Finanzamtszinssatz künftig bei 1,8 Prozent

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß § 233a der Abgabenordnung soll in Zukunft 0,15 Prozent pro Monat betragen. Der Finanzausschuss im Bundestag stimmte am 22.06.2022 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (20/1633) zu.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.06.2022

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß Paragraph 233a der Abgabenordnung soll in Zukunft 0,15 Prozent pro Monat betragen. Der Finanzausschuss stimmte am 22.06.2022 in seiner vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (20/1633) zu. Der Zinssatz betrug bisher sechs Prozent im Jahr. Mit der Neuregelung wird den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten.

Für den zuvor mit zwei Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen geänderten Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU und die AfD-Fraktion lehnten den Entwurf ab, die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 315/2022

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FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht: Unterstützung für die Praxis

Das BMF hat FAQs zur Energiepreispauschale in einem umfangreichen Fragenkatalog bekannt gegeben. Der DStV begrüßt, dass seine Anregungen und Praxishinweise berücksichtigt wurden.

DStV, Mitteilung vom 21.06.2022

Das BMF hat FAQs zur Energiepreispauschale in einem umfangreichen Fragenkatalog bekannt gegeben. Der DStV begrüßt, dass seine Anregungen und Praxishinweise berücksichtigt wurden.

Jüngst hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale auf seiner Homepage veröffentlicht. Weiterhin hat das BMF ein PDF-Dokument bereitgestellt (vgl. FAQs „Energiepreispauschale (EPP) Stand 17.06.2022).

Gute Hilfestellung für die Praxis

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die zeitnahe Veröffentlichung sehr, da in der Praxis viele Fragen zur Umsetzung der Energiepreispauschale bestehen. Die vom DStV in seiner Stellungnahme S 10/22 an das BMF adressierten Praxishinweise wurden in den FAQs berücksichtigt. Insbesondere zu folgenden Punkten hat das BMF in dem Fragenkatalog sehr ausführlich und klarstellend geantwortet:

  • Anspruchsberechtigte,
  • Auszahlungsmodalitäten und Festsetzung im Veranlagungsverfahren,
  • Minijob-Arbeitsverhältnisse,
  • Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Nach Einschätzung des DStV erhalten die steuerberatende Praxis sowie die Steuerpflichtigen mit diesem Fragenkatalog eine gute Hilfestellung sowie Rechtsklarheit zu vielen bisher unklaren Aspekten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Neue Grundsteuer: Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen und Informationen zur Vergütung

Aufgrund der umfassenden, im Zusammenhang mit der Grundsteuerfeststellungerklärung anfallenden Arbeiten stellt die BStBK dem Berufsstand eine Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer zur Verfügung.

BStBK, Pressemitteilung vom 14.06.2022

Aufgrund der umfassenden, im Zusammenhang mit der Grundsteuerfeststellungerklärung anfallenden Arbeiten stellt die BStBK dem Berufsstand einmalig eine Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer zur Verfügung. Damit können der Auftragsumfang sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis geregelt werden. Zudem umfasst die Vereinbarung u. a. Regelungen zur Haftung sowie zu Datenschutz und Geldwäscheprävention. Es handelt sich um eine Arbeitshilfe, die individuell ergänzt bzw. angepasst werden kann. Die BStBK übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Formulierungen und Inhalte.

Zudem erarbeitete die BStBK komprimierte Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer.

Quelle: BStBK

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Skandal im Sperrbezirk?

Das FG Hamburg hat darüber entschieden, ob die Überlassung von Zimmern in sog. Steigen im Sperrgebiet auf St. Pauli als umsatzsteuerfreie Vermietung zu qualifizieren ist, oder ob mit der Zimmerüberlassung ein Bündel von Leistungen erbracht wird, das der Zimmerüberlassung den Charakter eines Mietverhältnisses nimmt (Az. 2 K 9/20).

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil 2 K 9/20 vom 17.05.2022

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg (Az. 2 K 9/20) darüber entschieden, ob die Überlassung von Zimmern in sog. Steigen im Sperrgebiet auf St. Pauli als umsatzsteuerfreie Vermietung zu qualifizieren ist, oder ob mit der Zimmerüberlassung ein Bündel von Leistungen erbracht wird, das der Zimmerüberlassung den Charakter eines Mietverhältnisses nimmt.

Der Kläger war Mieter von zwei Immobilien auf St. Pauli, die im Gebiet der Sperrverordnung liegen, d. h. Prostitution ist in der Zeit von 20.00 h bis 6.00 h erlaubt, ein weiteres Objekt hatte er in der H-Straße angemietet, in der keine Beschränkungen für die Prostitution gelten. Die einzelnen Zimmer der sog. Steigen überließ er zu einer „Tagesmiete“ an Prostituierte, die in den Zimmern sexuelle Dienstleistungen erbrachten.

Der Kläger hatte in der Vergangenheit aus der Nutzungsüberlassung umsatzsteuerpflichtige Erlöse erklärt. Nachdem der Bundesfinanzhof am 24. September 2015 ein Urteil des FG Hamburg aufgehoben und auch die halbstündige Überlassung von Zimmern in einem sog. Stundenhotel als umsatzsteuerfreie Vermietung angesehen hatte, berief sich der Kläger im Streitjahr 2016 auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Vermietungsleistungen. Dem folgte das Finanzamt zunächst für einige Vorauszahlungsmonate, blieb aber mit der Einspruchsentscheidung über den Umsatzsteuerjahresbescheid dabei, dass neben der Zimmerüberlassung ein „rund-um-sorglos-Paket“ für die Prostituierten erbracht werde, das die Grenzen passiver Vermietungsleistungen überschreite.

Dem ist der Senat nach Durchführung einer Beweisaufnahme gefolgt. Neben der Überlassung der Zimmer würden in allen Steigen auf Veranlassung des Klägers Wirtschafter oder im Fall der H-Straße Wirtschafterinnen tätig sein, die die Prostituierten betreuten und für ihre Sicherheit sorgten. Zudem erhielten die Prostituierten durch die Anmietung der Steigen-Zimmer die tatsächliche Möglichkeit, auf bestimmten öffentlichen Plätzen, die quasi „gewohnheitsrechtlich“ einzelnen Steigen zugewiesen seien, Freier zu akquirieren unter Ausschluss „steigenfremder“ Prostituierter, während sie in der H-Straße für die Akquise einen sog. Kober mit Schaufenstern nutzen könnten. Zusätzlich würden weitere Leistungen wie die Bereitstellung einer Alarmanlage und Videoüberwachung sowie Catering erbracht. Mit diesem Bündel von Leistungen sei, so das Gericht, die Grenze einer passiven Vermietungsleistung überschritten, die Nutzungsüberlassung habe eher bordellartigen Charakter erlangt. Damit ist vorerst eine Streitfrage entschieden, die bereits in den Fokus des Rechnungshofes geraten war (Jahresbericht des Rechnungshofes 2022, Besteuerung des Rotlichtgewerbes in Hamburg).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Hamburg

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Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen – Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) geändert (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10031 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 19 / 10031 :005 vom 15.06.2022

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) geändert und ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. September 2018, (BStBl I S. 1026) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Die sich aus diesem Schreiben ergebenden Regelungen sind ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden und spätestens im Rahmen der Meldungen im Jahr 2024 für den Meldezeitraum 2023 zu berücksichtigen.

Quelle: BMF

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Zu Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG i. d. F. des Fondsstandortgesetzes vom 17.06.2021 (BGBl. I S. 1498)

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse zur Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG ergänzend zu R 9.2 GewStR und H 9.2 GewStH veröffentlicht (Az. FM3 – G-1425-2/82).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – G-1425-2/82 vom 17.06.2022

Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) neu gefasst. Um Anreize zu setzen für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder, sieht die Änderung u. a. vor, dass Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen im Hinblick auf die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten die erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Anspruch nehmen können. Die Neuregelung erweitert die für die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung der Gewerbeerträge unschädlichen Tätigkeiten (kürzungsunschädliche Tätigkeiten).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: BMF

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Bierwürze soll steuerfrei werden

Die Bundesregierung will aufgrund von EU-Vorgaben verschiedene Verbrauchsteuergesetze ändern. Diesem Ziel dient der von ihr eingebrachte Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2022

Die Bundesregierung will aufgrund von EU-Vorgaben verschiedene Verbrauchsteuergesetze ändern. Diesem Ziel dient der von ihr eingebrachte Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (20/2247). Darüber hinaus werden im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung verschiedene Änderungen vorgenommen, für die nach Angaben der Bundesregierung ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht. Diese Änderungen würden im Wesentlichen dem Bürokratieabbau dienen und Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bewirken. Zu den Maßnahmen gehört unter anderem, dass Bierwürze, welche zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit wird. Weiterhin sollen mit dem Gesetz Wissenschaft und Forschung durch Hereinnahme eines Steuerbefreiungstatbestands in das Biersteuergesetz gefördert werden, sofern das Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme Entlastungen für kleine Brauereien. 90 Prozent der Braustätten hätten einen Jahresausstoß von bis zu 50.000 Hektolitern. Auf sie würden knapp sieben Prozent der Gesamtjahreserzeugung in Deutschland entfallen. Die kleinen und mittleren Brauereibetriebe seien „Garant für brautechnisches Können und höchste Qualitätsansprüche“, erklärt der Bundesrat. Damit dies auch in Zukunft so bleibe, müsse der Gesetzgeber diese Brauereien unterstützen. Außerdem fordern die Länder Verbesserungen bei der steuerlichen Behandlung von Sachspenden, um der Verschwendung von Lebensmitteln und der Vernichtung spendenfähiger Produkte entgegenzuwirken. Denn heute sei es angesichts umsatzsteuerlicher Hindernisse oft einfacher, Waren wegzuwerfen als sie zu spenden. In ihrer Gegenäußerung erklärt die Bundesregierung zur Forderung nach besserer Unterstützung der Brauereien, sie sei aufgeschlossen, „die unter den Ländern mehrheitsfähige Position mitzutragen und diese im weiteren parlamentarischen Verfahren zu unterstützen“. Die Forderung nach besserer steuerlicher Behandlung von Sachspenden wird von der Regierung unterstützt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 303/2022

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Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 25f UStG)

Durch Artikel 12 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019
wurde § 25f UStG zur Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zum 1. Januar 2020 neu eingeführt. Das BMF gibt die Änderungen des UStAE bekannt (Az. III C 5 – S 7429-b/21/10003 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S 7429-b/21/10003 :001 vom 15.06.2022

I.

Durch Artikel 12 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 25f UStG zur Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zum 1. Januar 2020 neu eingeführt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2022 – III C 2 – S 7410/19/10001 :016 (2021/1028223), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „25e.4. Einleitung des Haftungsverfahrens“ die Angaben „25f.1. Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung“ und „25f.2. Auswirkungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte“ eingefügt.
  1. Nach Abschnitt 25e.4 wird folgender Abschnitt 25f.1 eingefügt:

    „25f.1. Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

    (1) Der den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 UStG beziehungsweise die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG in Verbindung mit § 6a UStG begehrende Unternehmer trägt grundsätzlich die Feststellungslast für das Vorliegen der hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen.

    (2) 1Weist das Finanzamt nach, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Eingangs- oder Ausgangsumsatz an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer, an einer Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a und 26c UStG einbezogen war, sind der geltend gemachte Vorsteuerabzug und die in Anspruch genommene Steuerbefreiung für die entsprechende innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen. 2Dabei ist dem Unternehmer auch das Wissen oder Wissen müssen seiner Angestellten in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen, welches die Angestellten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangen müssen (BFH-Urteil vom 19. 5. 2010 – XI R 78/07). 3Die Feststellung einer Steuerhinterziehung kann sowohl den unmittelbaren Eingangs- oder Ausgangsumsatz des Unternehmers, als auch einen Umsatz auf allen vor- und nachgelagerten Umsatzstufen innerhalb der Leistungskette umfassen.

    (3) 1Voraussetzung für die Anwendung der Regelung des § 25f UStG ist, dass der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 AO bzw. der §§ 26a oder 26c UStG auf mindestens einer Umsatzstufe innerhalb der Leistungskette erfüllt sind. 2Eine strafgerichtliche Verurteilung oder bußgeldrechtliche Ahndung ist nicht erforderlich. 3An Entscheidungen im straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren ist das Finanzamt bei Anwendung des § 25f UStG nicht gebunden.

    (4) 1Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in eine Umsatzsteuerhinterziehung und nicht in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen sind, kann grundsätzlich auf die zutreffende steuerrechtliche Behandlung dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug oder auf Steuerbefreiung zu verlieren. 2Gleiches gilt für Umsätze innerhalb einer Leistungskette im Sinne von Absatz 2 Satz 3. 3Sofern Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, insbesondere eine Steuerhinterziehung, entweder bei der Aufnahme neuer oder bei bestehenden Geschäftsbeziehungen erkennbar sind, muss der Unternehmer weitergehende geeignete Maßnahmen ergreifen (z. B. Auskünfte einholen) und dies auch geeignet dokumentieren. 4Kommt der Unternehmer dem nicht nach oder kann vorliegende Zweifel durch die ergriffenen Maßnahmen nicht ausräumen, und geht die Geschäftsbeziehung dennoch ein oder führt diese fort, ist von einem Wissen oder Wissen müssen des Unternehmers auszugehen.

    (5) Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 4 Satz 3 liegen beispielsweise vor, wenn:
    – der Unternehmer durch einen Dritten aufgefordert/gebeten wird, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen für das Umsatzgeschäft vorgibt (z. B. Vermittlung von Beteiligten, Vorgabe von Einkaufs- /Verkaufspreisen, Zahlungsmodalitäten oder Liefer- bzw. Leistungswegen);
    – die Finanzierung des Wareneinkaufs erst nach erfolgtem Warenverkauf möglich ist;
    – (angebotene) Mehrfachdurchläufe von Waren festgestellt werden;
    – dem Unternehmer Waren bzw. Leistungen angeboten werden, deren Preis unter dem Marktpreis liegt;
    – branchenunübliche Barzahlungen oder eine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung erfolgen;
    – die Ansprechpartner in den Unternehmen oder die Ansprechpartner die Unternehmen häufig wechseln;
    – bei den Beteiligten berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis fehlen;
    – die Beteiligten wiederholt ihren Unternehmenssitz verlegen;
    – Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten bestehen (z. B. aufgrund von Abweichungen des Gesellschaftszwecks oder der Geschäftsadressen zu den Angaben laut Handelsregister);
    – der Gesellschaftszweck laut Handelsregister nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck entspricht; – dem Unternehmer eine Warenmenge oder ein Leistungsumfang angeboten wird, die für die Größe des Unternehmens in der Branche unüblich ist (z. B. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung);
    – die Beteiligten über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme verfügen (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse);
    – ungewöhnliche Leistungsbedingungen vorliegen (z. B. die Leistungen werden von einem oder an einen nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen erbracht);
    – durch den Unternehmer über zugängliche Informationsquellen (z. B. Internetrecherche) festgestellt werden kann, dass die Anlieferung der Waren an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse nicht möglich erscheint.

    (6) 1Das Finanzamt muss nachweisen, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beziehungsweise der Leistungserbringung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne des Absatzes 2 einbezogen ist. 2In diesen Fällen hat das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug für den betreffenden Leistungsbezug sowie eine etwaige Steuerbefreiung für die entsprechende innergemeinschaftliche Lieferung jeweils in voller Höhe zu versagen. 3Liegen die Voraussetzungen des § 25f UStG bei mehreren Beteiligten vor, ist die vorgenannte Versagung bei diesen Beteiligten vorzunehmen. 4§ 71 AO bleibt unberührt.

    (7) Liegen die Voraussetzungen des § 25f UStG vor, sind ein zunächst vorgenommener Vorsteuerabzug und eine gewährte Steuerbefreiung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 oder § 173 Abs. 1 AO, ggf. auch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AO durch Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung rückgängig zu machen.“

  1. Nach Abschnitt 25f.1wird folgender Abschnitt 25f.2 eingefügt:

    „25f.2. Auswirkungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte

    (1) Nach § 25f Abs. 2 UStG sind die Rechtsfolgen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gemäß § 25b Abs. 3 und 5 UStG in den Fällen des § 25f Abs. 1 UStG nicht anzuwenden.
    (2) 1Liegen die Voraussetzungen des § 25f Abs. 1 UStG vor, gilt in Fällen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers nicht als besteuert. 2Damit hat der erste Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Bestimmungsmitgliedstaat und nach § 3d Satz 2 UStG in dem Mitgliedstaat zu versteuern, der die USt-IdNr. erteilt hat, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in § 3d Satz 1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. 3Der Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nach § 25f Abs. 2 UStG zu versagen. 4Dennoch wird die Steuerschuld für die vom ersten Abnehmer ausgeführte (Inlands-) Lieferung auf den letzten Abnehmer übertragen (§ 25b Abs. 2 UStG). 5Der letzte Abnehmer kann diese von ihm geschuldete Umsatzsteuer entgegen § 25b Abs. 5 UStG jedoch nicht als Vorsteuer abziehen.“

III.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH: Verminderung des Anteils am Vermögen einer KG

Eine Anteilsminderung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG liegt vor, wenn die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand gemindert wird. So entschied der BFH (Az. II R 4/20).

BFH, Urteil II R 4/20 vom 12.01.2022

Leitsatz

Eine Anteilsminderung i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG liegt vor, wenn die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand gemindert wird. Das kann durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils selbst bewirkt werden oder auch durch anderweitige Vereinbarungen erfolgen, wenn es dadurch bei im Übrigen unveränderter bürgerlich-rechtlicher Beteiligung am Gesamthandsvermögen wirtschaftlich zu einer Beschränkung oder Aufgabe der Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils und somit an der Teilhabe am Wert des eingebrachten Grundstücks kommt.

 

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.03.2019 – 5 K 1953/16 insoweit aufgehoben, als es die Feststellung über den Umfang der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes betrifft.

Der Bescheid des Beklagten über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 13.11.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2016 wird hinsichtlich der Feststellung zum Umfang der Steuervergünstigung dahingehend geändert, dass die Steuervergünstigung für den Erwerbsvorgang nur in Höhe von 94 % versagt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 % zu tragen.

Gründe:

I.

1

Am Vermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer KG, war Z zu 100 % beteiligt. Mit Kaufvertrag vom xx.09.2008 erwarb die Klägerin diverse Grundstücke von insgesamt zehn KGs, deren Kommanditanteile von den leiblichen Kindern des Z gehalten wurden. Die veräußernden KGs hatten den Grundbesitz in diesem Zeitpunkt über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gehalten.

2

Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 31.10.2008 (Feststellungsbescheid) stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) fest, dieser Erwerbsvorgang sei nach § 3 Nr. 6 i.V.m. § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfrei.

3

Mit Vertrag vom xx.12.2008 veräußerte Z 94 % seiner Kommanditanteile an der Klägerin mit sofortiger Wirkung an E. Außerdem unterbreitete Z am selben Tag D ein bis zum 30.06.2014 für Z unwiderrufliches notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Kauf– und Abtretungsvertrags über den ihm verbliebenen Kommanditanteil von 6 %. Am xx.12.2008 trat Z seine Gewinn– und Verlustbeteiligung für die bei ihm verbliebenen 6 % bis zum 31.12.2013 an E ab.

4

Nach einer Betriebsprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass die Steuervergünstigung für den Vertrag vom xx.09.2008 angesichts der Vorgänge vom xx./xx.12.2008 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG vollumfänglich rückwirkend zu versagen sei. Es erließ am 13.11.2015 einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid gegenüber der Klägerin und wies den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.06.2016 als unbegründet zurück.

5

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte nur dahingehend Erfolg, dass die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang antragsgemäß herabgesetzt wurde. Zur Begründung der rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG führte das FG im Wesentlichen aus, der Anteil des Z an der Klägerin habe sich innerhalb der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG um 100 % verringert. Die Nachbehaltensfrist sei nicht um die Zeiten zu verkürzen, in denen die Kinder des Z an den veräußernden Gesellschaften beteiligt gewesen seien. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG sei auch dann nicht restriktiv auszulegen, wenn die Vorgänge vom xx./xx.12.2008 ihrerseits der Grunderwerbsteuer unterlegen haben sollten. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1701 veröffentlicht.

6

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG müsse einschränkend ausgelegt werden, wenn der Rechtsakt, der die Anteilsminderung bewirke, seinerseits der Grunderwerbsteuer unterliege. In einer solchen Konstellation scheide eine Steuerumgehung objektiv aus, so dass eine teleologische Reduktion der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 GrEStG geboten sei. Im Streitfall habe ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbarer 100%iger Gesellschafterwechsel bei der Klägerin vorgelegen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung, den geänderten Feststellungsbescheid vom 13.11.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 23.06.2016 aufzuheben, soweit sie die Feststellung über den Umfang der Steuervergünstigung betreffen.

8

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Das FA hält eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in Anlehnung an die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom 12.11.2018 (BStBl I 2018, 1334) nur bei einem Gesellschafterwechsel in einem Rechtsakt für geboten, der unmittelbar zu einem steuerbaren Tatbestand i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG führt, nicht jedoch bei einem sukzessiven Gesellschafterwechsel. Hier erfolge der Ausgleich über die Anrechnung nach § 1 Abs. 2a Satz 7 GrEStG. Im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht erfüllt. Die Voraussetzungen der Nachversteuerung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG seien zwar nicht —wie bisher vertreten— zu 100 %, dafür aber zu 94 % erfüllt, da nur insoweit von einem Gesellschafterwechsel auszugehen sei.

II.

10

Die Revision ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Änderung des angefochtenen Bescheids. Gegenstand der Revision ist allein die Feststellung des Umfangs der Steuervergünstigung. Anders als vom FG entschieden ist die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht vollständig, sondern nur in Höhe von 94 % der Bemessungsgrundlage des streitgegenständlichen Erwerbs rückwirkend nicht zu gewähren.

11

1. In Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 2 Alternative 2 GrEStG).

12

a) Zu den Besteuerungsgrundlagen gehören u.a. die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 04.03.2020 – II R 35/17, BFHE 268, 545, BStBl II 2020, 514, Rz 15, zu § 17 Abs. 3 GrEStG) sowie über eine etwaige Steuerbefreiung oder Nichterhebung der Steuer dem Grunde und der Höhe nach (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2011 – 3 K 60/10, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 232, Rz 36; gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 01.03.2016, BStBl I 2016, 282, Tz 9; Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, § 17 Rz 83; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 17 Rz 17; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 17 Rz 33).

13

Beim Übergang von Grundstücken von einer Gesamthand auf eine andere ist Gegenstand der gesonderten Feststellung auch, ob und in welcher Höhe für den Rechtsvorgang nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG keine Steuer erhoben wird oder ob und in welchem Umfang diese Steuervergünstigung rückwirkend aufgrund der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG entfallen ist.

14

b) Alle Feststellungen sind jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs– und Klageverfahren zugänglich (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2018 – II R 57/15, BFHE 262, 455, BStBl II 2019, 42, Rz 13, zu § 13a Abs. 1a Satz 1 des Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetzes).

15

2. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen (BFH-Beschluss vom 05.06.2019 – II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 8).

16

a) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG rückwirkend i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 der Abgabenordnung entfallen (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2013 – II R 17/12, BFHE 243, 404, BStBl II 2014, 268, Rz 25).

17

b) Als „Anteil am Vermögen der Gesamthand“ i.S. der §§ 5 und 6 GrEStG ist die wertmäßige Beteiligung des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen anzusehen (vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 31.05.1972 – II R 9/66, BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833, hier insbesondere der erste Leitsatz, und vom 05.02.2020 – II R 9/17, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658, Rz 24 ff.).

18

aa) Soweit der BFH auch nach dem Wandel der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Teilrechtsfähigkeit einer GbR und der Beteiligung eines Gesamthänders über die Gesamthandschaft an deren Vermögen (z.B. BGH-Urteile vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, und vom 25.09.2006 – II ZR 218/05, Betriebs-Berater —BB— 2006, 2490, unter I.2.; BGH-Beschlüsse vom 04.12.2008 – V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, unter IV.3.b, und vom 20.05.2016 – V ZB 142/15, BB 2016, 2637, Rz 11) in Zusammenhang mit §§ 5 und 6 GrEStG begrifflich noch an die „dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am Gesellschaftsvermögen“ angeknüpft hat (z.B. BFH-Urteile vom 29.02.2012 – II R 57/09, BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917, Rz 22, und vom 17.12.2014 – II R 24/13, BFHE 248, 246, BStBl II 2015, 504, Rz 21), hält er hieran nicht mehr fest.

19

bb) Das Grunderwerbsteuerrecht sieht die Personengesellschaft seit jeher als selbständigen Rechtsträger an (Viskorf/Meßbacher-Hönsch, 20. Aufl. 2021, GrEStG § 1 Rz 16). Die grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften in §§ 5 und 6 GrEStG erkennen dementsprechend grundsätzlich an, dass bei einem Übergang eines Grundstücks von einzelnen Gesamthändern auf eine Gesamthandsgemeinschaft ein steuerbarer Rechtsträgerwechsel stattfindet, sehen jedoch von der Erhebung der Steuer ab, soweit der Gesamthänder als Veräußerer zunächst Eigentümer des Grundstücks war und dann anteilsmäßig über das Vermögen der Gesamthand beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658, Rz 26). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsels in demselben grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich verbleibt (BFH-Urteile vom 04.04.2001 – II R 57/98, BFHE 194, 458, BStBl II 2001, 587, unter II.2.b, und in BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917, Rz 22).

20

c) Eine Anteilsminderung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG liegt vor, wenn die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand gemindert wird. Das kann durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils selbst bewirkt werden. Die Anteilsminderung kann aber auch durch anderweitige Vereinbarungen erfolgen, wenn es dadurch bei im Übrigen unveränderter bürgerlich-rechtlicher Beteiligung am Gesamthandsvermögen wirtschaftlich zu einer Beschränkung oder Aufgabe der Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils und somit an der Teilhabe am Wert des eingebrachten Grundstücks kommt.

21

d) Ob aufgrund derartiger schuldrechtlicher Vereinbarungen einem Gesamthänder sein Anteil am wirtschaftlichen Wert des Gesamthandsvermögens nicht mehr zuzurechnen ist, ergibt sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2014 – II R 49/12, BFHE 246, 215, BStBl II 2016, 57, Rz 20, und vom 30.08.2017 – II R 39/15, BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786, Rz 24, m.w.N.).

22

e) Die Feststellung und Auslegung der maßgebenden Vereinbarungen ist Teil der Tatsachen– und Beweiswürdigung durch das FG und als solche für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Dazu gehört auch die Würdigung, ob sie eine Minderung des Anteils am wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsvermögens zur Folge haben. Voraussetzung für die Bindung des Revisionsgerichts ist, dass die Vorinstanz die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie die für die Vertragsauslegung zu beachtenden Auslegungsregeln zutreffend angewandt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 01.02.2012 – I R 57/10BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, Rz 22, und vom 22.04.2015 – X R 8/13, BFH/NV 2015, 1409, Rz 20). Dagegen ist die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen für das Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, sondern in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 05.12.2019 – II R 37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz 15, m.w.N.).

23

3. Die Fünfjahresfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in der im Streitfall noch anwendbaren Fassung beginnt mit der Verwirklichung des begünstigten Erwerbsvorgangs (BFH-Urteile in BFHE 243, 404, BStBl II 2014, 268, Rz 25, und vom 17.12.2014 – II R 2/13, BFHE 248, 238, BStBl II 2015, 557, Rz 30), unabhängig von der Haltedauer der übertragenden Gesamthand oder deren Gesellschaftern. Über eine personenbezogene Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 oder Nr. 6 GrEStG wird lediglich das Tatbestandsmerkmal „Gesamthänder“ ersetzt. Die übrigen Voraussetzungen der Begünstigung, insbesondere die Haltefrist von fünf Jahren, sind auch von den in gerader Linie verwandten oder beschenkten Personen einzuhalten (vgl. zur Parallelvorschrift des § 5 GrEStG BFH-Urteile vom 25.09.2013 – II R 2/12, BFHE 243, 398, BStBl II 2014, 329, Rz 12, und in BFHE 248, 238, BStBl II 2015, 557, Rz 30, m.w.N.).

24

4. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Unrecht entschieden, dass die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG in vollem Umfang weggefallen sei. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann abschließend entscheiden und den angefochtenen Feststellungsbescheid ändern, da alle erforderlichen Feststellungen vorliegen.

25

Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist durch den Vertrag vom xx.12.2008 zu 94 % entfallen, nicht jedoch hinsichtlich des verbleibenden Anteils von 6 % durch die Rechtsakte vom xx./xx.12.2008.

26

a) Die vom FG festgestellten Tatsachen tragen nicht die Schlussfolgerung, Z habe durch die Vereinbarungen mit D und E auch über seine restliche Beteiligung in Höhe von 6 % verfügt, so dass auch insoweit sein Anteil am Gesamthandsvermögen i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG vermindert sei.

27

Weder das (für eine gewisse Zeit unwiderrufliche) Kaufangebot an D noch die Abtretung der Gewinn– und Verlustbeteiligung an E noch beide Maßnahmen in einer Gesamtschau haben zu einer Änderung der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen geführt. Durch das Kaufangebot ist das Risiko einer Wertminderung nicht auf D übergegangen. Die Abtretung der Gewinn– und Verlustbeteiligung hatte nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine Auswirkung auf die Verteilung des Abwicklungsgewinns und des Reinvermögens. Auch nach Verschiebung der Gewinn– und Verlustzurechnung von Z an E betrug der Anteil des Z am Gesamthandsvermögen der Klägerin weiterhin 6 %.

28

b) Hingegen ist die Steuervergünstigung durch die Veräußerung vom xx.12.2008 an E zu 94 % rückwirkend entfallen. In diesem Umfang wurde der Anteil des Z am Gesellschaftsvermögen der Klägerin vermindert. Der Zeitpunkt der Weiterveräußerung lag innerhalb der Haltefrist. In diese Frist ist die vorherige Beteiligung der Kinder des Z nicht einzurechnen.

29

c) Die in der Rechtsprechung des BFH anerkannten Voraussetzungen zur teleologischen Reduktion der Missbrauchsverhinderungsvorschriften §§ 5 und 6 GrEStG (vgl. BFH-Urteile vom 07.10.2009 – II R 58/08, BFHE 226, 404, BStBl II 2010, 302, unter II.2.a; in BFHE 243, 404, BStBl II 2014, 268, Rz 22, m.w.N., und vom 25.08.2020 – II R 23/18, BFHE 270, 545, BStBl II 2021, 162, Rz 19) liegen im Streitfall nicht vor. Ob —wie von der Klägerin vorgetragen— die Verträge vom xx./xx.12.2008 insgesamt den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklichten, kann dahinstehen. Selbst dann bedürfte es keiner teleologischen einschränkenden Auslegung der Missbrauchsverhinderungsvorschriften. § 1 Abs. 2a GrEStG sieht ausdrücklich Regelungen für den Fall vor, dass die Nachbesteuerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG durch einen weiteren, nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang ausgelöst wird. Nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Art. 13 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794; entsprechend § 1 Abs. 2a Satz 7 GrEStG in der aktuellen Gesetzesfassung) kommt es in dieser Konstellation bei dem weiteren steuerbaren Vorgang zu einer Anrechnung bei der Bemessungsgrundlage. Für eine darüberhinausgehende teleologische Reduktion, die diesen gesetzlichen Vorgaben widerspräche, ist kein Raum.

30

d) Der Senat kann den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass die Steuervergünstigung rückwirkend in einem anderen Umfang entfallen ist als in dem ursprünglichen Bescheid festgestellt. Dass die Klägerin mit ihrem weitergehenden Klagebegehren die Aufhebung der Vorentscheidung begehrt, steht einer Entscheidung nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht entgegen, da das Gericht von der darin eingeräumten Befugnis, eine betragsmäßige Feststellung selbst zu treffen, grundsätzlich Gebrauch machen muss (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2000 – III R 17/97, BFH/NV 2001, 914, unter II.2., m.w.N.).

31

e) Dementsprechend ist der angefochtene Feststellungsbescheid hinsichtlich des Umfangs der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG dahingehend zu ändern, dass die Steuervergünstigung im Streitfall nur in Höhe von 94 % rückwirkend versagt wird.

32

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da die Revision der Klägerin teilweise Erfolg hat, kann auch die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben. Der Senat hatte mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ungeachtet der Teilrechtskraft der Vorentscheidung zur Feststellung der Bemessungsgrundlage über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1999 – IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563, unter 3.). Der Senat hat die Kostenquote auf Grundlage des jeweiligen Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen der Beteiligten in den beiden Instanzen geschätzt.

 

 

Quelle: BFH

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