BFH: Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Verlängerung einer vertraglich vereinbarten Fälligkeitsregelung in Bezug auf die Zinsforderung (Novationsvereinbarung) allein deswegen einer Auswechslung des Schuldgrunds und damit einer Schuldumschaffung gleichkommt, weil die vertragliche Hauptpflicht in Gestalt der Darlehensrückzahlung bereits weggefallen ist und damit der akzessorische Zusammenhang des Zinsanspruchs als Nebenforderung mit der Darlehensverbindlichkeit als Hauptforderung gelöst wird (Az. VIII R 30/23).

BFH, Urteil VIII R 30/23 vom 17.09.2025

Leitsatz

Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.02.2022 – 6 K 720/21 und die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2021 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 23.04.2021 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Ansatz tariflich zu besteuernder Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … € unterbleibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist der Zufluss von Darlehenszinsen.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Jahr 2017 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Der Kläger war im Streitjahr zu 80 % an einer Kapitalgesellschaft spanischen Rechts (Gesellschaft) beteiligt. Die übrigen Anteile hielten seine beiden Kinder jeweils zur Hälfte. Die Klägerin war Geschäftsführerin der Gesellschaft.

4

Mit Vertrag vom 31.12.2007 hatte der Kläger der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von … € zu einem anfänglichen Zinssatz von … % per annum gewährt. Die Zinsen waren bei Fälligkeit des Darlehens zahlbar. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von zehn Jahren und war am 30.12.2017 zurückzuzahlen.

5

Mit notariellem Vertrag vom 14.06.2011 verzichtete der Kläger auf die Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der Gesellschaft und leistete eine Einlage in die Gesellschaft. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft um … € erhöht. Der Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung (Rest-Valuta: … €) galt durch die Umwandlung in Eigenkapital als getilgt (Debt-Equity-Swap).

6

In den Jahren 2011 bis 2014 wies die Gesellschaft die Darlehensverbindlichkeit mit 0 € und Zinsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger jeweils unverändert in Höhe von … € aus.

7

Am 14.11.2017 schlossen der Kläger und die Gesellschaft folgende Vereinbarung:

„Verlängerung des zwischen der Fa. A, Avenida X, Z und Herrn B, Y-Straße, V abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 31.12.2007

Zwischen der Fa. A (Darlehensnehmerin) und Herrn B (Darlehensgeber) wurde am 31.12.2007 ein Darlehensvertrag über … € geschlossen. Das Darlehen war am 31.12.2017 zur Rückzahlung fällig. Die Zinsen (Anfangszins … %, dann der am letzten Tag eines Jahres veröffentlichte Euribor) sind bei Fälligkeit des Darlehens zahlbar.

Da die Darlehensnehmerin noch nicht in der Lage ist, das Darlehen zum 31.12.2017 zurückzuzahlen und auch die Zinsen nicht begleichen kann, verlängern die Vertragsparteien das vorgenannte Darlehen zu den gleichen Konditionen um 5 Jahre, somit bis zum 31.12.2022. Das Gleiche gilt für die aufgelaufenen Zinsen, die ebenfalls zum 31.12.2022 mit der Hauptschuld zur Zahlung fällig sind.

Z, den 14. November 2017“

8

Im Streitjahr wurden die Zinsen nicht an den Kläger ausgezahlt.

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) ging aufgrund der Vereinbarung vom 14.11.2017 davon aus, dass dem Kläger Zinsen in Höhe von … € am 30.12.2017 zugeflossen seien. Das FA erließ am 17.09.2020 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es –der tariflichen Einkommensteuer unterliegende– Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe erfasste. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens ergingen aus Gründen, die den Rechtsstreit nicht betreffen, mehrere Änderungsbescheide, zuletzt am 30.04.2021. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17.05.2021). Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

10

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt von § 11 Abs. 1 sowie von § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie Verfahrensmängel.

11

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Nürnberg vom 24.02.2022 – 6 K 720/21 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 23.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2021 dahingehend zu ändern, dass der Ansatz der tariflich zu besteuernden Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … € unterbleibt.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

15

1. Das FG hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger seien die Darlehenszinsen aufgrund des Vertrags vom 14.11.2017 zugeflossen. Mit dem Abschluss der Vereinbarung habe der Kläger über den Zinsanspruch verfügt (Novation). Zwar sei dem Wortlaut nach ein Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs gewollt gewesen. Das sei aber zivilrechtlich nicht möglich, nachdem der Anspruch auf Darlehensrückzahlung bereits im Jahr 2011 entfallen sei. Die Vereinbarung vom 14.06.2011 hat das FG dahingehend gewürdigt, dass die Beteiligten den Darlehensvertrag in Bezug auf den nicht erfüllten Zinsanspruch bestehen lassen wollten. Dementsprechend habe die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit weiterhin als Zinsen behandelt und keinen anderen Rechtsgrund angenommen.

16

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das FG hat den Zufluss der Zinsen beim Kläger im Streitjahr zu Unrecht bejaht.

17

a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15.11.2022 –  VIII R 18/20, BFHE 278, 510, BStBl II 2023, 961; vom 22.07.1997 –  VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767). Das Innehaben von (fälligen) Ansprüchen oder Rechten führt nach ständiger Rechtsprechung dagegen noch nicht zum Zufluss von Kapitaleinkünften, da dieser grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs eintritt (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2015 –  VIII R 40/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342; vom 21.11.1989 –  IX R 170/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310).

18

b) Der Zufluss kann auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag „fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll“. In einer solchen Schuldumwandlung (Novation) kann, wenn sie im überwiegenden Interesse des Gläubigers liegt, eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die aus einkommensteuerrechtlicher Sicht so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch Zahlung beglichen und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag in Erfüllung des neu geschaffenen Schuldgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte. Die Novation stellt sich dann als eine bloße Abkürzung des Leistungswegs dar (vgl. BFH-Urteile vom 16.09.2014 –  VIII R 15/13, BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468, Rz 19, 28, 29; vom 28.10.2008 –  VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

19

Voraussetzung für den Zufluss aufgrund einer Novation ist das Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Schuldumwandlung. Ein solcher Vertrag setzt den übereinstimmenden Willen der Parteien voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues (anderes) ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufheben zu wollen, sodass die Beteiligten nicht mehr darauf zurückgreifen können (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 10.04.2025 –  IX ZR 95/24, Monatsschrift für Deutsches Recht –MDR– 2025, 1024, Rz 12). Davon abzugrenzen ist das einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs. Eine Vertragsänderung dieses Inhalts bewirkt steuerlich lediglich eine Stundung und rechtfertigt nicht die Annahme einer den Zufluss begründenden Verfügung des Gläubigers über die Kapitalerträge (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2015 –  VIII R 40/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342, Rz 39; vom 16.09.2014 –  VIII R 15/13, BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468; vom 11.11.2009 –  IX R 1/09, BFHE 227, 93, BStBl II 2010, 746). Ob zivilrechtlich eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrags vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu bestimmen (vgl. BGH-Urteil vom 16.07.2019 –  XI ZR 426/18, MDR 2020, 47, Rz 20).

20

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das FG hat nicht im Wege der Auslegung nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Parteien des Vertrags vom 14.11.2017 trotz des eindeutig für eine Prolongation sprechenden Wortlauts in Wirklichkeit eine Schuldumschaffung des Zinsanspruchs gewollt haben. Es hat sich dafür in tragender Weise auf den Rechtssatz gestützt, dass ein nach dem Erlöschen der Darlehensrückzahlungsschuld stehen gebliebener Zinsanspruch nicht zivilrechtlich wirksam prolongiert werden könne. Das trifft indes nicht zu. Ein Rechtssatz, dass die Prolongation eines Darlehensvertrags nicht möglich ist, wenn die Darlehensrückzahlungspflicht bereits erloschen ist, ist der Rechtsprechung der Zivilgerichte und auch der Zivilrechtsliteratur nicht zu entnehmen. Da die Verpflichtung zur Zinszahlung zu den Hauptpflichten des Darlehensvertrags gehört, ist ein Darlehensvertrag nicht insgesamt erfüllt, wenn zwar das Darlehen zurückgezahlt oder wenn die Darlehensrückzahlungsschuld auf andere Weise erfüllt ist, die Zinsen aber noch nicht gezahlt sind. Ist hinsichtlich der Zinsen vereinbart, dass diese am Ende der Laufzeit des Darlehens fällig werden sollen und wird die Rückzahlung des Darlehens vor Fälligkeit bewirkt, bleibt der Darlehensvertrag bis zur Fälligkeit der Zinsen bestehen. Die Zinsen werden solange nicht fällig; die Fälligkeitsvereinbarung bezieht sich dann nur noch auf den Zinsanspruch. Davon ist zu Recht auch das FG ausgegangen. Weshalb das FG auf dieser Grundlage annimmt, die Vertragspartner könnten den fortbestehenden Darlehensvertrag nicht einvernehmlich wirksam ändern, erschließt sich nicht. Es bestehen insbesondere keine zivilrechtlichen Bedenken gegen eine Prolongation der Fälligkeit des entstandenen Zinsanspruchs. Der Senat geht dabei mit den Beteiligten und dem FG davon aus, dass auf den Darlehensvertrag und die anderen Vereinbarungen deutsches Recht anzuwenden ist (§ 155 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung, vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.2025 –  VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 18).

21

d) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die isolierte Zinsschuld nicht habe prolongiert werden können. Auch seine weitere Annahme, dass die Vereinbarung vom 14.11.2017 deshalb als (zuflussbegründende) Novation ausgelegt werden müsse, ist rechtsfehlerhaft (dazu II.3.a).

22

3. Der Senat kann auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Hiernach sind dem Kläger die Darlehenszinsen in Höhe von … € nicht im Streitjahr zugeflossen. Der Klage ist wie beantragt stattzugeben.

23

a) Die Vereinbarung vom 14.11.2017 ist keine zum Zufluss der Zinsen führende Novation. Weder aus der Vereinbarung selbst noch aus den Umständen ihres Zustandekommens ergeben sich Anhaltspunkte, dass anstelle der eindeutig vereinbarten Prolongation des Zinsanspruchs vor Eintritt der Fälligkeit eine Schuldumschaffung gewollt gewesen sein könnte. Die Vereinbarung vom 14.11.2017 hatte nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG lediglich den Sinn, dass der geschuldete Zinsbetrag länger als ursprünglich vereinbart bei der Gesellschaft verbleiben sollte, weil diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Sie diente damit allein dazu, die Fälligkeit des Zinsanspruchs vor Eintritt des zunächst vereinbarten Fälligkeitstermins zu prolongieren. Es sollten auch weiterhin Darlehenszinsen geschuldet werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Verpflichtung der Gesellschaft zur Rückzahlung der Darlehensvaluta bereits erloschen war.

24

b) Die Darlehenszinsen sind dem Kläger im Streitjahr auch nicht deshalb zugeflossen, weil er als beherrschender Gesellschafter den gegen die Gesellschaft gerichteten noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der endfälligen Zinsen prolongiert hat (Zuflussfiktion).

25

aa) Gewinnausschüttungen fließen einem beherrschenden Gesellschafter in der Regel bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, weil es der beherrschende Gesellschafter regelmäßig in der Hand hat, sich die ihm von der Gesellschaft geschuldeten Beträge (jederzeit) auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein Gewinnauszahlungsanspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Unter diesen Voraussetzungen kann der beherrschende Gesellschafter im Regelfall wirtschaftlich bereits ab dem Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses über seinen Gewinnanteil verfügen (vgl. BFH-Urteile vom 14.02.2022 –  VIII R 32/19, BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101, Rz 14; vom 14.02.1984 –  VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a.; vom 17.11.1998 –  VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, unter 1.; vom 02.12.2014 –  VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, Rz 14 ff.). Das gilt auch für den Zufluss von Gewinnanteilen bei einem im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 14.02.2022 –  VIII R 32/19, BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101, Rz 15).

26

bb) Die Rechtsprechung hat diese Grundsätze auch auf schuldrechtliche Vergütungen wie Darlehenszinsen (vgl. BFH-Urteile vom 14.02.1984 –  VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.b; vom 08.05.2007 –  VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249), Tantiemen und andere Entgeltansprüche im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erstreckt (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.2020 –  VI R 44/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392; vom 03.02.2011 –  VI R 4/10, BFHE 232, 501, BStBl II 2014, 493; vom 12.07.2021 –  VI R 3/19, BFH/NV 2022, 9). Voraussetzung war aber jeweils, dass der gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch fällig war. Einen Zugriff des beherrschenden Gesellschafters auf einen noch nicht fälligen Anspruch hat die Rechtsprechung dagegen nicht unterstellt.

27

cc) Im Streitfall fehlt es für die Annahme eines Zuflusses aufgrund der dargelegten Grundsätze an der Fälligkeit des Zinsanspruchs. Der Anspruch des Klägers gegen die Gesellschaft war im Streitjahr zu keinem Zeitpunkt fällig. Der Kläger und die Gesellschaft haben noch vor dem Eintritt der Fälligkeit des Zinsanspruchs dessen Fälligkeit einvernehmlich und zivilrechtlich wirksam auf den 31.12.2022 hinausgeschoben. Eine solche Vereinbarung löst auch bei einem beherrschenden Gesellschafter keinen Zufluss aus.

28

aaa) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats das Hinausschieben der Fälligkeit zur Auszahlung eines Gewinnanteils über den Stichtag des Gewinnverwendungsbeschlusses hinaus bei einem beherrschenden Gesellschafter als Verfügung über den Gewinnanteil zu beurteilen sein. Dies steht jedoch in einem anderen rechtlichen Kontext als die vorliegend zu beurteilende Verfügung über einen rein schuldrechtlichen Anspruch: Der Anspruch des Gesellschafters einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Er wird sofort fällig, wenn nicht die Satzung der Gesellschaft einen konkreten späteren Zeitpunkt für Auszahlungen regelt. Fehlen in der Satzung jegliche Regelungen oder enthält diese nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts durch die Gesellschafterversammlung, dann hat der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen Gesellschaft es in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs zu bestimmen. Er kann wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seinen Gewinnanteil verfügen. Unter diesen Umständen ist das Hinausschieben der Fälligkeit als Verfügung über den Gewinnanteil zu beurteilen; der Gewinnanteil fließt dem beherrschenden Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu (BFH-Urteile vom 02.12.2014 –  VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, Rz 14, 16; vom 17.11.1998 –  VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, unter 1.a; zu ausländischen Gesellschaften BFH-Urteil vom 14.02.2022 –  VIII R 32/19, BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101, Rz 14).

29

bbb) Das Hinausschieben der Fälligkeit eines schuldrechtlichen Anspruchs des Gesellschafters gegen die Gesellschaft –wie hier des nicht fälligen Zinsanspruchs aus dem ursprünglichen Gesellschafterdarlehen des Klägers– vor Eintritt des vorherigen Fälligkeitsdatums stellt sich hingegen nicht als eine zuflussbegründende wirtschaftliche Vorausverfügung über den Anspruch dar. Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten, sodass es ihnen auch nicht verwehrt ist, die vorherige Vereinbarung –jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit– im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern (BFH-Urteil vom 11.11.2009 –  IX R 1/09, BFHE 227, 93, BStBl II 2010, 746, unter II.1. [Rz 11]). Diese Grundsätze gelten auch beim beherrschenden Gesellschafter. Vom Zufluss ist erst im Fälligkeitszeitpunkt auszugehen (für Zinsansprüche BFH-Urteile vom 14.02.1984 –  VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 16.11.1993 –  VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632, unter 2.). Gründe dafür, den Zuflusszeitpunkt auf den Zeitpunkt einer Prolongationsvereinbarung vorzuverlagern, die vor Eintritt des ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkts getroffen wird, sieht der Senat nicht.

30

ccc) Dies gilt für den hier betrachteten Bereich unabhängig davon, ob auch ein fremder Dritter der Prolongation unter denselben Umständen zugestimmt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der VI. Senat des BFH zu Tantiemen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden hat, dass diese mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine davon abweichende Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024 –  VI R 20/22, BFHE 284, 570, Rz 12, m.w.N.). Soweit in dieser Entscheidung eine Vereinbarung über die Fälligkeit der Tantiemen steuerlich nur dann als beachtlich angesehen wird, sofern sie fremdüblich ist, betrifft sie eine abweichende Konstellation. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass der Anspruch auf Tantiemen –wie der Gewinnanspruch– grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird. Um diesen –originären– Fälligkeitszeitpunkt der Tantieme abweichend davon bestimmen zu können, bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen fremdüblichen Vereinbarung im Anstellungsvertrag (dazu näher BFH-Urteile vom 03.02.2011 –  VI R 66/09, BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491, Rz 15; vom 28.04.2020 –  VI R 44/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz 25, 29, 38, 39). Dieses Erfordernis ist angelehnt an das Erfordernis einer Satzungsbestimmung bei der abweichenden originären Bestimmung des Auszahlungsanspruchs für einen Gewinnanteil (s. o. aaa; vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2020 –  VI R 44/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz 39). Eine vergleichbare Ausgangslage liegt bei der Prolongation der Fälligkeit eines noch nicht fälligen anderen schuldrechtlichen Anspruchs nicht vor.

31

c) Die Darlehenszinsen sind dem Kläger im Streitjahr auch nicht nach den Grundsätzen zum fiktiven Zufluss aufgrund einer verdeckten Einlage des Klägers in die Gesellschaft zugeflossen.

32

aa) Die Rechtsprechung hat den Zufluss von Forderungen in Fällen angenommen, in denen der Gesellschafter auf einen (fälligen) Anspruch gegen die Gesellschaft verzichtet, soweit er durch den Verzicht eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft leistet (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024 –  VI R 20/22, BFHE 284, 570, Rz 13 ff., m.w.N.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, m.w.N.).

33

bb) Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil gegenleistungslos oder verbilligt zuwendet und dies durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.1990 –  VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512; vom 15.10.1997 –  I R 80/96, BFH/NV 1998, 624). Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024 –  VI R 20/22, BFHE 284, 570, Rz 15, m.w.N.).

34

cc) Nach den bindenden Feststellungen und Schlussfolgerungen des FG war die Prolongation der Zinsfälligkeit zwar nicht fremdüblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die unentgeltliche Zinsprolongation ist aber, wie auch der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1988 –  I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl II 1989, 248, unter II.5. unter Verweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; BFH-Urteil vom 10.04.1990 –  VIII R 289/84, BFHE 160, 497, BStBl II 1990, 741). Mangels einer Einlage ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger (zuvor) etwas von der Gesellschaft zugeflossen ist.

35

dd) Auch aus dem BFH-Urteil vom 05.10.2004 –  VIII R 9/03 (BFH/NV 2005, 526; ebenso BFH-Beschluss vom 20.12.2011 –  VIII B 46/11, BFH/NV 2012, 597, Rz 2) ergibt sich nichts anderes. Soweit der Senat dort ausgeführt hat, dass der vorübergehende Verzicht des Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts) ist und diese den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrags voraussetzt, betraf diese Entscheidung –anders als im Streitfall– einen Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, dessen Inhalt und Fälligkeit zunächst (bewusst) nicht klar und eindeutig vereinbart worden waren. Ob der Senat an dieser Rechtsprechung, insbesondere der Annahme der Einlage eines Kapitalnutzungsrechts statt eines nicht einlagefähigen Nutzungsvorteils (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.a), künftig festhalten will, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der im Fall des BFH-Urteils vom 05.10.2004 –  VIII R 9/03 (BFH/NV 2005, 526) zu beurteilende Sachverhalt ist dem Streitfall nicht vergleichbar. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind nicht auf sämtliche Maßnahmen des Gesellschafters, die Stundungscharakter haben, anzuwenden.

36

4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

37

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

Der BFH hatte die Frage zu beantworten, ob die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts oder der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht nicht zu steuerbaren Einkünften im Sinne von § 23 führt (Az. IX R 4/24).

BFH, Urteil IX R 4/24 vom 10.10.2025

Leitsatz

  1. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (entgegen Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 25.11.1992 – X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996 S. 663, unter 1.b).
  2. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (unter anderem entgegen BFH-Urteil vom 24.10.1990 – X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991 S. 337, unter 3.).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob die Entschädigung für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück („…“ in Z-Stadt) einkommensteuerbar ist.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück. Eigentümerin war eine Erbengemeinschaft, der die Kinder der Klägerin angehörten.

3

Die Klägerin vermietete als Nießbraucherin das Grundstück zunächst an einen fremden Dritten und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

4

Ab dem Jahr 2012 vermietete die Klägerin das Grundstück an die … KG (A-KG), deren Komplementärin sie war. Aufgrund dessen wurde das Nießbrauchsrecht dem Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der A-KG zugeordnet. Die Klägerin erzielte aus der Vermietung gewerbliche Einkünfte.

5

Im Jahr 2018 schied die Klägerin aus der A-KG aus. Das Nießbrauchsrecht wurde wieder ins Privatvermögen überführt. Die Mieteinnahmen gehörten fortan wieder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

6

Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück veräußert hatte, verzichtete die Klägerin mit Vertrag vom 06.11.2019 auf ihr Nießbrauchsrecht. Hierfür erhielt sie von einer weiteren Gesellschaft, an die das Grundstück zuletzt vermietet war und deren Anteile die Kinder der Klägerin hielten, eine Entschädigung von … Mio. €. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Wert des Nießbrauchsrechts zum Zeitpunkt des Verzichts … Mio. € betrug und der übersteigende Betrag der Klägerin unentgeltlich zugewendet wurde.

7

Nach einer Außenprüfung qualifizierte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts im Einkommensteuerbescheid für 2019 als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn von … Mio. €.

8

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 392 veröffentlichtem Urteil vom 12.12.2023 statt.

9

Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung von Bundesrecht.

10

Das FA beantragt (sinngemäß), das Urteil des FG Münster vom 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Die Klägerin sieht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als nicht gegeben an.

II.

13

Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG.

14

Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einer durch den Nießbraucher vermieteten Immobilie zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt (dazu unter 1.). Dieser Tatbestand ist nach § 23 Abs. 2 EStG gegenüber den vom FA angenommenen und vom FG abgelehnten sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG vorrangig (unter 2.). Die Sache ist nicht spruchreif (unter 3.).

15

1. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler. Das FG hat die von der Klägerin bezogene Entschädigung für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an dem von ihr vermieteten Grundstück nicht im Umfang des entgeltlichen Teils den nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Einnahmen zugeordnet.

16

a) Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind.

17

aa) Die Vorschrift des § 24 EStG hat keine die Einkünfte erweiternde, sondern lediglich eine die Reichweite der einzelnen Einkunftsarten klarstellende Bedeutung. Diese Klarstellung hat eine doppelte Wirkung. Einmal ist ihr positiv zu entnehmen, zu welcher Einkunftsart eine Entschädigung gehört. Zum anderen hat die Vorschrift auch eine negative Rechtsfolge. Sie stellt in § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG klar, dass alle diejenigen Entschädigungen aus dem Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 EStG ausgenommen sind, die für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, die ihrerseits nicht unter die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG fallen. Die Entschädigung soll also nicht unter weitergehenden Voraussetzungen den Einkünften zugerechnet werden als die entgehende oder entgangene Einnahme, an deren Stelle sie tritt. Es muss demzufolge eine kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgehenden oder entgangenen Einnahmen bestehen. Nachträgliche Einkünfte in diesem Sinne setzen somit zunächst voraus, dass dem Steuerpflichtigen die Einkünfte, für die Entschädigung gewährt wird, steuerlich zuzurechnen sind (statt vieler vgl. Senatsurteil vom 20.09.2024 –  IX R 5/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 13, m.w.N.).

18

bb) In sachlicher Hinsicht muss die Entschädigung für den Wegfall (steuerbarer) Einnahmen gewährt werden. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist daher nicht erfüllt, wenn die Entschädigung für den Vermögensverlust an einem Wirtschaftsgut geleistet wird (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2013 –  IX R 65/10, Rz 24; Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 07.05.1965 – VI 303/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1965, 506; vom 09.08.1990 –  X R 140/88, BFHE 161, 531, BStBl II 1990, 1026, unter 1.b; vom 06.08.1998 –  IV R 91/96, BFH/NV 1999, 40, unter 1.; vom 28.02.2002 –  IV R 64/00, BFHE 198, 460, BStBl II 2002, 658, unter 1.). Wird das Entgelt für die Aufgabe eines Wirtschaftsguts gezahlt und nicht dafür, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der Aufgabe Einnahmen entgehen, sind nicht die Einkünfte aus diesem Wirtschaftsgut, sondern das Wirtschaftsgut selbst betroffen (BFH-Urteil vom 07.05.1965 – VI 303/64, HFR 1965, 506).

19

cc) Das Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie, durch das dem Nießbraucher die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG zuzurechnen sind, wenn er im Außenverhältnis selbst als Vermieter in Erscheinung tritt und die an dem Vermietungsgegenstand zustande gekommenen Mietverträge im eigenen Namen abschließt (Senatsurteil vom 20.06.2023 –  IX R 8/22, Rz 13 f.), ist ein Wirtschaftsgut (statt vieler BFH-Urteil vom 04.11.1980 –  VIII R 55/77, BFHE 132, 414, BStBl II 1981, 396, unter 3.).

20

Verzichtet ein Nießbraucher auf dieses –im Privatvermögen befindliche– Recht und erhält er hierfür eine Gegenleistung, soll nach einer Entscheidung des X. Senats des BFH aus dem Jahr 1992 diese Gegenleistung keine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1992 –  X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, unter 1.b, und unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 09.08.1990 –  X R 140/88, BFHE 161, 531, BStBl II 1990, 1026, unter 1.b, dort entgeltlicher Verzicht auf ein Wohnrecht). Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Ablösung eines Vorbehalts- oder Vermächtnisnießbrauchs gegen Einmalzahlung als nicht steuerbare Vermögensumschichtung ansieht (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz 58, 60, 65). In der Literatur wird für diese Ansicht angeführt, dass das Verzichtsentgelt nicht deshalb gezahlt werde, weil dem Nießbraucher Einnahmen entgingen, sondern weil er ein Wirtschaftsgut aufgegeben habe (Wüllenkemper, EFG 2004, 653, 654; zustimmend Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 24 Rz 13, „Nießbrauch“).

21

Die Senatsentscheidungen vom 20.09.2024 –  IX R 5/24 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) und vom 11.02.2025 –  IX R 14/24 sind dagegen von der Erwägung getragen, dass das Entgelt für die Ablösung eines Nießbrauchsrechts an einem Kapitalgesellschaftsanteil jedenfalls dann als nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung zu behandeln sein kann, wenn der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer des nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteils war und ihm daher insoweit die Dividenden der Gesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 EStG steuerlich zuzurechnen waren.

22

dd) Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der erkennende Senat abweichend zur vorgenannten Rechtsprechung des X. Senats und der hieran anknüpfenden Auffassung der Finanzverwaltung der Ansicht, dass das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung des Nießbrauchsrechts jedenfalls dann eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.

23

aaa) Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs ist nach § 1030 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Berechtigung, Nutzungen nach § 100 BGB aus der Sache zu ziehen. Das Nießbrauchsrecht ist grundsätzlich auf Ziehung der gesamten Nutzungen gerichtet (MüKoBGB/Pohlmann, 9. Aufl., § 1030 Rz 5). Zu diesen Nutzungen gehört auch die Gewinnung der mittelbaren Sachfrüchte nach § 99 Abs. 3 BGB durch Vermietung (Staudinger/Heinze (2017) zu § 1030 BGB Rz 52).

24

bbb) Nutzt der Nießbraucher sein Recht dazu, das Grundstück an einen Dritten zu vermieten und hieraus Erträge zu erzielen, stellt die für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht erhaltene Gegenleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Entschädigung für die entgangenen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Denn in diesem Fall ist die tatsächliche Einkunftserzielung der wirtschaftliche Kerngehalt des aufgegebenen Rechts. Die Entschädigung tritt an die Stelle des ohne den Verzicht fortwährenden Zuflusses an Mieteinnahmen. Losgelöst von der Nutzung des Rechts zur Einkünfteerzielung kommt dem Nießbrauchsrecht als solchem kein eigenständiger Wert zu. Etwas anderes kann sich auch nicht aus den dinglichen Wirkungen dieses Rechts, etwa dem auch gegenüber Dritten wirkenden Besitzrecht nach § 1036 Abs. 1 BGB, ergeben. Sie flankieren lediglich die Fruchtziehung durch Vermietung, haben aber für den Nießbraucher keinen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt.

25

ccc) Damit ist eine Entschädigung, die für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem zu diesem Zeitpunkt vermieteten Grundstück gezahlt wird, als eine solche für die entgehenden Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks anzusehen. Aufgabe des Wirtschaftsguts und Kompensation der entgehenden Einnahmen aus dem Wirtschaftsgut lassen sich in diesem Fall nicht voneinander trennen, weil das Nießbrauchsrecht gerade die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks zum wirtschaftlichen Inhalt hat. Ob dies auch gilt, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts nicht vom Nießbraucher vermietet war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung des Senats.

26

ee) Der X. Senat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in der Entscheidung vom 25.11.1992 –  X R 34/89 (BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663) vertretenen Auffassung nicht festhält.

27

b) Nach diesen Maßstäben ist das der Klägerin zugeflossene Entgelt als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu werten.

28

aa) Nach den Feststellungen der Vorinstanz war es die Klägerin als Nießbraucherin, die das Grundstück vermietete. In der vom FG festgestellten Vereinbarung vom 06.11.2019 über die Aufhebung eines Nießbrauchs heißt es zudem, dass die Klägerin Vermieterin sei. Demnach sind in der Person der Klägerin die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, die an die steuerliche Zurechnung der erzielten Vermietungseinkünfte an den Nießbraucher zu stellen sind. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

29

bb) Die Entschädigung wurde der Klägerin nicht für die Aufgabe des Nießbrauchsrechts als Wirtschaftsgut, sondern für die künftig entgehenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gezahlt. Die Entschädigung wurde für den Wegfall der Mieterträge aus dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 06.11.2019 vermieteten Grundstück gezahlt.

30

c) Einer Steuerbarkeit der Zahlung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steht nicht entgegen, sollte die Klägerin –was das FG nicht festgestellt hat– auf das Nießbrauchsrecht freiwillig verzichtet haben.

31

aa) Nach der bislang sowohl zu den Gewinn- als auch zu den Überschusseinkunftsarten ergangenen Rechtsprechung setzt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG tatbestandlich voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (vgl. BFH-Urteile vom 20.07.1978 –  IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9, unter 1.c; vom 24.10.1990 –  X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, unter 3.; vom 21.09.1993 –  IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, unter 1.b; vom 13.08.2003 –  XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106, unter II.1., sowie vom 16.09.2015 –  III R 22/14, Rz 21; vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung Hüttemann, Der Betrieb –DB– 2024, 478, 481 f.). Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die für Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG greifende Steuertarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (u.a. BFH-Urteil vom 16.09.2015 –  III R 22/14, Rz 21, m.w.N.).

32

bb) Diese Rechtsprechung ist in jüngerer Zeit in Zweifel gezogen worden. In einer die sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG) betreffenden Entscheidung hat der X. Senat des BFH mangels dortiger Erheblichkeit zwar dahinstehen lassen, ob an dem Erfordernis der Zwangssituation im Rahmen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG festzuhalten sei, zugleich aber den Wortlaut und Zweck der Norm dafür angeführt, dass dies nicht gerechtfertigt sei (BFH-Urteil vom 23.11.2016 –  X R 48/14, BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383, Rz 26). Die dortigen Ausführungen sind auf breite Zustimmung im Schrifttum gestoßen (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 24 EStG Rz 35; Geißler, Die Steuerberatung –Stbg– 2017, 417, 419 f.; Zeising, Betriebs-Berater –BB– 2021, 1239, 1242; Hüttemann, DB 2024, 478, 483; s.a. Ratschow, BFH/PR 2018, 242).

33

cc) Der erkennende Senat teilt die Argumente des X. Senats in dessen Entscheidung vom 23.11.2016 –  X R 48/14 (BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383, Rz 26; noch offengelassen in den Senatsurteilen vom 13.03.2018 –  IX R 16/17, BFHE 261, 258, BStBl II 2018, 709, Rz 14, und vom 13.03.2018 –  IX R 12/17, Rz 18).

34

Gegen das Erfordernis der Feststellung einer Druck- oder Zwangssituation des Steuerpflichtigen spricht bereits der Wortlaut des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, der ein solches Tatbestandsmerkmal nicht erwähnt (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2016 –  X R 48/14, BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383, Rz 26; Geißler, Stbg 2017, 417, 419).

35

Der Normzweck gebietet die Einbeziehung eines –ungeschriebenen– Merkmals nicht. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wird vom Surrogationsprinzip getragen (vgl. Füssenich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 24 Rz A 15). Besteuert werden Leistungen, die an die Stelle der ausgefallenen –ansonsten steuerbaren– Einnahmen treten. Auf welche Weise diese Ersatzleistungen zustande gekommen sind, hat für den Steuertatbestand keine Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2016 –  X R 48/14, BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383, Rz 26). Zudem erscheint es ungerechtfertigt, freiwillige Einnahmeverluste gegenüber unfreiwilligen steuerlich zu bevorzugen (Hüttemann, DB 2024, 478, 483). In beiden Fällen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhöht (vgl. Ratschow, BFH/PR 2018, 242).

36

Auch aus systematischer Hinsicht ist eine Druck- oder Zwangssituation nicht erforderlich. Denn Anknüpfungspunkt hierfür ist nicht die der Steuerbarkeit der Entschädigung, sondern allein die Beurteilung, ob deren Zufluss zu einer tarifermäßigten Besteuerung gemäß § 34 EStG führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2016 –  X R 48/14, BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383, Rz 26).

37

Darüber hinaus wird in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen, Wertungswidersprüche zu § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG zu vermeiden (Zeising, BB 2021, 1239, 1242). Jene Norm setzt keine Druck- oder Zwangssituation des Steuerpflichtigen voraus (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1976 –  VIII R 38/72, BFHE 120, 471, BStBl II 1977, 198, unter 3.a; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 24 Rz 15). Zwar regeln beide Tatbestände des § 24 Nr. 1 EStG unterschiedliche Sachverhalte (HHR/Horn, § 24 EStG Rz 46), gemeinsamer Anknüpfungspunkt für eine Steuerbarkeit ist allerdings der Zufluss einer Entschädigung.

38

dd) Auf Anfrage des erkennenden Senats haben der III., IV. und X. Senat jeweils mitgeteilt, dass sie an ihrer gegenteiligen, unter I.1.c aa aufgezeigten Rechtsprechung nicht mehr festhalten.

39

ee) Dies vorangestellt, ist im Streitfall der Zufluss der Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung des Nießbrauchsrechts durch die Klägerin in der von den Beteiligten einvernehmlich zugrunde gelegten Höhe von … Mio. € nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar.

40

2. Die Steuerbarkeit nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) hat zur Folge, dass es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Entschädigung als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren ist, nicht mehr ankommt. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 Abs. 2 EStG gegenüber anderen Einkunftsarten subsidiär.

41

3. Aufgrund des vorgenannten Rechtsfehlers ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif und geht deshalb zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

42

a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang zum einen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der vereinnahmten Entschädigung Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG entstanden sind, die die Einkünfte aus § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG mindern.

43

b) Zum anderen wird die Vorinstanz insbesondere die näheren Umstände, die zum Abschluss der Verzichtsvereinbarung vom 06.11.2019 geführt haben, festzustellen haben. Hiervon wird abhängen, ob es sich bei der Entschädigung um „außerordentliche“ Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt, die wegen des zusammengeballten Zuflusses im Streitjahr eine Steuertarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG rechtfertigen können (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 –  III R 22/14, Rz 21, m.w.N.).

44

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob sich die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung bereits dann als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erweist, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Gebäude verbunden ist (Az. IV R 31/23).

BFH, Urteil IV R 31/23 vom 25.09.2025

Leitsatz

  1. Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden ist.
  2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung der fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtung als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschreitet. Ob dies der Fall ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
  3. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht ‑ je nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten ‑ Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen. Auch die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes kann von (wesentlicher) Bedeutung sein.
  4. Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Wird ‑ über eine entsprechende Grundstücksüberlassung hinaus ‑ eine Nebentätigkeit ausgeübt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, liegt ebenfalls keine begünstigungsschädliche Betriebsverpachtung vor.
  5. Die Kürzung des positiven Gewerbeertrags um den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG erfolgt erst nach der Berücksichtigung etwaiger Verluste. Ein Verlustabzug erfolgt somit auch dann, wenn der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag liegt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) in den Jahren 2016 bis 2020 (Streitjahre) die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Anspruch nehmen kann.

2

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie ist Eigentümerin dreier Grundstücke, die jeweils mit einem Geschäftshaus bebaut sind und sich in einer für Warenhäuser prädestinierten zentralen Innenstadtlage –teilweise in einer Fußgängerzone– befinden. Auf diesen Grundstücken betrieb die Klägerin bis zum Jahr 2005 eigene Kaufhäuser. Seitdem vermietet sie die Immobilien. Die Vermietung der Objekte in A-Stadt und B-Stadt erfolgt an die X-KG. Das Objekt in C-Stadt ist an W vermietet, die dort ein Einzelhandelsgeschäft betreibt.

3

Gegenstand des Mietvertrags für das Objekt in B-Stadt sind Verkaufsflächen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, Lagerflächen im Untergeschoss sowie Sozialräume im 2. Obergeschoss mit einer Nutzfläche von insgesamt circa 1.235 m2. Das Gebäude verfügt über eine Laderampe, einen Personenaufzug sowie einen Lastenaufzug, der mit der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1987 eingebaut worden ist. Die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten des Lastenaufzugs betrugen (umgerechnet) 19.920,65 €.

4

In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin jeweils die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

5

Für die Jahre 2016 und 2017 veranlagte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die Klägerin zunächst mit Gewerbesteuermessbescheiden und Bescheiden über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 beziehungsweise auf den 31.12.2017 (Verlustfeststellungsbescheide) vom 07.12.2017 beziehungsweise vom 01.02.2019 erklärungsgemäß. Die Bescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

6

Im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2018 gelangte das FA zu der Auffassung, dass eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehe.

7

Das FA erließ daraufhin geänderte Gewebesteuermessbescheide für 2016 und 2017 sowie einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2016. Zudem hob es den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2017 am 11.12.2020 auf und erließ (erstmals) einen Gewerbesteuermessbescheid für 2018. Das FA versagte jeweils die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Auch die einfache Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigte es nicht.

8

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Am 03.02.2021 erließ das FA geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2016 bis 2018 und einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2016. Es berücksichtigte nunmehr zwar die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, nicht jedoch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 auf 0 €, den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 auf 5.082 € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2018 auf 4.410 € fest. Den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2016 stellte es auf 0 € fest.

9

Auch in den Gewerbesteuermessbescheiden für 2019 vom 21.07.2021 und für 2020 vom 18.03.2022 berücksichtigte das FA lediglich die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin ebenfalls jeweils Einspruch ein.

10

Das FA wies sämtliche Einsprüche der Klägerin mit Einspruchsentscheidungen vom 13.04.2022 als unbegründet zurück. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G,F statt.

11

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es mit der Verletzung von Bundesrecht in Gestalt von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begründet.

12

Es beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G,F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

15

Das FG hat die Klage zwar zutreffend als zulässig angesehen (hierzu unter 1.) und zu Recht erkannt, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in den Streitjahren zusteht, da die Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft darstellt (hierzu unter 2.). Ebenso zutreffend hat das FG entschieden, dass auch die Betriebsverpachtung der Gewährung der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht (hierzu unter 3.). Gleichwohl war seine Entscheidung aufzuheben, denn das FG hat auf eine konkrete Ermittlung des sich in den Streitjahren ergebenden positiven Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) verzichtet, so dass weder ein zutreffender Verlustabzug noch die zutreffende Feststellung des Verlustvortrags möglich ist (hierzu unter 4.). Die Sache war mangels Spruchreife an das FG zurückzuverweisen (hierzu unter 5.).

16

1. Das FG hat die Klage zu Recht insgesamt als zulässig erachtet.

17

a) Die Klägerin war klagebefugt, und zwar auch in Bezug auf den Gewerbesteuermessbescheid für 2016 vom 03.02.2021, in dem der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt ist. Denn nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) –JStG 2010– löst auch eine Messbetragsfestsetzung von Null eine Beschwer aus, da der Gewerbesteuermessbescheid bezüglich seiner Besteuerungsgrundlagen –des Gewerbeertrags nach § 6 GewStG und des abziehbaren Fehlbetrags nach § 10a Satz 1 GewStG– für die Verlustfeststellung im Ergebnis wie ein Grundlagenbescheid wirkt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.02.2025 –  IV R 23/22, Rz 29, m.w.N.).

18

b) Die Klage ist auch zulässig, soweit sie sich gegen die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2016 vom 03.02.2021 und auf den 31.12.2017 vom 11.12.2020 richtet. Der Umstand, dass der Gewerbesteuermessbescheid wie ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) behandelt wird (§ 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010), führt nicht dazu, dass die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der –wie hier– ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als unzulässig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zulässig. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist (z.B. BFH-Urteile vom 17.03.2021 –  IV R 7/20, Rz 17; vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, Rz 20, m.w.N.).

19

2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Klägerin, die der Gewerbesteuer unterliegt (hierzu unter a), die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht. Der Umstand, dass sie mit dem Lastenaufzug im Objekt B-Stadt eine Betriebsvorrichtung mitvermietet hat, steht dem nicht entgegen (hierzu unter b).

20

a) Die Klägerin unterliegt –was nicht im Streit steht– als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer (z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, Rz 25).

21

b) Ihr steht im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 1 GewStG die beantragte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu.

22

aa) Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).

23

Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96, m.w.N.).

24

bb) Betriebsvorrichtungen zählen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes –BewG–), so dass deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung ausschließt, und zwar auch dann, wenn sie einen nur geringfügigen Umfang annimmt (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 35, m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise Gebäude verbunden ist oder nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft anzusehen ist (hierzu unter II.2.b ff).

25

aaa) Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 36, m.w.N.).

26

bbb) Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient. Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 37, m.w.N.).

27

ccc) Während Personenaufzüge und Rolltreppen eines Warenhauses nicht zu den Betriebsvorrichtungen des Warenhausbetriebs gerechnet, sondern als Grundstücksbestandteile dem Grundvermögen zugeordnet werden (BFH-Urteile vom 05.03.1971 –  III R 90/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, unter 3.; vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 22), gehören Lastenaufzüge, die der Beförderung der im Warenhaus angebotenen Waren dienen, zu den Betriebsvorrichtungen (BFH-Urteile vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 22; vom 05.03.1971 –  III R 90/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, unter 3.a; vom 07.10.1977 –  III R 48/76, BFHE 124, 77, BStBl II 1978, 186, unter 3.; vom 28.02.2013 –  III R 35/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606, Rz 9 ff.). Sie haben –anders als Personenaufzüge und Rolltreppen, die in einem mehrstöckigen Gebäude unbewegliche Treppen ersetzen– keine unmittelbare Gebäudefunktion, sondern eine betriebliche Funktion (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 22).

28

cc) Eigener Grundbesitz wird „verwaltet und genutzt“, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023 –  IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 22.10.2020 –  IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, jeweils m.w.N.). Wer über seinen eigenen Grundbesitz einen Mietvertrag abschließt, nutzt seinen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2023 –  IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 48, m.w.N.). Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch dann private Vermögensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil vom 14.07.2016 –  IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37).

29

dd) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 –  IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).

30

ee) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind –ausnahmsweise– nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 –  IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 –  IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.). Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023 –  IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 22.10.2020 –  IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

31

Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 –  I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, Rz 27). Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 46).

32

ff) Auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann ein solches begünstigungsunschädliches Nebengeschäft darstellen. Dies ist der Fall, wenn sie lediglich einen zwingend notwendigen, das heißt unentbehrlichen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt. Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (vgl. zur möglichen „Unschädlichkeit“ der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in Gestalt von Aufzügen BFH-Urteil vom 26.08.1993 –  IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338, unter 3. [Rz 15]). Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024 –  IV R 24/21, Rz 36; vom 23.07.1969 –  I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 26; vom 18.12.2019 –  III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.).

33

Aus der Formulierung „nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen“ kann indes nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unschädlichkeitsgrenze stets der begünstigten Grundstücksverwaltung zuzurechnen ist (offengelassen im BFH-Beschluss vom 07.04.2011 –  IV B 157/09, Rz 13). Vielmehr schließt die Tatsache, dass die mitvermietete Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden ist, das Vorliegen einer kürzungsschädlichen Mitvermietung nicht ohne weiteres aus (anderer Ansicht aber wohl z.B. Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 71; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 63). Dies folgt daraus, dass eine bestehende bauliche Verbindung allein nicht zuverlässig Auskunft darüber gibt, ob die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist oder nicht.

34

Ist die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden, muss unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden, ob die Mitvermietung jener Betriebsvorrichtung einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise dem Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht –je nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten– Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen.

35

gg) Ob ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft vorliegt, ist anhand objektiver Umstände festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen. Die Erforderlichkeit eines solchen Nebengeschäfts zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung ist bereits dann zu verneinen, wenn diese zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024 –  IV R 24/21, Rz 36; vom 23.07.1969 –  I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 27; vom 18.12.2019 –  III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.).

36

aaa) Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Mitvermietung einer mit dem Gebäude beziehungsweise dem Grundstück fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, kann die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes von (wesentlicher) Bedeutung sein. Denn eine „eigene wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung und -nutzung“ wird regelmäßig nur unter Beachtung der objektiv-funktionalen Beschaffenheit des Objekts erfolgen können. Sprechen aus Sicht des Vermieters objektive Umstände wie zum Beispiel Gebäudetypus, Lage, Ausstattung sowie sonstige Eigenarten des Grundstücks für eine bestimmte Art der Nutzung, ist die Frage, ob sich die Mitvermietung einer mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt, unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sowie des objektiv-funktionalen Zusammenhangs von Betriebsvorrichtung und Gebäude zu beantworten (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.10.2006 –  VIII R 48/05, unter II.3.a). Gehört die fest mit dem Gebäude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen und/oder aus technischen beziehungsweise baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden Objekts, ist die Mitvermietung regelmäßig nicht begünstigungsschädlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht überschreitet.

37

bbb) Nicht relevant ist demgegenüber, ob der konkret bestehende Mietvertrag auch ohne die Überlassung der mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung hätte abgeschlossen werden können. Die Annahme eines kürzungsunschädlichen Nebengeschäfts setzt auch nicht voraus, dass die Mitvermietung einer entsprechenden Betriebsvorrichtung die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung darstellt. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass der Vermieter das Gebäude ohne die Betriebsvorrichtung gar nicht vermieten könnte. Ein derart strenger Maßstab ist der Rechtsprechung (hierzu oben unter gg) trotz der Verwendung des Begriffs „zwingend“ nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Mietvermietung der Betriebsvorrichtung zwingend notwendig im Sinne von „alternativlos“ oder „einzig denkbar“ sein muss, denn sie stellt den Begriff „zwingend“ in den Zusammenhang mit der „wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung“.

38

hh) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt nicht begünstigungsschädlich war.

39

aaa) Zwar umfasst die Vermietungstätigkeit der Klägerin im Objekt B-Stadt die Überlassung einer mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung in Gestalt eines Lastenaufzugs. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

40

bbb) Jedoch ist die Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt –wie das FG zutreffend erkannt hat– nicht begünstigungsschädlich, da sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist. Die entsprechende Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

41

Die funktionale Ausrichtung des Objekts in B-Stadt ist –ausgehend von den Feststellungen des FG– davon geprägt, dass es sich in einer für die Nutzung als Warenhaus prädestinierten Innenstadtlage befindet. Das Grundstück ist mit einem Geschäftshaus bebaut, das über Verkaufs- und Lagerflächen auf verschiedenen Etagen verfügt und mit einer Laderampe sowie einem Personenaufzug und einem Lastenaufzug, der mit der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1987 eingebaut wurde, versehen ist. In dem Objekt hatte bereits die Klägerin bis zum Jahr 2005 ein Kaufhaus betrieben. Demnach ist das Gebäude in B-Stadt objektiv-funktional auf den Betrieb eines mehrstöckigen Kauf- beziehungsweise Warenhauses ausgerichtet.

42

Ausgehend von dieser objektiv-funktionalen Ausrichtung des Objekts in B-Stadt hat das FG die Erforderlichkeit der Mitvermietung des Lastaufzugs zur eigenen wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung zutreffend bejaht. Denn eine Vermietung als Waren- beziehungsweise Kaufhaus ist –wie auch das FG angenommen hat– nur möglich, wenn das Gebäude über einen Lastenaufzug verfügt. Nur so ist ein sachgerechter Warentransport zwischen den sich über mehrere Etagen erstreckenden Verkaufs- und Lagerflächen sichergestellt. Letztlich gehört der Lastenaufzug zur typischen, bereits aus technischen beziehungsweise baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines mehrgeschossigen Waren- beziehungsweise Kaufhauses.

43

ccc) Das FG ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs auch in quantitativer Hinsicht die Grenzen eines unbedeutenden Nebengeschäfts nicht überschreitet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 17.11.2005 –  I B 150/04, BFH/NV 2006, 609; BFH-Urteile vom 22.08.1990 –  I R 66/88, BFHE 162, 437, BStBl II 1991, 249; vom 04.10.2006 –  VIII R 48/05). Dabei hat es –ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist– sowohl auf die absolute Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Lastenaufzugs (weniger als 20.000 €) abgestellt als auch die Relation zu den Gesamtanschaffungs- beziehungsweise Gesamtherstellungskosten des Gebäudes (über 2,6 Mio. €) berücksichtigt.

44

ddd) Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

45

Entgegen der Auffassung des FA beruht die Würdigung des FG nicht (unzutreffenderweise) auf der Heranziehung der subjektiven Beziehungen der Klägerin zu ihrem konkreten Geschäftspartner, sondern (zutreffenderweise) auf den sich aus objektiven Umständen ergebenden funktionalen Gegebenheiten.

46

Soweit das FA meint, es liege kein kürzungsunschädliches Nebengeschäft vor, weil die Klägerin das Objekt in B-Stadt als Bürogebäude auch ohne Lastenaufzug hätte vermieten können, handelt es sich zum einen um eine nicht durch tatsächliche Umstände belegte, unsubstantiierte Behauptung. Zum anderen kommt es in Anbetracht der objektiv-funktionalen Gegebenheiten des Objekts in B-Stadt nicht darauf an, wie die Notwendigkeit der Mitvermietung des Lastenaufzugs im Zusammenhang mit einer hypothetischen anderweitigen Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude zu beurteilen wäre.

47

Anders als das FA meint, steht die Entscheidung des FG nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 04.10.2006 –  VIII R 48/05. Diesem ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung nur dann unschädlich ist, wenn der Vermieter das Gebäude ohne die Betriebsvorrichtung nicht vermieten könnte.

48

Auch aus dem BFH-Urteil vom 18.12.2019 –  III R 36/17 (BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 29 ff.) kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Der BFH hat hier zwar entschieden, die Annahme des (dortigen) FG, wonach die Mitvermietung der Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie der Bodenbefestigung der Tankstelle nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung war, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass diese Entscheidung auf Rechtsgrundsätzen beruht, die von den vorstehend unter II.2.b ff und gg dargelegten Grundsätzen abweichen, kann der Senat jedoch nicht erkennen.

49

Entgegen der Auffassung des FA führen die unter II.2.b ff und gg dargelegten Grundsätze auch nicht zu einer unzulässigen Ausweitung des Merkmals der „zwingenden Notwendigkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung“. Vielmehr eröffnen sie in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit einer begünstigungsunschädlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Dies dient nicht nur der sachgerechten Beurteilung des konkreten Einzelfalls auf der Grundlage objektiver Gegebenheiten, sondern verhindert auch, dass die Beurteilung von hypothetischen –möglicherweise kaum realitätsgerechten– Alternativnutzungen abhängig ist.

50

c) Wie das FG ohne Rechtsfehler entschieden hat, ist die Gewährung der erweiterten Kürzung auch nicht infolge sonstiger Nutzungsüberlassungen ausgeschlossen. Da dies nunmehr auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab.

51

3. Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass keine begünstigungsschädliche Betriebsverpachtung gegeben ist.

52

a) Die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung liegen zwar unstreitig vor. Die Klägerin hat mit den von ihr überlassenen Grundstücken alle wesentlichen Grundlagen ihres Betriebs verpachtet. Sie hat zudem keine Betriebsaufgabe erklärt (vgl. zu den Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 64 ff.; vom 30.10.2024 –  IV R 19/22, Rz 39 ff., m.w.N.). Da dies auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab.

53

b) Die Betriebsverpachtung ist jedoch (ausnahmsweise) nicht begünstigungsschädlich.

54

aa) § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei einer Betriebsverpachtung grundsätzlich nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 14.06.2005 –  VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2. und II.2.b), da im Regelfall im Rahmen einer Betriebsverpachtung auch andere Vermögensgegenstände als der eigene Grundbesitz (mit-)vermietet werden. Werden hingegen ausnahmsweise ausschließlich eigener Grundbesitz vermietet und andere, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubte Tätigkeiten ausgeübt, liegt keine kürzungsschädliche Betriebsverpachtung vor (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 69 ff.). Dementsprechend ist eine Betriebsverpachtung auch dann nicht begünstigungsschädlich, wenn es sich bei der –über die Grundstücksüberlassung hinausgehenden– zusätzlichen Nutzung um eine Nebentätigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2005 –  VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz 21]; vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 73; vom 30.10.2024 –  IV R 19/22, Rz 40).

55

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt eine begünstigungsunschädliche Betriebsverpachtung vor. Die Klägerin hat ausschließlich eigenen Grundbesitz vermietet und daneben –wie unter II.2.b dargelegt– mit der Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt eine Nebentätigkeit ausgeübt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist.

56

4. Danach hat das FG zwar zutreffend erkannt, dass in den Streitjahren die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung vorlagen. Gleichwohl war seine Entscheidung aufzuheben, denn das FG hat auf eine konkrete Ermittlung des sich in den Streitjahren ergebenden positiven Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) verzichtet, so dass weder ein zutreffender Verlustabzug noch eine zutreffende Feststellung des Verlustvortrags möglich ist. Entgegen der Auffassung des FG ist eine konkrete Ermittlung des positiven Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) auch dann nicht entbehrlich, wenn er unter dem gesetzlichen Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG liegt.

57

a) In den Streitjahren ergibt sich nach Berücksichtigung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ein positiver Gewerbeertrag der Klägerin.

58

Die Überlassung des Lastenaufzugs in B-Stadt ist –wie das FG für den Senat bindend festgestellt hat– entgeltlich erfolgt. Die Höhe des entsprechenden Entgelts ist –da dieses in den Mietverträgen nicht gesondert ausgewiesen ist– durch eine Schätzung zu ermitteln. Der dem Entgelt für die Überlassung des Lastenaufzugs in B-Stadt entsprechende Teil des Gewerbeertrags ist, da er nicht auf die Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz im engeren Sinne entfällt, von der erweiterten Kürzung ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.1977 –  I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778, unter 3.). Somit verbleibt in den Streitjahren jeweils ein positiver Gewerbeertrag der Klägerin.

59

b) Eine konkrete Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin war –anders als das FG meint– nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der positive Gewerbeertrag in den Streitjahren jeweils um den gesetzlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 € zu kürzen war (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).

60

Denn selbst wenn der positive Gewerbeertrag jeweils unter dem gesetzlichen Freibetrag liegen sollte –was nach den Ausführungen des FG durchaus naheliegend erscheint–, ist die Ermittlung des konkreten Gewerbeertrags notwendig, da dessen Kürzung um den gesetzlichen Freibetrag erst nach dem Verlustabzug erfolgt. Erst der „Gewerbeertrag nach Verlustabzug“ ist um den gesetzlichen Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) zu kürzen. Ein Verlustabzug erfolgt somit auch dann, wenn der Gewerbeertrag –wie vom FG angenommen– unterhalb des Freibetrags liegt (vgl. Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 10a Rz 145 f.; vgl. Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch 2024 R 10a.1 Abs. 3 und H 10a.1, Verlustausgleich und Freibetrag).

61

c) Dementsprechend hätte das FG den nach der erweiterten Kürzung verbleibenden positiven Gewerbeertrag in den Streitjahren zunächst mit dem Gewerbeverlust der Klägerin (zum 31.12.2015: 70.086 €) saldieren müssen, statt –unter Abzug des Freibetrags– einen Gewerbeertrag von 0 € festzustellen. Damit erweist sich auch die Auffassung des FG, der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2016 und auf den 31.12.2017 belaufe sich auf jeweils 70.086 €, als fehlerhaft, denn der Gewerbeverlust ist jedenfalls teilweise durch die Verrechnung mit dem positiven Gewerbeertrag der Klägerin „verbraucht“.

62

5. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie war daher an das FG zurückzuverweisen.

63

Der Senat kann für die Streitjahre den jeweiligen Gewerbeertrag (vor Verlustabzug) nicht ermitteln, da er die Höhe des für die Überlassung des Lastenaufzugs vereinbarten Entgelts mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht selbst schätzen kann. Damit kann er weder über die Höhe des Verlustabzugs noch über die Verlustfeststellung auf den 31.12.2016 und auf den 31.12.2017 abschließend entscheiden.

64

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten und von ALG II infolge der Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Berechnung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt die nach §§ 2, 3 EStG ausgewiesenen und zugeflossenen Einkünfte und Bezüge zu Grunde legen darf oder ob sozialrechtliche Regelungen ausschlaggebend sind, die einem behinderten Kind als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Bedarf zuweisen, der zur Ausweisung eines höheren Leistungsbetrags führt, als ein Kind hätte, würde es nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Az. III R 20/23).

BFH, Urteil III R 20/23 vom 25.09.2025

Leitsatz

  1. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhen; dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II).
  2. Ausnahmsweise sind Sozialleistungen dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden ALG II-Leistungen kann gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem SGB II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.06.2023 – 2 K 1492/20 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass sich das Urteil gegen die Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Zentraler Kindergeldservice richtet.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig sind der Kindergeldanspruch für ein Kind mit Behinderung in den Monaten Januar 2019 bis Mai 2020 (Streitzeitraum) und insbesondere die Ermittlung von Einnahmen und Bezügen bei Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente mit Sozialleistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater des am xx.xx.1988 geborenen Sohnes (S). Der Kläger war zunächst kindergeldberechtigt, weil S sich aufgrund einer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung (Grad der Behinderung 60) nicht selbst unterhalten konnte.

3

S bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Streitzeitraum flossen ihm folgende Rentenzahlungen zu:

01/2019 bis 06/2019 07/2019 bis 05/2020
Rentenbetrag 691,92 € 713,95 €
– Krankenversicherung 50,51 € 52,12 €
– Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 3,11 € 3,21 €
– Pflegeversicherung 21,10 € 21,78 €
Auszahlungsbetrag 617,20 € 636,84 €
4

Im Februar 2019 vereinnahmte S aus einer geringfügigen Beschäftigung einen Betrag von 208,87 €.

5

Im gesamten Streitzeitraum gehörte S neben seiner Ehefrau (ohne Einkommen) sowie drei minderjährigen gemeinsamen Kindern zu einer Bedarfsgemeinschaft, für die das Jobcenter die folgenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitsuchende– (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld II (ALG II) erbrachte:

Datum Zeitraum (* Nachzahlung) Höhe davon auf S entfallend
18.12.2018 01/2019 639,82 € 215,99 €
24.01.2019 02/2019 605,18 € 208,99 €
21.02.2019 03/2019 574,87 € 208,99 €
12.03.2019 02/2019* 179,65 € 22,06 €
12.03.2019 03/2019 559,98 € 115,80 €
22.03.2019 04/2019 1.134,85 € 324,79 €
01.04.2019 02/2019* 168,79 € 50,02 €
23.04.2019 05/2019 934,84 € 302,71 €
25.04.2019 01/2019* 314,98 € 106,33 €
23.05.2019 06/2019 934,84 € 302,71 €
21.06.2019 07/2019 871,70 € **292,29 €
23.07.2019 07/2019 13,16 € (in ** enthalten)
monatlich im Voraus 08-12/2019 884,86 € 292,29 €
monatlich im Voraus 01-05/2020 914,86 € 300,45 €
6

Bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen wurden die Einnahmen des S gemäß den Regelungen des Sozialrechts bedarfsbezogen anteilig auf alle Mitglieder verteilt. In den Bewilligungsbescheiden wurden ihm seine Erwerbsminderungsrente sowie sein Erwerbseinkommen des Monats Februar 2019 nicht ganz, sondern lediglich in folgender Höhe zugerechnet:

Zeitraum S zugerechneter Betrag
01/2019 198,11 €
02/2019 217,21 €
03/2019 bis 04/2019 167,95 €
05/2019 bis 06/2019 190,03 €
07/2019 bis 12/2019 200,45 €
01/2020 bis 05/2020 199,29 €
7

Mit Bescheid vom 26.02.2020 hob die vormalige Beklagte (Familienkasse X) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2019 auf und forderte das für Januar 2019 bis Dezember 2019 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.388 € vom Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, S sei aufgrund der verfügbaren eigenen finanziellen Mittel (Rente, ALG II-Leistungen) in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei der Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt berücksichtigte die Familienkasse X neben der vollen Erwerbsminderungsrente auch die S anteilig zustehenden ALG II-Leistungen aus der Bedarfsgemeinschaft.

8

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 14.06.2023 – 2 K 1492/20 statt und hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.02.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2020 auf.

9

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügte ursprünglich die Familienkasse X die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt einer unzutreffenden Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach Hinweis auf den schon im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsel (s. dazu unter II.) erklärte die für den Streitfall zuständig gewordene Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse Zentraler Kindergeldservice –Familienkasse ZKGS–), dass sie der bisherigen Prozessführung durch die Familienkasse X zustimme und die Prozessführung im Revisionsverfahren übernehme.

10

Die Familienkasse ZKGS beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

12

Die Familienkasse ZKGS wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit –ANBA–, Nr. 5/2022, S. 5 ff.) bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familienkasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 (ANBA, Nr. 12/2022, S. 11 ff., ANBA, Nr. 4/2023, S. 10 ff.) jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden (Senatsurteile vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 20; vom 21.05.2025 –  III R 30/24, BFH/NV 2025, 1185, Rz 18). Aufgrund dieses Organisationsakts trat mit Wirkung vom 01.02.2022 schon während des FG-Verfahrens ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel ein (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 19).

13

Das FG-Urteil ist aus diesem Grund gegen die Familienkasse X als falsche Beklagte ergangen. Die fehlende Prozessführungsbefugnis wurde jedoch durch die im Revisionsverfahren erklärte Übernahme der Prozessführung durch die Familienkasse ZKGS sowie deren Zustimmung zur bisherigen Prozessführung durch die Familienkasse X geheilt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 03.04.2008 – IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.1.d; vom 13.12.2022 –  VIII R 33/20, BFHE 278, 422, BStBl II 2023, 663, Rz 22).

III.

14

Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass S im Streitzeitraum nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten, weil die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichten, um seinen existenziellen Lebensbedarf abzudecken.

15

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich geblieben ist.

16

a) Das Tatbestandsmerkmal „außerstande […], sich selbst zu unterhalten“ wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Kind mit Behinderung dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist dabei anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (Senatsurteile vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 14 f.; vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 18 f.). Die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen (Senatsurteile vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15; vom 17.10.2024 – III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 42).

17

b) Zu den finanziellen Mitteln des volljährigen Kindes mit Behinderung gehören seine Einkünfte und Bezüge, das heißt grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein Vermögen (Senatsurteile vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 16; vom 16.02.2023 –  III R 23/22, BFHE 280, 48, BStBl II 2023, 714, Rz 17; vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 44).

18

aa) Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert. Er umfasst den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit sowie den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften (Senatsurteile vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 17; vom 16.02.2023 –  III R 23/22, BFHE 280, 48, BStBl II 2023, 714, Rz 18; vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 45).

19

Abgesehen von Betriebsausgaben und Werbungskosten in Abzug zu bringen sind Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, da sie für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteile vom 19.10.2006 –  III R 55/06, BFH/NV 2007, 420, unter II.1.; vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 21; vom 20.10.2022 –  III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655, Rz 25). Nicht als die Einkünfte mindernd zu berücksichtigen sind demgegenüber Unterhaltsleistungen des Kindes mit Behinderung an seinen Ehepartner oder seine eigenen Kinder (vgl. Senatsurteile vom 07.04.2011 –  III R 72/07, BFHE 233, 449, BStBl II 2011, 974; vom 09.02.2012 –  III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463; vom 20.10.2022 –  III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655, Rz 27).

20

bb) Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (Senatsurteile vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 18; vom 16.02.2023 –  III R 23/22, BFHE 280, 48, BStBl II 2023, 714, Rz 19; vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 46 f., vgl. dort auch zu vom Kind mit Behinderung empfangenen Unterhaltsleistungen). Zu den Bezügen, mit deren Hilfe ein volljähriges Kind mit Behinderung seinen existenziellen Grundbedarf abdecken kann, zählen grundsätzlich auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (vgl. Senatsurteile vom 08.08.2013 –  III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 17; vom 05.02.2015 –  III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 15; vom 19.01.2017 –  III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29).

21

Von den Bezügen in Abzug zu bringen sind eine Kostenpauschale von 180 € pro Jahr oder 15 € pro Monat (Senatsurteil vom 08.08.2013 –  III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 22), sofern nicht höhere mit ihrem Zufluss im Zusammenhang stehende Aufwendungen glaubhaft gemacht werden (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 32 EStG Rz 118 mit Verweis auf die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz).

22

2. Nach diesen Grundsätzen sind die Zuflüsse aus der geringfügigen Beschäftigung (a) und den Erwerbsminderungsrenten (b) als zum Selbstunterhalt des S geeignete und bestimmte finanzielle Mittel zu berücksichtigen (c). Hingegen gilt dies unter den Umständen des Streitfalls nicht für die auf S entfallenden ALG II-Leistungen gemäß den Bewilligungsbescheiden des Jobcenters für die Bedarfsgemeinschaft (d). Das FG hat deshalb im Ergebnis zutreffend in allen Monaten des Streitzeitraums die Selbstunterhaltsfähigkeit des S verneint und infolgedessen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.02.2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2020 zu Recht aufgehoben (e).

23

a) Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ist als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu qualifizieren und führt damit zu Einkünften gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung vgl. § 40a EStG).

24

S erzielte im Februar 2019 eine Vergütung aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 208,87 €. Diesen Betrag hat das FG im Rahmen der Vergleichsrechnung im Monat des Zuflusses zutreffend als finanzielle Mittel des S für dessen Unterhaltszwecke berücksichtigt.

25

b) Erwerbsminderungsrenten sind hinsichtlich des Besteuerungsanteils als sonstige Einkünfte zu qualifizieren, im Übrigen zählen sie zu den Bezügen (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2019 –  III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 22).

26

S erzielte im Streitzeitraum monatliche Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 691,92 € (Januar 2019 bis Juni 2019) und ab dem Monat Juli 2019 in Höhe von 713,95 €. Vermindert um die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (im 1. Halbjahr 2019 insgesamt 74,72 € pro Monat, danach 77,11 €), den Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von monatlich 8,50 € (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2019 –  III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 22) und die monatliche Kostenpauschale von 15 € sind die vereinnahmten Erwerbsminderungsrenten als für den Selbstunterhalt des S geeignete und bestimmte finanzielle Mittel zu berücksichtigen.

27

c) Entgegen der im angegriffenen Urteil (S. 8 f.) beschriebenen Variante 1 (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.08.2018 – 7 K 67/18, Rz 32 ff.) sind die Erwerbsminderungsrenten nicht aus im Sozialrecht wurzelnden Wertungsgesichtspunkten zu kürzen. Bei teleologischer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sind stattdessen gemäß der Variante 2 des FG-Urteils (S. 9) die auf S entfallenden ALG II-Leistungen nicht als zusätzliche finanzielle Mittel zu erfassen, weil sie unter den Umständen des Streitfalls nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet sind (s. dazu d).

28

aa) Eine sozialrechtliche „Umverteilung“ von Erwerbsminderungsrenten auf andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (vergleiche die Bewilligungsbescheide des Jobcenters) führt nicht dazu, dass diese Renten auch bei der Frage der Selbstunterhaltsfähigkeit des Rentenempfängers außerhalb des Sozialrechts nur in entsprechend gekürztem Umfang zu berücksichtigen wären. Vielmehr sind tatsächlich zugeflossene Erwerbsminderungsrenten im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ungekürzt zu erfassen, soweit sie –wie im Streitfall– kindergeldrechtlich zur Deckung des Lebensunterhalts sowohl geeignet als auch bestimmt sind. Insbesondere fehlt es –wie unter III.1.b aa ausgeführt– bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines Kindes mit Behinderung im Kindergeldrecht an der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen, die das Kind mit Behinderung aus den ihm zugeflossenen finanziellen Mitteln an ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Familienmitglieder erbringt. Die Erwägungen aus dem zu § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG ergangenen Senatsurteil vom 19.06.2002 –  III R 28/99 (BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753) sind daher nicht auf die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu erstrecken.

29

bb) Eine (teilweise) fehlende Bestimmung oder Eignung der Erwerbsminderungsrente zum Selbstunterhalt lässt sich –anders als beispielsweise bei einer Schmerzensgeldrente– nicht mit deren Zweck begründen (zur Sonderfunktion des Schmerzensgelds, immaterielle Schäden abzumildern, und zu dessen fehlender Funktion, einen Beitrag zur materiellen Existenzsicherung zu leisten, vgl. Senatsurteile vom 13.04.2016 –  III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 16 ff.; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 18). Im Gegensatz zu Schmerzensgeldrenten dienen Erwerbsminderungsrenten als Entgeltersatz (Rennella in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, § 43 SGB VI Rz 1); durch sie werden wirtschaftliche Einbußen ausgeglichen, soweit Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können (vgl. Ringkamp in Hauck/Noftz, § 43 SGB VI Rz 1).

30

d) Die in den Bewilligungsbescheiden dem S zugeordneten ALG II-Leistungen sind in den Streitmonaten nicht als weitere finanzielle Mittel des S zu berücksichtigen, weil sie zwar sozialrechtlich Unterhaltszwecken dienen, kindergeldrechtlich aber nicht zum Selbstunterhalt des S geeignet sind. Soweit das FG-Urteil im Ergebnis auch hierauf gestützt ist (s. Variante 2), enthält die Entscheidung keinen Rechtsfehler.

31

Obgleich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch grundsätzlich als Einkünfte und Bezüge eines Kindes mit Behinderung dessen Fähigkeit zum Selbstunterhalt erhöhen (vgl. oben III.1.b bb), gilt dies unter den Umständen des Streitfalls ausnahmsweise nicht. Denn auf ein Kind mit Behinderung entfallende ALG II-Leistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft sind zwar sozialrechtlich zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt (aa). Sie können kindergeldrechtlich aber ausnahmsweise dann keinen Beitrag zur Selbstunterhaltsfähigkeit leisten, wenn und soweit kindergeldrechtlich zu erfassende finanzielle Mittel des Kindes mit Behinderung (hier die Erwerbsminderungsrenten des S) im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder umverteilt werden und nur dies dazu führt, dass sich ein auf das Kind entfallender ALG II-Bedarfsanteil errechnet. Unter diesen Voraussetzungen sind die ALG II-Leistungen aus der Bedarfsgemeinschaft nicht geeignet, das Kind zum Selbstunterhalt zu befähigen (bb). In einem solchen Fall hat die Addition von ALG II-Leistungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes auf der Ebene des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu unterbleiben, weil sich die Fähigkeit des Kindes mit Behinderung zum Selbstunterhalt durch die auf diese Weise zustande kommenden ALG II-Leistungen tatsächlich nicht erhöht (cc).

32

aa) Zu den finanziellen Mitteln eines volljährigen Kindes mit Behinderung gehören grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 16). Wesentliche Voraussetzung für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist, dass das Kind behinderungsbedingt zum Selbstunterhalt außerstande ist. Die Vorschrift bringt typisierend zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Behinderung nur solange bestehen bleiben soll, wie es auf elterliche Unterstützung angewiesen ist (HHR/Wendl, § 32 EStG Rz 118). Es gilt festzustellen, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen ist (Senatsurteil vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 19). Eine Berücksichtigungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn das Kind mit Behinderung trotz seiner Behinderung imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht (Senatsurteil vom 08.08.2013 –  III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 15; vgl. BFH-Urteile vom 15.10.1999 –  VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79, unter II.2.c, und vom 30.04.2014 –  XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 27). Ob dem volljährigen Kind mit Behinderung zufließende finanzielle Mittel für Unterhaltszwecke bestimmt sind, muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen (Senatsurteil vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 21).

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Die Aufgabe und das Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in § 1 SGB II geregelt. Sie soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB II), sowie die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Sie umfasst insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 19 ff. SGB II). Schon aus dieser Zweckbestimmung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch geht hervor, dass Grundsicherungsleistungen wie das ALG II (oder das seit 01.01.2023 eingeführte Bürgergeld) sozialrechtlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (vgl. Senatsurteile vom 05.02.2015 –  III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 15; vom 19.01.2017 –  III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11, BVerfGE 142, 353, Rz 5, wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu dient, zur Sicherung des Lebensunterhalts unterschiedliche Bedarfe durch staatliche Leistungen zu decken).

34

bb) Zwar handelt es sich bei den Grundsicherungsleistungen wie dem ALG II grundsätzlich auch um Mittel, die zur Deckung des Lebensunterhalts geeignet sind. Für die Eignung genügt es, dass der Zufluss entsprechend verwendet werden kann (Senatsurteil vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 20, 29). Ungeachtet der generellen Eignung und der sozialrechtlichen Bestimmung von Grundsicherungsleistungen für die Deckung des Lebensunterhalts sind die ALG II-Leistungen für S vorliegend jedoch keine zusätzlichen finanziellen Mittel, die zu den kindergeldrechtlich bereits voll erfassten Erwerbsminderungsrenten des S hinzuzurechnen sind. Denn die ALG II-Leistungen für S sind im Streitfall nicht geeignet, S über die bereits erfassten Erwerbsminderungsrenten hinaus zum Selbstunterhalt zu befähigen.

35

Durch die Hinzurechnung der –nur aus der abweichenden sozialrechtlichen Berechnung resultierenden– ALG II-Leistungen ergäbe sich in der Summe nämlich eine nicht mehr realitätsgerechte Leistungsfähigkeit, die S tatsächlich in den Streitmonaten nicht hatte. Bei konsequenter Fortführung der einkommensteuerrechtlichen Betrachtung der Erwerbsminderungsrente als dem S zugeordnete finanzielle Mittel ergäbe sich für ihn kein ALG II-Bedarfsanteil. Aus den Bewilligungsbescheiden geht hervor, dass der für S ausgewiesene sozialrechtliche Bedarfsanteil geringer war als seine Erwerbsminderungsrente. Der für S errechnete ALG II-Bedarfsanteil beruht auf der sozialrechtlichen Umverteilung seines Einkommens auf die zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Familienangehörigen. Im Zuge dieser aus den Bewilligungsbescheiden ersichtlichen Umverteilung des Einkommens des S auf seine Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder, die kindergeldrechtlich als solche nicht zu berücksichtigen ist (keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes mit Behinderung an seinen Ehegatten und seine eigenen Kinder), wird beim Einkommen des S mehr in Abzug gebracht, als ihm im Gegenzug durch die so ermittelten ALG II-Leistungen zugerechnet wird.

36

cc) Kindergeldrechtlich erbringen unter diesen Umständen die auf S entfallenden ALG II-Leistungen keinen (weiteren) Beitrag zu seiner Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, sind hierzu also nicht geeignet. Die Selbstunterhaltsfähigkeit eines Kindes mit Behinderung erhöht sich nicht, soweit kindergeldrechtlich voll zu erfassende finanzielle Mittel wie die Erwerbsminderungsrenten sozialrechtlich im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder umverteilt werden und sich allein dadurch auf das Kind mit Behinderung entfallende ALG II-Leistungen errechnen. In einem solchen Fall hat die Addition der ALG II-Leistungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes mit Behinderung auf der Ebene des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu unterbleiben, weil sich seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch die auf diese Weise zustande kommenden ALG II-Leistungen tatsächlich nicht (beziehungsweise nur scheinbar) erhöht.

37

e) Nach der zutreffenden Berechnung des FG standen dem S danach im Februar 2019 finanzielle Mittel von 802,57 €, in den weiteren Monaten des ersten Halbjahrs 2019 von jeweils 593,70 € und im übrigen Streitzeitraum (Juli 2019 bis Mai 2020) von monatlich 613,34 € zum Selbstunterhalt zur Verfügung. Mit diesen Einkünften und Bezügen war S im gesamten Streitzeitraum außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil der sich aus dem Grundbedarf (Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf (Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) zusammensetzende existenzielle Lebensbedarf des S mit 824 € (2019) und 844 € (2020) in allen Streitmonaten höher war als die ihn zum Selbstunterhalt befähigenden finanziellen Mittel. Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, war S gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG im gesamten Streitzeitraum zu berücksichtigen. Das FG hat daher im Ergebnis zu Recht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung der Familienkasse X aufgehoben.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Gemeinsamer Schulterschluss für ein starkes Fremdbesitzverbot

In einer von der BStBK initiierten gemeinsamen Erklärung wenden sich wichtige Organisationen der Freien Berufe gegen die zunehmenden Aktivitäten finanzstarker, internationaler Finanzinvestoren. Sie fordern die Bundesregierung auf, das Fremdbesitzverbot spürbar zu stärken. Der gemeinsame Auftritt markiert einen besonderen Schulterschluss der berufsständischen Spitzenorganisationen.

BStBK, Pressemitteilung vom 03.12.2025

In einer von der Bundessteuerberaterkammer initiierten gemeinsamen Erklärung wenden sich wichtige Organisationen der Freien Berufe gegen die zunehmenden Aktivitäten finanzstarker, internationaler Finanzinvestoren. Sie fordern die Bundesregierung auf, das Fremdbesitzverbot spürbar zu stärken. Der gemeinsame Auftritt markiert einen besonderen Schulterschluss der berufsständischen Spitzenorganisationen.

Im Fokus der Kritik stehen Umgehungskonstruktionen, bei denen berufsfremde Investoren über Beteiligungs-, Ketten- oder Holdingmodelle faktisch Einfluss auf die Berufsausübung gewinnen. Die Unterzeichner sehen darin eine ernsthafte Gefahr für die Unabhängigkeit der Freien Berufe – und damit für den Verbraucherschutz in sensiblen Bereichen wie Steuerberatung, Recht, Gesundheit und anderen Freien Berufen.

„Wer einen Steuerberater, eine Ärztin, einen Rechtsanwalt, eine Ingenieurin oder andere Freie Berufe aufsucht, erwartet unabhängigen Rat – und keine Renditeziele im Hintergrund. Dieses Vertrauen ist ein hohes Gut und darf nicht zur Handelsware auf internationalen Finanzmärkten werden“, betont Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer.

Die Unterzeichner begrüßen, dass der Referentenentwurf zum 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 18. August 2025 eine Klarstellung des Fremdbesitzverbots vorsieht und damit ein wichtiges Signal für alle Freien Berufe setzt. Die berufsrechtlichen Grundprinzipien der Unabhängigkeit und Eigenverantwortung der Steuerberaterinnen und Steuerberater werden damit bekräftigt und eine schleichende Aushöhlung des Fremdbesitzverbots gestoppt.

„Die Freien Berufe tragen Verantwortung für Menschen – nicht für Fondsrenditen. Wer ihre Unabhängigkeit relativiert, riskiert langfristig den hohen Vertrauensgrad, der unsere Arbeit auszeichnet. Gerade in Zeiten wie diesen gilt es, die tragende Säule des Rechtsstaats, der Wirtschaft und des Gemeinwohls zu schützen“, so Schwab weiter.

Mit Nachdruck appellieren die Unterzeichner an die Bundesregierung, das Fremdbesitzverbot über die im Referentenentwurf vorgesehene Klarstellung hinaus konsequent zu stärken und Umgehungskonstruktionen effektiv zu unterbinden. Es gehe um nichts Weniger als den Schutz eines bewährten Modells, das sich in Krisen als stabilisierende Kraft erwiesen habe.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Steuerfreiheit für E-Autos verlängert

Neu zugelassene Elektroautos sollen weiterhin von der Kfz-Steuer befreit werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/2672) hat der Finanzausschuss am 03.12.2025 gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.12.2025

Neu zugelassene Elektroautos sollen weiterhin von der Kfz-Steuer befreit werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/2672) hat der Finanzausschuss am Mittwoch mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gebilligt. Dagegen stimmte die AfD-Fraktion, die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Die Steuerfreiheit soll für alle bis zum Jahr 2030 neu zugelassenen Fahrzeuge gelten, allerdings längstens bis 2035. Ohne das Gesetz wären nur noch Fahrzeuge befreit, die vor dem 1. Januar 2026 zugelassen werden.

Über den Gesetzentwurf soll am Donnerstagnachmittag im Plenum entschieden werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 662/2025

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Umsätze mit Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2026

Das BMF teilt die Grundsätze für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2026 auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen mit (Az. III C 2 – S 7229/00013/002/002).

BMF, Schreiben III C 2 – S 7229/00013/002/002 vom 02.12.2025

Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2026 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2026 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 116.139 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2026 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 1.464 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügiger Stromproduktion

Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit dieser PV-Anlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt lt. FG Hessen berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen (Az. 10 K 162/24).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Urteil 10 K 162/24 vom 22.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 39/25)

Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen.

Dies hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 22.10.2025 (Az. 10 K 162/24) entschieden.

Im Streitfall bildete der Kläger im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags mit Blick auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.

Der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat sich im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und den Investitionsabzugsbetrag im Streitfall versagt. Der Kläger nutze seine Photovoltaikanlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich, sodass kein begünstigtes Wirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag hätte berücksichtigt werden können. Dabei bestimme sich die Nutzung des Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage“ nach dem Verbrauch des produzierten Stroms. Werde dieser nicht (fast) ausschließlich, nämlich zu mindestens 90 Prozent, in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, so liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischenzeitlich auch eingelegt worden (Az. BFH III R 39/25).

Hintergrundinformation

Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer Photovoltaikanlage zählen können) nach § 7g Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Betrieb einer häuslichen Photovoltaikanlage, die Strom auch für den privaten Verbrauch produziert, ist dabei seit Jahren streitanfällig.

Besondere Brisanz hat diese Diskussion durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) erhalten, welches die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG eingeführt hat. Seit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG ist umstritten, welche Folge die Steuerbefreiung für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte Investitionsabzugsbeträge zur Anschaffung von nunmehr steuerbefreiten Photovoltaikanlagen hat und ob dies mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an rückwirkende Gesetze vereinbar ist.

Auf diese Fragen kam es im entschiedenen Fall des Hessischen Finanzgerichts nicht an, da der Senat bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags verneint hat.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

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Keine Einwände gegen Steuerfreiheit für E-Autos

Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung hervor (BT-Drs. 21/2966).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.12.2025

Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung hervor (21/2966).

Der Gesetzentwurf (21/2672) sieht vor, dass bis zum Jahr 2030 neu zugelassene Elektroautos weiterhin zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit bleiben, allerdings längstens bis 2035. Ohne das Gesetz wären nur noch Fahrzeuge befreit, die vor dem 1. Januar 2026 zugelassen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 657/2025

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Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?

Die Bewertung des Finanzamts habe lt. FG Baden-Württemberg wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grund und Bodens zu einer erheblichen Überbewertung geführt, sodass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten zu tragen habe (Az. 8 K 626/24).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Beschluss 8 K 626/24 vom 16.10.2025

Der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat die Kosten des Verfahrens nach einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache dem beklagten Finanzamt auferlegt. Im Streitfall hat sich das Klageverfahren erledigt, weil der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses vorgelegt und das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid zugunsten des Klägers geändert hatte. Streitig blieb, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Ein großer Teil des Grundstücks ist baurechtlich als private Grünfläche ausgewiesen und darf nicht bebaut werden. Das Finanzamt hatte jedoch zunächst die gesamte Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert der maßgeblichen Bodenrichtwertzone multipliziert.

Erst während des Klageverfahrens beauftragte der Kläger den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens. Das Gutachten ergab allein aufgrund der Neubewertung der nicht bebaubaren privaten Grünfläche einen um 41 Prozent geringeren Verkehrswert des Grund und Bodens und führte zu einer Änderung des Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Klägers. Der Kläger und das Finanzamt erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Der 8. Senat hatte zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Er beschloss, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten zu tragen habe. Die Bewertung des Finanzamts habe wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grund und Bodens zu einer erheblichen Überbewertung geführt. Diese sei für das Finanzamt auch ohne das Gutachten offenkundig gewesen.

Der Kläger habe nunmehr jährlich 606,63 Euro weniger Grundsteuer zu bezahlen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Gutachten 1.514,28 Euro gekostet habe. Müsste ein Steuerpflichtiger stets die Kosten eines Gutachtens tragen, könnte dies dazu führen, ihn davon abzuhalten, von seinem Recht auf einen Nachweis eines geringeren Wertes Gebrauch zu machen. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar. Der 8. Senat hat darauf hingewiesen, dass andere Gutachterausschüsse vereinfachte und wesentlich kostengünstigere Gutachten erstellen und zudem differenziertere Bodenrichtwerte ausweisen, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen und daher Verkehrswertgutachten nicht erforderlich seien.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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