglich ist (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 27.07.2011 – I R 44/10, BFH/NV 2011, 2005, m.w.N.).

19

Im Übrigen bezieht sich die Ermäßigung nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO auf „die Gebühr“ (ebenso AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2). Damit kann als Ausgangspunkt nur diejenige Gebühr gemeint sein, die sich zuvor aus § 89 Abs. 4 bis 6 AO ergeben hat. Ein grundsätzlicher Wechsel von der Wert- zur Zeitgebühr (oder umgekehrt) ist dagegen nicht vorgesehen.

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b) Die vom Gesetzgeber verfolgten Gebührenzwecke führen ebenfalls nicht zu der vom FG angenommenen Ermessensreduzierung auf Null.

21

Der Gebührenpflicht für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft liegen die Gebührenzwecke der Kostendeckung für die Bearbeitung des Antrags und der Abschöpfung des vom Antragsteller erlangten Vorteils zugrunde (Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989). Obwohl Letzteres im Fall der Rücknahme des Antrags nicht in vollem Umfang zum Tragen kommt, bedeutet dies nicht, bei der Gebührenerhebung nur noch die Kostendeckungsfunktion berücksichtigen zu dürfen (vgl. auch Senatsurteil vom 09.03.2016 – I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706). Zwar kommt es wegen der Rücknahme des Antrags weder zu der angestrebten Bindungswirkung einer positiven Auskunft noch zu einem rechtsbehelfsfähigen negativen Bescheid. Für den Steuerpflichtigen bleibt aber auch im Fall einer sich nur abzeichnenden Negativauskunft der Vorteil, eine drohende Steuerbelastung vermeiden zu können, indem er den dargelegten Sachverhalt nicht verwirklicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989 zur Negativauskunft). Dieser Vorteil ist im Streitfall noch dadurch verstärkt, dass im Rahmen des Auskunftsverfahrens zusätzlich über alternative Sachverhaltsgestaltungen diskutiert worden ist.

22

6. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und führt zur Abweisung der Klage. Auf Grundlage des nach § 102 FGO beschränkten Prüfungsmaßstabs sind keine Ermessensfehler des FA erkennbar.

23

a) Das FA hat für die Gebührenermäßigung nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO als Ausgangspunkt zutreffend auf die Wertgebühr nach § 89 Abs. 4 AO abgestellt; die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zeitgebühr nach § 89 Abs. 6 AO waren nicht erfüllt.

24

Über die Berechnung der vollen Wertgebühr besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit, so dass der Senat hierzu von weiteren Ausführungen absieht. Auf Grundlage des von den Beteiligten angenommenen Höchstbetrags von 30 Mio. € beträgt sie 109.736 € (§ 89 Abs. 5 AO i.V.m. § 34 GKG).

25

b) Wie bereits dargelegt, ist die vom FA vorgenommene Kürzung nach dem Verhältnis des bisherigen zu dem noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand mit den Vorgaben der ermessenslenkenden AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 und den Gebührenzwecken vereinbar. Da dem bisher beim FA, dem Landesamt für Steuern und dem Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz angefallenen Bearbeitungsaufwand von 156 Stunden ein noch ausstehender Bearbeitungsaufwand von schätzungsweise 10 bis 15 Stunden gegenübersteht, führt dies im Streitfall zu der vom FA angenommenen Reduzierung der Wertgebühr um 10 %.

26

c) Das FA hat durch seine Ermessensausübung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das daraus abgeleitete Äquivalenzprinzip verstoßen, nach dem Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dass die auf 98.762 € ermäßigte Wertgebühr das 6,3-fache der reinen Zeitgebühr beträgt, reicht hierfür nicht aus.

27

In diesem Zusammenhang hat das FA ermessensfehlerfrei berücksichtigt, dass auch bei einer Negativauskunft grundsätzlich die volle Wertgebühr angefallen wäre (Senatsurteil vom 05.12.2014 – I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014, allerdings mit dem Hinweis auf eine etwaige Reduzierung nach § 89 Abs. 7 AO; BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; a.A. Roser in Gosch, § 89 AO Rz 94.3; Seer in Tipke/Kruse, § 89 AO Rz 70; Seer, Finanz-Rundschau 2017, 161) und trotz Antragsrücknahme der Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung nicht vollständig entfallen ist. Darüber hinaus hat das FA ermessensfehlerfrei berücksichtigt, dass die Gebühr im Streitfall ohnehin schon durch den Höchstbetrag des Gegenstandswerts begrenzt war.

28

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Erfolgreiche Neuordnung der Ausbildung für Steuerfachangestellte

Die neu gefasste Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte ist aktuell im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I vom 22.08.2022, S. 1390). Sie wird zum 01.08.2023 und damit rechtzeitig zum Ausbildungsbeginn im kommenden Jahr in Kraft treten.

DStV, Mitteilung vom 23.08.2022

Die neu gefasste Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte ist aktuell im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I vom 22.08.2022, S. 1390). Sie wird zum 01.08.2023 und damit rechtzeitig zum Ausbildungsbeginn im kommenden Jahr in Kraft treten. Der DStV hatte sich gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer für eine zeitgemäße Neuordnung der Berufsausbildung der Steuerfachangestellten stark gemacht und das Neuordnungsverfahren aktiv begleitet.

Im Fokus stand vor allem eine zeitgemäße Darstellung der Struktur der Berufsausbildung und des Berufsbildes. Ein besonderes Augenmerk wurde etwa auf die Stärkung der kommunikativen Fähigkeiten und die Vermittlung der digitalen Prozesse in den Kanzleien gelegt. Bewährte Elemente wie die Aufteilung in eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung werden auch künftig den Ablauf der Ausbildung bestimmen.

Der DStV ist überzeugt, dass mit der neuen Ausbildungsordnung ein wichtiger Beitrag geleistet werden kann, um in Zeiten eines zunehmenden Fachkräftemangels die Berufsausbildung der Steuerfachangestellten auch für Zukunft praxisgerecht zu gestalten und interessierte junge Menschen von der Attraktivität des Berufsbildes zu überzeugen.

In Kürze soll ebenfalls der auf die Ausbildungsordnung abgestimmte und von der Kultusministerkonferenz beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschulen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Grundsteuererklärung: BdSt fordert Fristverlängerung

Eigentümer von rund 36 Millionen Grundstücken müssen bis Ende Oktober eine Grundsteuererklärung einreichen. Der BdSt fordert eine Fristverlängerung bis Ende Januar 2023.

BdSt, Mitteilung vom 22.08.2022

Reaktion auf Finanzminister-Vorstoß

Eigentümer von rund 36 Millionen Grundstücken müssen bis Ende Oktober eine Grundsteuererklärung einreichen. Bei den Daten handelt es sich in der Regel um Flurstücknummern, amtliche Flächen, Gemeindenamen, Gemarkungsnummern, um Bodenrichtwerte und die Wohnflächen-Größe. „Hier droht den Eigentümern eine XXL-Bürokratie!“, hatte BdSt-Präsident Reiner Holznagel bereits im Frühjahr gewarnt. Bei der sog. Feststellungserklärung droht in der Tat ein Wirrwarr, weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der Länder abhängen. Mit Blick auf diese Entwicklung hat Bundesfinanzminister Christian Lindner jetzt eine Fristverlängerung in Aussicht gestellt. Der Bund der Steuerzahler begrüßt diesen Vorstoß und wird konkret! „Der viel zu kurze Zeitraum zur Abgabe der Feststellungserklärung muss großzügiger bemessen werden – auf jeden Fall bis Ende Januar 2023!“, macht Holznagel nochmals nachdrücklich deutlich.

Werden Bescheide zum Problem?

Der Verband vermutet, dass Betroffene die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte nicht überprüfen können. Unsere konkrete Befürchtung: Der Rechenweg zur Ermittlung des Grundsteuerwerts wird dort nicht vollständig ausgewiesen. Deshalb fordert der BdSt, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt. Dies betrifft zum Beispiel angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Absatz 1 AO) – Vorgaben für Erklärungen in Papierform

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Dieses BMF-Schreiben bestimmt die Voraussetzungen unter denen Steuererklärungen noch in Papierform abgegeben werden dürfen (Az. IV A 5 – O-1561 / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 5 – O-1561 / 19 / 10001 :004 vom 12.08.2022

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder
  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).

Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl. I S. 522.

Inhaltsverzeichnis

  1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke …………………………………………2
  2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke ……………………………………….2
  3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke …3
  4. Eintragungen in Steuererklärungen ………………………………………….3
  5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken ………………………………………3
    Schlussbestimmungen ……………………………………………………………4Anlage: Merkblatt zur Herstellung nichtamtlicher Vordrucke für Steuererklärungen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

1 Steuererklärungen in Papierform müssen nach „amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ übermittelt werden (§ 150 Absatz 1 AO). Diese Anforderung erfüllen

  • Vordrucke, die mit den von der Steuerverwaltung freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind und z. B. in Finanzämtern zur Mitnahme ausliegen (amtliche Vordrucke);
  • Vordrucke, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltung bereitgestellt und ausgedruckt werden (amtliche Internet-Vordrucke) und
  • Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlich freigegebenen Druckvorlage – insbesondere durch Steuererklärungssoftware – erzeugt und ausgedruckt werden (nichtamtliche Vordrucke).

2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke

2 Auch wer Steuererklärungssoftware oder Internetformulare herstellt, mit denen Steuererklärungen ausgedruckt und ggf. zuvor maschinell ausgefüllt werden können, stellt nichtamtliche Vordrucke her.
3 Wer nichtamtliche Steuererklärungsvordrucke herstellt, muss insbesondere

  • die drucktechnische Ausgestaltung (Layout) und die Abmessung der amtlichen Vordrucke einhalten,
  • Wortlaut und Kennzahlenbeschriftung der amtlichen Druckvorlagen in vollem Umfang übernehmen,
  • die Zeilennummerierung sowie Seitenzahl und -folge der amtlichen Druckvorlagen in vollem Umfang übernehmen,
  • einen Gründruck im amtlichen Vordruck durch entsprechende Graustufen ersetzen und
  • in der Fußzeile den Herstellernamen angeben.

4 Diese und weitere Anforderungen werden im anliegenden „Merkblatt zur Herstellung nichtamtlicher Vordrucke für Steuererklärungen“ näher erläutert (Anlage).

3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke

5 Internet-Vordrucke und nichtamtliche Vordrucke müssen im DIN A4 Hochformat ausgedruckt werden. Die Ausdrucke müssen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und ebenso lange gut lesbar sein.

4. Eintragungen in Steuererklärungen

6 Steuererklärungen in Papierform müssen wie folgt ausgefüllt sein:

  • Feldeinteilungen müssen eingehalten werden.
  • Die Zuordnung von Beträgen zu Kennzahlen muss eindeutig sein und die Kennzahlen dürfen nicht überschrieben werden.
  • Eintragungen müssen deutlich erkennbar sein (z. B. Druckschrift bei handschriftlichen Eintragungen oder Fettdruck bei maschinellen Eintragungen).
  • (Firmen-)Stempel, z. B. zur Eintragung von Adressen, sind nicht zu verwenden.
  • Felder, in denen kein Eintrag erforderlich ist, bleiben leer – sie sollen weder durchgestrichen noch ausgenullt noch mit sonstigen Vermerken ausgefüllt werden.
  • Bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen vor den Betrag zu setzen.

5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken

7 Steuerpflichtige müssen bei der Abgabe von Steuererklärungen in Papierform Folgendes beachten:

  • Mehrseitige Steuererklärungsvordrucke sind vollständig abzugeben. Dazu gehören auch Seiten ohne Eintragungen. Nicht abgegeben werden müssen Anlagen ohne jegliche Eintragung, z. B. eine leere Anlage N für den im Veranlagungszeitraum nicht berufstätigen Ehegatten.
  • Die Seiten mehrseitiger Vordrucke dürfen nicht miteinander verbunden werden (z. B. durch Heft-oder Büroklammern).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Mehrwertsteuer auf Gas wird gesenkt

Angesichts der gestiegenen Gaspreise will die Bundesregierung die Verbraucher bei der Mehrwertsteuer entlasten. Künftig soll die Steuer auf Gasverbrauch 7 statt wie bisher 19 Prozent betragen. Dies solle bis März 2024 gelten – solange, wie auch die Gasumlagen erhoben werden.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.08.2022

Angesichts der gestiegenen Gaspreise will die Bundesregierung die Verbraucher bei der Mehrwertsteuer entlasten. Künftig soll die Steuer auf Gasverbrauch 7 statt wie bisher 19 Prozent betragen, kündigte Kanzler Scholz in Berlin an. Dies solle bis März 2024 gelten – solange, wie auch die Gasumlagen erhoben werden.

Die Bundesregierung will die Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch bis 31. März 2024 auf sieben Prozent senken. „Mit diesem Schritt entlasten wir die Gaskunden insgesamt deutlich stärker, als die Mehrbelastung, die durch die Umlagen entsteht, beträgt“, sagte Bundeskanzler Olaf Scholz. Von den Unternehmen erwarte er, dass sie die Steuersenkung eins zu eins an die Verbraucher weitergäben. Das werde auch klar kommuniziert.

Hintergrund ist die Gasumlage, mit der erhöhte Beschaffungskosten an die Verbraucher weitergeben werden. Alle Gasnutzer zahlen dann zusätzlich 2,419 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Gasumlage werden auch noch eine Bilanzierungs- und eine Speicherumlage fällig. Auf die Umlagen fällt zudem Mehrwertsteuer an.

Drittes Entlastungspaket kommt

„Die Gerechtigkeitsfrage ist entscheidend, damit das Land in dieser Krise zusammenbleibt“, betonte Kanzler Scholz. Die Absenkung der Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch sei ein weiterer Schritt zur Entlastung.

Die Bundesregierung lässt niemanden in der Krise allein und wird in den kommenden Wochen noch ein zusätzliches Entlastungspaket schnüren. Über die genaue Ausgestaltung des Pakets werde nun vertrauensvoll beraten.

Quelle: Bundesregierung

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Habeck begrüßt niedrigere Mehrwertsteuer auf Gas

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat die Ankündigung zur vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 Prozent begrüßt.

BMWK, Pressemitteilung vom 18.08.2022

Bundesminister Robert Habeck hat die Ankündigung zur vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas begrüßt. „Es war immer klar: Wir wollen nicht, dass die Menschen noch zusätzlich durch die Mehrwertsteuer auf die Gas-Umlagen belastet werden. Da eine direkte Steuerbefreiung europarechtlich nicht möglich ist, ist eine vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas folgerichtig. Um es einfach zu handhaben, ist der schon bestehende Steuersatz von sieben Prozent sinnvoll, damit nicht noch zusätzlicher Aufwand entsteht und die Senkung schnell bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt. Das kompensiert auch andere Kosten, die über höhere Umlagen anfallen.“

Der Minister machte deutlich: „Ich erwarte von den Unternehmen, dass sie diese Senkung 1:1 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben.“

Habeck sagte weiter: „Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas ist nur ein Schritt, der vor allem zusätzliche Belastungen abwendet. Klar ist: Es wird ein drittes Entlastungspaket geben, um den großen Druck, der auf vielen Menschen und Unternehmen lastet, zu senken. Dieser Druck ist umso größer, je weniger Einkommen man hat. Deshalb ist eine zielgenaue Unterstützung so wichtig. Die Gerechtigkeitsfrage stellt sich in dieser Krise in neuer Dimension, und sie braucht eine starke Antwort.“ Der Minister betonte: „Auch ein Teil der Unternehmen spürt die Auswirkungen der Energiekrise enorm, gerade auch die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Wichtig ist, dass Betriebe hier gezielt unterstützt werden. Deshalb werden wir die Hilfsprogramme verlängern und wenn nötig, passgenau zur Lage neu kalibrieren.“

Quelle: BMWK

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BFH zur Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz

Der BFH hat zur Frage entschieden, ob Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25.01.1988 i. d. F. des Protokolls vom 27.05.2010 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift nicht die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens umfasst (Az. VI R 37/19).

BFH, Urteil VI R 37/19 vom 08.03.2022

Leitsatz:

Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2018 zulässig.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.10.2019 – 10 K 963/18 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

1

I. Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre (2009 bis 2013) vom 25.04.2017 dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sind.

2

Der Kläger hat seit 2013 seinen ausschließlichen Wohnsitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz). Für die Streitjahre wurde er zunächst mit seiner Ehefrau, die ihren Wohnsitz in Z-Stadt hat, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Nachdem die Ehefrau für die Jahre 2009 bis 2012 die getrennte Veranlagung und für das Jahr 2013 die Einzelveranlagung beantragt hatte, forderte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) den Kläger mit Schreiben vom 14.10.2016 und vom 14.11.2016 auf, Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre abzugeben. In letzterem Schreiben forderte es den Kläger zudem auf, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Zugleich wies es darauf hin, dass ohne die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten die für ihn bestimmten Schriftstücke nur durch öffentliche Zustellung bekanntgegeben werden könnten.

3

Mit Schreiben vom 29.11.2016 bat der Kläger, Schriftstücke an seine Anschrift in der Schweiz und nicht an Dritte zu senden. Einkommensteuererklärungen gab er nicht ab.

4

Das FA hob die im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, soweit sie den Kläger betrafen, mit Bescheiden vom 25.04.2017 auf. Unter gleichem Datum veranlagte es den Kläger für die Streitjahre getrennt bzw. einzeln zur Einkommensteuer.

5

Ebenfalls am 25.04.2017 ordnete das FA die öffentliche Zustellung der Einkommensteuerbescheide und der Aufhebungsbescheide an. Die Benachrichtigungen über die öffentliche Zustellung wurden am selben Tag im FA ausgehängt und am 10.05.2017 wieder abgenommen. Zudem informierte das FA den Kläger mit Schreiben vom 25.04.2017 über die öffentliche Zustellung und übersandte ihm Kopien der Einkommensteuer- sowie der Aufhebungsbescheide.

6

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, mit der der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre vom 25.04.2017 begehrte, gab das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1809 veröffentlichten Gründen statt.

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

8

Es beantragt,

das Urteil des FG vom 08.10.2019 – 10 K 963/18 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre dem Kläger nicht wirksam durch öffentliche Bekanntgabe gemäß § 122 Abs. 1 und 5 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) bekanntgegeben wurden.

11

1. Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt -und damit auch ein Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 AO)- demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

12

a) Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids erfolgt, soweit dessen förmliche Bekanntgabe -wie auch im Streitfall- nicht gesetzlich angeordnet ist, grundsätzlich mittels einfachen Briefs durch die Post (§ 122 Abs. 2 AO). Dies gilt gleichermaßen für die Übermittlung eines Steuerbescheids in das Ausland.

13

b) Nach § 122 Abs. 5 Satz 1 AO wird ein Steuerbescheid u.a. zugestellt, wenn dies behördlich angeordnet wird. Die Anordnung der Zustellung steht im Ermessen der Behörde und muss auf die Belange des Bekanntgabeadressaten Rücksicht nehmen sowie dokumentiert sein (Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl., § 122 Rz 78).

14

c) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG erfolgt eine Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Steuerbescheiden unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist.

15

d) Gemäß § 122 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn sie im Fall des § 9 VwZG (Zustellung im Ausland) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, den Verwaltungsakt dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 09.12.2009 – X R 54/06, BFHE 228, 111, BStBl II 2010, 732, und vom 12.01.2011 – I R 37/10, sowie BFH-Beschluss vom 14.03.2017 – X S 18/16 (PKH)).

16

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FA zunächst die Zustellung der Steuerbescheide ermessensfehlerfrei angeordnet und sodann deren Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auch ermessensfehlerfrei durchgeführt. Das FA hatte keine andere Möglichkeit, dem in der Schweiz ansässigen Kläger die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zu übermitteln.

17

a) Die Steuerbescheide konnten dem in der Schweiz ansässigen Kläger bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25.01.1988 i.d.F. des Protokolls vom 27.05.2010 (im Weiteren: Übereinkommen) völkerrechtlich nicht zulässig durch einfachen Brief bekanntgegeben werden (s. Anwendungserlass zur Abgabenordnung -AEAO- zu § 122 Nr. 1.8.4 und 3.1.4.1 in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung). Die Anordnung der Zustellung der Steuerbescheide ist daher nicht zu beanstanden.

18

b) Die Zustellung der Steuerbescheide konnte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwZG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, da eine Zustellung in die Schweiz gemäß § 9 Abs. 1 VwZG insbesondere mittels Einschreiben mit Rückschein völkerrechtlich nicht zulässig war (s. AEAO zu § 122 Nr. 1.8.4 und 3.1.4.1 in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung).

19

c) Eine Zustellung der Steuerbescheide an den in der Schweiz ansässigen Kläger konnte das FA im Jahr 2017, anders als das FG meint, auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens unmittelbar durch die Post vornehmen lassen. Denn auch diese Art der Zustellung war nach Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens erst für Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018 zulässig.

20

aa) Nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c des Übereinkommens umfasst die Amtshilfe, die die Vertragsparteien einander gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens in Steuersachen leisten, die Zustellung von Schriftstücken. Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens stellt der ersuchte Staat auf Ersuchen des ersuchenden Staates dem Empfänger die Schriftstücke, einschließlich derjenigen zu Gerichtsentscheidungen, zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betreffen. Eine Vertragspartei kann die Zustellung von Schriftstücken nach Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei auch unmittelbar durch die Post vornehmen.

21

bb) Der Deutsche Bundestag hat dem Übereinkommen i.d.F. des Protokolls vom 27.05.2010 mit Zustimmung des Bundesrates durch Gesetz vom 16.07.2015 zugestimmt (BGBl II 2015, 966). Nach der Ratifikation des Übereinkommens am 28.08.2015 ist es für die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) am 01.12.2015 in Kraft getreten (BGBl II 2015, 1277). Die Schweiz hat das Übereinkommen am 26.09.2016 ratifiziert. In Kraft getreten ist es dort am 01.01.2017 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts 2016, 5071).

22

cc) Allerdings hat sich die Schweiz -gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Buchstabe d des Übereinkommens- vorbehalten, keine Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens im Zusammenhang mit Steuern, die in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens aufgelistet sind, zu leisten (Vorbehalt Nr. 4 des Übereinkommens). Zu diesen Steuern gehören auch die Steuern vom Einkommen (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i des Übereinkommens).

23

dd) Von der in Art. 30 Abs. 1 Buchstabe e des Übereinkommens geregelten Möglichkeit, auch die in Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehene Zustellung von Schriftstücken durch die Post nicht zu gestatten, hat die Schweiz hingegen keinen Gebrauch gemacht.

24

ee) Nach Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung (s. dort: Art. VIII Abs. 6) gilt das Übereinkommen (erst) für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 01.01. des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Da das Übereinkommen in der Schweiz, wie dargelegt, am 01.01.2017 in Kraft getreten ist und der Veranlagungszeitraum gemäß § 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes am 01.01. beginnt, gilt die Amtshilfe erst für Besteuerungszeiträume ab 2018.

25

ff) Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens erstreckt sich auch auf die Zustellung von Schriftstücken durch die Post gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens. Denn auch diese Zustellung ist eine Form der Amtshilfe im Sinne dieser Regelung. Eine Zustellung von Steuerbescheiden unmittelbar durch die Post an in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige ist mithin erst für Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018 möglich. Nur diese Auslegung entspricht dem Regelungsgehalt des Übereinkommens, von dem die hier beteiligten Vertragsparteien (Schweiz und Deutschland) ausgegangen sind.

26

(1) Zur Ermittlung des Regelungsgehalts eines völkerrechtlichen Vertrags -hier des Übereinkommens- ist das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 -WÜRV- (BGBl II 1985, 927) heranzuziehen, das seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757) in innerstaatliches Recht transformiert ist (BFH-Beschluss vom 13.07.2021 – I R 63/17, BFHE 274, 18, Rz 16, m.w.N.).

27

(2) Danach ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Abs. 1 WÜRV). Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut des Vertrags (Art. 31 Abs. 2 WÜRV) und die gewöhnliche Bedeutung der verwendeten Ausdrücke. Dementsprechend sind die übereinkommensrechtlichen Begriffe nach der Rechtsprechung des BFH zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Übereinkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Übereinkommens auszulegen. Auf die Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist grundsätzlich erst auf einer nachgelagerten Prüfungsebene zurückzugreifen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 274, 18, Rz 16, m.w.N.).

28

(3) Außer dem in Art. 31 Abs. 2 WÜRV näher beschriebenen systematischen „Zusammenhang“ sind nach Art. 31 Abs. 3 WÜRV in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Buchstabe a) sowie jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Buchstabe b), zu berücksichtigen. Demgemäß können ein übereinstimmendes Übereinkommensverständnis und eine gemeinsame „Übung“ der beteiligten Finanzverwaltungen für die Auslegung des Übereinkommens bedeutsam sein, sofern sie nicht dem Wortlaut des Übereinkommens zuwiderlaufen (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2018 – I R 44/16, BFHE 262, 354, Rz 18, m.w.N.).

29

(4) Ausgehend von diesen Grundsätzen erstreckt sich die zeitliche Anwendungsregelung in Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens auch auf die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens.

30

Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens enthält (lediglich) eine zeitliche Anwendungsregelung betreffend die „Amtshilfe“ nach dem Übereinkommen. Eine Unterscheidung nach der Art der dahingehenden Maßnahmen ist dort nicht geregelt. Die Vorschrift bezieht sich auf jegliche Form der übereinkommensrechtlichen Amtshilfe. Diese umfasst nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c des Übereinkommens ohne jegliche Einschränkungen (auch) die Zustellung von Schriftstücken. Nach dem Wortlaut und den Definitionen des Übereinkommens sowie nach Sinn und Vorschriftenzusammenhang ist der Begriff „Amtshilfe“ daher in den vorgenannten Vorschriften einheitlich zu verstehen und von nämlich weitem Bedeutungsgehalt.

31

Dem steht nicht entgegen, dass in Art. 17 des Übereinkommens unterschiedliche Formen der Zustellung von Schriftstücken geregelt sind. Insbesondere kann aus der Unterscheidung von einer Zustellung „durch den ersuchten Staat“ gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Übereinkommens -einerseits- und der postalischen Zustellung durch eine Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei -andererseits- nicht geschlossen werden, dass die Zustellung durch den anderen Vertragsstaat „Amtshilfe“ darstellt, die postalische (Eigen-)Zustellung auf fremdem Hoheitsgebiet hingegen nicht. Vielmehr ist auch die Zustellung durch die Post eine Zustellung i.S. des insoweit allgemein gefassten Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c des Übereinkommens und damit „Amtshilfe“. Denn auch eine solche Zustellung und die damit einhergehenden Rechtsfolgen zu Lasten einer Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates stellen einen (zustimmungsbedürftigen) Eingriff in die staatliche Gebietshoheit dar, die einer besonderen Rechtsgrundlage -hier dem Amtshilfeübereinkommen- bedarf.

32

Für diese Auslegung streiten auch das übereinstimmende Übereinkommensverständnis und die gemeinsame „Übung“ der beteiligten Finanzverwaltungen. Ausweislich des vom FA vorgelegten E-Mail-Verkehrs zwischen den deutschen und den schweizerischen Finanzbehörden sind die beiden Staaten dahingehend übereingekommen, dass auch die (einfache) postalische Zustellung als Amtshilfe gilt und von der Anwendungsregelung des Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens umfasst wird. Dementsprechend sind die deutschen Finanzbehörden -nicht nur im Streitfall- verfahren (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.02.2018 – IV B 6 – S 1300/07/10011:009, nicht veröffentlicht, zitiert vom Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Verfügung vom 27.03.2018 – S 0284 A-St 35 2, Tz. 1 und Tz. 5.21; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 08.07.2019 – S 0284, AO-Kartei NW § 122 AO Karte 803). Der Umstand, dass das FA den zwischen den deutschen und den schweizerischen Finanzbehörden erfolgten E-Mail-Verkehr erst im Revisionsverfahren vorgelegt hat, hindert nicht, dessen Inhalt noch zu berücksichtigen. Denn das (übereinstimmende) Übereinkommensverständnis der beteiligten Finanzverwaltungen und dessen tatsächliche Umsetzung ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand.

33

Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Schweiz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Buchstabe d des Übereinkommens keine Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens leistet (Vorbehalt Nr. 4 des Übereinkommens) und von der entsprechenden Vorbehaltsmöglichkeit in Art. 30 Abs. 1 Buchstabe e des Übereinkommens keinen Gebrauch gemacht hat. Denn die in Art. 30 des Übereinkommens eröffneten Vorbehaltsmöglichkeiten eines jeden Vertragsstaates betreffen lediglich den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Davon zu unterscheiden ist die hier allein entscheidungserhebliche Frage des Inkrafttretens und damit des zeitlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens.

34

3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Klage ist abzuweisen. Die streitgegenständlichen Steuerbescheide sind dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden. Da die Zustellung der Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2013 an den Kläger nach Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens unmittelbar durch die Post völkerrechtlich nicht zulässig war, war deren öffentliche Zustellung nach § 122 Abs. 5 Satz 1 und 2 AO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwZG nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht zu beanstanden. Diese hat das FA gemäß den unangefochtenen und den Senat daher bindenden Feststellung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwZG bewirkt. Einwendungen hiergegen hat der Kläger weder erhoben noch sind solche nach Aktenlage ersichtlich.

35

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 Quelle: BFH

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