Grunderwerbsteuergesetz soll angepasst werden

Die Bundesregierung will das Grunderwerbsteuergesetz an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 anpassen. Die Überlegungen dazu sind jedoch noch nicht abgeschlossen (20/2407).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.06.2022

Die Bundesregierung will das Grunderwerbsteuergesetz an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 anpassen. Die Überlegungen seien dazu noch nicht abgeschlossen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (20/2407) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/2136). Die Fraktion hatte sich unter anderem nach den Plänen der Koalition zur flexibleren Gestaltung der Grunderwerbsteuer zum Beispiel durch einen Freibetrag und nach der Schließung von steuerlichen Schlupflöchern beim Immobilienerwerb durch Konzerne erkundigt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 338/2022

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BFH: Zuordnung eines in Bauplänen mit „Arbeiten“ bezeichneten Zimmers zum Unternehmen

Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So entschied der BFH (Az. XI R 28/21).

BFH, Urteil XI R 28/21 (XI R 3/19) vom 04.05.2022

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil XI R 29/21 (XI R 7/19) vom 04.05.2022

Leitsatz

  1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014 S. 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
  2. Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So ist es z. B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

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BFH: Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage – volle Zuordnung zum Unternehmen durch Abschluss eines Einspeisevertrags

Der BFH hat zur Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen und zur Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das zuständige Finanzamt Stellung genommen (Az. XI R 29/21).

BFH, Urteil XI R 29/21 (XI R 7/19) vom 04.05.2022

Leitsatz

  1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014 S. 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
  2. Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat.

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Verlustabzug nach Unternehmensübertragung: BRAK nimmt Stellung zu Vorlageverfahren

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK zu einem Vorlageverfahren Stellung genommen. Darin geht es um die Unternehmenssteuerreform 2008, nach welcher ein steuerlicher Abzug von Verlusten entfiel, wenn eine Unternehmensbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Erwerb weiterübertragen wurde.

BRAK, Mitteilung vom 29.06.2022

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK zu einem Vorlageverfahren Stellung genommen. Darin geht es um die Unternehmenssteuerreform 2008, nach welcher ein steuerlicher Abzug von Verlusten entfiel, wenn eine Unternehmensbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Erwerb weiterübertragen wurde.

Dem Verfahren liegt ein Vorlagebeschluss des FG Hamburg aus dem Jahr 2017 zugrunde. In dem dortigen Fall hatte eine Gesellschaft (C GmbH) eine ursprünglich als Vorratsgesellschaft gegründete GmbH (A GmbH) zu 100 % im Jahr 2005 übernommen. Ein Jahr später übertrug sie einen Teilgeschäftsanteil auf eine andere Gesellschaft (D AG). Ihren verbliebenen Geschäftsanteil übertrug die C GmbH im Jahr 2008 auf die E AG. In der Folgezeit wurde die A GmbH auf die E AG verschmolzen. Nachdem die A GmbH zunächst keinen aktiven Geschäftsbetrieb führte, erwirtschaftete sie in den Jahren 2006 und 2007 Verluste, die gesondert festgestellt wurden; ab 2008 erzielte sie Überschüsse.

Mit ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008 hatte die A die Berücksichtigung des festgestellten Verlustvortrages begehrt. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die schädliche Anteilsveräußerung i. S. v. § 8c S. 2 KStG a. F. (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) ab und setzte die Körperschaftsteuer fest; zugleich setzte es den Verlustvortrag für 2008 auf Null fest. Der Einspruch gegen diesen Verlustfeststellungsbescheid blieb erfolglos.

Hiergegen wandte sich die A mit ihrer Klage. Das Verfahren ruhte zunächst mit Blick auf ein beim BFH anhängiges Verfahren zu § 8c KStG a.F. (I R 14/11). Das Finanzamt erließ sodann wegen des in dieser Sache ergangenen Urteils des BFH Änderungsbescheide. Das Verfahren wurde danach wegen der noch streitigen Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8c S. 2 KStG a. F. wieder aufgenommen. Das FG Hamburg hält § 8c S. 2 KStG a. F. für verfassungswidrig, weil bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 % Prozent (im Streitfall 80 %) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum Erwerb nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sind.

Die BRAK schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg an, wonach die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c S. 2 KStG a. F. gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gem. Art. 3 I GG verstößt. Zudem sieht sie auch einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 I GG). Nach Ansicht der BRAK ist es eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, wenn die Verluste einer Kapitalgesellschaft aufgrund eines Anteilswechsels von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren untergehen, dagegen aber bei einer Kapitalgesellschaft ohne Anteilswechsel in den Folgejahren durch Verrechnung mit Gewinnen steuermindernd genutzt werden können. Mit dieser und weiteren verfassungsrechtlichen Fragen setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2022

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Maßnahmen zur Modernisierung des Kapitalmarkts und zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU

Das BMF und das BMJ haben die Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz mit Regelungen im Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Steuerrecht vorgestellt.

BMF, Pressemitteilung vom 29.06.2022

Der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, und der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, stellen heute (29.06.2022) die Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz mit Regelungen im Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Steuerrecht vor. Deutschland steht vor der gewaltigen Aufgabe, den digitalen Wandel und die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu gestalten. Dies kann nur gelingen, wenn neben den umfangreichen öffentlichen Mitteln, die der Staat bereitstellt, auch ausreichend privates Kapital mobilisiert werden kann. Unser Ziel ist es daher, den Kapitalmarkt noch leistungsfähiger aufzustellen und den deutschen Finanzstandort attraktiver zu gestalten. Durch verschiedene steuerrechtliche, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen soll die Finanzierung von Zukunftsinvestitionen verbessert werden und der Kapitalmarktzugang für Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMUs erleichtert werden.

„Wir wollen Deutschland zum führenden Standort für Start-ups und Wachstumsunternehmen machen. Deshalb verbessern wir den Zugang zum Kapitalmarkt und erleichtern die Aufnahme von Eigenkapital. Hiervon werden auch kleinere und mittlere Unternehmen profitieren. Wir verfolgen einen umfassenden Ansatz: Wir schaffen finanzmarktrechtliche Erleichterungen, entwickeln das Gesellschaftsrecht fort und verbessern die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Im Steuerrecht setzen wir wichtige Impulse, um die Aktienkultur zu stärken. Wir wollen einen Freibetrag schaffen für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Aktienfonds im Privatvermögen. Enge Verlustverrechnungsbegrenzungen heben wir auf und vereinfachen zugleich die Veranlagung.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

„Die Digitalisierung am Kapitalmarkt ist ein besonders wichtiges Zukunftsthema. Wir werden das, was wir schon im Handels- und Gesellschaftsrecht etwa mit der Einführung der virtuellen Hauptversammlung, der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen oder der Online-Gründung einer GmbH begonnen haben, konsequent auch für die Kapitalmärkte anwenden. Das digitale Zeitalter werden wir künftig auch für Aktien anbrechen lassen. Das Gesetz über elektronische Wertpapiere soll daher auch auf Aktien erweitert werden. Außerdem steigern wir die Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung durch die Erleichterung von Kapitalerhöhungen.“

Bundesjustizminister Marco Buschmann

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz umfasst u. a. folgende wesentliche Eckpunkte:

  • Erleichterter Kapitalmarktzugang für Unternehmen, insbesondere auch für Startups, Wachstumsunternehmen und KMU: Absenkung des Mindestkapitals für einen Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro und Prüfung weiterer Vereinfachungen bei den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzugang.
  • Stärkung des Finanzstandorts Deutschland und verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Finanzinstrumenten und Transaktionen gerade im Hinblick auf die Finanzierungsmöglichkeiten von Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU: Geprüft werden auch eine Erleichterung von Anlagen von institutionellen Investoren und bessere Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen (SPACs).
  • Digitalisierung des Kapitalmarkts, etwa durch die Schaffung der Möglichkeit von Aktienemissionen als elektronische Wertpapiere – möglicherweise auch aufgrund der Blockchain-Technologie oder vergleichbaren Technologien. Geprüft wird auch eine verbesserte Übertragbarkeit von Kryptowerten. Bisher gibt es im deutschen Recht nur Regelungen für die Übertragung ausgewählter Kryptowerte.
  • Verbesserte Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung durch die Erleichterung von Kapitalerhöhungen und die Ermöglichung von dual class shares (Mehrstimmrechtsaktien).
  • Stärkung einer technisch zeitgemäßen Aufsicht durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen für eine englischsprachige Kommunikation mit der BaFin.
  • Stärkung der steuerlichen Attraktivität von Aktien- und Vermögensanlage, insbesondere durch die Förderung von Aktiensparen, darunter u.a. durch einen höheren Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen, sowie Verbesserungen bei den Regelungen zur Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften.
  • Signifikante Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung und stärkere Teilhabe der Arbeitnehmer am Erfolg ihres Unternehmens: hierzu zählen die Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 Euro auf 5.000 Euro (§ 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz – EStG), eine Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in § 19a EStG, sowie eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen.
  • Einsatz für die Fortführung des INVEST-Programms über das Jahr 2022 hinaus.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll noch in der ersten Hälfte der Legislatur in Kraft treten, damit die Maßnahmen sowohl der Wirtschaft, den Mitarbeitern als auch den Sparerinnen und Sparern zügig zu Gute kommen können.

Quelle: BMF

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DStV gegen Aufweichung der Regeln zur Geschäftsführung bei Berufsausübungsgesellschaften

Der DStV hat sich in einer Stellungnahme gegen eine Aufweichung der Regeln zur Geschäftsführung bei Berufsausübungsgesellschaften im Steuerberatungsgesetz ausgesprochen.

DStV, Mitteilung vom 28.06.2022

Der DStV hat sich in seiner Stellungnahme R04/2022 gegen eine Aufweichung der Regeln zur Geschäftsführung bei Berufsausübungsgesellschaften im Steuerberatungsgesetz (StBerG) ausgesprochen. Nach einem aktuellen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sollen dort künftig Steuerberater nicht mehr zwingend Teil der Geschäftsführung sein müssen. Sie soll stattdessen auch allein Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern obliegen können.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage, die zum 01.08.2022 in Kraft tritt, müssen in der Geschäftsführung einer Berufsausübungsgesellschaft stets Steuerberater in solcher Zahl vertreten sein, dass etwa bei einer satzungsmäßigen Einzel- oder Alleinvertretungsbefugnis mindestens ein Steuerberater der Geschäftsführung angehört. Auch bei einer gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis muss stets sichergestellt sein, dass die Gesellschaft durch einen Steuerberater vertreten werden kann. Davon abweichend soll es nach dem Willen des BMJ künftig allgemein ausreichen, dass die Geschäftsführung einer Person obliegt, die nach § 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

Nach Ansicht des DStV ist es für Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG essenziell, dass stets mindestens ein Steuerberater als Berufsangehöriger zugleich auch Mitglied der Geschäftsführung ist. Die prinzipielle Möglichkeit eines Ausschlusses von Steuerberatern liefe diesem Leitgedanken zuwider. Denn nach dem geltenden Berufsrecht soll die Berufsausübungsgesellschaft ausdrücklich der Ausübung des Steuerberaterberufs dienen. Der DStV wird sich weiter für den Erhalt der geltenden Rechtslage stark machen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a UStG) – Änderung des Abschnitts 12.9 UStAE

Der BFH hat mit Urteil vom 27. November 2013 entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe übernimmt. Die bestehende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 2 Satz 3 UStAE wird vom BMF an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst (Az. III C 2 – S-7242-a / 19 / 10007 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7242-a / 19 / 10007 :005 vom 22.06.2022

I.

  1. Der BFH hat mit Urteil vom 27. November 2013 – I R 17/12 –, BStBl II 2016 S. 68, entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos i. S. d. § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe – im Streitfall u. a. den Notrettungsdienst – übernimmt. Die bestehende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 2 Satz 3 UStAE ist an die aktuelle BFH-Rechtsprechung anzupassen.
  2. Ferner kann auf Grund veränderter Markt- und Tätigkeitsstrukturen sowie eines veränderten Tätigkeitsvolumens der gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendedienste nicht länger an der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nr. 2 Satz 2 UStAE, wonach der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, festgehalten werden. Insbesondere im Geschäftsbereich der Blutplasmagewinnung für die industrielle Weiterverarbeitung mittels Aphereseverfahren überwiegt der Marktanteil nicht gemeinnütziger Einrichtungen.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der UStAE vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. Juni 2022 – III C 2 – S 7200/19/10001 :027 (2022/0579780), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 12.9 wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
  2. Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ebenfalls die Weiterveräußerung von im Aphereseverfahren gewonnenen Blutbestandteilen der Stufe der Blutfraktionierung zur weiteren Fraktionierung.“

III.

Die Regelung unter II. Nr. 1 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelung unter II. Nr. 2 ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Das BMF hat die DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer neu geregelt (Az. IV B 8 – S-2301 / 13 / 10002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 – S-2301 / 13 / 10002 vom 27.06.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Folgendes:

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG i. d. F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (vormals Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) zu stellen, soweit für die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG beantragt worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt.

Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten (>BFH vom 21.10.2009 – BStBl II 2012 S. 493). Gegebenenfalls sind für den Erstattungsantrag besondere formelle Anforderungen (z. B. Fristen), die in den jeweiligen DBA geregelt sind, zu beachten (auch BMF vom 25. Juni 2012 – BStBl I S. 692).

Genauso ist zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland bestanden hat.

Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. Für alle übrigen Fälle gilt der bisherige H 41c.1 „Erstattungsantrag“ der Lohnsteuer-Hinweise (Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) fort.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds nach § 4 Nummer 8 Buchstabe h UStG

Das BMF teilt die Änderungen des UStAE durch die Einführung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds mit (Az. III C 3 – S-7160-h / 20 / 10003 :026).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160-h / 20 / 10003 :026 vom 24.06.2022

I. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) wurde in Artikel 4 eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds aufgenommen.

Unionsrechtliche Grundlage der Steuerbefreiung für die Verwaltungsleistungen von Sondervermögen ist Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Hiernach befreien die Mitgliedstaaten die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen.

Der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich nach bisheriger nationaler Rechtslage auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Aufgrund der Zielsetzung des Fondsstandortgesetzes, den Fondsstandort Deutschland auch durch steuerliche Maßnahmen zu stärken und insbesondere junge Wachstumsunternehmen (Startup-Unternehmen) mit wettbewerbsfähigen Finanzierungsmöglichkeiten über Wagniskapitalbeteiligungen zu fördern, ist die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG punktuell erweitert worden.

Es muss daher zwischen der neu eingeführten umsatzsteuerfreien Verwaltung von Wagniskapitalfonds und der weiterhin umsatzsteuerpflichtigen Verwaltung von anderen Fonds, die kein Wagniskapital investieren, unterschieden werden, soweit diese nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG befreit ist.

II. Änderung des Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom BMF-Schreiben vom 22. Juni 2022 – III C 2 – S 7242-a/19/10007 :005 (2022/0092386), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.8.13 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich auf die Verwaltung von OGAW im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die mit OGAW vergleichbar sind, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds (siehe Absatz 10) und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (siehe Absatz 23).“
  2. Nach Absatz 9 wird die Zwischenüberschrift „Verwaltung von Wagniskapitalfonds“ und folgender Absatz 10 eingefügt:„(10) 1Steuerbegünstigte Investmentvermögen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG sind auch Wagniskapitalfonds; hierzu zählen auch „qualifizierte Risikokapitalfonds“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 4. 2013 über Europäische Risikokapitalfonds, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2017 und durch die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 – „EuVECA-Verordnung“ (European Venture Capital – EuVECA – Funds), soweit sie die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 8 erfüllen. 2Wagniskapitalfonds nach Satz 1 sind AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die keine OGAW sind, wenn diese durch entsprechende Vorgaben in den Anlagebedingungen verpflichtet sind, ganz oder überwiegend (zu mehr als 50 % des aggregierten eingebrachten bzw. noch nicht eingeforderten, aber zugesagten Kapitals) zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalbeteiligung in Wachstumsunternehmen (Zielunternehmen) nach Satz 6 zu investieren. 3Wagniskapitalfonds zielen durch eine Kapitalbeteiligung oder sonstige Risiko tragende Finanzierungen regelmäßig nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Zwecks auf einen erheblichen Wertzuwachs des Zielunternehmens ab, der zum Zeitpunkt des Ausstiegs des Fonds maßgeblich dessen Investitionsertrag bestimmt. 4Der Kapitalfluss der Investition erfolgt dabei regelmäßig direkt oder indirekt in das bzw. in die Zielunternehmen. 5Die Begünstigung von Wagniskapitalfonds setzt voraus, dass sie zumindest den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen wie OGAW und sie einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstehen (vgl. Absatz 8 Satz 4 Nr. 1 und 3) oder als „qualifizierte Risikokapitalfonds“ im Sinne des Satzes 1 registriert sind. 6Zielunternehmen im Sinne von Satz 2 sind Wachstumsunternehmen, die insgesamt die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

    1. das Zielunternehmen ist zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalbeteiligung nicht älter als zwölf Jahre seit Unternehmensgründung,
    2. die Unternehmensgröße des Zielunternehmens entspricht zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalfinanzierung einem qualifizierten Portfoliounternehmen nach Artikel 3 Buchstabe d) Unterbuchstabe i) im Sinne der EuVECA-Verordnung nach Satz 1,
    3. das Zielunternehmen hat seinen Sitz in einem Gebiet nach Artikel 3 Buchstabe d) Unterbuchstabe iv) im Sinne der EuVECA-Verordnung nach Satz 1,
    4. das Zielunternehmen ist fortlaufend wirtschaftlich (mit Gewinnerzielungsabsicht) aktiv.

    7Das Vorliegen der Voraussetzungen hat der Unternehmer durch geeignete Belege (insbesondere anhand der vertraglichen Anlagebedingungen) gegenüber der Finanzbehörde nachzuweisen. 8Die Kriterien für die Qualifizierung als Wagniskapitalfonds sind insbesondere dann nicht eingehalten, wenn die Anlagebedingungen des Fonds dahingehend geändert werden, dass die Anlagestrategie dauerhaft nicht mehr auf eine Anlage in Zielunternehmen nach Satz 6 gerichtet ist, oder wenn dauerhaft die Zielunternehmen, in die der Fonds investiert, die Voraussetzungen des Satzes 6 nicht erfüllen.“

  3. Die bisherigen Absätze 10 bis 23 werden die neuen Absätze 11 bis 24.
  4. Absatz 20 wird wie folgt geändert:a) In Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Absatz 17 Sätze 6 und 7)“.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Für eine administrative Leistung nach Absatz 19 Nr. 4 Buchstabe e bis j kommt im Fall der Auslagerung auf einen außenstehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung von dem Dritten gemeinsam mit einer der in Absatz 17 Nr. 4 Buchstabe a bis d aufgeführten administrativen Leistungen erbracht wird.“

  5. In Absatz 21 wird die Angabe „Absatz 18“ durch die Angabe „Absatz 19“ ersetzt.
  6. In Absatz 24 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:„(vgl. Absätze 1 bis 20).“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.

Für bis zum 30. Juni 2022 getätigte Umsätze, die nach den bisherigen Regelungen steuerpflichtig waren, wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn diese von den Beteiligten übereinstimmend weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten erneut verlängert. Zugleich wurden die Erklärungsfristen und Karenzzeiten für 2021 bis 2024 verlängert. Das BMF-Schreiben beantwortet Anwendungsfragen zu diesen Rechtsänderungen (Az. IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :018).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :018 vom 23.06.2022

Die Steuerpflichtigen und die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Des Weiteren ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen des § 149 der Abgabenordnung (AO) und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 AO) durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 22. Juni 2022, BGBl I S. 911, für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das neue Schreiben.

Inhaltsverzeichnis

I. Anwendungsregelung

II. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen

  1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
  2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)

III. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)

IV. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)

V. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)

I. Anwendungsregelung

1 Dieses BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 (BStBl I S. 984) und vom 1. April 2022 (BStBl I S. 319). Es ist für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 in allen offenen Fällen anzuwenden.

II. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen

1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)

(…)

4 Diese Fristen werden

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat

verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO). Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären siebenmonatigen Erklärungsfristen (vgl. Rn. 2 und 3).

(…)

2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)

(…)

11 Diese Fristen werden

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um sechs Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate

verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EGAO). Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen (vgl. Rn. 9 und 10).

(…)

31 Diese gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten (vgl. Rn. 29 und 30) gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

Quelle: BMF

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