BFH zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an den Notar, die Löschung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer bei Ausübung eines ausbedungenen Rücktrittsrechts des Veräußerers mit Ablauf der im Kaufvertrag bestimmten Frist entsteht, innerhalb derer der Erwerber im Falle des Rücktritts des Veräußerers verpflichtet ist, die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen, oder ob es auf den Zugang der Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt ankommt (Az. VII R 5/19).

BFH, Beschluss VII R 5/19 vom 21.12.2021

Leitsatz

  1. Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG dann entgegen, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag lediglich die ‑ unwiderrufliche ‑ Vollmacht erteilt hat, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen; denn vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar liegt noch keine Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form vor.
  2. Eine Abtretungsanzeige, die eingeht, bevor der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG entstanden ist, ist unwirksam.

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BFH: Kindergeld für behinderte Kinder

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Auszahlungen einer Lebensversicherung bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind und ob ein Kind trotz dieser Kapitalleistung als außerstande anzusehen sein kann, sich selbst zu unterhalten (Az. III R 48/20).

BFH, Urteil III R 48/20 vom 15.12.2021

Berücksichtigung eines Teils der Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag) als Bezug des Kindes im Zuflussjahr

Leitsatz

  1. Zu den Bezügen des Kindes gehört der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag), welcher von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen.
  2. Die mangelnde Bestimmung eines Bezuges für Unterhaltszwecke muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen. Allein die Erklärung des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, ein Bezug sei nicht für den (gegenwärtigen) Unterhalt bestimmt, führt nicht dazu, dass dieser bei der Ermittlung der Selbstunterhaltsfähigkeit unberücksichtigt bleibt.

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BFH: Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

Der BFH hatte die Frage zu klären, ob aufgrund der Anfechtung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Organgesellschaft ein Anspruch des FA gegen den Organträger besteht, auf dem Zivilrechtsweg zu entscheiden ist, oder kann das FA die Entscheidung im Rahmen eines Abrechnungsbescheids gegenüber dem Organträger treffen (Az. VII R 15/19).

BFH, Urteil VII R 15/19 vom 14.12.2021

Leitsatz

  1. Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i. S. von § 218 Abs. 2 AO.
  2. § 144 Abs. 1 InsO setzt auch bei einem in einem Drei-Personen-Verhältnis geschlossenen Vergleich voraus, dass die Leistung anfechtbar war.

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BFH: Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Der BFH hatte zu klären, ob die Pauschalierung einer Lohnsteuer haftungsrechtlich dazu führt, dass auch weitere Grundsätze der Lohnsteuerhaftung, wie beispielsweise die Nichtanwendbarkeit des Grundsatzes der anteiligen Tilgung, zum Tragen kommen (Az. VII R 32/20).

BFH, Urteil VII R 32/20 vom 14.12.2021

Leitsatz

  1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer.
  2. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 03.05.1990 – VII R 108/88, BFHE 160, 417, BStBl II 1990 S. 767).

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„Zweites Entlastungspaket“ im Kabinett beschlossen

Die Bundesregierung entlastet die Bürgerinnen und Bürger mit dem zweiten Entlastungspaket deutlich. Das Kabinett brachte u. a. eine Energiepreispauschale, einen Einmalbonus zum Kindergeld und eine temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf den Weg.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.04.2022

Die Bundesregierung entlastet die Bürgerinnen und Bürger deutlich – denn die Kosten für Energie, Lebensmittel und Mobilität sind gestiegen. Das Kabinett brachte u. a. eine Energiepreispauschale, einen Einmalbonus zum Kindergeld und eine temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf den Weg.

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung weitere Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger auf den Weg gebracht. Diese kommen zusätzlich zu den bereits beschlossenen umfangreichen Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket.

Welche Maßnahmen sind nun auf dem Weg?

Das Entlastungsvolumen beträgt zusammengenommen deutlich mehr als 30 Milliarden Euro. Das Kabinett beschloss mit mehreren Entwürfen die Umsetzung folgender Maßnahmen:

  • Energiepreispauschale: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
  • Kinderbonus: Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 Euro. Die Zahlung soll ab Juli 2022 erfolgen. Dieser wird – wie in der Vergangenheit – auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen: Die bereits beschlossene Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen wird auf 200 Euro verdoppelt.
  • 9-Euro-Ticket: Bus und Bahn sind eine umweltfreundliche Alternative zum Pkw. Deshalb bietet die Bundesregierung ein ÖPNV-Ticket für neun Euro im Monat an. Die Maßnahme soll bundesweit für die Monate Juni bis August 2022 gelten.
  • Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe: Ebenfalls für die Monate Juni bis August ist vorgesehen, die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abzusenken. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.

Die Kabinettsbeschlüsse gehen zurück auf die Einigung des Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 zum weiteren Umgang mit den hohen Energiekosten.

Welche Gesetzentwürfe wurden beschlossen?

Zur Umsetzung des zweiten Entlastungspakets für Bürgerinnen und Bürger hat die Bundesregierung folgende Regelungen auf den Weg gebracht:

  • Energiepreispauschale und Familienzuschuss (Kinderbonus) sollen als Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingebracht werden. Die Verdoppelung der Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen soll als Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in den Entwurf des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes eingebracht werden.
  • Die Finanzierung des „9 für 90“-Tickets soll mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes umgesetzt werden. Die temporäre Absenkung der Energie auf Kraftstoffe soll mit dem Entwurf eines Energiesteuersenkungsgesetzes umgesetzt werden.

Die Erstellung von Formulierungshilfen dient u. a. der Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens. Sie werden meist für Vorlagen von Änderungsanträgen erstellt, die in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages behandelt und zur Abstimmung gestellt werden sollen, können aber auch Entwürfe für Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages beinhalten.

Wie geht es weiter?

Die Gesetzentwürfe befinden sich nun im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Bundestag und Bundesrat sollen den notwendigen gesetzlichen Änderungen am 19. und 20. Mai 2022 zustimmen, damit die beschlossenen Maßnahmen zügig in Kraft treten können.

Was sieht das erste Entlastungspaket vor?

Die Bundesregierung hatte angesichts angesichts steigender Energiepreise bereits einen umfangreichen Katalog von Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen. So steigen die Entfernungspauschale, der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag. Es wird ein Heizkostenzuschuss vor allem für Wohngeldempfänger und Studierende mit BAföG gezahlt und die EEG-Umlage für Stromkunden fällt bereits zum 1. Juli 2022.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesregierung bringt zweites Entlastungspaket auf den Weg

Die Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine haben erhebliche Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Die Koalitionsfraktionen haben sich daher auf ein umfassendes Maßnahmenpaket geeinigt, um Bürgerinnen und Bürgern und auch Familien schnell und unbürokratisch zu entlasten. Das BMF gibt einen Überblick.

BMF, Pressemitteilung vom 27.04.2022

Die Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine haben erhebliche Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Die Koalitionsfraktionen haben sich daher auf ein umfassendes Maßnahmenpaket geeinigt, um Bürgerinnen und Bürgern und auch Familien schnell und unbürokratisch zu entlasten. Mit dem Kabinettsbeschluss der Formulierungshilfen zur Energiepreispauschale und zum Kinderbonus 2022 vom 27. April 2022 werden diese Maßnahmen umgesetzt. Es werden diejenigen entlastet, die wirtschaftlich am stärksten betroffen sind. So wird die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen zu Gute kommen. Der Kinderbonus 2022 in Höhe von 100 Euro soll die gestiegene finanzielle Last von Familien abmildern. Beide Maßnahmen sollen noch in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden.

Zudem hat das Bundeskabinett am 27. April 2022 die vom Bundesfinanzminister vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG) beschlossen. Die Formulierungshilfe wird jetzt den Koalitionsfraktionen für den weiteren Gesetzgebungsprozess zugeleitet.

Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

1. Energiepreispauschale (EPP)

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine EPP in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 des Einkommensteuergesetzes) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

2. Kinderbonus 2022

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, d. h. davon profitieren z. B. auch Bezieher von SGB II-Leistungen.

3. Befristete Absenkung der Energiesteuer

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise sind die Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Unternehmen verschiedener Branchen durch die hohen Kraftstoffpreise besonders belastet. Um diese Belastungen abzufedern, sollen die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) abgesenkt werden.

Die befristete Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß wirkt sich im Einzelnen wie folgt aus: Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 Euro/MWh (entspricht ca. 6,16 ct/kg) und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 Euro/1.000 kg (entspricht ca. 12,66 ct/Liter).

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die in der Regel in voller Höhe von den Enderbraucherinnen und Enderbrauchern getragen wird. Die temporäre Absenkung des Steuersatzes ermöglicht es den Energieversorgern, die Steuersenkung vollständig an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben.

Quelle: BMF

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EU-Kommission kündigt Regulierung steuerberatender Berufe an

Im Herbst will die EU-Kommission einen Legislativvorschlag zur Regulierung der steuerberatenden Berufe veröffentlichen. Eine solche Initiative soll eine europaweite Sanktionierung missbräuchlicher Steuerberatung vorsehen. Der DStV wird sich an der Konsultation dazu beteiligen.

DStV, Mitteilung vom 27.04.2022

Im Herbst will die EU-Kommission einen Legislativvorschlag zur Regulierung der steuerberatenden Berufe veröffentlichen. Eine solche Initiative soll eine europaweite Sanktionierung missbräuchlicher Steuerberatung vorsehen.

Während der Anhörung im Unterausschuss für Steuerangelegenheiten (FISC) im EU-Parlament am 25.04.2022 kündigte die EU-Kommission aufgrund der Enthüllungen in Zusammenhang mit den sog. Pandora Papers an, weiter gegen „missbräuchliche Steuerberatung“ vorgehen zu wollen. Dabei wolle sie die „faulen Äpfel“ der Branche ins Visier nehmen. Zwar plane sie nicht, den Berufsstand allgemein zu regulieren. Es sollen aber allgemeine Standards zur Sanktionierung missbräuchlicher Steuerberatung eingeführt werden. In Zukunft soll laut einer Vertreterin der EU-Kommission klar sein, welche Praktiken akzeptabel sind und welche nicht. Werden Grenzen überschritten, sollen nach dem Willen der EU-Behörde eindeutige Sanktionen für die Verursacher folgen. Die Initiative könnte das Berufsrecht sowohl der beratenden als auch der prüfenden Berufe erheblich verändern und dürfte ein Schritt hin zur Europäisierung des Berufsstands bedeuten.

Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. müsste insbesondere geklärt werden, in welchen Fällen eine missbräuchliche Steuergestaltung vorliegt. Ansonsten drohen erhebliche Rechtsunsicherheit und eine unzumutbare Gratwanderung im Spannungsfeld zwischen den Pflichten gegenüber Mandant und Steuer-Compliance.

Andererseits könnte ein solcher Vorschlag die Chance bieten, die bestehenden großen Unterschiede bei der Regulierung des Berufsstands in den Mitgliedstaaten abzubauen und dessen Ansehen in der öffentlichen Wahrnehmung zu verbessern.

Gleichzeitig stellt das Vorhaben nach Ansicht des DStV die bisherige Deregulierungsstrategie der EU-Kommission in Frage.

Vom 12.05.2022 bis zum 20.07.2022 haben Interessenvertreter die Möglichkeit, sich im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zum Thema einzubringen. Der DStV wird sich daran beteiligen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG

Es wird vom FG Niedersachsen eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 32d Abs. 1 des EStG i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen (Az. 7 K 120/21).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 27.04.2022 zum Beschluss 7 K 120/21 vom 18.03.2022

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Abgeltungsteuer gegen die in Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitsrechtlich verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstößt.

Die Abgeltungsteuer führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte gemäß § 20 EStG und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen gemäß § 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Die Abgeltungsteuer ist nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung ist die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert haben.

Die Abgeltungsteuer ist auch nicht zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet und führt auch nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren; insoweit ergeben sich keine Rechtfertigungsgründe für die gleichheitswidrige Besteuerung.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 5/2022 vom 27. April 2022

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Finanzgericht bejaht regelmäßigen Anspruch auf Akteneinsicht im Steuerverwaltungsverfahren

Das FG Niedersachsen hat zu den Fragen Stellung genommen, ob Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren haben, ob Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf direkte Steuern Anwendung findet und ob die Vorschrift einen gesonderten Anspruch auf Akteneinsicht umfasst (Az. 7 K 11127/18).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 27.04.2022 zum Urteil 7 K 11127/18 vom 18.03.2022

Mit Urteil vom 18.03.2022 (Az. 7 K 11127/18) hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren haben, ob Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf direkte Steuern Anwendung findet und ob die Vorschrift einen gesonderten Anspruch auf Akteneinsicht umfasst.

Die Kläger hatten für die Erstellung der Steuererklärung einen Steuerberater beauftragt und ihn zur Entgegennahme des Bescheides bevollmächtigt. Erst nach der Bestandskraft des Steuerbescheides haben die Kläger von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Den Erläuterungen in dem Bescheid konnten sie entnehmen, dass es Rückfragen gegeben hatte, von denen sie ebenfalls keine Kenntnis hatten. Da der (nunmehr ehemalige) Steuerberater keine Auskunft gegeben hatte, beantragten sie beim Finanzamt Akteneinsicht, um die Angaben zu überprüfen und um ggf. Regress nehmen zu können.

Dies lehnte das Finanzamt ab. Den Klägern fehle das notwendige berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Ein Anspruch würde sich auch nicht aus der DSGVO ergeben.

Der 7. Senat folgte dem Finanzamt nicht und gab den Klägern Recht. Das Finanzamt habe das Akteneinsichtsgesuch ermessensfehlerhaft abgelehnt. Anders als andere Verfahrensordnungen enthalte die Abgabenordnung zwar kein normiertes Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren, dem Steuerpflichtigen stehe aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung zu. Hierbei habe das Finanzamt die Belange des Steuerpflichtigen mit denen der Behörde abzuwägen.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in seiner Entscheidung die abzuwägenden Rechtsgüter konkretisiert und ausgeführt, dass aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i. V. mit dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und dem nunmehr in Art. 41 II lit. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankerten Recht auf Gehör grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht folge, welches die Finanzbehörde mit dem Schutz Dritter und ihrem Ermittlungsinteresse sowie ihrem Verwaltungsaufwand abzuwägen habe.

Weiterhin hat der Senat ausgeführt, dass Art. 15 DSGVO auch auf direkte Steuern (wie die Einkommensteuer) Anwendung finde. Art. 15 DSGVO sehe jedoch nur ein Auskunftsrecht vor. Ob dieses Auskunftsrecht durch Akteneinsicht oder auf anderem Wege zu erfüllen sei, müsse das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Das Gericht konnte diese Frage dahinstehen lassen, da den Klägern bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Akteneinsichtsrecht zustand.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 5/2022 vom 27. April 2022

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Entlastungen wegen Energiepreissteigerungen

Angesichts der Preissteigerungen besonders im Energiebereich will die Bundesregierung die Bevölkerung steuerlich entlasten und hat daher einen Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (20/1412) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2022

Angesichts der Preissteigerungen besonders im Energiebereich will die Bundesregierung die Bevölkerung steuerlich entlasten. So sieht der von ihr eingebrachte Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (20/1412) vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Außerdem sollen die Entfernungspauschale und der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer angehoben werden.

Der Gesetzentwurf ist gleichlautend mit dem von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/1333.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Meldung Nr. 189/2022

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