Finanzausschuss lehnt Fristverlängerung für die Steuererklärung 2020 zunächst ab

Die Ampelparteien im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sprachen sich gegen einen Antrag zur Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung 2020 aus. Die BStBK bedauert die Entscheidung, zunächst an der zu eng gesteckten Frist vom 31. Mai 2022 festzuhalten.

BStBK, Pressemitteilung vom 12.01.2022

Am 12.01.2022 sprachen sich die Ampelparteien im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages gegen einen Antrag zur Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung 2020 aus. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bedauert die Entscheidung, zunächst an der zu eng gesteckten Frist vom 31. Mai 2022 festzuhalten.

Dass die so dringend benötigte Entlastung für Steuerberater verwehrt wird, ist für BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab nicht nachvollziehbar: „Seit Beginn der Corona-Pandemie ist unser Berufsstand im Dauereinsatz für die deutsche Wirtschaft. Die Corona-Hilfsprogramme laufen weiter, hinzu kommen mit deren Schlussabrechnungen und der Grundsteuerreform neue Mammutaufgaben. Um das neben den originären Aufgaben zu meistern, benötigen wir Steuerberater dringend zeitliche Entzerrung und Entlastung bei den Fristen.“

Da sich alle Parteien in der Sache zwar für eine Fristverlängerung ausgesprochen haben, nur die konkrete Ausgestaltung noch für Diskussionen sorgte, ist die BStBK optimistisch, dass zeitnah eine praxistaugliche Regelung gefunden wird. Wie diese konkret aussehen könnte, machte Schwab bereits in einem Brief an den neuen Bundesfinanzminister klar: Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate und eine sukzessive Rückführung in den Normalzustand über die nächsten sechs Jahre seien dringend nötig. Anders könne der Berufsstand die aktuelle Lage und den massiven Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien in den nächsten Jahren nicht bewältigen. Der Vorschlag schafft Rechtssicherheit für Steuerberater und Finanzverwaltung. Die BStBK appelliert an den Gesetzgeber, die dringend benötigte Fristverlängerung schnellstmöglich in einem tragbaren Entwurf zu verabschieden.

Quelle: BStBK

Powered by WPeMatico

Neues Amtliches Handbuch zur Erbschaftsteuer online

Das BMF hat sein Angebot an digitalen Steuerhandbüchern um ein weiteres Handbuch erweitert: Ab sofort ist auch das Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 in digitaler Form verfügbar.

BMF, Mitteilung vom 12.01.2022

Das Bundesministerium der Finanzen hat sein Angebot an digitalen Steuerhandbüchern um ein weiteres Handbuch erweitert: Ab sofort ist auch das Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 in digitaler Form verfügbar.

Unter www.bmf-erbsth.de finden Sie eine übersichtliche Darstellung aller notwendigen und derzeit geltenden Bestimmungen zur Erbschaftsteuer.

Das Erbschaftsteuer-Handbuch bietet einen Überblick über die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) und der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019). Ebenso finden Sie im Erbschaftsteuer-Handbuch die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG), soweit diese für die Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt werden.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften gegenüber Überschusseinkünften verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Die Vorschriften bewirken eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen (Az. 2 BvL 1/13).

BVerfG, Pressemitteilung vom 12.01.2022 zum Beschluss 2 BvL 1/13 vom 08.12.2021

Mit am 12. Januar 2022 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Die Vorschriften bewirken eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.

Sachverhalt

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2007 von 42 % auf 45 % erhöht (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes). Von der Erhöhung wurden Gewinneinkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für das Jahr 2007 ausgenommen (§ 32c des Einkommensteuergesetzes), sodass der Spitzensteuersatz von 45 % nur Bezieher von Überschusseinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) traf. Zur Begründung führte der Gesetzgeber zum einen an, Gewinneinkünfte seien mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko verbunden. Zum anderen wollte er mit der Entlastung der Gewinneinkünfte dem Umstand Rechnung tragen, dass für 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant war. Er sah vor diesem Hintergrund eine Anhebung des Spitzensteuersatzes auch für unternehmerische Einkünfte als das falsche Signal und zudem mit negativen ökonomischen Folgen verbunden an. Durch das Jahressteuergesetz 2007 erfolgten weitere Anpassungen des Einkommensteuergesetzes zur Beschränkung des Steuersatzes für Gewinneinkünfte auf 42 %.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Ehegatten und wurden für den Veranlagungszeitraum 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro. Insoweit berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung den Spitzensteuersatz von 45 %.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vor dem Finanzgericht haben die Kläger geltend gemacht, die Benachteiligung der Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkünften verstoße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 32c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem Steuergesetzgeber belässt Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Dieser gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten.

a) Bei der Einkommenssteuer liegt die konkrete Ausgestaltung eines für alle Einkünfte geltenden Tarifs grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Wählt der Gesetzgeber indes für verschiedene Arten von Einkünften unterschiedliche Tarifverläufe, obwohl die Einkünfte nach der gesetzgeberischen Ausgangsentscheidung die gleiche Leistungsfähigkeit repräsentieren, muss diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein.

b) Ein Rechtfertigungsgrund kann in der Verfolgung von Förderungs- oder Lenkungszwecken liegen. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts aus Gründen des Gemeinwohls außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen. Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sind oder das angestrebte Förderungs- oder Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird. Die gesetzgeberische Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke muss hinreichend bestimmt sein. In den Gesetzesmaterialien genannte lediglich vage Zielsetzungen genügen für sich genommen nicht, um Abweichungen von einer leistungsgerechten Besteuerung zu rechtfertigen.

2. Nach diesen Maßstäben ist die verfahrensgegenständliche Privilegierung der Gewinneinkünfte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.

a) Die Vorschriften bewirken eine Ungleichbehandlung von Gewinn- und Überschusseinkünften. Während die Bezieher von Überschusseinkünften über 250.000 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise über 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) im Jahr 2007 einem Steuersatz von 45 % unterlagen, war für die Bezieher von Gewinneinkünften der Höchstsatz auf 42 % begrenzt.

b) Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

aa) Das vom Gesetzgeber für die Ungleichbehandlung herangezogene spezifische unternehmerische Risiko ist kein sachlich einleuchtender Grund für die erfolgte Differenzierung zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften. Zwar tragen die Bezieher von Gewinneinkünften ein Unternehmerrisiko. Das spezifische Unternehmerrisiko des Gewerbetreibenden bietet aber ebenso wie das Unternehmerrisiko eines selbständigen Land- und Forstwirts oder eines freiberuflich tätigen Selbständigen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Erwirtschaftung gleicher Zahlungsfähigkeit sei Ausdruck einer geringeren Leistungsfähigkeit. Risiken bei der Einkünfteerzielung können gleichermaßen bei den Überschusseinkünften entstehen, etwa bei Kapital- oder Vermietungseinkünften und – aufgrund unsicherer Arbeitsmarktlage – selbst bei Lohneinkünften. Es kommt hinzu, dass ein Unternehmerrisiko im Einkommensteuerrecht grundsätzlich erst, aber auch immer dann steuermindernd berücksichtigt wird, wenn es sich realisiert hat. Denn bei einem geringeren oder fehlenden Gewinn ist eine niedrigere oder gar keine Einkommensteuer zu entrichten. Hingegen bleibt im Einkommensteuerrecht das nur abstrakte unternehmerische Risiko – ebenso wie nur abstrakte besondere unternehmerische Chancen – außen vor. Entscheidend ist das tatsächlich aus einer Tätigkeit Erwirtschaftete.

bb) Soweit der Gesetzgeber mit der Privilegierung der Gewinneinkünfte dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass für das Jahr 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant war, fehlt es an einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung für einen hinreichend bestimmten Förderungs- oder Lenkungszweck.

Das vom Gesetzgeber genannte Ziel hat keinen Niederschlag im Tatbestand von § 32c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 gefunden. Warum Gewinneinkünfte privilegiert werden sollen, ergibt sich aus der Norm nicht. Die Gesetzesmaterialien verweisen zwar auf die geplante Unternehmenssteuerreform, lassen aber ebenfalls offen, welches Ziel der Gesetzgeber damit verfolgen wollte. Aus ihnen lässt sich nur entnehmen, dass eine Entlastung unternehmerischer Einkünfte beabsichtigt war. Sie lassen weder erkennen, aus welchem Grund der Gesetzgeber eine Entlastung anstrebte, noch, welcher Art diese sein und welches Ausmaß sie haben sollte. Details einer im Rahmen der Unternehmenssteuerreform geplanten Entlastungsregelung waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgearbeitet. Es gab weder einen Gesetzentwurf, der in den Bundestag eingebracht worden wäre, noch auch nur einen Regierungsentwurf, der vom Bundestag mit der Gesetzesbegründung stillschweigend hätte in Bezug genommen werden können.

Lediglich die Koalitionsvereinbarung aus dem Jahr 2005 zeigte bei Erlass des Steueränderungsgesetzes 2007 die Grundtendenz der geplanten Unternehmenssteuerreform auf. Dort hatten die Regierungsparteien ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, durch eine Reform des Unternehmenssteuerrechts das Steuerrecht zu vereinfachen und international wettbewerbsfähig zu gestalten, um die Steuerbasis in Deutschland zu sichern, Investitionsanreize zu setzen und so neue Arbeitsplätze zu schaffen sowie das wirtschaftliche Wachstum insgesamt zu beleben. Die Reform sollte neben den Körperschaften auch die Personenunternehmen erfassen, da deutsche Unternehmen zu mehr als 80 % in dieser Rechtsform organisiert seien. Die Koalitionsvereinbarung erläutert damit zwar, warum der Gesetzgeber eine Entlastung unternehmerischer Einkünfte anstrebte. Sie lässt jedoch offen, welcher Art diese Entlastung sein und welches Ausmaß sie haben sollte. Schon deshalb scheidet sie zur näheren Konkretisierung eines mit dem Steueränderungsgesetz 2007 erkennbar verfolgten Förderungs- und Lenkungszwecks aus. Der Senat hat vor diesem Hintergrund offengelassen, ob Koalitionsvereinbarungen zwischen politischen Parteien für sich genommen überhaupt geeignet sind, die hinreichende Bestimmtheit einer gesetzgeberischen Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke einer steuerlichen Maßnahme zu gewährleisten.

Eine erkennbare gesetzgeberische Entscheidung folgt auch nicht aus dem sogenannten Eckpunktepapier des Bundeskabinetts für eine Reform der Unternehmensbesteuerung vom 12. Juli 2006. Der Beschluss des Bundeskabinetts zu den Eckpunkten der geplanten Unternehmenssteuerreform ist erst nach der Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2007 durch den Beschluss des Bundestages vom 29. Juni 2006 und die Zustimmung des Bundesrates am 7. Juli 2006 gefasst worden. Im Übrigen ließ auch das Eckpunktepapier zentrale Fragen der Unternehmenssteuerreform offen.

Quelle: BVerfG

Powered by WPeMatico

DStV zum Koalitionsvertrag: Verlustverrechnung

Die Koalitionspartner planen, die erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 zu verlängern und den Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume auszuweiten. So steht es im Koalitionsvertrag geschrieben. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 11.01.2022

Die Koalitionspartner planen, die erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 zu verlängern und den Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume auszuweiten. So steht es im Koalitionsvertrag geschrieben. Der DStV konstatiert: Hier sollten die Bündnispartner deutlich mehr wagen.

Bundesfinanzminister MdB Christian Lindner konkretisierte den Plan jüngst in den Medien: Verluste der Jahre 2022 und 2023 sollten mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt Maßnahmen zur Verbesserung der Verlustverrechnung ausdrücklich. Seit Beginn der Pandemie hat er für eine Ausweitung des Rücktragzeitraums plädiert (vgl. u. a.: Stellungnahmen S 01/21, S 06/20, S 04/20 zu den Corona-Steuerhilfegesetzen wie auch als Sachverständiger in den jeweiligen öffentlichen Anhörungen des Deutschen Bundestags). Aufgrund der aktuellen Situation in der Praxis sind jedoch dringend weitreichendere Schritte als die von den Ampelpartnern erwogenen geboten. Dies hatte der Verband jüngst gegenüber Lindner adressiert (Stellungnahme S 11/21).

Vorteile der Verlustverrechnung liegen auf dem Tisch

Das Instrument der Verlustverrechnung wird von führenden Forschungsinstitutionen als eine der bedeutendsten Hilfsmaßnahmen in Krisenjahren hervorgehoben und dessen Ausweitung zur Stabilisierung der Wirtschaft angemahnt (u. a. ifo-Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, ifo Standpunkt 220 vom 26.10.2020 „Es ist Zeit für eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags“). Zugleich ist allseits bekannt, dass eine solche zeitliche Verlängerung der Verlustverrechnung keine dauerhaften Mindereinnahmen, sondern lediglich einen Steuerstundungseffekt bewirkt.

Mehr Mut bei der Ausweitung des zeitlichen Rücktragzeitraums

Können Verluste jedoch – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden, heißt das in der gegenwärtigen Pandemie im Klartext: Krisenverluste aus Krisenjahren dürfen nur in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden. Der Rücktrag dürfte damit in der Praxis allzu oft ins Leere laufen. Schließlich dürften in den 2023 vorangegangenen Jahren krisenbedingt kaum nennenswerte Gewinne erwirtschaftet worden sein, die eine Verlustverrechnung ermöglichen würden. Folglich können Unternehmen nur mit einer geringen Freisetzung von zusätzlicher Liquidität rechnen. Ein Verlustrücktrag ist vielfach nur sinnvoll, wenn die Verluste mit Gewinnen aus der Zeit vor der Pandemie verrechenbar sind.

Mit Blick auf die hohe Effektivität, Zielgenauigkeit und branchenübergreifende Wirkung des Instruments fordert DStV-Präsident StB Torsten Lüth: „Eine Ausweitung der Verlustverrechnung darf nicht ins Leere laufen. Damit das Instrument ein tatsächlicher Liquiditäts-Booster insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wird, müssen die Koalitionspartner deutlich mehr wagen!“

Der DStV plädiert daher zur Stärkung der Liquidität insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen für eine Ausweitung des zeitlichen Rücktragzeitraums zurück bis in das Jahr 2016.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Hochwasserkatastrophe in Bayern 2021 – Steuerliche Erleichterungen für Betroffene verlängert

Das FinMin Bayern hat verfügt, dass sämtliche Steuererleichterungen im länderbezogenen Katastrophenerlass – für von der Flutkatastrophe Betroffene – verlängert werden.

FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 05.01.2022

Katastrophenerlass ermöglicht steuerliche Hilfsmaßnahmen bis Ende Juni 2022

Im Juni und Juli 2021 hat die Flutkatastrophe in Teilen Bayerns erhebliche Schäden angerichtet. „Wir unterstützen die Betroffenen weiter in ihrer schweren Situation und verlängern die bestehenden steuerlichen Erleichterungen, wie zum Beispiel zinslose Stundungen, bis Ende Juni 2022. Damit helfen wir den Menschen und Unternehmen in den Hochwassergebieten einfach und unbürokratisch“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

Die Möglichkeit einer zinslosen Steuerstundung oder einer Zurückstellung von Vollstreckungsmaßmaßnahmen werden bis 30. Juni 2022 verlängert. Auch können bis 31. März 2022 weiterhin unter erleichterten Bedingungen Steuervorauszahlungen angepasst werden. Verlängert wurden auch die Nachweiserleichterungen für bis 31. März 2022 geleistete Spenden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Powered by WPeMatico

DStV zum KoaVertrag: Firmenwagenbesteuerung

Nur wer sein Plug-In-Hybridfahrzeug überwiegend elektrisch fährt, soll künftig bei der Firmenwagenbesteuerung von besonderen Steuervergünstigungen profitieren. Die Koalitionsfraktionen wollen einen Anreiz setzen, die Fahrzeuge möglichst emissionsfrei zu nutzen. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 06.01.2022

Nur wer sein Plug-In-Hybridfahrzeug überwiegend elektrisch fährt, soll künftig bei der Firmenwagenbesteuerung von besonderen Steuervergünstigungen profitieren. Die Koalitionsfraktionen wollen einen Anreiz setzen, die Fahrzeuge möglichst emissionsfrei zu nutzen. Damit gehen zusätzliche Nachweispflichten einher. Der DStV gibt zu bedenken, dass der bürokratische Zusatzaufwand eher abschreckend wirken dürfte.

Circa 11 % der Fahrzeuge in Deutschland sind gewerblich zugelassen. Wenngleich sich folglich die meisten zugelassenen Pkw in privater Hand befinden, machen dafür die gewerblich genutzten Fahrzeuge einen Großteil der Neuzulassungen aus. Insofern stellt sich in diesem Kontext besonders häufig die Frage, welches Modell angeschafft werden soll. Immer mehr Unternehmen setzten auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge.

Halbe Bemessungsgrundlage für Plug-In-Hybridfahrzeuge

Dürfen Firmenwagen auch privat genutzt werden, ist dieser Vorteil zu versteuern. Egal ob sich der Steuerpflichtige bei der Steuerberechnung für die pauschale 1 %-Methode oder das Fahrtenbuch entscheidet, spielt der Bruttolistenpreis des Firmenwagens bei der Besteuerung eine tragende Rolle. Je niedriger dieser ausfällt, desto günstiger wird das private Fahrvergnügen. Für Plug‑in‑Hybridfahrzeuge wartet ein besonderes Steuerbonbon: Der Bruttolistenpreis kann für die Steuerberechnung halbiert werden. Voraussetzung ist, dass das Plug-in-Hybridfahrzeug eine bestimmte elektronische Kilometerfahrleistung besitzt bzw. bestimmte CO2-Grenzen unterschritten werden.

Begünstigung nur noch bei überwiegend elektrischem Antrieb?

Die Koalitionspartner wollen nun bei der genannten Förderung nachschärfen. Hybridfahrzeuge sollen laut Koalitionsvertrag künftig nur noch privilegiert besteuert werden, wenn das Fahrzeug überwiegend, d. h. mehr als 50 %, auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird.

Konkretere Details enthält der Koalitionsvertrag leider nicht. Es ist folglich beispielsweise unklar, welcher Zeitraum für die Beurteilung zu Grunde gelegt werden soll. Ein Monat? Ein Quartal? Ein Jahr?

In jedem Fall dürfte das Anknüpfen an den tatsächlichen elektrischen Fahrantrieb die Entgeltabrechnung deutlich verkomplizieren. Auch die zusätzlich notwendigen Nachweispflichten dürften vielen lästig sein. Denn übersetzt heißt das: Es wartet deutlich mehr Bürokratie!

DStV fordert Bürokratieabbau statt -aufbau

Ausweislich des Koalitionsvertrags wollen die Koalitionspartner mit ihrem Vorhaben einen Anreiz setzen, Plug-in-Hybridfahrzeuge möglichst emissionsfrei zu nutzen. Sie sollen ihre ökologischen Vorteile ausspielen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht die Pläne der Koalitionspartner skeptisch.

DStV-Präsident, StB Torsten Lüth, formuliert es so: „Zusätzliche Hürden für Plug‑In‑Firmenfahrzeuge senden ein falsches Signal! Gehen mit der Anschaffung eines Plug-In-Hybridfahrzeugs zusätzliche Nachweispflichten einher bzw. wird die Entgeltabrechnung verkompliziert, dürften sich Betroffene zwei Mal überlegen, ob sich die Anschaffung lohnt. Wenn wir eines nicht gebrauchen können, dann noch mehr Bürokratie. Vielmehr muss es darum gehen, Bürokratie weiter abzubauen! Hierfür reicht es auch nicht, dass sich die Koalitionspartner darauf verständigt haben, die „One-in-one-out“‑Regelung konsequent fortzusetzen. Werden Befolgungskosten für die Wirtschaft nämlich nur in gleichem Umfang abgebaut, wie aufgebaut, ändert sich an der bürokratischen Gesamtbelastung nichts!“

Der DStV wird sich entsprechend auch in der neuen Legislaturperiode für konsequenteren Bürokratieabbau aussprechen und praxistaugliche Lösungen fordern.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Basiszins zum 3. Januar 2022 zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG

Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins zum 3. Januar 2022 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2022 gemäß § 18 InvStG erforderlich ist (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :005).

BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :005 vom 07.01.2022

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2022 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2023 – als zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 3. Januar 2022 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 3. Januar 2022 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,05 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale für 2022 erhoben.

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag aufgrund des negativen Basiszins negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrages nicht möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Überbrückungshilfe IV kann ab 07.01.2022 beantragt werden

Seit 07.01.2022 können laut BMF und BMWi über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 gestellt werden. Die Anträge sind über sog. prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen.

BMF und BMWi, gemeinsame Pressemitteilung vom 07.01.2022

Viele Unternehmen sind weiterhin stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen. Sie können seit heute über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Anträge sind über sog. prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten.

Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass – je nach Verlauf der Pandemie – bis zu 100.000 Unternehmen, möglicherweise sogar noch mehr, die Hilfen beantragen könnten.

„Noch immer belastet die Corona-Pandemie die Unternehmen in Deutschland massiv. Unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten haben es verdient, dass die Bundesregierung sie auch weiterhin unterstützt. Wir haben daher beschlossen, die Überbrückungshilfe bis zum 31. März 2022 zu verlängern und dabei weiter an die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen anzupassen. Insbesondere die Unternehmen, die durch die zusätzlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen sind, wie etwa die 2G-Regelungen oder die Absage von Weihnachtsmärkten, erhalten gezielte Unterstützung. Damit stehen wir den Unternehmen zur Seite, um die Belastungen durch die Pandemie so gut es geht abzumildern.“

Bundesfinanzminister Lindner

Entsprechend fördern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesfinanzministerium in der Überbrückungshilfe IV nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen.

„Die rasante Ausbreitung der Omikron-Variante fordert uns allen abermals Einschränkungen ab. Diese sind nötig, um unsere Gesundheit zu schützen und unsere Krankenhäuser vor einer Überlastung zu bewahren. Gleichzeitig bedeuten diese Einschränkungen aber auch eine erneute Belastungsprobe für viele Unternehmen und ihre Beschäftigten, und das, nachdem sie schon knapp zwei Jahre Pandemie hinter sich haben – eine Zeit voller Unsicherheit, Einschränkungen und Sorgen, eine Zeit, die viele aufgezehrt hat. Daher bin ich sehr froh, dass wir den betroffenen Unternehmen mit der Überbrückungshilfe IV sehr schnell eine helfende Hand reichen können, um wenigstens einige Härten abzufedern. Seit heute können diese Unternehmen Anträge auf Überbrückungshilfe IV stellen, und bereits in den nächsten Wochen werden die ersten Abschlagszahlungen ausgezahlt.“

Bundeswirtschaftsminister Habeck

Habeck betonte weiter: „Wir wissen, dass es für viele Unternehmen aufwändig und kostspielig ist, 2G Regeln umzusetzen oder andere Corona-Zutrittsbeschränkungen zu vollziehen. Wir haben daher die Hilfen auch noch mal verbessert, um den Unternehmen zu helfen, auch diese besonders kritische Phase der Pandemie zu bewältigen.“

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragsbearbeitung im Einzelfall einschließlich der Entscheidung über anrechnungsfähige Fixkosten liegt wie bisher in der Hand der Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und zur Neustarthilfe 2022 für Soloselbstständige:

Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.

Auch in der Überbrückungshilfe IV sind damit alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberaterinnen und -berater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV sind:

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
  • Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
  • Der EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.
  • Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
  • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen.
  • Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s. o.), können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
  • Sonderregel für Pyrotechnik: Da die pyrotechnische Industrie vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wird die bewährte Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbstständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbstständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neben Soloselbstständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Die Antragstellung zur Neustarthilfe wird voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein. Die FAQ werden rechtzeitig auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

BFH: Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

Der BFH entschied, dass wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zu Gunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein können (Az. X R 30/20).

Wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zu Gunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, können dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 – 1 K 1190/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten für die Streitjahre 2014 bis 2016 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

2

Der Kläger war zunächst mit seinem Vater (V) Miteigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses. V war an der Grundstücksgemeinschaft zu 75 %, der Kläger zu 25 % beteiligt. V verstarb im Jahr 1989. Testamentarische Alleinerbin wurde die Stiefmutter (S) des Klägers, allerdings als nicht befreite Vorerbin. Als Nacherben nach dem Tod der S bestimmte V den Kläger. V beschwerte S mit dem Vermächtnis, dem Kläger „in der Zeit der Vorerbschaft“ 25 % der Einnahmen aus dem vererbten Grund- und Wertpapiervermögen zukommen zu lassen. Der Kläger setzte die Grundstücksgemeinschaft nach dem Tod des V mit S fort. Entsprechend der testamentarischen Anordnung bezog er in den Streitjahren von S aus den ihr zuzurechnenden Einnahmen aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses (75 %) Zahlungen von … € (2014), … € (2015) und … € (2016).

3

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) von dem Vermächtnis erstmals im Jahr 2016 Kenntnis erlangt hatte, ging er von einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen aus und besteuerte die Zahlungen der S für die Streitjahre als sonstige Einkünfte.

4

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2021, 646).

5

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision tragen die Kläger vor, die zivilrechtliche Lage verhindere die Annahme einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen. Der Kläger habe als Nacherbe eine nicht entziehbare und gesicherte Rechtsposition in Gestalt eines Anwartschaftsrechts an den Nachlassgegenständen erworben. S sei als nicht befreite Vorerbin bis zum Eintritt des Nacherbfalls wie eine Verwaltungstreuhänderin anzusehen. Es fehle somit bereits zivil- und damit auch steuerrechtlich an geeignetem Übertragungssubstrat, das den Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen hätte auslösen können. Darüber hinaus habe das FG den Anwendungsbereich von „Versorgungsleistungen“ überdehnt, wenn —wie im Streitfall— der Empfänger der Zahlungen existenziell hierauf gar nicht angewiesen sei. Ferner fehle in der testamentarischen Anordnung eine Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO).

6

Hilfsweise machen die Kläger Verfahrensfehler geltend. So habe das FG weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aufgeklärt noch Feststellungen dazu getroffen, ob dieser die Zahlungen überhaupt auf Lebenszeit beziehe. Bei statistischer Betrachtung überlebe er S, sodass der Nacherbfall voraussichtlich eintrete.

7

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2018 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 17.10.2016 aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2015 vom 26.07.2017 und für das Jahr 2016 vom 22.01.2018 dahingehend zu ändern, dass die Vermächtniszahlungen nicht als sonstige Einkünfte berücksichtigt werden.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Es hält die Entscheidung des FG für zutreffend.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

11

Die durch das Vermächtnis des V angeordneten und vom Kläger in den Streitjahren von S vereinnahmten Zahlungen sind —was unstreitig ist— nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu besteuern (unten 1.). Es handelt sich vielmehr um sonstige Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Entgegen der Ansicht des FG unterfallen die Zahlungen zwar nicht dem Grundtatbestand des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG (unten 2.). Allerdings liegen die Voraussetzungen der insoweit spezielleren Vorschriften des § 22 Nr. 1b EStG in der im Streitjahr 2014 geltenden Fassung (EStG a.F.) bzw. § 22 Nr. 1a EStG (Streitjahre 2015 und 2016) vor (unten 3.). Die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler sind nicht gegeben (unten 4.).

12

1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass die Zahlungen der S beim Kläger —wie auch von der Vorinstanz angenommen— nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind.

13

a) Zum einen hat das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) zuständige Lage-FA (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) für den Kläger insoweit keine dementsprechenden Einkünfte festgestellt. Daher wäre es dem beklagten FA bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt gewesen, abweichend von den nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO bindenden Einkünftefeststellungsbescheiden die dem Kläger zuzurechnenden Vermietungseinkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft zu erhöhen.

14

b) Zum anderen wären die Vermächtniszahlungen für den Kläger materiell-rechtlich nicht dem Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 25.06.2002 – IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556, unter II.1., m.w.N.). Der Kläger und S vermieten das Mehrfamilienhaus als Miteigentümer gemeinschaftlich, sind also beide Träger der Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen. Eine von den Miteigentumsverhältnissen abweichende Einkünfteverteilung ist allerdings ausgeschlossen, da die Zahlungen der S an den Kläger ihren Rechtsgrund nicht im Gemeinschaftsverhältnis, sondern in der testamentarischen Anordnung des V haben. Der Kläger ist insoweit lediglich rechnerisch —wie ein Ertragsnießbraucher— an den auf S entfallenden Ergebnissen aus der Grundstücksgemeinschaft beteiligt. Dies genügt für die Einkünftezurechnung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2012 – IX B 56/12, BFH/NV 2012, 1959, Rz 2; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 21 Rz 33; vgl. auch Musil in Herrmann/Heuer/Raupach —HHR—, § 2 EStG Rz 276 i.V.m. Rz 245 – Ertragsnießbrauch an einem Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft).

15

2. Soweit das FG die Zahlungen der S unter den Einkünftetatbestand des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG subsumiert hat, hat es übersehen, dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) und nachfolgend mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) jeweils einen gegenüber § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG spezielleren Tatbestand zur Besteuerung von auf Vermögensübertragungen beruhenden Versorgungsleistungen geschaffen hat. So sind nach § 22 Nr. 1b EStG a.F. Einkünfte aus Versorgungsleistungen steuerbar, soweit beim Zahlungsverpflichteten die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. erfüllt sind. Mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2015 ist diese Vorschrift —ohne inhaltliche Änderung im vorliegenden Kontext— in § 22 Nr. 1a EStG aufgegangen, wonach der Empfänger Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG zu versteuern hat, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- und Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind.

16

Sowohl § 22 Nr. 1b EStG a.F. (Streitjahr 2014) als auch § 22 Nr. 1a EStG (Streitjahre 2015 und 2016) sind vorliegend in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Insofern gilt die allgemeine Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Zeitpunkt der Vereinbarung der Vermögensübertragung und die für den Sonderausgabenabzug des Zahlungsverpflichteten maßgebliche Regelung in § 52 Abs. 18 Satz 1 EStG sind auf Ebene des Empfängers der Leistungen und Zahlungen unerheblich (vgl. HHR/Killat, § 22 EStG Rz 365).

17

3. Dieser Rechtsfehler des FG führt allerdings nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da die vom Kläger vereinnahmten Zahlungen dem Tatbestand des § 22 Nr. 1b EStG a.F. bzw. § 22 Nr. 1a EStG unterfallen. Die Vermächtniszahlungen erfüllen für S die Voraussetzungen eines Sonderausgabenabzugs. Es handelt sich —im Einklang mit der Ansicht des FG— um auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (EStG 2007). Die durch letztwillige Verfügung des V zu Gunsten des Klägers angeordneten Zahlungen sind dem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Sonderrechtsinstitut einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (vgl. hierzu u.a. Senatsurteile vom 13.12.2005 – X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16, unter II.1.d, m.w.N., sowie zuletzt vom 09.09.2020 – X R 3/18, BFH/NV 2021, 304, Rz 12) zuzuordnen.

18

a) Von einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen wurden und werden grundsätzlich Leistungen erfasst, die anlässlich einer Betriebs- oder sonst begünstigten Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Vermögensübergeber vorbehalten worden sind (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 – GrS 4–6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.a und c, sowie vom 15.07.1991 – GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.a). Solche, nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG 2007 als Sonderausgaben abzugsfähigen Leistungen unterscheiden sich von —steuerrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähigen— Unterhaltsleistungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht i.S. von § 12 Nr. 2 EStG. Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.05.2003 – GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.a) die Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber —ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt— das Vermögen ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat (s. u.a. auch Senatsurteile vom 07.03.2006 – X R 12/05, BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797, unter II.2., sowie vom 11.10.2007 – X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123, unter II.2.a).

19

b) Einer lebzeitigen Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen stellt der BFH in ständiger Rechtsprechung den Fall gleich, dass die Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung haben (vgl. bereits BFH-Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.a am Ende; erstmals deutlich im Senatsurteil vom 27.02.1992 – X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4.b bb; zuletzt Senatsurteil in BFH/NV 2021, 304, Rz 14).

20

aa) Hierfür wird vorausgesetzt, dass sich der Vermögensübergeber Versorgungsleistungen für solche Personen vorbehält, die ihm gegenüber erb- oder pflichtteilsberechtigt sind, d.h. insbesondere der überlebende Ehepartner und Kinder (grundlegend Senatsurteil vom 26.11.2003 – X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820, unter II.3.c bis e; ferner u.a. Senatsurteile vom 17.12.2003 – X R 2/01, BFH/NV 2004, 1086, unter II.3.d; vom 25.02.2014 – X R 34/11, BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665, Rz 22 f.; ebenso BFH-Urteil vom 20.07.2010 – IX R 30/09, BFH/NV 2010, 2259, Rz 13 f.).

21

bb) Der BFH begründet dieses Erfordernis damit, dass nur Personen, die gegenüber dem Vermögensübergeber (Erblasser) zwar erb- und pflichtteilsberechtigt, allerdings rechtlich und tatsächlich nicht am Nachlass beteiligt sind, in der Lage sind, auf erbrechtliche Ansprüche (insbesondere den Pflichtteil gemäß § 2303 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —BGB—) zu verzichten und sich anstelle dessen —aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens— mit vermächtnisweise ausgesetzten Versorgungsleistungen aus dem ihnen an sich zustehenden Vermögen zu bescheiden (sog. Generationennachfolge-Verbund). Nur die zu diesem Verbund gehörenden Personen übertragen durch den Verzicht auf die vorgenannten Ansprüche (unentgeltlich) —vergleichbar dem Vermögensübergeber in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge— einen Vermögenswert (Senatsurteile in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820, unter II.3.; in BFH/NV 2004, 1086, unter II.3.d, sowie in BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797, unter II.3.d).

22

c) Nach diesen Grundsätzen ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnungen des V in dessen letztwilliger Verfügung vom 30.05.1985 als Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2007 anzusehen sind.

23

aa) V hat nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1989 geltenden Rechtslage begünstigtes Vermögen, nämlich einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie, auf seine zweite Ehefrau S übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei nicht um ausreichend ertragbringendes, d.h. die testamentarisch festgelegten Leistungen abdeckendes Vermögen handelt (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.3.), sind nicht ersichtlich; dies wurde von den Klägern auch nicht in Frage gestellt.

24

bb) Entgegen der Ansicht der Kläger war S der Miteigentumsanteil an der vermieteten Immobilie mit Eintritt des Erbfalls auch zivil- und steuerrechtlich zuzurechnen. Trotz der in §§ 2113 bis 2115 BGB geregelten Beschränkungen ist der Vorerbe vollwertiger Erbe und wird Eigentümer des Nachlasses (u.a. Beckmann, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge —ZEV— 2012, 637, 639); ihm gebühren die Nutzungen hieraus (statt vieler Erman/M. Schmidt, BGB, 16. Aufl., § 2100 Rz 5). Für die von den Klägern angenommene Verwaltungstreuhänderschaft der S gegenüber dem als Nacherben eingesetzten Kläger besteht daher selbst unter Berücksichtigung der ihm bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls zugestandenen gesicherten Rechtsposition in Gestalt eines Anwartschaftsrechts am Nachlass (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.1983 – IX ZR 41/82, BGHZ 87, 367, unter 2.a, m.w.N.) rechtlich kein Raum.

25

cc) Die von S erbrachten Zahlungen stellen sich zudem als Leistungen dar, die sich V als Vermögensübergeber und Erblasser zu Gunsten des Klägers als einer ihm gegenüber erb- bzw. pflichtteilsberechtigten Person aus dem an S übertragenen Miteigentumsanteil an der Immobilie vorbehalten hat. Die Zahlungen treten jedenfalls für die Zeit der Vorerbschaft der S an die Stelle erbrechtlicher Ansprüche des Klägers auf das Vermögen.

26

(1) Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den bislang durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu entschiedenen Fällen darin, dass der Kläger, der als grundsätzlich pflichtteilsberechtigter Abkömmling des V (§ 2303 Abs. 1 BGB) zu dessen Generationennachfolge-Verbund gehört, nicht dauerhaft und endgültig auf erbrechtliche Positionen verzichtet. Die testamentarische Anordnung des V, S als alleinige Erbin einzusetzen, schließt den Kläger nicht von seiner Erbenstellung aus. Als Nacherbe i.S. von § 2100 BGB ist seine Erbeinsetzung lediglich zeitlich nachrangig ausgestaltet. Er bleibt gesetzlicher Erbe erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) und wird —wenn auch erst mit Eintritt des Nacherbfalls, d.h. mit dem Tod der Vorerbin S— Gesamtrechtsnachfolger nach V (§ 2139 BGB). Vor- und Nacherbe sind beide Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft und folgen nur zeitlich einander nach (statt vieler Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl., § 2100 Rz 1). Fehlt es somit an einem durch Verfügung von Todes wegen erfolgten Ausschluss von der Erbfolge, kann jedenfalls ein nach § 2303 Abs. 1 BGB begründetes Pflichtteilsrecht, auf das der Kläger zu Gunsten von vermächtnisweise festgelegten Versorgungsleistungen hätte verzichten können, nicht bestehen (vgl. auch Frantzmann, EFG 2021, 648, 649).

27

(2) Allerdings wird der Kläger als Nacherbe für die —zeitlich ungewisse— Dauer der Vorerbschaft der S hinsichtlich seines Erbrechts bei wirtschaftlicher Betrachtung beschränkt. Er ist während dieser Zeit von der Nutzung des zivilrechtlich als Sondervermögen zu behandelnden Nachlasses ausgeschlossen (vgl. Beckmann, ZEV 2012, 637, 639). Sein Anwartschaftsrecht an den Nachlassgegenständen sichert zwar die nacherbrechtliche Stellung, vermittelt für die Phase der Vorerbschaft in Bezug auf die Nutzung des Nachlasses aber keinen wirtschaftlichen Wert.

28

Diesen Umstand berücksichtigt auch § 2306 Abs. 2 BGB, der die Nacherbenstellung eines Pflichtteilsberechtigten als Beschränkung von dessen Erbeinsetzung sieht. Aufgrund dessen besteht nach Abs. 1 der Vorschrift für den insoweit belasteten Nacherben das Wahlrecht, die Nacherbschaft auszuschlagen und anstelle derer den Pflichtteil zu verlangen. Dieselbe Möglichkeit stand nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Eintritts des vorliegenden Erbfalls im Jahr 1989 geltenden Rechtslage dem Nacherben dann zu, wenn der ihm hinterlassene Erbteil —wovon im Streitfall auszugehen ist— die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (d.h. die Pflichtteilsquote) überstieg (§ 2306 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB a.F. sowie Art. 229 § 23 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

29

Auf die Geltendmachung des besonderen Pflichtteilsrechts nach § 2306 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB a.F. hat der Kläger verzichtet und damit entsprechend disponiert. Anstelle eines Pflichtteils hat sich der Kläger —wirtschaftlich vergleichbar mit einem dauerhaften und endgültigen Verzicht auf eine erbrechtliche Position— in der besonderen Konstellation einer Vor- und Nacherbschaft für die Zeit der Vorerbschaft mit den per Vermächtnis begründeten Zahlungen der S aus dem ihm erst später zustehenden Vermögen beschieden.

30

dd) Der Zuordnung der Zahlungen der S zu Versorgungsleistungen steht nicht der Umstand entgegen, dass diese vom Kläger bei typisierender Betrachtung der zivilrechtlichen Ausgangslage nicht lebenslang, sondern lediglich für die zeitlich ungewisse Dauer der Vorerbschaft bezogen werden sollen.

31

Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen setzen nach der im Streitfall noch maßgebenden Rechtslage zwar nicht vom Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG 2007, wohl aber nach den Spezifika dieses Rechtsinstituts grundsätzlich voraus, dass die Leistungen auf die Lebenszeit des Beziehers erbracht werden (vgl. nunmehr ausdrücklich in § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG: „… lebenslange … Versorgungsleistungen …“). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Änderung der (mutmaßlichen) Versorgungssituation ergeben, so z.B. im Fall einer Wiederverheiratungsklausel oder bei zeitlicher Begrenzung bis zum Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Bezug einer Sozialversicherungsrente. Erforderlich ist aber stets, dass die Zahlungen mit dem Tod des Bezugsberechtigten enden (u.a. Senatsurteile vom 31.08.1994 – X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672, unter 4.a; vom 31.08.1994 – X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, unter 4.a; vom 21.10.1999 – X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650, unter II.1.a). In Abgrenzung hierzu sind auf eine festbestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstands erbracht werden, nicht als Versorgungsleistungen, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln (Senatsurteil in BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650, unter II.1.).

32

Nach diesen Grundsätzen ist die durch die Abfolge von Vor- und Nacherbschaft bedingte zeitliche Begrenzung der Zahlungen der S unerheblich. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls wird der Kläger Eigentümer und Nutzungsberechtigter des Nachlasses, sodass sowohl der Rechtsgrund als auch das Bedürfnis für die vermächtnisweise angeordneten Zahlungen beim Kläger entfallen. In diesem Fall tritt eine grundlegende Änderung der Versorgungssituation des Klägers ein, da er dann gerade diejenigen Mieteinnahmen, die bisher Gegenstand der Versorgungsleistungen gewesen sind, fortan bereits aus eigenem Recht beziehen wird. Die Zahlungen der S sind zumindest auch insoweit an das Leben des Klägers geknüpft, als sie mit dessen vorzeitigem Tod erlöschen würden.

33

ee) Rechtlich ohne Belang ist ferner, ob der Kläger —wie die Vorausvermächtnisse im Testament vom 30.05.1985 nahelegen— selbst existenzsicherndes Vermögen von V erhalten hat. Weder dieser Umstand noch die Tatsache, dass der Kläger auch in Anbetracht seines laufenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit nicht versorgungsbedürftig gewesen sein dürfte, stehen der Qualifizierung der Zahlungen als Versorgungsleistungen i.S. von § 22 Nr. 1b EStG a.F. bzw. § 22 Nr. 1a EStG entgegen (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123, unter II.2.c).

34

ff) Frei von Rechtsfehlern hat das FG zudem entschieden, dass die Zahlungen der S als abänderbare dauernde Last und nicht als gleichbleibende —nur mit dem Ertragsanteil in Ansatz zu bringende— Leibrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG 2007 zu berücksichtigen sind.

35

(1) Es entspricht den Grundsätzen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vereinbart werden, dauernde Lasten darstellen, wenn sie abänderbar sind (u.a. BFH-Entscheidungen in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3., sowie vom 23.11.2016 – X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 34).

36

Für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsmöglichkeit genügt der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO. Denn dies ist so zu verstehen, dass der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll. Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH-Urteil in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 35 f.). Die Abänderbarkeit kann sich aber auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags ergeben (Senatsurteil vom 11.03.1992 – X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3., 4.). Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, „im Regelfall“ abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25.03.1992 – X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26.01.1994 – X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27.08.1996 – IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa; vom 16.03.1999 – X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b; in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 37).

37

Anderes gilt, wenn dem Vertrag zu entnehmen ist, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteil vom 27.11.1996 – X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284). In diesem Fall liegt eine Leibrente vor, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG 2007 und korrespondierend hierzu auf Empfängerseite nur mit dem Ertragsanteil steuerlich zu berücksichtigen ist. Zwar führen nicht jede Veränderlichkeit und Schwankung der Leistungen dazu, eine Leibrente abzulehnen. Allerdings verlangt deren Begriff, dass die vom Berechtigten zu erwartenden Leistungen zahlen- oder wertmäßig einigermaßen zuverlässig bestimmbar sind. Demzufolge liegen keine gleichmäßigen, sondern —die Ertragsanteilsbesteuerung ausschließende— ungleichmäßige Leistungen vor, wenn diese von einer variablen Bemessungsgrundlage abhängig sind, sodass eine Vorausbestimmbarkeit der Leistungshöhe nicht zuverlässig möglich erscheint (so bereits BFH-Urteile vom 10.10.1963 – VI 115/61 U, BFHE 77, 738, BStBl III 1963, 592; vom 25.11.1966 – VI R 111/66, BFHE 87, 476, BStBl III 1967, 178; vom 30.05.1980 – VI R 153/77, BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575, unter 2.; ebenso BFH-Entscheidungen vom 11.09.1991 – XI R 20/89, BFH/NV 1992, 166, unter II.2.b, sowie vom 18.10.1994 – IX R 46/88, BFHE 175, 572, BStBl II 1995, 169, unter 1.).

38

(2) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass die von S erbrachten Zahlungen als dauernde Last in Ansatz zu bringen sind. Zwar enthält die testamentarische Anordnung des V keine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Rechtsprechung aufgestellte Regelvermutung für das Vorliegen abänderbarer Leistungen im Streitfall nicht gelten soll. Im Gegenteil zeigt gerade die Tatsache, dass sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung der S an einer variablen Bezugsgröße —den Mieteinnahmen aus dem ihr zuzurechnenden Miteigentumsanteil— bemisst, die jederzeitige Abänderbarkeit in beide Richtungen. Auch die für die Streitjahre divergierenden Zuflüsse belegen dies.

39

(3) Die Kläger gehen mit ihrer Revision unzutreffend davon aus, dass die aufgezeigten Rechtsgrundsätze nur bei einer lebzeitigen Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen gelten können. Bereits die steuerrechtliche Gleichstellung von lebzeitigen und durch letztwillige Verfügung festgelegten Versorgungsleistungen impliziert, dass aus dem übertragenen Vermögen zu erbringende wiederkehrende Leistungen, zu denen der Erblasser den Erben verpflichtet, im Regelfall auch ohne Bezugnahme auf § 323 ZPO abänderbar sind. Dass der Kläger auf die Ausgestaltung der testamentarischen Anordnung keinen Einfluss nehmen konnte, spielt im vorliegenden Kontext keine Rolle.

40

4. Die von den Klägern gerügten Sachaufklärungsmängel (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegen nicht vor. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger auf die Zahlungen der S existenziell angewiesen ist. Gleiches gilt für den Einwand, das FG habe für die Beurteilung der voraussichtlichen Laufzeit der Zahlungen nicht die statistische weitere Lebenserwartung des Klägers und von S aufgeklärt.

41

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH zum Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht

Der BFH hatte zu entscheiden, ob in Fällen einer sog. Wohnsitz-Wohnsitz-Konstellation ein Anspruch auf deutsches Kindergeld als Unterschiedsbetrag (ggf. in voller Höhe) besteht, wenn das Kind in dem anderen EU-Staat wohnt (Az. III R 10/20).

BFH, Urteil III R 10/20 vom 31.08.2021

Leitsatz

  1. Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindert den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt ist, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag gestellt hat.
  2. Ein derartiger, vor dem 01.01.2016 gestellter Antrag macht die Beachtung der strengeren Identifizierbarkeitsanforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F. entbehrlich.

Powered by WPeMatico