Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 bis 48d EStG)

Das BMF hat sein Schreiben vom 27.12.2002 (BStBl I 2002 S. 139) zur Anwendung der §§ 48 bis 48d EStG überarbeitet (Az. IV C 8 – S-2272 / 19 / 10003 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 – S-2272 / 19 / 10003 :002 vom 19.07.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) das neu aufgelegte Schreiben.

Nach den §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn keine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Außerdem besteht für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.

Das BMF geht in dem Schreiben auf die folgenden Punkte ein:

  1. Steuerabzugspflicht
  2. Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrages
  3. Abrechnung mit dem Leistenden
  4. Haftung
  5. Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung
  6. Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs
  7. Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
  8. Anrechnung des Steuerabzugsbetrages
  9. Erstattungsverfahren
  10. Sperrwirkung gegenüber § 160 AO, § 42d Abs. 6 und 8 sowie § 50a Abs. 7 EStG
  11. Zuständiges Finanzamt

Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002, BStBl I Seite 1399; vom 4. September 2003, BStBl I Seite 431 und vom 20. September 2004, BStBl I Seite 862. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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VBG vergibt neue Unternehmensnummern

Nach einer aktuellen Mitteilung der Verwaltungsberufsgenossenschaft erhalten bundesweit alle Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zum 01.01.2023 eine neue einheitliche Unternehmensnummer. Sie soll künftig die Grundlage für einen einheitlichen Standard im Datenaustausch mit der Unfallversicherung bilden. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 20.07.2022

Nach einer aktuellen Mitteilung der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) erhalten bundesweit alle Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zum 01.01.2023 eine neue einheitliche Unternehmensnummer. Sie soll künftig die Grundlage für einen einheitlichen Standard im Datenaustausch mit der Unfallversicherung bilden. Bei der VBG wird sie die bisher geltenden Kundennummern ersetzen.

Die neue Unternehmensnummer wird aus 15 Ziffern bestehen. Nach dem Willen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung soll mit diesem Nummernsystem eine einheitliche Infrastruktur für eine digitale Verwaltung geschaffen sowie die Kommunikation zwischen den Unternehmen und den Unfallversicherern vereinfacht und beschleunigt werden.

Die neue Unternehmensnummer ist künftig zwingend zu verwenden, um zum Beispiel UV-Jahresmeldungen oder Lohnnachweise digital zu übermitteln. Die Umstellung soll automatisch und rechtzeitig vor dem 01.01.2023 erfolgen, sodass von den Unternehmen selbst nichts weiter zu veranlassen sei. Die VBG hat angekündigt, alle Mitgliedsunternehmen im Herbst 2022 nochmals gesondert schriftlich über den Nummernwechsel zu informieren. Weitere Informationen sind auch über einen FAQ-Katalog zur Unternehmensnummer unter www.vbg.de abrufbar.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Festgesetztes Betriebsvermögen bei Schenkungen 2021 mehr als verdoppelt

Im Jahr 2021 wurde mit 26,7 Mrd. Euro erstmals seit der Erbschaftsteuerreform 2016 wieder mehr geschenktes Betriebsvermögen festgesetzt als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hat sich das festgesetzte geschenkte Betriebsvermögen im Vorjahresvergleich mehr als verdoppelt (+128,8 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.07.2022

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigt), Juni 2022

  • 60,8 Milliarden Euro
  • +4,2 % zum Vormonat
  • +16,9 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte), Juni 2022

  • 60,7 Milliarden Euro
  • +12,5 % zum Vorjahresmonat

Im Juni 2022 sind die Exporte aus Deutschland in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) gegenüber Mai 2022 kalender- und saisonbereinigt um 4,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im Juni 2022 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 60,8 Milliarden Euro exportiert.

Nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im Juni 2022 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 60,7 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2021 stiegen die Exporte um 12,5 %. Dieser deutliche wertmäßige Anstieg ist auch vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Außenhandelspreise zu sehen.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im Juni 2022 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 14,5 Milliarden Euro exportiert. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber Juni 2021 um 40,9 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 9,1 Milliarden Euro exportiert, das waren 3,9 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen im Vorjahresvergleich um 9,7 % auf 6,0 Milliarden Euro.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 41,6 % gesunken

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation sanken im Juni 2022 gegenüber Juni 2021 infolge der wegen des Kriegs in der Ukraine gegen Russland getroffenen Sanktionen, anderer Maßnahmen zur Exportbeschränkung und nicht sanktioniertem Verhalten der Marktteilnehmer um 41,6 % auf 1,2 Milliarden Euro. Im Juni 2022 lag die Russische Föderation damit auf Rang 10 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Mai 2022 hatte Russland ebenfalls Rang 10, im April Rang 14 und im Februar Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2022

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Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder, § 4 Nr. 29 UStG

Das BMF hat ein Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder veröffentlicht, dessen Grundsätze erstmals für Umsätze von selbstständigen Personenzusammenschlüssen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden (Az. III C 3 – S-7189 / 20 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7189 / 20 / 10001 :001 vom 19.07.2022

Gemäß Artikel 12 Nr. 5 Buchst. g und h sowie Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) wurde zum 1. Januar 2020 in § 4 Nr. 29 UStG eine Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 steuerfreien Umsätze eingeführt. In diesem Zusammenhang ist außerdem gemäß Artikel 12 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Artikel 39 Abs. 2 des JStG 2019 zum 1. Januar 2020 die bisherige Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG für Personenzusammenschlüsse im medizinischen Bereich aufgehoben worden.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu das neue Schreiben.

Die Grundsätze des Schreibens sind erstmals für Umsätze von selbstständigen Personenzusammenschlüssen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.

Für vor dem 1. Januar 2020 an ihre Mitglieder erbrachte Leistungen können sich selbstständige Personenzusammenschlüsse unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL berufen. Bei der Auslegung dieser Norm der MwStSystRL ist die oben beschriebene Auslegung des § 4 Nr. 29 UStG entsprechend anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022

Das BMF hat das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2533 / 19 / 10026 :002).

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2533 / 19 / 10026 :002 vom 18.07.2022

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 ist gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden und wird hiermit bekannt gemacht.

Die Ausführungen zur Gestaltung der Vordrucke in der Bekanntmachung vom 11. August 2021 gelten weiter.

  • Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen.
  • Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt.
  • Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.
  • Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.

Quelle: BMF

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EuGH-Vorlage zur Reichweite des sog. „Reemtsma-Anspruchs“

Ist es unionsrechtlich geboten, dass einem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an seine Vorlieferanten zu viel gezahlten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Finanzbehörde zusteht, auch wenn noch die Möglichkeit besteht, dass die Finanzbehörde durch die Vorlieferanten aufgrund einer Berichtigung der Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird und dann möglicherweise keinen Rückgriff mehr beim Kläger nehmen kann? Diese Frage hat das FG Münster dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. 15 K 2327/20).

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2022 zum Beschluss 15 K 2327/20 vom 27.06.2022

Ist es unionsrechtlich geboten, dass einem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an seine Vorlieferanten zu viel gezahlten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Finanzbehörde zusteht, auch wenn noch die Möglichkeit besteht, dass die Finanzbehörde durch die Vorlieferanten aufgrund einer Berichtigung der Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird und dann möglicherweise keinen Rückgriff mehr beim Kläger nehmen kann? Diese Frage hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschluss vom 27. Juni 2022 (Az. 15 K 2327/20 AO) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger lieferte Holz, das er von seinen Vorlieferanten mit 19 % Umsatzsteuer erworben hatte, an seine Kunden zum ermäßigten Steuersatz von 7 % weiter. In einem gegen das Finanzamt geführten Rechtsstreit bestätigte das Finanzgericht Münster, dass der Kläger seine Holzlieferungen zurecht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hatte, führte aber zugleich aus, dass auch die Eingangsleistungen seiner Lieferanten lediglich mit 7 % zu besteuern seien. Dem folgend kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug des Klägers und forderte die Differenzbeträge von ihm zurück. Der Kläger trat an seine Vorlieferanten mit der Bitte heran, ihre Rechnungen zu berichtigen und ihm die Differenz auszuzahlen. Diese machten jedoch die zivilrechtliche Einrede der Verjährung geltend.

Daraufhin stellte der Kläger beim Finanzamt den Antrag, die Differenzbeträge aus Billigkeitsgründen zu erlassen und berief sich hierzu auf das „Reemtsma-Urteil“ des EuGH (vom 15. März 2007 Rs. C-35/05). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, weil der Kläger selbst für die Situation verantwortlich sei, denn er habe die Ware nicht mit einem veränderten Steuersatz weiterveräußern dürfen.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat das daraufhin vom Kläger angestrengte Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob unter den Umständen des Streitfalls ein Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen das Finanzamt in Betracht kommt.

Grundsätzlich sei es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer der leistende Unternehmer einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde hat und der Leistungsempfänger auf den Zivilrechtsweg gegen den Leistenden verwiesen wird. Nach dem „Reemtsma-Urteil“ (und weiteren Folgeentscheidungen des EuGH) bestehe aber wegen des Grundsatzes der Effektivität ausnahmsweise ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen die Finanzbehörde, wenn die Erstattung „unmöglich oder übermäßig erschwert wird“. Im deutschen Recht könne dieser Anspruch im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) geltend gemacht werden.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat Zweifel, ob die EuGH-Rechtsprechung, die stets Fälle der Zahlungsunfähigkeit der jeweils leistenden Unternehmer betroffen habe, auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Zwar sei es dem Kläger aufgrund der Einrede der Verjährung zivilrechtlich nicht mehr möglich, seine Ansprüche gegen seine Vorlieferanten durchzusetzen. Diese hätten allerdings zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit, ihre Rechnungen nach § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen und von der Finanzbehörde die zu viel gezahlten Umsatzsteuerbeträge erstattet zu bekommen. Gestehe man dem Kläger einen Direktanspruch zu, müsse das Finanzamt in diesem Fall von ihm eine Rückzahlung verlangen, was z. B. bei zwischenzeitlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu einer doppelten Erstattung führen könne. Nach Auffassung des Senats habe der Kläger vielmehr Vorkehrungen zur Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, z. B. durch rechtzeitige Einholung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung, treffen müssen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2022

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Die Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung i. S. d. § 17 EStG

Das FG Düsseldorf hatte sich mit dem Zeitpunkt der Verlustrealisierung beim Anteilsverkauf auseinanderzusetzen (Az. 10 K 1175/19).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil 10 K 1175/19 E vom 12.04.2022 (rkr)

Der 10. Senat hatte sich mit dem Zeitpunkt der Verlustrealisierung beim Anteilsverkauf auseinanderzusetzen:

Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 Euro. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 320.000 Euro, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000 Euro sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 Euro.

Im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, womit die GmbH qua Gesetz aufgelöst wurde; zugleich wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ging hervor, dass die Klägerin im Mai 2014 eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen in Höhe von 16.000 Euro erhalten und im Übrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise veräußert habe. Schlussendlich seien noch Vermögenswerte in Höhe von 44.000 Euro für die Insolvenzmasse frei.

Im Verfahren begehrte die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 320.001 Euro. Infolge der Insolvenzeröffnung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des der GmbH gewährten Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.

Der Beklagte lehnte eine Verlustberücksichtigung im Veranlagungszeitraum 2014 ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Das von der Klägerin gewährte Darlehen hätte bereits keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt.

Mit Urteil vom 12.04.2022 hat der 10. Senat die Klage abgewiesen. Im Streitjahr sei kein Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters sei ersichtlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, also dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht vermögenslos gewesen sei. Zudem habe der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht festgestanden, denn aus der gebotenen ex-ante Perspektive sei nicht bekannt, ob die Rückzahlung von 16.000 Euro vom Insolvenzverwalter angefochten werde und ob etwaige Erlöse aus der Verwertung der besicherten Fahrzeuge der Insolvenzanfechtung unterlägen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2022

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Horizontale Verlustausgleichsbeschränkung – Progressionsvorbehalt

Eine horizontale Verlustausgleichsbeschränkung geht auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b EStG („Progressionsvorbehalts“) vor. So das FG Düsseldorf (Az. 8 K 1836/18).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil 8 K 1836/18 vom 14.04.2022 (rkr)

Eine horizontale Verlustausgleichsbeschränkung geht auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b EStG („Progressionsvorbehalts“) vor

Der 8. Senat des FG Düsseldorf hatte die Berücksichtigung negativer sonstiger Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu beurteilen.

Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer in der Immobilienbranche tätigen KG in seinem Privatvermögen. Im Streitjahr veräußerte die KG eine in Österreich belegene Immobilie und erzielte daraus einen Verlust. Der auf den Kläger entfallende Verlustanteil wurde nach Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Höhe von -20.542 Euro als sonstige, nach DBA steuerfreie Progressionseinkünfte festgestellt. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte im weiteren Verfahren in gleicher Höhe einen (Folge-)Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts.

Im darauffolgenden Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Kläger eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Der Beklagte hingegen argumentierte, dass die gesetzlich normierte Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften auch eine Verlustberücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes hindere.

In seinem Urteil vom 14.04.2022 befand der 8. Senat, dass die Einkommensteuer im Streitjahr zu Recht ohne Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts festgesetzt worden sei. Für nach DBA steuerfreie Einkünfte sei der Anwendungsbereich des § 32b EStG zwar dem Grunde nach eröffnet. Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen Steuersatzes knüpfe allerdings an die im EStG normierte Einkünfteermittlung an und habe auch insoweit entsprechende Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen.

Bereits als unzulässig beurteilte das Gericht die mit der Klage verbundene selbstständige Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts. Insofern fehle es an einer Klagebefugnis, denn mit der Feststellung des (der Höhe nach unstreitigen) Verlusts sei der Kläger nicht beschwert. Der Feststellungsbescheid habe insbesondere keinen nachteiligen Einfluss auf die Einkommensteuer des Streitjahres, denn die Entscheidung über die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes würde im Einkommensteuerbescheid selbst und nicht im Feststellungsbescheid für Zwecke des Progressionsvorbehalts getroffen.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2022

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BFH zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL

Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Dies entschied der BFH (Az. XI R 3/20).

BFH, Urteil XI R 3/20 vom 15.12.2021

Leitsatz

Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 – 7 K 7342/16 wegen Umsatzsteuer 2010 sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Rahmen seiner Tätigkeit als Präventions- und Persönlichkeitstrainer im Streitjahr (2010) steuerfreie Umsätze ausgeführt hat.

2

Der Kläger ist Präventions- und Persönlichkeitstrainer und Mitglied des Vereins B. Der Kläger beschrieb seine Tätigkeit auf seiner Homepage wie folgt: „…“ Zum Organisationsablauf der Kurse an Schulen hieß es auf der Homepage: „…“

3

Außerdem lässt ein Ausdruck der Homepage erkennen, dass der Kläger als „Teamleiter“ auftrat, und es wurden neun weitere, in seinem Team tätige Kursleiter für verschiedene Kursarten (Kinderbewegungsprogramm neben weiteren Sport- und Bewegungsangeboten eines Kooperationspartners, Präventionstrainings im Kindergarten, in der Grundschule und in weiterführenden Schulen, Persönlichkeitstrainings für Frauen und für ältere Leute, Erziehungsseminare für Eltern) vorgestellt. Die Kursgebühren wurden mit … ? pro Teilnehmer für die verschiedenen jeweils insgesamt sechs Stunden umfassenden Kursangebote angegeben. Der Steuerberater des Klägers erklärte gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-), der Kläger werde wohl von den jeweiligen interessierten Eltern beauftragt. Die Rechnungen erstelle der Kläger dann wohl gegenüber den jeweiligen Eltern, die ihn dann bezahlen würden. Er selbst erklärte gegenüber dem FA, dass die Abrechnung ggf. direkt mit den Eltern erfolge, ansonsten über die Schule. Sofern die Eltern die „Gebühr“ beglichen, erfolge dies gegen einen Zahlungsbeleg bzw. per Überweisung.

4

Der Kläger reichte für das Streitjahr am 04.01.2011 eine Umsatzsteuererklärung ein. Darin erklärte er Leistungen zu 19 % in Höhe von … ? und zu 7 % in Höhe von … ? sowie Vorsteuern in Höhe von … ?, so dass … ? an Umsatzsteuer 2010 erklärt wurden.

5

Am 09.12.2014 beantragte der Kläger u.a., die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2010 zu ändern. Seine Umsätze für Konfliktpräventionskurse an Schulen seien nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.03.2016 ab.

6

Dagegen legte der Kläger zunächst Einspruch ein. Am 24.12.2016 erhob er Klage. Im Klageverfahren erließ das FA am 26.07.2017 die Einspruchsentscheidung gegen den Ablehnungsbescheid. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wies die Klage durch Urteil vom 14.08.2019 – 7 K 7342/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2020, 1101) ab. Die Klage sei zwar als sog. Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber unbegründet. Das Gericht könne nicht feststellen, dass die vom Kläger erklärten Umsätze steuerfrei seien.

7

Die Leistungen des Klägers seien nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei, denn es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger selbst i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG als Ersatzschule genehmigt oder erlaubt oder ihm eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erteilt worden wäre. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG sei nicht erfüllt, da die Befreiung nur für erbrachte Unterrichtsleistungen von selbständigen Lehrern und nicht durch von diesen beauftragten selbständigen Dozenten gelte. Ebenso könne sich der Kläger nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen. Es fehle bereits an der Qualifizierung als Schul- und Hochschulunterricht im Sinne dieser Vorschrift. Dies gelte auch für die Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL.

8

Außerdem schulde der Kläger die Umsatzsteuer für den weit überwiegenden Teil seiner Umsätze gemäß § 14c Abs. 1 UStG.

9

Mit Beschluss vom 05.02.2020 – XI B 94/19, der neben dem Streitjahr auch die hier nicht streitgegenständlichen Besteuerungszeiträume 2011 bis 2013 betraf, hat der Senat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Er hat dabei u.a. ausgeführt, der Kläger könne die Zulassung der Revision nicht erreichen, soweit nach den Feststellungen des FG die Steuerforderungen auf Rechnungen i.S. des § 14c UStG beruhen.

10

Mit seiner -durch o.g. Beschluss zugelassenen- Revision betreffend das Jahr 2010 wendet sich der Kläger (nur) gegen die Besteuerung der verbleibenden Umsätze in Höhe von … ?. Er rügt die Verletzung von § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG. Überdies ergebe sich die Steuerbefreiung aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL.

11

Er trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG lägen vor, da er, der Kläger, als selbständiger Privatlehrer Unterricht in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Bildungsträger in den Räumlichkeiten der Schule oder Vorschule durchführe. Das Klassentraining erfolge in Grund- und Förderschulen während der regulären Unterrichtszeit in den Räumen der Schule unter Einbeziehung der Klassenlehrer/innen oder Fachlehrer/innen, sowie in Kleingruppen durch Einzelanmeldung über die Eltern. Es bestehe auch ein hohes Gemeinwohlinteresse an der Lehrtätigkeit des Klägers. Dies ergebe sich auch aus den Schulprogrammen und Lehrplänen. Die Vergütung erfolge zum Teil durch die beauftragenden Schulen.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Vorentscheidung wegen Umsatzsteuer 2010 sowie der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2017 wegen Umsatzsteuer 2010 das FA zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 04.01.2011 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2010 um … ? herabgesetzt wird.

13

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Umsatzsteuer 2010 und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

15

1. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Klage (als Verpflichtungsklage, vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19.05.2008 – V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, Rz 36; BFH-Urteil vom 15.05.2012 – XI R 28/10, BFHE 237, 537, BStBl II 2015, 966) zulässig ist. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.

16

2. Ebenfalls zutreffend hat das FG angenommen, dass die Umsätze des Klägers nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG steuerfrei sind.

17

a) Die Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei, weil der Kläger selbst weder als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt wurde noch eine gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat.

18

b) Eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG kommt nicht in Betracht, da die streitigen Leistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen.

19

aa) Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer u.a. an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen steuerfrei. Das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ bezieht sich nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen, d.h. es dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken (vgl. BFH-Urteile vom 03.05.1989 – V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.1.a; vom 21.03.2007 – V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.a; vom 23.08.2007 – V R 10/05, BFHE 217, 332, unter II.2.c bb; Bunjes/ Heidner, UStG, 20. Aufl., § 4 Nr. 21 Rz 23). Daher werden von § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG nur die von selbständigen Lehrern persönlich -und nicht durch von diesen beauftragte selbständige Dozenten- erbrachten Unterrichtsleistungen an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen von dieser Vorschrift erfasst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 332, unter II.2.c bb).

20

bb) Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Kläger im Streitfall -wie das FG festgestellt hat- für die hier noch im Streit befindlichen Leistungen Subunternehmer mit der Unterrichtsleistung beauftragt hat.

21

3. Das FG hat außerdem zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Schul- oder Hochschulunterricht i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erteilt hat.

22

a) Steuerfrei ist nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (zuvor Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -Richtlinie 77/388/EWG-) u.a. der Schul- und Hochschulunterricht. Ein Steuerpflichtiger kann sich auf diese Vorschrift unmittelbar berufen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.c, und vom 28.05.2013 – XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 33, m.w.N. zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG; Bunjes/ Heidner, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rz 24; Alvermann/Esteves Gomes in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 4 Nr. 21 Rz 13).

23

b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stellen die in der Regelung enthaltenen Begriffe autonome unionsrechtliche Begriffe dar, da eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindert werden soll (vgl. EuGH-Urteile The English Bridge Union vom 26.10.2017 – C-90/16, EU:C:2017:814, Rz 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 – C-449/17, EU:C:2019:202, Rz 18; Dubrovin & Tröger – Aquatics vom 21.10.2021 – C-373/19, EU:C:2021:873, Rz 21; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019 – C-47/19, EU:C:2019:840, Rz 22). Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen des Art. 132 MwStSystRL umschrieben sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen, sich aus Art. 2 MwStSystRL ergebenden Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Dabei dürfen die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 MwStSystRL verwendeten Begriffe allerdings nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Brockenhurst College vom 04.05.2017 – C-699/15, EU:C:2017:344, Rz 23 und die dort angeführte Rechtsprechung; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 19; Dubrovin & Tröger – Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 22; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 23).

24

c) Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL enthält keine Definition des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“ (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 20; Dubrovin & Tröger – Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 23; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 24).

25

aa) Der EuGH hat insoweit klargestellt, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (vgl. EuGH-Urteile Horizon College vom 14.06.2007 – C-434/05, EU:C:2007:343, Rz 18; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 21; Dubrovin & Tröger – Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 24; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 25), und dass sich der Begriff nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteile Eulitz vom 28.01.2010 – C-473/08, EU:C:2010:47, Rz 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 22; Dubrovin & Tröger – Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 24; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 26). Der Unionsgesetzgeber wollte auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abstellen, der allen Mitgliedstaaten -unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Bildungssysteme- gemeinsam ist (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 25; Dubrovin & Tröger – Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 26; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 29).

26

bb) Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ verweist daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 26; Dubrovin & Tröger – Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 28; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 30). Ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt, ist nicht angesprochen (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 29; Dubrovin & Tröger – Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 31; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 33; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2021 – 9 B 8/21, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 1218).

27

d) Nach diesen Grundsätzen sind die hier streitigen Präventionskurse als spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht kein Schul- oder Hochschulunterricht i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL.

28

4. Das FG hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob sich eine Steuerbefreiung der Leistungen des Klägers aus anderen Gründen ergeben könnte.

29

a) Das FG ist nicht der Frage nachgegangen, ob eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (zuvor Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i Richtlinie 77/388/EWG) in Betracht kommt, weil die Präventionskurse des Klägers als „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind.

30

aa) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sind auch die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Dienstleistungen steuerbefreit, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden. Die Mitgliedstaaten stellen dabei die Regeln auf, nach denen den betreffenden Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann (vgl. EuGH-Urteil MDDP vom 28.11.2013 – C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 37).

31

bb) Zwar enthält Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL keine Definition, was unter dem autonomen unionsrechtlichen Begriff „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ zu verstehen ist; auch ist die Regelung nach den o.a. Grundsätzen (vgl. dazu die Ausführungen unter II.3.b) eng auszulegen. Immerhin könnte einzubeziehen sein, dass nach der das nationale Recht betreffenden Begründung des Gesetzentwurfs zu § 4 Nr. 23 UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) der Begriff der Erziehung von Kindern und Jugendlichen die gesamte geistige, sittliche und körperliche Erziehung umfasst; dazu gehören insbesondere eine altersgerechte Sprach- und Wissensvermittlung sowie die Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten (BTDrucks 19/13436, S. 148; s. zur Auffassung der Finanzverwaltung auch Abschn. 4.23.1 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Nach der früheren Rechtsprechung des BFH (zu § 4 Nr. 13 UStG a.F. vor der unionsrechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts) gehörte nicht nur die Wissensvermittlung, sondern auch die Willens- und die Charakterbildung dazu (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.1960 – V 282/57 U, BFHE 71, 393, BStBl III 1960, 396).

32

cc) Sollte das FG ohne unionsrechtliche Zweifel den Anwendungsbereich als erfüllt ansehen, wären weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob der Kläger die personellen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erfüllt, was bislang offen geblieben ist (vgl. unter II.2.c bb der Vorentscheidung).

33

b) Das FG hat auch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (zuvor Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG) erfüllt sind.

34

aa) Nach der deutschen Sprachfassung der Regelung ist zwar (nur) „von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht“ umsatzsteuerfrei. Dies scheint nahe zu legen, dass der Privatlehrer Schul- und Hochschulunterricht erteilen muss, und eine Steuerbefreiung ausscheidet, wenn sein Unterricht spezialisiert ist.

35

bb) Es ist jedoch zu beachten, dass sich die deutsche Sprachfassung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL vom Wortlaut aller anderen Sprachfassungen insoweit unterscheidet, als in den anderen Sprachfassungen die in dieser Bestimmung genannte Befreiung nicht unmittelbar auf den „Schul- und Hochschulunterricht“, sondern auf einen damit zusammenhängenden Begriff abstellt, der z.B. im Französischen mit den Worten „leçons … portant sur“ (Unterrichtseinheiten, die sich auf … beziehen) ausgedrückt ist (vgl. EuGH-Urteil Eulitz, EU:C:2010:47, Rz 21).

36

cc) Die Bestimmung ist daher unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass steuerfrei die Unterrichtseinheiten sind, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen (EuGH-Urteil Eulitz, EU:C:2010:47, Rz 21 ff.). Die Steuerbefreiung umfasst Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteil Eulitz, EU:C:2010:47, Rz 29, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 – C-445/05, EU:C:2007:344, Rz 26). Dass die einzelne Unterrichtseinheit des jeweiligen Privatlehrers der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen im Sinne der Ausführungen unter II.3.c bb gleichkommen müsste, scheint deshalb nicht erforderlich zu sein; es dürfte deshalb vielmehr ausreichen, dass sich seine Unterrichtseinheit auf einen Schul- oder Hochschulunterricht im Sinne der Ausführungen unter II.3.c bb „bezieht“.

37

Davon könnte im Streitfall möglicherweise auszugehen sein, da die Leistungen des Klägers nicht mit Bezug zu seinem spezialisierten Unterricht (in einer Fahr-, Segel- oder Schwimmschule o.ä.) erbracht werden, sondern sich u.a. auf den Unterricht in Grundschulen und an weiterführenden Schulen beziehen. Zumindest der Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen ist Teil eines integrierten Systems der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen; er dient auch der Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler (je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf der jeweiligen Stufe).

38

dd) Der Kläger könnte außerdem nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG ein Privatlehrer im Sinne der Vorschrift sein.

39

Der Unterricht wird von einem Privatlehrer erteilt, wenn er „privat“ erteilt wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18.11.2015 – XI B 61/15, BFH/NV 2016, 435, Rz 21 f., m.w.N.), dabei durchaus auch gegenüber einer Einzelperson. Erforderlich ist aber, dass der Unternehmer Träger der Bildungseinrichtung ist, an der die Bildungsmaßnahmen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil Eulitz, EU:C:2010:47, Rz 52 ff.). Der Unternehmer muss auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln (vgl. EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 30). Ob dies voraussetzt, dass der Unternehmer eigene Vertragsbeziehungen zu dem Unterrichteten unterhalten muss, ist streitig. Schädlich ist aber eine Zwischenschaltung eines Dritten auf der Seite des Leistenden (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2017 – XI R 6/16, BFHE 257, 471, m.w.N.). Dies kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht beurteilt werden.

40

5. Die Sache ist nicht spruchreif. Ausgehend von den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob aufgrund der zu II.4.a oder II.4.b genannten Erwägungen die Umsätze des Klägers steuerfrei sein könnten. Die dazu erforderlichen Feststellungen hat das FG nachzuholen. Es ist u.a. festzustellen, welchen genauen Inhalt die Präventionskurse des Klägers hatten. Ggf. hat das FG auch festzustellen, in welchem Umfang die Umsätze des Klägers auf einer Einschaltung Dritter beruhen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, der sich auf das Vorliegen einer Steuerbefreiung beruft.

41

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob ein Veräußerungsgewinn einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bereits dann nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die konkrete gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und alle dieser Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgüter veräußert werden (Az. IV R 6/19).

BFH, Urteil IV R 6/19 vom 10.02.2022

Einstellung des „bisherigen“ (originär gewerblichen) Betriebs trotz Fortführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem „neuen“ (vermögensverwaltenden) Betrieb

Leitsatz

  1. Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind.
  2. Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den „neuen“ Betrieb steht der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs nicht entgegen. Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird (Änderung der Rechtsprechung).

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