Direktanspruch in der Umsatzsteuer

In der Rechtsprechung wurde das sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtsinstrument des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer (auch „Reemtsma-Rechtsprechung“) entwickelt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen. Das BMF teilt zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer in diesem Schreiben seine Auffassung mit (Az. III C 2 – S-7358 / 20 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7358 / 20 / 10001 :004 vom 12.04.2022

Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 30. Juni 2015, VII R 30/14, und vom 22. August 2019, V R 50/16

1. In der Rechtsprechung wurde das sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtsinstrument des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer (auch „Reemtsma-Rechtsprechung“) entwickelt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen.

I.

2. Mit Urteil vom 15. März 2007, C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, hat der EuGH entschieden, dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Steuer erfolgen kann. Diese Voraussetzungen müssten jedoch den Grundsätzen der Gleichwertigkeit (Äquivalenz) und der Effektivität entsprechen. Ausgehend hiervon stellte der EuGH fest, dass ein Verfahren, nach dem (ähnlich wie in Deutschland) zunächst der Dienstleistungserbringer einen Anspruch gegenüber dem Fiskus und der Dienstleistungsempfänger einen entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch gegen den Dienstleistungserbringer hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Allerdings erforderten der der Neutralität und Effektivität, dass in Fällen, in denen die Erstattung der Mehrwertsteuer vom Dienstleistungserbringer an den Dienstleistungsempfänger unmöglich oder übermäßig erschwert werde, insbesondere im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers, der Dienstleistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann. Die Mitgliedstaaten müssten deshalb die entsprechenden erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen. Im Streitfall hatte der Dienstleistungserbringer für eine im Inland nicht steuerbare Leistung Mehrwertsteuer irrtümlich in Rechnung gestellt, diese vom Dienstleistungsempfänger erhalten und an den Fiskus entrichtet. Die oben genannten Grundsätze hat der EuGH auf Erstattungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen übertragen (vgl. EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018, C-660/16 und C-661/16, Kollroß und Wirtl).

3. Der BFH entschied mit Urteil vom 11. Oktober 2007, V R 27/05, BStBl II 2008 S. 438, dass der Direktanspruch nach dem EuGH-Urteil C-35/05 eine Zahlung des Leistenden an die Steuerbehörden voraussetze (Rn. 63 und 64 des Urteils). Im Streitfall war für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und in der Voranmeldung erklärt, aber nicht an den Fiskus gezahlt worden.

(…)

6. In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 2015, VII R 42/14, n. v., entschied der BFH weitgehend inhaltsgleich. Auch hier verwies er auf ein Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO statt auf den klagebefangenen Abrechnungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO. Im Unterschied zur Entscheidung VII R 30/14 wies der BFH hier aber zusätzlich darauf hin, dass nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass die Klägerin auf eine Rechnung ohne Leistung gezahlt habe, gegebenenfalls also kein Fall einer lediglich irrtümlichen Zahlung der Umsatzsteuer vorliege. Im Streitfall hatten den Rechnungen keine entsprechenden Leistungen zugrunde gelegen.

7. Weiterhin entschied der BFH mit Urteil vom 22. August 2019, V R 50/16, BStBl II 2022 S. xxx, dass ein Direktanspruch nach dem EuGH-Urteil C-35/05 voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat. Der V. Senat des BFH bestätigte dabei die Auffassung des VII. Senats aus dem Urteil VII R 30/14 (oben Rn. 5), dass über den Direktanspruch im Billigkeitsverfahren zu entscheiden sei, wobei er dessen Feststellung noch um die Voraussetzung ergänzte, dass die Rechnung ansonsten ordnungsgemäß sein müsse (Rn. 16 des Urteils). Damit genüge der bloße Steuerausweis in einer Rechnung für die Entstehung des Direktanspruchs nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass der Rechnungsaussteller auch eine Leistung erbracht hat, für die mangels Steuerbarkeit oder aufgrund einer Steuerfreiheit oder Steuersatzermäßigung die in der Rechnung ausgewiesene Steuer nicht gesetzlich entstanden sei (Rn. 22 des Urteils). Da es sich im Streitfall, in dem den Rechnungen kein Leistungsaustausch zugrunde gelegen hatte, um einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG gehandelt hatte, fehlte es danach an den Voraussetzungen für einen Direktanspruch.

II.

8. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer die im Schreiben dargestellte Auffassung.

(…)

III.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2022 – III C 2 – S 7300/20/10001 :005 (2022/0384459), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 15.11 nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) 1In der Rechtsprechung wurde das sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtsinstrument des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer entwickelt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 3. 2007, C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken). 2Danach kann ein Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen über eine Billigkeitsmaßnahme die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen, vgl. BMF-Schreiben vom 12. 4. 2022, BStBl I S. xxx.“

IV.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG gelten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Qualifikation von Veräußerungsgewinnen auseinanderzusetzen (Az. 2 K 2668/19).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 2 K 2668/19 vom 26.01.2022 (nrkr – BFH-Az.: IX B 18/22)

Der 2. Senat hatte sich mit der Qualifikation von Veräußerungsgewinnen auseinanderzusetzen.

Der 1949 geborene Kläger veräußerte im Jahr 2017 seinen 100 %-Anteil an einer GmbH und erklärte den Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte dagegen als solche aus § 17 EStG. Als Begründung führte es an, dass die Veräußerung einer Beteiligung nur dann nach § 16 EStG zu versteuern sei, wenn die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehöre. Der Kläger habe die Anteile aber unstreitig im Privatvermögen gehalten.

Die zusammen veranlagten Kläger argumentierten dagegen, dass der Wortlaut der §§ 16 und 17 EStG nicht zwischen Betriebs- und Privatvermögen differenziere. Auch die von § 16 EStG erfassten Mitunternehmeranteile würden regelmäßig im Privatvermögen gehalten. § 17 EStG regele außerdem nur die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung und nicht die einer vollunternehmerischen Beteiligung. Die Anwendung des § 17 EStG führe letztlich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung der Kläger gegenüber Veräußerern von Kommanditanteilen, die weitgehende Freistellungen und Tarifermäßigungen erhielten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 26.01.2022 abgewiesen. Die Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen beurteile sich nach § 17 EStG und nicht nach §§ 16, 34 EStG. Soweit § 16 EStG eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als „Teilbetrieb“ erfasse, setze dies allein schon begrifflich einen darüber hinausgehenden weiteren (Teil)Betrieb voraus.

Der 2. Senat erkannte auch mit Blick auf den in § 16 EStG normierten höheren Freibetrag keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die frühere Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG und solchen gemäß § 17 EStG sei schon durch Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 % des Nennkapitals und dem Systemwechsel zum Teileinkünfteverfahren aufgehoben worden. Die Besteuerungssysteme von (Mit)Unternehmern einerseits und Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern andererseits seien wesensverschiedene Sachverhalte, die einer sachgerechten Differenzierung zugänglich seien.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen das Urteil, in dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. IX B 18/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter März/April 2022

Powered by WPeMatico

Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Gewerbebetrieb führen

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt (Az. 4 K 1270/19).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 4 K 1270/19 vom 16.09.2021 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16. September 2021 (Az. 4 K 1270/19) – gegen das die Revision zugelassen wurde – hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.

Die Klägerin ist eine in Rheinhessen ansässige sog. Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur ca. 900 Euro auf einen der sog. Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht die Klage der Ärzte abgewiesen. Bei einer Gemeinschaftspraxis – so das Gericht – müsse jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen, d. h. nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese Tätigkeit könne nicht – auch nicht durch eine besonders intensive – leitende Tätigkeit ersetzt werden, wie z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse. Ein Arzt schulde eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung bzw. „Teamarbeit“ unschädlich. So könne der Arzt z. B. in sog. Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren. Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteilige. Übernehme er (nahezu) nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen sei. Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig seien, so sei ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes „infiziere“ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen

Das FG Düsseldorf hatte über die Frage eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zu entscheiden (Az. 7 K 101/18 K,G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 7 K 101/18 K,G,F vom 22.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 11/22)

Der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Frage eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zu entscheiden.

Klägerin des Verfahrens war eine Kapitalgesellschaft, die Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Muttergesellschaft hatte (teils aus Darlehen, teils aus einem Verrechnungskonto aus einem konzerninternen Intercompany Accounting System). Im Jahr 2011 leistete die Muttergesellschaft über das konzerninterne Intercompany Accounting System eine Einlage in die Kapitalrücklage der Klägerin. Taggleich wurden die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Muttergesellschaft in Höhe der Einzahlung in die Kapitalrücklage ausgebucht.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die getätigten Buchungen wirtschaftlich wie ein Forderungsverzicht anzusehen seien. Es liege eine Umgehung in Form eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 Abs. 2 AO vor. Das Finanzamt behandelte daher die getätigte Einlage – abzüglich eines Teils der Forderung, den das Finanzamt als werthaltig ansah – als Ertrag.

Die Klägerin trug dagegen u. a. vor, dass die Ersetzung von Fremdkapital durch Eigenkapital durch die Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters gedeckt sei. Dabei sei nicht entscheidend, dass aufgrund der konzerninternen Buchungen keine tatsächlichen Zahlungsflüsse stattgefunden hätten.

Der 7. Senat sah dagegen in seinem Urteil vom 22.12.2021 aufgrund der besonderen Umstände des Falls die Voraussetzungen eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO als erfüllt an. Die angemessene Gestaltung für das laut der Klägerin angestrebte Ziel einer Befreiung von ihrer Überschuldung wäre ein Forderungsverzicht gewesen. Denn gegenüber fremden Gläubigern hätten nur unwesentliche Verbindlichkeiten bestanden. Die lediglich buchhalterisch vollzogene Einlage und anschließende Tilgung der Verbindlichkeiten habe lediglich der Vermeidung der steuerlichen Folgen eines Verzichts auf die unstreitig im Wesentlichen nicht werthaltigen Forderungen gedient. Außersteuerliche Gründe für die Gestaltung seien nicht erkennbar. Insbesondere sei das Ziel einer Verbesserung des Bilanzbildes der Klägerin nicht überzeugend, da die Klägerin im Jahr 2010 letztmalig aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe und sich seitdem in Abwicklung befinde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 11/22 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf

Powered by WPeMatico

DStV bezieht Stellung zu neuen Vorschlägen der EU-Kommission

Die Vorschläge der EU-Kommission zu neuen Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen, zur Verlängerung der Frist für das sog. Reverse-Charge-Verfahren und für ein einheitliches Zugangsportal von Unternehmensinformationen sind veröffentlicht. Fristgemäß reichte der DStV hierzu seine Stellungnahmen ein.

DStV, Mitteilung vom 11.04.2022

Die Vorschläge der EU-Kommission zu neuen Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen, zur Verlängerung der Frist für das sog. Reverse-Charge-Verfahren und für ein einheitliches Zugangsportal von Unternehmensinformationen sind veröffentlicht. Fristgemäß reichte der DStV hierzu seine Stellungnahmen ein.

Unter dem Gesichtspunkt des „better law making“ der EU können Interessenträger zeitnah Rückmeldungen zu Legislativvorschlägen der EU-Kommission einreichen. Fristgerecht hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) deshalb zu den nachfolgend aufgeführten EU-Initiativen Stellung bezogen:

In Bezug auf den Richtlinienvorschlag zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen (2021/0434 (CNS)) fordert der DStV eine Entlastung des Berufsstands durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs. Zudem bedauert der DStV, dass vor Veröffentlichung des Richtlinienvorschlags keine Bewertung der bereits umgesetzten Gesetzgebung erfolgte. Dies hätte zu einem besseren Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Bekämpfung missbräuchlicher Steuervermeidung und Steuerflucht einerseits und einer unbürokratischen und unternehmensfreundlichen Gesetzgebung andererseits beitragen können.

In seiner Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag bezüglich der Verlängerung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bis zum 31.12.2025 (2022/0027 (CNS)) empfiehlt der DStV aufgrund der guten Erfahrungen mit dem Reverse-Charge-Verfahren eine unbefristete Verlängerung zu verabschieden. Zudem soll eine Erweiterung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf andere Bereiche die effektive Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ermöglichen und zusätzliches Wirtschaftswachstum durch den Abbau von Hindernissen im EU-Binnenmarkt schaffen.

Schließlich setzt sich der DStV in seiner Stellungnahme zur geplanten Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für Unternehmensinformationen (COM(2021)723) dafür ein, den Berufsstand als Bevollmächtigten zu benennen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Einheitlicher Ansatz zur Abrechnung bei der Grundsteuer vorgeschlagen

Das BMF hat einen Regelungsvorschlag für die Abrechnung der Feststellungserklärungen zur neuen Grundsteuer vorgelegt. In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) soll es künftig eine einheitliche Rechtsgrundlage geben, die unabhängig vom konkreten Ländermodell anwendbar sein soll. Der DStV begrüßt diesen Vorschlag.

DStV, Mitteilung vom 11.04.2022

Das BMF hat einen Regelungsvorschlag für die Abrechnung der Feststellungserklärungen zur neuen Grundsteuer vorgelegt. In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) soll es künftig eine einheitliche Rechtsgrundlage geben, die unabhängig vom konkreten Ländermodell anwendbar sein soll. Der DStV begrüßt diesen Vorschlag.

Der Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) einer Vierten Verordnung zur Änderung der StBVV sieht vor, mit einem neuen § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV eine spezielle Abrechnungsnorm für die Erstellung von Feststellungserklärungen der Grundstückswerte im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht zu schaffen. Für alle Bundesländer, in denen nach dem Bewertungsgesetz oder den jeweiligen Landesgesetzen ein Grundsteuerwert festgestellt wird, soll als Gegenstandswert der Grundsteuerwert, mindestens jedoch ein Betrag von 25.000 Euro zugrunde gelegt werden. Für Länder, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage der dortigen Grundsteuergesetze kein entsprechender Grundsteuerwert vorliegt, soll künftig ein entsprechender fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr ermittelt und zugrunde gelegt werden. Dazu soll der Grundsteuermessbetrag durch die jeweils geltende Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Grundsteuergesetz (GrStG) dividiert werden.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich angesichts des engen Zeitrahmens für die Einreichung der Erklärungen in seiner Stellungnahme R 02/22 gegenüber dem BMF für eine zeitnahe Umsetzung der vorgeschlagenen Anpassung in der StBVV ausgesprochen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Bundesregierung beschließt Schutzschild für vom Krieg betroffene Unternehmen

Infolge des russischen Angriffskrieges ist die aktuelle wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen von großer Unsicherheit geprägt. Die von der Staatengemeinschaft ergriffenen Sanktionen treffen die russische Wirtschaft hart, aber wirken sich auch auf die Situation der Unternehmen in Deutschland aus. BMF und BMWK haben daher ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt, mit dem Unternehmen unterstützt werden sollen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind.

BMF/BMWK, Mitteilung vom 08.04.2022

Infolge des russischen Angriffskrieges ist die aktuelle wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen von großer Unsicherheit geprägt. Die von der Staatengemeinschaft ergriffenen Sanktionen treffen die russische Wirtschaft hart, aber wirken sich auch auf die Situation der Unternehmen in Deutschland aus. Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck haben daher am 08.04.2022 ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt, mit dem Unternehmen unterstützt werden sollen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind. Der Befristete Krisenrahmen, den die Europäische Kommission am 23. März 2022 beschlossen hatte, bietet – vorbehaltlich noch erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigungen – die notwendige Grundlage für staatliche Hilfen, um die betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen.

In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb Unternehmen und Branchen primär mit Liquiditätshilfen. Diese umfassen:

  • Ein KfW-Kreditprogramm, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Unternehmen aller Größenklassen erhalten Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Krediten. Das Programm wird ein Volumen von ca. bis zu 7 Mrd. Euro umfassen.
  • Zudem sollen einzelne, bereits während der Corona-Pandemie eingeführte Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen fortgesetzt werden. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm.

Es gilt darüber hinaus, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen verschlechtert. Um für ein solches Szenario gewappnet zu sein und dann besondere Härten zielgerichtet abfedern und existenzbedrohende Situationen für einzelne Unternehmen vermeiden zu können, bereitet die Bundesregierung ergänzende Maßnahmen vor:

  • Ein Programm zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
  • Ein Finanzierungsprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen. Hierfür erarbeitet die Bundesregierung standardisierte Kriterien, um den Unternehmen kurzfristig mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW zu gewähren. Für diese Maßnahme ist ein Kreditvolumen von insgesamt bis zu 100 Mrd. Euro vorgesehen.
  • Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Als Option zur Stabilisierung von besonders relevanten Unternehmen prüft die Bundesregierung außerdem den gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Soweit Einzelfälle betroffen sind, lässt sich dies zunächst technisch über Zuweisungsgeschäfte der KfW abbilden.

Die genaue Ausgestaltung der einzelnen Säulen erfolgt jetzt zügig und in enger Abstimmung beider Häuser.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Gewinn aus Restschuldbefreiung – Sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung

Das BMF hat die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung neu geregelt (Az. IV C 6 – S-2242 / 20 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2242 / 20 / 10002 :001 vom 08.04.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung Folgendes:

Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010 S. 18) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlich und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 8. August 2017 entsprechend verfahren.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Keine Einwendungen gegen Steuerentlastungspläne der Regierung

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 8. April 2022 keine Einwände gegen den Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhoben.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 8. April 2022 keine Einwände gegen den Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhoben.

Was die Bundesregierung plant

Angesichts erheblicher Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, will die Bundesregierung die Bevölkerung finanziell und durch Steuervereinfachung entlasten.

Höherer Pauschbetrag

Sie plant eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022. Pauschalen reduzierten den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung, zudem profitierten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Anhebung des Pauschbetrages, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Anhebung des Grundfreibetrages

Steigen soll auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro – auch dies rückwirkend zum 1. Januar 2022. Diese Erhöhung entlaste alle Steuerpflichtigen, die Bezieher niedriger Einkommen allerdings relativ stärker. So werde auch sozialen Gesichtspunkten Rechnung getragen, betont die Bundesregierung.

Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale

Die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen werden wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Hierdurch würden besonders von den gestiegenen Mobilitätskosten Betroffene zielgerichtet entlastet.

Bundestag am Zug

Der Bundestag wird nun über den Gesetzentwurf beraten. Spätestens drei Wochen, nachdem er ihn verabschiedet hat, kommt der Gesetzesbeschluss auf die Tagesordnung der Länderkammer, deren Zustimmung erforderlich ist.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Konsultation zur Einführung eines gemeinsamen EU-weiten Systems für die Quellensteuer auf Dividenden oder Zinszahlungen

Laut EU-Kommission bestehen in der EU trotz bestehender Maßnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen nach wie vor steuerliche Hindernisse, insbesondere ineffiziente Quellensteuerverfahren. In ihrem Aktionsplan hatte sie die Vorlage eines Gesetzesvorschlags für 2022 angekündigt. Sie konsultiert nun bis zum 26.06.2022 zu dem geplanten Gesetzesvorhaben.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.04.2022

Laut EU-Kommission bestehen in der EU trotz bestehender Maßnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen nach wie vor steuerliche Hindernisse, insbesondere ineffiziente Quellensteuerverfahren. In ihrem Aktionsplan für eine einfache und faire Besteuerung hatte sie die Vorlage eines Gesetzesvorschlags für 2022 (vss. 4. Quartal) angekündigt. Ziel ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung und Verhinderung von Steuermissbrauch. Im Fokus sollen u. a. besonders aufwändige Verfahren zur Erstattung der Quellensteuer für grenzüberschreitend tätige Anleger in der EU stehen. Laut EU-Kommission haben sie sich sowohl für die Anleger als auch die Steuerbehörden als anspruchsvoll, ressourcenintensiv und kostspielig erwiesen, was auf die mangelnde Digitalisierung und komplizierte und unterschiedliche Formulare in den EU-Mitgliedstaaten zurückgeführt wird. Zudem werden die Verfahren zur Erstattung der Quellensteuer für Steuermissbrauch genutzt, wie z. B. im jüngsten Cum-Ex-Skandal. Daher wird der Vorschlag sowohl ein Augenmerk auf die Risiken in diesem Bereich als auch auf die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit legen.

Die EU-Kommission konsultiert nun in einem ersten Schritt bis zum 26.06.2022 zu dem geplanten Gesetzesvorhaben.

Die Ergebnisse der Konsultation werden in den Gesetzesvorschlag einfließen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico