Übt eine Trauer- und Hochzeitsrednerin eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus?

Lt. FG Baden-Württemberg übt eine Trauer- und Hochzeitsrednerin keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus (Az. 14 K 982/20).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 14 K 982/20 vom 24.11.2021 (rkr)

Dies verneinte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24. November 2021 (Az. 14 K 982/20). Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Sie verfasste auch Bücher über Trauerreden und die Trauersprache. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2017 erklärte sie unter anderem Umsätze aus Trauer- und Hochzeitsreden zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Reden seien kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften. Sie gehe bei jedem Anlass nach persönlichen Gesprächen auf die Bedürfnisse und persönlichen Umstände ein. Sie erstelle Redemanuskripte auch mit eigenen Gedichten und Gedanken. Sie trage ihre Reden vor und passe diese ggf. situationsbedingt spontan an. Ihre Tätigkeit als „ausübende Künstlerin“ unterliege dem ermäßigten Steuersatz. Der Beklagte besteuerte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Seiner Ansicht nach werde historisch gesehen das Tätigkeitsbild eines Trauerredners von Elementen des Brauchtums und der Seelsorge und nicht von der Kunst bestimmt. Während des Klageverfahrens machte die Klägerin detaillierte Angaben zu ihrer Vorgehensweise und der Ausgestaltung ihrer Reden. Sie übersandte Redetexte, Rechnungen und Links zu Videos mit ihren Trauerreden. In der mündlichen Verhandlung trug sie auszugsweise eine Trauerrede vor. Noch in der mündlichen Verhandlung erließ der Beklagte einen zu Gunsten der Klägerin geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2017, da er die entsprechenden Umsätze zu hoch angesetzt habe. Er habe die Bemessungsgrundlage fehlerhaft ermittelt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, wies die Klage ab. Die Umsätze als Rednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern. Es berücksichtigte jedoch bei den Kosten, dass die Klägerin infolge der Neuberechnung der Bemessungsgrundlage zu 15 % obsiegt habe.

Der 14. Senat führte im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keine Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und deren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden.

Die Klägerin habe auch keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler erzielt. Zweck der eng auszulegenden Steuerbefreiungsnormen sei, zugunsten der Besucher von kulturellen Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden. Der Senat teilte die Auffassung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 23. März 2006 B 3 KR 9/05 R, dass, „jedenfalls dann, wenn der Wortbeitrag bei dem Begräbnis im Vordergrund steht, Trauerredner grundsätzlich nicht als Künstler anzusehen sind“. Er ergänzte, dass es nach dem Wortlaut der Steuerbefreiungsvorschrift auf die „Darbietung“ ankomme und nicht darauf, „ob ein kunstvoller Text vorgetragen wird“. Der Vortrag müsse „mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar sein“, einen unterhaltenden Charakter haben. Den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bilde jedoch „nicht die (künstlerische) Form des Vortrags, sondern sein Gegenstand und Inhalt“. Es seien jeweils „Gebrauchsreden“. Es handle sich um Reden anlässlich bestimmter Ereignisse. Bei solchen komme es zu schablonenartigen Wiederholungen anhand eines Redegerüsts. So seien die Reden der Klägerin ähnlich aufgebaut. Bei Trauerreden werde über den Verstorbenen berichtet. Gedichte und eine musikalische Begleitung seien üblich. Die Klägerin äußere „durchaus tiefsinnige“ „Gedanken zum Leben, Sterben und Abschiednehmen“. Doch diese machten die anlassbezogenen Reden nicht zu einer künstlerischen Darbietung. Dies gelte auch für die Hochzeitsreden. Auch bei diesen seien „trotz der etwas höheren Individualität der Reden“ „deutliche Gemeinsamkeiten zu erkennen.“

Quelle: FG Baden-Württemberg

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Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer

Für die Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades gilt laut BMF dieses Schreiben (Az. III C 2 – S-7300 / 19 / 10004 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10004 :001 vom 07.02.2022

Für die Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades gilt Folgendes:

I.

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.

Dabei kann – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden, siehe Abschnitt 15.23 Absatz 5 UStAE. Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.Dezember 2018 nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 bis 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert, insbesondere nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes.

Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke bemisst sich grundsätzlich nach den durch die (private) Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in angemessenem Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Februar 2012, C-594/10, T. G. van Laarhoven). Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen über die zulässige Pauschalierung nach der sog. 1 %-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

II.

Für die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades gelten die nachfolgenden Ausführungen. Der Begriff Fahrrad umfasst dabei auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind.

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung für Kraftfahrzeuge berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode wählen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.

Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nach § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. Grundsätzlich kann auch hier aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder (siehe Rn. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020, BStBl I S. 174) berechnet werden. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

Aus den unter I. aufgeführten Gründen sind auch für (Elektro-)Fahrräder im Übrigen abweichende ertragsteuerliche Ansätze (z. B. nach § 3 Nummer 37 EStG oder § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG) nicht für Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen.

III.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2022 – III C 2 – S 7100/19/10002: 002 (2022/0031043), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen“ die Angabe „15.24. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern“ eingefügt.

2) Abschnitt 15.23 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift „15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen“ wird die Zwischenüberschrift „Allgemeines“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor den bisherigen Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:
1Der Begriff Fahrzeug im Sinne dieses Abschnitts ist gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.“

bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 6 werden die neuen Sätze 2 bis 7.

c) Nach Absatz 1 wird die Zwischenüberschrift „Zuordnung zum Unternehmen und Vorsteuerabzug“ eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird die Zwischenüberschrift „Unternehmensfremde (private ) Nutzung durch den Unternehmer“ eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Kraftfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.

bb) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

cc) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

dd) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „Kraftfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.

ee) Satz 4 Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

f) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „Firmenwagen“ durch das Wort „Firmenfahrzeuge“ ersetzt.

g) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Beispiel 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Worte „einen sog. Firmenwagen“ durch die Worte „ein Firmenfahrzeug“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird das Wort „Firmenwagenüberlassung“ durch das Wort „Firmenfahrzeugüberlassung“ ersetzt.

bb) Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.“

cc) In Nummer 2 Beispiel 2 Satz 1 werden das Worte „sog. Firmenwagen“ durch das Wort „Firmenfahrzeug“ ersetzt.

h) Absatz 13 wird gestrichen.

3) Nach Abschnitt 15.23 wird folgender Abschnitt 15.24 eingefügt:

„15.24. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern

(1) Die Regelungen in Abschnitt 15.23 gelten entsprechend auch für Fahrräder einschließlich Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.

(2) 1Für umsatzsteuerliche Zwecke ist bei der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades im Sinne von Absatz 1 durch den Unternehmer § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG nicht anzuwenden. 2Der Anteil der unternehmensfremden Nutzung kann nicht durch ein Fahrtenbuch (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b) nachgewiesen werden. 3Der Unternehmer kann den Wert der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a) berechnen, wenn er nicht eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode zur Wertermittlung gewählt hat.

(3) 1Für umsatzsteuerliche Zwecke ist bei entgeltlicher Überlassung eines Fahrrades im Sinne von Absatz 1 zu Privatzwecken des Personals (vgl. entsprechend Abschnitt 15.23 Abs. 10 und 11) § 3 Nr. 37 EStG nicht anzuwenden. 2Der Anteil der Nutzung für Privatzwecke des Personals kann nicht durch ein Fahrtenbuch (Abschnitt 15.23 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2) nachgewiesen werden. 3Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung monatlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades berücksichtigt wird (entsprechend Rn. 1 der gleich lautenden Ländererlasse vom 9. 1. 2020, BStBl I S. 174). 4Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. 5Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. 6In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.“

IV.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2021, C-288/19, QM, auf die deutsche Verwaltungsauffassung werden derzeit noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Hierzu ergeht ggf. ein gesondertes BMF-Schreiben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz – Referentenentwurf veröffentlicht

Das BMF hat den Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ veröffentlicht. Im nächsten Schritt muss das Bundeskabinett über den Referentenentwurf entscheiden.

BMF, Mitteilung vom 03.02.2022

Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft müssen auch weiterhin beim Bewältigen der Folgen der Corona-Pandemie gestützt werden. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen. Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden beispielsweise Unternehmen gezielt zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit konsequenten Maßnahmen unterstützt. Zusätzliche Investitionsanreize werden unter anderem mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gesetzt. Gleichzeitig wird insbesondere die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell honoriert. Und auch so wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch einmal verlängert.

Quelle: BMF

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BFH: Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport

Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies entschied der BFH (Az. VI R 28/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 2/22 vom 03.02.2022 zum Urteil VI R 28/19 vom 16.12.2021

Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19 – entschieden.

Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich die Klägerin.

Der BFH hat ihr jetzt Recht gegeben. Nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungsvorschrift genügt es daher, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.

Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist hingegen unerheblich. Eine solche verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit – zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm „leicht von der Hand“ geht, ist nicht entscheidend.

Die Höhe der von der Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge stand vorliegend nicht in Streit. Die Klägerin hat bei deren Berechnung die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge – wie im Gesetz vorgesehen – mit höchstens 50 Euro angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn – wie beispielsweise bei Spitzensportlern – tatsächlich 50 Euro überschreitet.

Leitsatz:

  1. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat.
  2. Die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. von § 3b Abs. 1 EStG ohne Bedeutung.
  3. Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangt § 3b EStG für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte Tätigkeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten ausübt.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 – 14 K 1653/17 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

1

I. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit Hin- und Rückfahrten zu Auswärtsspielen an Profisportler und Mannschaftsbetreuer geleistete Zahlungen vollumfänglich als steuerfreie Zuschläge i.S. des § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln sind.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Hierzu hat sie Berufssportler und Mannschaftsbetreuer angestellt. Diese sind ausweislich ihrer Arbeitsverträge u.a. verpflichtet, an Reisen (zu Auswärtsspielen), für die der Arbeitgeber auch das zu benutzende Verkehrsmittel bestimmt, teilzunehmen. Für ihre Tätigkeit erhalten Spieler und Betreuer einen monatlichen Grundlohn. Zusätzlich erhalten sie —ausweislich der jeweiligen Vergütungsvereinbarungen bezogen auf den aus dem Grundlohn errechneten Bruttostundenlohn— monatliche Zuschläge für tatsächlich geleistete und nachgewiesene Sonntags–, Feiertags– und Nachtarbeit in gesetzlich zulässiger Höhe.

3

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Streitzeitraum (01.05.2012 bis 31.10.2015) vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der auf den bloßen Zeitaufwand der Spieler und Betreuer im Mannschaftsbus entfallende Teil der Zuschläge sei daher nachzuversteuern. Im Einvernehmen mit der Klägerin bemaß das FA den Anteil der nachzuversteuernden Beträge mit 15 % der steuerfrei geleisteten Zuschläge. Die Klägerin beantragte, die darauf entfallende Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu pauschalieren. Daraufhin forderte das FA mit Bescheid vom 18.05.2016 Lohnsteuer zuzüglich Nebenabgaben in Höhe von insgesamt 58.094,74 € nach.

4

Gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage, der das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1662 veröffentlichten Gründen stattgab.

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

6

Es beantragt,

das Urteil des FG Düsseldorf vom 11.07.2019 – 14 K 1653/17 L aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II. Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei den von der Klägerin ausgezahlten Zuschlägen für Sonntags–, Feiertags– und Nachtarbeit auch insoweit um gemäß § 3b EStG steuerfreien Arbeitslohn handelt, als die streitigen Zuschläge auf Reisezeiten im Zusammenhang mit Hin- und Rückfahrten zu Auswärtsterminen entfallen.

9

1. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

10

a) Nach Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der laufende Arbeitslohn ist, wie sich aus § 39b EStG ergibt, von sonstigen Bezügen abzugrenzen. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen– oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (Senatsurteil vom 09.06.2021 – VI R 16/19, BStBl II 2021, 936, m.w.N.).

11

b) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist (Senatsurteil in BStBl II 2021, 936, Rz 20, m.w.N.). Zuschläge können daher nach § 3b EStG nur steuerfrei geleistet werden, wenn und soweit der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit auch Anspruch auf Grundlohn hat. Denn es muss sich objektiv um ein zusätzliches Entgelt (neben dem Grundlohn) für Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit handeln (Senatsurteil vom 15.02.2017 – VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz 16, m.w.N.).

12

c) Darüber hinaus muss die Zahlung des Zuschlags zweckbestimmt erfolgen. Die Steuerbefreiung setzt daher voraus, dass die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (Senatsurteil in BStBl II 2021, 936, Rz 21, m.w.N.). Denn durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden (Senatsurteil vom 15.09.2011 – VI R 6/09, BFHE 235, 252, BStBl II 2012, 144, Rz 13, m.w.N.); § 3b EStG begünstigt das (zusätzliche) Entgelt „für“ die Arbeit zu besonders ungünstigen Zeiten (Senatsbeschluss vom 27.05.2009 – VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730).

13

aa) Zur tatsächlich geleisteten Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit i.S. von § 3b Abs. 1 EStG zählt nicht nur die eigentliche, arbeitsvertraglich geschuldete (Berufs–)Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auch jede vom Arbeitgeber zu den begünstigten Zeiten verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Tatsächlich geleistete Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit ist daher jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat, und damit beispielsweise auch das bloße Bereithalten einer tatsächlichen Arbeitsleistung i.S. von § 3b EStG, wenn gerade dieses arbeitsvertraglich geschuldet ist (Senatsurteil vom 27.08.2002 – VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).

14

bb) Ohne Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit i.S. von § 3b Abs. 1 EStG ist hingegen —wie das FG zutreffend entschieden hat— die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das ArbZG soll nach § 1 Nr. 1 ArbZG in erster Linie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen. Die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts schließt es folglich nicht aus, die zu diesen Zeiten vom Arbeitnehmer de facto erbrachten Arbeitsleistungen als tatsächlich geleistete Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit i.S. von § 3b Abs. 1 EStG zu qualifizieren. Anderenfalls würde sich der durch das ArbZG bezweckte Schutz der Arbeitnehmer geradezu in sein Gegenteil verkehren.

15

d) Zudem erfordert die Steuerfreiheit der Zuschläge grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn– und Feiertagen oder zur Nachtzeit. Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %–Sätzen des Grundlohns) möglich ist (Senatsurteil in BStBl II 2021, 936, Rz 21, m.w.N.).

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2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

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a) Die Klägerin hat die Zuschläge für Sonntags–, Feiertags– und Nachtarbeit ihren Arbeitnehmern neben dem Grundlohn und damit neben dem laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zustand, geleistet. Denn die Arbeitnehmer der Klägerin hatten auch während der Fahrzeiten zu den Auswärtsterminen einen Anspruch auf den arbeitsvertraglich zugesagten Grundlohn.

18

aa) Zu den „versprochenen Diensten“ i.S. von § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zählt ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge im Streitfall nicht nur die eigentliche berufliche Tätigkeit der Spieler und Betreuer (Teilnahme am Spielbetrieb/Training/Betreuung der Spieler), sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Hierzu gehört nach den Arbeitsverträgen insbesondere die Beteiligung an Reisen des Arbeitgebers, für die dieser auch das zu benutzende Verkehrsmittel bestimmt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste i.S. von § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts —BAG— vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17, BAGE 164, 57, Rz 13, m.w.N.). Folglich gehört auch die Fahrt (An- und Abreise) zu einer auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, wenn der Arbeitnehmer seine (eigentliche) Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. Ob Fahrtantritt und –ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen, ist insoweit unerheblich (BAG-Urteil in BAGE 164, 57, Rz 14, m.w.N.). Derartige Reisen sind fremdnützig und damit jedenfalls dann (tatsächlich geleistete) Arbeit, wenn sie —wie im Streitfall— ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und in untrennbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stehen.

19

bb) Unerheblich für die Vergütungspflicht von Reisezeiten ist —wie oben ausgeführt— deren arbeitszeitrechtliche Einordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG-Urteil in BAGE 164, 57, Rz 16, m.w.N.).

20

b) Ebenfalls hat die Klägerin die streitbefangenen Zuschläge (zweckbestimmt) für tatsächlich an Sonn– und Feiertagen und zur Nachtzeit geleistete Arbeit gezahlt. Denn Spieler und Betreuer haben die Zuschläge nur erhalten, wenn und soweit sie an den Reisen zu den Auswärtsspielen teilgenommen haben.

21

aa) Dies gilt entgegen der Auffassung des FA auch, soweit die Zuschläge auf „passive“ Fahrzeiten im Mannschaftsbus entfallen. Unerheblich ist diesbezüglich, ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer vorliegend als individuell belastende Tätigkeit darstellen. Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit von Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeitszuschlägen in § 3b EStG —entgegen der Auffassung des FA— nicht. Vielmehr schöpft es den steuerlichen Entlastungsgrund —den Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen (Störung des biologischen und kulturellen Lebensrhythmus) der mit Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten— abstrakt-generell und typisierend aus dem Umstand, dass der Dienst zu den dort genannten Zeiten geleistet und dies als in besonderer Weise belastend erachtet wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist daher, dass eine grundlohnbewehrte Tätigkeit —hier die gesamte Fahrtätigkeit— zu den begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm „leicht von der Hand“ geht, ist nicht entscheidend. Eine dahingehende Unterscheidung wäre im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn die Abgrenzung von individuell belastenden (steuerbegünstigten) und nicht belastenden (nicht begünstigten) Tätigkeiten des Arbeitnehmers während der nach § 3b EStG zuschlagsfähigen Zeiten ist nicht objektivierbar und deshalb weder von den Finanzbehörden verlässlich und belastbar zu handhaben noch justiziabel.

22

bb) Eine Beschränkung der Steuerbefreiung für Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeitszuschläge auf tatsächlich belastende Tätigkeiten während der Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit ist —anders als das FA meint— im Gesetz nicht angelegt. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift lassen Dahingehendes erkennen. Diese Auffassung liegt auch den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zugrunde. Denn nach R 3b Abs. 6 Satz 2 LStR gelten auch zur vereinbarten und vergüteten Arbeitszeit gehörende Waschzeiten, Schichtübergabezeiten und Pausen als begünstigte Arbeitszeit i.S. des § 3b EStG, soweit sie in den begünstigten Zeitraum fallen.

23

c) Die Zuschläge waren auch nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn– und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit der Sportler und Betreuer. In den Vergütungsvereinbarungen wurde hinreichend zwischen der Grundvergütung und den (steuerfreien) Zuschlägen für Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit unterschieden. Die Klägerin hat die zu den von § 3b EStG begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden zudem ordnungsgemäß aufgezeichnet und nach Maßgabe der jeweiligen Einzelabrechnungen ausgezahlt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen ab.

24

d) Die von der Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge für geleistete Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit übersteigen schließlich nicht die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze. Wird der Stundenlohn für die Berechnung der Steuerbefreiung —wie im Streitfall— mit höchstens 50 € angesetzt, steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn tatsächlich 50 € überschreitet (s. Schmidt/Levedag, EStG, 40. Aufl., § 3b Rz 7). Auch dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Senat sieht deshalb auch insoweit von weiteren Ausführungen ab.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Inhalt eines Wirkhinweises

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein zunächst in einem Grundlagenbescheid unterbliebener Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nachgeholt werden kann, wenn der die Nachholung enthaltende Änderungsbescheid in einem späteren Jahr ergeht als der Ausgangsbescheid und zwischenzeitlich hinsichtlich der Folgesteuern Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Az. II R 38/19).

BFH, Urteil II R 38/19 vom 15.07.2021

Leitsatz

  1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist.
  2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu treffen sind.

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BFH zur formellen Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob wegen der Formulierung in Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO bei am 01.01.2009 bereits bestehenden Körperschaften nur die nach dem 31.12.2008 erfolgten inhaltlichen Änderungen der Satzung § 60 Abs. 1 Satz 2 genügen müssen oder ob bei einer Satzungsänderung die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden muss (Az. V R 11/20).

BFH, Urteil V R 11/20 vom 26.08.2021

Leitsatz

  1. Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.
  2. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Verfahren der erstmaligen negativen Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO nicht zu berücksichtigen.
  3. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO ist nur eine bestimmte Satzung, wenn diese in dem Feststellungsbescheid ausdrücklich erwähnt ist.

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BFH: Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft

Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Falle einer Grundstücksüberlassung zwischen zwei GmbH & Co. KGs die personelle Verflechtung vorliegt, wenn die Kommanditisten der vermietenden Gesellschaft sämtliche Anteile einer GmbH halten, die alleinige Kommanditistin der mietenden Gesellschaft ist und sämtliche Anteile an deren Komplementärin hält (Az. IV R 7/18).

BFH, Urteil IV R 7/18 vom 16.09.2021

Leitsatz

Auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, ist bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.01.2018 – 8 K 2233/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, vermietete mit Vertrag vom … 1998 die „ehemalige …, Produktionshalle, Büroräume, Nebenräume“ in X an die mit ihr über die H–GmbH verbundene (spätere) M-GmbH & Co. KG (M–KG; damals noch GmbH), die die vermietete Immobilie neben weiteren Grundstücken betrieblich nutzte. Das Mietverhältnis mit der M–KG bestand auch in den Streitjahren (2010 bis 2012) fort.

2

An der Klägerin waren bis zum Tod des als Kommanditist zu 50,7 % beteiligten A am … 2010 als weitere Kommanditisten B zu 10 %, C zu 19,3 %, Y und D zu jeweils 10 % beteiligt sowie als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung die BV–GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der A war.

3

A und B waren gleichzeitig zu 90 % und 10 % Anteilseigner der H–GmbH, die alleinige Kommanditistin der M–KG war. Komplementärin der M–KG war die V–GmbH, deren Anteilseignerin zu 100 % die H–GmbH war.

4

Nach dem Tod des A waren aufgrund eines mit Rückwirkung auf den … 2010 geschlossenen Auseinandersetzungsvertrags vom … 2010 an der Klägerin als Kommanditisten B zu 50,42 %, C zu 29,44 % und D zu 20,14 % beteiligt; Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung war weiterhin die BV–GmbH, an der an Stelle von A jetzt B zu 60 % sowie C und D zu jeweils 20 % beteiligt waren.

5

Anteilseigner der H–GmbH, die weiterhin alleinige Kommanditistin der M–KG war, waren B zu 64 % sowie C und D zu jeweils 18 %. Komplementärin der M–KG war weiterhin die V–GmbH, an der die H–GmbH unverändert zu 100 % beteiligt war.

6

Die jeweiligen Satzungen der genannten GmbH enthielten auch in den Streitjahren die Regelung, dass für Gesellschafterbeschlüsse, die den Gesellschaftsvertrag oder die Auflösung der Gesellschaft betreffen, 75 % aller vorhandenen Stimmen erforderlich waren. Dies galt ebenfalls für Geschäfte, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Im Übrigen reichte die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gesellschaftsverträge der Klägerin und der M–KG sahen keine besonderen Regelungen für Gesellschafterbeschlüsse vor.

7

Die Beteiligungen der Kommanditisten der Klägerin an der H–GmbH wurden als deren Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin behandelt. In den Streitjahren erzielte die Klägerin, die von den Beteiligten als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung —EStG—) behandelt wurde, ausschließlich Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks an die M–KG. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin zunächst nur Kürzungen i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG) geltend. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 vom 08.06.2011, für 2011 vom 18.07.2012 und für 2012 vom 06.05.2013 ergingen erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

8

In der Zeit vom 19.12.2013 bis zum 25.02.2014 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Obwohl die Klägerin während der Außenprüfung die erweiterte Kürzung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt hatte, traf der Prüfer zur Gewerbesteuer keine Feststellungen. Im Anschluss an die Außenprüfung hob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) die in den Gewerbesteuermessbescheiden 2010 bis 2012 enthaltenen Vorbehalte der Nachprüfung durch Bescheide vom 26.06.2014 auf.

9

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.06.2014 unmittelbar beim FA die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt und mit Schreiben vom 10.07.2014 ausdrücklich Einspruch gegen die Bescheide vom 26.06.2014 eingelegt hatte, lehnte das FA die Gewährung der erweiterten Kürzung mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 ab. Unter Verweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.10.2002 – I R 24/01 (BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355) führte das FA aus, dass wegen der im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten der Klägerin gehaltenen Beteiligungen an der H–GmbH keine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes vorliege. Aus den Beteiligungen würden dem Grunde nach gewerbliche Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich auf die Grundstücksverwaltung entfielen. Darüber hinaus sei die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG zu versagen, weil das Grundstück der Klägerin aufgrund der Unternehmensstruktur zumindest zeitweise oder teilweise einem Gewerbebetrieb diene, an dem die Gesellschafter der Klägerin beteiligt seien.

10

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. In seinem Urteil vom 24.01.2018 – 8 K 2233/15 führte das Hessische Finanzgericht (FG) aus, die Klage sei begründet, weil die Voraussetzungen des § 164 Abs. 3 Satz 3 AO für die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in den jeweiligen Gewerbesteuermessbescheiden nach einer Außenprüfung nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in den Streitjahren vorgelegen hätten. Die erweiterte Kürzung sei auch nicht nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen. Auch liege keine der erweiterten Kürzung entgegenstehende mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der M–KG vor. Zwar sei im Streitfall infolge der Überlassung eines von der M–KG zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstücks von einer sachlichen Verflechtung auszugehen, jedoch fehle es an der erforderlichen personellen Verflechtung. Denn die Kommanditisten der Klägerin seien zwar mit entsprechenden Mehrheitsverhältnissen an der H–GmbH beteiligt, diese wiederum sei jedoch lediglich als Kommanditistin an der M–KG beteiligt und damit nach § 164 des Handelsgesetzbuchs (HGB) von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die 100 %–ige Beteiligung der H–GmbH an der Komplementärin der M–KG, der V–GmbH, genüge nicht, weil zum einen die Gesellschaftsanteile der V–GmbH nicht zum (Sonder–)Betriebsvermögen der M–KG oder deren Gesellschaftern gehörten und zum anderen ein „Durchgriff“ durch eine weitere Kapitalgesellschaft nicht zulässig sei. Dieses Durchgriffsverbot stehe auch der Annahme eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens entgegen, soweit die an der H–GmbH und der M–KG beteiligten Personen zugleich an der Klägerin als potentieller Besitzgesellschaft unmittelbar als Kommanditisten und mittelbar über deren Komplementärin, die BV–GmbH, beteiligt seien. Denn bei der Klägerin könne der geschäftliche Betätigungswille nur von der BV–GmbH ausgeübt werden. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte für eine faktische Beherrschung der M–KG.

11

Mit seiner Revision rügt das FA sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) und eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

12

Es trägt vor, das FG habe zu Unrecht eine personelle Verflechtung und damit eine (mitunternehmerische) Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der M–KG verneint, die die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließe. Eine personelle Verflechtung liege vor, weil ein einheitlicher Geschäfts- und Betätigungswille in Besitz- und Betriebsunternehmen durchzusetzen sei. Zwar habe das FG eine Beherrschungsidentität verneint, weil die Personen um B an der Klägerin nur als Kommanditisten beteiligt gewesen seien und deren mittelbare Beteiligung an der M–KG über die H–GmbH nur eine kommanditistische Beteiligung vermittele. Zudem sei das FG davon ausgegangen, dass die nämliche Personengruppe auch die jeweils zur Geschäftsführung berufenen Komplementär-GmbH (BV–GmbH bzw. V–GmbH) beherrsche, bei Kapitalgesellschaften aber das Durchgriffsverbot der Annahme einer Beherrschungsidentität entgegenstehe. Maßgeblich sei jedoch, wer die Auflösung des Pachtverhältnisses über wesentliche Betriebsgrundlagen bestimmen könne, die zu den Geschäften gehöre, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgeschäfts hinausgehen. Die Auflösung solle nicht gegen den Willen der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen möglich sein. Insoweit stünden den Kommanditisten der Klägerin und der M–KG aber —so das FA unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 27.08.1992 – IV R 13/91 (BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134)— nach § 164 HGB Mitwirkungsrechte zu. Sie könnten deshalb zumindest hinsichtlich des Pachtverhältnisses in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen, wenn ihre Mitwirkungsrechte nicht ausgeschlossen worden seien und sie in der Gesellschafterversammlung über die Mehrheit der Stimmen verfügten. Entsprechende Feststellungen habe das FG nicht getroffen. Es habe nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung davon ausgehen dürfen, dass die beiden Komplementär-GmbH bereits kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung die Klägerin und die M–KG beherrschten. Entsprechendes gelte für die Zeit bis zum Tod des A, der eine identische beherrschende Stellung wie die nachfolgende Personengruppe innegehabt habe.

13

Auch sei das FG fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Herrschaft über die Klägerin als Besitzgesellschaft nicht mittelbar über die Komplementärin der Klägerin erfolgen könne. Zwar begründe nach Ansicht des BFH (z.B. Urteil vom 15.04.1999 – IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532) die mittelbare Beherrschung der Besitzgesellschaft keine personelle Verflechtung. Wenn aber eine mittelbare Beteiligung an der Betriebsgesellschaft eine solche Verflechtung begründe, müsse dies auch bei mittelbarer Beteiligung an der Besitzgesellschaft gelten.

14

Das FA beantragt sinngemäß,

die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie schließt sich der Begründung des angefochtenen FG-Urteils an.

17

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

18

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zu Unrecht die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Zwar hat das FG zu Recht erkannt, dass der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung im Streitfall weder § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG (dazu unter II.2.) noch der Umstand, dass die Beteiligungen von Kommanditisten der Klägerin an der H–GmbH als Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin behandelt worden sind (dazu unter II.3.), entgegenstehen. Gleichwohl ist die erweiterte Kürzung der Klägerin nicht zu gewähren, weil zwischen der Klägerin und der M–KG in den Streitjahren eine Betriebsaufspaltung vorgelegen hat (dazu unter II.4.).

19

1. Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (BFH-Urteil vom 07.08.2008 – IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2., m.w.N.).

20

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung im Streitfall nicht entgegensteht.

21

a) Grundbesitz „dient“ dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters eines Grundstücksunternehmens i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG u.a. dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags genutzt wird (BFH-Urteil in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.a, m.w.N.), aber auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft genutzt wird, an der der Gesellschafter des Grundstücksunternehmens als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) beteiligt ist (z.B. BFH-Urteile vom 07.04.2005 – IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, unter II.2.b; vom 26.06.2007 – IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.3.a, jeweils m.w.N.). Als Gesellschafter i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG gilt neben dem unmittelbar Beteiligten auch derjenige, der nur mittelbar über eine Personenhandelsgesellschaft am Grundstücksunternehmen beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1998 – VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 2.b). Die mittelbare Beteiligung am Grundstücksunternehmen über eine Kapitalgesellschaft hat hingegen keine solche Wirkung; die Kapitalgesellschaft entfaltet insoweit mangels einer ausdrücklich entgegenstehenden gesetzlichen Regelung eine Abschirmwirkung, die zum Verbot des Durchgriffs auf ihre Gesellschafter führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 2.c; in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 2.b, m.w.N.). Daran ist festzuhalten, weil sonst die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft ignoriert würde.

22

b) Ausgehend von diesen Maßstäben schließt die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG eine erweiterte Kürzung im Streitfall nicht aus. Denn das von der Klägerin vermietete Grundstück wurde von der M–KG genutzt, die selbst keine Gesellschafterin der Klägerin war. An der M–KG waren in den Streitjahren auch keine Gesellschafter der Klägerin als Mitunternehmer beteiligt, denn alleinige Kommanditistin der M–KG war die H–GmbH und Komplementärin der M–KG die V–GmbH. Dabei ist —wie das FG zu Recht erkannt hat— unschädlich, dass vor und nach dem Tod des A einzelne Kommanditisten der Klägerin zugleich Gesellschafter der H–GmbH waren, die wiederum alleinige Anteilseignerin der V–GmbH war. Denn das sog. Durchgriffsverbot hindert in Bezug auf den Begriff des „Gesellschafters“ in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG nicht nur daran, eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft am Grundstücksunternehmen einer unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen, sondern auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „dienen“ in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG daran, eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an dem grundstücksnutzenden Unternehmen einer mitunternehmerischen Beteiligung daran gleichzustellen.

23

3. Das FG ist im Ergebnis zu Recht auch davon ausgegangen, dass der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht, dass Kommanditisten der Klägerin (bis zu seinem Tod der A sowie B, anschließend B, C und D) an der H–GmbH —der alleinigen Kommanditistin der M–KG und alleinigen Gesellschafterin der V–GmbH, diese wiederum Komplementärin der M–KG— beteiligt gewesen sind und diese Beteiligungen bei der Klägerin als (notwendiges) Sonderbetriebsvermögen II behandelt worden sind.

24

a) Es kann u.a. offenbleiben, ob das Halten einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, bei der Beteiligungsbezüge grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, die aber bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, —wie es das FG unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 03.08.1972 – IV R 235/67 (BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799, unter II.3.) vertreten hat— für die erweiterte Kürzung im Streitfall unschädlich ist, weil nur solche Geldgeschäfte die Kürzungsmöglichkeit für die Erträge aus der Verwaltung und Nutzung von Grundvermögen beseitigen, die „ihrer Natur nach“ gewerblichen Charakter haben.

25

b) Denn eine Personengesellschaft „verwaltet“ —anders als bei zum Sonderbetriebsvermögen I und damit zum „Betriebsvermögen des Unternehmers“ gehörendem Grundbesitz ihrer Gesellschafter, der der Personengesellschaft als „eigener“ Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zuzurechnen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 76 ff.), und anders als bei einer im Gesamthandsvermögen gehaltenen Beteiligung— eine als Sonderbetriebsvermögen II behandelte Beteiligung eines ihrer Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft nicht. Verwaltet wird eine solche Beteiligung vielmehr von dem Gesellschafter, als dessen Sonderbetriebsvermögen II sie behandelt wird. Denn die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft ist (notwendiges) Sonderbetriebsvermögen II, wenn der Mitunternehmer seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellt (z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020 – IV R 17/17, BFHE 269, 158, Rz 18, m.w.N.). Damit ist weder tatsächlich noch rechtlich die Verwaltung dieser Beteiligung durch die betreffende Personengesellschaft verbunden. Deshalb ist es in dieser Situation ausgeschlossen, dass die Personengesellschaft insoweit eine der erweiterten Kürzung entgegenstehende, nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als unschädlich aufgeführte Tätigkeit ausübt.

26

4. Der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht im Streitfall jedoch entgegen, dass in den Streitjahren zwischen der Klägerin als Besitzunternehmen und der M–KG als Betriebsunternehmen eine Betriebsaufspaltung bestanden hat. Zwar ist das FG nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung —auch des erkennenden Senats— davon ausgegangen, dass —im Gegensatz zu einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft— durch eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Klägerin als Besitz-Personengesellschaft keine personelle Verflechtung begründet werden kann. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Stellungnahmen des I. und des III. Senats des BFH jedoch nicht mehr fest.

27

a) Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt. Denn der Zweck der sog. Besitzgesellschaft ist in diesen Fällen von vornherein nicht auf die Vermögensverwaltung, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung gerichtet. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt und schließt eine erweiterte Kürzung aus (z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2009 – IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, unter II.1.a, m.w.N.; vom 22.06.2016 – X R 54/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 21).

28

b) Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in dem Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen kann. Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020 – IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 24, m.w.N.).

29

Eine solche sachliche und personelle Verflechtung ist im Streitfall zu bejahen.

30

aa) Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Bei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es für die Betriebsführung des Betriebsunternehmens von nicht nur geringer Bedeutung ist. Das ist stets anzunehmen, wenn das Grundstück der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 25, m.w.N.). Zu Recht ist deshalb das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin der M–KG mit Vertrag vom 01.08.1998 in Gestalt des vermieteten Grundstücks eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen hat.

31

bb) Auch die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung (dazu II.4.b bb (1)) liegen im Streitfall vor. Zur Beurteilung einer personellen Verflechtung zwischen der Klägerin und der M–KG sind bei den Gesellschaftern A bzw. nach dessen Tod B, C und D auch deren mittelbare Beteiligungen sowohl an der Klägerin als Besitzgesellschaft als auch an der M–KG als Betriebsgesellschaft zu berücksichtigen (dazu II.4.b bb (2)). Ausgehend davon ergibt sich aus den vom FG getroffenen Feststellungen, dass die Beteiligungsverhältnisse bezogen auf A bzw. nach dessen Tod bezogen jedenfalls auf die aus B, C und D bestehende Personengruppe zur Beherrschungsidentität hinsichtlich der Klägerin und der M–KG geführt haben (dazu II.4.b bb (3)). Stellt man auf A bzw. für die Zeit nach dessen Tod auf die genannte Personengruppe ab, konnten diese Personen in den Streitjahren auf die BV–GmbH und die H–GmbH auch insoweit maßgeblichen Einfluss nehmen, als nach den Feststellungen des FG für Gesellschafterbeschlüsse, die den Gesellschaftsvertrag oder die Auflösung beider Gesellschaften betrafen, 75 % aller vorhandenen Stimmen erforderlich waren, und dies auch für Geschäfte galt, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften.

32

(1) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Für die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 27, m.w.N.). Dies kann nicht nur bei einer —im Streitfall nicht gegebenen— Beteiligungsidentität, sondern auch bei einer sog. Beherrschungsidentität zu bejahen sein. Eine Beherrschungsidentität wird regelmäßig durch die Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz- und Betriebsunternehmen indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.2021 – IV R 31/19, BFHE 272, 367, BStBl II 2021, 768, Rz 24 f.).

33

(2) Bis zu seinem Tod war A, in der Folgezeit die aus B, C und D bestehende Personengruppe, sowohl unmittelbar als Kommanditist(en) als auch mittelbar über eine jeweils mehrheitliche Beteiligung an der Komplementär-GmbH (BV–GmbH) an der Klägerin als Besitzgesellschaft beteiligt. Zugleich waren die gleichen Personen auch mittelbar über eine jeweils mehrheitliche Beteiligung an der alleinigen Kommanditistin (H–GmbH) der M–KG als Betriebsgesellschaft beteiligt. Die H–GmbH wiederum war auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH (V–GmbH) der M–KG. Für die Beurteilung einer personellen Verflechtung zwischen der Klägerin und der M–KG sind bei den Gesellschaftern A bzw. nach dessen Tod B, C und D auch deren mittelbare Beteiligungen über Kapitalgesellschaften (BV–GmbH bzw. H–GmbH) sowohl an der Betriebsgesellschaft (M–KG) als auch —in Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung— an der Klägerin als Besitz-Personengesellschaft zu berücksichtigen.

34

(a) Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH kann eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, mangels Mitunternehmerstellung dieser Gesellschafter in der Besitzgesellschaft nicht zu einer personellen Verflechtung führen, weil der Besitzgesellschaft wegen des sog. Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion zugerechnet werden könnten (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.a, und in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 1.b, unter Bezug auf die BFH-Urteile vom 01.08.1979 – I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77; vom 22.10.1986 – I R 180/82, BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117, und vom 20.05.1988 – III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739; bestätigend BFH-Urteile vom 16.09.1994 – III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, unter II.3.e aa (2); vom 29.11.2007 – IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II.2.d; vom 08.09.2011 – IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 24; vom 30.10.2019 – IV R 59/16, BFHE 267, 386, BStBl II 2020, 147, Rz 44, dort allerdings mit Hinweisen auf die Gegenmeinung). Zur Begründung hatte sich der —soweit ersichtlich— erstmals mit dieser Rechtsfrage befasste I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77 (unter 1.c) unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.01.1962 – 1 BvR 845/58 (BVerfGE 13, 331, unter III.3.) auf die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft als juristische Person bezogen.

35

(b) Andererseits kann jedoch schon nach bisheriger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, die Herrschaft über das Betriebsunternehmen auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.08.1974 – I R 136/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112; in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.1.b, m.w.N.; vom 28.11.2001 – X R 50/97, BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363, unter II.4.a; vom 20.07.2005 – X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457, unter II.3.d; in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II.2.d, dort klarstellend zu BFH-Urteil in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 1.b, 3. Absatz der Gründe; vom 05.06.2008 – IV R 76/05, BFHE 222, 284, BStBl II 2008, 858, unter II.2.b; vom 29.11.2017 – X R 8/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 48).

36

(c) Die Rechtsauffassung des BFH ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (z.B. Söffing, Finanz-Rundschau —FR— 1993, 61; derselbe, FR 2002, 334, 335; Stoschek/Sommerfeld, Deutsches Steuerrecht 2012, 215; Bode in Brandis/ Heuermann, § 15 EStG Rz 613; Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 801; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 15 Rz 96; Schmidt/Wacker, EStG, 40. Aufl., § 15 Rz 835). Im Wesentlichen ist eingewandt worden, dass die Frage der personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nichts mit der Frage der rechtlichen Selbständigkeit einer Kapitalgesellschaft als juristische Person zu tun habe. Abgesehen davon könne die Frage des Durchgriffs durch eine juristische Person auf Seiten des Besitz- und des Betriebsunternehmens nur einheitlich beantwortet werden. Aber auch die für die Frage der personellen Verflechtung bedeutsamen Einflussmöglichkeiten auf Besitz- und Betriebsunternehmen könnten nur nach einheitlichen Maßstäben beurteilt werden.

37

(d) Der erkennende Senat hat im Streitfall nur zu entscheiden, ob er diesen Grundsätzen für den Fall weiterhin folgt, dass die Besitzgesellschaft —wie hier die Klägerin als KG— eine Personengesellschaft ist.

38

(aa) Nach jetziger Auffassung des erkennenden Senats sind jedenfalls in diesem Fall keine sachlichen Gründe für die von der bisherigen Rechtsprechung bei der Beantwortung der Frage einer personellen Verflechtung vertretene Unterscheidung zwischen einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft am Betriebsunternehmen und einer solchen am Besitzunternehmen (hier als Personengesellschaft) ersichtlich. Zu Recht ist der BFH schon bislang davon ausgegangen, dass es die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gewährleisten kann, mittelbar über diese einen beherrschenden Einfluss auf das Betriebsunternehmen auszuüben (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457, unter II.3.d). Denn eine derartige Einflussnahme auf die Betriebsgesellschaft berührt die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft, die die mittelbare Beteiligung an der Betriebsgesellschaft vermittelt, nicht. Deshalb hat auch der I. Senat des BFH, der eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft am Besitzunternehmen unter Berufung auf das sog. Durchgriffsverbot als für die Frage einer personellen Verflechtung nicht maßgebend angesehen hat, zu Recht der rechtlichen Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft als juristische Person hinsichtlich des Einflusses über eine Kapitalgesellschaft auf das Betriebsunternehmen keine Bedeutung beigemessen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112). Wenn jedoch die Herrschaft über das Betriebsunternehmen nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung beruhen muss, sondern auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft als Beteiligungsgesellschaft ausgeübt werden kann, muss dies auch für eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an dem Besitzunternehmen jedenfalls insoweit gelten, als dieses eine Personengesellschaft ist. Denn für die personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen kommt es —wie oben bereits ausgeführt— allein darauf an, ob eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Für die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personengruppe bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen steht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 27). Die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft kann jedoch sowohl im Fall des Betriebs- als auch des Besitzunternehmens —jedenfalls wenn Letzteres eine Personengesellschaft ist— einer Person oder Personengruppe eine entsprechende Stellung vermitteln, ohne dass dadurch die rechtliche Selbständigkeit der betreffenden Kapitalgesellschaft berührt wird. Die Frage des Durchgriffs durch eine Kapitalgesellschaft ist deshalb jedenfalls in der vom erkennenden Senat zu entscheidenden Fallkonstellation für die Frage der Beherrschung eines Unternehmens —sowohl in Gestalt eines Betriebs- als auch in Gestalt eines Besitzunternehmens— gleichermaßen ohne Bedeutung (vgl. auch Söffing, FR 2002, 334, 335). Danach ist zur Beurteilung einer personellen Verflechtung die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft gleich zu behandeln mit einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Betriebsgesellschaft (im Streitfall ebenfalls eine Personengesellschaft). Der erkennende Senat hält deshalb nicht mehr an seiner früheren Rechtsauffassung fest, dass eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, keine personelle Verflechtung begründen kann. Vielmehr kann in diesem Fall (auch) die Herrschaft über das Besitzunternehmen mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden.

39

(bb) Der III. Senat des BFH hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er dem neuen Ansatz des IV. Senats folge und an seiner bisherigen und auf den IV. Senat gestützten Rechtsprechung nicht mehr festhalte.

40

Der I. Senat des BFH hat mitgeteilt, dass seine Rechtsprechung der vom erkennenden Senat beabsichtigten Rechtsprechungsänderung nicht entgegenstehe. Zur Begründung hat der I. Senat u.a. ausgeführt, dass sich die Divergenzanfrage des erkennenden Senats auf die Rechtsprechung des I. Senats zur Konstellation der „kapitalistischen“ Betriebsaufspaltung beziehe, bei der das Besitzunternehmen, dessen Gewerbesteuer in Rede stehe, eine Kapitalgesellschaft sei. Nach Auffassung des I. Senats —in Bezug genommen werden die BFH-Urteile in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, in BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117 und vom 28.01.2015 – I R 20/14— könnten einer Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs-GmbH noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion „zugerechnet“ werden. Dem liege ein aus dem Trennungsprinzip abzuleitendes „Durchgriffsverbot“ zugrunde, das es nicht zulasse, im Rahmen der Besteuerung der Besitz-Kapitalgesellschaft für die Frage, ob ein einheitlicher Geschäfts- und Betätigungswille hinsichtlich der Tätigkeit der Betriebsgesellschaft bestehe, auf die Anteilsinhaberschaft bzw. Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter der Besitz-Kapitalgesellschaft abzustellen. Aus dieser Rechtsprechung habe der IV. Senat in der Vergangenheit (z.B. BFH-Urteil in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134) für Konstellationen der Betriebsaufspaltung mit Mitunternehmerschaften als Besitzunternehmen abgeleitet, eine Beteiligung der an dem Betriebsunternehmen beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft bestehe, könne nicht zu einer personellen Verflechtung führen. Einer Rechtsprechungsänderung für den hier vorliegenden Fall einer KG als Besitzunternehmen stehe jedoch das vom I. Senat für die „kapitalistische“ Betriebsaufspaltung postulierte „Durchgriffsverbot“ nicht entgegen. Denn die Zurechnung der von den mittelbar über die Komplementär-GmbH an der Besitz-KG beteiligten Gesellschaftern gehaltenen Beteiligungen an dem Betriebsunternehmen berühre nicht die steuerrechtliche Sphäre der zwischengeschalteten Komplementär-GmbH. Es gehe ausschließlich um die Feststellung des einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillens der hinter der Klägerin als KG (deren Gewerbesteuer allein im Streit sei) stehenden Personen. Die Situation eines „Durchgriffs“, d.h. die Berücksichtigung der Verhältnisse der Gesellschafter bei der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft, liege folglich nicht vor.

41

Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich dieser Beurteilung anschließen könnte. Selbst wenn man die Auffassung des I. Senats teilen würde, wäre nach den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes keine Gleichbehandlung einer Personengesellschaft als Besitzgesellschaft geboten. Der in dem BVerfG-Urteil in BVerfGE 13, 331 (unter III.3.) ausgeführte und vom I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77 (unter 1.c) aufgegriffene Gedanke, dass es zum Wesen juristischer Personen wie der GmbH und der AG gehöre, dass diese Kapitalgesellschaften mit ihrer Verselbständigung gegen „Durchgriffe“ auf Tatbestände im Kreis oder in der Person ihrer Gesellschafter grundsätzlich abgeschirmt seien, greift jedenfalls im Fall einer Personengesellschaft als Besitzgesellschaft nicht.

42

(e) Schon nach den bislang gültigen Maßstäben sind bei dem mehrheitlich (zu 50,7 %) an der Klägerin als Personengesellschaft beteiligten Kommanditisten A bzw. —nach dem Tod des A— dem mehrheitlich (zu 50,42 %) an der Klägerin beteiligten Kommanditisten B hinsichtlich der Frage der Herrschaft dieser Personen über die M–KG als Betriebsgesellschaft ihre jeweils mehrheitlichen Beteiligungen (A: 90 %; B: 64 %) an der H–GmbH zu berücksichtigen, und zwar sowohl hinsichtlich der Beteiligung der H–GmbH als alleiniger Kommanditistin der M–KG als auch —anders als das FG unter Hinweis auf das Durchgriffsverbot meint— hinsichtlich der 100 %–igen Beteiligung der H–GmbH an der Komplementärin der M–KG (V–GmbH). Wenn die Herrschaft über die Betriebsgesellschaft auch mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft ausgeübt werden kann, steht nämlich der Annahme einer Beherrschung der Betriebsgesellschaft auch nicht entgegen, dass die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits an einer Kapitalgesellschaft als Komplementärin der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Auch in dieser Situation wird die rechtliche Selbständigkeit einer Kapitalgesellschaft durch die Annahme, auf diese Weise könne beherrschender Einfluss auf die Betriebsgesellschaft ausgeübt werden, nicht berührt. Gleiches gilt, wenn man für die Zeit nach dem Tod des A auf die insgesamt zu 100 % als Kommanditisten an der Klägerin und als Gesellschafter der H–GmbH beteiligte Personengruppe (neben B der C zu 29,44 % und der D zu 20,14 % an der Klägerin, wobei C und D jeweils auch zu 18 % an der H–GmbH beteiligt waren) abstellt.

43

Soweit A bzw. B —neben ihrer Stellung als Kommanditisten der Klägerin— zugleich über ihre Beteiligung an der BV–GmbH (A zu 100 %; B zu 60 %) als alleinige und allein zur Geschäftsführung befugte Komplementärin der Klägerin auch mittelbar an der Klägerin als Besitzgesellschaft beteiligt waren, sind nach den nunmehr zugrunde gelegten Maßstäben in den Streitjahren bei diesen Personen für die Beurteilung einer personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen auch ihre mittelbaren Beteiligungen über die BV–GmbH an der Klägerin zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn man für die Zeit nach dem Tod des A auf die insgesamt zu 100 % sowohl als Kommanditisten an der Klägerin als auch als Gesellschafter an deren Komplementär-GmbH (BV–GmbH) beteiligte Personengruppe (als Kommanditisten neben B der C zu 29,44 % und der D zu 20,14 %, wobei C und D jeweils zu 20 % auch an der BV–GmbH beteiligt waren) abstellt.

44

(3) Ausgehend hiervon haben im Streitfall die Beteiligungsverhältnisse bezogen auf A bzw. nach dessen Tod jedenfalls bezogen auf die aus B, C und D bestehende Personengruppe zur Beherrschungsidentität hinsichtlich der Klägerin und der M–KG geführt.

45

(a) Nach den vorgenannten Maßstäben konnten diese Personen zum einen auf die M–KG als Betriebsgesellschaft über ihre Mehrheitsbeteiligung an der H–GmbH, die ihrerseits zu 100 % sowohl als Kommanditistin an der M–KG als auch als Gesellschafterin an der V–GmbH als Komplementärin der M–KG beteiligt war, maßgeblichen Einfluss nehmen. Als alleinige Kommanditistin des Betriebsunternehmens und alleinige Gesellschafterin von deren Komplementärin (V–GmbH) konnte die H–GmbH auch die Entscheidungen über eine Auflösung des hinsichtlich der hier wesentlichen Betriebsgrundlage („Grundstück“) bestehenden Nutzungsüberlassungsvertrags und alle Geschäfte der laufenden Verwaltung des vermieteten, die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsguts beherrschen. A als Mehrheitsgesellschafter bzw. nach dessen Tod B, C und D als alleinige Gesellschafter der H–GmbH konnten wiederum beherrschenden Einfluss auf die H–GmbH ausüben und damit mittelbar die maßgeblichen Entscheidungen bei der M–KG beherrschen. Dabei konnten A bzw. die genannte Personengruppe die den Gesellschaftsvertrag oder die Auflösung der H–GmbH betreffenden Gesellschafterbeschlüsse bestimmen, da sie —wie nach den Gesellschaftsvertrag (auch) der H–GmbH erforderlich— über mehr als 75 % aller vorhandenen Stimmen verfügten. Insoweit konnte auch die Beteiligungsstruktur auf Seiten der Betriebsgesellschaft nicht gegen den Willen der genannten Personen verändert werden. Letzteres ist zwar für die Annahme einer personellen Verflechtung nicht erforderlich, kann jedoch als ein zusätzliches Indiz für eine solche Verflechtung gewertet werden.

46

(b) Zum anderen konnten der A bzw. in der Zeit nach dessen Tod die aus B, C und D bestehende Personengruppe auch auf die Klägerin als Besitzgesellschaft beherrschenden Einfluss nehmen. Einerseits waren A zu 50,7 % bzw. nach dessen Tod die aus B, C und D bestehende Personengruppe zu 100 % als Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. Andererseits waren A bzw. nach dessen Tod die aus B, C und D bestehende Personengruppe zu 100 % an der BV–GmbH als Komplementärin der Klägerin beteiligt. Insoweit konnten diese Personen auch auf die Klägerin als Besitzgesellschaft maßgeblichen Einfluss nehmen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des FG schließt dies im Streitfall auch die Entscheidungen über eine Auflösung des hinsichtlich der hier wesentlichen Betriebsgrundlage („Grundstück“) bestehenden Nutzungsüberlassungsvertrags und alle Geschäfte der laufenden Verwaltung des vermieteten, die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsguts ein. Dabei konnten A bzw. die genannte Personengruppe auch die den Gesellschaftsvertrag oder die Auflösung der BV–GmbH betreffenden Gesellschafterbeschlüsse bestimmen, da sie —wie nach dem Gesellschaftsvertrag (auch) der BV–GmbH erforderlich— auch hier über mehr als 75 % aller vorhandenen Stimmen verfügten. Insoweit konnte die Beteiligungsstruktur auf Seiten der Besitzgesellschaft nicht gegen den Willen der genannten Personen verändert werden. Auch Letzteres ist zwar für die Annahme einer personellen Verflechtung nicht erforderlich, kann jedoch als ein zusätzliches Indiz für eine solche Verflechtung verstanden werden.

47

(c) Umstände, die trotz der mehrheitlichen Beteiligungen der genannten Person bzw. Personengruppe gegen eine Beherrschungsidentität sprechen könnten, hat das FG nicht festgestellt.

48

(d) Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen ist deshalb davon auszugehen, dass in den Streitjahren die Geschicke des Besitzunternehmens (Klägerin) in den wesentlichen Fragen durch die Person bzw. Personen bestimmt wurden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen (M–KG) standen.

49

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Vorläufige Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

Bund und Länder haben beschlossen, Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.) vorläufig durchzuführen (Az. IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001 vom 31.01.2022

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.)

Bund und Länder haben beschlossen, Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.) vorläufig durchzuführen. Ferner enthält dieses BMF-Schreiben eine klarstellende Änderung zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl. I S. 2.

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG
  • Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung
  • Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
  • Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.)

Quelle: BMF

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Lösung für KfW Gebäudeförderung steht

BMF und BMWK, gemeinsame Mitteilung vom 01.02.2022

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und der Finanzen haben sich auf ein gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch die KfW verständigt.

Demnach sollen alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp 24.01.2022 eingegangen sind, genehmigt werden. Dabei handelt es sich um rund 24.000 Anträge. Diese eingegangenen Anträge werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen werden genehmigt. Das bietet eine gute und rechtssichere Lösung für alle Betroffenen.

Für die Zukunft soll die Gebäudeförderung neu ausgerichtet werden. Hierbei geht es darum eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie sie auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, aufzusetzen.

Quelle: BMF

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DStV zum Koalitionsvertrag: Was fehlt…?

Der Koalitionsvertrag enthält einen bunten Strauß an steuerrechtlichen Themen, jedoch nicht alle wichtigen Punkte wie z. B. die Gewerbesteuer. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 01.02.2022

Der Koalitionsvertrag enthält einen bunten Strauß an steuerrechtlichen Themen. Doch nicht alle wichtigen Punkte konnten die Himmelsleiter in das Papier der Ampelpartner bezwingen. Insbesondere für sportlichere Herausforderungen, wie die Gewerbesteuer, scheint der Koalition momentan noch die nötige Kraft zu fehlen. Der DStV motiviert, auch dieses Thema zeitnah beherzt anzugehen.

Abgehängt: Schlusslicht Gewerbesteuer!

Auf dem internationalen Parkett ein Exot, für Unternehmen in Krisenzeiten ein die Liquidität bedrohendes Risiko und für viele Kommunen ein coronabedingter Kümmerling. Wie man es auch dreht und wendet, aus allen Perspektiven wird deutlich: Die Gewerbesteuer verfügt über so manche Schwachstelle und bestätigt in Zeiten der Pandemie einmal mehr die ihr seit Jahren entgegengebrachte Kritik. Eine Neustrukturierung der kommunalen Finanzsituation ist daher längst überfällig. Der Zeitpunkt, diese anzugehen, ist passender denn je. Dennoch: Der Koalitionsvertrag schweigt sich über den Problempatienten Gewerbesteuer aus. Dabei ist die Diagnose eindeutig:

Als zusätzliche Unternehmensteuer neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer verursacht die Gewerbesteuer einen hohen bürokratischen Aufwand nebst entsprechenden Kosten. Ihr komplexes Hinzurechnungsmodell, die nur teilweise ertragsteuerliche Anrechenbarkeit und die begrenzten Verlustnutzungsmöglichkeiten tragen ihren Teil zur inakzeptablen Sonderposition der Gewerbesteuer bei. Hierauf hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits im Zuge seiner DStV-Positionen zur Bundestagswahl 2021 hingewiesen.

Eigenkapitalbasis der Unternehmen in Gefahr

Erhoben auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs belastet die Gewerbesteuer die finanzielle Substanz von Unternehmen. Sie führt im schlechtesten Fall dazu, dass diese auch im Verlustfall allein infolge der Hinzurechnungen einen positiven Gewerbeertrag erzielen und entsprechend mit Gewerbesteuer belastet werden. Dies braucht Liquiditätsreserven auf und schröpft ausgerechnet in der Krise die so wichtige Eigenkapitalbasis der Unternehmen – gerade für kleine und mittlere Unternehmen ein zusätzlicher Ballast auf dem Weg aus Krise, der die kleinen und mittleren Kanzleien in Erklärungsnot bringt.

Für DStV-Präsident Lüth eine absolut inakzeptable Situation: „Die wunden Punkte der Gewerbesteuer sind vielfältig. Die Pandemie hat uns diese Schwachstellen einmal mehr vor Augen geführt. Es ist jetzt an der Zeit, eine Modifizierung der Gewerbesteuer als Zuschlag zur Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer umzusetzen. Ist dies politisch nicht durchsetzbar, sind zumindest die derzeit systemwidrigen Hinzurechnungen abzuschaffen.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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