MwSt-Ausschuss veröffentlicht aktualisierte MwSt-Leitlinien

Der MwSt-Ausschuss, ein beratender Ausschuss der EU-Kommission, hat am 03.12.2021 aktualisierte MwSt-Leitlinien veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.12.2021

Der MwSt-Ausschuss, ein beratender Ausschuss der EU-Kommission, hat am 03.12.2021 aktualisierte MwSt-Leitlinien veröffentlicht. Sie betreffen u. a. Fragen zur Umsetzung von vor kurzem verabschiedeten EU-MwSt-Vorschriften, wie z. B. die Berechnung des Schwellenwerts für den Ort der Lieferung in der EU oder der Umsetzung des Quick-Fixes-Pakets.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 7. Oktober 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. März 2022

Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage hat sich das BMF mit Luxemburg darüber verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird (Az. IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :003).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :003 vom 06.12.2021

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage haben wir uns mit Luxemburg darüber verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 2. Dezember 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie – Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

Das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2021 gewährt für die VZ 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Diese werden bis einschließlich VZ 2022 verlängert (Az. III C 3 – S-7130 / 20 / 10005 :015).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7130 / 20 / 10005 :015 vom 03.12.2021

Das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2021 (BStBl I S. 855) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Die Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Billigkeitsregelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert.

Quelle: BMF

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EU-Kommission fordert von Deutschland Nachbesserungen bei der Umsetzung der MwSt-Vorschriften bei Konsignationslagern und leitet den zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens ein

Die EU-Kommission hat im Rahmen des zweiten Schrittes eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland versandt. Es geht um die Anwendung der Mehrwertsteuer-Vorschriften bei Konsignationslagerregelungen und hierbei um den automatisierten elektronischen Zugang zu Informationen für EU-Mitgliedstaaten.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.12.2021

Die EU-Kommission hat im Rahmen des zweiten Schrittes eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland versandt. Es geht um die Anwendung der Mehrwertsteuer-Vorschriften bei Konsignationslagerregelungen und hierbei um den automatisierten elektronischen Zugang zu Informationen für EU-Mitgliedstaaten.

Bei einer Vertragsverletzung versucht die EU-Kommission durch eine frühzeitige Problemlösung im Rahmen eines strukturierten Dialogs mit dem betroffenen Mitgliedstaat eine vertragskonforme Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich wird ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren eröffnet. Dieses beinhaltet fünf Schritte.

Das förmliche Verfahren gegen Deutschland befindet sich durch das Versenden einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im zweiten Schritt. Die Bundesrepublik Deutschland hat nun zwei Monate Zeit die Beanstandungen durch geeignete Maßnahmen zur Anpassung des IT-Systems zu beheben. Andernfalls kann die EU-Kommission Klage beim EU-Gerichtshof erheben.

Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens ist, dass anderen EU-Mitgliedstaaten kein automatisierter elektronischer Zugang zu Informationen in Bezug auf Konsignationslager gewährt wird. Der Austausch der Informationen ist über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) vorgesehen.

Die Verordnung (EG) Nr. 904/2010 des Rates beinhaltet Anforderungen an die IT-Systeme für Abrufverfahren der EU-Mitgliedstaaten zum gegenseitigen Informationsaustausch bei Konsignationslagern. Ziel der Verordnung ist die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug. Ebenfalls soll es anderen EU-Mitgliedstaaten möglich sein, Kontrollen durchzuführen, um Steuerhinterziehung zu verhindern. Die Konsignationslagerregelungen sind Teil der Mehrwertsteuer-Vereinfachungen (sog. Sofortlösungen). Diese sind seit dem 01.01.2020 in Kraft.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Festsetzung von Zinsen nach §§ 233a bis 237 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO

Das BMF ergänzt das Schreiben vom 17. September 2021, BStBl I S. 1759. Es enthält eine Klarstellung zur Aussetzung der Vollziehung und eine Anweisung zur vorläufigen Festsetzung von Hinterziehungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019, soweit festgesetzte Nachzahlungszinsen für gleiche Verzinsungszeiträume anzurechnen sind (Az. IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :005 vom 03.12.2021

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO) und Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 (§ 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO) – Aussetzung der Vollziehung und Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 17. September 2021 (BStBl I S. 1759) wie folgt geändert (Änderungen fett):

I.

Abschnitt IV.2 des BMF-Schreibens vom 17. September 2021, a. a. O., wird wie folgt neu gefasst:

„Soweit die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nicht entsprechend den Ausführungen zu den Abschnitten I bis III ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt worden ist, ist das Einspruchsverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen (vgl. Rz. 253 des eingangs genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts). Die Vollziehung der Zinsfestsetzung ist insoweit ebenfalls auszusetzen. Gleiches gilt im Einspruchsverfahren gegen die vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019. Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt.“

II.

Die Regelung in Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 17. September 2021, a. a. O., wird wie folgt gefasst:

„1. Soweit Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO sowie andere Zinsen, auf die § 238 Absatz 1 AO anzuwenden ist, nach dem BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 (IV A 3 – S 0338/18/10002, BStBl I S. 448) ganz oder teilweise nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt worden sind, sind diese nach § 165 Absatz 2 Satz 4 AO nur für endgültig zu erklären, wenn der Zinsschuldner dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderem Grund aufzuheben oder zu ändern ist. Bei Zinsen nach § 235 AO für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 ist allerdings Nummer 2 zu beachten.

Wurde gegen eine solche Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Wurde im Einspruchsverfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist Nummer 8.2 des AEAO zu § 361 zu beachten.

2. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 sind gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festzusetzen, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden (vgl. § 235 Absatz 4 AO).

Das Gleiche gilt in Änderungs- oder Berichtigungsfällen, wenn die bisherige Festsetzung der Hinterziehungszinsen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder in vollem Umfang nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig ergangen ist.

Ist die vorangegangene, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Zinsfestsetzung nicht oder nur teilweise vorläufig ergangen, ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nur im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Hinterziehungszinsen und ggf. im Umfang der bisher vorläufigen Festsetzung gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festzusetzen, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

3. Die Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO auf Stundungszinsen (§ 234 Absatz 3 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 Absatz 4 AO), Prozesszinsen (§ 236 Absatz 4 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 Absatz 4 AO) ist ggf. anzupassen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen – Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert

Das BMF und das BMWi haben sich auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt.

BMWi und BMF, gemeinsame Presseerklärung vom 02.12.2021

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des heutigen MPK-Beschlusses – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbstständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbstständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Die Förderbedingungen im Einzelnen

Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.

Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe IV zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.

Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Quelle: BMWi

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Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021

Die zuständigen Behörden Deutschlands und er Schweiz beabsichtigen, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu verlängern (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10018 :002).

BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10018 :002 vom 01.12.2021

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beabsichtigen die zuständigen Behörden, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021 nicht vor dem 31. März 2022 zu kündigen.

Quelle: BMF

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Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Das BMF hat die im Schreiben vom 29. Januar 2021 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Az. III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004 vom 01.12.2021

I.

Mit BMF-Schreiben vom 29. März 2021 – III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2021/0361661) – haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die im BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG – Handelsübliche Bezeichnung nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18

Mit Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18, hat der BFH zu der Anforderung „handelsübliche Bezeichnung“ nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Das BMF veröffentlicht nun seine Auffassung dazu (Az. III C 2 – S-7280-a / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7280-a / 19 / 10002 :001 vom 01.12.2021

Mit Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx, hat der BFH zu der Anforderung „handelsübliche Bezeichnung“ nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Der BFH hat entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche – verschärfende – Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle (Rn. 22). Vielmehr sei nach verschiedenen Verkehrskreisen – nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits – zu differenzieren (Rn. 32). Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.

Bereits zuvor hatte der BFH in AdV-Verfahren mit Beschlüssen vom 14. März 2019, V B 3/19, BStBl 2021 II S. xxx, und vom 15. Mai 2019, XI B 13/19, BStBl 2021 II S. xxx, entsprechende Zweifel geäußert.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

I.

Insgesamt muss die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. So muss auch ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen.

Regelmäßig wird die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG grundlegend erforderliche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände mit deren handelsüblicher Bezeichnung übereinstimmen. Wenn eine Bezeichnung gewählt worden ist, die der Definition „Angabe der Art“ nicht entspricht, kann diese trotzdem ausnahmsweise ausreichend für eine den Vorschriften entsprechende Leistungsbeschreibung sein, wenn sie eine handelsübliche Bezeichnung darstellt.

Nach dem Urteil XI R 28/18 sind keine allgemeingültigen Aussagen möglich, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann und wann nicht. Vielmehr muss dies unter den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. „Handelsüblich“ ist eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i. S. d. HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird.

In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 5 und 6 UStAE) nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z. B. bloße Gattungsbezeichnung wie „T-Shirts“, „Bluse“ o. ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich. Bei sonstigen Leistungen ist nach dem Gesetzeswortlaut keine entsprechende Angabe vorgesehen. Vielmehr müssen die Angaben zu einer sonstigen Leistung eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 29/19 (V R 44/16), BStBl 2021 II S. 646 unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06).

II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. November 2021- III C 2 – S-7295 / 19 / 10001 :001 (2021/1180899), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
    4Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es der Finanzverwaltung insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (Kontrollfunktion der Rechnung, vgl. EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, C-516/14, Barlis 06).“bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 12 werden die neuen Sätze 5 bis 13.
    b) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
    aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Bei Lieferungen kann neben der Angabe der Menge die Angabe der Art der gelieferten Gegenstände in Form einer handelsüblichen Bezeichnung erfolgen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG).“

    bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    4Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für die Gegenstände allgemein verwendete Bezeichnung, die den Erfordernissen von Kaufleuten im Sinne des HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d.h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird, z.B. auch eine Markenartikelbezeichnung.“

    cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
    5Ob eine Bezeichnung handelsüblich ist, ist unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen und dem Wert der einzelnen Gegenstände im Einzelfall zu bestimmen (zu den Anforderungen bei hochpreisigen Uhren und Armbändern vgl. BFH-Beschluss vom 29. 11. 2002, V B 119/02, n. v.; abgrenzend dazu im Niedrigpreissegment vgl. BFH-Urteil vom 10. 7. 2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx).“

    dd) Die bisherigen Sätze 5 bis 10 werden die neuen Sätze 6 bis 11.

  2. Abschnitt 15.2a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1In der Rechnung sind als Nachweis dafür, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde, zutreffende Angaben des leistenden Unternehmers über die Menge und die Art der von ihm gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der von ihm ausgeführten sonstigen Leistungen erforderlich (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 15). 2Bei
Lieferungen kann die erforderliche Angabe der Art in der (unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferung und dem Wert der einzelnen Gegenstände) zutreffenden handelsüblichen Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände bestehen (zu den Anforderungen bei hochpreisigen Uhren und Armbändern vgl. BFH-Beschluss vom 29. 11. 2002, V B 119/02, n. v.; abgrenzend dazu im Niedrigpreissegment vgl. BFH-Urteil vom 10. 7. 2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx). 3In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln (vgl. Absätze 5 und 6) nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z.B. bloße Gattungsbezeichnung wie „T-Shirts“ oder „Bluse“) auf der betreffenden Handelsstufe handelsüblich ist. 4Bei sonstigen Leistungen müssen die Angaben eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. 5Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren; dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen (BFH-Urteil vom 10. 9. 2019, V R 29/19 (V R 44/16), BStBl 2021 II S. 646 und EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, C-516/14, Barlis 06). 6Allein nicht ausreichend sind allgemeine Angaben wie „Erbringung juristischer Dienstleistungen“, „Bauarbeiten“ (vgl. BFH-Urteil vom 10. 11. 1994, V R 45/93, BStBl 1995 II S. 395), „Beratungsleistung“ (vgl. BFH- Beschluss vom 16. 12. 2008, V B 228/07, n. v.), „Werbungskosten lt. Absprache“, „Akquisitions-Aufwand“ oder „Reinigungskosten“ (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 2018, V R 18/17, BStBl 2021 II S. 644), da sie nicht die erforderliche Kontrollfunktion (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 1) erfüllen.“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2022

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2022 auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen gilt dieses BMF-Schreiben (Az. III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001 vom 01.12.2021

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2022 gilt Folgendes:

  1. Goldmünzen
    Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
    Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2022 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 50.813 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
  1. Silbermünzen
    Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2022 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 631 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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