DStV zum Koalitionsvertrag: Reverse-Charge-Verfahren

Die Koalitionspartner haben sich darauf verständigt, sich auf EU-Ebene für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzusetzen. In diesem Zusammenhang fällt auch das Stichwort „Reverse-Charge“. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 20.01.2022

Die Koalitionspartner haben sich darauf verständigt, sich auf EU-Ebene für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzusetzen. In diesem Zusammenhang fällt auch das Stichwort „Reverse-Charge“. Der DStV begrüßt die Idee der generellen Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Die Anzahl der Paragrafen zur Umsatzbesteuerung sind im Vergleich zur Ertragsbesteuerung überschaubar. Noch dazu ist die Umsatzsteuer – zumindest im Grundsatz – europäisch harmonisiert. Das klingt erstmal sehr vorteilhaft. Dennoch hat die Steuer ein großes Manko: Sie ist betrugsanfällig. Häufig angeführter Grund: Das System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug.

System der Umsatzsteuer bietet mehrere Problemfronten

Das Zusammenspiel von Umsatzsteuerzahlungen und Vorsteuererstattungen führt gleich zu zwei Gefahrenherden. Zum einen, dass geschuldete Umsatzsteuer nicht abgeführt wird, und zum anderen, dass Vorsteuerbeträge zu Unrecht vergütet werden. Gerade grenzüberschreitende Sachverhalte laden so Betrüger zu sog. Karussellgeschäften ein, die im Ergebnis dazu führen, dass Vorsteuer erstattet wird, obwohl fällige Umsatzsteuer durch sog. Missing Trader nicht abgeführt wurde.

Reverse-Charge-Verfahren zur Betrugseindämmung

Die EU-Kommission arbeitet seit geraumer Zeit an Vorschlägen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem, welches die derzeitige Aufteilung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben im B2B-Bereich ablösen soll. Stattdessen sollen solche Lieferungen als einheitliche steuerpflichtige Lieferung gelten, die nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert werden soll.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gab bereits in der Vergangenheit zu bedenken, dass eine solche Systemumstellung mit gravierenden Folgen für Unternehmen und ihre Berater einherginge. Die Berufskolleginnen und Berufskollegen müssten grenzüberschreitend tätige Mandanten hinsichtlich sämtlicher Mehrwertsteuersätze der EU-Länder beraten. Die Beratung in diesem Bereich wäre dadurch erschwert, dass die Regelungen der Mehrwertsteuersätze innerhalb der einzelnen EU-Mitgliedstaaten stark variieren. Die erst kürzliche Einigung der EU-Finanzministerinnen und -minister für noch mehr Flexibilität der Mehrwertsteuersätze dürfte die Situation weiter verschärfen (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission v. 07.12.2021). Gerade kleinere Kanzleien ohne grenzüberschreitendes Beratungsnetzwerk dürften Leidtragende bei der von der EU‑Kommission angedachten Systemumstellung werden.

Ein Ausweg aus diesem Dilemma könnte das Reverse-Charge-Verfahren bieten. Durch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Wege dieses Verfahrens kämen für die Besteuerung des Leistungsempfängers schließlich die ihm vertrauten nationalen Regelungen zur Anwendung. Die insbesondere kleine Kanzleien treffende Herausforderung von unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen in anderen EU-Mitgliedstaaten würde so abgemildert.

Insofern begrüßt der DStV, dass die Koalitionspartner die Idee des Reverse-Charge-Verfahrens im endgültigen Mehrwertsteuersystem ins Feld führen. DStV-Präsident StB Torsten Lüth betont: „Das Reverse-Charge-Verfahren ist geeignet, umsatzsteuerlichen Karussellbetrug zu bekämpfen. Dadurch, dass beim Reverse-Charge-Verfahren Warenempfänger sowohl Schuldner der Mehrwertsteuer als auch Vorsteuerabzugsberechtigte sind, sinkt das Betrugsrisiko für Karussellgeschäfte.“ In diesem Zusammenhang sprach sich der DStV bereits in der Vergangenheit für die Einführung eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens aus (vgl. DStV-Stellungnahme S 01/2018).

Lüth betont: „Wichtig ist, dass nicht nur einzelne Warengruppen unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen – wie aktuell etwa geltend für Goldlieferungen mit einem bestimmten Feingehalt. Andernfalls ändern Betrüger ihre Geschäftsfelder oder es kommt zu innereuropäischen Verlagerungstendenzen. In beiden Fällen wäre man kaum einen Schritt weiter. Letztlich ist ein Reverse-Charge-Verfahren nur effektiv, wenn alle Waren und Dienstleitungen unter ein solches System fallen.“

Neue Problemfelder im Blick behalten

Zugegeben: Es wäre illusorisch zu glauben, die Einführung des Reverse‑Charge‑Verfahrens allein würde sämtlichen Umsatzbetrügereien den Gar ausmachen. Privatpersonen, die sich als Unternehmer ausgeben, könnten etwa gleichfalls Umsatzsteuerausfälle verursachen. Insofern müsste dringend sichergestellt sein, dass der Leistungsempfänger auch wirklich Unternehmer ist.

Nichtsdestotrotz erachtet der DStV das Reverse-Charge-Verfahren als sinnvollen Schritt, dem Umsatzsteuerkarussellbetrug entgegenzuwirken. In einem ersten Schritt wird jedoch abzuwarten sein, ob sich die EU-Mitgliedstaaten überhaupt (einstimmig) auf eine solch grundlegende Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie einigen können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Veräußerung der Beteiligung i. S. des § 17 EStG nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht

Der BFH hat zur Frage über die Höhe der Anschaffungskosten bei einer Veräußerung von sämtlichen Anteilen an einer niederländischen Kapitalgesellschaft nach Zuzug aus den Niederlanden Stellung genommen (Az. IX R 13/20).

BFH, Urteil IX R 13/20 vom 26.10.2021

Wertzuwachs vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht (Zuzugsfall) – Niederländische Kapitalgesellschaft (B.V.)

Leitsatz

Der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG entstandene Vermögenszuwachs hat nicht i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen, wenn dort keine Steuer festgesetzt worden ist.

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EuGH zur Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlichen Vergünstigungen Österreichs

EuGH-Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlicher Vergünstigungen, die Österreich Arbeitnehmern gewährt, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, gegen Unionsrecht (Rs. C-328/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 20.01.2022 zum Schlussantrag C-328/20 vom 20.01.2022

Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlicher Vergünstigungen, die Österreich Arbeitnehmern gewährt, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, gegen Unionsrecht.

Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, müssen in Österreich unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder die gleichen Beihilfen und steuerlichen Vergünstigungen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können, da sie in gleicher Weise zur Finanzierung des österreichischen Sozial- und Steuersystems beitragen wie österreichische Arbeitnehmer.

Seit dem 1. Januar 2019 passt Österreich für Arbeitnehmer, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat1 aufhalten, den Pauschalbetrag der Familienbeihilfe sowie der verschiedenen steuerlichen Vergünstigungen2 nach oben oder unten3 entsprechend dem allgemeinen Preisniveau des betreffenden Mitgliedstaats an.4

Da diese Anpassung und die unterschiedliche Behandlung, die sich daraus in erster Linie für Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen ergibt, nach Ansicht der Kommission gegen Unionsrecht verstoßen, erhob diese5 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich6.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Jean Richard de La Tour dem Gerichtshof vor, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass die Anpassung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrags, des Familienbonus Plus, des Alleinverdienerabsetzbetrags, des Alleinerzieherabsetzbetrags und des Unterhaltsabsetzbetrags für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen Unionsrecht verstößt.

Das Unionsrecht7 sieht nämlich ausdrücklich vor, dass Familienleistungen wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht aufgrund der Tatsache gekürzt oder geändert werden dürfen, dass die Familienangehörigen des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Festsetzung der Höhe dieser Leistungen nach dem Wohnsitz der Familienangehörigen stellt eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts dar, das den Unionsbürgern verliehen wird.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist es daher nicht zulässig, dass ein Mitgliedstaat in seine Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz der strikten Gleichwertigkeit der Höhe der Familienleistungen einführt, indem er davon ausgeht, dass dieses Erfordernis in Übereinstimmung mit dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel, nämlich dem Ausgleich von Familienlasten, nur wertmäßig erfüllt werden kann.

In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass das auf Unionsebene geschaffene System in Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass ein Wanderarbeitnehmer, wenn er in einem Mitgliedstaat Sozialabgaben und Steuern entrichtet, die gleichen Leistungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats erhalten können muss.

Er führt außerdem aus, dass die fraglichen Beträge im gesamten österreichischen Staatsgebiet ohne Berücksichtigung der Schwankungen im Zusammenhang mit dem Preisniveau in Österreich einheitlich sind8 und die tatsächlichen Ausgaben für konkrete Bedürfnisse des Kindes nicht berücksichtigt werden.

Zudem stellt der Generalanwalt in Bezug auf alle in Rede stehenden Vergünstigungen und Beihilfen fest, dass die in der österreichischen Regelung vorgenommene Unterscheidung nach dem Wohnort der Kinder die Wanderarbeitnehmer stärker betrifft und eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

Österreich hat aber keinen Grund anführt, der diese mittelbare Diskriminierung rechtfertigen könnte, so dass sie mit dem Unionsrecht9 unvereinbar ist.

Der Generalanwalt führt insbesondere aus, dass in einem Bericht des österreichischen Rechnungshofs angegeben wird, dass der Grund, der das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährden könnte, nicht in der ungefähr 6 % der Ausgaben für Familienleistungen betragenden Gewährung von Leistungen an Arbeitnehmer, deren Kinder außerhalb Österreichs wohnen, liegt, sondern im Fehlen einer angemessenen Kontrolle in Bezug auf die Gewährung dieser Leistungen.

Fußnoten

1 Oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
2 Es handelt sich um den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.
3 Nach den Angaben der Kommission beträgt der Anpassungsfaktor für die Tschechische Republik 0,619, für Deutschland 0,974, für Italien 0,948, für Ungarn 0,562, für Slowenien 0,79 und für die Slowakei 0,641. Lediglich gegenüber der Schweiz und Liechtenstein ist eine Anpassung nach oben vorzunehmen oder der gleiche Pauschalbetrag wie in Österreich auszuzahlen.
4 § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (FLAG) und § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (EStG).
5 Unterstützt von der Tschechischen Republik, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und der EFTA-Überwachungsbehörde.
6 Unterstützt von Dänemark und Norwegen.
7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1 und im ABl. 2015, L 213, S. 65).
8 Nach den Angaben der Kommission.
9 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

Quelle: EuGH

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BFH: Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristeten Benennungsrechts

Der BFH hat zur Frage des Fristbeginns bei einem privaten Veräußerungsgeschäft Stellung genommen, wenn der Kaufvertrag mit einem befristeten Benennungsrecht ausgestattet ist, wonach der Benenner nach erfolglosem Ablauf der im Kaufvertrag gesetzten Frist Käufer des Grundstücks wird (Az. IX R 12/20).

BFH, Urteil IX R 12/20 vom 26.10.2021

Leitsatz

Ist der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Selbstbenennung (Selbsteintritt), selbst wenn der Benennungsberechtigte das Grundstück mit dem späteren Fristablauf ohnehin „automatisch“ (Annahmefiktion) erworben hätte.

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Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2022

Das BMF-Schreiben bietet eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen (Az. IV B 2 – S-1301 / 21 / 10048 :001).

BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301 / 21 / 10048 :001 vom 19.01.2022

Hiermit übersendet das BMF eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Durch das am 7. Juni 2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MÜ) soll eine Modifikation der von ihm erfassten Steuerabkommen entsprechend den von den jeweiligen Vertragsstaaten bei ihrer Ratifikation des MÜ getroffenen Auswahlentscheidungen erfolgen.

Von deutscher Seite wurden die Steuerabkommen mit den folgenden Staaten für eine Modifikation durch das MÜ benannt: Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn.

Das MÜ wurde nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften (BGBl. 2020 II S. 946) im Dezember 2020 ratifiziert und trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2021 in Kraft. Aufgrund der von der deutschen Seite getroffenen Auswahlentscheidung zu Artikel 35 Absatz 7 MÜ wird die Modifikation eines vom MÜ erfassten Steuerabkommens aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit jedoch erst nach Abschluss eines nachfolgenden Anwendungsgesetzgebungsverfahrens und entsprechender Notifizierung gegenüber der OECD als Verwahrer des MÜ wirksam werden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit der:

  • Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. II 1992 S. 1196),
  • Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. II 1997 S. 961),
  • Republik Kosovo (BGBl. II 2011 S. 748) und
  • Montenegro (BGBl. II 2011 S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit der:

  • Republik Moldau (BGBl. II 1996 S. 768).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. II 1993 S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28. März 2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. I 2012 S. 2079; BStBl I 2013 S. 20). Das Abkommen ist nach seinem Inkrafttreten (BGBl. I 2012 S. 2461; BStBl I 2013 S. 33) ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. II 2011 S. 538, BStBl I 2011 S. 942) vom 1. Juli 2010 ist zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten.

Quelle: BMF

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Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA

Das FG Niedersachsen hat zur Frage Stellung genommen, ob ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeber i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-Musterabkommens anzusehen sind (Az. 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.01.2022 zu den Urteilen 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20) vom 16.12.2021

Mit Urteilen vom 16.12.2021 (Az. 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20) hat der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeber i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-Musterabkommens (OECD-MA) anzusehen sind.

Die in Deutschland ansässige Klägerin wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben und ist über Zweigniederlassungen weltweit tätig. Die in den Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten ihren Wohnsitz jeweils im Beschäftigungsstaat. In unregelmäßigen zeitlichen Abständen kamen sie für kurzfristige Dienstreisen z. B. zu Schulungen oder Projektarbeiten zum Stammhaus nach Deutschland. Diese Inlandsdienstreisen nahmen sie im Interesse der jeweiligen Auslandszweigniederlassung vor, die neben der kompletten Tätigkeitsvergütung auch die anfallenden Reisekosten trug. Die gesamten mit der Tätigkeit dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbundenen Kosten erfasste die jeweilige Auslandsniederlassung in ihrer Buchführung. Das deutsche Stammhaus erstattete diese Kosten weder ganz noch teilweise.

Das beklagte Finanzamt nahm bei der Klägerin als inländischer Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einen Lohnsteuerabzug von dem auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vor.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 11. Senats steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt, dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. Zur Überzeugung des Finanzgerichts ist die Klägerin – und nicht die jeweilige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) – als Arbeitgeberin i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA anzusehen. Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c unterscheide ausdrücklich zwischen den Begriffen Betriebsstätte und Arbeitgeber. Der Regelungsbereich des Buchst. c wäre ausgehöhlt, wenn die Betriebsstätte unter den Arbeitgeber-Begriff des Buchst. b zu fassen wäre. Überdies verknüpfe der Wortlaut des Buchst. b den Arbeitgeber-Begriff und die Ansässigkeit miteinander. Daraus folge, dass ein Arbeitgeber ansässig sein könne. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.01.1986, I R 109/85, bereits zutreffend ausgeführt habe, könne eine Betriebsstätte nicht in einem Vertragsstaat ansässig sein.

Zudem handele es sich im Streitfall um unselbständige Zweigniederlassungen, die zivilrechtlich nicht rechtsfähig seien. Auch vor diesem Hintergrund könnten sie zivilrechtlich nicht Vertragspartner und damit Arbeitgeber sein. Der von der Rechtsprechung entwickelte wirtschaftliche Arbeitgeber-Begriff stelle auf eine „rechtlich selbstständige Person“ ab. Nach Art. 5 OECD-MA bleibe die Betriebsstätte als solche aber unselbständig und werde allein zum Zwecke der Gewinnzuordnung nach Art. 7 OECD-MA fiktiv verselbständigt.

Darüber hinaus konnte der erkennende Senat im Streitfall keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Niederlassungsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit feststellen.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: FG NiedersachsenNewsletter 1/2022

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Transaktionen auf Gewichtskonten

Das BMF geht in seinem Schreiben auf die Einräumung und Übertragung von Gewichtsguthaben an Edelmetallen ein und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (Az. III C 2 – S-7100 / 19 / 10002 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10002 :002 vom 17.01.2022

Das BMF geht in seinem Schreiben auf die Einräumung und Übertragung von Gewichtsguthaben an Edelmetallen ein. Es beschreibt die Gewichtskontenbewegung ohne Grundgeschäft anhand von Beispielen und unterscheidet Lieferung und sonstige Leistung sowie Differenz- und Absicherungsgeschäfte.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dann der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2021 – III C 3 S 7015/21/10001 :001 (2021/1197525), BStBl I S. 2504, geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 geändert.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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DStV zum Koalitionsvertrag: Investitionen und bessere Abschreibungsbedingungen

Die Koalitionspartner wollen eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter schaffen. Der DStV hat dazu Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 18.01.2022

Die Koalitionspartner wollen eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter schaffen. Der DStV begrüßt dies und bittet, bei der konkreten Ausgestaltung die Rechtssicherheit und Praktikabilität für die Unternehmen und kleinen und mittleren Kanzleien im Blick zu haben. Ergänzend fordert er zudem die dauerhafte Wiedereinführung der degressiven AfA.

Im Koalitionsvertrag ist eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter vorgesehen, wonach Steuerpflichtige bestimmte in den Jahren 2022 und 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter vom steuerlichen Gewinn abziehen können (sog. Superabschreibung). Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies grundsätzlich. Verbesserte Abschreibungsbedingungen sind ein gutes Mittel, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Krisenzeiten einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen. Die daraus resultierenden Steuermindereinnahmen sind nur temporär. Positiv ist ebenfalls, dass Wirtschaftsgüter, die dem Klimaschutz dienen, so gefördert werden sollen.

Klarheit und Rechtssicherheit bei der Umsetzung gefordert

Die Ausführungen im Koalitionsvertrag sind nachvollziehbarer Weise eher allgemein gehalten. Im BMF-Schreiben vom 26.02.2021 wurden Regelungen für Computerhardware und -software hinsichtlich der Nutzungsdauer getroffen. Steuerpflichtige haben demnach seit 2021 das steuerliche Wahlrecht, diese digitalen Wirtschaftsgüter bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe aufwandswirksam als Betriebsausgabe zu erfassen. Daher stellt sich in der Praxis nun die Frage, wie die geplante Investitionsprämie für digitale Wirtschaftsgüter ausgestaltet sein wird und sich vom o. g. BMF-Schreiben unterscheidet.

Hinsichtlich der Förderung des Klimaschutzes sollte darauf geachtet werden, dass die Definition für Wirtschaftsgüter, welche „in besonderer Weise“ dem Zweck Klimaschutz dienen, nicht zu eng gefasst wird. Ein unbürokratischer Ansatz wäre hier sehr zu begrüßen, damit für die Unternehmen die Vorteile einer Investitionsprämie nicht durch hohe Bürokratieaufwendungen geschmälert werden. Der DStV regt zudem eine rechtssichere Ausgestaltung der „Superabschreibung“ an.

Dauerhafte Wiedereinführung der degressiven AfA gewünscht

Die geplanten verbesserten Abschreibungen als Investitionsprämie sind ein erster sehr guter Schritt. Langfristig würde der DStV es darüber hinaus sehr begrüßen, wenn die degressive Abschreibung dauerhaft wiedereingeführt werden würde. Wie er bereits in der Stellungnahme zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz (DStV-Stellungnahme S 06/20) ausführte, ist die Beschränkung dieser Abschreibungsmöglichkeit auf die Jahre 2020 und 2021 unzureichend. Der Liquiditätsvorteil droht in diesen durch die Corona-Krise geprägten Jahren zu verpuffen. Zuletzt bis 2010 gab es für Unternehmen regulär die Möglichkeit der degressiven Abschreibung. Durch höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Nutzungsjahren konnten Unternehmen so steuerlich entlastet werden.

DStV-Präsident, StB Torsten Lüth, führt zu den Plänen der Koalitionsparteien aus: „Um Investitionen nachhaltig zu fördern, sind längerfristige Erleichterungen für Unternehmen sehr wichtig. Daher sind verbesserte Abschreibungsbedingungen sehr zu begrüßen. Bei der Umsetzung bitten wir, ein besonderes Augenmerk auf die Rechtssicherheit und die Praktikabilität zu legen. Ergänzend zu den Ausführungen im Koalitionsvertrag sollte die degressive Abschreibung dauerhaft wiedereingeführt werden.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

An der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 12 V 2684/21).

FG Münster, Mitteilung vom 17.01.2022 zum Beschluss 12 V 2684/21 vom 16.12.2021 (nrkr)

An der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Az. 12 V 2684/21) entschieden.

Die Antragstellerin entrichtete fällige Grunderwerbsteuer verspätet im November 2019, wodurch Säumniszuschläge für drei Monate entstanden, die die Antragstellerin zahlte. Auf Antrag erließ das Finanzamt hierüber einen Abrechnungsbescheid. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantrage die Aufhebung der Vollziehung. Nach Ablehnung dieses Antrags durch das Finanzamt wandte sich die Antragstellerin an das Gericht und machte geltend, die Höhe der Säumniszuschläge sei im Hinblick auf die zur Zinshöhe ergangene Entscheidung des BVerfG vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) ebenfalls verfassungswidrig. Hierzu berief sie sich auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des BFH vom 31. August 2021 (Az. VII B 69/21). Abweichend von diesem Beschluss sei die Vollziehung der Säumniszuschläge im Streitfall nicht hälftig, sondern vollständig aufzuheben.

Das Finanzamt wandte ein, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestünden. Sie wirkten als Druckmittel, dienten der Abgeltung von Verwaltungsaufwand und seien eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung. Ein fester Zinsanteil lasse sich nicht ermitteln. Die Entscheidung des BVerfG sei daher nicht auf Säumniszuschläge übertragbar.

Dem ist der 12. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über die Säumniszuschläge in vollem Umfang aufgehoben. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat erscheine zweifelhaft. Nach dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des BVerfG vom 8. Juli 2021 seien Nachzahlungszinsen nach § 233a AO verfassungswidrig, soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab 2014 entfallen. Allerdings gelte die verfassungswidrige Regelung bis zum 31. Dezember 2018 fort. Andere Verzinsungstatbestände bedürften nach Auffassung des BVerfG einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung, wobei zu berücksichtigen sei, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den steuerlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat hinnehmen oder sich die zur Tilgung der Steuerschuld erforderlichen Geldmittel anderweitig zu günstigeren Konditionen beschaffen.

In seinem von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachten Beschluss vom 31. August 2021 (Az. VII B 69/21) führe der BFH aus, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel auf Säumniszuschläge übertragbar seien, soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukomme. Da sich das Aussetzungsbegehren im dortigen Verfahren nur auf die hälftigen Säumniszuschläge beschränkt habe, habe der BFH keine Entscheidung über darüber hinaus gehende Beträge treffen müssen.

Nach Auffassung des 12. Senats des Finanzgerichts Münster könne die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein, weil es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben könne. Daher sei die Vollziehung der Säumniszuschläge in vollem Umfang aufzuheben.

Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt. Ein dortiges Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2022

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Unshell – Briefkastenfirmen im Visier der EU-Kommission

Kurz vor Weihnachten hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen veröffentlicht. Danach sollen Unternehmen darlegen müssen, dass sie keine Briefkastenfirmen sind. Dem Berufsstand droht lt. DStV eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.

DStV, Mitteilung vom 17.01.2022

Kurz vor Weihnachten hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen veröffentlicht. Danach sollen Unternehmen darlegen müssen, dass sie keine Briefkastenfirmen sind. Dem Berufsstand droht eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.

Der Brüsseler EU-Jargon ist um einen weiteren Begriff reicher. Unshell bezeichnet den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen (engl. „shell companies“). Der am 23.12.2021 veröffentlichte Vorschlag darf als einträgliches Weihnachtsgeschenk der EU-Kommission an die Mitgliedstaaten angesehen werden. Er soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, keine Steuervorteile mehr in Anspruch nehmen können.

Nach dem Vorschlag sollen nationale Steuerbehörden Briefkastenfirmen anhand einer Reihe objektiver Indikatoren in Bezug auf Unternehmenseinkünfte, Personal oder Firmenräumlichkeiten leichter identifizieren können. Zur Ermittlung einer Briefkastenfirma sollen die Indikatoren in drei verschiedenen Meldefiltern, sog. Gateways, abgefragt werden.

Das erste Gateway, einer Meldeverpflichtung, dem sämtliche Unternehmen unterliegen, soll diejenigen Unternehmen filtern, bei denen mehr als 75 % der Gesamterträge in den vorangegangenen beiden Steuerjahren nicht aus der Geschäftstätigkeit stammen oder bei denen mehr als 75 % ihrer Vermögenswerte Immobilien oder sonstige Vermögenswerte von besonders hohem Wert darstellen.

Das zweite Gateway soll diejenigen Unternehmen filtern, bei denen die relevanten Einkünfte durch Transaktionen in Zusammenhang mit einer anderen Rechtsordnung erfolgen oder deren Einkünfte an ein anderes, im Ausland ansässiges Unternehmen weitergeleitet werden.

Das dritte Gateway soll schließlich Unternehmen filtern, bei der die Geschäftsleitung und Verwaltung nicht intern erfolgt.

Ein Unternehmen, das alle drei Gateways passiert hat, soll dann verpflichtet werden in seiner Steuererklärung zusätzliche Informationen zu den Indikatoren zu melden und entsprechende Belege beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen die Vorgaben dieser Indikatoren nicht, soll davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt. In diesem Fall soll ein Unternehmen unter anderem keine Steuererleichterungen oder Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen können. Außerdem sollen Zahlungen an Drittländer nicht so behandelt werden, als würden sie über die Briefkastenfirma abgewickelt, sondern der Quellensteuer unterliegen.

Es ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2024 die Meldevorgänge gegenüber den Steuerbehörden vom Berufstand vorzunehmen wären.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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