Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: BRAK-Information erweitert

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte um einen Beitrag zu Bewirtungskosten ergänzt. Im Zentrum steht dabei das Spannungsverhältnis zum Mandatsgeheimnis.

BRAK, Mitteilung vom 26.01.2022

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte um einen Beitrag zu Bewirtungskosten ergänzt. Im Zentrum steht dabei das Spannungsverhältnis zum Mandatsgeheimnis.

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen sowie im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Der neu aufgenommene Beitrag behandelt die Anforderungen an die steuerliche Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen und beleuchtet, inwieweit hierbei Konflikte mit dem Mandatsgeheimnis eintreten können.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 2/2022

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Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO)

Dieses BMF-Schreiben findet Anwendung auf alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem 01.01.2021 beantragt wurde (Az. IV A 3 – S-0550 / 21 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0550 / 21 / 10001 :001 vom 11.01.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Dieses BMF-Schreiben findet Anwendung auf alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem 01.01.2021 beantragt wurde.

Für Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2021 beantragt wurden, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 20.05.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 476, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18.11.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 886 weiterhin anzuwenden.

Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz wurde § 55 Abs. 4 InsO wie folgt gefasst:

„(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

  1. sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
  2. bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
  3. die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
  4. die Lohnsteuer.“

Details zur Anwendung, zu verfahrensrechtlichen Fragen und zur Anfechtung finden Sie im Schreiben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Vergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere

Das BMF hat zu den Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG Stellung genommen (Az. III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :002 vom 25.01.2022

Auf Grund des Artikels 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl. II 1969 S. 2009) sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Artikel 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Die Abschnitte B, C, E bis G und I des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 (Az. IV A 6 – S-7492 – 13/04, BStBl I S. 1200) sind daher sinngemäß anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Mehrwertsteuer im Digitalzeitalter – EU-Kommission bereitet Gesetzgebungsvorschlag vor

Die EU-Kommission will unter dem Schlagwort „VAT in the Digital Age“ die Mehrwertsteuer reformieren. Dazu wird eine Konsultation durchgeführt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.01.2022

Die EU-Kommission will unter dem Schlagwort „VAT in the Digital Age“ die Mehrwertsteuer reformieren. Die Ankündigung stammt bereits aus dem Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung aus Mitte 2020. Im Fokus stehen dabei auch der Einsatz von Technologien zur Bekämpfung von Steuerbetrug und zum Nutzen von Unternehmen.

Im 3. Quartal 2022 will die EU-Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, der Folgendes umfassen soll:

  • Mehrwertsteuermeldepflichten und elektronische Rechnungsstellung
  • Mehrwertsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft
  • Einzige Mehrwertsteuerregistrierung in der EU

Bis Mitte April führt die EU-Kommission nun eine Konsultation zu den drei Komplexen durch.

DATEV wird sich an der Konsultation beteiligen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen

Ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch ist zu verzinsen. Dies entschied das FG Köln (Az. 2 K 1544/20).

FG Köln, Pressemitteilung vom 25.01.2022 zum Urteil 2 K 1544/20 vom 17.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 50/21)

Ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-Rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch ist zu verzinsen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 17.11.2021 entschieden (Az. 2 K 1544/20).

Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Gesellschaft. Sie stellte in den Jahren 2009 bis 2012 beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Anträge wurden zunächst unter Hinweis auf die Vorschrift des § 50d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten Mitte 2018 Erfolg und führten zu Steuererstattungen, nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Unionsrecht festgestellt hatte. Im Anschluss beantragte die Klägerin zusätzlich die Festsetzung von Erstattungszinsen. Das Bundeszentralamt lehnte eine Verzinsung ab. Nachdem es über den hiergegen eingelegten Einspruch unter Verweis auf Erörterungen der Finanzverwaltung auf Bund-/Länderebene nicht entschieden hatte, wandte sich die Klägerin nach knapp 20 Monaten mit einer sog. Untätigkeitsklage an das Finanzgericht Köln.

Die Klage hatte Erfolg.

Der 2. Senat bestätigte die Rechtsauffassung der Klägerin. Der Klägerin stehe ein unmittelbar aus dem EU-Recht begründeter Anspruch auf Verzinsung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 0,5 % pro Monat (entsprechend 6 % pro Jahr) zu. Da der deutsche Gesetzgeber diese Fälle nicht spezialgesetzlich geregelt habe, sei auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze der Abgabenordnung zurückzugreifen. Der Zinslauf beginne dabei regelmäßig an dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung. Sofern Steuerpflichtige für die Kapitalertragsteuer das gesetzlich vorgesehene Freistellungsverfahren nicht in Anspruch genommen hätten, sei dem BZSt vor dem Beginn der Verzinsung allerdings in entsprechender Anwendung der vom Bundesfinanzhof für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2019, VII R 24/18, BFHE 267, 90) ein angemessener Zeitraum von vier Monaten und zehn Arbeitstagen für die Bearbeitung des Erstattungsantrages zuzubilligen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Bundeszentralamt für Steuern hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen I R 50/21 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Hintergrund

Nach der EuGH-Rechtsprechung verstößt § 50d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Urteile vom 20.12.2017, C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding) sowie EuGH-Beschluss vom 14.06.2018, C-440/17 (GS)) und ist daher nur eingeschränkt anwendbar. Die dort aufgestellte generelle Missbrauchsvermutung kann im Einzelfall durch den Steuerpflichtigen erfolgreich widerlegt werden.

Quelle: FG Köln

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DStV zum Koalitionsvertrag: Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer soll weiterentwickelt werden. Darauf haben sich die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag verständigt. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 25.01.2022

Die Einfuhrumsatzsteuer soll weiterentwickelt werden. Darauf haben sich die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag verständigt. Der DStV regt in diesem Zusammenhang die Einführung des von ihm seit Jahren geforderten Verrechnungsmodells an.

Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wurde zuletzt zum 01.12.2020 angepasst. Seither gilt das Fristenmodell. Das heißt, bei Nutzung eines Aufschubkontos muss die Einfuhrumsatzsteuer für Waren aus dem Drittland nicht mehr unmittelbar bei Warenlieferung beim Zoll beglichen werden. Stattdessen verlängert sich das Zahlungsziel auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Das war aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings geht da noch mehr!

Fristenmodell als erster Schritt hin zum Verrechnungsmodell

Der nun gewährte Zahlungsaufschub mildert die Liquiditätsbelastungen gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen ab. DStV-Präsident StB Torsten Lüth gibt jedoch zu bedenken: „Das derzeitige Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer hinkt hinter dem europäischen Standard hinterher. Besser wäre ein Verrechnungsmodell.“

Das sog. Verrechnungsmodell, welches die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausdrücklich ermöglicht, basiert auf der Systematik, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu entrichten ist. Eine überwiegende Anzahl der EU-Mitgliedstaaten macht von der Regelung bereits heute Gebrauch. Aus Sicht des DStV wäre es an der Zeit, dass auch Deutschland auf dieses Verrechnungsmodell umsteigt (vgl. gemeinsames Positionspapier).

Vorteil des Verrechnungsmodells

Das Verrechnungsmodell zeichnet sich durch bürokratische Vereinfachungen aus, die insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bzw. ihren Beratern zugutekommen.

Unternehmen würden die fällige Einfuhrumsatzsteuer zum einen nicht mehr unmittelbar an den Zoll entrichten, sondern sie in der Umsatzteuer-Voranmeldung anmelden. Zum andern könnten sie in der gleichen Voranmeldung die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Der Vorgang wäre für die betroffenen Unternehmer mithin liquiditätsneutral. Auch würden etwaige Zwischenfinanzierungen überflüssig und Bürokratiekosten würden durch das vereinfachte Verfahren sinken.

Lüth gibt ferner zu bedenken: „In Anbetracht dessen, dass das Verrechnungsmodell in den meisten EU-Staaten gängige Praxis ist, sollte Deutschland nachziehen und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Der Wirtschaftsstandort Deutschland würde dadurch insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen mit Einfuhren aus dem Drittland attraktiver.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Wettsteueraufkommen soll vierteljährlich verteilt werden

Der Bundesrat strebt eine Änderung der Verteilung des Steueraufkommens aus dem Rennwett- und Lotteriegesetz an. Das bisher praktizierte jährliche Verteilungsverfahren soll – wie bei anderen Steuerarten auch üblich – auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt werden, heißt es in dem Gesetzentwurf (20/470).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.01.2022

Der Bundesrat strebt eine Änderung der Verteilung des Steueraufkommens aus dem Rennwett- und Lotteriegesetz an. Angesichts des steigenden Aufkommens und durch das bisher praktizierte jährliche Verteilungsverfahren sei es bei den Ländern zu massiven Schwankungen des jährlichen Steueraufkommens gekommen, die auch im Rahmen des Finanzausgleichs Verwerfungen nach sich ziehen könnten. Daher soll das Zerlegungsverfahren – wie bei anderen Steuerarten auch üblich – auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt werden, heißt es in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (20/470).

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 25/2022

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Mehrwertsteuer in der digitalen Wirtschaft – Kommission startet Konsultation

Die Digitalisierung der Wirtschaft führt zu Herausforderungen für die Erhebung der Mehrwertsteuer. Die EU- Kommission plant, ein Legislativpaket vorzulegen, um diesen Herausforderungen zu begegnen. Dafür fordert sie Unternehmen, Wissenschaftler, Mitgliedstaaten und andere Interessenträger auf, Ihre Meinungen zum Thema im Rahmen einer öffentlichen Konsultation abzugeben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.01.2022

Die Digitalisierung der Wirtschaft führt zu Herausforderungen für die Erhebung der Mehrwertsteuer. Die Europäische Kommission plant, ein Legislativpaket vorzulegen, um diesen Herausforderungen zu begegnen. Dafür fordert sie am 21.01.2022 Unternehmen, Wissenschaftler, Mitgliedstaaten und andere Interessenträger auf, Ihre Meinungen zum Thema im Rahmen einer öffentlichen Konsultation abzugeben.

Die Mehrwertsteuer ist nach wie vor eine Haupteinnahmequelle für die Mitgliedstaaten, während die Anstrengungen zur wirtschaftlichen Erholung nach der Coronavirus-Pandemie fortgesetzt werden. Das derzeitige Mehrwertsteuersystem ist jedoch unzureichend ausgestattet, um der neuen digitalen Realität gerecht zu werden. Es ist für die Unternehmen übermäßig komplex und anfällig für Betrug. Gleichzeitig eröffnen der Aufschwung der digitalen Wirtschaft und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle neue Herausforderungen, aber auch neue Chancen.

In ihrem Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung für den Aufschwung von 2020 kündigte die Kommission an, dass sie daher eine Reihe von Maßnahmen vorlegen werde, um die Lage zu verbessern. Die in diesem Jahr erwarteten Vorschläge werden die digitalen Meldepflichten für Unternehmen in der gesamten EU, neue Vorschriften für die Plattformwirtschaft und eine einheitliche Registrierung für Unternehmen in der EU abdecken. Diese Maßnahmen werden die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verringern und gleichzeitig zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen. Die öffentliche Konsultation läuft 12 Wochen. Beiträge können online eingereicht werden.

Quelle: EU-Kommission

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Ambulante Hilfen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX sind nicht umsatzsteuerbefreit

Erbringt eine Klägerin ausschließlich Leistungen, welche von Klienten im Rahmen ihres Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX vergütet werden, unterliegen diese nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG 2013. So entschied das FG Hessen (Az. 1 K 736/19).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 21.01.2022 zum Urteil 1 K 736/19 vom 21.10.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 1/22)

Erbringt eine Klägerin ausschließlich Leistungen, welche von Klienten im Rahmen ihres Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX vergütet werden, unterliegen diese nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG 2013.

Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 1 K 736/19).

Geklagt hatte eine Anbieterin für Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen bzw. Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Dafür beschäftigte sie Alltagsbegleiter. Mit ihren Klienten schloss sie Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX (Sozialgesetzbuch Teil 9) der Klienten. Die Klienten trafen mit dem Sozialhilfeträger als Budgetgeber Zielvereinbarungen, aufgrund derer sie das Persönliche Budget ausgezahlt bekamen. Grundlage der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Klägerin waren Leistungsnachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Der Entgeltanspruch der Klägerin bestand unabhängig vom Erreichen des vereinbarten Ziels.

Der 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts wies die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. l des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG 2013), wonach solche Leistungen steuerfrei sind, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 % der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden sind, seien nicht erfüllt. Denn Leistungen aus dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX seien insoweit nicht mit einzuberechnen. Dies sei einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die Klägerin habe ihren Entgeltanspruch unabhängig von dem Erreichen des Ziels, das die Klienten mit dem Sozialhilfeträger vereinbart hatten.

Gegen das Urteil vom 21.10.2021 ist die Revision beim Bundesfinanzhof (V R 1/22) anhängig.

Quelle: FG Hessen

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Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 – Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Das BMF hat die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (Az. IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :003 vom 20.01.2022

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Mit dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2022 werden die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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