Gleichgeschlechtliches Ehepaar kann Kosten für eine Leihmutter nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen

Aufwendungen eines aus zwei Männern bestehenden Ehepaares für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies entschied das FG Münster (Az. 10 K 3172/19).

FG Münster, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Urteil 10 K 3172/19 vom 07.10.2021 (nrkr – BFH-Az.: VI R 29/21)

Aufwendungen eines aus zwei Männern bestehenden Ehepaares für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 7. Oktober 2021 (Az. 10 K 3172/19 E) entschieden.

Die Kläger, zwei miteinander verheiratete Männer, nahmen die Dienste einer in Kalifornien (USA) lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Kläger stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Klägern in Deutschland. Die Kläger machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von ca. 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten sei.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führten die Kläger aus, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit, die sich aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung ergebe, von der WHO als Krankheit anerkannt sei. Aus der hierdurch entstandenen schweren Belastung habe sich bei einem der Kläger eine psychische Erkrankung ergeben. Die Regelungen im Bundesstaat Kalifornien folgten höchsten ethischen Ansprüchen, was ihnen sehr wichtig gewesen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, die Anerkennung der Aufwendungen unter Verweis auf das ESchG zu versagen, da dessen Vorschriften in der Wissenschaft umstritten und veraltet seien. Es sei weder nachgewiesen, dass das Kindeswohl gefährdet sei, noch dass Leihmütter per se ausgebeutet würden. Das ESchG sei insoweit nicht verfassungsgemäß.

Dem ist der 10. Senat nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, welche aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt würden, seien als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Erforderlich sei hierbei, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werde.

Von der Rechtsprechung anerkannt worden seien derartige Aufwendungen unabhängig davon, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebe. Vor diesem Hintergrund sei nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele, dass auch zwei Ehemänner Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung geltend machen können, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien. Im Streitfall scheitere die Abziehbarkeit allerdings daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen worden sei. Nach dem ESchG seien eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt.

Die Regelungen des ESchG seien auch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hätte die Fragen der Eizellenspende und der Leihmutterschaft zwar möglicherweise auch anders regeln können, habe sich aber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt. Er habe mit den Regelungen den Zweck verfolgt, die sich möglicherweise aus einer „gespaltenen Mutterschaft“ bzw. einer Ersatzmutterschaft ergebenden potentiellen Konfliktsituationen für die seelische Entwicklung des Kindes zu vermeiden. Hierbei handele es sich trotz bestehender Kritik in der Wissenschaft um jedenfalls vertretbare Erwägungen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die psychischen Folgen für Leihmütter und Wunscheltern bislang wenig untersucht seien. Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Kläger auf „reproduktive Autonomie“, das teilweise aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Schutz der Familie oder der allgemeinen Handlungsfreiheit hergeleitet werde, sei daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor, weil das Verbot der Leihmutterschaft nicht nur gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Männern, sondern auch heterosexuelle Beziehungen betreffe.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 29/21 anhängig.

Quelle: FG Münster

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Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

Das FG Münster hat wegen der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele im Hinblick auf den europarechtlichen Neutralitätsgrundsatz Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sog. terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen geäußert (Az. 5 V 2705/21).

FG Münster, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Beschluss 5 V 2705/21 vom 27.12.2021

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 (Az. 5 V 2705/21 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster wegen der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele im Hinblick auf den europarechtlichen Neutralitätsgrundsatz Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sog. terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen geäußert.

Die Antragstellerin betreibt Spielhallen, in denen Geldspielautomaten aufgestellt sind. Mit Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für August 2021 machte sie geltend, dass ihre Glücksspielumsätze nach Art. 135 MwStSystRL umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt setzte demgegenüber eine Umsatzsteuervorauszahlung fest und lehnte den im hiergegen geführten Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie gegenüber den seit dem 1. Juli 2021 erlaubten virtuellen Automatenspielen im Internet benachteiligt werde. Solche virtuellen Automatenspiele fielen unter das Rennwett- und Lotteriegesetz und seien daher nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfrei. Die demgegenüber bestehende Steuerpflicht der Umsätze der Antragstellerin mit terrestrischen Geldspielautomaten verstoße daher gegen den Neutralitätsgrundsatz. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass Geldspielautomatenaufsteller sich nicht auf Art. 135 MwStSystRL berufen könnten, da der Neutralitätsgrundsatz nicht verletzt sei. Der Gesetzgeber habe sich in der Gesetzesbegründung ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und sei zu der Auffassung gekommen, dass wesentliche Unterschiede zwischen Online-Glücksspielen und terrestrischen Geldspielautomaten bestünden.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für August 2021. Bei summarischer Prüfung liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität vor, weshalb sich die Antragstellerin unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen könne. Nach dieser Regelung seien Glücksspiele und Glücksspielgeräte grundsätzlich von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten blieben aber dafür zuständig, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen, wobei sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten hätten. Maßgeblich hierfür sei die Gleichartigkeit der Tätigkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Der Gesetzgeber habe virtuelle Geldspielumsätze nicht anders behandeln dürfen als terrestrische Geldspielumsätze. Für einen Durchschnittsverbraucher, dem es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn ankomme, spiele es keine Rolle, ob er virtuell oder terrestrisch spiele. Die vom deutschen Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote seien nach der EuGH-Rechtsprechung unerheblich. Die weiteren erörterten Unterschiede hinsichtlich der Ausschüttungsquote, der Ortsgebundenheit, des Kundenkreises und der höheren wirtschaftlichen Effizienz von Online-Angeboten seien im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster

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Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Das FG Münster entschied, dass bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient (Az. 3 K 2174/19).

FG Münster, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Urteil 3 K 2174/19 vom 24.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: II R 49/21)

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24.11.2021 (Az. 3 K 2174/19 Erb) entschieden, dass bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG regelt den sog. Einstiegstest: Danach ist die Inanspruchnahme der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen von vornherein ausgeschlossen, wenn der nach dieser Vorschrift modifizierte Wert des Verwaltungsvermögens mindestens 90 v. H. des gemeinen Werts des grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

Der Vater der Klägerin des Streitfalls schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, die ein Unternehmen für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten betrieb und auch forschend tätig war. Das Geschäftsleitungsfinanzamt stellte den Wert der Anteile an der GmbH auf 555.975 Euro, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel auf 2.517.649 Euro, die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 0 Euro und die Summe der gemeinen Werte der Schulden auf 3.138.504 Euro fest. Der Beklagte versagte wegen des sog. Einstiegstests die Begünstigungen gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster stattgegeben. Zwar sei im Streitfall nach dem Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG die begehrte Begünstigung für Betriebsvermögen vollständig ausgeschlossen, denn das Verwaltungsvermögen von 0 Euro zzgl. der Finanzmittel von 2.577.649 Euro betrage mehr als 90 v. H. des auf 555.975 Euro festgestellten gemeinen Wertes der übertragenen Anteile an der inländischen GmbH. Die Vorschrift sei aber ihrem Normzweck entsprechend im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass der sog. Einstiegstest dann nicht zur Anwendung komme, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen würden, ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG diene. Im Streitfall sei der Hauptzweck der Tätigkeit der GmbH ein originär gewerblicher, weshalb der sog. Einstiegstest zu unterbleiben habe. Dabei stützt sich der 3. Senat insbesondere darauf, dass es sich bei dem „Einstiegstest“ nach seinem Sinn und Zweck um einen speziellen Missbrauchsvermeidungstatbestand handele. Es solle solches begünstigungsfähiges Vermögen von der Verschonung ausgenommen sein, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen bestehe. Gehe die Kapitalgesellschaft aber ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nach, bestehe keine Missbrauchsgefahr. Dies gelte insbesondere für Handels- und Dienstleistungsunternehmen, wie es die GmbH der Klägerin betreibe, die typischerweise einen vergleichsweise hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hätten. Im Gegenteil würden durch eine uneingeschränkte Anwendung des Einstiegstests für solche Unternehmen Anreize gesetzt, entgegen ihrem gewachsenen und üblichen Geschäftsmodell Ausweichgestaltungen oder betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle bzw. nachteilige Vorgehensweisen zu wählen, um einen positiven Einstiegstest zu erreichen. Eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG in der Weise, dass danach unterschieden werde, welchem Hauptzweck die Tätigkeit der betreffenden Kapitalgesellschaft diene, sei schließlich auch durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 49/21 anhängig.

Quelle: FG Münster

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Rentenbeiträge ab 2023 voll absetzbar

Bundesfinanzminister Lindner hat angekündigt, dass Beiträge zur Rentenversicherung ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar sein sollen. Diese geplante Entlastung wird einen Beitrag zur Vermeidung einer „doppelten Besteuerung“ von Renten leisten.

BMF, Mitteilung vom 13.01.2022

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat angekündigt, dass Beiträge zur Rentenversicherung ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar sein sollen. Diese geplante Entlastung wird einen Beitrag zur Vermeidung einer „doppelten Besteuerung“ von Renten leisten.

Beiträge zur Rentenversicherung sollen bereits ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar sein, wie Bundesfinanzminister Christian Lindner angekündigt hat. Ziel der Bundesregierung ist es, insbesondere auch für zukünftige Rentenjahrgänge eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Die Regierungsparteien hatten sich im November 2021 im Koalitionsvertrag auf eine entsprechende Anpassung verständigt. Danach soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan erst ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem einigten sie sich darauf, dass der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 in geringerem Maße steigen soll als bisher vorgesehen.

Urteile des Bundesfinanzhofs zur Rentenbesteuerung

Die geplanten Neuregelungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 an. In seinen Urteilen hatte der BFH die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung erneut als verfassungskonform bestätigt. In den entschiedenen Fällen lag keine „doppelte Besteuerung“ der Alterseinkünfte vor. Künftige Rentenjahrgänge könnten aber davon betroffen sein, so der BFH. Mit seinen Entscheidungen vom 19. Mai 2021 hatte das oberste deutsche Finanzgericht erstmals die konkreten Berechnungsparameter für eine etwaige „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung festgelegt. Mit den nun angekündigten Gesetzesänderungen soll ein Beitrag dazu geleistet werden, eine mögliche „doppelte Besteuerung“ auch für die Zukunft zu vermeiden.

Hintergrund des Urteils des BFH ist eine 2005 begonnene Umstellung des Systems der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung. Diese umfasst Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen („Rürup“-Renten). Mit dem Alterseinkünftegesetz wird die damalige sog. vorgelagerte Besteuerung in einer langen Übergangsphase schrittweise in die nachgelagerte Besteuerung überführt. Dieser Begriff bedeutet: Im Erwerbsleben lassen sich die Aufwendungen für Altersvorsorge steuerlich geltend machen, die aus diesen Aufwendungen resultierenden Renten werden dann in der Auszahlungsphase vollständig in die Besteuerung einbezogen.

Quelle: BMF

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2022 wird das Jahr der Grundsteuerreform – erst mit dem Informationsschreiben der Thüringer Finanzverwaltung besteht Handlungsbedarf

Die Thüringer Finanzämter erwarten im Jahr 2022 etwa 1,5 Mio. Feststellungserklärungen für erklärungspflichtige Grundstücke im Freistaat. So das FinMin Thüringen.

FinMin Thüringen, Mitteilung vom 14.01.2022

Die Thüringer Finanzämter erwarten im Jahr 2022 etwa 1,5 Mio. Feststellungserklärungen für erklärungspflichtige Grundstücke im Freistaat.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern jedoch noch nichts zu veranlassen. „Noch heißt es abwarten. Die Erklärungen sind erst dann bei den Finanzämtern einzureichen, wenn die Bürgerinnen und Bürger Post von uns erhalten haben“, informiert Finanzministerin Heike Taubert.

Damit bezieht sich Taubert auf ein Informationsschreiben, das die Finanzverwaltung ab April an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer versenden wird. Darin sind alle relevanten Informationen und Modalitäten zur Erklärungsabgabe noch einmal zusammengefasst. „Wer sich an die Vorgaben in dem Schreiben hält, kann gar nichts falsch machen“, so die Finanzministerin.

Teilweise kursieren Falschinformationen in der Öffentlichkeit. „Der Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022 darf nicht mit dem Zeitpunkt der Erklärungsabgabe verwechselt werden.  Er gibt lediglich vor, auf welchen Zeitpunkt die Grundstücksverhältnisse später zu erklären sind“, stellt Taubert klar.

Zur Neubewertung der Grundstücke im Freistaat müssen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ihre Feststellungserklärungen bis zum 31. Oktober 2022 an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. Dieser Termin gilt sowohl für steuerlich beratene Bürgerinnen und Bürger, als auch für solche, die ihre Feststellungserklärungen selbst erstellen.

Die Finanzämter können die Feststellungserklärungen ab dem 1. Juli 2022 annehmen. Dann besteht über Mein ELSTER auch die Möglichkeit zur elektronischen Erklärungsabgabe. Die Finanzämter im Freistaat stellen daraufhin die Grundsteuerwerte fest und ermitteln die Grundsteuermessbeträge, bevor sie diese an die Kommunen weiterleiten. „Das Finanzamt liefert sozusagen nur die Grundlagen. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt dann bis Ende 2024 durch die Kommunen selbst. Zahlen müssen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer die neue Grundsteuer aber erst ab 2025“, fasst Taubert das dreistufige Prozedere zusammen.

Ab dem Frühjahr wird eine spezielle Grundsteuer-Hotline verfügbar sein, über die die Finanzämter Fragen rund um die Reform und deren Umsetzung beantworten.

Detaillierte Informationen sind unter grundsteuer.thueringen.de nachzulesen. Zusätzlich beantwortet der Steuerchatbot – als virtueller Assistent der Steuerverwaltung – Fragen zur Grundsteuerreform. Er ist rund um die Uhr erreichbar: Steuerchatbot – Ihre Fragen zur Grundsteuerreform

Hintergrund

Im April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die aktuell noch praktizierte grundsteuerliche Bewertung als verfassungswidrig erklärt. Daraufhin haben Bund und Länder im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet.

Die alten Einheitswerte vom 1. Januar 1935, die in allen neuen Bundesländern (alte Bundesländer Einheitswerte vom 1. Januar 1964) noch die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer bilden, verlieren bis Ende 2024 ihre Gültigkeit. Thüringen wendet das sogenannte Bundesmodell an.

Hinweise zur Erstellung eines ELSTER-Kontos

Um eine Erklärung über ELSTER einreichen zu können, wird ein Benutzerkonto benötigt. Dieses kann kostenlos beantragt und auch steuerartenübergreifend verwendet werden. Wer bereits über ein solches Benutzerkonto verfügt, weil er etwa seine Einkommensteuererklärung bereits elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermittelt, kann dieses Konto auch für die Abgabe zur Feststellung des Grundsteuerwertes verwenden. Eine erneute Registrierung ist nicht notwendig. Umgekehrt gilt: Wer sich im Zuge der Grundsteuerreform für eine Registrierung bei ELSTER entscheidet, kann das Benutzerkonto auch in den kommenden Jahren für andere Erklärungen gegenüber dem Finanzamt verwenden.

Quelle: FinMin Thüringen

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Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 nimmt Gestalt an

Das DStV-Engagement zur Entschärfung des Fristendrucks in den Kanzleien ließ nicht nach. Den Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur Unterstützung des Anliegens lehnte der Finanzausschuss des Bundestags ab. Die Regierungsfraktionen gaben der Praxis aber eine Perspektive.

DStV, Mitteilung vom 13.01.2022

Das DStV-Engagement zur Entschärfung des Fristendrucks in den Kanzleien ließ nicht nach. Den Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur Unterstützung des Anliegens lehnte der Finanzausschuss des Bundestags ab. Die Regierungsfraktionen gaben der Praxis aber eine Perspektive.

Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) Ende 2021 berichtete, setzte er sich zur Entspannung des coronabedingten Zeitdrucks in den kleinen und mittleren Kanzleien gegenüber den Bundestagsfraktionen weiterhin für Fristverlängerungen ein (vgl. DStV-Information vom 08.12.2021). Gleichfalls wandte er sich an den neuen Bundesminister der Finanzen, MdB Christian Lindner, mit der Stellungnahme S 11/21. Hierin warb er für ein zeitnahes Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, in dem u. a. die Fristenentzerrung angegangen werden müsse (vgl. DStV-Information vom 14.12.2021).

DStV-Präsident mit finanzpolitischem Sprecher der FDP im Austausch

DStV-Präsident StB Torsten Lüth führte darüber hinaus Mitte Dezember ein Gespräch mit dem neuen finanzpolitischen Sprecher der FDP, StB Markus Herbrand. Neben der Umsetzung der Grundsteuerreform und den steuerlichen Inhalten des Koalitionsvertrags erörterten sie intensiv die nach wie vor hohen, coronabedingten Zusatzbelastungen in der Praxis. Um den zeitlichen Druck aus der Prüfung und Bearbeitung der wieder zunehmenden Anträge für die Corona-Hilfspakete herauszunehmen, müssten kurzfristig die Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften verschoben werden – betonte Lüth. Zudem müsste den Kanzleien Planungssicherheit gegeben werden. Hierfür müsste zeitnah die Frist für die Steuererklärungen 2020 gesetzlich bis Ende August 2022 verlängert werden. Angesichts der anhaltenden Pandemie, der Fortsetzung der Corona-Hilfspakete und der anstehenden Grundsteuererklärungen zur Umsetzung der Reform sei bis 2023 mit erheblichen Zusatzbelastungen zu rechnen. Herbrand und Lüth überlegten, wie diese Herausforderungen perspektivisch gelöst werden könnten. Denkbar sei etwa, auch für die folgenden Jahre Fristverlängerungen für die Steuererklärungen einzuführen und den Fristablauf peu à peu auf Ende Februar zurückzuführen.

CDU/CSU setzte sich für die Belange des Berufsstands ein

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion griff die Anliegen des DStV erfreulicherweise in ihrem Entschließungsantrag „Fristenballung bei steuerberatenden Berufen auflösen“ (BT-Drs. 20/205) im Dezember auf. Nach dem Antrag der Union sollte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung u. a. dazu auffordern, die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen 2020 um weitere drei Monate in beratenen Fällen bis zum 31.08.2022 zu verlängern. Die Erörterung des Antrags terminierte der Finanzausschuss des Bundestags auf den 12.01.2022. Der DStV trommelte kurz vorher erneut über die Medien für seine Anliegen (vgl. u. a. F.A.Z.-Online-Beitrag vom 11.01.2022). Der Finanzausschuss lehnte den Antrag der Union ab (vgl. BT-Kurzbericht vom 12.01.2022).

Ampelpartner stellen Entlastungen in Aussicht

Trotz der Ablehnung des Vorstoßes der Union zeigt sich ein Lichtstreif am Horizont. Herbrand hob gegenüber der F.A.Z. hervor, dass „…das Anliegen des Antrags nachvollziehbar sei. Allerdings müsse ein längerfristiges Konzept her. Eine Verlängerung der Fristen wird kommen.“ (vgl. F.A.Z.-Online-Beitrag vom 11.01.2022). Um aus der Dauerschleife herauszukommen, müsse eine Übergangslösung geschaffen werden, mit der man über einen längeren Zeitraum aus der Fristenverlängerung quasi herauswächst. Herbrand rechnete damit, dass diese Regelung im Corona-Steuerhilfegesetz IV verankert werden wird, an dem das Bundesfinanzministerium gerade arbeite. Auch die finanzpolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, MdB Katharina Beck, und der finanzpolitische Sprecher der SPD, MdB Michael Schrodi, gaben über Twitter zu verstehen, dass die Regierungskoalition an einer Lösung arbeite (vgl. Tweet von Beck vom 12.01.2022).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.datev.de

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Kein Anspruch eines Belastingadviseurs auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Steuerberaterkammer bei fehlendem Nachweis einer Berufsausübung in den Niederlanden

In zwei Entscheidungen setzte sich das FG Düsseldorf mit berufsrechtlichen Regelungen für ausländische Steuerberater auseinander (Az. 2 K 886/21 StB, 2 K 887/21 StB).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2022 zu den Urteilen 2 K 886/21 StB und 2 K 887/21 StB vom 13.10.2021 (nrkr – BFH-Az.: VII B 213/21 bzw. VII B 214/21)

In zwei Entscheidungen setzte sich der 2. Senat mit berufsrechtlichen Regelungen für ausländische Steuerberater auseinander.

Die Kläger hatten bei der beklagten Steuerberaterkammer jeweils die Aufnahme in das Register der nach § 3a StBerG in Deutschland tätigen Personen beantragt. Im Verfahren führten sie u. a. aus, in den Niederlanden dem Beruf des Belastingadviseurs (niederländischer Steuerberater) nachzugehen; ihr Registereintrag bei der Kamer van Koophandel bestätige ihre Berufsqualifikation. Sie seien gelegentlich und vorübergehend auch für deutsche und niederländische Steuerpflichtige in Deutschland tätig. Zusätzlich legten sie eine Bescheinigung über ihre Berufshaftpflichtversicherung vor.

Die Beklagte lehnte die Eintragung der Kläger in das Berufsregister ab.

Die dagegen gerichteten Klagen hat unser 2. Senat in seinen Urteilen vom 13.10.2021 abgewiesen und einen Anspruch der Kläger auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Beklagten und Eingabe ihrer Daten in das Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer verneint.

Da in den Niederlanden weder der Beruf noch die Ausbildung zum Belastingadviseur reglementiert sei, hätten die Kläger konkret darlegen und nachweisen müssen, dass sie während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang Steuerberatungsleistungen in den Niederlanden erbracht haben. Eine konkrete Beratungstätigkeit konnte der Senat aber nicht feststellen. Zum Nachweis reiche weder die Eintragung in das Register der Kamer van Koophandel noch die Vorlage von (Steuer-)Bescheinigungen oder Prüfungsberichten der niederländischen Finanzverwaltung, die lediglich abstrakt eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers bestätigten. Nach Ansicht des Senats konnte die begehrte Eintragung auch nicht auf einen verfassungsrechtlichen Anspruch oder europarechtliche Vorschriften gestützt werden.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen die Urteile, in denen das Gericht keine Revision zugelassen hatte, jeweils eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 213/21 bzw. VII B 214/21 beim Bundesfinanzhof anhängig sind.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2022

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Fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage rechtfertigt keinen Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage der steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage auseinanderzusetzen (Az. 6 K 2196/17 K,G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil 6 K 2196/17 K,G,F vom 16.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: I B 89/21)

Der 6. Senat des FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage der steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage auseinanderzusetzen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter, der zum damaligen Zeitpunkt sechzig Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage. Diese sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Begründung führte es u. a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.

Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass im Falle einer Pensionszusage aus Entgeltumwandlung die Voraussetzungen einer Erdienbarkeit nicht erfüllt sein müssten. Eine Probezeit sei nicht erforderlich gewesen, da der Geschäftsführer über langjährige Berufserfahrung verfügt habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.11.2021 der Klage stattgegeben. Das Finanzamt habe zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen.

Die Pensionszusage enthalte eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitere auch nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit. Dazu habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. Denn in einem solchen Fall habe der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei durch diese wirtschaftlich nicht belastet. Aus diesem Grund seien auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Klägerin noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil, in dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. I B 89/21 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2022

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BFH: § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ist kein eigenständiger, von Satz 4 losgelöster Ausschlussgrund

§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4. So der BFH (Az. I R 39/18).

BFH, Urteil I R 39/18 vom 11.08.2021

Leitsatz

§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.09.2018 – 6 K 77/16 aufgehoben und werden die Bescheide des Beklagten vom 17.11.2015 über Körperschaftsteuer 2007 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2016, dahingehend geändert, dass ein Übertragungsgewinn in Höhe von … € nicht angesetzt wird.

Die Berechnung der festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -als Rechtsnachfolgerin der GmbH 1- sind als Kommanditisten hälftig die A und die B beteiligt. Durch notariellen Vertrag vom 19.08.2004 gliederte die GmbH 1 zum 01.01.2004 den Geschäftsbetrieb „X“ in eine KG (KG), deren Kommanditistin sie war, gegen Gewährung von Anteilen aus. Parallel dazu gründete sie die GmbH 2 und legte die Anteile an der KG zum Buchwert gegen Gewährung von Anteilen in die GmbH 2 ein.

2

Die GmbH 1 beschloss am 22.06.2006, die Kapitalrücklage der GmbH 2 in Höhe von … € aufzulösen und an sich auszuschütten. Zu diesem Zweck schloss die GmbH 2 am 25.01.2007 je einen Darlehensvertrag mit der C und der D in Höhe von jeweils … €. Am 31.01.2007 schüttete die GmbH 2 … € als Vorabdividende an die GmbH 1 aus.

3

Mit Vertrag vom 15.08.2007 verschmolz die Komplementär-GmbH der KG zum 01.01.2007 zu Buchwerten auf die GmbH 2. Das Vermögen der KG wuchs gleichzeitig ebenfalls zu Buchwerten der GmbH 2 im Wege der Anwachsung zu.

4

Seit August 2007 verhandelten die GmbH 1 und ihre Anteilseigner mit potenziellen Erwerbern des X-Geschäfts. Am 09.11.2007 gab die N.V. ein „irrevocabel and binding offer“ für den Erwerb sämtlicher Anteile an der inzwischen umbenannten GmbH 2 ab. Nach dem Angebot war die N.V. bereit, für den Erwerb der Anteile an der GmbH 2, auf Basis eines Unternehmenswertes zum 30.06.2007 von … €, einen Kaufpreis von … € zu entrichten.

5

Mit Kaufvertrag vom 23.11.2007, fünffach geändert bis Mitte 2008, vereinbarten die E KG als Käuferin einerseits und die Muttergesellschaften der GmbH 1 andererseits den Kauf von Anteilen an einer noch zu gründenden Gesellschaft, der späteren GmbH 3, in die die GmbH 1 auf Geheiß ihrer Muttergesellschaften das X-Geschäft in Form sämtlicher Anteile an der GmbH 2 bis zum „closing date“ einzubringen hatte. Grundlage dieses Vertrags war die Annahme eines Unternehmenswerts von … €. Der Kaufpreis belief sich unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten in Höhe von … € zum 30.06.2007 auf … €. Nach dem Vertrag sollte die GmbH 2 im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt sein, Darlehen bis zu … € in Ansehung des parallel abgeschlossenen Darlehensübernahmevertrags („Loan Acquisition and Assumption Agreement“) aufzunehmen und in gleicher Höhe an die Klägerin auszuschütten. Der Betrag sollte bis zum „closing date“ adjustiert werden. Dies geschah durch das Fourth Addendum vom 25.06.2008, in dem der Betrag der „Reference Net Debt“ auf … € festgelegt wurde.

6

Ebenfalls mit Vertrag vom 23.11.2007 erwarb die E KG von den o.g. Darlehensgebern die gegenüber der GmbH 2 bestehenden Darlehensforderungen. Dazu gehörten die Darlehensforderungen in Höhe von jeweils … € vom 25.01.2007 und bis zu jeweils … €, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vereinbart waren, und die zur Finanzierung einer Ausschüttung in Höhe von … € von der GmbH 2 an die GmbH 1 dienen sollten. Ein entsprechender Darlehensvertrag wurde sodann mit Datum vom 14.12.2007 vereinbart, wonach die GmbH 2 von ihren beiden mittelbaren Anteilseignern ein Darlehen von jeweils bis zu … € erhalten sollte. Hierauf wurden am 18.12.2007 jeweils … € an die Darlehensnehmerin ausgezahlt, weitere jeweils … € am 18.06.2008.

7

Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 17.12.2007 wurden bei der GmbH 2 … € in Ansehung des bis zum 30.12.2007 bestehenden Ergebnisabführungsvertrags als Gewinnabschlag am 18.12.2007 an die GmbH 1 ausgezahlt. Der Buchgewinn war durch die Anwachsung der KG auf die GmbH 2 entstanden. Die Zahlung wurde wegen des zum 30.12.2007 gekündigten Ergebnisabführungsvertrags als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt.

8

Zum 31.12.2007 betrug der Gesamtwert der GmbH 1 nach einem Unternehmenswertgutachten … €. Davon entfielen nach der Ausschüttung am 18.12.2007 noch … € auf die Beteiligung an der GmbH 2. Das Gutachten kommt weiterhin zu dem Schluss, dass das nicht betriebsnotwendige Vermögen der GmbH 1, das überwiegend aus der Beteiligung an der GmbH 2 und den auf der als vGA gewerteten Ausschüttung beruhenden Finanzanlagen bei den Finanzierungsgesellschaften der mittelbaren Muttergesellschaften besteht, einen Gesamtwert von … € aufweise.

9

Mit Vertrag vom 02.06.2008 und steuerlicher Wirkung zum 31.12.2007 spaltete die GmbH 1 ihre 100%ige Beteiligung an der GmbH 2 auf die am 02.06.2008 neu gegründete GmbH 3, deren Anteilseigner dieselben waren wie bei der Klägerin, gegen Gewährung von Anteilen an der GmbH 3 zu Gunsten dieser Anteilseigner ab. Die GmbH 3 war damit eine Schwestergesellschaft der GmbH 1. Die Eintragung der GmbH 3 im Handelsregister erfolgte am 11.06.2008. Die Klägerin beantragte Buchwertfortführung. Am 01.07.2008 erfolgte die Kaufpreiszahlung für die Geschäftsanteile der GmbH 3.

10

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zum Jahr 2007 (Streitjahr) zu der Auffassung, durch die Abspaltung des Teilbetriebs GmbH 2 auf die GmbH 3 seien die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen worden. Daher greife § 15 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 2006), die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre. Die beantragte Fortführung zu Buchwerten sei zu versagen und stattdessen der gemeine Wert anzusetzen. Der Übertragungsgewinn in Höhe von … €, der sich aus der Differenz zwischen Buchwert (… €) und gemeinem Wert (… €) der Beteiligung zum 31.12.2007 ergebe, sei von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der übertragenden GmbH 1 im Streitjahr zu versteuern.

11

Am 17.11.2015 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) auf Grundlage dieser Feststellungen einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2007 sowie einen geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2007.

12

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 18.09.2018 – 6 K 77/16 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 140 veröffentlicht.

13

Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.

14

Sie beantragt,

die Körperschaftsteuer 2007 und den Gewerbesteuermessbetrag 2007 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Bescheide des FA vom 17.11.2015 über Körperschaftsteuer 2007 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2016, soweit herabzusetzen, wie sich die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag ergeben, wenn ein um … € verminderter Gewinn bzw. ein entsprechend verminderter Gewerbeertrag zugrunde gelegt wird und demgemäß die festgesetzte Körperschaftsteuer um … € niedriger festgesetzt und der Gewerbesteuermessbetrag um … € reduziert wird.

15

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten, hat aber keinen Antrag gestellt.

II.

17

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist für den streitgegenständlichen Abspaltungsvorgang zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 erfüllt sind (dazu 1.), es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die von der Klägerin begehrte Buchwertfortführung an der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 scheitert (dazu 2.). Da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 im Streitfall nicht vorliegen (dazu 3.) und § 42 der Abgabenordnung i.d.F. des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) -AO a.F.- neben den genannten spezialgesetzlichen Missbrauchsverhinderungsvorschriften nicht anwendbar war (dazu 4.), konnte die Abspaltung zu Buchwerten durchgeführt werden.

18

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 gelten die §§ 11 bis 13 des Gesetzes entsprechend, wenn Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften übergeht. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 UmwStG 2006 sind in diesem Zusammenhang aber nur anzuwenden, wenn auf die Übernehmerin ein Teilbetrieb übertragen wird und im Fall der Abspaltung oder Teilübertragung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleibt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006). Als Teilbetrieb gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG 2006 auch ein Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst. Dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UmwStG 2006 erfüllt sind, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner eingehenden Erörterungen.

19

a) Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die GmbH 1 mit der 100 %-Beteiligung an der GmbH 2 einen Teilbetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG 2006 abgespalten hat. Ihr verblieben anschließend auch Teilbetriebe, was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht: Die GmbH 1 hat ihren Geschäftsbetrieb ausweislich des Berichts der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Ermittlung des Unternehmenswertes zum 31.12.2007 nach der Abspaltung der streitgegenständlichen Beteiligung fortgesetzt. Ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten nach der Abspaltung bestanden ausweislich der bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Wesentlichen aus … Daneben hatte sie 100%ige Tochtergesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften, die als solche schon gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG 2006 als Teilbetriebe anzusehen sind.

20

b) Auch die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 waren im Streitfall erfüllt. Die GmbH 1 hatte insoweit am 02.03.2009 einen Antrag auf Buchwertfortführung gestellt. Sie spaltete ihre 100%ige Beteiligung an der GmbH 2 auf die neu gegründete GmbH 3, deren Anteilseigner identisch mit denen der Klägerin waren, gegen Gewährung von Anteilen an der GmbH 3 zu Gunsten dieser Anteilseigner ab. Hierbei handelte es sich um eine Spaltung i.S. des § 123 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes, durch die das abgespaltene Vermögen entsprechend der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung auf den übernehmenden Rechtsträger überging. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 11.06.2008.

21

c) Das FA hat den Umwandlungsvorgang zutreffend dem Streitjahr zugeordnet, da die Beteiligten den steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 2 Abs. 1 UmwStG 2006 auf den 31.12.2007 zurückbezogen haben. Die steuerliche Rückwirkungsfiktion setzt insoweit nicht voraus, dass der übernehmende Rechtsträger zum steuerlichen Übertragungsstichtag bereits zivilrechtlich besteht (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 02.11), weshalb unerheblich ist, dass die GmbH 3 erst mit Vertrag vom 02.06.2008 gegründet wurde.

22

2. Abweichend zur Rechtsauffassung des FG scheitert die Buchwertfortführung nicht an § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006.

23

a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ist § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das Gleiche gilt nach Satz 3, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist nach Satz 4 auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden.

24

b) Die Rechtsfrage, ob § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 als eigenständiger Ausschlussgrund zu bewerten ist, der unabhängig von § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 Anwendung finden kann, wird unterschiedlich beantwortet.

25

aa) Teilweise wird vertreten, § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 sei nicht „leerläufig“ und habe unabhängig von Satz 4 der Vorschrift einen eigenen Anwendungsbereich. Satz 4 stelle nur eine Vermutung für das Vorliegen einer Veräußerungsabsicht auf, so dass bei bestehender und nachweisbarer Veräußerungsabsicht eine Schädlichkeit auch unterhalb der in Satz 4 geregelten 20 %-Schwelle angenommen werden könne (Finanzbehörde Hamburg vom 13.04.2015, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2015, 1871; Finanzministerium Brandenburg vom 16.07.2014, DStR 2014, 2180; Neumann, GmbH-Rundschau –GmbHR- 2012, 141, 148; Klaproth, Der Konzern 2017, 443, 444 ff.; Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 15 UmwStG Rz 294; wohl auch Dieterlen/Golücke, GmbHR 2004, 1264, 1265 f., und Peetz, GmbHR 2020, 467, 470).

26

bb) Die überwiegend vertretene Gegenauffassung geht allerdings davon aus, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 regelt und keinen eigenständigen Anwendungsbereich hat, es sich also um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4 handelt (FG Berlin-Brandenburg vom 31.05.2018 – 9 K 9143/16, EFG 2018, 1681, Revision I R 27/18; Herzig/Förster, Der Betrieb 1995, 338, 345; Breuninger/Schade, GmbHR 2006, 219, 220; Weiss, GmbHR 2018, 1086; Brühl, GmbHR 2019, 145, 146; Bumiller, Neue Wirtschafts-Briefe 2019, 1738, 1742; Schumacher in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 15 Rz 242, sowie in Die Wirtschaftsprüfung 2006, 518; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 15 UmwStG Rz 149; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 15 UmwStG Rz 200; Dötsch/Stimpel in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 15 UmwStG Rz 277; Dworschak in Kraft/Edelmann/Bron, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 15 Rz 134; Vogt in Eisgruber, UmwStG, 2. Aufl., § 15 Rz 284; Klingberg in Brandis/Heuermann, § 15 UmwStG 2006 Rz 106).

27

c) Der Senat schließt sich der zweitgenannten Auffassung an.

28

aa) Für diese Sichtweise spricht der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006. Wenn es in § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 heißt, es gelte das Gleiche (wie in Satz 2), wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden, und wenn dann in Satz 4 ausgeführt wird, „davon ist auszugehen, wenn …“, legt dies nahe, dass Satz 3 ohne die weiteren Voraussetzungen des Satzes 4 keinen eigenen Anwendungsbereich hat (ebenso Urteil des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2018, 1681, Revision I R 27/18). Hätte der Gesetzgeber in Satz 4 nur ein mögliches Regelbeispiel nennen wollen, so hätte er das Wort „insbesondere“ oder „etwa“ einfügen können. In diese Richtung hat sich der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 03.08.2005 – I R 62/04 (BFHE 211, 443, BStBl II 2006, 391) zur Vorgängerregelung des UmwStG 1995 ausgesprochen. Dort hat er ausgeführt, dass Satz 4 an den vorgehenden Satz 3 anknüpft und „nur zusammen mit diesem einen Sinn erhält“. Er hat geschlussfolgert, der Gesetzgeber „hätte … Satz 3 und 4 auch in einem Satz zusammenfassen können“ und die „Aufteilung in zwei Sätze indiziert … nicht, dass Satz 3 und 4 unterschiedliche Anwendungsbereiche haben …“.

29

bb) Dem steht das systematische Argument nicht entgegen, dass bei dieser Auslegung § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 überflüssig wäre (so aber Schießl, a.a.O.). Vielmehr schafft eine Spaltung immer die Voraussetzungen für eine getrennte Veräußerung von Anteilen, so dass § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 selbst ohne nachfolgende tatsächliche Veräußerung oder bei Veräußerungen unterhalb der in Satz 4 genannten Wert-Grenzen erfüllt wäre. Es bedürfte der Regelung in Satz 4 nicht, wenn bereits die Schaffung der Voraussetzungen einer Veräußerung auch ohne nachfolgende tatsächliche Veräußerung innerhalb von fünf Jahren tatbestandlich sein sollte (Schumacher, a.a.O.; Hörtnagl, a.a.O.). Die Bedeutung des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 besteht danach gerade darin, die dogmatische Grundlage für die in § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 geregelte gesetzliche Vermutung zu bilden (Dötsch/Stimpel, a.a.O.).

30

cc) Für die hier vertretene Sichtweise sprechen insbesondere die Entstehungsgeschichte und das Telos des § 15 Abs. 2 UmwStG 2006. Die Norm dient dazu, missbräuchliche Gestaltungen, die sich aufgrund der Möglichkeit zur Buchwertfortführung ergeben können, zu unterbinden (BTDrucks 12/6885, S. 23 zu § 15 UmwStG 1995 Nr. 3 und 4). Die Buchwertfortführung soll deshalb in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen die Steuerpflicht der Veräußerung eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder einer 100%igen Beteiligung dadurch umgangen wird, dass die Anteile der verbleibenden oder der aufnehmenden Körperschaft nach Abspaltung veräußert werden (BTDrucks 12/6885, S. 23).

31

Der Senat hat dazu im Urteil in BFHE 211, 443, BStBl II 2006, 391 bereits darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber durch § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 eine Abgrenzung vornehmen wollte, die an einfach zu ermittelnde und objektive Umstände anknüpft, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1995 tatsächlich vorliegen. Würde man demgegenüber dem Satz 3 einen eigenständigen Anwendungsbereich zubilligen, so würde dies gerade zu der vom Gesetzgeber missbilligten und auch praktisch nur schwerlich durchführbaren Einbeziehung subjektiver Elemente führen (ebenso Frotscher, a.a.O.). Hinzu kommt, dass in den Materialien bezogen auf § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 UmwStG 1995 ausgeführt wird, diese Missbrauchsverhinderungsregelung solle „jedoch erst greifen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung mehr als 10 vom Hundert der Anteile veräußert werden …“ (BTDrucks 12/6885, S. 23). Nimmt man hinzu, dass auf Empfehlung des Finanzausschusses später eine „Abmilderung der Regelungen zur Verhinderung von Missbräuchen“ und insbesondere die Anhebung der vorgenannten 10 %-Schwelle auf 20 % beschlossen wurde (BTDrucks 12/7945, S. 61), spricht dies umso mehr dafür, dass unterhalb dieser Schwelle gerade kein Fall des Missbrauchs angenommen werden sollte. Solange die Veräußerung nicht erfolgt ist, ist der vom Gesetzgeber befürchtete Steuerausfall auch nicht eingetreten und stellt die bloße Gefährdung keine Rechtfertigung für die Besteuerung der stillen Reserven dar, da wirtschaftlich noch keine Realisation eingetreten ist, die Grund dafür sein könnte, die Buchwertfortführung zu versagen (vgl. Hörtnagl, a.a.O.). Den Materialien lässt sich im Übrigen kein Hinweis dafür entnehmen, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 ein (einengend wirkendes) subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer erforderlichen Veräußerungsabsicht beigegeben werden sollte.

32

d) Dass nach der hier favorisierten Auslegung im Ergebnis „nur spaltungsfähige Körperschaften die Möglichkeit haben, die entsprechenden Vermögensbestandteile steuerfrei an einen Dritten zu veräußern“, ist Folge der gesetzlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber wollte -wie zuvor ausgeführt- die Buchwertfortführung (nur) in den Fällen ausschließen, in denen die Steuerpflicht der Veräußerung eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder einer 100%igen Beteiligung dadurch umgangen wird, dass die Anteile der verbleibenden oder der aufnehmenden Körperschaft nach Abspaltung veräußert werden. Dass sich dies entsprechend auch nur auf spaltungsfähige Körperschaften beschränkt, ergibt sich aus der Sache selbst und begründet keinen erkennbaren Gleichheitsverstoß, der zu einer abweichenden verfassungskonformen Auslegung An-lass geben könnte.

33

3. Ein Fall des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 liegt im Streitfall nicht vor. Denn dazu müssten innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag (hier: 31.12.2007) Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert worden sein. Es muss ermittelt werden, welchen rechnerischen Anteil die zu berücksichtigenden Anteile an den beteiligten Körperschaften nach Spaltung an den Anteilen an der übertragenden Körperschaft vor Spaltung repräsentieren. Maßgeblich sind insoweit die gemeinen Werte der Anteile zum Übertragungsstichtag (vgl. Schumacher in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 15 Rz 260; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, a.a.O., § 15 UmwStG Rz 180). Deshalb sind zeitlich vorgelagerte Vorgänge -was das FA und das BMF aber auch nicht geltend gemacht haben- nicht einzubeziehen. Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 stellt insoweit ausdrücklich und unmissverständlich auf die „Anteile“ an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft ab. Es ist danach ausgeschlossen, auch die von der E KG von Dritten übernommenen Darlehensforderungen als „Kosten für den Erwerb des abgespaltenen Teilbetriebs“ in die Wertermittlung einzubeziehen.

34

Im Streitfall hat die E KG für die Anteile an der GmbH 3 einen Kaufpreis in Höhe von … € entrichtet. Der den erworbenen Anteilen zugrunde liegende Unternehmenswert der GmbH 1 betrug nach dem Unternehmenswertgutachten -zwischen den Beteiligten unstreitig mindestens- … €. Damit wird die in § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 genannte 20 %-Grenze nicht erreicht.

35

4. Es ist entgegen der Auffassung des FA ausgeschlossen, § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 unter Rückgriff auf § 42 AO a.F. auszulegen bzw. § 42 AO a.F. unmittelbar anzuwenden.

36

Der Senat hat zu der bis zum Veranlagungszeitraum 2007 geltenden und im Streitfall maßgebenden Fassung des § 42 AO a.F. mehrfach entschieden, dass dann, wenn der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld „gesichtet“ und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt hat, er für diesen Bereich die Maßstäbe festlegt und eine einheitliche Rechtsanwendung sichert. Sind in einem konkreten Einzelfall -wie hier im Streitfall- die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsverhinderungsbestimmungen nicht erfüllt, darf die Wertung des Gesetzgebers nicht durch eine extensive Anwendung des § 42 Abs. 1 AO a.F. unterlaufen werden. Verbleiben Rechtsfolgelücken, ist es allein Aufgabe des Gesetzgebers, der mittels der speziellen Missbrauchsbekämpfungsnormen die Grenzen des Missbrauchs gezogen hat, diese zu schließen (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2013 – I R 25/12, BFH/NV 2014, 904, m.w.N.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 42 Abs. 2 AO a.F., da es aufgrund des spezialgesetzlichen Wertungsvorrangs bereits an einem Missbrauchsvorwurf i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. fehlt. § 42 Abs. 2 AO a.F. läuft dann leer (vgl. Senatsurteil vom 20.03.2002 – I R 63/99, BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50). § 42 AO a.F. bleibt danach im Streitfall unanwendbar, weil § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 eine sondergesetzliche Konkretisierung des allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestandes in § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. beinhalten (vgl. dazu Schumacher in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 15 Rz 210, m.w.N.).

37

5. Auf dieser Grundlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom FA befürwortete Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 zu einem Verstoß gegen die sog. Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17.02.2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, Amtsblatt der Europäischen Union 2005, Nr. L 58, 19) führen würde.

38

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Beträge auf das FA beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

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DStV zum Koalitionsvertrag: Betriebsprüfung

Die Koalitionspartner wollen die steuerliche Betriebsprüfung modernisieren. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 13.01.2022

Die Koalitionspartner wollen die steuerliche Betriebsprüfung modernisieren. Der DStV fordert eine solche Reform schon länger und begrüßt das Vorhaben. Ihm ist wichtig, dass die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen ausreichend berücksichtigt werden.

Betriebsprüfungen dauern in Deutschland zu lange – die Folge sind ein jahrelanges Warten auf Rechtssicherheit und teils eine hohe Zinsbelastung. Es verwundert daher nicht, dass so manche Steuerpflichtige neidisch Richtung Österreich oder Niederlande blicken. Warum? Dort profitieren Unternehmen von dem Konzept der begleitenden Kontrolle. Dieses verspricht deutlich früher Rechtssicherheit als hierzulande.

Dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) ist die lange Verfahrensdauer bereits seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge (vgl. Positionspapier zur Bundestagswahl). Für DStV‑Präsident, StB Torsten Lüth, ist die Sache klar: „Es ist an der Zeit, die Betriebsprüfung zu modernisieren. Kleine und mittlere Unternehmen brauchen früher Rechtssicherheit! Es freut mich, dass die Koalitionspartner dieses Vorhaben nun angehen wollen!“

Die Pläne der Koalitionsfraktionen

Wie gewohnt bietet der Koalitionsvertrag lediglich erste Anhaltspunkte für den Reformwillen der Koalitionspartner. Jedoch ist diesen zu entnehmen, dass bei der Modernisierung verbesserte Schnittstellen, Standardisierung und der sinnvolle Einsatz neuer Technologien im Fokus stehen. Zur Sicherung der Anschlussfähigkeit der Steuerverwaltung an den digitalen Wandel und für eine Verringerung der Steuerbürokratie soll gemäß des Koalitionsvertrags eine zentrale Organisationseinheit auf Bundesebene eingerichtet werden.

Die ersten, im Koalitionsvertrag gesetzten Schwerpunkte unterstützt der DStV. Die Kommunikationsmöglichkeiten mit der Finanzverwaltung haben sich zwar in den letzten Jahren – wie vom DStV seit über zehn Jahren gefordert – spürbar verbessert, etwa durch die digitale Belegnachreichung im Rahmen der Veranlagung. Bei der Betriebsprüfung ist in puncto Medienbruchfreiheit aber noch deutlich Luft nach oben. Statt der Überlassung eines Datenträgers wie einer DVD oder eines USB-Sticks wäre etwa eine Cloud-Lösung zeitgemäß und wünschenswert.

Größenunabhängige Reform

Einen ersten Ausblick auf rechtliche Neuerungen bei der Außenprüfung vermisst der DStV hingegen im Koalitionsvertrag. Bereits seit 2019 machen sich Bund und Länder Gedanken zur Modernisierung der Betriebsprüfung – wie Vertreter des BMF etwa im Frühsommer mitteilten (vgl. DStV-Information v. 31.05.2021). Damals zeichnete sich die Überlegung ab, die Reform an bestimmte Größenklassen zu knüpfen.

Der DStV hat sich gegen eine Zweiteilung der Unternehmerschaft ausgesprochen. „Eine Reform muss allen Steuerpflichtigen gleichermaßen zugutekommen!“, fordert Lüth. Dies betonte er auch immer wieder im persönlichen Gespräch, so zum Beispiel mit Dr. Rolf Bösinger (seinerzeit BMF-Staatssekretär) und Dr. Rolf Möhlenbrock (BMF-Steuerabteilungsleiter) (vgl. DStV-Information v. 02.09.2021).

Ungenutzte Möglichkeiten – die zeitnahe Betriebsprüfung

Streng genommen gibt es in Deutschland bereits das Instrument der sog. zeitnahen Betriebsprüfung. Jedoch schränken die Länder das Instrument praktisch auf Großbetriebe ein. Während diese dann mit Tempo geprüft werden, bleiben gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf der Strecke. Abhilfe könnten nach Auffassung des DStV eine zeitnahe Betriebsprüfung auf Antrag und die Verkürzung der Festsetzungsfrist sein. Wichtig: Für alle Steuerpflichtigen! So könnte das langwierige und aufwendige Aufarbeiten lange zurückliegender Sachverhalte vermieden und Bürokratie abgebaut werden. Ein Vorteil für alle Verfahrensbetroffenen: KMU, kleine und mittlere Kanzleien und die Finanzverwaltung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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