Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und das EGAO vom 12. Juli 2022, BGBl. I S. 1142

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und das EGAO wurden u. a. die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Insbesondere wurde der Zinssatz der sog. Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 geändert. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Das BMF-Schreiben beantwortet Anwendungsfragen dieser Rechtsänderungen. Zur Übergangsregelung nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO ergeht gleichzeitig ein gesondertes BMF-Schreiben (Az. IV A 3 – S-1910 / 22 / 10040 :010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-1910 / 22 / 10040 :010 vom 22.07.2022

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) wurden unter anderem die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Im Vordergrund steht dabei die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl. I S. 4303, geforderte rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend zum AEAO zu § 233a ab sofort das neue Schreiben.

Inhaltsverzeichnis

  1. Änderung des § 233 AO Rn. 1 – 2
  2. Änderung des § 233a AO Rn. 3 – 12
    2.1 Bestimmung der maßgebenden Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 Satz 2 AO) Rn. 3 – 4

    2.2 Reihenfolge der bei Berechnung von Erstattungszinsen maßgeblichen Zahlungen (§ 233a Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 AO) Rn. 5 – 6

    2.3 Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilligen Zahlungen (§ 233a Absatz 8 AO) Rn. 7 – 12

  3. Änderung des § 238 AO Rn. 13 – 25
    3.1 Zinssatz für die Verzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 (§ 238 Absatz 1a AO) Rn. 13 – 14

    3.2 Zinsberechnung bei unterschiedlichen Zinssätzen (§ 238 Absatz 1b AO) Rn. 15 – 17

    3.3 Evaluierung (§ 238 Absatz 1c AO) Rn. 18

    3.4 Anwendungsregelung zu § 238 Absatz 1a bis 1c AO Rn. 19 – 23

    3.5 Übergangsregelung (Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO) Rn. 24 – 25

  4. Änderung des § 239 AO Rn. 26 – 31
    4.1 Dauer der Zinsfestsetzungsfrist (§ 239 Absatz 1 Satz 1 AO) Rn. 26 – 27

    4.2 Beginn der Zinsfestsetzungsfrist (§ 239 Absatz 1 Satz 2 AO) Rn. 28 – 29

    4.3 Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO auf andere Zinsen (§ 239 Absatz 5 AO) Rn. 30 – 31

(…)

Quelle: BMF

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Steuergestaltung und Professional Enablers

Die Europäische Kommission führt derzeit eine Sondierung sowie eine öffentliche Konsultation zu ihrer Initiative gegen die Aktivitäten sog. Enablers im Bereich Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung durch. Beide Befragungen enden am 12.10.2022. Hierauf macht die BRAK aktuell aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 20.07.2022

Die Europäische Kommission führt derzeit eine Sondierung sowie eine öffentliche Konsultation zu ihrer Initiative gegen die Aktivitäten sog. Enablers im Bereich Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung durch. Beide Befragungen enden am 12. Oktober 2022.

Bei sog. Professional Enablers handelt es sich demzufolge um Angehörige bestimmter Berufsgruppen, darunter insbesondere auch Anwältinnen und Anwälte, welche ihre spezifischen Fachkenntnisse bzw. ihre Gatekeeper-Stellung dazu nutzen, Straftaten zu begehen, zu fördern oder rechtliche Graubereiche im Sinne ihrer Mandantschaft auf eine Weise auszunutzen, welche dem „Geist“ der Gesetze widerspricht. Die BRAK hält diese Verwässerung der Trennlinie zwischen legal und illegal für äußerst kritisch, es sei Aufgabe des Gesetzgebers, Lücken im gesetzlichen Rahmen zu schließen.

Die Initiative bezweckt nun, im Bereich grenzüberschreitende Steuergestaltung gegen solches Handeln vorzugehen. Thematisiert werden u. a. die Einführung neuer Meldepflichten oder eines Verhaltenskodexes auch für Anwältinnen und Anwälte. Die Initiative steht in Zusammenhang mit den bislang nicht hinreichend wirksamen ATAD- und DAC-6- Richtlinien sowie mit der Ende letzten Jahres veröffentlichten Initiative gegen Briefkastenfirmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel, Ausgabe 14/2022

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BFH zum Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die aus einer baurechtlichen Umlegung ehemaligen Ackerlands einschließlich einer Barabfindung erhaltenen und später teilweise veräußerten Baugrundstücke noch zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörten und, falls nein, wie die Grundstücksveräußerungen zu besteuern sind, wenn die veräußerten Baugrundstücke durch eine Baulandumlegung aus früheren Ackerflächen, die teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der Spekulationsfrist entnommen wurden, und aus einer Barabfindung hervorgegangen sind (Az. VI R 22/20).

BFH, Urteil VI R 22/20 vom 12.04.2022

Leitsatz

  1. Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil vom 23.09.2009 – IV R 70/06, BFHE 226, 517, BStBl II 2010 S. 270).
  2. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils in BFHE 226, 517, BStBl II 2010 S. 270).

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BFH zum AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Der BFH hatte sich mit ernstlichen Zweifeln an der Höhe der Säumniszuschläge im AdV-Verfahren zu befassen (Az. V B 4/22).

BFH, Beschluss V B 4/22 vom 23.05.2022

Leitsatz

  1. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht).
  2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge.

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BFH zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob die Ermittlung der Selbstkosten im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgröße kWh (sog. energetische Aufteilungsmethode) oder nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (objektbezogener Umsatzschlüssel) erfolgt (Az. V R 34/20).

BFH, Urteil V R 34/20 vom 15.03.2022

Leitsatz

  1. Entstehen Selbstkosten i. S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
  2. Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).

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BFH: Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob die Voraussetzungen einer Betriebsstätte auch dann erfüllt sind, wenn der Kläger an diesem Ort über keine eigenen Betriebsmittel verfügt und nicht über langfristige Verträge an seinen dortigen Auftraggeber gebunden ist (Az. X R 14/19).

BFH, Urteil X R 14/19 vom 16.02.2022

Leitsatz

  1. Wird der Gewerbetreibende an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauernd tätig, so liegt eine Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann vor, wenn der Gewerbetreibende zugleich über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
  2. Das – ungeschriebene – Erfordernis eines nachhaltigen und fortdauernden Aufsuchens der Betriebsstätte zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit durch den Unternehmer (Merkmal der Dauerhaftigkeit) setzte nach der bis 2013 geltenden Rechtslage keine bestimmte vertragliche Mindestlaufzeit voraus.
  3. Nach der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 prägenden Grundentscheidung wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits-(vertrag-) oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 – VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019 S. 539, Rz 19).

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BFH: Tilgung eines Darlehens i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als „Tilgung eines Darlehens“ i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Dies entschied der BFH (Az. X R 20/20).

BFH, Urteil X R 20/20 vom 16.02.2022

Leitsatz

Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als „Tilgung eines Darlehens“ i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.

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BFH: Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVO

Der BFH hat entschieden, dass der Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVO der Finanzrechtsweg ist (Az. II B 92/21).

BFH, Beschluss II B 92/21 vom 28.06.2022

Leitsatz

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben.

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BFH zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung

Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen. Dies entschied der BFH (Az. X R 26/20).

BFH, Urteil X R 26/20 vom 16.02.2022

Leitsatz

Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.

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Bekanntmachung des geänderten Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022

Das BMF hat das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2533 / 19 / 10030 :003).

BMF, Bekanntmachung IV C 5 – S-2533 / 19 / 10030 :003 vom 15.07.2022

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gemacht (siehe Anlage).

Die Bekanntmachung vom 18. August 2021 – IV C 5 – S 2533/19/10030 :003; DOK: 2021/0895307 – (Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I 2021) Seite 1079) wird gleichzeitig aufgehoben.

Entsprechend dem geänderten Muster ist eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben (§ 117 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes). Weitere Änderungen haben sich nicht ergeben.

Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 911) zu beachten.

Quelle: BMF

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