Anhörung im Bundestag: DStV adressiert dringenden Handlungsbedarf bei Energiepreispauschale

Der Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 zieht zielstrebig seine Bahn durch den Deutschen Bundestag. Auf seinem Weg erfährt das Entlastungspaket weitreichende Ergänzungen. Der DStV sprach als Sachverständiger in der Anhörung im Finanzausschuss diverse Verbesserungspunkte an.

DStV, Mitteilung vom 04.05.2022

Der Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 zieht zielstrebig seine Bahn durch den Deutschen Bundestag. Auf seinem Weg erfährt das Entlastungspaket weitreichende Ergänzungen. Der DStV sprach als Sachverständiger in der Anhörung im Finanzausschuss diverse Verbesserungspunkte an.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) war als Sachverständiger zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (BT-Drs. 20/1333) eingeladen. Bereits im Vorfeld hatte der Verband seine Anregungen zum Gesetzentwurf in der DStV‑Stellungnahme S 06/22 an die Ausschussmitglieder herangetragen.

Energiepreispauschale: Vorleistung durch Arbeitgeber kritisch

Die durch den Krieg in der Ukraine rasant steigenden Energiekosten treiben die Ampel-Koalition. In Windeseile setzt sie die Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 23.03.2022 um. Bestandteile davon nimmt sie in das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf. Einen Umsetzungsvorschlag zur Energiepreispauschale stellte sie kurzfristig in der Anhörung zur Diskussion.

Der DStV hatte bereits im Zuge seiner Stellungnahme S 06/22 die geplante Auszahlung der Begünstigung über die Arbeitgeber in Frage gestellt. Insbesondere Arbeitgebern, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich oder jährlich abgeben, könnte längerfristig Liquidität entzogen werden. „Hier hat der Vorschlag leider eine komplette Leerstelle“ kritisierte der DStV in der Anhörung. Die Möglichkeit einer kurzfristigen „Rückerstattung“ des Zuschusses muss auch in diesen Fällen gewährleistet sein. Es sei „nicht gerechtfertigt, gerade die kleinen Arbeitgeber so in Vorkasse gehen zu lassen.“

Grundsätzlich positiv bewertete der DStV, dass Selbstständige die Energiepreispauschale als echten Zuschuss bekommen sollen. Schwierig sei hingegen, so der DStV, „dass die Abrechnung nur über die Anrechnung der Vorauszahlung im September laufen soll. […] Je kleiner das Einkommen, bspw. eines Solo-Selbstständigen, umso geringer auch die Vorauszahlungen.“ Diese können sich in Corona-Zeiten sogar bis auf 0,00 Euro reduzieren. Die endgültige Regelung sollte daher in jedem Fall die Möglichkeit eines Vortrags auf die Dezember-Vorauszahlungen beinhalten. Anderenfalls könnten gerade kleinere Unternehmen erst nach Bearbeitung der Jahressteuererklärung 2022 – d. h. ggf. erst Mitte 2023 – mit dem Zuschuss rechnen.

Anhebung des Grundfreibetrags: Keine halben Sachen

Die im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen skizzierten Vorhaben sind grundsätzlich wirksame Schritte, die gegenwärtigen Belastungen ein Stück weit abzufedern. Insoweit waren sich die Sachverständigen im Hearing weit überwiegend einig.

Allein die geplante Erhöhung des Grundfreibetrags reicht nach Auffassung des DStV jedoch nicht aus, um die „kalte Progression“ in Gänze einzufangen. Zugleich sei dringend auch eine, an die Inflation angepasste Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs „nach rechts“ erforderlich. Diese Tarifanpassung sollte ebenfalls noch für 2022 umgesetzt sowie – wenn nötig – auch künftig kurzfristig angepasst werden.

Anhebung der Entfernungspauschale: Ab dem 1. Kilometer

Die Entfernungspauschale soll rückwirkend ab dem 01.01.2022 – ab dem 21. Kilometer – von 0,35 Euro auf 0,38 Euro angehoben werden. Damit bleiben vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ländlichen Regionen, die vielfach auf das Auto angewiesen sind, auf der Strecke.

Der DStV stellt im Zuge des Hearings klar: „Mit Blick auf eine gerechte Ausgestaltung der Entfernungspauschale gibt es nur eine Antwort: Man macht die Maßnahme ab dem 1. Kilometer. Die 0,30 Euro stehen seit rund 30 Jahren. Allein die Inflation hätte es angemessen gemacht, die Pauschale ab dem 1. Kilometer anzuheben.“ Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Der DStV forderte daher eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer. Er regte zudem an, die Pauschale auf mindestens 0,40 Euro je Entfernungskilometer anzupassen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Steuerliche Gewinnermittlung – Maßgebendes Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 20. November 2019 in allen noch offenen Fällen unter Berücksichtigung der Änderungen in diesem BMF-Schreiben anzuwenden (Az. IV C 6 – S-2176 / 20 / 10005 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2176 / 20 / 10005 :001 vom 02.05.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil XI R 42/18 vom 20. November 2019 (BStBl 2020 II S. 271) entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils in allen noch offenen Fällen unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen anzuwenden:

  1. Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, zweites Wahlrecht gemäß R 6a Absatz 11 Satz 3 ff. EStR 2012Nach R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 gilt die gegenüber einem Pensionsberechtigten getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigenden Pensionsalters einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltumwandlungen. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Das zweite Wahlrecht kann für unterschiedliche Pensionszusagen des Berechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden. Wurde bei der Teilwertermittlung einer Versorgungsverpflichtung das Pensionsalter unter Bezugnahme auf R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 in Übereinstimmung mit einer weiteren gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage angesetzt, kann das zweite Wahlrecht nach R 6a Absatz 11 Satz 3 EStR spätestens in der Bilanz des nach dem 29. Juni 2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt oder eine frühere Ausübung dieses Wahlrechtes zurückgenommen werden; R 6a Absatz 11 Satz 15 EStR 2012 ist zu beachten.
  2. Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen)Bei der Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) ist nach Randnummer 8 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008 (BStBl I S. 1013) in den Fällen, in denen für den Begünstigten neben den Jubiläumsleistungen auch eine Pensionszusage besteht, dasselbe Alter zu berücksichtigen, das nach R 6a Absatz 11 EStR 2012 bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt wird. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist ausschließlich das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen (Randnummer 8 Satz 1 des o. g. BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Das Amtliche Handbuch Steuerberatungsrecht ist online

Das BMF hat das Amtliche Handbuch Steuerberatungsrecht erstmals in digitaler Form aufbereitet. Die aktuelle Ausgabe 2021/2022 ist ab sofort online verfügbar.

BMF, Mitteilung vom 03.05.2022

Das Bundesministerium der Finanzen hat das Amtliche Handbuch Steuerberatungsrecht erstmals in digitaler Form aufbereitet. Die aktuelle Ausgabe 2021/2022 ist ab sofort online verfügbar.

Das Handbuch bündelt alle notwendigen und derzeit geltenden Bestimmungen zum Steuerberatungsrecht.

Unter www.bmf-stberh.de erhalten Sie einen schnellen Zugriff auf:

  • das Steuerberatungsgesetz (StBerG),
  • die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV),
  • die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB),
  • die Steuerberatervergütungsverodnung (StBVV),
  • die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten / zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV)
  • sowie Auszüge aus anderen relevanten Gesetzen.

Quelle: BMF

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Schutzschild der Bundesregierung für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen startet Schritt für Schritt

Für die vom Krieg besonders betroffenen Unternehmen hatten Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits am 8. April ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt.

BMF, Pressemitteilung vom 03.05.2022

Das Kriegsgeschehen in der Ukraine hat spürbare Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Stark gestiegene Energiepreise stellen für viele Unternehmen eine Belastung dar. Auch die Sanktionen wirken sich auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen in Deutschland aus. Für die vom Krieg besonders betroffenen Unternehmen hatten Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits am 8. April ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt. Die ersten beiden Programme sind nun startklar:

  1. Die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen sind bereits gestartet. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29. April 2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung. Hierzu befindet sich die Bundesregierung in weit fortgeschrittenen Gesprächen mit der EU-Kommission.
  2. Das KfW-Kreditprogramm, sog. KfW-Sonderprogramm UBR 2022, um kurzfristig die Liquidität der von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen zu sichern, startet in Kürze. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substantieller Risikoübernahme angeboten. Dieses Programm startet voraussichtlich am 9. Mai 2022. Auch hier befindet sich die Bundesregierung in weit fortgeschrittenen Beihilfengesprächen mit der EU-Kommission.

„Mit den notwendigen Sanktionen treffen wir das Regime von Wladimir Putin. Aber auch Unternehmen in Deutschland leiden unter den Folgewirkungen des russischen Angriffskriegs. Zur Abfederung benötigen sie kurzfristig Liquidität. Deshalb wollen wir diesen Firmen mit einem KfW-Sonderprogramm und erweiterten Bürgschaftsprogrammen beistehen. Wir unterstützen die betroffenen Unternehmen zielgenau. Gleichzeitig gehen wir verantwortungsbewusst mit dem Geld der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler um. Die Hilfen werden befristet sein. Als Stoßdämpfer sollen sie Strukturbrüche verhindern, ohne Marktkräfte aufzulösen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

„Nach zwei Jahren Corona-Pandemie kommt durch den Krieg Russlands eine neue Belastung hinzu, die die Konjunktur und die Wirtschaft trifft. Der Krieg gegen die Ukraine und seine wirtschaftlichen Auswirkungen erinnern uns daran, dass wir verwundbar sind. Die Stärke von liberalen Demokratien macht aber aus, dass wir um Ausgleich ringen und so zu Lösungen kommen, die uns gemeinsam voranbringen. Wir zeigen Woche für Woche, dass gerade Demokratien im Angesicht von Krieg und Krisen leistungs- und handlungsfähig sind und sich sehr schnell auf diese neue Lage mit einer Reihe von Maßnahmen eingestellt und gegengehalten haben. Auf diesem Weg werden wir entschlossen weiter gehen und uns Schritt für Schritt aus der Klammer russischer Importe lösen. Zugleich tut die Bundesregierung alles, um die Substanz unserer Wirtschaft auch in schwerer Zeit zu erhalten mit einem zielgerichteten Schutzschild für unsere Unternehmen, welches wir jetzt zügig umsetzen.“

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck

„Die KfW hat in ihrer über 70jährigen Geschichte immer wieder geholfen, besondere Herausforderungen zu meistern. Neben der Corona-Pandemie sind jetzt auch die Folgen des entsetzlichen Krieges in der Ukraine in unserer gesamten Gesellschaft immer mehr zu spüren. Wir unterstützen bereits Kommunen mit einem Hilfsprogramm aus KfW-Mitteln bei der Unterbringung von Geflüchteten. Gemeinsam mit dem Bund stehen wir nun auch den Unternehmen in Deutschland zur Seite, die unter den Folgen des Krieges leiden.“

Vorstandsvorsitzender der KfW, Stefan Wintels 

Nähere Informationen zu den Programmen:

1. Wesentliche Eckpunkte des KfW-Sonderprogramms UBR:

KfW-Kreditprogramm mit zwei Programmkomponenten

  • eine für Kredite im Standardverfahren über Hausbanken bis zu einem Kreditbetrag von 100 Mio. Euro,
  • eine für individuelle, großvolumige Konsortialfinanzierungen.

Wer wird gefördert?
Kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung

Was wird gefördert?
Investitions- und Betriebsmittelkredite. Die KfW gewährt den Hausbanken eine

  • 80 %-ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. Euro Jahresumsatz) und
  • 70 %-ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.

Hierdurch wird die Kreditvergabebereitschaft der Banken erhöht.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren durch

  • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3% vom Jahresumsatz 2021).

Welche Konditionen gelten?
Kredite mit folgenden Eigenschaften:

  • max. 6 Jahre Laufzeit
  • bis zu 2 tilgungsfreie Anlaufjahre
  • 6 Jahre Zinsbindung

Vergünstigter Zinssatz im Standardverfahren in Abhängigkeit von der Bonität des Unternehmens, der Besicherung des Kredits und der Refinanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt. Der tagesaktuelle Zinssatz ist der KfW-Seite zu entnehmen.

Im Rahmen der Konsortialfinanzierungsvariante individuelle Kreditstrukturen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren. Die KfW übernimmt die Konditionen des Finanzierungspartners.

Programmbefristung
Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.

 

2. Wesentliche Eckpunkte zum Großbürgschaftsprogrammen

Wer wird gefördert?
Unternehmen ab 20 Mio. Euro Bürgschaftsbedarf in strukturschwachen Regionen und ab 50 Mio. Euro Bürgschaftsbedarf außerhalb strukturschwacher Regionen

Was kann verbürgt werden?
Es können Betriebsmittel- und Investitionskredite verbürgt werden. Die Bürgschaftsquote beträgt in der Regel 80 %, in besonders betroffenen Einzelfällen bis zu 90 %.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren, bspw. durch

  • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3 % vom Jahresumsatz 2021).

Programmbefristung:
Das erweiterte Großbürgschaftsprogramm ist gemäß Befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.

Quelle: BMF

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Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

Das FG Münster entschied, dass ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist (Az. 13 K 1398/20).

FG Münster, Pressemitteilung vom 03.05.2022 zum Urteil 13 K 1398/20 E vom 16.03.2022

Mit Urteil vom 16. März 2022 (Az. 13 K 1398/20 E) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, welches ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.

Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

Der 13. Senat hat die Klage des Klägers abgewiesen. Der Forschungspreis sei bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führten zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Als privat veranlasst seien dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden. Im Streitfall stelle sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule S dar, da Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehörten. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis.

Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule S berufen worden sei und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung gewesen sei, denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung habe die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster

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VBG-Gefahrtarif: Informationen zum neuen Vorschussverfahren 2022

Die VBG weist seine Mitgliedsunternehmen aus gegebenem Anlass nochmals auf die Fälligkeit des aktuellen Beitragsvorschusses zum 15.05.2022 hin. Darauf macht der DStV aufmerksam.

DStV, Mitteilung vom 02.05.2022

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) weist seine Mitgliedsunternehmen aus gegebenem Anlass nochmals auf die Fälligkeit des aktuellen Beitragsvorschusses zum 15.05.2022 hin. Nach dem neuen Vorschussverfahren sind Zahlungen für Mitglieder mit einer Beitragssumme ab 5.000 Euro seit diesem Jahr auf vier Abschlagszahlungen verteilt. Die Abschläge werden jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Beitragsjahres fällig. Berücksichtigt werden die Abschläge sodann bei der Erstellung des endgültigen Beitragsbescheids im nächsten Jahr. Das Verfahren ersetzt die zuvor praktizierte rückwirkende Erhebung des Beitrags in einer Summe. Allein für Unternehmen mit einer Beitragssumme unter 5.000 Euro erhebt die VBG den Beitrag auch weiterhin in einer Summe. Dieser wird ebenfalls zum 15. Mai eines Jahres fällig.

Das neue Vorschussverfahren gilt seit dem 01.01.2022. Weitere Informationen sind auf der Webseite der VBG abrufbar.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Kein Grundsteuererlass für sanierungsbedürftige Tennisanlage

Die Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass, da sie die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten haben. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 932/21).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.05.2022 zum Urteil 5 K 932/21 vom 05.04.2022

Die Kläger, Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks, haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger erwarben das mit einer Tennishalle, einem Clubbistro nebst Wohnung und drei Außentennisplätzen bebaute Grundstück im Jahr 2019 im Wege der Zwangsversteigerung. Die von ihnen anschließend beabsichtigte Nutzung als Verkaufs- und Lagerfläche wurde ihnen inzwischen bestandskräftig untersagt. Kurz nach dem Erwerb beantragten sie beim Beklagten den Erlass der Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2019. Denn das Objekt sei für sie nahezu wertlos, weil es aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit nicht möglich sei, die Tennisanlage zu betreiben und es deshalb im Leerstand verbleibe. Der Beklagte lehnte den Grundsteuererlass mit der Begründung ab, dass die Kläger die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten hätten, weil sie es in Kenntnis des schlechten baulichen Zustands zur Sanierung erworben hätten. Somit sei ihnen der daraus resultierende Leerstand und Mietausfall zuzurechnen.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf den begehrten Grundsteuererlass. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands sei unter anderem, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Dies sei jedoch bei den Klägern der Fall. Sie hätten die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen, indem sie das Objekt in vollem Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung als Tennisanlage sowie der Sanierungsbedürftigkeit erworben hätten. Die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der Tennisanlage habe sich für die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen eindeutig aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ergeben. Das Gutachten habe ausdrücklich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen, die geringen Aussichten auf Umsatzsteigerung sowie den Bau- und Unterhaltungszustand inklusive Bauschäden bzw. Baumängel hingewiesen. Ihr Entschluss zur Sanierung und Nutzungsänderung des Objekts stelle im Hinblick auf die Ertragssituation eine in die Risikosphäre der Kläger fallende unternehmerische Entscheidung dar, die nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erhebung der Grundsteuer mit ihrem Charakter als Objekt- und nicht Ertragssteuer irrelevant sei. Aus der Gesetzesbegründung ergäbe sich nämlich, dass unter anderem nicht Ertrag bringende Grundstücke von der Erlassregelung ausdrücklich ausgenommen seien. Ebenso wenig komme zugunsten der Kläger ein Grundsteuererlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Studie über die Umsetzung der DAC 6- und der ATAD-Richtlinien

Der Unterausschuss Steuerangelegenheiten (FISC) des Europäischen Parlaments hat eine Studie zum Zweck der Analyse aktueller Maßnahmen gegen die Steuervermeidung und Steuerumgehung veröffentlicht. Das teilt die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 29.04.2022

Der Unterausschuss Steuerangelegenheiten (FISC) des EP hat eine Studie zum Zweck der Analyse aktueller Maßnahmen gegen die Steuervermeidung und Steuerumgehung veröffentlicht. Sie untersucht die Umsetzung der DAC 6-Richtlinie ((EU) 2018/822) und der ATAD-Richtlinie ((EU) 2016/1164) in den Mitgliedstaaten und weist dabei auch auf Probleme beider Richtlinien hin, u. a. können Beschuldigtenrechte betroffen sein.

Die Studie geht hinsichtlich der Umsetzung der DAC 6-Richtlinie auf die Regelung über Intermediäre und die Umsetzung der Ausnahmevorschrift zum Schutz der Vertraulichkeit ein. Während manche Mitgliedstaaten die Ausnahme nur auf die Anwaltschaft anwenden, stellen andere, darunter auch Deutschland, auf die Art der Information ab, so dass bei Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nicht-mandantenspezifische Informationen gemeldet werden müssen. Für den Fall des Vorliegens einer Ausnahme sieht die Richtlinie die Meldung durch den Steuerzahler vor. Da sich hier ein potenzieller Konflikt mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz ergibt, müssen der Richtlinie zufolge die Beschuldigtenrechte gewahrt bleiben. In der Umsetzung dieser Vorschrift treten in einigen Staaten Unsicherheiten auf.

Die Studie bezeichnet die DAC 6-Richtlinie abschließend als Grundpfeiler des Kampfes gegen Steuervermeidung. Ihre genauen Auswirkungen könnten derzeit aber noch nicht beurteilt werden. Die praktische Bedeutung der ATAD-Richtlinie sei jedoch begrenzt, da sie zu viele Möglichkeiten für eine unterschiedliche Umsetzung gewähre.

Quelle: Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 08/2022

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Gewährung von Zugangsberechtigungen zu sog. Flughafenlounges

Das BMF teilt die diesbezüglichen Änderungen des UStAE mit (Az. III C 3 – S-7117-a / 20 / 10002 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-a / 20 / 10002 :003 vom 26.04.2022

Bei der Gewährung einer Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (sog. Flughafenlounges) handelt es sich in der Regel um eine sonstige Leistung, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht. In diesem Fall handelt es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nummer 1 Satz 1 UStG. Die betreffende Leistung wird somit dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Sollte die Leistung im Inland steuerbar sein, findet die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nummer 4 UStG auf die Gewährung der Zugangsberechtigung keine Anwendung, da diese Leistung nicht unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dient.

Erwirbt der Passagier die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen zusammen mit der Flugbeförderung, kann der Warteraum nur im Zusammenhang mit dem Flug genutzt werden und dient damit dem Zweck, die Flugbeförderung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen stellt die Zugangsberechtigung zur Flughafenlounge in Flughäfen eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung dar, sodass sich der Leistungsort nach § 3b UStG bestimmt und in Fällen der grenzüberschreitenden Beförderung auch die Gewährung der Zugangsberechtigung als unselbständige Nebenleistung von der niedrigeren Festsetzung oder dem Erlass der Umsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 UStG erfasst wird.

Die alleinige Kombination der Hauptleistung Flugbeförderung mit der Nebenleistung Zugangsberechtigung zu Warteräumen führt nicht zu einer Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2022 – III C 2 – S 7358/20/10001 :004 (2022/0385137), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3a.3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 4 Nummer 7 werden hinter den Wörtern „Fischereirechten und Jagdrechten“ das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter „und der selbständigen Zugangsberechtigung zu Warteräumen auf Flugplätzen gegen Entgelt“ gestrichen.

    b) In Absatz 9 wird nach Nummer 2b folgende Nummer 2c eingefügt:

    „2c. 1die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen, unabhängig davon, ob diese mit der Nutzung von üblichen begleitenden Annehmlichkeiten (z. B. Sitzmöglichkeiten, TV-Unterhaltung, Zeitschriftenauslage, WLAN, Getränke oder Snacks) verbunden ist. 2Dies gilt auch, wenn die Leistung darin besteht, dass dem Leistungsempfänger das Recht eingeräumt wird, die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen an seine Kunden weiterzugeben. 3Wird die Zugangsberechtigung zusammen mit der Flugbeförderung vereinbart und vergütet, stellt die Zugangsberechtigung keine in engem Zusammenhang mit dem Grundstück stehende Leistung, sondern eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung dar, so dass sich der Leistungsort nach § 3b UStG bestimmt;“

  2. Abschnitt 8.2 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Satzende gestrichen und ein Semikolon eingefügt.

    b) In Nummer 7 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „und“ ersetzt.

    c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

    „8. die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (siehe Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 2c).“

  1. Abschnitt 26.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

    5Eine vom Passagier einheitlich mit der grenzüberschreitenden Beförderung im Sinne des Satzes 2 vereinbarte und vergütete Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (siehe Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 2c) ist unselbständige Nebenleistung zur grenzüberschreitenden Beförderung und wird somit von § 26 Abs. 3 UStG erfasst.“

    b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 6 und 7.

II. Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bei Leistungen, die vor dem 1. Juli 2022 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Leistungsortbestimmung übereinstimmend die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nummer 1 UStG zu Unrecht nicht angewendet haben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Bundesrat will schärfere Strafen bei Steuerhinterziehung

Der Bundesrat will die Aufklärung von bandenmäßig organisierten Steuerstraftaten durch bessere Telefonüberwachungsmöglichkeiten verbessern. Außerdem sollen die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung erhöht werden, heißt es in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.04.2022

Der Bundesrat will die Aufklärung von bandenmäßig organisierten Steuerstraftaten durch bessere Telefonüberwachungsmöglichkeiten verbessern. Außerdem sollen die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung erhöht werden, heißt es in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung – Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung (20/1518).

Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, ist die bandenmäßige organisierte Steuerhinterziehung nach bisherigem Recht nur dann aufgrund der schwerwiegenden Tatbegehung mit einem regelmäßig erhöhten Strafmaß verbunden, wenn sie die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern betrifft. Die organisierte Steuerhinterziehung sei jedoch längst nicht mehr auf bestimmte Taten wie sogenannte Umsatzsteuerkarusselle und Verbrauchssteuerverkürzungen durch Alkohol- und Zigarettenschmuggel beschränkt. Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen würden durch professionelle Marktteilnehmer wie internationale Investmentbanken systematisch geplant und durchgeführt. Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen erschwere die Aufklärung der Taten, weshalb die Zulässigkeit der Telekommunikationsüberwachung ausgeweitet werden soll. Die bisherige Beschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuerdelikte soll wegfallen. Die Bundesregierung lehnt den Entwurf des Bundesrates in ihrer Stellungnahme ab. Sie werde bis Ende des Jahres 2022 einen eigenen Gesetzentwurf zur stärkeren Bekämpfung der organisierten Steuerkriminalität vorlegen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 200/2022

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