Kindergeld: Dreimonatiger Anspruchsausschluss nach § 62 Abs. 1a EStG unionsrechtswidrig

Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht. Dies entschied der EuGH (Rs. C-411/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 01.08.2022 zum Urteil C-411/20 vom 01.08.2022

Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht.

Sofern er sich rechtmäßig aufhält, genießt er grundsätzlich Gleichbehandlung mit den inländischen Staatsangehörigen Eine aus einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stammende Unionsbürgerin klagt vor einem deutschen Gericht gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags für ihre drei Kinder durch die Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Monate nach Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland.

Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht die im Juli 2019 in Deutschland eingeführten Voraussetzungen erfülle, um als Unionsbürgerin Kindergeld während der ersten drei Monate beanspruchen zu können, weil sie in dieser Zeit keine „inländischen Einkünfte“ bezogen habe. Mit diesem Erfordernis zielte der deutsche Gesetzgeber darauf ab, einen Zustrom von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit führen könne. Dieses Erfordernis gilt dagegen nicht für deutsche Staatsangehörige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren.

Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist ihr Aufenthalt grundsätzlich rechtmäßig.

Während dieser Zeit genießen die Unionsbürger vorbehaltlich vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen die gleiche Behandlung wie Inländer. Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwar gemäß einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts eine Sozialhilfeleistung verweigern1.

Das in Rede stehende Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Da hinsichtlich solcher Familienleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist, steht das Unionsrecht der vom deutschen Gesetzgeber eingeführten Ungleichbehandlung entgegen.

Auf die Gleichbehandlung kann sich der betreffende Unionsbürger allerdings nur berufen, wenn er während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt insoweit nicht.

Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in den Aufnahmemitgliedstaat impliziert, dass die betreffende Person den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dort tatsächlich den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu errichten, und nachweist, dass ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hinreichend dauerhaft ist, um sie von einem vorübergehenden Aufenthalt zu unterscheiden.

Fußnote

1 Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 18/16)

Quelle: EuGH

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Identifikationspflicht beim Handel mit Kryptowährungen

Auftraggeber und Begünstigte sollen in Zukunft bei der Übertragung von Kryptowerten identifiziert werden müssen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2824) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.07.2022

Auftraggeber und Begünstigte sollen in Zukunft bei der Übertragung von Kryptowerten identifiziert werden müssen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2824) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/2531). Darin versichert die Bundesregierung, sie setze sich auf europäischer und internationaler Ebene für einen verlässlichen rechtlichen Rahmen für Kryptowerte einschließlich Stablecoins ein. Mit der EU-Verordnung „Markets in Crypto Assets“ werde ein wettbewerbsfähiger und sicherer Rechtsrahmen für Kryptowerte einschließlich Stablecoins und für wesentliche Krypto-Dienstleistungen geschaffen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 386/2022

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Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

Das BMF hat am 28.07.2022 den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 28.07.2022

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Hierzu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer, § 139b Abgabenordnung (AO)
  • weitgehende Abschaffung Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung Registerfälle für Drittlizenzen (Ausnahme: § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)), § 49 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent, § 7 Absatz 4 EStG
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, § 10 Absatz 3 EStG
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, § 20 Absatz 9 EStG
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags, § 33a EStG
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Vollendung der Familienkassenreform, § 72 EStG, § 5 Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021

Sowie im Bereich der Umsatzsteuer:

  • Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister
  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14. August 2017 (Bundesgesetzblatt Teil 1 (BGBl. I) Seite 3122, 3138)

Zudem wird weiterem fachlich gebotenen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.

Quelle: BMF

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Daten für die neue Grundsteuer – mehr Zeit einräumen und vereinfachen

Als wären sie nicht mit genügend Herausforderungen konfrontiert, müssen deutsche Unternehmen in nur vier Monaten die komplizierte Datenerhebung zur 2018 vom BVerfG verordneten neuen Grundsteuer stemmen. Je nachdem, für welches Modell sich ihr Bundesland entschieden hat, beschert das den Betrieben einen unterschiedlich hohen bürokratischen Aufwand. Insbesondere das von Anbeginn kritisch diskutierte Bundesmodell bedeutet eine enorme Zusatzbelastung – für die Unternehmen, aber auch für Privatpersonen, Steuerberaterinnen und -berater sowie die Finanzverwaltung. Der DIHK regt eine Entschärfung an.

DIHK, Mitteilung vom 28.07.2022

Unternehmen mangelt es derzeit wahrlich nicht an Herausforderungen – und dann trudelt auch noch Post vom Finanzamt ein: Die Umsetzung der 2019 beschlossenen Reform der Grundsteuer steht an. Insgesamt müssen rund 36 Millionen Grundstücke (und oft auch darauf stehende Gebäude) neu bewertet werden.

Das bringt vielen Betrieben in Deutschland aktuell erhebliche Zusatzbelastungen. Auslöser der laufenden Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2018. Damals hatten die Verfassungsrichter die bisherige Praxis der Grundsteuererhebung nach den sog. Einheitsbewertungen als grundgesetzwidrig verworfen und dem Staat eine Frist gesetzt: Bis Ende 2024 soll eine verfassungskonforme Neuregelung umgesetzt sein, ab 2025 soll sie angewendet werden. Die IHK-Organisation hatte sich seinerzeit für eine bürokratiearme Umsetzung in Form eines einfachen Flächenmodells stark gemacht, das jedoch nur in Bayern konsequent angewendet wird. Auch Niedersachsen, Hessen und Hamburg bieten ihren Steuerpflichtigen vergleichsweise einfache Lösungen. Baden-Württemberg hat sich für ein Modell entschieden, das allein auf Bodenrichtwerte setzt. Dieser Ansatz ist zwar vermeintlich einfach, könnte aber wegen der hohen rechtlichen Unsicherheit in Bezug auf die Eignung der Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke streitanfällig sein. Die anderen Länder haben sich für das sog. Bundesmodell entschieden, das deutlich mehr Angaben der Steuerpflichtigen benötigt.

Hindernisse bei der Datenerhebung

Unabhängig vom Modell gilt bundesweit: Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger können seit Anfang Juli die erforderlichen Daten an ihr Finanzamt melden. Zeit dafür haben sie bis Ende Oktober. Die Behörden berechnen dann bis Ende 2024 die neue Grundsteuer, die ab dem Jahr 2025 fällig wird. Die Steuerpflichtigen übermitteln die Daten online über das Internetportal Elster an ihr Finanzamt. Das Portal hielt jedoch anfangs der hohen Zahl von Nutzern nicht stand und war zeitweise aufgrund von Wartungsarbeiten nicht mehr erreichbar. Auch wenn die Finanzverwaltung dies bedauert hat; überraschend sind diese Probleme keineswegs.

Mehr Zeit für die Umsetzung

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber bei der Neukonzeption der Grundsteuer einen großen Gestaltungsspielraum zugestanden, ohne ein bestimmtes Modell vorzugeben. Dabei steht fest: Gerade in der sehr kurzen Frist für die Datenlieferung – gerade mal vier Monate – funktioniert das einfache, wertunabhängige Modell für die Unternehmen sehr viel schneller und besser. Das vom damaligen Bundesfinanzminister Olaf Scholz bevorzugte Bundesmodell hingegen erfordert die aufwendige Erhebung einer Vielzahl von Daten speziell zu den Gebäuden, etwa deren Bruttogrundfläche – obwohl in vielen Fällen eher deren Nutzfläche bekannt ist.

Lösungen zur Entlastung aller Beteiligten

Als Bund und Länder 2019 die Beschlüsse zur Grundsteuer fassten, war nicht absehbar, in welchem Ausmaß Unternehmen, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Verwaltungen in den Jahren 2020 bis 2022 durch die Corona-Pandemie und den Krieg in der Ukraine belastet sein würden. Jetzt sollen sie auch noch in relativ kurzer Zeit zum Teil umfangreiche und zumindest in den Betrieben bislang nicht erhobene Daten liefern.

Der DIHK sieht drei Möglichkeiten, das vorliegende Problem zu entschärfen: Erstens wäre es möglich, die Frist pragmatisch um sechs Monate bis Ende April 2023 zu verlängern. Für die Umsetzung der Neuregelung bis Ende 2024 bliebe noch immer genügend Zeit. Zweitens könnte man alternativ beim Bundesmodell den Aufwand reduzieren. So könnte zum Beispiel eine einfache Umrechnung von der Nutzfläche zur Bruttogrundfläche erfolgen. Zudem könnten die Bodenrichtwerte von der Finanzverwaltung später automatisch in den Prozess eingebunden werden. Derzeit müssen die Unternehmen diese Werte auf Internetseiten der Länder herausfinden und deklarieren. Drittens – und das wäre die beste Variante – könnte eine Kombination dieser beiden Optionen gewählt werden: mehr Zeit für schlankere Informationspflichten. Auf diese Weise würden nicht nur Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger deutlich entlastet, sondern die Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie die Finanzverwaltung selbst. Damit würde auch die alle sieben Jahre vorgesehene Aktualisierung der Daten erheblich einfacher.

Quelle: DIHK

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Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Das BMF hat die Muster der Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bekanntgemacht (Az. III C 3 – S-7532 / 19 / 10002 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7532 / 19 / 10002 :005 vom 28.07.2022

Zur steuerlichen Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen wendet die Finanzverwaltung bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen an. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gibt es ebenfalls einen bundeseinheitlichen Fragebogen. Für die umsatzsteuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde bislang noch kein spezieller Fragebogen bundesweit aufgelegt.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden ab sofort folgende beiliegende Vordruckmuster eingeführt:

  • FsE jPöR Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
  • FsE OE Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
  • FsE jPöR Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Ausfüllhilfe Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
  • FsE OE Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Ausfüllhilfe Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§ 18 Abs. 4f UStG)

(2) Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergibt, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.

(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH zur Reichweite einer Erledigungserklärung – Teileinspruchsentscheidung

Der BFH hatte zu klären, ob durch die Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten in einem Klageverfahren gegen die auszulegende Einspruchsentscheidung auch Unanfechtbarkeit hinsichtlich eines im Einspruchsverfahren vorgetragenen, jedoch übersehenen und daher in der Einspruchsentscheidung nicht aufgeführten Streitpunktes eintritt oder ob diese Einspruchsentscheidung als Teileinspruchsentscheidung auszulegen ist, bei der hinsichtlich des nicht aufgeführten Streitpunktes keine Bestandskraft eingetreten ist (Az. XI R 39/19).

BFH, Urteil XI R 39/19 vom 17.03.2022

Leitsatz

  1. Mit der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Finanzprozess wird das Verfahren abgeschlossen und erwächst der betreffende Steuerbescheid in Bestandskraft.
  2. Das Revisionsgericht hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat.
  3. Die Teileinspruchsentscheidung erfordert einen Ausspruch darüber, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
  4. Ist der Einspruch insgesamt entscheidungsreif, ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung nicht sachdienlich.
  5. Ist ein Änderungsbescheid zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden, besteht für einen Einspruch gegen den Änderungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis.

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BFH: Kein Kindergeld für Finanzbeamtin im gehobenen Dienst bei nebenberuflichem Studium der Rechtswissenschaften

Laut BFH ist eine Kindergeldgewährung wegen eines Jurastudiums des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin ein längerfristiges Dienstverhältnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt (Az. III R 22/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 29/22 vom 28.07.2022 zum Urteil III R 22/21 vom 07.04.2022

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.04.2022 – III R 22/21 – entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen eines Jurastudiums des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin ein längerfristiges Dienstverhältnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt.

Die Klägerin ist die Mutter einer 1999 geborenen Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung wegen des Universitätsstudiums ab September 2020 ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Er folgte dem FG im Ergebnis, aber nur teilweise in der Begründung. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach Abschluss einer Erstausbildung während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte das FG im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Da das FG festgestellt hat, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf „Diplom-Finanzwirtin“ Voraussetzung war, allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Daher kam es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit an, der über der Grenze von 20 Wochenstunden lag.

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BFH: Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten für einen Freizeitpark dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Az. XI R 23/21).

BFH, Urteil XI R 23/21 (XI R 4/21) vom 17.03.2022

Leitsatz

  1. Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind keine Reisevorleistungen i. S. des § 25 Abs. 1 und 3 UStG. Die Klägerin (Organträgerin) hat sich auch nicht auf die Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze der Organgesellschaft berufen.
  2. Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.

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BFH zum Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Erträge des Vereins aufgrund von Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die aufgrund eines auch den Verein bindenden Vertrages mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst erbracht werden, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb des Vereins zuzuordnen sind (Az. V R 46/19).

BFH, Beschluss V R 46/19 vom 15.03.2022

Leitsatz

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015 S. 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 – V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015 S. 735).

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BFH: (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob aufgrund der steuerlichen Folgerung, dass die Tätigkeit der Kl. als Versicherungsmaklerin umsatzsteuerfrei ist, die Körperschaftsteuerbescheide gemäß § 174 Abs. 4 AO zuungunsten der Kl. geändert werden können (Ansatz von Netto- statt Bruttoeinnahmen) oder ob die Umsatzsteuerfreiheit der betreffenden Leistungen lediglich die Rechtsfolge ist, die zu keiner Änderung der Körperschaftsteuerbescheide führt (Az. XI R 5/19).

BFH, Urteil XI R 5/19 vom 17.03.2022

Irrtum über das Entstehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen

Leitsatz

  1. Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war.
  2. Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i. S. des § 174 Abs. 4 AO liegt vor, wenn sich dessen Beurteilung nachträglich als unrichtig erweist; ob der dafür ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt, ist unerheblich.
  3. Die zutreffende Berücksichtigung desselben Sachverhalts kann auch bei einer anderen Steuerart in Frage kommen, sofern – bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt – eine sachliche Verbindung zwischen beiden Regelungsgegenständen besteht.

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