Keine Änderung der Umsatzsteuersätze geplant

Es existiert keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten Umsatzsteuersätze initiiert werden soll, heißt es in einer Antwort (20/2458) der Bundesregierung auf eine Anfrage der AfD-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 04.07.2022

Es existiert keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten Umsatzsteuersätze initiiert werden soll, heißt es in einer Antwort (20/2458) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/2165) der AfD-Fraktion. Die Fraktion hatte gefragt, ob es die Bundesregierung in Erwägung ziehe, die Mehrwertsteuer für bestimmte Grundnahrungsmittel nach dem Gesichtspunkt der „Klimaverträglichkeit“ zu senken oder zu erhöhen. Damit ist gemeint, dass beispielsweise heimische Obst- und Gemüsesorten weniger stark besteuert werden als solche, die einen langen Transportweg aus tropischen Anbaugebieten haben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 342/2022

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Folgen bei Wegfall des Solidaritätszuschlags

Wenn der Solidaritätszuschlag wegfallen würde, müsste nach Schätzung der Bundesregierung der Höchststeuersatz auf 55,5 Prozent angehoben werden, um den Aufkommenswegfall bei der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer zu kompensieren.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.07.2022

Wenn der Solidaritätszuschlag wegfallen würde, müsste nach Schätzung der Bundesregierung der Höchststeuersatz auf 55,5 Prozent angehoben werden, um den Aufkommenswegfall bei der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer zu kompensieren. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2408) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1874) mit. Daraus geht weiter hervor, dass das Kassenaufkommen am Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer und zur veranlagten Einkommensteuer im Mai 2022 rund 495 Millionen Euro betragen hat.

Auf Fragen der Fraktion Die Linke teilt die Bundesregierung mit, dass sich das Realeinkommen je Einwohner im Zeitraum von 1991 bis 2021 in Deutschland von 12.566 Euro auf 14.528 Euro erhöht habe. Dies sei eine Gesamtsteigerung von 15,6 Prozent bzw. eine jahresdurchschnittliche Erhöhung um knapp 0,5 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 342/2022

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EU-Kommission befreit lebensrettende Güter für Ukrainerinnen und Ukrainer von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

Die EU-Kommission hat einen Beschluss angenommen, mit dem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainerinnen und Ukrainer bestimmt sind, vorübergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2022

Die Europäische Kommission hat am 1. Juli 2022 einen Beschluss angenommen, mit dem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainerinnen und Ukrainer bestimmt sind, vorübergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Maßnahme, um die die Mitgliedstaaten ersucht hatten, gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022.

Nach dem unprovozierten und ungerechtfertigten Angriff Russlands auf die Ukraine wurden Schätzungen zufolge mehr als 14 Millionen Menschen vertrieben, also 30 % der Bevölkerung der Ukraine. Mehr als 6,2 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer fanden Zuflucht in der EU, während fast 8 Millionen Menschen, die ihre Häuser verlassen mussten, innerhalb der Ukraine flohen. Dadurch geraten die Mitgliedstaaten stark unter Druck, die einer großen Zahl von Menschen, die vor dem Krieg fliehen, humanitäre Hilfe leisten und gleichzeitig Binnenvertriebene, die von Hunger und Krankheit bedroht sind, unterstützen müssen.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni erklärte dazu: „Der Krieg gegen die Ukraine hat zu unbeschreiblichem Leid geführt, aber auch gezeigt, wie ausgeprägt die Solidarität der EU ist. Die nun beschlossene Maßnahme wird den Mitgliedstaaten helfen, Ukrainerinnen und Ukrainern sowohl in der EU als auch in ihrem Heimatland dadurch Hilfe zu leisten, dass die Lieferung lebensrettender humanitärer Güter erleichtert wird. Genau das müssen wir jetzt tun.“

Die Befreiung von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer gilt für Waren, die eingeführt werden von:

  • staatlichen Organisationen (öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, einschließlich Krankenhäusern, Regierungsorganisationen, Regionalregierungen, Gemeinden/Städten usw.) und
  • Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

Der Beschluss vom 01.07.2022 ergänzt die im April verabschiedeten neuen MwSt-Vorschriften, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die einschlägige Steuerbefreiung auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, einschließlich Spenden, zugunsten von Katastrophenopfern auszuweiten.

Quelle: EU-Kommission

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Unselbstständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein

Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. So das FG Münster (Az. 5 K 1753/20).

FG Münster, Pressemitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil 5 K 1753/20 vom 05.05.2022

Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 05.05.2022 (Az. 5 K 1753/20 U) entschieden.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und u.a. Träger von knapp 20 unselbstständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück) übertragen werden, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden. Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbstständige Stiftung dadurch von einer rechtsfähigen Stiftung, dass erstere keine juristische Person ist, sondern es sich um die Zuwendung von Vermögen durch einen Stifter an einen rechtsfähigen Stiftungsträger mit der Maßgabe, das übertragene Vermögen wirtschaftlich getrennt von seinem Eigenvermögen als Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung von Zwecken zu nutzen, die der Stifter festgelegt hat, handelt. Der Stiftungsträger wird so zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens. Die Errichtung beruht entweder, wie im Streitfall, auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.

Die selbstgeschaffenen unselbstständigen Stiftungen des Streitfalles waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings bei dem Kläger mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbstständige Stiftung angestellt. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer „Beitragsordnung“ berechtigt, aus den jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen „Kostenbeitrag“ für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen.

Das Finanzamt nahm sowohl hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbstständigen Stiftungen an.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage in vollem Umfang stattgegeben. Sowohl im Hinblick auf den Personalkostenersatz als auch im Hinblick auf die Beiträge fehle es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbstständige Stiftung sei aber kein tauglicher Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Sie sei zivilrechtlich nicht fähig Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages für einen Leistungsaustausch sein. Zudem gehöre das Stiftungsvermögen zum zivilrechtlichen und auch vollstreckungsrechtlichen Vermögen des Klägers als Stiftungsträger. Hinsichtlich der Beiträge liege auch kein Leistungsaustausch zwischen dem jeweiligen Stifter und dem Kläger als Stiftungsträger vor. Aufgrund der im Streitfall vorliegenden Gestaltung als Schenkung und Auflage sei das Stiftungsvermögen bei Gründung endgültig in das Vermögen des Klägers als Stiftungsträger übergegangen, der dieses letztlich als eigenes Vermögen im eigenen Interesse und nicht „im entgeltlichen Auftrag“ für den Schenker bzw. Stifter verwalte.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster

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Vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen

Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2017 vom 20.09.2019 waren Erstattungszinsen festgesetzt worden, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk bzgl. der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat versehen waren. Gegen diesen Vorläufigkeitsvermerk richtete sich die Klage vor dem FG Hamburg (Az. 1 K 126/20).

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil 1 K 126/20 vom 14.04.2022 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 12/22)

  1. Die vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen für Zeiträume ab 2019 kann nicht ermessensfehlerfrei aufgehoben und die Entscheidung über die Zinsfestsetzung ausgesetzt werden nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO i. V. m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO.
  2. Eine auf Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks zur Festsetzung von Erstattungszinsen gerichtete Klage ist nicht deshalb wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, weil eine Änderung des Zinsbescheides zuungunsten der Kläger ohnehin nicht erfolgen kann (so aber FG Münster, Urteil vom 14. September 2006, 3 K 4376/04 Erb, EFG 2007, 83), denn der Kläger ist bereits durch die sich aus der Vorläufigkeit ergebende Rechtsunsicherheit beschwert.
  3. Die Anordnung der Vorläufigkeit der Festsetzung von Erstattungszinsen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat war ermessensfehlerhaft, weil bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung feststand, dass eine spätere Änderung der Steuerfestsetzung wegen § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausschied.

Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2017 vom 20.09.2019 waren Erstattungszinsen festgesetzt worden, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk bzgl. der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat versehen waren. Gegen diesen Vorläufigkeitsvermerk richtete sich die Klage. Während des Klageverfahren erging am 18.07.2021 der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem der Zinssatz nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig, aber erst ab 2019 eine Neuregelung eingefordert wurde mit Frist bis 31.07.2022. Daraufhin änderte der Beklagte den angegriffenen Zinsbescheid in der Weise, dass er die Zinsfestsetzung aufhob und „teilweise“ für Verzinsungszeiträume ab 2019 nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO aussetzte; ausgenommen waren vor der Veröffentlichung der Entscheidung festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.

Das Gericht hat die Klage trotz der Aussetzung des Zinsbescheides als zulässig angesehen, weil sich dadurch das klägerische Begehren nicht erledigt, sondern sogar verschlechtert habe. Statt einer vorläufigen Zinsfestsetzung in bezifferter Höhe, die eine Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO habe auslösen können, würden die Kläger nun ohne jegliche Zinsfestsetzung auf eine künftige Neuregelung verwiesen. Auch in der Sache haben die Kläger in voller Linie Recht bekommen. Mit der Aufhebung des Zinsbescheides und der Aussetzung der Zinsfestsetzung habe der Beklagte seine Ermessengrenzen überschritten und die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 17.09.2021 zum Umgang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts missachtet.

Darüber hinaus durfte die Festsetzung der Zinsen nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden. Der diesbezügliche Klageantrag sei – entgegen der abweichenden Annahme des FG Münster (Urteil vom 14.09.2006, 3 K 4376/04 Erb) – zulässig, weil von dem Vorläufigkeitsvermerk eine beschwerende Rechtsunsicherheit ausgehe, und habe auch in der Sache Erfolg. Bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung habe festgestanden, dass eine spätere Änderung wegen § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausgeschieden sei.

Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Revision eingelegt, Az. des BFH VIII R 12/22).

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 2/2022

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Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins Ausland

Wenn der Steuerpflichtige den Entschluss fasst, seine Wohnung im Inland aufzugeben und dauerhaft ins Ausland umzuziehen, wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugstag beibehalten. So das FG Hamburg (Az. 5 K 141/18).

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil 5 K 141/18 vom 12.05.2022 (nrkr)

  1. Fasst der Steuerpflichtige den Entschluss, seine Wohnung im Inland aufzugeben und dauerhaft ins Ausland umzuziehen, wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugstag beibehalten.
  2. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland endet in diesem Fall in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige am Umzugstag das Inland verlässt.
  3. Der Tag des Umzugs ins Ausland zählt noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht.
  4. Bei einer Nettolohnvereinbarung fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges grundsätzlich auch der Lohn in Form der vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer zu.

Streitig war die Haftung des Klägers für eine seinem Arbeitnehmer A gewährte Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die in drei Tranchen zu begleichen war, und zwar die erste bei Auflösung des (befristeten) Arbeitsvertrages und die weiteren in den beiden Folgejahren. Im Februar 2003 wurde der Auflösungsvertrag zum Ablauf dieses Monats geschlossen. Nachdem A sich am 08.02.2003 bei seinem künftigen Arbeitgeber in China vorgestellt, einen Anstellungsvertrag unterschrieben und ein Haus ausgesucht hatte, kehrte er zunächst nach Hamburg zurück und flog am 20.02.2003 mit seiner Ehefrau und seinen Haustieren um 14.35 h von Hamburg über Frankfurt (Abflug 17.40 h) nach China und nahm dort seine Tätigkeit auf. Die streitige erste Abfindungsrate wurde seinem Konto am 20.02.2003 um 15.00 h gutgeschrieben.

Das Finanzamt nahm den Kläger für die auf diese Zahlung entfallende Lohnsteuer in Haftung, weil A am 20.02.2003 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort noch im Inland gehabt habe. Dem ist das Gericht gefolgt. A habe mit dem Verlassen seiner Wohnung am Morgen dieses Tages seinen Wohnsitz nicht aufgegeben, sondern erst mit Ablauf dieses Tages; der Tag des Umzugs in das Ausland zähle noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht. Jedenfalls habe A zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch nicht aufgegeben, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch körperlich im Inland aufgehalten habe.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 2/2022

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Umsatzbesteuerung der Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen

Das FG Schleswig-Holstein hat sich mit der Frage der Umsatzbesteuerung der Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen befasst (Az. 4 K 114/17).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 4 K 114/17 vom 02.03.2022 (nrkr – BFH-Az.: XI R 9/22)

In seinem Urteil vom 2. März 2022 (Az. 4 K 114/17) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sich mit der Frage der Umsatzbesteuerung der Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen auf Reiterhöfen befasst.

Die Klägerin erzielte Umsätze aus der Durchführung von Reitkursen für Kinder und Jugendliche sowie aus der Beherbergung und Verköstigung der auf dem Reiterhof aufgenommenen Kinder und Jugendlichen (u.a. Schulklassen im Rahmen von Klassenfahrten). Die Zielausrichtung der in diesem Rahmen angebotenen Kurse waren je nach Altersklasse unterschiedlich. Die Kurse der älteren Kursteilnehmer waren auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet, die Kurse der jüngeren Kursteilnehmer und der Klassenfahrten u. a. auf das altersgerechte Erlenen des Umgangs mit Ponys. Die Leistungsabzeichen bildeten in den Streitjahren die Voraussetzung für den Einstieg in den Turniersport. Das Tagesprogramm im Rahmen der Klassenfahrten wurde ausschließlich vom Personal der Klägerin gestaltet, welches auch die Aufsicht über die Kinder ausübte. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bescheinigte der Klägerin für den Streitzeitraum, dass sie durch Reitunterricht an Klassen öffentlicher Schulen anlässlich von Klassenfahrten, Ponykursen, Lehrgängen für Reiterabzeichen […] Leistungen erbringt, die gemäß § 4 Nr. 21 UStG ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung vorbereiten.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die von ihr mit den Reitkursen und der Beherbergung sowie Verköstigung erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Nr. 23 UStG sowie gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit seien. Bei dem Reiterhof handele es sich um eine berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, da der Reitunterricht auf die Vorbereitung einer späteren Berufsausrichtung ausgerichtet gewesen sei und damit der Berufsausbildung gedient habe. Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen seien als steuerfreie Nebenleistung anzusehen, da sie als Mittel dafür erbracht worden seien, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Ferner handele es sich bei dem Reitunterricht um Schulunterricht – jedenfalls soweit dieser im Rahmen von Klassenfahrten erteilt worden sei. Die Erteilung des Reitunterrichts sei zudem als Erziehung von Kindern und Jugendlichen i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL anzusehen. Ferner seien Jugendliche für die Erteilung von Reitsportunterricht in Theorie und Praxis zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken aufgenommen worden und damit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG erfüllt. Der Beklagte trat dieser Auffassung entgegen.

Der 4. Senat hat hierzu zunächst erkannt, dass Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen jeweils eigene, selbstständige Leistungen darstellten, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer jeweils einzeln zu betrachten seien. Dabei könnten die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn die Kurse darauf ausgerichtet seien, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. In diesen Fällen erfolge die Aufnahme von Jugendlichen zu Ausbildungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a. F., sodass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG a. F. von der Umsatzsteuer befreit sein könnten. Demgegenüber erfolge die Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a. F., wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt werde und der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden könne.

Der 4. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 9/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein NL I-II/2022

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Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei steuerfreier Veräußerung eines mit Option zur Umsatzsteuer erworbenen Grundstücks

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes ist, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt, und dass die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens voraussetzt, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat (Az. 4 K 38/19).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 4 K 38/19 vom 02.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 10/22)

Abgrenzung der Berichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 und 15a Abs. 2 UStG – Tatbestand einer berichtigungsneutralen Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG

Mit Urteil vom 2. März 2022 (Az. 4 K 38/19) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts erkannt, dass die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes ist, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt, und dass die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens voraussetzt, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt reiche dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträgers/Grundstücksentwicklers entspreche.

Die Klägerin hatte im Jahr 2005 ein unbebautes innerstädtisches Grundstück erworben, auf welchem sie ein Stadtquartier projektierte. Nach langjährigen Planungen und Verhandlungen gelang ihr für das Projekt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit näher definierten Vorgaben für die Erteilung der Baugenehmigungen. Noch vor dem Beginn der Bauarbeiten veräußerte die Klägerin das Grundstück nebst Planungsleistungen und bereits vorab geschlossener Gewerberaummietverträge für einen Supermarkt und einen Drogeriemarkt. Die Veräußerung erfolgte mit insgesamt drei Verträgen, die aufgrund ihrer Verknüpfung mit der Erteilung der Baugenehmigung erst in 2016 wirksam wurden. Bei Grundstückserwerb hatte die Klägerin zur Umsatzsteuer optiert und Vorsteuern in entsprechender Höhe gezogen. Sie machte geltend, das Grundstück nach dessen Bebauung für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung nutzen zu wollen. Entgegen dieser Absicht veräußerte die Klägerin das baureife Grundstück in 2016 nebst Planungsleistungen und mit den beiden vorgenannten Mietverträgen in unbebautem Zustand und umsatzsteuerfrei an eine KG.

Das Finanzamt ging mit Blick auf die von der ursprünglichen Absicht abweichende Verwendung des Grundstücks von einer Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a Abs. 2 UStG aus. Dem trat die Klägerin mit der Erwägung entgegen, sie habe lediglich eine steuerfreie und berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung im Ganzen realisiert. Die ursprüngliche Absicht der Bebauung und steuerpflichtigen Vermietung des Grundstücks für eigene Rechnung habe nicht realisiert werden können, weil ihr Alleingesellschafter infolge seiner Inhaftierung in 2006 und der damit verbundenen Rufschädigung seine Kreditfähigkeit verloren habe. Die Klägerin habe sich deshalb und aufgrund eines günstigen Kaufangebots entschieden, ihr bereits im Aufbau befindliches Vermietungsunternehmen im Ganzen an die KG zu veräußern. Unabhängig davon bestehe auch deshalb keine Berichtigungspflicht, weil der 10-jährige Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG in 2016 bereits abgelaufen gewesen sei und die sachlichen Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG nicht vorlägen. Das Grundstück sei kein Handelsobjekt. Es sei als Anlagevermögen bilanziert worden und auch bereits während der Planungsphase zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze, nämlich aus der entgeltlichen Gestattung zur Aufstellung von Werbemedien, genutzt worden.

Der 4. Senat hat die Klage abgewiesen, er ging von einer Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG aus. Dabei bewertete er die Grundstücksveräußerung als ersten Verwendungsumsatz des Wirtschaftsguts Grundstück. Die aus der Zwischennutzung des Grundstücks als Aufstellfläche für Werbemedien erzielten Umsätze ordnete das Gericht als für die Abgrenzung der Berichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 und Abs. 2 UStG unmaßgebliche Hilfsumsätze ein. Da für § 15a Abs. 2 UStG kein Berichtigungszeitraum und keine Korrektur pro rata temporis gelte, sei die Vorsteuerberichtigung im Jahr der Grundstücksveräußerung in voller Höhe vorzunehmen. Den Einwand einer berichtigungsneutralen Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG wies das Gericht zurück. Dabei stellte es in Abgrenzung zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH maßgeblich darauf ab, dass die Klägerin nach den objektiv zutage getretenen Verhältnissen wie ein Grundstückshändler, Grundstücksentwickler bzw. Bauträger aufgetreten sei. Einen auf nachhaltige Vermietung gerichteten unternehmerischen Nutzungszusammenhang habe sie im Veräußerungszeitpunkt noch nicht geschaffen, sodass der Veräußerungsgegenstand nicht als von der Erwerberin fortgeführtes Vermietungsunternehmen zu qualifizieren sei.

Der 4. Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 10/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein NL I-II/2022

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§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sind mit dem Unionsrecht vereinbar

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass es bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen von Tochter-Kapitalgesellschaften auf ihre 100 %-ige inländische Mutter-Kapitalgesellschaft mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Fusionsrichtlinie vereinbar ist, dass nach nationalem deutschen Umwandlungssteuerrecht die tatsächlich angefallenen Kosten der Vermögensübergänge den steuerfrei zu stellenden Übernahmegewinn mindern und dass vom Übernahmegewinn 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Steuerbilanzgewinn der Mutter-Kapitalgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen sind (Az. 1 K 181/19).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 1 K 181/19 vom 24.04.2022 (nrkr – BFH-Az.: I R 17/22)

Mit Urteil vom 24. April 2022 (Az. 1 K 181/19) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass es bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen von Tochter-Kapitalgesellschaften auf ihre 100 %-ige inländische Mutter-Kapitalgesellschaft mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2009/133/EG vom 19. Oktober 2009 (Fusionsrichtlinie) vereinbar ist, dass nach nationalem deutschen Umwandlungssteuerrecht die tatsächlich angefallenen Kosten der Vermögensübergänge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG den steuerfrei zu stellenden Übernahmegewinn mindern und dass gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG vom Übernahmegewinn 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Steuerbilanzgewinn der Mutter-Kapitalgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Diese verschmolz mehrere ihrer in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Tochter-Kapitalgesellschaften auf sich selbst und führte deren Vermögensgegenstände und Schulden auf Grundlage der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts mit ihren Buchwerten in ihrer Handelsbilanz fort. Auch steuerlich übte die Klägerin ein entsprechendes Wahlrecht zur Buchwertfortführung aus. Hieraus ergaben sich positive Übernahmeergebnisse.

Das Finanzamt bezog die im Rahmen der Verschmelzungen entstandenen Transaktionskosten in die Ermittlung des Übernahmegewinnes ein und behandelte von diesem pauschal 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben, welche es dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin außerbilanziell wieder hinzurechnete und damit deren steuerliche Bemessungsgrundlage erhöhte.

Die Klägerin berief sich demgegenüber auf Stimmen in der steuerrechtlichen Literatur, welche diese nach dem deutschen Umwandlungssteuerrecht vorgesehenen Rechtsfolgen als mit den Vorgaben der Fusionsrichtlinie als nicht vereinbar ansehen. Die aufgeworfene Rechtsfrage wurde bislang gerichtlich nicht entschieden, sodass sich der 1. Senat dieser erstmals annahm. Er erkannte, dass die im Streitfall betroffenen Vorschriften des deutschen Umwandlungssteuerrechts mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar sind. Der Richtliniengeber verfolge nach seinen amtlichen Erwägungsgründen mit der Fusionsrichtlinie in erster Linie das Ziel, wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen zu schaffen und die zum Zeitpunkt des Erlasses der Fusionsrichtlinie in einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Benachteiligungen von grenzüberschreitenden Fusionen gegenüber rein inländischen Vorgängen dieser Art zu beseitigen. Nach den Vorstellungen des Richtliniengebers seien Übernahmegewinne durch Fusionen dabei wertungsmäßig mit Gewinnausschüttungen der übernommenen Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft vergleichbar. Übernahmegewinne im Sinne der Fusionsrichtlinie sollten daher nach deren Regelungsziel grundsätzlich im gleichen Umfang steuerbefreit werden wie Gewinnausschüttungen im Sinne der EU-Richtlinie 2003/123/EG vom 22. Dezember 2003 (Mutter-Tochter-Richtlinie). Ein solches Ziel der Gleichbehandlung von Gewinnausschüttungen mit Übernahmegewinnen anlässlich grenzüberschreitender Fusionen sei nicht zu erreichen, wenn eine Pauschalierung nichtabziehbarer Kosten lediglich für Gewinnausschüttungen möglich wäre. Denn in diesem Falle würden Übernahmegewinne im Falle grenzüberschreitender Fusionen im Verhältnis zu reinen Gewinnausschüttungen steuerlich privilegiert werden. Um dies zu vermeiden, legte der 1. Senat die Regelungen der Fusionsrichtlinie in der Weise aus, dass die Vorschriften des nationalen Umwandlungssteuerrechts, welche in diesem Zusammenhang mit den nationalen Vorschriften zur Besteuerung von Gewinnausschüttungen korrespondieren, vereinbar sind.

Der 1. Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 17/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein NL I-II/2022

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Zur engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem Freibad-BgA und einem Versorgungs-BgA „Betrieb von BHKW“

Das FG Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob die Verluste aus dem Betrieb eines Freibades durch die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) einer Gemeinde, im Rahmen der Gewinnermittlung für den Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Versorgung“ Berücksichtigung finden können (Az. 1 K 115/17).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 1 K 115/17 vom 17.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 43/21)

In seinem Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. 1 K 115/17) hatte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts zu entscheiden, ob die Verluste aus dem Betrieb eines Freibades durch die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) einer Gemeinde, im Rahmen der Gewinnermittlung für den Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Versorgung“ Berücksichtigung finden können.

Als AöR einer Gemeinde betrieb die Klägerin u. a. die Wasserversorgung und ein Freibad. Im Jahr 2007 entschied sich die Klägerin dafür, die alte Kesselanlage zur Beheizung des zwischen Mai und September betriebenen Freibades zu ersetzen und stattdessen ein auf die Wärmebedürfnisse des Freibades ausgerichtetes Blockheizkraftwerk (BHKW I) auf dem Gelände des Freibades zu errichten. Das BHKW I wird mit Biogas betrieben. Eine Biogasanlage befindet sich an einem anderen Ort auf gemeindlichem Gebiet. Die für die Biogaserzeugung notwendige Wärme wurde durch ein zweites, kleineres BHKW (BHKW II) an der Biogasanlage produziert. Der in beiden BHKWs erzeugte Strom wurde an die Stadtwerke als Stromversorger verkauft. Die im BHKW I in der Freibadsaison produzierte Wärme wurde ganz überwiegend zur Erwärmung des Freibades verwandt, während in den Wintermonaten ein in unmittelbarer Nähe des Freibades errichtetes Neubaugebiet mit Fernwärme versorgt wurde.

In ihren Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen verrechnete die Klägerin die negativen Einkünfte aus dem Betrieb des Freibades im Rahmen eines BgA „Versorgung“ mit den Einkünften aus der Wasserversorgung und aus der Strom- und Wärmeerzeugung aus dem Betrieb der zwei BHKWs. Dem hielt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung entgegen, dass der Freibadbetrieb nicht mit einem BgA „Versorgung“ zusammengefasst werden könne. Eine nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektive enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG bestehe insoweit nicht.

Der 1. Senat hat im Ergebnis der Klage stattgegeben und eine Verrechnung der Verluste aus dem Betrieb des Freibades mit den Einkünften aus einem zusammengefassten Versorgungs-BgA „Betrieb von KW/Wasserversorgung“ zugelassen. Das Gericht hat zunächst einmal jedoch klargestellt, dass das BHKW I kein notwendiges Betriebsvermögen des Freibad-BgA darstelle, auch wenn es auf dem Gelände des Freibades errichtet worden sei, den bisherigen Heizkessel des Freibades ersetze, auf die Wärmebedürfnisse des Freibades ausgerichtet sei und in der Badesaison überwiegend das Freibad mit Wärme versorge. Insbesondere im Hinblick auf die aus der Stromlieferung an den örtlichen Stromversorger und aus der Wärmelieferung an Drittkunden erzielten erheblichen Erlöse liege durch den Betrieb beider BHKWs ein eigenständiger (Versorgungs-)BgA vor, dem auch das auf dem Freibadgelände liegende BHKW zuzuordnen sei. Der zusammengefasste Versorgungs-BgA „Betrieb von BHKW/Wasserversorgung“ könne nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG mit dem Freibad-BgA zusammengefasst werden. Dabei reiche für die Zusammenfassung aus, dass die Zusammenfassungsvoraussetzungen (objektiv enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht) nur zwischen dem Freibad-BgA und einem der BgA des zusammengefassten BgA (hier dem BgA “Betrieb von BHKW“) vorliege (sog. Mitschlepptheorie). Lediglich die Voraussetzung „von einigem Gewicht“ müsse im Verhältnis zum zusammengefassten BgA vorliegen. Dies sei im Streitfall erfüllt. Eine nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung könne im Streitfall angenommen werden, da das auf dem Gelände des Freibades errichtete und mit einer Leitung direkt mit dem Wasserbecken verbundene BHKW hinsichtlich seiner Wärmeerzeugungskapazität auf die Bedürfnisse des Freibades ausgerichtet sei, in der Saisonzeit den Wärmebedarf des Freibades zu 100 % abdecke und durch die kontinuierliche Wärmeabnahme durch das Freibad in den Sommermonaten das BHKW wirtschaftlicher betrieben werden könne. Dem stehe aus Sicht des Senats nicht entgegen, dass es sich bei dem Versorgungs-BgA „BHKW“ nicht um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG handle, das überwiegend Letztverbraucher versorge.

Auch das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 über die „Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG mittels eines Blockheizkraftwerks“ (BStBl I 2016 S. 479) stehe dem nicht entgegen. Es sei aus Sicht des Senats bereits deshalb nicht anwendbar, da das BHKW im Streitfall nicht das Zusammenfassungsmedium („mittels eines BHKW“) zwischen einem schon bestehenden Energieversorgungs-BgA und einem Bad-BgA darstelle, sondern das BHKW hier erst – auf die Wärmbedürfnisse des Bades ausgerichtet – errichtet worden und damit erst ein eigenständiger BgA begründet worden sei. Auch dann, wenn man das o. g. BMF-Schreiben anwenden wolle, so stehe der Annahme einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht nicht entgegen, dass vor allem außerhalb der Freibadsaison auch Drittkunden von dem BHKW mit (Fern-)Wärme versorgt würden. Denn das BHKW sei für die Versorgung des Freibades mit Wärme jedenfalls nicht überdimensioniert.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 43/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein NL I-II/2022

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