Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen verlängert steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021

Nach der schweren Unwetterkatastrophe durch das Regentief „Bernd“ im Juli 2021 und den dadurch entstandenen extremen Schäden verlängert die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen. Damit gelten weiterhin rund 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener jetzt bis zum 31. März 2022.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 03.01.2022

Entlastungen für Unternehmen und Betroffene/50 steuerliche Maßnahmen gültig/Minister Lutz Lienenkämper: „Unterstützung der Betroffenen und der Helferinnen und Helfer hat Priorität.“

Nach der schweren Unwetterkatastrophe durch das Regentief „Bernd“ im Juli 2021 und den dadurch entstandenen extremen Schäden verlängert die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen. Damit gelten weiterhin rund 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener jetzt bis zum 31. März 2022.

„Die Betroffenen sowie die Helferinnen und Helfer haben in den vergangenen Monaten bei der Beseitigung der Folgen der Unwetterkatastrophe Außerordentliches geleistet,“ betont Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Mit unseren verlängerten steuerlichen Hilfsmaßnahmen erhalten sie schnelle und unbürokratische Unterstützung. Das hat für uns Priorität.“

Zu den konkreten Maßnahmen gehören:

  • Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 31. März 2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30. Juni 2022 ohne Ratenzahlungen.
  • Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022, bei Antragstellung bis zum 31. März 2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
  • Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31. März 2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
  • Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
  • Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.

Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen. Der Katastrophenerlass und vereinfachte Antragsformulare sind online abrufbar unter finanzverwaltung.nrw/unwetter.

Hintergrund

Am 16. Juli 2021, unmittelbar nach der schweren Unwetterkatastrophe, hatte die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen den Katastrophenerlass aktiviert, um die betroffenen Menschen vor Ort schnell und unbürokratisch zu unterstützen. Die Maßnahmen waren ursprünglich bis Ende des Jahres 2021 vorgesehen.

Quelle: Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, 2022

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Aktuelles zur Digitalisierung im finanzgerichtlichen Verfahren

Im FG Münster wurde das in § 52b Abs. 6 FGO gesetzlich geregelte sog. ersetzende Scannen zum 01.01.2022 eingeführt. Außerdem besteht ab dem 01.01.2022 für Rechtsanwälte die Pflicht zur aktiven Nutzung ihres beA (§ 52d Satz 1 FGO).

FG Münster, Pressemitteilung vom 27.12.2021

Zu Beginn des neuen Jahres 2022 stehen im Bereich der Digitalisierung des finanzgerichtlichen Verfahrens wichtige Neuerungen an.

Im Finanzgericht Münster wird das in § 52b Abs. 6 FGO gesetzlich geregelte sog. ersetzende Scannen zum 1. Januar 2022 eingeführt. Beim ersetzenden Scannen werden sämtliche Papierdokumente, die bei Gericht eingehen, zentral gescannt. Das ersetzende Scannen unterscheidet sich von der bisherigen Verfahrensweise dahingehend, dass die eingescannten Dokumente (frühestens) nach Ablauf von 6 Monaten nach Durchführung des Scanvorgangs vernichtet werden können (§ 52b Abs. 6 Satz 5 FGO).

  • Sollte eine Abweichung des elektronischen Dokuments vom eingereichten Papierdokument durch einen Beteiligten oder das Gericht bemerkt werden, kann der Scanvorgang innerhalb dieser (mindestens) sechsmonatigen Aufbewahrungszeit erneut durchgeführt werden. Um nach der Prozessordnung zum ersetzenden Scannen befugt zu sein, sind die in Papierform vorliegenden Schriftstücke nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Der jeweils aktuelle Stand der Technik wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der Technischen Richtlinie zum ersetzenden Scannen (sog. TR RESISCAN) beschrieben. Das Finanzgericht Münster hat sämtliche Vorgaben dieser Richtlinie in technischer und organisatorischer Hinsicht umgesetzt.
  • Eine Ausnahme von den ersetzend zu scannenden Dokumenten besteht gemäß § 52b Abs. 6 Satz 5 FGO bei rückgabepflichtigen Dokumenten (z. B. Urkunden). Diese verbleiben grundsätzlich bis zum Abschluss der Verfahren bei der Akte und werden dann an den Einsender zurückgegeben.
  • Für die Prozessbeteiligten bedeutet diese neue Verfahrensweise insbesondere, dass Originalurkunden wie bspw. notarielle Vertragsurkunden, Fahrtenbücher oder Fotografien nur mit dem gut sichtbaren Hinweis „rückgabepflichtiges Dokument“ an das Gericht übersandt werden sollten.

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den elektronischen Rechtsverkehr:

  • Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln. Damit besteht ab dem 1. Januar 2022 für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Pflicht zur aktiven Nutzung ihres beA (§ 52d Satz 1 FGO). Konkret bedeutet dies, dass Klagen, Anträge und Prozesserklärungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam eingereicht werden können.
  • Eine nach dem 1. Januar 2022 ausschließlich per Fax eingereichte Klage eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin wäre unzulässig. Dasselbe gilt für Prozesserklärungen von Behörden.
  • Von dieser Pflicht sind hingegen Naturalparteien nicht betroffen. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind im Jahr 2022 ebenfalls grundsätzlich noch nicht betroffen.
  • Erst für 2023 ist die Inbetriebnahme eines besonderen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer geplant, dessen Nutzung dann, wie das beA, berufsrechtlich verpflichtend sein wird. Mit Inbetriebnahme des besonderen Steuerberaterpostfachs werden sämtliche Steuerberaterinnen und Steuerberater flächendeckend ab dem 1. Januar 2023 zur aktiven Nutzung im Finanzgerichtsprozess verpflichtet sein. Insoweit können Angehörige der steuerberatenden Berufe nach derzeitigem Gesetzes- und Planungsstand mit den Finanzgerichten nur noch im Jahr 2022 außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren.

Quelle: FG Münster

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Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 quasi verlängert

Das BMJ gab am 23.12.2021 bekannt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 03.01.2022

DStV-Forderung endlich erhört: Das Bundesamt für Justiz gab am 23.12.2021 bekannt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden!

Seit Wochen liegen in vielen Steuerberatungskanzleien die Nerven blank. Mit dem Jahresende rückte die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften immer näher. Verstreicht die Frist, drohen Ordnungsgelder von mindestens 2.500 Euro. Gleichzeitig türmen sich die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Mandanten zu den Corona-Hilfsprogrammen. Die Belastung ist erdrückend.

Engagement des DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) forderte monatelang nachdrücklich Abhilfe! Er wies unermüdlich darauf hin, dass für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaft eine coronabedingte Ausnahmeregelung analog zu den Vorjahren benötigt wird (vgl. DStV-Mitteilung vom 14.12.2021). So hatte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Vorjahre erfreulicherweise Schonfristen beschlossen. In Folge wurde etwa vor dem 01.04.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endete.

Erneut milder Umgang bei verspäteter Veröffentlichung

Endlich, am frühen Abend des 23.12.2021 kam die Botschaft des Bundesamtes für Justiz auf dessen Internetseite:

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Zur Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958/1973

Für die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958/1973 bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft. Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 5 K 199/18).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 5 K 199/18 vom 10.02.2021

  1. Für die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958/1973 bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft. Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen.
  2. Die Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer SARL an die inländische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA stellt sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die KGaA der SARL ein Darlehen zur Verfügung gestellt und kurze Zeit später auf die Rückzahlung verzichtet hat und der SARL die Gewinnausschüttung allein aufgrund dieses Verzichts möglich war und soweit die Verluste – im Rahmen eines Gesamtplans -, die auf der ausschüttungsbedingte Wertminderung der SARL beruhen, von den Gesellschaftern der hinter der KGaA stehenden Personengesellschaft steuerwirksam genutzt werden sollen.

Mit Urteil vom 10. Februar 2021 (Az. 5 K 199/18) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO gegeben ist, wenn eine inländische KGaA im Rahmen eines Gesamtplanes auf ein an eine ausländische Tochtergesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen verzichtet und der Tochtergesellschaft dadurch das Kapital verschafft, um in Höhe der Darlehenssumme eine Gewinnausschüttung zu Gunsten der Muttergesellschaft zu tätigen.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Gesellschaft in der Form der GmbH & Co. KG. In den Streitjahren war diese als Komplementärin zu etwa 99 % am Gewinn und Verlust der G GmbH & Co. KGaA (KGaA) beteiligt. Kurz nach Tätigkeitsbeginn der KGaA wurde die G Lux S.a.r.l. (SARL) mit Sitz in Luxemburg als Tochtergesellschaft der KGaA gegründet. Die KGaA hielt als Muttergesellschaft im Kalenderjahr 2011 und bis zum Verkauf der SARL im Dezember 2012 zu 100 % eine Beteiligung an der SARL als Tochter. Mit Vertrag vom 25. November 2011 gewährte die KGaA (als KGaA in Gründung) ihrer Tochter ein Darlehen in Höhe von … Euro. Das Kapital für das Darlehen stammte aus Sondereinlagen der Kommanditisten der Klägerin. Mit Erlassvertrag vom 5. Dezember 2011 verzichtete die KGaA gegenüber der SARL auf die Rückzahlung dieses Darlehens. Mit dem Verzicht auf die Darlehensforderungen buchte die KGaA den ursprünglichen Forderungsbetrag gegenüber der Tochter auf die Anschaffungskosten der Beteiligung um. Hierdurch erhöhten sich die ursprünglichen Anschaffungskosten um … Euro. Indessen löste die Tochter die Verbindlichkeiten auf und erfasste die Beträge in ihrer Handelsbilanz als Ertrag. Die SARL erstellte auf den 12. Dezember 2011 eine Zwischenbilanz, aus der sich ein Jahresüberschuss in Höhe von … Euro (entspricht der Darlehenssumme) ergab. Auf der Grundlage dieser Zwischenbilanz wurde per Gesellschafterbeschluss dieser Betrag am 23. Dezember 2011 an die KGaA ausgeschüttet. Die KGaA erfasste die Ausschüttungen als Ertrag aus Beteiligung. Da die SARL nach erfolgter Ausschüttung zum Bilanzstichtag über kein nennenswertes Kapital mehr verfügte, erfolgte bei der KGaA eine Korrektur des Beteiligungsansatzes. Die KGaA buchte eine entsprechende Teilwertabschreibung. Zu Beginn des Folgejahres kam es nochmals zu einer gleichen Gestaltung zwischen den beteiligten Firmen (Darlehen, Verzicht, Ausschüttung).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zu der der Ansicht, dass die Ausschüttungen keine Dividenden im Sinne des Schachtelprivilegs darstellten und damit nicht nach DBA steuerbefreit seien. Die Ausschüttungen unterlägen vielmehr zu 60 % der Besteuerung bei der Klägerin. Die Klägerin war der Auffassung, bei der Ausschüttung handele es sich um eine steuerfreie Dividende.

Der 5. Senat folgte der Auffassung des Finanzamts insoweit nicht und ging im Grundsatz vom Vorliegen einer Dividende nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg aus. Es wies die Klage aber dennoch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO ab. Die vorliegende Konstellation weise im Hinblick auf die zeitliche Nähe der jeweils geschlossenen Rechtsgeschäfte und der übrigen Handlungen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks nicht erkennbar sei, auf einen von vornherein getroffenen Gesamtplan der Beteiligten hin. Die Fallgestaltung sei im Rahmen der Plandurchführung nur darauf ausgerichtet, Verluste, die auf die ausschüttungsbedingte Wertminderung der SARL zurückzuführen sind, steuerwirksam zu nutzen. Dabei habe der steuerliche Vorteil letztlich den Kommanditisten der Klägerin, also natürlichen Personen, zu Gute kommen sollen. Ein wirtschaftlicher Verlust sei aber tatsächlich nur auf dem Papier entstanden.

Die rechtliche Beurteilung des Besprechungsfalls war anhand der im VZ 2011 und 2012 geltenden Rechtslage vorzunehmen. Die Besonderheit bestand darin, dass auf Ebene der Klägerin als GmbH & Co. KG über die Höhe der Einkünfte der KGaA aus ihrer Beteiligung an der SARL zu entscheiden war.

Unter den Az. 5 K 197/18 und 5 K 198/18 hat der 5. Senat zudem im Hinblick auf die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 und 2012 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 bzw. 31.12.2012 über die auch insoweit erhobenen Klagen der KGaA entschieden. Eine Veröffentlichung ist insoweit nicht erfolgt. Die Urteile beruhen auf demselben Sachverhalt und sind in Bezug auf das jeweilige Jahr deckungsgleich mit der hier vorliegenden Entscheidung. Das Verfahren 5 K 197/18 ist unter dem Az. I R 12/21 und das Verfahren 5 K 198/18 unter dem Az. I R 13/21 beim BFH durch die dortige Klägerin anhängig gemacht worden. Die Revision im hiesigen Verfahren ist unter dem Az. I R 14/21 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III-IV/2021

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Aufteilung der Vorsteuer aus Leistungsbezügen eines kommunalen Kurbetriebs

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (hier: kommunaler Kurbetrieb) dienen, entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen ist (Az. 4 K 118/18).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 4 K 118/18 vom 29.09.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 33/21)

  1. Die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (hier: kommunaler Kurbetrieb) dienen, ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Anschluss an BFH, Urteil vom 03.08.2017 V R 62/16, BStBl II 2021 S. 109).
  2. Werden die Leistungsbezüge teilweise durch eine Fremdenverkehrsabgabe als Beitrag im Sinne des Kommunalabgabenrechts finanziert und wird im Rahmen der Beitragskalkulation auch ein öffentliches Interesse an der Tourismusförderung (Gemeindeanteil) in Ansatz gebracht, dann kann dies als Indiz für eine anteilig nicht-wirtschaftliche Verwendung der Leistungsbezüge angesehen werden. Die vom EuGH durch Urteil vom 01.10.2020 C-405/19 „Vos Aannemingen“ für den Fall einer Kostenübernahme durch Dritte aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden.
  3. Der volle Vorsteuerabzug setzt in derartigen Fällen voraus, dass zwischen den Leistungsbezügen und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kurbetriebes ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und umgekehrt der mögliche Vorteil der Gemeinde als nebensächlich zu bewerten ist. Zielen die Werbeaktivitäten auf die Förderung steuerpflichtiger Umsätze ab und bewirken diese nur einen mittelbaren Vorteil für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde, dann ist dieser Vorteil als nebensächlich einzustufen und bildet keine ausreichende Grundlage für eine Vorsteuerkürzung.
  4. Die Zuweisung des Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe an den kommunalen Kurbetrieb ist kein steuerbares Entgelt (unechter Zuschuss) für die durch die Abgabe abgeschöpften Vorteile Dritter aus der Tourismuswerbung. Der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche konkrete Leistungsaustausch ergibt sich nicht bereits aus der Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe und deren Weiterleitung an den kommunalen Tourismusbetrieb.

Das hat der 4. Senat des Finanzgerichts in seinem Urteil vom 29. September 2021 (Az. 4 K 118/18) erkannt. Im Streitfall hatte das Finanzamt eine ausschließlich unternehmerische Verwendung vom Kurbetrieb bezogener Marketingleistungen maßgeblich aufgrund des Inhalts einer Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in Abrede gestellt. Die Abgabensatzung sah einen Gemeindeanteil an der Finanzierung von Maßnahmen der Tourismuswerbung in Höhe von zunächst 65 % und später von 30 % vor. Hieraus leitete das Finanzamt indiziell eine anteilige Verwendung der Eingangsleistungen auch für öffentliche Zwecke, z. B. in Gestalt der Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde, ab. Die Klägerseite sah in dieser Würdigung eine Benachteiligung kommunaler Unternehmen. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei allein der direkte und unmittelbare Zusammenhang der Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen Umsätzen. Dieser sei hier nachvollziehbar dargelegt. Auf reflexartige mittelbare Vorteile Dritter könne es nicht ankommen.

Der 4. Senat sah keine zureichenden Anhaltspunkte für eine anteilig nichtunternehmerische Verwendung der Eingangsleistungen. Die eingekauften Werbeleistungen waren inhaltlich an Kurgäste adressiert, so dass ein nachvollziehbarer Zusammenhang zu steuerpflichtigen Umsätzen des Kurbetriebes bestand. Der Kurbetrieb arbeitete auch wettbewerbs- und gewinnorientiert. Die Mitfinanzierung der Werbeaufwendungen durch eine an den Kurbetrieb weitergeleitete Fremdenverkehrsabgabe rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Abgabe knüpfe zwar nach dem Inhalt der kommunalen Abgabensatzung an Vorteile der Abgabe und auch der Allgemeinheit an der Tourismusförderung an. Der 4. Senat wertete die mittelbaren Vorteile der Gemeinde aus den Werbeleistungen allerdings als nebensächlich i. S. der EuGH-Entscheidung „Vos Aannnemingen“ vom 01.10.2020 C-405/19. Bei dieser Würdigung hat der Senat auch in Rechnung gestellt, dass der Indizwert der Festlegung eines Gemeindeanteils an der Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe für Zwecke der Abgrenzung einer unternehmerischen von einer nicht-unternehmerischen Verwendung i. S. d. § 15 Abs. 1 UStG vergleichsweise gering ist. Denn dieser dient maßgeblich der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der privaten Abgabepflichtigen. Wegen des für kommunale Beiträge geltenden Äquivalenzprinzips (z. B. § 8 KAG SH) dürfen Beiträge den (mittelbaren) Vorteil der Abgabepflichten aus der mit der Abgabe finanzierten kommunalen Leistung (hier: Tourismusförderung) nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der satzungsmäßigen Festlegung eines Gemeindeanteils an der Finanzierung der Tourismuswerbung nicht zwangsläufig auf eine anteilig nichtunternehmerische Verwendung vom Kurbetrieb eingekaufter Werbeleistungen schließen. Für eine Saldierung mit weitergehenden Umsatzsteueransprüchen des Finanzamtes aus entgeltlich erbrachten Gegenleistungen des Kurbetriebes sah das Gericht ebenfalls keine ausreichende Grundlage. Ein steuerbarer Leistungsaustausch war in Ansehung der Fremdenverkehrsabgabe nicht festzustellen. Die Überlassung des Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe an den Kurbetrieb stellte sich unter den Bedingungen des Streitfalls nicht als Entgelt für eine konkrete Gegenleistung des Kurbetriebes (unechter Zuschuss) dar.

Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 33/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III-IV/2021

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Das Finanzgericht ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht; eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs. 9 AO)

Mit Urteil vom 23.08.2021 hat das FG Schleswig-Holstein über eine Klage entschieden, bei der die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines an eine Bank gerichteten Vorlageersuchens stritten (Az. 5 K 42/21).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 5 K 42/21 vom 23.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: II R 33/21)

Mit Urteil vom 23. August 2021 (Az. 5 K 42/21) hat der 5. Senat des Finanzgerichts über eine Klage entschieden, bei der die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines an eine Bank gerichteten Vorlageersuchens stritten. Der Kläger hatte Kontoauszüge im Rahmen einer Außenprüfung nach Aufforderung nicht vorgelegt, das Finanzamt wandte sich an die kontoführende Bank (§ 97 AO). Der Kläger rügte eine Verletzung der DSGVO: § 97 AO genüge nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO.

Der Senat hielt die Klage für zulässig aber unbegründet. Die Verarbeitung personenbezogener bzw. besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach § 29b Abs. 1 und 2 AO sei zulässig, zudem sei der Kläger vorliegend nach Art. 12 ff. DSVGO rechtzeitig und ausreichend informiert worden sei. In diesem Zusammenhang nahm der Senat auch zu den Datenschutzhinweisen in elektronischer Form, die unter www.finanzamt.de abzurufen sind, Stellung.

Aufmerken lässt § 32i Abs. 10 AO: Hieraus folgt die unmittelbare Suspendierung der Datenverarbeitung mit Klageerhebung.

Die vom 5. Senat zugelassene Revision ist vom Kläger eingelegt worden. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 33/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III-IV/2021

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Bedeutung von Betriebsvermögen für Befreiungsanspruch gem. § 150 Abs. 8 AO

Das FG Schleswig-Holstein hat sich mit der Frage befasst, ob der Klägerin ein Anspruch gem. § 150 Abs. 8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur Übermittlung ihrer Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung im Wege der Datenfernübertragung für das Streitjahr 2019 zustand, weil ihr dies wirtschaftlich unzumutbar war (Az. 1 K 12/21).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 1 K 12/21 vom 08.07.2021 (rkr)

Der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hatte sich in einem Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2021 mit der Frage zu befassen, ob der Klägerin ein Anspruch gem. § 150 Abs. 8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur Übermittlung ihrer Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung im Wege der Datenfernübertragung für das Streitjahr 2019 zustand, weil ihr dies wirtschaftlich unzumutbar war.

Die Klägerin hatte die Unzumutbarkeit damit begründet, dass sie nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügte, um eine Übermittlung per Datenfernübertragung vorzunehmen. Die Anschaffung einer solchen Ausstattung sei ihr angesichts ihrer Ertragslage im Streitjahr (Verlustjahr ohne Umsätze), auf die es nach der BFH-Rechtsprechung allein ankomme nicht zuzumuten. Das beklagte Finanzamt hatte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zum einen deshalb verneint, weil er meinte, die Klägerin auf die Nutzung der mutmaßlich bei ihr nahestehenden Dritten vorhandenen Ausstattung verweisen zu können. Zum anderen vertrat er die Ansicht, dass auch die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu berücksichtigen seien und es ihr angesichts ihres Barvermögens in Höhe von etwa 19.000 Euro durchaus zumutbar sei, die technischen Voraussetzungen für die Datenfernübertragung herzustellen.

Der 1. Senat ist der Sichtweise des Finanzamts im Ergebnis nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Es stellt zunächst klar, dass allein auf die bei der Klägerin selbst vorhandene technische Ausstattung abzustellen sei und sie sich die bei anderen Rechtssubjekten vorhandene Ausstattung nicht zurechnen lassen müsse, was auch für eine etwaige Ausstattung ihres Geschäftsführers gelte.

Die Anschaffung der technischen Ausstattung durch die Klägerin sei dieser wirtschaftlich nicht zuzumuten. Zwar weise das Finanzamt zu Recht darauf hin, dass insofern nicht allein auf die Ertragslage der Klägerin abzustellen sei, sondern vielmehr auch ihre Vermögensverhältnisse in den Blick zu nehmen seien. Allerdings müsste die Klägerin vorliegend bei zu erwartenden Aufwendungen in Höhe von 1.500 bis 2.000 Euro etwa 8 – 10 % ihrer gesamten Vermögenssubstanz einsetzen, um die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung herzustellen. Damit sei die Zumutbarkeitsgrenze überschritten.

Die vom 1. Senat zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III-IV/2021

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Durchführung der Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Günstigerprüfung gem. § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs vor dem Abzug der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 EStG durchzuführen ist (Az. 5 K 18/19).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 5 K 18/19 vom 12.05.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 11/21)

Mit Urteil vom 12. Mai 2021 (Az. 5 K 18/19) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs vor dem Abzug der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 EStG durchzuführen ist.

Das Finanzamt war davon ausgegangen, dass das bundeseinheitliche Einkommensteuerprogramm die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG) zutreffend umsetze. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG) gebe vor, dass bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer im ersten Schritt die Steuerermäßigungen (z. B. nach § 35a EStG) zu berücksichtigen seien.

Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass die vorzunehmende Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG einen Vergleich der Höhe der Einkommensteuer-Ersparnis (im Sinne der Differenz zwischen der Einkommensteuer ohne Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben und der Einkommensteuer mit Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben) einerseits und der Höhe der zustehenden Zulage andererseits erfordere. Die Steuerermäßigungen seien erst in einem weiteren Schritt abzuziehen.

Der 5. Senat hat die Auffassung der Klägerin bestätigt. Wortlaut und Systematik der §§ 2 Abs. 6 und 10a Abs. 2 EStG sowie Sinn und Zweck der Einkommensbesteuerung sprächen für den Abzug des § 35a EStG im Anschluss an die Hinzurechnung der Zulage auf die tarifliche Einkommensteuer. Dabei hat der 5. Senat berücksichtigt, dass bei Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung bei zwei möglich erscheinenden Varianten der Berechnung diejenige zu wählen ist, die dem Steuerpflichtigen die größtmögliche Steuerersparnis verschafft, sofern sie vom Gesetz gedeckt ist.

Der 5. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 11/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III-IV/2021

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Zeitlich begrenzte Überlassung des Eigentums an Betriebsvorrichtungen als schädliches Nebengeschäft i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen kann, wenn ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert wird, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird (Az. 4 K 36/20).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 4 K 36/20 vom 29.09.2021 (nrkr – BFH-Az.: IV R 24/21)

Mit Urteil vom 29. September 2021 (Az. 4 K 36/20) hat der 4. Senat des Finanzgerichts zudem erkannt, dass auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen kann, wenn ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert wird, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird.

Im Streitfall stand die Umgestaltung der bisherigen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Eigentumsüberlassung an den Mieter zur Beurteilung. Das Finanzamt hatte die entsprechende Änderung des Mietvertrages als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO und/oder als steuerlich unbeachtliche Scheinkonstruktion im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO bewertet. Hiergegen wandte die Klägerseite außersteuerliche Gestaltungsgründe in Gestalt der Reduzierung von administrativem Aufwand und eine fortan erleichterte Bilanzierung ein. Darüber hinaus sei die Eigentumsüberlassung unentgeltlich, so dass diese gewerbeertragsneutral sei.

Der 4. Senat des Finanzgerichts hat sich mit der Frage eines Missbrauchs im Sinne des § 42 AO und/oder eines Scheingeschäfts im Sinne des § 41 Abs. 2 AO nicht näher befasst. Es stellte in seiner Beurteilung entsprechend den Vorgaben des BFH-Urteils vom 28. November 2019 III R 34/17, BStBl II 2020 S. 409, maßgeblich auf den zivilrechtlichen Bedeutungsgehalt der vertraglichen Neuregelung ab. Hierzu hat es wegen der Neutralität des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts auf den Inhalt des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts abgestellt. Der Senat würdigte dieses als entgeltliches echtes Pensionsgeschäfts am Hotelinventar, vergleichbar der für Kreditinstitute geltenden Sonderregelung gemäß § 340b Abs. 2 HGB. Die Entgeltlichkeit des Geschäfts leitete das Gericht indiziell aus der unterbliebenen Reduzierung des Mietzinses und den weiteren Fallumständen ab.

Die vom 4. Senat zugelassenen Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 24/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III-IV/2021

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Erlass von Säumniszuschlägen

Das FG Hamburg hat zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen Stellung genommen (Az. 4 K 11/20).

FG Hamburg, Mitteilung vom 31.12.2021 zum Urteil 4 K 11/20 vom 04.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: VII B 135/21)

  1. Ob eine natürliche oder juristische Person als pünktlicher oder nicht pünktlicher Steuerzahler zu betrachten ist, beurteilt sich nicht anhand einer einzelnen Steuerart, sondern ist in einer Gesamtschau zu prüfen, bei der alle für das Verhältnis zwischen dem Steuerzahler und der Finanz- bzw. Zollverwaltung relevanten Umstände heranzuziehen sind.
  2. Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben werden, verlieren ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung seiner steuerrechtlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, was bereits für sich genommen einen hälftigen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge rechtfertigt.
  3. Hat die Säumnis des Steuerzahlers keinen oder nur einen geringfügigen Verwaltungsaufwand verursacht, ist auch der weitere, mit der Erhebung von Säumniszuschlägen verfolgte Zweck entfallen mit der Folge, dass als ermessensfehlerfreie Entscheidung allein ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht kommt.

Das Urteil des 4. Senats betrifft die Überprüfung einer Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen. Das beklagte Hauptzollamt hatte den Erlass von Säumniszuschlägen auf Energiesteuer (Fälligkeit am 12.06.2017, Zahlung am 29.06.2017) abgelehnt, weil die Klägerin auch in der Vergangenheit in insgesamt 19 Fällen verspätet, allerdings innerhalb der Schonfrist gezahlt habe und damit kein pünktlicher Steuerzahler sei. Das Gericht hat diese Entscheidung als rechtswidrig angesehen und den Beklagten verpflichtet, den Billigkeitsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es hat zunächst beanstandet, dass die Klägerin bereits deshalb als nicht pünktliche Steuerzahlerin angesehen wurde, weil sie die Energiesteueranmeldungen verspätet abgegeben hatte; tatsächlich seien auch die anderen Steuerarten wie Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer etc. in die Betrachtung mit einzubeziehen gewesen. Im Übrigen seien die Energiesteuerzahlungen lediglich geringfügig – bei 17 Anmeldungen um einen Tag und bei zwei Anmeldungen um zwei Tage – verspätet erfolgt. Des Weiteren hat das Gericht darauf abgestellt, inwieweit die Säumnis zu Verwaltungsaufwand führt, der ebenfalls durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen abgegolten werden solle. Verursache die Säumnis im konkreten Fall keinen oder nur geringen Verwaltungsaufwand, komme ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht.

Nach bislang herrschender Auffassung sollen die Säumniszuschläge zur Hälfte Druckmittelcharakter haben, weshalb üblicherweise die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge erlassen wird, wenn mit ihnen kein Druck mehr auf das Zahlungsverhalten ausgeübt werden kann. Die „andere Hälfte“ soll zinsähnlichen Charakter haben und den besagten Verwaltungsaufwand abgelten. Interessant an der Entscheidung des 4. Senats ist, dass ein vollständiger Erlass in Betracht kommen soll, wenn kein oder nur geringer Verwaltungsaufwand entstanden ist; dessen Höhe im konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Der (abstrakt) Zinscharakter spielt danach nicht unbedingt eine Rolle.

Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt, Az. des BFH VII B 135/21.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2021

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